Produktrückruf Risiko und Versicherungslösungen

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1 VMG Versicherungsmakler GmbH Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Berggasse 31, A-1090 Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) wien@vmg.at Reg.Nr G Produktrückruf Risiko und Versicherungslösungen

2 Inhaltsübersicht 1. Das Risiko 1.1. Fakten 1.2. Rechtliche Grundlagen 1.3. Arten des Produktrückrufs Die Versicherungslösung 2.1. Rückrufkostenversicherung 2.2. Produktschutzversicherung Krisenmanagement und Notfallplan 8 4. Presseberichte 9 Alle Rechte an dieser Ausarbeitung sind vorbehalten. Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Die darin enthaltenen Informationen sind vertraulich. Die Ausarbeitung und ihre Inhalte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der GrECo International AG nicht verwendet, übersetzt, verbreitet, vervielfältigt und in elektronischen Systemen verarbeitet werden. Insbesondere ist eine Weitergabe an jegliche Dritte nicht gestattet. Seite 2

3 1. Das Risiko 1.1. Fakten Während in der Vergangenheit das Thema Produkt-Rückruf vor allem in der Automobil-Branche besondere Bedeutung hatte, häufen sich in den letzten Jahren Produkt-Rückrufe auch in anderen Branchen. Gründe dafür sind unter anderem: die Verschärfung der Richtlinien und Gesetze zum Konsumentenschutz und zur Lebensmittelsicherheit, deren immer effizientere Durchsetzung durch die Behörden, das gestiegene Bewusstsein der Verbraucher hinsichtlich der geforderten Produktqualität, aber auch die Globalisierung in der Produktion: gerade einfache, in großer Stückzahl produzierte Waren kommen heute in erster Linie aus Billiglohnländern, in denen hohe qualitative Sicherheitsansprüche nicht immer durchgesetzt werden. Die spektakulärsten Ereignisse der letzten Jahre waren der Rückruf von 21 Millionen Stück diverses Spielzeug durch Mattel, 9,6 Millionen Sony-Akkus von Sony oder 5,7 Millionen Pfund Rindfleisch durch Washington Beef mehr als 4 Mio. Fahrzeuge aufgrund Gaspedalproblemen durch Toyota. Lau AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) kam es 2010 zu 20 Produktwarnungen im Bereich der Lebensmittelindustrie und 21 Fälle von Rückrufen von Non-Food-Artikeln. Dies eine Steigerung von rund 95% im Vergleich zu 2009 und gar mehr als 170% im Vergleich zu 2008! Der vermutlich bekannteste Rückruf des vergangenen Jahres betraf die Firma Prolactal, bei welcher in verschiedenen Käsesorten erhöhte Listerienwerte festgestellt wurden. Laut Meldung des KONSUMENT vom seien 21 Personen betroffen und teilweise sogar infolge Konsumation der Produkte gestorben, das Unternehmen wurde im Juni 2010 gespalten. AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) Seite 3

4 1.2. Rechtliche Grundlagen Hersteller, Importeure und Händler treffen zahlreiche Verpflichtungen, welche sich einerseits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, andererseits aus konkreten gesetzlichen Grundlagen ableiten. Als allgemein anerkanntes Rechtsprinzip gilt unter anderem der Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie z.b.: durch Produktion oder Vertrieb von Produkten) schafft, dafür vorzusorgen hat, mögliche damit verbundene Gefahren zu beseitigen oder zu minimieren (Gefahrensatz). Damit verbunden ist die Verpflichtung, die auf dem Markt befindlichen Produkte genauestens zu beobachten und, wenn notwendig, entsprechende Maßnahmen zur Unterbindung oder Reduktion möglicher Gefahren zu ergreifen (= Produktbeobachtungspflicht). Zusätzlich nehmen gesetzlich normierte Bestimmungen direkt auf den Rückruf mangelhafter Produkte Bezug. So normiert die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG, Abl. Nr. L11 Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die in den Verkehr gebrachten Produkte sicher sind und die Hersteller dürfen nur sichere Produkte auf den Markt bringen. In Österreich wurde die Richtlinie mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz - PSG) 2004, welches neben die bestehenden besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften trat, in nationales Recht umgesetzt 1 PSG 2004: Dieses Bundesgesetz regelt Sicherheitsanforderungen an Produkte, Verpflichtungen für Inverkehrbringer sowie behördliche Maßnahmen mit dem Ziel, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen. Befindet sich ein gefährliches Produkt im Umlauf so trifft den Hersteller bzw. Importeur die Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zu treffen, um die vom Produkt ausgehende Gefahr zu vermindern bzw. zu vermeiden. Als eine der möglichen Maßnahmen wird ausdrücklich auch der Rückruf des Produktes von den Verbrauchern genannt. Daneben ist auch die zuständige Behörde, sobald sie von gefährlichen Produkten Kenntnis erlangt, verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen, die je nach Gefahrenlage auch hier im Rückruf bzw. in der Vernichtung der sich im Umlauf befindlichen Produkte enden können. Seite 4

5 1.3. Arten des Rückrufs Führt den Rückruf der Hersteller, Importeur oder Händler aus eigenem Antrieb durch, so spricht man von freiwilligem Rückruf, wird der Rückruf von der zuständigen Behörde angeordnet, so handelt es sich um einen behördlichen Rückruf. Erfolgt der Rückruf ohne Einschaltung der Öffentlichkeit (z.b. wenn Endverbraucher bekannt sind und direkt kontaktiert werden) spricht man von stillem Rückruf. Wird der Endverbraucher über die Medien von der Rücknahme der Produkte informiert, handelt es sich um einen öffentlichen Rückruf. Seite 5

6 2. Die Versicherungslösung Während die Betriebshaftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche Dritter aufgrund eines fehlerhaften Produktes abdeckt (= Produkthaftung), deckt eine speziell abzuschließende Rückrufkostenversicherung jene (im Regelfall sehr hohen) Kosten, die im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion (dem Unternehmen, dem Rückrufenden) entstehen. Der Eintritt eines Drittschadens bildet hier keine Voraussetzung für den Deckungsschutz, der Rückruf muss aber dazu dienen, einen drohenden Personenschaden zu verhindern. In der Sportartikel- und Spielzeugindustrie stellen in der Regel Konstruktions- bzw. Produktionsfehler die Ursache für Rückrufe dar. Im Bereich der Lebensmittel- und Kosmetikindustrie kommt es vermehrt aufgrund von Produktkontaminationen zu Rückrufaktionen. Das Risiko aus Produktkontaminationen kann über eine sogenannte Produktschutzversicherung abgesichert werden. Seite 6

7 2.1. Rückrufkostenversicherung Versicherungsgegenstand Ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes festgestellter oder nach sonstigen objektiven Tatsachen vermuteter Mängel von Erzeugnissen Oder aufgrund behördlicher Anordnung zur Vermeidung von Personenschäden ein Rückruf durchgeführt wurde. Versicherungsfall wesentliche versicherte Kosten wesentliche Ausschlüsse ist der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rückruf Benachrichtigungskosten der Endverbraucher, Händler und Werkstätten Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse Rücktransport der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse Umpackungskosten Kosten der Zwischenlagerung (in der Regel bis zu 3 Monaten) Austauschkosten, das sind Kosten für Ausbau, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Ersatzteile Beseitigungs- Vernichtungskosten Kosten der Ablauf- und Erfolgskontrolle noch nicht an den Endverbraucher oder Endverbraucher beliefernde Händler ausgelieferte Produkte Rückruf von gentechnisch veränderten Produkten Rückruf nicht ausreichend erprobter Produkte (Entwicklungsrisiko) Bewusstes Abweichen von Vorschriften Rückrufe aufgrund behaupteter oder tatsächlicher mut- oder böswillige Manipulation von Produkten Vertraglich übernommene Haftungen und Garantiezusagen Folgeschäden, wie Betriebsunterbrechnung, Produktionsausfall und entgangener Gewinn Strafen oder Bußgelder Anmerkung: Bei dieser Darstellung handelt es sich um einen groben Überblick. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Seite 7

8 2.2. Produktschutzversicherung Für den Lebensmittel-, Getränke-, Tabak- und Kosmetikbereich besteht die Möglichkeit, dass gemeinsam mit der Rückrufkostenversicherung eine Produktschutzversicherung abgeschlossen wird, welche einen erweiterten Deckungsumfang im Falle einer vorsätzlichen oder versehentlichen Produktkontamination zur Verfügung stellt. In diesem Zusammenhang übernimmt der Versicherer unter anderem den entgangenen Gewinn, Rehabilitationskosten, Krisenberatungskosten und Aufwendungen wegen negativer Medienberichterstattung. 3. Krisenmanagement und Notfallplan Im Hinblick auf die komplexen und unter hohem Druck auf die involvierten Personen ablaufenden Vorgänge im Zuge eines drohenden oder durchzuführenden Rückrufes (wie Einschaltung von Behörden, Medien, Imageproblematik, Klärung aller möglichen Sach- und Rechtsfragen, Kosten, etc.) erscheint es nahezu zwingend not-wendig, für dieses Krisenmanagement über einen entsprechend ausgefeilten Notfallplan mit Rollenverteilung, Maßnahmen, Entscheidungshierarchien, usw. zu verfügen. Nur so können auch die auflaufenden Kosten einigermaßen unter Kontrolle gehalten werden. Vermehrt betrachten Versicherer bereits den Bestand eines solchen Notfallplanes als zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer Rückrufkostenversicherung. VMG arbeitet in diesem Bereich mit renommierten Partnern zusammen. Kontaktieren Sie uns bei Interesse und wir werden den Kontakt zu unseren Partnern im Krisenmanagement gerne herstellen. Seite 8

9 4. Pressemitteilungen Handelsblatt, 25. Februar 2012 Seite 9

10 Produktrückruf Bergkäse Die AGES informiert über einen Produktrückruf der Tirolmilch GmbH. Das Unternehmen hat am einen Rückruf folgender Produkte veranlasst: Öffentlicher Produktrückruf Bergkäse In bestimmten Bergkäseprodukten des Herstellers Tirolmilch GmbH, Wörgl wurde im Rahmen der internen Qualitätssicherung festgestellt, dass eine Verunreinigung mit Listerien vorliegen kann. Die Keime können sich nur auf der Käserinde befinden, nicht jedoch im Inneren des Käses. Betroffen sind: Andreas Hofer Jubiläumskäse 250g mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum Tiroler Bergkäse 400g mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum Spar Natur Pur Bio Bergkäse 200g mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum Clever Bergkäse 250g mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum Zillertaler Bergkäse (in Scheiben) 150g mit Mindesthaltbarkeitsdatum Die genauen Bezeichnungen sind auch auf ersichtlich. Die Produkte sind nicht zum Verzehr geeignet und können von den Konsumenten in den jeweiligen Verkaufsstellen zurückgegeben werden. Die Tirolmilch GmbH, Wörgl, bedauert den Vorfall, kommt ihrer Eigenverantwortung gemäß den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nach und hat daher einen Rückruf der Produkte veranlasst. Information zu Listerien Listerien sind hinsichtlich ihres Lebensraums anspruchslose und widerstandsfähige Bakterien. Für die menschliche Gesundheit ist fast ausschließlich die Spezies Listeria monocytogenes von Bedeutung. Listerien kommen in der Umwelt weit verbreitet vor, sowohl in Abwässern, der Erde, in Kompost und auf Pflanzen. Auch Lebensmittel tierischer Herkunft wie Rohmilch, Weichkäse, Räucherfisch oder rohes Fleisch und Geflügel können z. B. beim Melken und Schlachten, aber auch in der Weiterverarbeitung, verunreinigt werden. Auf Grund ihrer für Bakterien ungewöhnlichen Fähigkeit zu Wachstum bei niedrigen Temperaturen können sich Listerien auch im Kühlschrank vermehren. Wie gefährlich sind Listerien? Bei gesunden Erwachsenen verläuft eine Infektion meist ohne Krankheitszeichen bzw. als Durchfall. Im Allgemeinen schützt das menschliche Immunsystem ausreichend gegen schwere Krankheitsverläufe und viele Infektionen gehen praktisch unbemerkt und ohne besondere Folgen vonstatten. Schwere Erkrankungen kommen meist nur bei immungeschwächten Menschen vor (Krebserkrankungen, bei hochdosierter Cortisontherapie usw.). Bei ihnen äußert sich eine Erkrankung in heftigen Kopfschmerzen, starkem Fieber, Übelkeit und Erbrechen. In der Folge kann es zu Hirn- bzw. Hirnhautentzündung oder einer Sepsis (Blutvergiftung) kommen, die bei rund einem Viertel der Patienten tödlich enden. Die Erreger können aber auch an anderen Körperstellen entzündliche Prozesse verursachen (z. B. Wirbelkörperentzündungen), diese Folgen werden aber selten beobachtet. Bei Schwangeren verläuft die Erkrankung meist unauffällig, allerdings besteht die Gefahr einer Infektion des ungeborenen Kindes mit dem Risiko, dass es zu einer Früh- oder Totgeburt kommt. Infizierte Säuglinge erkranken häufig an einer Hirnhautentzündung. (Quelle Ages) AGES, Seite 10

11 Der Standard, 13. November 2009 Wirtschaftsblatt, 2. Februar 2010 Seite 11

12 Der Standard, 11. Februar 2010 Seite 12

13 Der Standard, 9. Februar 2012 Format, Wirtschaftsblatt, 1. Februar 2012 Seite 13

14 17. Februar 2011 Seite 14

Kreditversicherung. Seite 1

Kreditversicherung. Seite 1 GrECo International AG Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 1191 Wien, Elmargasse 2-4 Reg.Nr. 13962G01/08 Tel. +43 (0)5 04 04-0 Fax +43 (0)5 04 04-11 999 office@greco.at www.greco.eu

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