Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel E-GovernmentistdieAbwicklunggeschäftlicherProzesseimZusammenhang mitregierenundverwalten (Government)mitHilfevonInformations-und Kommunikationstechniken über elektronische Medien. * DerAuftragzurErarbeitungeinesE-Government-Gesetzesstammtausdem zwischencdu,csuundfdpgeschlossenenkoalitionsvertrag Wachstum. Bildung.Zusammenhalt. der17.legislaturperiode.eristbestandteildesregierungsprogramms VernetzteundtransparenteVerwaltung undseineerfüllung trägt zur Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie bei. DieelektronischeKommunikationistimprivatenundimwirtschaftlichenHandelnbereitssehrverbreitet.DieErwartungenandieVerwaltung,denBürgerinnenundBürgern,denUnternehmensowieanderenVerwaltungenelektronische Dienste zu eröffnen, sind daher hoch. EsistdahereinGebotderBürgernähe,dassstaatlicheVerwaltungenBürgerinnenundBürgernimprivaten,ehrenamtlichenundwirtschaftlichenAlltagdie MöglichkeitenzurNutzungelektronischerDiensteerleichtern.Eshandeltsich dabeiumeinangebot.angesichtsdernachwievorunterschiedlichennutzungsmöglichkeitundnutzungsfähigkeitenelektronischerkommunikationsmöglichkeiteninderbevölkerungdürfenelektronischemediennichtdieeinzigezugangsmöglichkeitderbürgerinnenundbürgerzuröffentlichen Verwaltung sein. ElektronischeVerwaltungsdienstekönneneinenbedeutendenBeitragzurVerwaltungsmodernisierungundzumBürokratieabbausowiezurSchonungdernatürlichenRessourcenleisten.UngeachtetbestehenderZuständigkeitenistes möglich,nutzerfreundliche,ebenenübergreifendeverwaltungsdienstleistungen untereinergemeinsamenoberflächeanzubietenundsichdabeiandenlebenslagenderbürgerinnenundbürgersowieandenbedarfslagenderunternehmen zuorientieren.hierbeikannauchdieverwaltungzuschlankerenundeffizienterenverfahrengelangen.voraussetzungistallerdings,dassvoreinerdigitalisierungdieprozesseanalysiertundgegebenenfallsneustrukturiertwerdenund nichtlediglichdiepapierweltelektronischabgebildetwird.elektronischeverwaltungsdienstekönnenbeiderbewältigungderherausforderungenhelfen,die derdemographischewandelmitsichbringt.sietragendazubei,auchkünftigin ländlichenräumeneinefürallebürgerinnenundbürgerleichtzugänglichever- * Speyerer Definition von E-Government.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode waltungsinfrastrukturanbietenzukönnen,seiesüberöffentlichzugängliche Netze (dasinternetodermobileanwendungen),seiesdurchmobilebürgerbüros,indenenverwaltungsmitarbeiterinnenoderverwaltungsmitarbeiterzeitweise vor Ort anwesend sind. RechtlicheRahmenbedingungenbeeinflussendieNutzbarkeitvonE-Government-Angeboten.DerzeitkommtesinsbesondereindenzahlreichenVerfahren, fürdieschriftformerfordernissebestehen,nachweiseinpapierformeingereicht werdenmüssenoderdiebehördlichenaktennochinpapierformgeführtwerden,zumedienbrüchen.diesemedienbrüchesindfürbürgerinnenundbürger, UnternehmenundBeschäftigtederVerwaltungaufwändigundteuerunderhöhendenRessourcenverbraucherheblich.DieAngebotesindnichtsonutzerorientiert,wiesieseinkönnten.AucheineNeustrukturierungderProzesse unterbleibthäufig.stattdiespezifischenvorteileeinerelektronischenabwicklung auszuschöpfen, wird noch zu oft nur die Papierwelt digital reproduziert. DenüberwiegendenTeilihrerVerwaltungskontaktehabenBürgerinnenundBürgersowieUnternehmennichtmitBundes-,sondernmitLänder-undKommunalbehörden.SoweitBundesrechtHindernissefürelektronischeVerwaltungsdienstleistungenenthält,könnendiefürdenVollzugzuständigenLänderdiese nichtselbstbeseitigen.fernergibtesinvielenfragennochrechtsunsicherheit, da es an Erfahrungen fehlt, etwa bei der elektronischen Aktenführung. B. Lösung ZieldesGesetzesistes,durchdenAbbaubundesrechtlicherHindernissedie elektronischekommunikationmitderverwaltungzuerleichtern.dasgesetz solldadurchüberdieföderalenebenenhinwegwirkungentfaltenundbund, LändernundKommunenermöglichen,einfachere,nutzerfreundlichereundeffizientereelektronischeVerwaltungsdiensteanzubieten.DiesträgtauchzurSchonungnatürlicherRessourcenbeiundisteinBeitragzurUmsetzungdesDeutschen Ressourceneffizienzprogramms. DieAnwendungmodernerInformations-undKommunikationstechnik (IT)in öffentlichenverwaltungeninnerhalbstaatlicherinstitutionenundzwischenihnensowiezwischendieseninstitutionenundbürgerinnenundbürgernbzw.unternehmensollverbessertunderleichtertwerden.diesmussmitveränderungen in den Geschäftsprozessen der öffentlichen Verwaltung einhergehen. MedienbruchfreieProzessevomAntragbiszurArchivierungsollenmöglich werden.dabeisollenanreizegeschaffenwerden,prozessenachdenlebenslagenvonbürgerinnenundbürgernsowienachdenbedarfslagenvon Unternehmenzustrukturierenundnutzerfreundliche,ebenenübergreifendeVerwaltungsdienstleistungen auseinerhand anzubieten.ebensosollenrechtsunsicherheiten beseitigt werden. HierzusolldieelektronischeKommunikationmitderVerwaltungerleichtert werden,indemdieschriftformnebenderqualifiziertenelektronischensignatur auchdurchzweianderesichereverfahrenersetztwerdenkann.daserstedieser zugelassenenverfahrenbetrifftvonderverwaltungzurverfügunggestellte Formulare,welcheinVerbindungmitsichererelektronischerIdentifizierungder oderdeserklärendenübermitteltwerden;einesichereelektronischeidentifizierungwirdinsbesonderedurchdieonline-ausweisfunktion (eid-funktion)des neuenpersonalausweisesgewährleistet.daszweitedieserzugelassenenverfahren istd inausgestaltungderversandoptionnach 5Absatz5desD - Gesetzes,welcheeine sichereanmeldung ( 4Absatz1Satz2desD - Gesetzes)desErklärendenvoraussetzt.FernersolldieelektronischeBeibringungvonNachweisenimVerwaltungsverfahrenvereinfachtundsollenklarstellendeRegelungenzurelektronischenAktegeschaffenwerden.Darüberhinaus

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11473 werdenweiterebundesrechtlicheanreizezurförderungvone-governmentgesetzt und weitere rechtliche Hindernisse beseitigt. C. Alternativen Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustands. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger MitderBereitstellungvonE-Government-Instrumentenund-Lösungendurch dieverwaltungwerdendenbürgerinnenundbürgernlangfristigneueundvereinfachtemöglichkeitenderinformationsbeschaffung,kommunikationund AntragstellungüberdasInternetzurVerfügungstehen.DurchdieGleichstellung vonwebanwendungenderverwaltunginverbindungmitdereid-funktiondes neuenpersonalausweisesbzw.deselektronischenaufenthaltstitelsundder absenderbestätigtend mitderqualifiziertenelektronischensignaturbei derelektronischenersetzungderschriftformkönnendieseangeboteauchgenutztwerden,wenneinschriftformerfordernisbesteht.durchdienutzungder neuene-government-angebotesparendiebürgerinnenundbürgerin82millionenfällenprojahrrundachtminutenpropersondurchkürzerebearbeitungszeitunddenanteiligenwegfallvonwegezeitensowiekostenvoninsgesamt rund 35,7 Mio. Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerSchriftformersatzbewirktebensowieeineÄnderungdesBerufsbildungsgesetzesundderHandwerksordnungeineReduzierungdesZeitaufwandeszur ErfüllungbestehenderInformationspflichtenderWirtschaft.DieBürokratiekostensinkendadurchumbiszu193Mio.Eurojährlich.DurchdieVerpflichtung dernutzungvonelektronischenverfahrenfürdiedatenübermittlungnachdem BundesstatistikgesetzwerdendieUnternehmenumweitererund15Mio.Euro jährlich entlastet. DarüberhinausgehendesEntlastungspotenzialfürdieWirtschaftdurchdieNutzungvonE-Government-AngebotenbeiderKommunikationmitBehörden auchohnedasvorliegeneinesschriftformerfordernisseskannnichtabschließend quantifiziert werden. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung DemBundundgegebenenfallsauchdenLändernundGemeindenentstehenfür dieanpassungvonvorhandenenit-lösungenkosten,dieaufgrundderunterschiedlichengestaltungderjeweiligenverfahrenderzeitnochnichtkonkretbeziffertwerdenkönnen.einewirkungsvolleundnachhaltigeumsetzungdieses GesetzesistwegenderGrößeundKomplexitätderumzusetzendenVeränderungennurschrittweiseundüberJahrehinwegmöglich.DieUmstellungdesVerwaltungshandelnsaufelektronischeAbläufewirdnichterstdurchdiesenGesetzentwurf initiiert, sondern es handelt sich um einen bereits laufenden Prozess. DieBereitstellungvonHaushaltsmittelnwirdindieGesprächezurHaushaltsaufstellungeingebrachtwerden.DieMehraufwendungenwerdengrundsätzlich durchentstandeneentlastungenbeiderhaushaltsaufstellungderfolgejahre kompensiert.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieKostenlassensichderzeitnochnichtkonkretbeziffern,dennhierfürwäre eserforderlich,dassjedebetroffenebehördezunächstdenbereitserreichten UmsetzungsstanderhebtunddienochzutreffendenMaßnahmen,dieArtund WeisederDurchführung (zentral/dezentral)unddenjeweiligenumsetzungszeitraumfestlegt.ebensoistzuberücksichtigen,dassvieleprojekte (z.b.zur elektronischenakte)bereitsbegonnenodergeplantunddamitbereitsinder Finanzplanungberücksichtigtsind.AuchistwegenderindenVorschriften vorgesehenenabweichungsmöglichkeitennichtjedebehördevonallenverpflichtungenbetroffen.zudemistwegendeslangenumsetzungszeitraumszu berücksichtigen,dassaufgrundderfortentwicklungderinformations-und KommunikationstechnologieteilweiseandereProduktezumEinsatzkommen werdenalsdieheuteaufdemmarktverfügbaren.überderenleistungsvermögen und Preis kann heute noch nichts bekannt sein. DienachfolgendeAufstellungfürdieHaushaltsausgabendesBundesbasiertauf denschätzungenzumerfüllungsaufwand.diefürdieermittlungdeserfüllungsaufwandsanzuwendendemethodikunterscheidetsichvonderberechnung vonhaushaltsausgaben.dieindeneinzelnenbehördenkonkretanfallenden KostensindnichtbekanntundkonntenmitverhältnismäßigemAufwandauch nichtermitteltwerden.derbisherigeheterogenestandderplanungenundumsetzungenindeneinzelnenbehördenkonnteebenfallsnichtberücksichtigtwerden;solässtz.b.dieaktuelleabfragezureinführungderelektronischenakte keinerückschlüsseaufdieakzeptanzundintensitätdernutzungoderdieroll- Out-FähigkeitderSystemezu.Dahermussteaufeinvereinfachtesstatistisches Modellzurückgegriffenwerden.DabeiwerdenModellrechnungenaufderBasis vorhandenerstatistischerdatenverwendet.eswirdaußerdemjeweilsdiewirtschaftlichsteumsetzungsvariantezugrundegelegt.dieswäreeinekoordinierte Umsetzung der Maßnahmen für den Bund. DienachfolgendeAufstellungkannnurerstegrobeAnhaltspunktefürdiezu erwartendenkostenfürdenbundundderenmöglichezeitlicheverteilungliefern.fürdiehaushaltsjahre2012und2013werdenkeinehaushaltsausgaben veranschlagt,dadasgesetzgebungsverfahrennochandauertbzw.lediglicherste VorbereitungenfürdieUmsetzunglaufen.BeiderweiterenzeitlichenVerteilung bestehthinsichtlichd unddereinbindungdereid-funktiondesneuen PersonalausweisesangesichtsdesZeitpunktsdesInkrafttretensderVerpflichtungnurgeringezeitlicheFlexibilitätinderUmsetzung.DieRegelungzurelektronischenAktenführungtritt2020inKraft.BeikoordinierterUmsetzungfallen indenjahren2014und2015imwesentlichenkostenfürdiegrobplanungan, diemitjeweils10prozentdergesamtsummeveranschlagtwerden.2016bis 2019erfolgtdieschrittweiseEinführungindenBehörden,diehierbeientstehendenKostenwerdenzugleichenTeilenaufdiefolgendenJahreverteilt.Beider ProzessoptimierungtrittdieVerpflichtungerstein,wennIT-Verfahrenerstmals implementiertoderwesentlichverändertwerden.hierbeiwirdangenommen, dassinnerhalbvon30jahrenalleprozesseangepasstwerden,verteiltüberden gesamten Zeitraum in etwa gleichen Teilen. FürdieBehördendesBundesistdurchdieIT-UmsetzungderRegelungenmit Beratungs-undUnterstützungsbedarfzurechnen.Zusätzlicher,auchpersoneller, AufwandwirdinsbesonderebeimBundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik (BSI),beimBundesverwaltungsamt (BVA),beimBundesamtfür zentralediensteundoffenevermögensfragen (BADV),beimZentrumfürInformationsverarbeitungundInformationstechnik (ZIVIT)undbeiderBundesanstaltfürIT-Dienstleistungen (DLZ-IT)imGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklungfürdieErfüllungderBeratungs-und Unterstützungsanforderungenentstehen.EntsprechendesgiltbeimBundesarchiv fürdieelektronischezwischen-bzw.langzeitarchivierung.diesermehraufwandistindenaktuellenhaushaltsplanungennichtberücksichtigtundderzeit nicht konkret bezifferbar.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11473 Haushaltsausgaben für die Jahre 2012 bis 2016 jeweils in Tausend Euro: DieHaushaltsausgabenfürdieJahre2017ff.werdenaufinsgesamt515,116Mio. Eurogeschätzt.DieHaushaltsausgabenentsprechendemeinmaligenUmstellungsaufwand, wie er der Schätzung des Erfüllungsaufwands zugrunde liegt. DieZahlensindinRelationzusehenzudenIT-AusgabendesBundes,die bereitsjetztaufgewendetwerden.sobetrugenimjahr2011dieit-ausgaben derbundesministerieninklusivedergeschäftsbereiche (Titelgruppe55und56) 1223,441 Mio. Euro. FürdiedenLändernundggf.denKommunenentstehendenKostenkönnen keineschätzungenabgegebenwerden.sietrifftkeineverpflichtungzurumsetzungderjenigenmaßnahmen,dieinjedemfallkostenfolgenauslösen (EinführungderelektronischenAkte,Prozessoptimierung,AnbindunganD und dieeid-funktiondesneuenpersonalausweises).damithängtdiefrage,obund ggf.inwelcherhöheihnenausderumsetzungdiesesgesetzeshaushaltsausgabenentstehen,imwesentlichenvombereitsvorhandenenstandderit-infrastruktur ihrer Behörden und der Gestaltung der Verfahren ab. GrundsätzlichisteineAbschätzungderUmsetzungdesGesetzesundderdamit verbundenenkosten-undentlastungswirkungenmitunsicherheitenbehaftet. DerBetrachtungszeitraumderSchätzungenbeträgt30Jahre.Entscheidende Faktoren, die den Erfüllungsaufwand bestimmen, sind u. a.: Umfang und Zeitraum der Umsetzung der Soll-Vorschriften, Vorgehensweise und Zeitplanung bei der Umsetzung der Maßnahmen, PreisentwicklungderIT-Produkte (Soft-undHardware)undderIT-Dienstleistungen sowie EntwicklungundUmfangderNutzungderE-Government-Angebotedurch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung. DurchdenAbbaurechtlicherHindernissebeimEinsatzvonInformations-und KommunikationstechnologiensowiebeiderDurchführungvonVerfahrensoptimierungenbestehenderVerwaltungsverfahrenkannaufderBundesebeneein einmaligerumstellungsaufwandvonmindestens687mio.euro (zudeneinzelpositionensiehetabelleinderbegründung,allgemeinerteilabschnitte.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung) entstehen. BeieinervollständigenUmsetzungderSoll-Vorschriften,einerfastvollständigenEinführungallerIT-InfrastrukturkomponentenundderenZusammenwirkenimVerwaltungsvollzugkannaufGrundlageeinerModellrechnungbeim ErfüllungsaufwandaufderBundesebenenach30JahreneineEffizienzsteigerungmiteinemGegenwertvonbiszu1Mrd.Eurojährlicherreichtwerden. EinePrognose,inwelchenBereichensichderartigePotenzialerealisierenkönnten, ist derzeit mit den geschilderten Unsicherheiten behaftet. AufLandes-undKommunalebenewerdendurchdieÄnderungendesPersonalausweisgesetzes,desBerufsbildungsgesetzes,derHandwerksordnungundder Fahrzeug-Zulassungsverordnungjährlich539000Euroeingespart.Mitder UmsetzungderÄnderungendesStraßenverkehrsgesetzesundderFahrzeug-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZulassungsverordnungkanneineinmaligerUmstellungsaufwandvonbiszu 4,5Mio.Euroentstehen;dieseRegelungenhabenjedochkeinenverpflichtenden Charakter. F. Weitere Kosten UnmittelbardurchdiesesGesetzwerdendieKostenfürUnternehmenundVerbraucherinnenundVerbrauchernichtberührt.AuswirkungenaufEinzelpreise unddaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sinddaher nicht zu erwarten.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11473

8

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11473 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1GesetzzurFörderungderelektronischenVerwaltung (E-Government-Gesetz EGovG) Artikel2Änderung des D -Gesetzes Artikel3Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Artikel4ÄnderungdesErstenBuchesSozialgesetzbuch Artikel5ÄnderungdesViertenBuchesSozialgesetzbuch Artikel6ÄnderungdesZehntenBuchesSozialgesetzbuch Artikel7Änderung der Abgabenordnung Artikel8Änderung des Passgesetzes Artikel9Änderung des Personalausweisgesetzes Artikel 10ÄnderungdesGesetzesüberdieUmweltverträglichkeitsprüfung Artikel 11ÄnderungdesUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Artikel 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes Artikel 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Artikel 15ÄnderungderRechtsdienstleistungsverordnung Artikel 16ÄnderungdesSatellitendatensicherheitsgesetzes Artikel 17ÄnderungdesGesetzeszurvorläufigenRegelungdesRechtsderIndustrie-undHandelskammern Artikel 18 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 19 Änderung der Handwerksordnung Artikel 20ÄnderungderErstenVerordnungzumSprengstoffgesetz Artikel 21 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Artikel 22ÄnderungdesBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Artikel 23 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Artikel 24ÄnderungderFahrzeug-Zulassungsverordnung Artikel 25 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Artikel 26 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Artikel 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz EGovG) Inhaltsübersicht Artikel 27ÄnderungderLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Artikel 28 Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften Artikel 29Evaluierung Artikel 30Inkrafttreten 1Geltungsbereich 2Elektronischer Zugang zur Verwaltung 3InformationzuBehördenundüberihreVerfahrenin öffentlich zugänglichen Netzen 4Elektronische Bezahlmöglichkeiten 5Nachweise 6Elektronische Aktenführung 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals 8Akteneinsicht 9OptimierungvonVerwaltungsabläufenundInformation zum Verfahrensstand 10UmsetzungvonStandardisierungsbeschlüssendesIT- Planungsrates 11Gemeinsame Verfahren 12AnforderungenandasBereitstellenvonDaten,Verordnungsermächtigung 13Elektronische Formulare 14Georeferenzierung 15Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter 1 Geltungsbereich (1)DiesesGesetzgiltfürdieöffentlich-rechtlicheVerwaltungstätigkeitderBehördendesBundeseinschließlichder bundesunmittelbarenkörperschaften,anstaltenundstiftungen des öffentlichen Rechts. (2)DiesesGesetzgiltauchfürdieöffentlich-rechtliche VerwaltungstätigkeitderBehördenderLändereinschließlichderderAufsichtdieserBehördenunterstehendenjuristischenPersonendesöffentlichenRechts,wenndieseBundesrechtausführen.FürdieGemeindenundGemeindeverbände giltdiesesgesetz,wennsiebundesrechtausführenundih-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nendieaufgabennachdiesemgesetzdurchlandesrecht übertragen werden. (3)FürdieTätigkeitderGerichtsverwaltungenundder BehördenderJustizverwaltungeinschließlichderihrerAufsichtunterliegendenKörperschaftendesöffentlichenRechts giltdiesesgesetznur,soweitdietätigkeitdernachprüfung durchdiegerichtederverwaltungsgerichtsbarkeitoderder NachprüfungdurchdieinverwaltungsrechtlichenAnwalts-, Patentanwalts-undNotarsachenzuständigenGerichteunterliegt. (4)DiesesGesetzgilt,soweitnichtRechtsvorschriften desbundesinhaltsgleicheoderentgegenstehendebestimmungen enthalten. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für 1.dieStrafverfolgung,dieVerfolgungundAhndungvon Ordnungswidrigkeiten,dieRechtshilfefürdasAusland instraf-undzivilsachen,diesteuer-undzollfahndung ( 208derAbgabenordnung)undfürMaßnahmendes Richterdienstrechts, 2.VerfahrenvordemDeutschenPatent-undMarkenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, 3.dieVerwaltungstätigkeitnachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch. 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung (1)JedeBehördeistverpflichtet,aucheinenZugangfür dieübermittlungelektronischerdokumente,auchsoweitsie miteinerqualifiziertenelektronischensignaturversehen sind, zu eröffnen. (2)JedeBehördedesBundesistverpflichtet,denelektronischenZugangzusätzlichdurcheineD -Adresseim SinnedesD -Gesetzeszueröffnen,esseidenn,dieBehördedesBundeshatkeinenZugangzudemzentralfürdie BundesverwaltungangebotenenIT-Verfahren,überdasDe- Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. (3)JedeBehördedesBundesistverpflichtet,inVerwaltungsverfahren,indenensiedieIdentitäteinerPersonauf GrundeinerRechtsvorschriftfestzustellenhatoderausanderenGründeneineIdentifizierungfürnotwendigerachtet, einenelektronischenidentitätsnachweisnach 18desPersonalausweisgesetzesodernach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes anzubieten. 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen (1)JedeBehördestelltüberöffentlichzugänglicheNetze inallgemeinverständlicherspracheinformationenüberihre Aufgaben,ihreAnschrift,ihreGeschäftszeitensowiepostalische,telefonischeundelektronischeErreichbarkeitenzur Verfügung. (2)JedeBehördesollüberöffentlichzugänglicheNetzein allgemeinverständlicherspracheüberihrenachaußenwirkendeöffentlich-rechtlichetätigkeit,damitverbundenegebühren,beizubringendeunterlagenunddiezuständigeansprechstelleundihreerreichbarkeitinformierensowieerforderliche Formulare bereitstellen. 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten FallenimRahmeneineselektronischdurchgeführtenVerwaltungsverfahrensGebührenodersonstigeForderungen an,mussdiebehördedieeinzahlungdiesergebührenoder diebegleichungdiesersonstigenforderungendurchteilnahmeanmindestenseinemimelektronischengeschäftsverkehrüblichenundhinreichendsicherenzahlungsverfahren ermöglichen. 5 Nachweise (1)WirdeinVerwaltungsverfahrenelektronischdurchgeführt,könnendievorzulegendenNachweiseelektronisch eingereichtwerden,esseidenn,dassdurchrechtsvorschrift etwasanderesbestimmtistoderdiebehördefürbestimmte VerfahrenoderimEinzelfalldieVorlageeinesOriginalsverlangt.DieBehördeentscheidetnachpflichtgemäßemErmessen,welcheArtderelektronischenEinreichungzurErmittlung des Sachverhalts zulässig ist. (2)DiezuständigeBehördekannerforderlicheNachweise,dievoneinerdeutschenöffentlichenStellestammen, mitdereinwilligungdesverfahrensbeteiligtendirektbeider ausstellendenöffentlichenstelleelektronischeinholen.zu diesemzweckdürfendieanforderndebehördeunddieabgebendeöffentlichestelledieerforderlichenpersonenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. (3)Soferngesetzlichnichtsanderesbestimmtist,kanndie EinwilligungnachAbsatz2elektronischerklärtwerden.DabeiistdurchdieBehördesicherzustellen,dassderBetroffene 1. seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 3.dieEinwilligungjederzeitmitWirkungfürdieZukunft widerrufen kann. Die Einwilligung ist zu protokollieren. 6 Elektronische Aktenführung DieBehördendesBundessollenihreAktenelektronisch führen.satz1giltnichtfürsolchebehörden,beidenendas FührenelektronischerAktenbeilangfristigerBetrachtung unwirtschaftlichist.wirdeineakteelektronischgeführt,ist durchgeeignetetechnisch-organisatorischemaßnahmen nachdemstanddertechniksicherzustellen,dassdiegrundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden. 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals (1)DieBehördendesBundessollen,soweitsieAkten elektronischführen,anstellevonpapierdokumentenderen elektronischewiedergabeinderelektronischenakteaufbewahren.beiderübertragunginelektronischedokumente istnachdemstanddertechniksicherzustellen,dassdie elektronischendokumentemitdenpapierdokumentenbildlichundinhaltlichübereinstimmen,wennsielesbargemacht werden.vonderübertragungderpapierdokumenteinelektronischedokumentekannabgesehenwerden,wenndie

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11473 ÜbertragungunverhältnismäßigentechnischenAufwand erfordert. (2)PapierdokumentenachAbsatz1sollennachderÜbertragunginelektronischeDokumentevernichtetoderzurückgegebenwerden,sobaldeineweitereAufbewahrungnicht mehrausrechtlichengründenoderzurqualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. 8 Akteneinsicht SoweiteinRechtaufAkteneinsichtbesteht,könnendie BehördendesBundes,dieAktenelektronischführen,Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 2.dieelektronischenDokumenteaufeinemBildschirm wiedergeben, 3. elektronische Dokumente übermitteln oder 4.denelektronischenZugriffaufdenInhaltderAktengestatten. 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand (1)BehördendesBundessollenVerwaltungsabläufe,die erstmalszuwesentlichenteilenelektronischunterstützt werden,voreinführungderinformationstechnischensystemeunternutzunggängigermethodendokumentieren, analysierenundoptimieren.dabeisollensieiminteresseder VerfahrensbeteiligtendieAbläufesogestalten,dassInformationenzumVerfahrensstandundzumweiterenVerfahren sowiediekontaktinformationenderzumzeitpunktderanfragezuständigenansprechstelleaufelektronischemwege abgerufen werden können. (2)VondenMaßnahmennachAbsatz1kannabgesehen werden,soweitdieseeinennichtvertretbarenwirtschaftlichenmehraufwandbedeutenwürdenodersonstigezwingendegründeentgegenstehen.vondenmaßnahmennach Absatz1Satz2kannzudemabgesehenwerden,wenndiese demzweckdesverfahrensentgegenstehenodereinegesetzlicheschutznormverletzen.diegründenachdensätzen1 und 2 sind zu dokumentieren. (3)DieAbsätze1und2geltenentsprechendbeiallenwesentlichenÄnderungenderVerwaltungsabläufeoderdereingesetzten informationstechnischen Systeme. 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates FasstderPlanungsratfürdieIT-ZusammenarbeitderöffentlichenVerwaltungzwischenBundundLändern (IT-Planungsrat)einenBeschlussüberfachunabhängigeundfachübergreifendeIT-Interoperabilitäts-oderIT-Sicherheitsstandardsgemäß 1Absatz1Satz1Nummer2und 3des VertragesüberdieErrichtungdesIT-Planungsratsundüber diegrundlagenderzusammenarbeitbeimeinsatzderinformationstechnologieindenverwaltungenvonbundund Ländern VertragzurAusführungvonArtikel91cGG (BGBl.2010IS.663),sobeschließtderRatderIT-BeauftragtenderBundesregierung (IT-Rat)dieUmsetzungdieses BeschlussesinnerhalbderBundesverwaltung. 12desGesetzesüberdasBundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik gilt entsprechend. 11 Gemeinsame Verfahren (1)GemeinsameVerfahrensindautomatisierteVerfahren, diemehrerenverantwortlichenstellenimsinnedesbundesdatenschutzgesetzesdieverarbeitungpersonenbezogener DateninoderauseinemDatenbestandermöglichen.Soweit gemeinsameverfahrenauchabrufeandererstellenermöglichensollen,giltinsoweitfürdieabrufverfahren 10des Bundesdatenschutzgesetzes. (2)DieBeteiligungöffentlicherStellendesBundesnach 2Absatz1desBundesdatenschutzgesetzesangemeinsamenVerfahrenistnurzulässig,wenndiesunterBerücksichtigungderschutzwürdigenInteressenderBetroffenenund deraufgabenderbeteiligtenstellenangemessenist.die VorschriftenüberdieZulässigkeitderVerarbeitungderDaten im Einzelfall bleiben unberührt. (3)VorderEinrichtungoderwesentlichenÄnderungeinesgemeinsamenVerfahrensisteineVorabkontrollenach 4dAbsatz5und6desBundesdatenschutzgesetzesdurchzuführenundderBundesbeauftragtefürdenDatenschutz unddieinformationsfreiheitzuhören.ihmsinddiefestlegungennachabsatz4unddasergebnisdervorabkontrolle vorzulegen. (4)VorderEinrichtungoderwesentlichenÄnderungeinesgemeinsamenVerfahrensistüberdieAngabennach 4e Satz1desBundesdatenschutzgesetzeshinausschriftlichinsbesondere festzulegen, 1.welcheVerfahrensweiseangewendetwirdundwelche StellejeweilsfürdieFestlegung,Änderung,FortentwicklungundEinhaltungvonfachlichenundtechnischenVorgabenfürdasgemeinsameVerfahrenverantwortlichist und 2.welchederbeteiligtenStellenjeweilsfürdieRechtmäßigkeitderDatenerhebung,-verarbeitungund-nutzung verantwortlich ist. DienachSatz1Nummer1verantwortlichenStellenbestimmeneinederbeteiligtenStellen,derenBeauftragterfür dendatenschutzeinekopiedervondenbeteiligtenstellen zuerstellendenübersichtimsinnevon 4gAbsatz2Satz1 desbundesdatenschutzgesetzesverwahrtunddiesenach 4gAbsatz2Satz2desBundesdatenschutzgesetzeszusammenmitdenAngabennachSatz1Nummer1und2zurEinsichtfürjedermannbereithält.NachSatz1Nummer1könnenauchverantwortlicheStellenbestimmtwerden,dieandereStellenmitderErhebung,VerarbeitungundNutzung personenbezogenerdatenfürdasgemeinsameverfahrenbeauftragendürfen. 11desBundesdatenschutzgesetzesbleibt im Übrigen unberührt. (5)SoweitfürdiebeteiligtenStellenunterschiedliche Datenschutzvorschriftengelten,istvorEinrichtungeines gemeinsamenverfahrenszuregeln,welchesdatenschutzrechtangewendetwird.weiterhinistzubestimmen,welche KontrollstellendieEinhaltungderDatenschutzvorschriften prüfen.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (6)DieBetroffenenkönnenihreRechtenachden 19 bis20desbundesdatenschutzgesetzesgegenüberjederder beteiligtenstellengeltendmachen,unabhängigdavon,welchestelleimeinzelfallfürdieverarbeitungderjeweiligen DatennachAbsatz4Satz1Nummer2verantwortlichist. DieStelle,andiederBetroffenesichwendet,leitetdasAnliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung (1)StellenBehördenüberöffentlichzugänglicheNetze DatenzurVerfügung,andeneneinNutzungsinteresse,insbesondereeinWeiterverwendungsinteresseimSinnedesInformationsweiterverwendungsgesetzes,zuerwartenist,so sindgrundsätzlichmaschinenlesbareformatezuverwenden. EinFormatistmaschinenlesbar,wenndieenthaltenenDaten durchsoftwareautomatisiertausgelesenundverarbeitet werdenkönnen.diedatensollenmitmetadatenversehen werden. (2)DieBundesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesBestimmungenfürdieNutzungderDatengemäßAbsatz1festzulegen. DieNutzungsbestimmungensollendiekommerzielleund nichtkommerziellenutzungabdecken.siesolleninsbesonderedenumfangdernutzung,nutzungsbedingungen,gewährleistungs-undhaftungsausschlüsseregeln.eskönnen keine Regelungen zu Geldleistungen getroffen werden. (3)RegelungeninanderenRechtsvorschriftenübertechnischeFormate,indenenDatenverfügbarzumachensind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten. (4)Absatz1giltfürDaten,dievordem [einsetzen:datumderverkündungdiesesgesetzes]erstelltwurden,nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen. 13 Elektronische Formulare IstdurchRechtsvorschriftdieVerwendungeinesbestimmtenFormularsvorgeschrieben,daseinUnterschriftsfeldvorsieht,wirdalleindadurchnichtdieAnordnungder Schriftformbewirkt.BeieinerfürdieelektronischeVersendungandieBehördebestimmtenFassungdesFormularsentfällt das Unterschriftsfeld. 14 Georeferenzierung (1)WirdeinelektronischesRegister,welchesAngaben mitbezugzuinländischengrundstückenenthält,neuaufgebautoderüberarbeitet,hatdiebehördeindasregister einebundesweiteinheitlichfestgelegtedirektegeoreferenzierung (Koordinate)zudemjeweiligenFlurstück,dem GebäudeoderzueinemineinerRechtsvorschriftdefinierten Gebietaufzunehmen,aufwelchessichdieAngabenbeziehen. (2)RegisterimSinnediesesGesetzessindsolche,fürdie DatenaufGrundvonRechtsvorschriftendesBundeserhobenodergespeichertwerden;dieskönnenöffentlicheund nichtöffentliche Register sein. 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter (1)EinedurchRechtsvorschriftdesBundesbestimmte PflichtzurPublikationineinemamtlichenMitteilungs-oder VerkündungsblattdesBundes,einesLandesodereinerGemeindekannunbeschadetdesArtikels82Absatz1des Grundgesetzeszusätzlichoderausschließlichdurcheine elektronischeausgabeerfülltwerden,wenndieseüberöffentlich zugängliche Netze angeboten wird. (2)JedePersonmusseinenangemessenenZugangzuder Publikationhaben,insbesonderedurchdieMöglichkeit, AusdruckezubestellenoderinöffentlichenEinrichtungen aufdiepublikationzuzugreifen.esmussdiemöglichkeit bestehen,diepublikationzuabonnierenoderelektronisch einenhinweisaufneuepublikationenzuerhalten.gibtes nureineelektronischeausgabe,istdiesinöffentlichzugänglichennetzenaufgeeigneteweisebekanntzumachen.esist sicherzustellen,dassdiepublizierteninhalteallgemeinund dauerhaftzugänglichsindundeineveränderungdesinhalts ausgeschlossenist.beigleichzeitigerpublikationinelektronischerundpapiergebundenerformhatdieherausgebende StelleeineRegelungzutreffen,welcheFormalsdieauthentische anzusehen ist. Artikel 2 Änderung des D -Gesetzes DasD -Gesetzvom28.April2011 (BGBl.I S.666),dasdurchArtikel2Absatz3desGesetzesvom 22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.In 2werdendieWörter undderrechtsverordnung nach 24 gestrichen Absatz 5 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter durcheinequalifizierte elektronische Signatur gestrichen. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: HierzuversiehterimAuftragdesSendersdieNachrichtmiteinerqualifiziertenelektronischenSignatur; sinddernachrichteineodermehreredateienbeigefügt,beziehtsichdiequalifizierteelektronische Signaturauchaufdiese.DieBestätigungenthältbei natürlichenpersonendennamenunddievornamen, beijuristischenpersonen,personengesellschaften oderöffentlichenstellendiefirma,dennamenoder diebezeichnungdessendersinderform,inderdiese nach 3Absatz2hinterlegtsind.Verwalteteine öffentlichestellefürandereöffentlichestellenein odermehrered -kontenundsindlediglichdie DatenderverwaltendenöffentlicheStellenach 3 Absatz2hinterlegt,sohatderakkreditierteDiensteanbieterdafürSorgezutragen,dassanstellederBezeichnungnach 3Absatz2dieBezeichnungderabsendendenöffentlichenStelleverwendetwird.Die Tatsache,dassderAbsenderdieseVersandartgenutzt hat,musssichausdernachrichtinderform,wiesie beimempfängerankommt,ergeben.diebestätigung nachsatz1istnichtzulässigbeiverwendungeiner pseudonymen D -Adresse nach Absatz 2.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ Dem 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: AufVerlangendesNutzersmussderakkreditierte DiensteanbieterdurcheinengeeignetenZusatzdieErklärungdesNutzersimVerzeichnisdienstveröffentlichen, denzugangimsinnevon 3adesVerwaltungsverfahrensgesetzes, 36aAbsatz1desErstenBuchesSozialgesetzbuchoderdes 87aAbsatz1Satz1derAbgabenordnungeröffnenzuwollen.DieVeröffentlichungder D -AdressedesNutzersalsVerbrauchermitdiesem ZusatzimVerzeichnisdienstgiltalsZugangseröffnung. Satz2giltentsprechendfürdieEntscheidungdesNutzers, die Zugangseröffnung zurückzunehmen. Artikel 3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes DasVerwaltungsverfahrensgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom23.Januar2003 (BGBl.IS.102),das zuletztdurchartikel2absatz1desgesetzesvom14.august2009 (BGBl.IS.2827)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 27folgende Angabe eingefügt: 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet. 2. 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)EinedurchRechtsvorschriftangeordneteSchriftformkann,soweitnichtdurchRechtsvorschriftetwas anderesbestimmtist,durchdieelektronischeformersetztwerden.derelektronischenformgenügteinelektronischesdokument,dasmiteinerqualifiziertenelektronischensignaturnachdemsignaturgesetzversehen ist.diesignierungmiteinempseudonym,dasdieidentifizierungderpersondessignaturschlüsselinhabers nichtunmittelbardurchdiebehördeermöglicht,istnicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1.durchunmittelbareAbgabederErklärungineinem elektronischenformular,dasvonderbehördeineinemeingabegerätoderüberöffentlichzugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2.beiAnträgenundAnzeigendurchVersendungeines elektronischendokumentsandiebehördemitder Versandart nach 5 Absatz 5 des D -Gesetzes; 3.beielektronischenVerwaltungsaktenodersonstigen elektronischendokumentenderbehördendurchversendungeinerd -nachrichtnach 5Absatz5 desd -gesetzes,beiderdiesignaturdesdiensteanbieters die Behörde erkennen lässt. IndenFällendesSatzes4Nummer1mussbeieinerEingabeüberöffentlichzugänglicheNetzeeinsichererIdentitätsnachweisnach 18desPersonalausweisgesetzes odernach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzeserfolgen. 3. Nach 27 wird folgender 27a eingefügt: 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet (1)IstdurchRechtsvorschrifteineöffentlicheoder ortsüblichebekanntmachungangeordnet,solldiebehördedereninhaltzusätzlichiminternetveröffentlichen. Dieswirddadurchbewirkt,dassderInhaltderBekanntmachungaufeinerInternetseitederBehördeoderihres Verwaltungsträgerszugänglichgemachtwird.Bezieht sichdiebekanntmachungaufzureinsichtauszulegende Unterlagen,sollendiesenurmitZustimmungdesBerechtigtenüberdasInternetzugänglichgemachtwerden. WirddieZustimmungnichterteilt,mussderInhaltder Unterlagen,soweitesohnePreisgabevonGeschäfts-und Betriebsgeheimnissengeschehenkann,soausführlich dargestelltsein,dassesdrittenmöglichist,zubeurteilen, obundinwelchemumfangsievondenauswirkungen desvorhabens,dasgegenstandderbekanntmachungist, betroffenwerdenkönnen.soweitdurchrechtsvorschrift nichtsanderesgeregeltist,istderinhaltderzureinsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich. (2)InderöffentlichenoderortsüblichenBekanntmachung ist die Internetseite anzugeben. 4. Dem 33 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7)JedeBehördesollvonUrkunden,diesieselbst ausgestellthat,aufverlangeneinelektronischesdokumentnachabsatz4nummer4buchstabeaodereine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen. 5. Dem 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ImFalledes 3aAbsatz2Satz4Nummer3mussdie SignaturdesDiensteanbietersdieerlassendeBehördeerkennen lassen. Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 36aAbsatz2desErstenBuchesSozialgesetzbuch AllgemeinerTeil (ArtikelIdesGesetzesvom11.Dezember 1975,BGBl.IS.3015),daszuletztdurchArtikel13Absatz14desGesetzesvom12.April2012 (BGBl.IS.579) geändertwordenist,wirddurchdiefolgendenabsätze2 und2a ersetzt: (2)EinedurchRechtsvorschriftangeordneteSchriftform kann,soweitnichtdurchrechtsvorschriftetwasanderesbestimmtist,durchdieelektronischeformersetztwerden.der elektronischenformgenügteinelektronischesdokument, dasmiteinerqualifiziertenelektronischensignaturnach demsignaturgesetzversehenist.diesignierungmiteinem Pseudonym,dasdieIdentifizierungderPersondesSignaturschlüsselinhabersnichtunmittelbardurchdieBehördeermöglicht,istnichtzulässig.DieSchriftformkannauchersetzt werden 1.durchunmittelbareAbgabederErklärungineinemelektronischenFormular,dasvonderBehördeineinemEingabegerätoderüberöffentlichzugänglicheNetzezur Verfügung gestellt wird; 2.beiAnträgenundAnzeigendurchVersendungeineselektronischenDokumentsandieBehördemitderVersandart nach 5 Absatz 5 des D -Gesetzes; 3.beielektronischenVerwaltungsaktenodersonstigen elektronischendokumentenderbehördendurchversendungeinerd -nachrichtnach 5Absatz5desDe- Mail-Gesetzes,beiderdieSignaturdesDiensteanbieters die Behörde erkennen lässt.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode IndenFällendesSatzes4Nummer1mussbeieinerEingabe überöffentlichzugänglichenetzeeinsichereridentitätsnachweisnach 18desPersonalausweisgesetzesodernach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzeserfolgen;inderKommunikationzwischendemVersichertenundseinerKrankenkassekanndieIdentitätauchmitderelektronischenGesundheitskartenach 291Absatz2aSatz4desFünftenBuches Sozialgesetzbuch elektronisch nachgewiesen werden. (2a)IstdurchRechtsvorschriftdieVerwendungeinesbestimmtenFormularsvorgeschrieben,daseinUnterschriftsfeldvorsieht,wirdalleindadurchnichtdieAnordnungder Schriftformbewirkt.BeieinerfürdieelektronischeVersendungandieBehördebestimmtenFassungdesFormularsentfällt das Unterschriftsfeld. Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Nach 110cAbsatz1Satz1desViertenBuchesSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung inderfassungderbekanntmachungvom12.november2009 (BGBl.IS.3710,3973;2011IS.363),das zuletztdurchartikel7desgesetzesvom12.april2012 (BGBl.IS.579)geändertwordenist,wirdfolgender Satzeingefügt: DiesgiltentsprechendfürdieergänzendenVorschriftendes E-Government-Gesetzes. Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch DasZehnteBuchSozialgesetzbuch SozialverwaltungsverfahrenundSozialdatenschutz inderfassungder Bekanntmachungvom18.Januar2001 (BGBl.IS.130),das zuletztdurchartikel8desgesetzesvom21.juli2012 (BGBl.IS.1566)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz2nummer1werdennachdemwort Art die Wörter,auchelektronischundalselektronisches Dokument, eingefügt. b)folgender Satzwird angefügt: UrkundenundAktenkönnenauchinelektronischer Formbeigezogenwerden,esseidenn,durchRechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt. 2.Nach 25Absatz5Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: SoweitdieAkteneinsichtineineelektronischeAktezu gestattenist,kanndiebehördeakteneinsichtgewähren, indemsieunterlagenganzoderteilweiseausdruckt, elektronischedokumenteaufeinembildschirmwiedergibt,elektronischedokumentezurverfügungstelltoder denelektronischenzugriffaufdeninhaltderaktegestattet. 3. Dem 29 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7)SoweiteineBehördeüberdietechnischenMöglichkeitenverfügt,kannsievonUrkunden,diesieselbst ausgestellthat,aufverlangeneinelektronischesdokumentnachabsatz4nummer4buchstabeaodereine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen. 4. Dem 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ImFalledes 36aAbsatz2Satz4Nummer3desErstenBuchesmussdieSignaturdesDiensteanbietersdie erlassende Behörde erkennen lassen. 5.In 67Absatz6Satz2Nummer3wirdindemSatzteil nachbuchstabebnachdemwort Sozialdaten das KommagestrichenundwerdendieWörter ;dassenden vonsozialdatendurcheined -nachrichtandiejeweiligenakkreditiertendiensteanbieter zurkurzfristigenautomatisiertenentschlüsselungzumzweckder ÜberprüfungaufSchadsoftwareundzumZweckder Weiterleitung an den Adressaten der D -Nachricht ist kein Übermitteln, eingefügt. Artikel 7 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866;2003IS.61), diezuletztdurchartikel9desgesetzesvom21.juli2012 (BGBl.IS.1566)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem 30 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7)WerdendemSteuergeheimnisunterliegende DatendurcheinenAmtsträgeroderdiesemnachAbsatz3gleichgestelltePersonennachMaßgabedes 87a Absatz4überD -DiensteimSinnedes 1des D -Gesetzesversendet,liegtkeineunbefugteOffenbarung,VerwertungundkeinunbefugterAbrufvon demsteuergeheimnisunterliegendendatenvor,wenn beimversendeneinekurzzeitigeautomatisierteentschlüsselungdurchdenakkreditiertendiensteanbieter zumzweckderüberprüfungaufschadsoftwareundzum ZweckderWeiterleitungandenAdressatenderD - Nachricht stattfindet a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DiekurzzeitigeautomatisierteEntschlüsselung,die beimversendeneinerd -nachrichtdurchden akkreditiertendiensteanbieterzumzweckderüberprüfungaufschadsoftwareundzumzweckderweiterleitungandenadressatenderd -nachricht erfolgt,verstößtnichtgegendasverschlüsselungsgebot des Satzes 3. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: (3)EinedurchGesetzfürAnträge,Erklärungen odermitteilungenandiefinanzbehördenangeordneteschriftformkann,soweitnichtdurchgesetzetwasanderesbestimmtist,durchdieelektronische Formersetztwerden.DerelektronischenFormgenügt einelektronischesdokument,dasmiteinerqualifiziertenelektronischensignaturnachdemsignaturgesetzversehenist.diesignierungmiteinempseudonymistnichtzulässig.dieschriftformkannauch ersetzt werden 1.durchunmittelbareAbgabederErklärungineinemelektronischenFormular,dasvonderBe-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11473 hördeineinemeingabegerätoderüberöffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2.durchVersendungeineselektronischenDokumentsandieBehördemitderVersandartnach 5 Absatz5 des D -Gesetzes. IndenFällendesSatzes4Nummer1mussbeieiner EingabeüberöffentlichzugänglicheNetzeeinsichererIdentitätsnachweisnach 18desPersonalausweisgesetzesodernach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes erfolgen. (4)EinedurchGesetzfürVerwaltungsakteoder sonstigemaßnahmenderfinanzbehördenangeordneteschriftformkann,soweitnichtdurchgesetzetwasanderesbestimmtist,durchdieelektronische Formersetztwerden.DerelektronischenFormgenügt einelektronischesdokument,dasmiteinerqualifiziertenelektronischensignaturnachdemsignaturgesetzversehenist.dieschriftformkannauchersetzt werdendurchversendungeinerd -nachricht nach 5Absatz5desD -Gesetzes,beiderdie SignaturdesDiensteanbietersdieFinanzbehördeerkennenlässt.FürvonderFinanzbehördeaufzunehmendeNiederschriftengeltendieSätze1und3nur, wenndiesdurchgesetzausdrücklichzugelassenist. 3. Dem 119 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ImFalledes 87aAbsatz4Satz3mussdieSignatur desdiensteanbietersdieerlassendefinanzbehördeerkennen lassen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Esgenügt,wennausdemEinspruchhervorgeht, wer ihn eingelegt hat. b)inabsatz2satz4werdennachdemwort schriftliche die Wörter oder elektronische eingefügt. Artikel 8 Änderung des Passgesetzes 25desPassgesetzesvom19.April1986 (BGBl.I S.537),daszuletztdurchArtikel4Absatz2desGesetzes vom30.juli2009 (BGBl.IS.2437)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz4wirddieAngabe Nr.4und5 durchdie Wörter Nummer 5 und 6 ersetzt. 2.InAbsatz6wirddieAngabe Nr.1und3 durchdie Wörter Nummer 2 und 4 ersetzt. Artikel 9 Änderung des Personalausweisgesetzes DasPersonalausweisgesetzvom18.Juni2009 (BGBl.I S.1346),dasdurchArtikel4desGesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.2959)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Nach 2 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: (6a)DieSperrsummeisteineindeutigesMerkmal, dasausdemsperrkennwort,demfamiliennamen,den VornamenunddemTagderGeburteinesAusweisinhaberserrechnetwird.EsdientderÜbermittlungeiner SperrungvomSperrnotrufodereinerPersonalausweisbehördeandenSperrlistenbetreiber.MithilfederSperrsummeermitteltderSperrlistenbetreiberanhandder ReferenzlistedenSperrschlüsseleineszusperrenden elektronischen Identitätsnachweises wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort schriftlich gestrichen. bb)insatz2wirddaswort schriftliche gestrichen. b)inabsatz5werdenindemsatzteilnachnummer2 diewörter dassperrkennwort durchdiewörter die Sperrsumme ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdennachdemwort Informationsmaterial diewörter oderdessenübersendungperde- Mailgemäß 5Absatz8desD -Gesetzes eingefügt. b)absatz4 wird aufgehoben. 4.Nach 18Absatz3Satz2Nummer1wirdfolgende Nummer 1a eingefügt: 1a.Geburtsname,. 5.In 19Absatz2werdennachdemWort Sperrkennworts die Wörter und der Sperrsumme eingefügt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.eineÜbermittlunganbestimmteDrittezurErfüllung einesgeschäftszweckserforderlichist,dernichtausschließlichindergeschäftsmäßigenübermittlung derdatenbesteht,undkeineanhaltspunktefüreine ausschließlichgeschäftsmäßigeoderunberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,. 7.In 23Absatz3Nummer12werdennachdemWort Sperrkennwort diewörter undsperrsumme eingefügt. 8.In 32Absatz3wirddieAngabe Nr.2,3und5 durch die Wörter Nummer 1, 2 und 4 ersetzt. Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 9aAbsatz1desGesetzesüberdieUmweltverträglichkeitsprüfunginderFassungderBekanntmachungvom 24.Februar2010 (BGBl.IS.94),daszuletztdurchArtikel2 desgesetzesvom17.august2012 (BGBl.IS.1726)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InSatz2Nummer2werdennachdenWörtern welcher Behörde die Wörter und in welcher Form eingefügt.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.Folgender Satzwird angefügt: IneinemBeteiligungsverfahrennachSatz1kanndie zuständigebehördederbetroffenenöffentlichkeitdes anderenstaatesdieelektronischeübermittlungvon ÄußerungenauchabweichendvondenVoraussetzungen des 3aAbsatz2desVerwaltungsverfahrensgesetzesgestatten,sofernimVerhältniszumanderenStaathierfür dievoraussetzungendergrundsätzevongegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. Artikel 11 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes DasUmweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzvom 22.September1994 (BGBl.IS.2593),daszuletztdurch Artikel69derVerordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 3Absatz1Satz2und 6Absatz1Satz1werden jeweilsnachdemwort schriftlich diewörter oder elektronisch eingefügt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: WährendderAuslegungsfristkönnenbeimUmweltbundesamtEinwendungenzuderUntersuchung schriftlich,elektronischoderzurniederschriftabgegeben werden. b)insatz3werdennachdemwort Schriftliche die Wörter oderelektronische eingefügtundwirddas Wort vorgelegt durchdaswort eingebracht ersetzt. c)insatz4wirddaswort vorgelegt durchdaswort eingebracht ersetzt. Artikel 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes In 91aAbsatz7desAufenthaltsgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom25.februar2008 (BGBl.I S.162),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom1.Juni 2012 (BGBl.IS.1224)geändertwordenist,werdendie Wörter inelektronischerform durchdaswort elektronisch ersetzt. Artikel 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes DasBundesstatistikgesetzvom22.Januar1987 (BGBl.I S.462,565),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom 7.September2007 (BGBl.IS.2246)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)dernummer1wirdfolgenderbuchstabedangefügt: d)einzelangabennachmaßgabediesesgesetzes odereineranderenrechtsvorschriftfürwissen- schaftlichezweckebereitzustellen;diezustän- digkeitderländer,dieseaufgabeebenfalls wahrzunehmen, bleibt unberührt,. b)innummer4wirddaswort Gemeinschaften durch das Wort Union ersetzt Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdemwort Datenschutz die Wörter und die Informationsfreiheit eingefügt. b)innummer3wirddaswort Gemeinschaften durch das Wort Union ersetzt. 3.In 9Absatz1wirdnachdemWort Berichtszeitraum das Komma durch das Wort oder ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: DerNamederGemeinde,dieBlockseiteunddie geografischegitterzelledürfenfürdieregionalezuordnungdererhebungsmerkmalegenutztwerden. DieübrigenTeilederAnschriftdürfenfürdieZuordnungzuBlockseitenundgeografischenGitterzellen füreinenzeitraumvonbiszuvierjahrennachabschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: EinegeografischeGitterzelleisteineGebietseinheit, diebezogenaufeinevorgegebenekartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist. 5. Nach 11 wird folgender 11a eingefügt: 11a Elektronische Datenübermittlung (1)SoweitStellen,dieAufgabenderöffentlichen Verwaltungwahrnehmen,Datenmittelsstandardisierter elektronischerdatenaustauschformateübermitteln,sind dieseauchbeiderübermittlungderfüreinebundesstatistikzuerhebendendatenzuverwenden.ansonsten sindelektronischeverfahrennachabsprachederstatistischenämtermitdenbetroffenenstellenzuverwenden. (2)WerdenBetriebenundUnternehmenfürdieÜbermittlungderfüreineBundesstatistikzuerhebenden DatenelektronischeVerfahrenzurVerfügunggestellt, sindsieverpflichtet,dieseverfahrenzunutzen.zurvermeidungunbilligerhärtenkanndiezuständigestelleauf Antrag eine Ausnahme zulassen. 6.In 13Absatz2Satz1Nummer1werdennachdem Wort Anschriften diewörter sowiediegeokoordinaten eingefügt. 7.Inden 18und19wirdjeweilsdasWort Gemeinschaften durch das Wort Union ersetzt Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen 11Absatz1eineAntwortnichtindervorgeschriebenen Weise erteilt oder 2.entgegen 11aAbsatz2Satz1eindortgenanntes Verfahren nicht nutzt.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/11473 Artikel 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes In 13Absatz3Satz1desRechtsdienstleistungsgesetzes vom12.dezember2007 (BGBl.IS.2840),daszuletzt durchartikel16desgesetzesvom6.dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wirddasWort schriftlich durch die Wörter in Textform ersetzt. Artikel 15 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung In 6Absatz1Satz1derRechtsdienstleistungsverordnungvom19.Juni2008 (BGBl.IS.1069)werdennachdem Wort schriftlich diewörter oderelektronisch eingefügt. Artikel 16 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes 25desSatellitendatensicherheitsgesetzesvom23.November 2007 (BGBl. I S. 2590) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter, 19Abs.1Satz1 und 2 sowie nach 20 Satz 1 gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: EineErlaubnisnach 19Absatz1Satz1und2 sowienach 20Satz1setzteinenschriftlichenoder elektronischen Antrag voraus. 2.InAbsatz3werdennachdemWort schriftlich diewörter oderelektronisch eingefügtundwerdendiewörter und zuzustellen gestrichen. Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern DasGesetzzurvorläufigenRegelungdesRechtsderIndustrie-undHandelskammerninderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer701-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurchArtikel2Absatz61des Gesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: NatürlichePersonenundPersonengesellschaften,die nichtindashandelsregistereingetragensind,undeingetragenevereine,wennnachartoderumfangeinin kaufmännischerweiseeingerichtetergeschäftsbetrieb nichterforderlichist,sindvombeitragfreigestellt,soweitihrgewerbeertragnachdemgewerbesteuergesetz odersoweitfürdasbemessungsjahreingewerbesteuermessbetragnichtfestgesetztwird,ihrnachdemeinkommensteuergesetzermitteltergewinnausgewerbebetrieb Euro nicht übersteigt. 2.In 10Absatz4wirddieAngabe 3Abs.2 durchdie Angabe 3 Absatz 1, 2 ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer8wirddaskommaamendedurcheinen Punkt ersetzt. b) Nummer 9 wird aufgehoben. Artikel 18 Änderung der Gewerbeordnung In 35Absatz6Satz1derGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.Februar1999 (BGBl.I S.202),diezuletztdurchArtikel3desGesetzesvom15.Dezember2011 (BGBl.IS.2714)geändertwordenist,werden nachdemwort schriftlichen diewörter oderelektronischen eingefügt. Artikel 19 Änderung der Handwerksordnung 30Absatz1Satz2derHandwerksordnunginderFassungderBekanntmachungvom24.September1998 (BGBl.I S.3074;2006IS.2095),diezuletztdurchArtikel33desGesetzesvom20.Dezember2011 (BGBl.IS.2854)geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt: DerAntragkannschriftlichoderelektronischgestelltwerden;eineKopiederVertragsniederschriftistjeweilsbeizufügen.AufeinenbetrieblichenAusbildungsplanimSinnedes 11Absatz1Satz2Nummer1desBerufsbildungsgesetzes, derderzuständigenstellebereitsvorliegt,kanndabeibezug genommen werden. Artikel 20 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz In 23Absatz3Satz1undAbsatz7Satz1sowie 25a Absatz1derErstenVerordnungzumSprengstoffgesetzin derfassungderbekanntmachungvom31.januar1991 (BGBl.IS.169),diezuletztdurchArtikel2Absatz65des Gesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändertwordenist,werdenjeweilsnachdemWort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. Artikel 21 Änderung des Berufsbildungsgesetzes 36Absatz1Satz2desBerufsbildungsgesetzesvom 23.März2005 (BGBl.IS.931),daszuletztdurchArtikel24 desgesetzesvom20.dezember2011 (BGBl.IS.2854) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt: DerAntragkannschriftlichoderelektronischgestelltwerden;eineKopiederVertragsniederschriftistjeweilsbeizufügen.AufeinenbetrieblichenAusbildungsplanimSinnevon 11Absatz1Satz2Nummer1,derderzuständigenStelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 22 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes DasBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzvom6.Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird wie folgt geändert: 1.In 6Absatz1Satz2wirddasWort schriftlich gestrichen. 2.Dem 17Absatz2Nummer1werdendieWörter Wohnort des Antragstellers, angefügt. Artikel 23 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes DasStraßenverkehrsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom5.März2003 (BGBl.IS.310,919),daszuletztdurchArtikel2Absatz118desGesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.Dem 30Absatz8werdendiefolgendenSätzeangefügt: DieAuskunftkannelektronischerteiltwerden,wenn derantragunternutzungdeselektronischenidentitätsnachweisesnach 18desPersonalausweisgesetzesoder nach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzesgestelltwird. HinsichtlichderProtokollierunggilt 30aAbsatz3entsprechend. 2. Dem 58 werden die folgenden Sätze angefügt: DieAuskunftkannelektronischerteiltwerden,wenn derantragunternutzungdeselektronischenidentitätsnachweisesnach 18desPersonalausweisgesetzesoder nach 78Absatz5desAufenthaltsgesetzesgestelltwird. HinsichtlichderProtokollierunggilt 53Absatz3entsprechend wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)UnbeschadetandererlandesrechtlicherRegelungenkönnendurchLandesrechtAufgabender ZulassungvonKraftfahrzeugenaufdiefürdasMeldewesenzuständigenBehördenübertragenwerden, sofernkeinneueskennzeichenerteiltwerdenmuss odersichdietechnischendatendesfahrzeugsnicht ändern. Artikel 24 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Nach 13Absatz1derFahrzeug-Zulassungsverordnung vom3.februar2011 (BGBl.IS.139),diezuletztdurchArtikel3derVerordnungvom10.Mail2012 (BGBl.IS.1086) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DerMitteilungspflichtnachAbsatz1Satz1Nummer1wirdauchgenügt,wenndieseÄnderungenübereine Meldebehördemitgeteiltwerden,sofernbeiderMeldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist. Artikel 25 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes In 28Absatz2Satz1desBundeswasserstraßengesetzes inderfassungderbekanntmachungvom23.mai2007 (BGBl.IS.962;2008IS.1980),daszuletztdurchArtikel4 desgesetzesvom6.oktober2011 (BGBl.IS.1986)geändertwordenist,wirdnachdemWort schriftlich ein Komma und das Wort elektronisch eingefügt. Artikel 26 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Nach 32cdesLuftverkehrsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom10.Mai2007 (BGBl.IS.698),das zuletztdurchartikel1desgesetzesvom8.mai2012 (BGBl.IS.1032)geändertwordenist,wirdfolgender 32d eingefügt: 32d Elektronische Veröffentlichungen, Veröffentlichungen der Europäischen Union (1)UnbeschadetderRegelungenvon 15Absatz1des E-Government-GesetzeskanneinedurchVerordnungdes BundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung bestimmtepflichtzurpublikationindennachrichtenfür LuftfahreroderimLuftfahrthandbuchderBundesrepublik DeutschlandzusätzlichoderausschließlichdurcheineelektronischeAusgabeerfülltwerden,wenndieseüberöffentlich zugänglichenetzeangebotenwird.indiesemfallgilt 15 Absatz 2 und 3 des E-Government-Gesetzes entsprechend. (2)SoweitinRechtsaktenderEuropäischenUniontechnischeZulassungsspezifikationenundNachweiseausschließlichinenglischerSpracheinKraftgesetztwerden,gelten diesevorschrifteninnerhalbderbundesrepublikdeutschlandauchohneamtlichedeutscheübersetzung.satz1gilt auchfürtechnischeanweisungenundbeschlüssedesrates derinternationalenzivilluftfahrt-organisation,aufdiein einemrechtsaktdereuropäischenunionbezuggenommen wird. Artikel 27 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung In 63dNummer4derLuftverkehr-Zulassungs-Ordnung inderfassungderbekanntmachungvom10.juli2008 (BGBl.IS.1229),diezuletztdurchArtikel2desGesetzes vom8.mai2012 (BGBl.IS.1032)geändertwordenist, werdenindemsatzteilvorsatz2nachdemwort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. Artikel 28 Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. 4aderÖlhaftungsbescheinigungs-Verordnungvom 30.Mai1996 (BGBl.IS.707),diezuletztdurchArti-

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/11473 kel3desgesetzesvom12.juli2006 (BGBl.IS.1461) geändert worden ist, 2. 1Absatz3desBinnenschifffahrtsaufgabengesetzesin derfassungderbekanntmachungvom5.juli2001 (BGBl.IS.2026),daszuletztdurchArtikel2Absatz125 desgesetzesvom22.november2011 (BGBl.IS.3044) geändert worden ist, 3. 18desSeeaufgabengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom26.Juli2002 (BGBl.IS.2876),das zuletztdurchartikel2desgesetzesvom22.dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, 4. 33aderSchiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom12.april1994 (BGBl.IS.797),diezuletztdurch Artikel520derVerordnungvom31.Oktober2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, 5. 19derSchiffsoffizier-AusbildungsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom15.Januar1992 (BGBl.I S.22,227),diezuletztdurchArtikel1derVerordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, 6. 22cdesFlaggenrechtsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom26.Oktober1994 (BGBl.I S.3140),daszuletztdurchArtikel2Absatz6desGesetzesvom25.Juni2009 (BGBl.IS.1574)geändert worden ist, und 7. 1adesSeelotsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom13.September1984 (BGBl.IS.1213), daszuletztdurchartikel105desgesetzesvom8.dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist. Artikel 29 Evaluierung (1)DieBundesregierungberichtetdemDeutschenBundestaginnerhalbvonfünfJahrennachInkrafttretendieses GesetzesüberdiedurchdasGesetzerzieltenWirkungenund unterbreitet ihm Vorschläge für seine Weiterentwicklung. (2)DieBundesregierungberichtetdemDeutschenBundestaginnerhalbvondreiJahrennachInkrafttretendieses Gesetzes, 1.inwelchenverwaltungsrechtlichenRechtsvorschriften desbundesdieanordnungderschriftformverzichtbar ist und 2.inwelchenvewaltungsrechtlichenRechtsvorschriften desbundesaufdieanordnungdespersönlichenerscheinenszugunsteneinerelektronischenidentifikationverzichtet werden kann. Artikel 30 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichderAbsätze2bis5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)InArtikel1tritt 2Absatz1desE-Government-Gesetzes,inArtikel2trittNummer2,inArtikel3Nummer2 tritt 3aAbsatz2Satz4Nummer2und3desVerwaltungsverfahrensgesetzes,inArtikel4tritt 36aAbsatz2Satz4 Nummer2und3desErstenBuchesSozialgesetzbuch,in Artikel7Nummer1tritt 87Absatz3Satz4Nummer2und Absatz4derAbgabenordnungam [einsetzen:datumein Kalenderjahr nach der Verkündung] in Kraft. (3)InArtikel1tritt 2Absatz3und 14desE-Government-Gesetzesam [einsetzen:datum18kalendermonate nach der Verkündung] in Kraft. (4)InArtikel1tritt 2Absatz2desE-Government-GesetzeseinKalenderjahrnachAufnahmedesBetriebesdes zentralfürdiebundesverwaltungangebotenenit-verfahrens,überdasd -dienstefürbundesbehördenangebotenwerden,inkraft.dasbundesministeriumdesinnern gibtdentagdesinkrafttretensimbundesgesetzblattbekannt. (5)InArtikel1tritt 6Satz1desE-Government-Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil E-GovernmentistdieAbwicklunggeschäftlicherProzesse imzusammenhangmitregierenundverwalten (Government)mitHilfevonInformations-undKommunikationstechniken über elektronische Medien. E-GovernmentistkeinSelbstzweck,sonderneinMittel,um dieverwaltungeffektiver,bürgerfreundlicherundeffizienter zu gestalten. DieelektronischeKommunikationistimprivatenundwirtschaftlichenHandelnbereitssehrverbreitet.NachAngaben desstatistischenbundesamtes (StBA)besaßenim1.Quartal 2010bereits77ProzentderprivatenHaushalte (2009: 73Prozent)und82ProzentderUnternehmen (2009:81Prozent)inDeutschlandeinenInternetanschluss.DieErwartungenandieVerwaltung,elektronischeDienstedenBürgerinnenundBürgern,UnternehmensowieanderenVerwaltungenzueröffnen,sinddaherhoch.Annähernddreivon vierbürgerinnenundbürgernhaltennacheinerrepräsentativenstudieimauftragdesbundesverbandsinformationswirtschaft,telekommunikationundneuemediene.v. BITKOM,InformationsangebotederBehördeninöffentlich zugänglichennetzen (dasinternetodermobileanwendungen)fürwichtig.mehralsjederzweitemöchteauchaktiv mitbehördenelektronischkommunizieren.ebensoviele BürgerinnenundBürgerwünschensichdieMöglichkeit, AnträgedirektaufdenInternetseitenderöffentlichenHand zu stellen, oder wünschen andere interaktive Dienste. 1 ElektronischeVerwaltungsdienstekönneneinenbedeutendenBeitragzurVerwaltungsmodernisierungundzumBürokratieabbauleisten.AndersalsinherkömmlichenVerwaltungsabläufenistesmöglich,dassräumlichvoneinander entferntebeteiligteohnebedeutendezeitverzögerungzusammenarbeiten.währendbürgerinnenundbürgersowie UnternehmenihreAnliegenimherkömmlichenVerwaltungsverfahrenmeistnochnachdensachlichenundörtlichenZuständigkeitenderBehördenunddenvondiesenvorgegebenenAbläufenaufgliedernmüssen,könnenelektronischeVerwaltungsdienstevieleinfacherentlangderLebenslagenvonBürgerinnenundBürgernsowiederBedarfslagen vonunternehmenstrukturiertwerden.ungeachtetbestehenderzuständigkeitenistesmöglich,nutzerfreundliche, ebenenübergreifendeverwaltungsdienstleistungenaufeiner gemeinsamenoberflächeanzubieten.hierbeikannauchdie VerwaltungRedundanzenabbauenundzuschlankerenund effizienterenverfahrengelangen.voraussetzungistallerdings,dassvoreinerdigitalisierungdieprozesseanalysiert undgegebenenfallsneustrukturiertwerdenundnichtlediglicheineelektronischeabbildungderpapierweltstattfindet. ElektronischeVerwaltungsdienstekönnenbeiderBewältigungderHerausforderungenhelfen,diederdemographische Wandelmitsichbringt.Perspektivischisteinspürbarer RückgangderBevölkerung,voralleminländlichenRäumen zuerwarten.dieskannnichtohneauswirkungenaufdie DichtedesNetzesanVerwaltungsinfrastrukturbleiben.Elek- 1www.bitkom.org/de/presse/62013_60961.aspx (abgerufenam6.september 2012). tronischeverwaltungsdienstesindeinbedeutenderbeitrag, auchkünftiginländlichenräumeneinefürallebürgerinnen undbürgerleichtzugänglicheverwaltungsinfrastrukturanbietenzukönnen,seiesinformvonunmittelbarüberöffentlichzugänglichenetze (dasinternetodermobileanwendungen)erreichbarendiensten,seiesdurchmobilebürgerbüros, indenenverwaltungsmitarbeiterzeitweisevorortanwesend sind.diedurchelektronischeverwaltungsdienstegestiegene OrtsunabhängigkeitkommtschließlichauchdenBeschäftigteninderöffentlichenVerwaltungzugute,indemsiedie TelearbeiterleichtertundmobilesArbeitenunterstützt.Dies dientdamitauchdervereinbarkeitvonfamilieundberuf. MitderelektronischenPublikationvonbehördlichenInformationen,z.B.derEinstellungvonPlanungsunterlagenins Internet,kannsehrschnelleingroßesPublikumunterrichtet werden.offenzugänglichebehördlichedatenbeständedienennebenpersönlicherinformationauchwissenschaftund ForschungundermöglichendieEntwicklungneuerProdukte. IndenvergangenenJahrensindinDeutschlandzahlreiche elektronischeangebotederbehördenentstanden.diebundesressorts,dieländerundsehrvielekommunenunterhaltenportalemiteinembreitenangebotvoninformationen undeinigeninteraktiveninhalten.mitderverabschiedung dessignaturgesetzes (SigG),derEinführungdeselektronischenIdentitätsnachweisesdesneuenPersonalausweises (npa)durchdaspersonalausweisgesetz (PAuswG)undmit demd -gesetzwurdengrundlegendeinfrastrukturen geschaffen.durchdieeinfügungdesartikels91cindas Grundgesetz (GG)unddieSchaffungdesIT-Planungsrates wurdendievoraussetzungenfüreineengezusammenarbeit vonbundundländernbeiderplanung,dererrichtungund dembetriebihrerinformationstechnischeninfrastrukturerheblich verbessert. IminternationalenVergleichkonntesichDeutschlandim E-GovernmentindenletztenzehnJahrendeutlichverbessern.DiesistdasErgebnisdesunter32LänderndurchgeführtenE-Government-Benchmark2010derEuropäischen Kommission. 2 Aberesistnochvielzutun.BeimsogenanntenOnlineReifegrad ( servicesophistication )erreichte DeutschlandzwarPlatz6, 3 allerdingsbestehtbeiderbenutzerfreundlichkeitderanwendungen (Platz23) 4 nochverbesserungsbedarf. DieInternetseitenderVerwaltungenbietenheutevorallem reineinformation.oftfehltesnochaneinemrückkanal.es könnenhäufigformulareheruntergeladenwerden.meistist esjedochnötig,sieauszudrucken,zuunterschreibenundper herkömmlicher (alsonichtelektronischer)postzurbehörde zuschicken.ausdenperposteingehendenantragsunter- lagenmüssendiebeschäftigtenderverwaltungdatenwie- 2SieheEU-BenchmarkReport2010 (lediglichinenglischersprache verfügbar): 20-%209th%20Benchmark%20Measurement%20-%20December% pdf (abgerufen am 3. August EU-Benchmark Report 2010, S EU-Benchmark Report 2010, S. 37.

E-Government. 1 Geltungsbereich

E-Government. 1 Geltungsbereich E-Government Im Bundesgesetzblatt (I 2749 ff.) vom 31.07.2013 wurde das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 verkündet, das im Wesentlichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz EGovG)

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz EGovG) Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz EGovG) vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) 1 forum vergabe e.v. Spichernstraße 15 10777 Berlin Tel.: 030 / 23 60 80 60 Fax: 030 /

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Kirchliches Gesetz über die elektronische Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (EVerwG)

Kirchliches Gesetz über die elektronische Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (EVerwG) Elektronische Verwaltung in der Ekiba EVerwG 520.900 Kirchliches Gesetz über die elektronische Verwaltung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (EVerwG) Vom 25. April 2015 (GVBl. 2015 S. 98) Die Landessynode

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/11473 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2749 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 25. Juli 2013 Der

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen Deutscher Bundestag Drucksache 17/14362 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer

Mehr

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,

Mehr

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5172 16. Wahlperiode 27. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Bundesrat Drucksache 557/12 BRFuss 21.09.12 Gesetzentwurf der Bundesregierung In - AS - Fz - R - U - Vk - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem

Mehr

Das E-Government-Gesetz

Das E-Government-Gesetz Das E-Government-Gesetz Regionalkonferenz Bad Bramstedt, 13. Februar 2014 MR n Dr. Tanja Laier, Referat O2 Bundesministerium der Innern 1 1. Hintergrund des E-Government-Gesetzes Zielsetzung Ziel: nutzerfreundliche,

Mehr

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund

Mehr

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11289 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien

Mehr

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Bearbeitungsstand: 05.03.2012 19:00 Uhr Referentenentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel E-Government

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014) Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Das e-government-gesetz 3. Geo-Fortschrittsbericht. Neuerungen für die Statistik am Horizont

Das e-government-gesetz 3. Geo-Fortschrittsbericht. Neuerungen für die Statistik am Horizont Das e-government-gesetz 3. Geo-Fortschrittsbericht Neuerungen für die Statistik am Horizont Gesetzgebung: Zeitplan Artikelgesetz Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer

Mehr

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Mehr

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen

Mehr

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel

Mehr

1 De-Mail-Dienste. 2 Zuständige Behörde

1 De-Mail-Dienste. 2 Zuständige Behörde De-Mail-Dienste-Gesetz Im Bundesgesetzblatt (I 666 ff.) vom 02.05.2011 wurde das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 28.04.2011 verkündet. Tag des Inkrafttretens:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

allealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen,

allealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen, Deutscher Bundestag Drucksache 16/10996 16. Wahlperiode 20. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes A. Problem

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Das E-Government- Gesetz aus kritischer Datenschutzsicht

Das E-Government- Gesetz aus kritischer Datenschutzsicht IT-Sicherheitstag 2013 24. Oktober 2013, DVZ M-V GmbH Das E-Government- Gesetz aus kritischer Datenschutzsicht Gabriel Schulz Stellvertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2

Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2 Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2 Informationsfreiheitssatzung der In 14 der Neufassung vom 04.09.2012 wird folgender Satz neu angefügt: Liegen die Kosten für die Bereitstellung von Informationen bei weniger

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13402 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen Deutscher Bundestag Drucksache 17/12601 17. Wahlperiode 04. 03. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von

Mehr

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/9369 17. Wahlperiode 23. 04. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG)

Mehr

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen Bundesrat Drucksache 604/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Wi Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10773 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A.

Mehr

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien Deutscher Bundestag Drucksache 17/10487 17. Wahlperiode 15. 08. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze Deutscher Bundestag Drucksache 17/10745 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) A. Problem und Ziel DasGeldwäschegesetz

Mehr

E-Government in der Landesverwaltung

E-Government in der Landesverwaltung Der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnik (CIO) Dr. Thomas List CIO-Stabsstelle Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW 1 Der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnik

Mehr

DieBundesregierunghatseitlängeremangekündigt,einharmonischesGesamtsystemderstrafprozessualenheimlichenErmittlungsmethodenzuschaffen

DieBundesregierunghatseitlängeremangekündigt,einharmonischesGesamtsystemderstrafprozessualenheimlichenErmittlungsmethodenzuschaffen Deutscher Bundestag Drucksache 16/5846 16. Wahlperiode 27. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Mehr

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes Deutscher Bundestag Drucksache 18/9 18. Wahlperiode 23.10.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler,

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

lediglichaufgrunddesmassivenundeinschüchterndendrucksvonrechtsanwälten und Inkassounternehmen.

lediglichaufgrunddesmassivenundeinschüchterndendrucksvonrechtsanwälten und Inkassounternehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/7745 17. Wahlperiode 16. 11. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/1224 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und

Mehr

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit

Mehr

20-686. B e s c h l u s s

20-686. B e s c h l u s s B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mehr

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie Deutscher Bundestag Drucksache 17/8877 17. Wahlperiode 06. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/1936 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes A. Problem und Ziel AlsTrägerdergesetzlichenInsolvenzsicherungderbetrieblichenAltersversorgungzahltderPensions-Sicherungs-VereinaG

Mehr

Die Technik Sozialer Medien auch stadt- und verbandsintern nutzen - VERBANDSINTERN -

Die Technik Sozialer Medien auch stadt- und verbandsintern nutzen - VERBANDSINTERN - Die Technik Sozialer Medien auch stadt- und verbandsintern nutzen - VERBANDSINTERN - Präsentation von Frau Saskia Möding Städtetag Baden-Württemberg ----------------------------------------------------------------

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes Deutscher Bundestag Drucksache 17/12356 17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen

Mehr

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/12597 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes A. Problem und Ziel MitdiesemGesetzerfolgtdieUmsetzungderRichtlinie2007/23/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom23.Mai2007überdasInverkehrbringenpyrotechnischerGegenstände

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/2057 13.01.2015 Mitteilung zur Kenntnisnahme Vertraulichkeit des Inhalts elektronischer Kommunikation mit öffentlichen Stellen schützen Drucksachen17/1758 und 17/1059 und

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 15.01.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes A. Problem und Ziel Durch

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention Deutscher Bundestag Drucksache 16/12595 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1040 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunal- und Kreisebene Der Landtag möge beschließen:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

regelt,dennachweisihrererfüllungermöglichtunddiedauerhaftesicherheit der De-Mail-Dienste gewährleistet.

regelt,dennachweisihrererfüllungermöglichtunddiedauerhaftesicherheit der De-Mail-Dienste gewährleistet. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3630 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften A.

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9447 16. Wahlperiode 04. 06. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) A. Problem

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetzentwurf der Landesregierung Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG)

Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz WRMG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/3654 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Waschund Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Mehr