Jetztrichtigabrechnen: 10TippsimGebührenrecht. Ein kostenloser Service des Deubner Verlags

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3 Jetzt richtig abrechnen: 10 Tipps im Gebührenrecht Den größten Fehler, den Sie im Gebührenrecht machen können, ist es, aus Unkenntnis auf Ihnen zustehende Gebühren zu verzichten. Bedenken Sie, dass Sie im Regelfall Ihren Lebensunterhalt mit Ihrer Arbeit bestreiten. Die nachfolgenden Ausführungen stehen damit alle unter dem Motto Gebührenabrechnungen zu optimieren und Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden. 1. Der Auftrag zur Übernahme des Mandats Der Anwaltsvertrag ist ein klassischer Fall eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit Dienstvertragscharakter. Ohne auf die Einzelheiten bezüglich des Zustandekommens des Vertrages einzugehen, liegt dem Vertrag i.d.r. eine entsprechende Mandatierung zugrunde. Die Frage, wofür der Rechtsanwalt mandatiert worden ist, erlangt auch Bedeutung dafür, welche Gebühren anfallen und zur Abrechnung gestellt werden können. Denken Sie immer daran, dass Ihr Mandat zunächst Kostenschuldner Ihrer Gebührenforderung ist, unabhängig davon, ob eventuell materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche bestehen. Für die Frage, welche Gebühren entstehen, kommt es in erster Linie darauf an, welcher Auftrag dem Rechtsanwalt erteilt worden ist. Es ist zu empfehlen, dem Mandanten die Übernahme des Mandats schriftlich zu bestätigen und eventuell auch das Ergebnis der Besprechung und die weitere Vorgehensweise kurz zusammenzufassen, damit keine Missverständnisse darüber aufkommen, für welche Tätigkeit der Rechtsanwalt mandatiert worden ist. 1

4 2. Keine genaue Differenzierung, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt Die Frage, ob es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt, ist eine Frage danach, ob dem Anwalt mehr oder weniger Gebühren zustehen. Der Rechtsanwalt kann in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Handelt es sich also um mehrere Angelegenheiten, kann der Rechtsanwalt auch mehrfach, d.h. für jede Angelegenheit gesondert, abrechnen. Eine Selbstverständlichkeit ist bereits in 15 RVG selbst enthalten. Der dortige Satz 2 besagt, dass in einem gerichtlichen Verfahren jeder Rechtszug für sich eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Welche Tätigkeiten eine Angelegenheit darstellen, ergibt sich im Übrigen abschließend aus 16 RVG. Die Auflistung der verschiedenen Angelegenheiten, ebenfalls abschließend, ist in 17 RVG enthalten 3. Übersehen Sie nicht die besonderen Angelegenheiten gem. 18 RVG Sofern der Anwalt in den 16 und 17 RVG nicht fündig wird, lohnt sich ein Blick in die Vorschrift des 18 RVG. Dort sind Tätigkeiten abschließend aufgezählt, die grundsätzlich selbständige Tätigkeiten bilden sollen, gleichgültig, mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts sie im Zusammenhang stehen. In den dort aufgezählten Fällen können somit zusätzliche, nämlich gesonderte Gebühren neben den Gebühren aus eventuellen anderen Tätigkeiten anfallen. 4. Fehler bei der Vergütungsvereinbarung 34 RVG fordert den Anwalt geradezu dazu auf, mit seinem Mandanten für seine Beratungstätigkeit eine Gebührenvereinbarung abzuschließen, da für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten nach der 2

5 Novellierung des Gebührenrechts keine gebührenrechtlichen Tatbestände mehr vorgesehen sind. Wird keine Gebührenvereinbarung getroffen, kann der Anwalt nur die Gebühren nach den Vorschriften des BGB i.s.d. 612 BGB verlangen. Welche Gebühr aber angemessen i.s.d. 612 BGB ist, bleibt völlig offen. In jedem Fall ist es nicht die der BRAGO noch bekannte Beratungsgebühr, da diese nun durch das RVG gerade entfallen sollte. Zudem beinhaltet 34 RVG noch eine weitere Einschränkung insoweit, als die Abrechnung gegenüber einem Verbraucher auf 250 und für eine Erstberatung auf 190 beschränkt ist. In Beratungsangelegenheiten kann der Verzicht auf eine Gebührenvereinbarung auch den Verzicht auf Gebühren bedeuten. Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist grundsätzlich formlos, d.h. auch mündlich zulässig, wovon allerdings schon aus Beweisgründen dringend abgeraten werden muss. Auch ist die Vorschrift des 3a RVG zu beachten, nach der bei Nichteinhaltung der Formvorschriften eine höhere als die gesetzliche Vergütung nicht verlangt werden kann. Gehen Sie im Übrigen gegenüber dem Mandanten durchaus offensiv mit dem Thema der Vergütungsvereinbarung um. Auch für den Mandanten ergeben sich Vorteile, z.b. die Planungssicherheit bezüglich der Gebührenhöhe. 5. Mangelnde Nutzung des Ermessenspielraums Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Der Mandant ist an die Bestimmung des Anwalts grundsätzlich gebunden, es sei denn diese wäre unbillig i.s.d. 319BGB. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Gebühr dann nicht unbillig ist, wenn sie um nicht mehr als 20 % von einer angemessenen Gebühr abweicht. Im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Gebühren obliegt dem Anwalt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Abrechnung. Der Anwalt muss daher zu den Bemessungskriterien des 14 RVG substantiiert vortragen. Die Kriterien sind: Bedeutung der Angelegenheit 3

6 Umfang der anwaltlichen Tätigkeit Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Einkommensverhältnisse des Auftraggebers Vermögensverhältnisse des Auftraggebers besonderes Haftungsrisiko des Anwalts Denken Sie daran, dass Sie auch bei einem rechtschutzversicherten Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen können. Der Mandant muss dann aber darüber belehrt werden, dass von dem Versicherer i.d.r. nur die gesetzlichen Gebühren erstattet werden. 6. Fehlerhafte Vereinbarung eines Erfolgshonorars Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in 4a RVG zum war es Anwälten nach 49b BRAO untersagt, eine Vergütung zu vereinbaren, die vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wurde. Nunmehr kann unter den in 4a RVG genannten Voraussetzungen auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Von einem Erfolgshonorar ist auszugehen, wenn die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts vom Ausgang der Sache oder dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Ein Erfolgshonorar liegt auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt einen Teil der geltend gemachten Forderung als Vergütung erhält. Ein Erfolgshonorar ist nur zulässig, wenn ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars der Mandant bei verständiger Betrachtung von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden würde. Zusätzlich dürfen es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten nicht erlauben, sein Anliegen unter Einschaltung der Gerichte zu verfolgen. Beachten Sie: Ein Erfolgshonorar darf immer nur für den Einzelfall vereinbart werden ( 4a Abs. 1 Satz 1 RVG). Unzulässig ist es z.b., sich für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Vergleichsgebühr versprechen zu lassen. Beachten Sie die zwingenden inhaltlichen Angaben einer solchen Vereinbarung, die sich aus 4a Abs. 2 und 3 RVG ergeben. 4

7 Liegt eine fehlerhafte Vereinbarung vor, führt dies zwar nicht dazu, dass keine Gebühren zu bezahlen sind. Nach 4b RVG kann aber keine Vergütung verlangt werden, die oberhalb der gesetzlichen Gebühren liegt. Beachten Sie Ist ein Teil einer Vergütungsvereinbarung nichtig, so ist die gesamte Vereinbarung unwirksam, wenn die in der Vereinbarung bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt. 7. Keine kostendeckende Arbeitsweise Vorschussrecht nach 9 RVG Machen Sie nicht den Fehler und rechnen Gebühren grundsätzlich und in allen Fällen immer erst am Ende des Mandats ab. Häufig gibt es Mandate, die sich sowohl gerichtlich wie außergerichtlich über Monate oder Jahre hinziehen. Als Dienstleister müssen Sie auch wirtschaftlich denken. 9 RVG gibt Ihnen die Möglichkeit von einem Mandanten für die bereits entstandenen oder voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. So können Sie beispielsweise bei Einreichung einer Klageschrift gleichzeitig mit der Übersendung einer Kopie des Schriftsatzes eine Vorschussrechnung über die bereits entstandene Verfahrensgebühr übermitteln. Auch sind Sie nicht gehindert, direkt die Verfahrens- und Terminsgebühr in Rechnung zu stellen. Durch den Vorschuss lassen sich im Übrigen auch Honorarausfälle vermindern. So kann der Anwalt auch die Übernahme des Mandats oder von bestimmten Tätigkeiten von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen. Beabsichtigen Sie die Tätigkeit wegen Nichtzahlung des Vorschusses einzustellen, müssen Sie den Mandanten rechtzeitig davon in Kenntnis setzen. Das Vorschussrecht besteht auch gegenüber einer eventuell eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung. Sie sollten lediglich darauf achten, die Rechnung auch als Vorschussrechnung zu bezeichnen. 5

8 Auch im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss geltend zu machen. Dies hat vor allem den Vorteil, dass die Vorschüsse erfahrungsgemäß deutlich schneller gezahlt werden als im Rahmen der Schlussabrechnungen. Der Vorschuss kann im Übrigen auch hier in voller Höhe der Vergütung geltend gemacht werden. Es ist nicht notwendig, diesen auf einen Teilbetrag zu beschränken. Zu beachten ist aber, dass im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Vergütungsanspruch gegen die eigene Partei mehr besteht, weshalb in diesem Fall auch kein Vorschuss nach 9 RVG gefordert werden kann. Eine Besonderheit eines Vorschusses ist der Prozesskostenvorschuss nach 1360a Abs. 4 BGB. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft (z.b. auch eine arbeitsrechtliche Streitigkeit), so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der Prozesskostenvorschuss hat Vorrang vor der Prozesskostenhilfe. Beachten Sie auch einen unstreitig geleisteten Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren. Nach mittlerweile durch den BGH bestätigter Ansicht ist ein Prozesskostenvorschuss ohne Zustimmung des Vorschussempfängers nur anrechnend zu berücksichtigen, soweit der Vorschuss und der Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen (BGH, Beschl. v XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718). 8. Mangelnde Beachtung der richtigen Gegenstandswerte Soweit sich die Gerichtskosten nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühr geltenden Wertvorschriften, 23 RVG. Der Streit- oder Gegenstandswert wird durch das Gericht festgesetzt. Dies ist aber keinesfalls damit gleichzusetzen, dass diese Bestimmung immer richtig vorgenommen wird. Über einzelne streitwerterhöhende Maßnahmen kann auch trefflich gestritten werden. So ist es z.b. in der Praxis mancher Arbeitsgerichte unterschiedlich, ob Zeugnisangelegenheiten mit einem oder eventuell auch mit zwei Monatsgehältern streitwertmäßig zu berücksichtigen sind. 6

9 Machen Sie sich immer die Mühe, die Streitwertfestsetzung zu überprüfen, da Ihnen andernfalls wertvolle Gebühren verlorengehen können. Bedenken Sie auch, dass dem Mandaten durch eine fehlerhafte überhöhte Wertfestsetzung des Gerichts ein Schaden entstehen kann, der wiederum zu einem Regressanspruch führen kann. Zudem kann einen rechtsschutzversicherten Mandanten eine Obliegenheit treffen, gegen eine unzutreffende Wertfestsetzung Beschwerde einzulegen. Es empfiehlt sich in diesem Fall die weitere Vorgehensweise mit der Rechtschutzversicherung abzuklären. 9. Missachtung der Beratungs- und Aufklärungspflichten Den Anwalt treffen umfangreiche Beratungs- und Hinweispflichten in Bezug auf die anwaltlichen (und gerichtlichen) Gebühren. Nach 49b Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Mandanten vor Übernahme des Mandats darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren ggf. nach dem Gegenstandswert richten. Diese Hinweispflicht besteht auch im Fall einer Vergütungsvereinbarung. Es ist dringend zu empfehlen, sich die Erfüllung der Hinweispflicht durch den Mandanten bestätigen zu lassen. Beachten Sie auch die Belehrungspflicht nach 12a ArbGG. Danach findet in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren bis zum Abschluss der ersten Instanz keine Kostenerstattung statt. 10. Beachten der Anrechnungsvorschrift Aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ergibt sich, dass, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Die Senate des BGH gingen in der Vergangenheit davon aus, dass die Anrechnung so zu verstehen ist, dass im Anschluss an die entstandene Geschäftsgebühr eine Kürzung der Verfahrensgebühr erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Verfahrensgebühr im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahren nicht in voller, sondern nur in reduzierter 7

10 Höhe festgesetzt wird. Nach der Rechtsprechung erfolgte diese Anrechnung in jedem Fall, d.h. auch dann, wenn die Geschäftsgebühr gar nicht entstanden, nicht in Rechnung gestellt bzw. von dem Mandanten nicht ausgeglichen wurde. Damit Sie und Ihr Mandant keine Gebührennachteile erleiden, konnte und musste die volle Geschäftsgebühr als Nebenforderung im Prozess geltend gemacht werden. Diese Rechtsprechung ist durch eine Änderung im RVG obsolet geworden. Nach 15a RVG gilt nunmehr Folgendes: Sieht das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Durch diese gesetzliche Änderung wird klargestellt, dass der Rechtsanwalt die Wahl hat, welche der Gebühren er fordert. Im Rahmen einer vorgerichtlichen Vertretungstätigkeit mit anschließendem Rechtsstreit kann der Rechtsanwalt somit den Anrechnungsbetrag nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Geschäftsgebühr, aber auch auf die Verfahrensgebühr anrechnen. Achten Sie gerade auch bei rechtsschutzversicherten Mandanten darauf, dass die Versicherungen häufig dazu auffordern, den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr als Nebenforderung mit einzuklagen. Die Geltendmachung als Nebenforderung wirkt nicht klageerhöhend. Die Anrechnung gilt im Übrigen auch, soweit wegen des gleichen Gegenstandswertes ein Mahnverfahren dem Erkenntnisverfahren vorausgegangen ist. Dies hat der BGH jüngst in einer Entscheidung vom (VII ZB 116/09) klargestellt. 8

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