Bild. Die Umsetzung von Kapitel 1.10 Sicherheit in der Lieferkette. Bernhard Kiefer
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- Gabriel Schwarz
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1 Bernhard Kiefer Bild Folie 1
2 A G E N D A Überprüfung der Umsetzung von Kapitel 1.10 Transportbedingte Aufenthalte Sicherheitsüberprüfungsgesetz SÜG Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV Folie 2
3 Welche Anlässe gibt es für Kontrollen? Mitteilungen von anderen Behörden Kontrollmitteilungen von BAG, Polizei, EBA, WSP Besonderer Anlass Beschwerden, Aktuelle Vorkommnisse Standardinspektion Kontrolle von Basics Programmarbeit Kontrollen mit festgelegtem Schwerpunkt Prüfung der Umsetzung von Kapitel 1.10 Folie 3
4 Befugnisse - Pflichten - Jederzeitiges Besichtigungsrecht - Geheimhaltung - Anordnungs-, Untersagungs- und Stilllegungsbefugnisse - Aufsichtstätigkeit - Private Beschwerden Folie 4
5 Auskunftspflicht gegenüber der Überwachungsbehörde Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) 9 Abs. 2 Verantwortliche haben der Behörde alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, Zugang zu gewähren und Proben auszuhändigen, Maßnahmen zu dulden und Mithilfe zu leisten Folie 5
6 Sicherungsmaßnahmen nach ADR 1.10 stehen immer in Zusammenhang mit einer Beförderung! Gefahrgut wird befördert (befindet sich im Transportgang) Gefahrgut befindet sich beim Empfänger LKW Fabrik Maßnahmen gemäß ADR 1.10 beachten, z,b. Sicherungsplan Maßnahmen nach Anlagenrecht beachten z.b. TRGS 510, StörfallVO usw. Folie 6
7 Definition der Beförderung ADR GGBefG Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen) Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Folie 7
8 Was versteht man eigentlich unter Sicherung? Def. Sicherung Bem. zu Kapitel 1.10 Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren. Folie 8
9 Was für Pflichten gibt es? Grundpflichten Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen (verkehrsbedingtes Verweilen der Güter in den Fahrzeugen), müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Folie 9
10 Was für Pflichten gibt es? Erweiterte Pflichten bei Güter Sicherungsplan Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen. (Be- und Entladen) Klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind. Einzelfallbetrachtung! Folie 10
11 Elementen des Sicherungsplanes Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: a) spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten an kompetente qualifizierte Personen b) Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter; c) Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag); d) klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich: e) Verfahren zur Meldung bei Bedrohungen; f) Verfahren zur Bewertung, Erprobung Überprüfung und Aktualisierung der Sicherungspläne g) Aufbewahrung Sicherungsplan h) Spezifische Informationsweitergabe an die betroffenen Personen. Folie 11
12 Sicherungsplan erstellen aber wie? Leitfäden für die Umsetzung CEFIC, VCI, IHK, Verbände, Länder Achtung! Leitfäden sind Mustervorlagen, die immer an die eigenen Betriebsbedürfnisse anzupassen sind Folie 12
13 Sicherungsplan Darstellung Sicherheitsrisiken Betriebsbereich Betrachteter (üblicher) Vorgang Daraus sich ergebene Sicherungsrisiken (Risikobewertung) Darstellung der Maßnahmen zur Verringerung im Sicherungsplan (Risikominimierung)..... Folie 13
14 Maßnahmen nach ADR 1.10 Funktion in der Lieferkette Beladen Transportbedingte Aufenthalte Entladen Hersteller Parkplatz Kunde Werksgelände Folie 14
15 ADR 1.10 Vorschriften für die Sicherung transportbedingte Aufenthalte Pflichten der am Transport Beteiligten GGVSEB 19 Abs.2 Nr. 18 Pflichten des Beförderers Der Beförderer im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 der GGVSEB über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird. GGVSEB 28 Nr.11 Pflichten des Fahrzeugführers Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 der GGVSEB zu beachten Die Umsetzung von Kapitel 1.10 Überprüfung durch die Überwachungsbehörde 25. April 2017 Folie 15
16 ADR 1.10 Vorschriften für die Sicherung transportbedingte Aufenthalte Kapitel 8.4 ADR Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge Fahrzeuge, die gefährliche Güter in best. Mengen befördern - - müssen überwacht werden; Anlage 2 Nr. 3.3 Zur GGVSEB Überwachung der Fahrzeuge und Container Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN Die Umsetzung von Kapitel 1.10 Überprüfung durch die Überwachungsbehörde 25. April 2017 Folie 16
17 ADR 1.10 Vorschriften für die Sicherung transportbedingte Aufenthalte Kapitel 8.4 ADR Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge Fahrzeuge, die gefährliche Güter in best. Mengen befördern - - müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den im nachstehenden Absatz a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht: a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird; b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden; oder c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient. Die Umsetzung von Kapitel 1.10 Überprüfung durch die Überwachungsbehörde 25. April 2017 Folie 17
18 ADR 1.10 Vorschriften für die Sicherung transportbedingte Aufenthalte RSEB Zu Kapitel 8.4 und 8.5 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3.3 der GGVSEB Zu Kapitel 8.4 ADR Ausreichende Sicherheit im Sinne von Abschnitt Satz 1 ADR (Werksbereich ) ist z. B. gewährleistet, wenn das Fahrzeug auf einem abgeschlossenen Werksgelände abgestellt ist; handelt es sich bei dem Ladegut um gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial, muss das Werksgelände die Anforderungen nach Kapitel 1.10 ADR erfüllen Um geeignete Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von Abschnitt Satz 2 Buchstabe b und c ADR (abseits an einem Platz geparkt) handelt es sich auch, wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt. Sicherungsmaßnahmen sind im Sicherungsplan zu beschreiben Die Umsetzung von Kapitel 1.10 Überprüfung durch die Überwachungsbehörde 25. April 2017 Folie 18
19 ordnungsgemäß gesichert bei Betriebsgeländen? Keine Vorgaben im ADR zur Sicherung enthalten! SFK 38 (Störfall-Kommission) Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter Nr. 4.3 Technische Regeln für Gefahrstoffe Einzelfallbetrachtung! Folie 19
20 Maßnahmen nach ADR 1.10 Funktion in der Lieferkette Organisatorische Maßnahmen Technische Maßnahmen Bauliche Maßnahmen Anforderungsprofil Beförderer Streckenplanung Geofencing Elektronische Wegfahrsperre Umfriedung / Videoüberwachung beim transportbedingten Abstellen auf einem Werksgelände Folie 20
21 Halten und Parken Kapitel 8.4 ADR Pressemitteilung Nr. 22/16 Havarie von Gefahrguttransportern Halterin muss für Umweltgefährdung zahlen Die Halterin zweier Gefahrguttransporter, aus denen nach einem Sabotageakt bzw Liter leicht entzündliches Isopropanol und Testbenzin im Juli 2013 in Frankenthal ausgelaufen und in den Boden sowie in die Kanalisation eingedrungen waren, muss der Stadt Frankenthal Kosten in Höhe von rund für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Umweltgefahren bezahlen. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße in einem am 9. Mai 2016 verkündeten Urteil entschieden. Die Fahrer der beiden gekennzeichneten Gefahrguttransporter der Klägerin hatten am Abend des 21. Juli 2013 die Fahrzeuge auf bzw. nahe dem LKW-Parkplatz in der Beindersheimer Straße in Frankenthal geparkt. In der Nacht öffneten unbekannte Personen an den beiden unbewachten Fahrzeugen sowie an einem weiteren mit 3000 l Getriebeöl gefüllten Tanklastzug eines anderen Unternehmers die Ablassventile, sodass die wassergefährlichen Flüssigkeiten vollständig ausliefen. Die am frühen Morgen von der alarmierten städtischen Feuerwehr verständigte Wasserbehörde der Stadt Frankenthal veranlasste umfangreiche Arbeiten zur Sanierung des Bodens und der Kanalisation, um eine Kontamination des Grundwassers und der Isenach als Vorfluter, in den der betroffene Kanal Oberflächenwasser ableitet, zu vermeiden. Hierfür fielen Kosten von über durch den Einsatz des Eigenwirtschaftsbetriebs Frankenthal (EWF), verschiedener Spezialfirmen und auch der Feuerwehr, die die Sanierungsarbeiten gegen Brand- und Explosionsgefahren sichern musste, an. Die Stadt Frankenthal verlangte mit einem Kostenbescheid von der Halterin der beiden mit Isopropanol bzw. Testbenzin gefüllten Tanklastzüge, nicht aber vom Halter des weiteren betroffenen Fahrzeugs die Erstattung der vollständigen Kosten dieses Einsatzes. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat sich die klagende Transportfirma gegen diese Kostenforderung beim Verwaltungsgericht Neustadt im Wesentlichen mit der Begründung zur Wehr gesetzt, dass die unbekannt gebliebenen Saboteure die Umweltgefahren verursacht hätten und sie dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Auch dürfe man nicht nur sie allein in Anspruch nehmen, wenn man schon von einer Halter-Haftung ausgehe, da dann auch der Kfz- Halter des anderen in den Vorfall involvierten Tanklastzugs einen Teil der Kosten zahlen müsse. Diesen Argumenten konnte sich die 4. Kammer nicht anschließen: So sei auch die Klägerin für das Auslaufen der von ihr transportierten Gefahrstoffe verantwortlich, weil sie ihren Überwachungspflichten als Beförderer nicht ausreichend nachgekommen sei. Kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporter wie die der Klägerin dürften nach den einschlägigen Transportvorschriften nur dann über einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum unbewacht im öffentlichen Verkehrsraum gelassen werden, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen gerade auch gegen Sabotageakte ergriffen worden seien.... Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Mai K 696/15.NW Die Umsetzung von Kapitel 1.10 Überprüfung durch die Überwachungsbehörde 25. April 2017 Folie 21
22 Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV Folie 22
23 Erläuterungen Als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 wurde auf Bundesebene durch Artikel 5 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes der vorbeugende personelle Sabotageschutz (vps) in das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) eingeführt. Er dient dem Ziel, potenzielle Saboteure als sogenannte Innentäter von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen fernzuhalten. Folie 23
24 Sicherheitsempfindlichen Stellen in lebenswichtige Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind in der SÜFV festgestellt 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur 1..; 2. die Stellen im Unternehmen, in denen Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben; dabei geht es um Sicherungspläne nach Unterabschnitt der Anlage A des ADR, analog RID, ADN. Sicherungspläne haben die Unternehmen zu erstellen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial beteiligt sind. Das besonders hohe Gefahrenpotenzial der in der Liste aufgeführten Güter erfordert es, dass nur überprüftes Personal über deren Sicherung bei der Beförderung entscheiden darf. In Fällen, in denen der Unternehmer kein entsprechend unterwiesenes Personal mit der Aufgabenwahrnehmung betraut hat, muss er diese Verpflichtung selbst wahrnehmen (z. B. bei kleineren und mittleren Unternehmen). Folie 24
25 Folie 25
26 Zuständigkeit für Sicherheitsüberprüfungen Für die Durchführung der im nichtöffentlichen Bereich anfallenden Sicherheitsüberprüfungen ist grundsätzlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig ( 12 Absatz 2 SÜFV). Entsprechende Anträge auf Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz sind daher an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu richten (Referat ZB1 vps, Bonn). Folie 26
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Tel.: / (0) Fax: / E Mail: Bernhard.Kiefer@sgdsued.rlp.de Karl-Helfferich-Straße Neustadt a.d. Weinstraße Folie 27
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