Die Technik Sozialer Medien auch stadt- und verbandsintern nutzen - VERBANDSINTERN -

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1 Die Technik Sozialer Medien auch stadt- und verbandsintern nutzen - VERBANDSINTERN - Präsentation von Frau Saskia Möding Städtetag Baden-Württemberg am in Bad Boll 1

2 E-Government Das E-Government-Gesetz des Bundes Auswirkungen auf das kommunale E-Government? 2

3 Definition E-Government: 3

4 Rechtliche Grundlagen des E-Government: E-Government-spezifisches Recht: E-Government-Gesetz des Bundes Folgt E-Government-Gesetz des Landes? Allgemeiner Rechtsrahmen: VwVfG SigG D -G PAuswG Fachrecht 4

5 E-Government-Gesetz des Bundes: Stammgesetz 15 Paragraphen Änderungen weiterer Vorschriften - VwVfG des Bundes - AO - SGB - Fachrecht - Ermöglichung von elektronischen Verfahren - Abbau von Schriftformerfordernissen - und Identifizierungserfordernissen 5

6 E-Government ist nicht nur Elektronisierung des Außenkontakts: 2-5, 8, 13 EGovG Bund 6, 7, 9 11 EGovG Bund 12 EGovG Bund 6

7 Geltungsbereich: Referentenentwurf vom März 2012: 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dieses Gesetz, wenn den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind. 7

8 Geltungsbereich: Gesetzentwurf vom Herbst 2012: 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder einschließlich der der Aufsicht dieser Behörden unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Bundesrecht ausführen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dieses Gesetz, wenn sie Bundesrecht ausführen und ihnen die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen werden. BUND Kommune 8

9 Geltungsbereich: Gesetzentwurf Begründung zu 1: BUND Der Absatz regelt den Geltungsbereich dieses Gesetzes für Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese werden im weiteren Gesetzestext zusammengefasst als Behörden des Bundes bezeichnet. Der Begriff der Behörde lehnt sich an die weite Definition des 1 Absatz 4 VwVfG, des 1 Absatz 2 SGB X und des 6 Absatz 1 AO an und umfasst damit jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dieses Gesetz gilt für die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden. Der Begriff wird ebenso verwendet wie im VwVfG und im SGB X. Kommune? 9

10 Geltungsbereich: Gesetzentwurf Begründung zu 1: ABER: Abs. 2 Satz 2: Kommune! Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dieses Gesetz, wenn sie Bundesrecht ausführen und ihnen die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen werden. Satz 2 ist im Hinblick auf das kommunale Aufgabenübertragungsverbot nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 und Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG erforderlich, weil das Gesetz verschiedene Regelungen enthält, die als Aufgaben in diesem Sinne mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger verstanden werden können. 10

11 Geltungsbereich: Gesetzentwurf vom Herbst 2012: FAZIT: Um die Kommunen in den Geltungsbereich des E-Government- Gesetzes einzubinden bedarf es eines Transformationsgesetzes des Landes (mit der daraus resultierenden Konnexität). ABER: Das Gesetz wird durch einen faktischen Zwang trotzdem dazu führen, dass die Kommunen Bundesrecht übernehmen Deutlich wird dies immer durch den Begriff Behörde 11

12 BUND 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung (1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. (2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine D -Adresse im Sinne des D -Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das D -Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. D Kommune (3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach 18 des Personalausweisgesetzes oder nach 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. Bund BUND = eid - npa 12

13 HINWEIS Nationale E-Government Strategie Schwerpunkt eid-strategie: Online-Dienste beschränken sich in der öffentlichen Verwaltung oft auf Informations- und Download-Angebote. Verfahren zur elektronischen Identifizierung (eid) werden entweder von der Verwaltung nicht angeboten oder von den Bürger/-innen nicht genutzt. Für die eid wurden von Bund und Ländern bereits zahlreiche Verfahren entwickelt: qes (qualifizierte elektronische Signatur), OSCI-Transport, EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach), die Kommunikationsinfrastruktur S.A.F.E., D oder die Online- Ausweisfunktion des neuen Personalausweises. Diese setzen sich bisher bei Verwaltungen und Bürger/-innen aufgrund des komplexen Verfahrens nicht durch. Deswegen soll eine eid-strategie entwickelt werden, die auch eidfunktionen privater Anbieter berücksichtigt (z.b. Identifizierung via Mobiltelefon oder Verfahren für online-banking). 13

14 BUND Kommune 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen (1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung. 14

15 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten BUND Kommune Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen. Hinweis: SEPA kommt (2014) Lastschrift wie bisher nicht mehr denkbar Aktuell: Gespräche mit Land zur Einführung von epaybl KOSTEN? 15

16 5 Nachweise BUND Kommune (1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist. (2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. BUND Kommune 16

17 6 Elektronische Aktenführung BUND Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals (1) Die Behörden des Bundes sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. BUND EINHEITLICHE HANDHABE? 17

18 8 Akteneinsicht Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, 3. elektronische Dokumente übermitteln oder 4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten. REGELUNG ERFORDERLICH? 29 VwVfG und 29 LVwVFG regeln bereits umfassend Akteneinsichtsrecht! BUND 18

19 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand (1) Behörden des Bundes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. (2) BUND 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards so beschließt der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Bundesverwaltung. BUND 19

20 11 Gemeinsame Verfahren (1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen (= gemeinsame Verfahren). Soweit gemeinsame Verfahren auch Abrufe anderer Stellen ermöglichen sollen, gilt insoweit für die Abrufverfahren 10 des Bundesdatenschutzgesetzes. (2) BUND 20

21 BUND Kommune 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung (1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen zu Geldleistungen getroffen werden. (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, OPEN DATA 21

22 22

23 23

24 Eckpunkte OPEN DATA Strategie Land? Start Open Data Portal im Frühjahr Problem: Keine Haushaltsmittel im Doppelhaushalt 2013/2014 eingeplant. Ohne gesicherte Finanzierung wird keine Umsetzung möglich sein. 24

25 13 Elektronische Formulare BUND Kommune Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld. 14 Georeferenzierung (1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen. (2) BUND Kommune 25

26 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter BUND Kommune (1) Eine durch Rechtsvorschrift des Bundes bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (=Publikationspflicht) kann unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1 des Grundgesetzes zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. (2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. 26

27 E-Government-Gesetz des Bundes: Änderungen weiterer Vorschriften 3a VwVfG des Bundes: ( 2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach 5 Absatz 5 des D -Gesetzes; 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten 4. der Behörden durch Versendung einer D -Nachricht nach 5 Absatz 5 des D - Gesetzes, bei der die Signatur des Diensteanbieters die Behörde erkennen lässt. In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach 18 des Personalausweisgesetzes oder nach 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. QES D npa - eid 27

28 E-Government-Gesetz des Bundes: Auszug Stellungnahme Städtetag BW: Der Städtetag Baden-Württemberg begrüßt eine sorgfältige Überprüfung des Rechtsbestandes des Bundes hinsichtlich der Entbehrlichkeit von Formerfordernissen. 3a VwVfG gibt gegenwärtig ein enges Korsett für die Substitution des Schriftformerfordernisses im elektronischen Rechtsverkehr vor. Dieses Korsett hat sich als nicht praxistauglich erwiesen. Dessen beabsichtigte Öffnung ist daher sehr zu begrüßen. Inwiefern die neuen Optionen hierfür taugen, ist allerdings fraglich. Deren Nutzung ist an die Verwendung des Identitätsnachweises des Personalausweises bzw. D geknüpft. Beide werden heftig beworben, nach unserer Einschätzung in der Bevölkerung allerdings gleichwohl bislang kaum verwendet. 28

29 E-Government ist nicht nur Elektronisierung des Außenkontakts Soziale Medien sind mehr als moderne Kommunikationsmittel mit dem Bürger 29

30 Auswirkung der Sozialen Medien auf die Mitarbeiter EXTERN INTERN Einsatz für Außenkontakt Facebook, Twitter usw. Neues Potential der Mitarbeiter nutzen? Durch ISM (= Interne Social Media Lösungen)? (Fast) alle Mitarbeiter nutzen Angebot privat Bei den Mitarbeitern verändern sich Werte, Normen und das Kommunikationsverhalten 30

31 Entwicklung der Arbeit in Unternehmen Früher: Abteilungen Heute: Teams 31

32 Zukunft: Soziale Medien wichtige neue Führungsinstrumente Entwicklung der Arbeit in Unternehmen Virtuelle Teams im Social Net? 32

33 Schritte der Einführung der Kommunikationsplattform des Städtetags BW Plattform für Austausch anbieten Start der Kommunikation der Mitglieder Nutzen des Wissens für die Politik Kommunikationsplattform nach dem Prinzip easy-to-use und intuitiv Verstehen im Verband, was die Praxis tatsächlich bewegt Denn wir arbeiten für unsere Mitglieder (Dienstleistung) 33

34 Kommunikationsplattform Live-Demonstration LINK: Danksagung: Die Kommunikationsplattform wurde von der Stadt Freiburg im Breisgau entwickelt. 34

35 35

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37 Rückfragen? 37

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