andere publizistische Angebote gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen und der Konzession des Bundesrates.
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- Mona Hase
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1 SRGSSR Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft soctete suisse de radiodiffusion et televtslon Societä svizzera di radiotelevisione Societad svizra da radio e televisiun Statuten der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) vom. April 009 (Stand vom 7. April 08) In diesen Statuten gelten Funktionsbezeichnungen für Frauen und Männer.. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Name, Rechtsform, Sitz Unter dem Namen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Societe suisse de radiodiffusion et television, Societä svizzera di radiotelevisione, Societad svizra da radio e televisiun) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des Vereins ist Bern. Art. Zweck Der Verein (nachfolgend die SRG SSR) veranstaltet Radio- und Fernsehprogramme und erbringt andere publizistische Angebote gemäss dem Bundesgesetz vom. März 006 über Radio und Fernsehen und der Konzession des Bundesrates. Die SRG SSR betreibt zu diesem Zweck und mit der Geschäftsbezeichnung SRG SSR ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, das in den Statuten als Unternehmen bezeichnet wird. Mit ihren Programm- und den übrigen publizistischen Angeboten erfüllt sie den gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Leistungsauftrag. Die Angebote dienen der freien Meinungsbildung, fördern die kulturelle Entfaltung und tragen zur Bildung des Publikums sowie zu dessen Unterhaltung bei. Die SRG SSR kann weitere mit ihrem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben. Sie kann im Rahmen der Unternehmenspolitik andere Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. Sie steht im Dienste der Allgemeinheit. Sie verfolgt keinen Gewinnzweck. Art. Zusammensetzung Die SRG SSR besteht aus folgenden Regionalgesellschaften: a. Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und der rätoromanischen Schweiz (Geschäftsbezeichnung SRG.D); b. Societe de radiodiffusion et de television de la Suisse romande (Geschäftsbezeichnung RTSR); c. Societä cooperativa per la radiotelevisione svizzera di lingua italiana (Geschäftsbezeichnung CORSI); d. SRG SSR Svizra Rumantscha (Geschäftsbezeichnung SRG.R). Die Statuten der Regionalgesellschaften dürfen den vorliegenden Statuten nicht widersprechen und werden durch den Verwaltungsrat genehmigt. Die Regionalgesellschaften können sich aus Mitgliedgesellschaften zusammensetzen.
2 Art. Regionalgesellschaften Die Regionalgesellschaften verankern das Unternehmen in der Gesellschaft und wirken bei seiner Entwicklung mit. Sie haben folgende Aufgaben: a. sie wirken mit bei programmrelevanten und für die Gesellschaft der Region wichtigen Geschäfte, die Ihnen gemäss Statuten oder gemäss Entscheid des Verwaltungsrats zugewiesen werden; b. sie nehmen Rechenschaftsberichte der regionalen Unternehmenseinheiten entgegen und haben Informations- und Auskunftsrechte; c. sie begleiten die Programme und das übrige publizistische Angebot, nehmen Einfluss auf seine Ausrichtung und Qualität; d. sie führen und fördern die öffentliche Diskussion zu den Grundsätzen und der Entwicklung des audiovisuellen Service public; e. sie erreichen eine breite Abstützung in der Region über die Mitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen in den Regional- und Mitgliedgesellschaften; f. sie gewährleisten die Vertretung der Mitglieder in den Organen der SRG SSR. Jede Regionalgesellschaft richtet einen repräsentativen konsultativen Publikumsrat ein. Der Rat stellt einen engen Kontakt zwischen den Programmverantwortlichen und den Zuhörern und Zuschauern sowie den Nutzenden der übrigen publizistischen Angebote sicher und unterstützt die Programmarbeiten durch Feststellungen, Vorschläge und Anregungen. Die Mitglieder der Regionalgesellschaften bilden die Basis für die Publikumsvertretung. In jeder Sprachregion richtet der Publikumsrat eine Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen des Programms und des übrigen publizistischen Angebots ein. Die Mitgliedgesellschaften wirken bei der Aufgabenerfüllung mit. Das Nähere bestimmen die regio nalen Statuten. 6 Die Regionalgesellschaften und ihre Mitgliedgesellschaften können weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zwecks der SRG SSR ausüben. II. ORGANISATION A. Delegiertenversammlung Art. Zusammensetzung Die Delegiertenversammlung (DV) ist das oberste Organ der SRG SSR. Sie besteht aus Mitgliedern und umfasst die Delegierten der Regionen sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats. Es bestimmen: a. die SRG.D 8 Delegierte, darunter ihren Präsidenten; b. die RTSR 9 Delegierte, darunter ihren Präsidenten;
3 c. die CORSI 6 Delegierte, darunter ihren Präsidenten; d. die SRG.R Delegierte, darunter ihren Präsidenten. Der Generaldirektor nimmt in der Regel an den Sitzungen der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil. Vertreter des Personals haben das Recht, an den Sitzungen der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Reglement der Delegiertenversammlung regelt die Einzelheiten. 6 Der Präsident kann zu den Sitzungen Experten beiziehen und Gäste einladen. Art. 6 Aufgaben Die Delegiertenversammlung wählt: a. Mitglieder des Verwaltungsrats; b. den Präsidenten der SRG SSR, der gleichzeitig Verwaltungsratspräsident und Vorsitzender der Delegiertenversammlung ist; c. die Revisionsstelle. Die Delegiertenversammlung genehmigt: a. die Wahl des Generaldirektors; b. den Jahresbericht; c. den jährlichen Bericht zur Qualität und zum Service public SRG SSR; d. die Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnungen und Anhängen des Stammhauses (Verein SRG SSR) und des Konzerns; e. Anträge der SRG SSR an den Bundesrat betreffend Änderungen der Konzession von medienpolitischer Tragweite; f. die maximale Vergütung des Verwaltungsrats (gesondert für den Vorsitz) für das folgende Geschäftsjahr; g. die maximale Vergütung der Geschäftsleitung für das folgende Geschäftsjahr; h. den vom Verwaltungsrat erstellten Vergütungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, inklusiv den Begründungen für allfällige Überschreitungen der maximalen Vergütungen gemäss lit. f und g. Sie beschliesst über: a. die Verwendung des Rechnungsergebnisses; b. die Entlastung des Verwaltungsrats; c. Prüfungsanträge zu Service public und zur Qualität an den Verwaltungsrat; d. Anträge der SRG SSR an den Bundesrat betreffend die Höhe der Empfangsgebühren auf Grund der Finanzplanung; e. Änderungen der Statuten, Änderung der Rechtsform und die Fusion oder die Auflösung des Vereins; f. die Vereinsstrategie und den Bericht zu deren Umsetzung;
4 g. die Vergütung der Mitglieder der Delegiertenversammlung; h. die Mittelzuweisung an die Regionalgesellschaften; i. das Reglement der Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung nimmt Kenntnis: a. von der Unternehmensstrategie und vom Bericht zu deren Umsetzung; b. vom Organisationsreglement. Die Delegiertenversammlung hat das Recht, von ihr Gewählte abzuberufen. 6 Die Aufgaben gemäss Absatz lit. b und d sowie Absatz lit. a und b müssen innerhalb von Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erledigt werden. Art. 7 Einberufung Die Delegiertenversammlung tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei_wochen, mit Bekanntgabe der Traktanden und der Zustellung der Unterlagen. Jedes Mitglied kann während der der Einladung folgenden Woche schriftlich die Traktandierung eines Geschäfts verlangen. Eine Regionalgesellschaft oder 8 Mitglieder können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen. Dazu muss innert 0 Tagen nach Eintreffen des Begehrens eingeladen werden. Art. 8 Entscheide Die Delegiertenversammlung ist entscheidfähig, wenn mindestens ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Über Geschäfte, die in der Tagesordnung nicht genannt sind, kann gültig verhandelt und entschieden werden, solange sämtliche Mitglieder oder Vertreter anwesend sind. Die Entscheide der Delegiertenversammlung erfolgen mit der Mehrheit der Stimmenden. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrats haben die Mitglieder des Verwaltungsrats kein Stimmrecht. Beschlüsse über die Änderung der Statuten, die Änderung der Rechtsform und die Fusion oder Auflösung der SRG SSR müssen bei den Regionalgesellschaften in eine Vernehmlassung gegeben werden und bedürfen der Zustimmung von mindestens 8 Mitgliedern oder Vertretern. 6 Wahlen sind geheim, sofern ein Mitglied es verlangt. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit findet ein dritter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. B. Verwaltungsrat Art. 9 Zusammensetzung Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern:
5 a. die Präsidenten der Regionalgesellschaften gehören dem Verwaltungsrat von Amtes wegen an; b. die Delegiertenversammlung wählt Mitglieder; c. der Bundesrat ernennt Mitglieder. Der Generaldirektor nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. Art. 0 Aufgaben Der Verwaltungsrat ist Vorstand des Vereins SRG SSR. Der Verwaltungsrat leitet den Verein und die Geschäfte des Unternehmens mit aller Sorgfalt. Er ist für alle Belange zuständig, die nicht ausdrücklich durch Gesetz, Konzession, Statuten oder Organisationsreglement einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat hat die folgenden allgemeinen und unübertragbaren Aufgaben, die allen Mitgliedern gesamthaft zustehen: a. die Vereinsstrategie vorzubereiten und deren Umsetzung zu verantworten; b. die Oberleitung des Unternehmens und die Erteilung der nötigen Weisungen; c. die Festlegung der Strategie des Unternehmens; d. die Oberaufsicht über das Unternehmen, namentlich im Hinblick auf die Erfüllung des Leistungsauftrags, die Umsetzung der Unternehmensstrategie und die Erreichung der Ziele; e. die Festlegung der Grundzüge der Organisation; f. die Festlegung der Grundzüge des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; g. Die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen und die Regelung der Unterschriftsberechtigung; h. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; i. die Erstellung des Geschäftsberichtes und der weiteren Berichte und Unterlagen an die DV, die Vorbereitung ihrer Sitzungen und die Ausführung ihrer Beschlüsse; j. Entscheide zu den gemäss Art. den Regionalvorständen delegierten Kompetenzen. Der Verwaltungsrat kann aus seinen Reihen Ausschüsse ständiger oder vorübergehender Art ein setzen. Der Verwaltungsrat erteilt in laufenden Programmangelegenheiten keine Einzelweisungen. Art. Organisation Der Präsident SRG SSR leitet den Verwaltungsrat. Im Übrigen organisiert sich der Verwaltungsrat selbst. Er tagt so oft, wie es der Geschäftsgang erfordert. Der Verwaltungsrat kann Experten beiziehen und die personellen und organisatorischen Hilfsmittel schaffen, die für die Führung seiner Geschäfte notwendig sind.
6 Art. Rechte Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben das Recht, anlässlich der Sitzungen von den zur Geschäftsführung und zur Vertretung berufenen Personen Auskunft über den Geschäftsgang und über einzelne Geschäfte zu verlangen. Der Verwaltungsrat kann die Vorlegung der Bücher und Akten anordnen. Art. Übertragung der Geschäftsführung Der Verwaltungsrat überträgt nach Massgabe des Organisationsreglements dem Generaldirektor die Geschäftsführung des Unternehmens und die Gesamtleitung der Programme. Das Organisationsreglement wird vom Verwaltungsrat erlassen und der Delegiertenversammlung zur Kenntnis gebracht. C. Regionale Organe des Vereins Art. Regionalräte Die Regionalräte haben folgende programmrelevanten Aufgaben: a. Kenntnisnahme des jährlichen Berichts zu Qualität und Service public der Unternehmenseinheiten; b. Kenntnisnahme der Programmkonzepte der Unternehmenseinheiten; c. Prüfungsanträge zu Programmkonzepten an den Regionalvorstand. Die Anträge brauchen zu ihrer Überweisung eine Mehrheit des Regionalrats. Der Regionalvorstand ist zur Beantwortung innert angemessener Frist verpflichtet. Soweit die Regionalgesellschaften über keinen Regionalrat verfügen, übernimmt ihr oberstes Organ diese Aufgaben. Art. Regionalvorstand Die Regionalvorstände haben folgende Kompetenzen: a. die Festlegung der Programmkonzepte der regionalen Unternehmenseinheiten innerhalb der programmstrategischen Vorgaben des Verwaltungsrats; b. die Verteilung der Mittel auf die Programmketten und Programmbereiche nach Massgabe der Programmkonzepte und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Zahlungsrahmen; c. Antrag an den Verwaltungsrat zur Wahl der Direktoren der Unternehmenseinheiten und der Führungskräfte der zweiten Führungsebene mit programmrelevanten Verantwortungen; d. Beschluss zur Änderung der regionalen Studiostandorte und Vorlage an den Verwaltungsrat zur Genehmigung; e. Beschluss zur Änderung der regionalen Gliederung in Unternehmenseinheiten und Vorlage an den Verwaltungsrat zur Genehmigung; f. Beschluss zur Änderung der programmrelevanten zweiten Führungsebene der regionalen Unternehmenseinheiten und Vorlage an den Verwaltungsrat zur Genehmigung; g. Anträge zu Qualität und Service public der Unternehmenseinheiten an den Verwaltungsrat. Weicht der Regionalvorstand bei den Programmkonzepten oder der damit verbundenen Mittelzuweisung von den Vorgaben des Verwaltungsrats ab, entscheidet letzterer. 6
7 Lehnt der Verwaltungsrat die unter lit. c bis f erwähnten Anträge und Beschlüsse ab, so weist er das Geschäft mit Auflage an den Regionalvorstand zurück. Der Verwaltungsrat kann dem Regionalvorstand weitere Geschäfte zur Vorbereitung und Antragsstellung überweisen. Er beschliesst darüber frei und abschliessend. Die Konsultation des Regionalvorstandes zu anderen Geschäften des Verwaltungsrats erfolgt über den Regionalpräsidenten. 6 An den Sitzungen des Regionalvorstandes und des Regionalrates sind die Direktoren der Unternehmenseinheiten anwesend, soweit diese Organe im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmen. Die Direktoren orientieren über den Geschäftsgang und besondere Vorkommnisse und erteilen Auskünfte. D. Generaldirektor und Geschäftsleitung Art. 6 Generaldirektor Im Rahmen seiner Kompetenz führt der Generaldirektor das Unternehmen. Er erlässt Richtlinien und Weisungen. Im Interesse des Unternehmens kann er auch Einzelweisungen in Programmfragen erteilen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind ihm unterstellt. Er kann an den Sitzungen des Regionalvorstandes teilnehmen oder sich durch seinen Stellvertreter oder den Direktor einer Unternehmenseinheit der Region vertreten lassen. Er nimmt an den Sitzungen zur Nomination der Direktoren der Unternehmenseinheiten und der leitenden Führungskräfte der zweiten Führungsebene mit Programmverantwortung teil. Er kann dem Verwaltungsrat zu den Wahlvorschlägen und Genehmigungsanträgen des Regionalvorstandes Rückweisungsanträge stellen. Art. 7 Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung ist das oberste operative Führungsgremium des Unternehmens. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. sie bereitet die Unternehmensstrategie vor und verantwortet deren Umsetzung; b. sie sorgt auf der Ebene des Unternehmens für eine wirtschaftliche und erfolgreiche Erfüllung des Auftrags und c. dass die Handlungen der Unternehmenseinheiten im Interesse des Unternehmens erfolgen. Der Generaldirektor führt den Vorsitz und entscheidet, wenn kein Einvernehmen zustande kommt. Art. 8 Grundsätze für die Vergütung der Geschäftsleitung Der bei maximaler Zielerreichung vorgesehene variable Lohnanteil darf für die einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung höchstens ein Drittel des jährlichen fixen Lohnanteils betragen. Die Nebenleistungen dürfen für die einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung höchstens 0 Prozent des jährlichen fixen Lohnanteils betragen. 7
8 E. Revisionsstelle Art. 9 Die Revisionsstelle prüft die Rechnungen der SRG SSR gemäss den gesetzlichen Vorschriften. Die Revisionsstelle nimmt auf Verlangen des Verwaltungsrats oder des Generaldirektors Zwischenrevisionen vor. III. SWI swissinfo.ch A. Stellung und Zweck Art. 0 SWI swissinfo.ch ist ein Unternehmensteil der SRG SSR mit Sitz in Bern und veranstaltet gemäss der Konzession SRG SSR ein publizistisches Angebot für das Ausland. Das publizistische Angebot soll eine engere Verbindung zwischen den Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland fördern. SWI swissinfo.ch kann weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zwecks der SRG SSR ausüben. B. Organisation Art. Der Verwaltungsrat bestellt einen Ausschuss. SWI swissinfo.ch hat einen Publikumsrat. Art. Abs. ist nicht anwendbar. Der Publikumsrat setzt eine Ombudsstelle ein, welche Beanstandungen des publizistischen Angebots behandelt. IV. VERANTWORTLICHKEIT UND ORGANMITGLIEDSCHAFT Art. Verantwortlichkeit Alle mit der Leitung, Führung oder Kontrolle betrauten Personen sind sowohl der SRG SSR als auch den Regionalgesellschaften und den Unternehmensgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Art. Mandate und Mitgliedschaft Die Mitglieder sämtlicher Organe der SRG SSR müssen in der Schweiz Wohnsitz haben und entweder das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Amtsperiode für Delegiertenversammlung, Verwaltungsrat und Publikumsrat SWI swissinfo.ch beträgt Jahre. Die Amtszeit als Publikumsrat SWI swissinfo.ch oder Verwaltungsrat darf Jahre je Gremium nicht überschreiten. Für Delegierte besteht grundsätzlich keine Amtszeitbeschränkung, den Regionalgesellschaften steht es hingegen offen, eine Amtszeitbeschränkung festzulegen. Der Präsident des Verwaltungsrats kann für eine zweite volle Amtsperiode gewählt werden, auch wenn er dadurch seine gesamte Amtszeit als Verwaltungsrat von Jahren überschreitet. 8
9 Die Amtsperiode der Revisionsstelle beträgt höchstens Jahre. Für die Dauer und Ausübung des Mandats gelten die gesetzlichen Vorschriften. 6 Die Delegierten können an der Delegiertenversammlung durch Stellvertreter ersetzt werden, die vom jeweiligen Regionalrat oder auf andere Weise bestimmt werden; deren Vollmacht ist von der Regionalgesellschaft auszustellen. 7 Die Mitglieder der Organe sind zur Geheimhaltung über alle in Ausübung ihrer Funktion gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. V. FINANZIELLES Art. Grundsätze Der Verwaltungsrat sorgt mit seiner Finanzpolitik für die langfristige Substanzerhaltung des Unternehmens sowie für eine angemessene und ausgewogene Finanzierung der Aufgaben des Unternehmens, der Unternehmenseinheiten und der Regionalgesellschaften. Die SRG SSR führt ihre Bücher nach den Vorschriften, die für Aktiengesellschaften gelten und nach den von der schweizerischen Börse anerkannten Standards der Rechnungslegung. Sie führt getrennte Rechnungen für diejenigen Tätigkeiten, welche der Erfüllung des konzessionsrechtlichen Leistungsauftrages dienen und für die übrigen Geschäfte. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Ein allfälliger Ertragsüberschuss wird der Betriebsreserve zugewiesen oder auf die neue Rech nung vorgetragen. Art. Finanzierung Die SRG SSR finanziert sich aus dem Ertrag der Radio- und Fernsehempfangsgebühren und aus Finanzhilfen gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, kommerzielle Einnahmen, weiteren Einkünften sowie allfälligen Zuwendungen. VI. AUFLÖSUNG Art. 6 Die SRG SSR kann weder aufgelöst werden noch auf ihre Konzession verzichten, solange sie durch das Gesetz zur Erfüllung des Programmauftrags verpflichtet ist. Entfällt der Programmauftrag und sieht der Gesetzgeber keine besonderen Bestimmungen vor, so kann die Delegiertenversammlung über die Auflösung der SRG SSR unter den in Art. 8 Abs. festgesetzten Bedingungen beschliessen. Beschliesst sie die Auflösung, so bestimmt sie die Liquidatoren und deren Zeichnungsberechti gung. Die Delegiertenversammlung verfügt auf Vorschlag des Verwaltungsrats über das nach der Tilgung allfälliger Schulden verbleibende Vermögen unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen. 9
10 VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 7 Die vorliegenden Statuten ändern diejenigen vom. April 009 in der Fassung vom 9. April 06 ab. Die Änderungen wurden mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 7. April 08 erlassen. Sie treten am. Juli 08 in Kraft. Die Statuten vom. April 009 sind vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am. August 009 genehmigt worden. Die Änderungen vom 9. April 06 hat das UVEK am. Juni 06 genehmigt. Die Änderungen vom 7. April 08 hat das UVEK am 8. Mai 08 genehmigt. *** Der Zentralsekretär Yal QR ~ d.j-.j Beat Schneider 0
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