Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
|
|
- Luisa Winter
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 567/15 AZ 65 We/Si Mainz, den Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Krankenhausabrechnung - Rückforderung von bereits gezahlten Aufwandspauschalen und Aufforderung zur Verjährungsverzichtserklärung durch Krankenkassen Rundschreiben Nr. 450/15 vom , Nr. 396/15 vom , Nr. 252/15 vom , Nr. 124/15 vom , Nr. 022/15 vom Einige Krankenkassen fordern aktuell bereits gezahlte Aufwandspauschalen mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sog. sachlich-rechnerischen Richtigkeit zurück. Diese Rückforderungen für abgeschlossene MDK-Prüfungen sind unzulässig und sollten zurückgewiesen werden. Mit Bezugsrundschreiben hatten wir über die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) sowie des SG Mainz zur sog. sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung und über das geplante Vorgehen verschiedener Krankenkassen im Hinblick auf die zukünftige Umsetzung und die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Vergangenheit informiert. Zwischenzeitlich fordern einige Krankenkassen auch im Falle einer durchgeführten Kodierprüfung ab dem gezahlte Aufwandspauschalen nach 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V zurück. Nach Auffassung der KGRP ist dieses Vorgehen unzulässig und die Rückforderungen der Krankenkassen zurückzuweisen. Davon geht auch das Sozialgericht Hannover aus, welches in seinem Urteil vom S2 KR 1164/10 entschied, dass die Krankenkassen an einer als Auffälligkeitsprüfung eingeleiteten und durchgeführten MDK- Prüfung aus Gründen des Vertrauensschutzes festhalten müssen. Betroffene Krankenhäuser sollten zunächst in einem Schreiben an die Krankenkasse ihre Rechtsauffassung darlegen sowie der Rückforderung widersprechen. Ferner sollte vorsorglich bereits der Aufrechnung widersprochen werden. Ein entsprechendes Musterschreiben ist diesem Rundschreiben als Anlage 1 beigefügt. Die Bemühungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), zum derzeitigen Vorgehen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der sog. sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung eine gesetzliche Klarstellung in 275 Abs. 1 SGB V herbeizuführen, waren erfolgreich. Das Gesetzgebungsverfahren zum Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) ist nun abgeschlossen und 275 Abs. 1c SGB V um einen Satz 4 erweitert worden. Dieser verdeutlicht nun, dass für jede Prüfung einer Krankenhausabrechnung für die die Krankenkassen den MDK beauftragen, und dieser Unterlagen beim Krankenhaus anfordert, die 6-Wochenfrist zur Prüfungseinleitung einzuhalten und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufwandspauschale i.h.v. 300 EUR zu zahlen ist. Das KHSG tritt zum in Kraft (vgl. Rundschreiben Nr.564/15 vom ). Sollten Krankenkassen zukünftig eine sog. sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung durch den MDK durchführen lassen, und dieser über die 301-Daten hinausgehende Unterlagen
2 - 2 - anfordern, muss die Krankenkasse die 6-Wochenfrist zur Prüfungseinleitung einhalten und bei einem für die Krankenhäuser positiven Ausgang der MDK-Prüfung die 300 EUR Aufwandspauschale vergüten. Für die in der Vergangenheit liegenden Fälle ( ) sollte gegenüber den Krankenkassen argumentiert werden, dass diese gesetzliche Regelung deutlich macht, dass eine Trennung der Abrechnungsprüfungen in eine Auffälligkeitsprüfung und eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung bisher bereits den Regelungen des SGB V und auch dem vom BSG entwickelten sog. dreistufigen Prüfverfahren widersprach. Insofern hat der Gesetzgeber eine Klarstellung vorgenommen. Einige Krankenkassen (z.b. Barmer GEK und Deutsche BKK) versenden derzeit Verjährungsverzichtserklärungen bezüglich der bereits gezahlten Aufwandspauschalen aus dem Jahr 2011und fordern die Krankenhäuser auf, diese zu unterzeichnen. Für den Fall, dass sich Krankenhäuser für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung entscheiden, kann das beigefügte Muster für eine Verjährungsverzichtserklärung (Anlage 2) verwendet werden. Inhaltlich bezieht sich die Verzichtserklärung auf bereits gezahlte Aufwandspauschalen aus dem Jahr Wenn davon auszugehen, dass sie sich bei der Rückforderung der Aufwandspauschalen ebenfalls auf sog. Kodierprüfungen beschränkt. Die Geschäftsstelle empfiehlt auch die vonseiten der Barmer GEK aufgelisteten Fälle dahingehend zu überprüfen, ob es sich lediglich um sog. Kodierprüfungen handelt. Bezogen sich die MDK-Prüfungen im Jahr 2011 auf sonstige Fragestellungen, wären diese Fälle wiederum aus der Liste zu streichen und der Barmer GEK entsprechend mitzuteilen. Die Deutsche BKK lässt offen, welche Fälle von der Verzichtserklärung umfasst sein sollen. Deshalb sollte die Deutsche BKK aufgefordert werden, die Abrechnungsfälle aus dem Jahr 2011 konkret zu benennen. Die Geschäftsstelle geht weiterhin von der Unzulässigkeit der Rückforderungen bereits gezahlter Aufwandspauschalen aus, so dass die Unterzeichnung einer Verzichtserklärung in gewisser Weise bereits als Zugeständnis gewertet werden könnte. Krankenhäuser, die sich dafür entscheiden, keine Verzichtserklärung einzugehen, müssen mit einer Verrechnung bis zum rechnen. Das Musterschreiben an die Krankenkassen (Anlage 1) sowie ein Muster für eine Verjährungsverzichtserklärung (Anlage 2) sind diesem Rundschreiben beigefügt und stehen auch im geschützten Bereich unserer Homepage ( unter der Rubrik Musterschreiben der KGRP im Word-Format zur Verfügung. Anlagen
3 MUSTERSCHREIBEN Zurückweisung der Rückforderung von bereits gezahlten Aufwandspauschalen nach 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V im Zusammenhang mit einer Prüfung der sog. sachlich-rechnerischen Richtigkeit Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben vom (eingegangen am..2015) haben wir erhalten. Ihre Rückforderung von bereits gezahlten Aufwandspauschalen nach 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V weisen wir hiermit als unzulässig zurück. Rein vorsorglich weisen wir bereits heute eine Verrechnung dieser Aufwandspauschalen als ebenfalls unzulässig zurück. Eine Rückforderung von bereits gezahlten Aufwandspauschalen nach 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V ist schon nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben unzulässig und daher unter Berufung auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zurückzuweisen. Eine Umdeutung der ab dem eingeleiteten und abgeschlossenen Auffälligkeitsprüfung nach 275 Abs. 1c SGB V in eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit ist unzulässig. Davon geht auch das Sozialgericht Hannover aus, welches in seinem Urteil vom S 2 KR 1164/10 entschied, dass die Krankenkassen an eine als Auffälligkeitsprüfung eingeleitete und durchgeführte MDK-Prüfung aus Gründen des Vertrauensschutzes gebunden sind. Auch das Bundessozialgericht (BSG) geht augenscheinlich von einer Unzulässigkeit aus. In seinem Urteil vom B 1 KR 29/13 R - führt es sinngemäß aus (vgl. Rn 23): Nimmt die Krankenkasse die sachlich-rechnerischen Auffälligkeiten zum Anlass, von sich aus gezielt eine Auffälligkeitsprüfung einzuleiten, hat das Krankenhaus auch einen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale, wenn die Prüfung nicht zu einer Rechnungsminderung führt. Für Abrechnungsfälle mit einem Aufnahmedatum ab dem ist die pauschale Aufteilung, Fragen der Kodierung, der Diagnosen bzw. OPS als Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit und Fragen der primären oder sekundären Fehlbelegung als Auffälligkeitsprüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V zu qualifizieren, ebenfalls ablehnen. Das vom BSG ins Leben gerufene neue Prüfregime der sachlichrechnerischen Richtigkeitsprüfung steht nicht im Einklang mit den Regelungen der seit dem zur Anwendung kommenden Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) und ist u.a. deshalb obsolet. Der Geltungsbereich der PrüfvV bezieht sich nach 1, 2 PrüvV grundsätzlich und aus-schließlich auf Abrechnungsprüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V. Nach der PrüfvV haben die Krankenkassen Auffälligkeiten zur Wirtschaftlichkeit und zur Korrektheit der Abrechnung zu benennen ( 4 PrüfvV) und das Vorverfahren einzuleiten ( 5 PrüfvV) oder direkt den MDK zu beauftragen ( 6 Abs. 1e PrüfvV). Aus 4 PrüfvV ergibt sich eindeutig, dass eine Teilprüfung der Abrechnung, also die Überprüfung bestimmter Diagnosen, bestimmter Prozeduren etc. ebenfalls eine Auffälligkeitsprüfung nach 275 Abs. 1c
4 SGB V darstellt. Die PrüfvV ist für die Krankenhäuser, den MDK und die Krankenkassen unmittelbar verbindlich! In sämtlichen Abrechnungsfällen, für die Sie aktuelle, bereits gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern, haben wir auf entsprechende Anforderung an den MDK Behandlungsunterlagen zur Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes versendet. Die Übermittlung der Behandlungsunterlagen erzeugte bei uns einen Aufwand. Dieser ist bei Prüfungen, die im Ergebnis nicht zu einer Minderung der Rechnung führen, durch die Zahlung der Aufwandspauschale nach 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auszugleichen. Demzufolge besteht bereits nach dem Sinn und Zweck der Aufwandspauschale, dem gesetzgeberischen Ziel einer effektiven Handhabung von Prüfaufträgen durch die Krankenkassen, kein Rechtsgrund für eine Rückforderung. Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung des 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V (n.f.) im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) und der mit Inkrafttreten zum für alle Prüfungen einer Krankenhausabrechnung verbindlich einzuhaltenden Vorgaben, Ihr derzeitiges Vorgehen als eindeutig unzulässig bewerten. Für die in der Vergangenheit liegenden Fälle verdeutlicht diese gesetzliche Regelung, dass eine Trennung der Abrechnungsprüfungen in eine Auffälligkeitsprüfung und eine sachlichrechnerische Richtigkeitsprüfung bisher bereits den Regelungen des SGB V und auch dem vom BSG entwickelten sog. dreistufigen Prüfverfahren widersprach. Wir weisen darauf hin, dass wir uns vorbehalten, im Falle einer Verrechnung, die entsprechenden Beträge vor dem zuständigen Sozialgericht einzuklagen. Mit freundlichen Grüßen
5 Erklärung des Verzichts auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zwischen (Krankenhausträger) und (Krankenkasse/Ersatzkasse) wird im Hinblick auf die geltend gemachte Rückforderung von bereits gezahlten Aufwandspauschalen nach 275 Abs. 1 Satz 3 SGB V folgender Verzicht auf die Einrede der Verjährung geschlossen: Das Krankenhaus verzichtet bis zum auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der bereits im Jahr 2011 gezahlten Aufwandspauschalen nach 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V für sog. Kodierprüfungen. Im Gegenzug erklärt die Krankenkasse/Ersatzkasse, auf eine Aufrechnung mit unstreitigen Krankenhausvergütungsforderungen bis zum zu verzichten. Die Verzichtserklärungen haben keine präjudizielle Wirkung und ergehen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht.. Ort, Datum. Ort, Datum. Unterschrift Krankenhausträger. Unterschrift Krankenkasse Anlage: Fallliste 2011
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 401/13 AZ 65 We/Si Mainz, den 13.11.2013 Pflicht
MehrKrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
F:\2002\KGRP_intern_135\Rundschreiben\460_13.doc Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer
MehrKrankenhausrecht des Bundes Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017
Krankenhausrecht des Bundes 2017 Referent: Ingo Müller Präsentation zum Online-Seminar am 13. März 2017 Überblick über die wesentlichen Änderungen ab 1. Januar 2017 01 Themen: 1. Neue Prüfverfahrensvereinbarung
MehrKeine Aufwandspauschale nach sachlichrechnerischer. Ein Missverständnis der Krankenkassen
Keine Aufwandspauschale nach sachlichrechnerischer Richtigkeitsprüfung? Ein Missverständnis der Krankenkassen In letzter Zeit fordern verschiedene Krankenkassen die aufgrund einer ergebnislosen Prüfung
MehrKrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 162/14 AZ 15/65 We/Si Mainz, den 08.04.2014 Vor-
MehrHerbsttagung des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.v. VKD-Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland
Herbsttagung des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.v. VKD-Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland Prüfverfahren des MDK Qualität versus MDK-Prüfung Ass. jur. Andreas Wermter - - Weiskirchen,
MehrKrankenhausabrechnungsstreit - Aufwandspauschale für MDK-Prüfung
SG München, Urteil v. 30.06.2016 S 15 KR 1363/15 Titel: Krankenhausabrechnungsstreit - Aufwandspauschale für MDK-Prüfung Normenkette: SGB V 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c S. 3, 276 Abs. 2 S. 2, 301 Leitsätze:
MehrAnlage zur Vorlage zu TOP 12. für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen. Krankenhausgesellschaft am in Berlin
Anlage zur Vorlage zu TOP 12 für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 24.11.2015 in Berlin Dirk Schneider, Bereichsleiter MedizinControlling - Januar 2016 Vereinbarung
MehrMDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Kiel,
Mitglieder-Info 136/2014 MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Kiel, 28.07.2014 Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren Am 18.07.2014 fand die zweite mündliche Verhandlung der Bundesschiedsstelle
MehrI h r e A n s p r e c h p a r t n e r d e r C l e a r i n g s t e l l e i n d e n D i ö z e s e n:
INFODIENST 13/2017 Entscheidungen des Bundessozialgerichts Geschäftsstelle der Clearingstelle c/o Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln ev Georgstraße 7 50676 Köln Telefon: +49 (0)221 2010-332
MehrKrankenhausabrechnungsstreit - Keine Rechtsgrundlage für sachlich-rechnerische Prüfung
SG München, Urteil v. 30.06.2016 S 15 KR 1389/15 Titel: Krankenhausabrechnungsstreit - Keine Rechtsgrundlage für sachlich-rechnerische Prüfung Normenkette: SGB V 275 Abs. 1 Nr. 1 Leitsatz: Für die von
MehrMögliche Rechtsprechungsänderung zu Dauer der Verjährung. Künftig Verjährung nach 3 Jahren und nicht wie bisher nach 4 Jahren?!
Mögliche Rechtsprechungsänderung zu Dauer der Verjährung von Vergütungsforderungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen: Künftig Verjährung nach 3 Jahren und nicht wie bisher nach 4 Jahren?! Hintergrund:
MehrVereinbarung zur Durchführung von MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1 c SGB V
Nr. 30/2014 265 Vereinbarung zur Durchführung von MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1 c SGB V Der durch das Beitragsschuldengesetz vom 15.07.2013 geänderte 17 c Abs. 2 KHG beinhaltet die Regelung, dass die Deutsche
MehrKlinikrundbrief. Inhaltsverzeichnis
Klinikrundbrief Inhaltsverzeichnis A. Rechtsprechung 1. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2013: Tätigkeitsumfang des ärztlichen Leiters eines MVZ 2. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2014: Unzulässiges
MehrKrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 426/13 AZ 100 We/mu. Mainz, den 25.11.2013 Neue
MehrMDK-Prüfung nach 275 Abs.1c SGB V Kiel,
Mitglieder-Info 155/2015 MDK-Prüfung nach 275 Abs.1c SGB V Kiel, 23.07.2015 Schlichtungsverfahren als Prozeßvoraussetzung / BSG-Urteil Mit Mitglieder-Info 137/2015 vom 29.06.2015 haben wir Sie über das
Mehr- Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2012 (Az.: B 1 KR 24/11 R)
Rundschreiben Nr. 215/13 vom 19. Juni 2013 Letzte(s) Rundschreiben dazu: 421/12 vom 04. Dezember 2012 Ansprechpartner: Horst Judaschke, Tel.: 040 / 25 17 36-23, judaschke@hkgev.de Zeitnahe Durchführung
MehrVom Sinn und Unsinn der gesetzlichen und richterlichen Neuregelung des Überprüfungsverfahrens nach 275 SGB V
Vom Sinn und Unsinn der gesetzlichen und richterlichen Neuregelung des Überprüfungsverfahrens nach 275 SGB V 1. Saarländischer Medizinrechtstag 06.12.2014 Dr. Florian Wölk Fachanwalt für Medizinrecht www.ra-glw.de
MehrVorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA
Vorlesung Krankenhausrecht am 15.12.2011 an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen 9. Qualitätssicherung durch den G-BA Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. Abrechnungsverfahren
MehrIm Namen des Volkes. Urteil in dem Rechtsstreit
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Verkündet am 13. November 2012 Urteil in dem Rechtsstreit Az:B1 KR 10/12 R L 1 KR 24/09 (LSG Berlin-Brandenburg) S 4 KR 122/08 (SG Frankfurt/Oder) Klägerin und Revisionsklägerin,
MehrNeuregelung des Prüfverfahrens nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) Health Insurance Days 2015, Interlaken
Neuregelung des Prüfverfahrens nach 275 Abs. 1 c SGB V (PrüfvV) Health Insurance Days 2015, Interlaken Peter Rowohlt Gesundheitsökonom (FH) Die wichtigsten Inhalte der Vereinbarung Festlegung einer einheitlichen
MehrKrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 28695-0 Fax: (06131) 28695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 504/16 AZ 90 Bu/Me Mainz, den 30.11.2016 Abrechnung
MehrNeufassung der PrüfvV und aktuelle BSG-Rechtsprechung zur Abrechnungsprüfung
Neue Spielregeln für MDK-Prüfungen Neufassung der PrüfvV und aktuelle BSG-Rechtsprechung zur Abrechnungsprüfung Rechtsanwalt Andreas Wermter - - Seminar am 10.11.2017 Übersicht BSG Rechtsprechung zum MDK-Prüfverfahren
MehrPrüfvV und aktuelle BSG-Rechtsprechung zur Abrechnungsprüfung Geplante Neuregelungen durch das PpSG
Rechtssicherer Umgang mit MDK-Prüfungen PrüfvV und aktuelle BSG-Rechtsprechung zur Abrechnungsprüfung g Geplante Neuregelungen durch das PpSG Rechtsanwalt Andreas Wermter - - Seminar am 09.11.2018 Übersicht
MehrVor-/ nachstationäre Krankenhausbehandlung Kiel,
Mitglieder-Info 062/2014 Vor-/ nachstationäre Krankenhausbehandlung Kiel, 28.03.2014 Aktuelle Rechtsprechung In letzter Zeit sind einige Urteile des BSG zu der Frage ergangen, in welchen Fällen Krankenhäuser
MehrForderungen gegenüber Krankenkassen und anderen sozialen Leistungsträgern
IV Forderungen gegenüber Krankenkassen und anderen sozialen Leistungsträgern Die immer wiederkehrenden Streitigkeiten mit Krankenkassen und anderen sozialen Leistungsträgern lassen sich grob in drei Gruppen
MehrIm Namen des Volkes. Gerichts bescheid. In dem Rechtsstreit
Sozialgericht Wiesbaden Az.: S 18 KR 455/14 Im Namen des Volkes Gerichts bescheid In dem Rechtsstreit Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohrc/o Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v., Bauerngasse
MehrSOZIALGERICHT TRIER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen
Aktenzeichen: S 3 KR 123/16 SOZIALGERICHT TRIER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr, c/o Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz
Mehrfür die 73. Sitzung des Fachausschusses Recht und Verträge der DKG am in Berlin
IV/IS/Ba 13.08.2012 Vorlage für die 73. Sitzung des Fachausschusses Recht und Verträge der DKG am 29.08.2012 in Berlin Punkt 8 der Tagesordnung: MDK-Prüfungen nach 275 Abs. 1c SGB V Konsequenzen aus dem
Mehrmit diesem Schreiben möchte ich Sie auf Defizite in der Arbeitsweise des Ihnen unterstellten Dezernats hinweisen und Sie um Abhilfe bitten.
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz Magistrat der Stadt Wiesbaden Amt für soziale Arbeit Herrn Arno Goßmann Postfach 3920 65029 Wiesbaden Dietmar Brach Fachreferent für Sozialrecht Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz
MehrBearbeitung KAIN und INKA Nachrichten im Rahmen der PrüfvV
Bearbeitung KAIN und INKA Nachrichten im Rahmen der PrüfvV 1. Allgemeines Für alle Aufnahmen ab 1.1.2017 bei denen es zu einer Beanstandung kommt sind zwei neue Nachrichtentypen für den elektronischen
MehrMdK- Prüfungen Fortbildung des BAG-Vorstands für Oberärztinnen und ärzte in der KJPP
MdK- Prüfungen Fortbildung des BAG-Vorstands für Oberärztinnen und ärzte in der KJPP Berlin 24.2.17 R. Schepker ZfP Südwürttemberg NEU ab 1.1.2017 (für alle danach aufgenommenen Patienten) NEUE FRISTEN!
MehrDrei Urteile des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2o14 zur Grundsicherung für volljährige Menschen mit Behinderung
Landesverband von Eltern-, Angehörigen und Betreuer- Beiräten in Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Nordrhein-Westfalen Vorsitzender: Theo Eichberg Offenbachstr.
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des
MehrHinweise des GKV-Spitzenverbandes
Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG Stand: 05.11.2014 Seite 2/19 Seite
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
Mehr3M Health Information Systems. Herzlich Willkommen. 1 6 November 3M All Rights Reserved.
Herzlich Willkommen 1 6 November 3M 2014. All Rights Reserved. Das neue 275er-Prüfverfahren Peter Conradi, Key Account Manager Innovation und Kompetenz für das Gesundheitswesen 2 6 November 3M 2014. All
MehrNeufassung der PrüfvV und aktuelle BSG-Rechtsprechung zur Abrechnungsprüfung
Neue Spielregeln für MDK-Prüfungen Neufassung der PrüfvV und aktuelle BSG-Rechtsprechung zur Abrechnungsprüfung Rechtsanwalt Andreas Wermter - - Seminar am 09.03.2018 Übersicht BSG Rechtsprechung zum MDK-Prüfverfahren
MehrThema: Auskunftsansprüche von Versicherten
Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Information der KBV 224/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung RA Jürgen Schröder Tel. (030) 40 05 1720 Fax (030) 40 05 27 1720 E-Mail: JSchroeder@kbv.de
MehrDRGs in der HNO-Heilkunde. Grundlagen vpn Fehlbelegungsprüfung und MDK-Verfahren
DRGs in der HNO-Heilkunde 5. Arbeitstreffen d. DRG-Kommission der DGHNOKHC, Mannheim, 29.11.2006 Grundlagen vpn Fehlbelegungsprüfung und MDK-Verfahren Dr. med. Dominik Franz Universitätsklinikum Münster
MehrAn die Fax: 0231 /
An die Fax: 0231 / 9432-3927 Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg I Arnsberg II Detmold Münster Robert-Schimrigk-Str. 4 6 44141 Dortmund
MehrForderungsmanagement im Krankenhaus
Christopher Beyer Forderungsmanagement im Krankenhaus Erfolgreiches Realisieren von Forderungen gegenüber Selbstzahlern, Privatpatienten, Krankenversicherungen und anderen sozialen Leistungsträgern 2.
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS)
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes
MehrNeues Prüfverfahren nach 17c KHG: Erste Erfahrungen
Neues Prüfverfahren nach 17c KHG: Erste Erfahrungen Biersdorfer Krankenhausgespräche 17. September 2015 Dr. Jörg F.F. Eckardt MHM Geschä(sführer: Dr. Ulrich Heine Ärztlicher Direktor: Dr. Mar;n Rieger
MehrProfessionelles Zahlungsmanagement im Krankenhaus. Friedrich W. Mohr, Fachanwalt für Medizinrecht Ass. jur. Andreas Wermter, Justitiar der KGRP
Professionelles Zahlungsmanagement im Krankenhaus Friedrich W. Mohr, Fachanwalt für Medizinrecht Ass. jur. Andreas Wermter, Justitiar der KGRP Inhaltsverzeichnis Kapitel I Kapitel II Kapitel III Kapitel
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 127. Sitzung (Beschlussteil E) zur Finanzierung des Instituts
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrRundschreiben Nr. 1/2012
Münster, 10.02.2012 Auskunft erteilt: Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Thema: Rente mit
MehrMDK-Prüfungen 2.0 Das neue bundeseinheitliche Prüfverfahren Die Sicht des GKV-Spitzenverbandes
MDK-Prüfungen 2.0 Das neue bundeseinheitliche Prüfverfahren Die Sicht des GKV-Spitzenverbandes DKG-Informationsveranstaltung Berlin, 29.08.2014 Johannes Wolff Abteilung Krankenhäuser GKV-Spitzenverband
MehrAnspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach Prüfung durch den MDK
SG Würzburg, Urteil v. 24.03.2016 S 11 KR 628/15 Titel: Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach Prüfung durch den MDK Normenkette: SGB V 39 Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1, Abs.
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen
MehrDas deutsche Fallpauschalensystem G-DRG
ecomed Medizin Das deutsche Fallpauschalensystem G-DRG Bearbeitet von Dr. Rolf Bartkowski, Prof. Dr. Hartwig Bauer, Prof. Dr. Jens Witte, Hans-Peter Bruch Loseblattwerk mit 29. Aktualisierung 2016. Loseblatt.
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
S 41 AS 130/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B, gegen Jobcenter Bremen Antragsgegner, hat die 41. Kammer des Sozialgerichts
Mehrtersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und Musterantrag/-widerspruch
BERUFSSCHULLEHRERVERBAND NIEDERSACHSEN E.V. www.blv-nds.de BLVN Aktuell Informationen für unsere Mitglieder Nr. 76 November 2015 tersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und
MehrHauptstreitpunkte zwischen Krankenhaus und MDK
Hauptstreitpunkte zwischen Krankenhaus und MDK DKG intensiv Krankenhausabrechnungen im Fokus am 11.10.2011 in Berlin Dr. med. Hans-Ulrich Euler MDK Baden-Württemberg Inhalte MDK-Gemeinschaft und MDS Abrechnungsprüfungen
MehrStellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Berlin, 4. Februar 2010 Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz,
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrI. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich
Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 106a Abs. 6 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach
MehrSOZIALGERICHT TRIER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen
Aktenzeichen: S 5 KR 100/15 Verkündet am: 17.02.2016 SOZIALGERICHT TRIER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL gez. Schönhofen, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit - Klägerin
MehrKeine Mitbestimmung bei der Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren durch ärztliche Mitarbeiter
BWKG Mitteilung Verband der Krankenhäuser, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen Nr. 150/2003 ARBEITSRECHT Stuttgart, den 01.04.2003 Az.: 4050-80 Ursula Ungerer Telefon: 07 11/2 57 77-25 E-Mail: ungerer@bwkg.de
MehrSehr geehrte Frau Kollegin = Name =, sehr geehrter Herr Kollege = Namen =,
BERUFSVERBAND DER FRAUENÄRZTE e.v. Landesverband Bayern www.bvf-bayern.de Landesvorsitzender Dr. med. Peter Hausser stv. Landesvorsitzender Dr. med. Richard Häusler KVB 80684 München Ihr Ansprechpartner
MehrNeue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab
,, An alle Ärztinnen und Ärzte - außer den Fachgruppen, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden dürfen Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 0 03-999 Fax: (030) 3 0 03 900
MehrDie Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.
Bundesrat Drucksache 696/13 18.09.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung In - FS Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über
MehrRichtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung
MehrHinweisblatt. Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
Hinweisblatt Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, um zeitliche Verzögerungen des Antragsverfahrens zu vermeiden, bitten wir Sie, nachfolgend aufgeführte Unterlagen vollständig Ihrem
MehrVERSTÖß ÖßE E GEGEN DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT II. 1. VERTIEFUNG: ABGABE DES PREISGÜNSTIGSTEN ARZNEIMITTELS RETAX-KOMPROMISS PRAKTISCHES PROBLEM
II. VERSTÖß ÖßE E GEGEN DAS WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOT 1. VERTIEFUNG: ABGABE DES PREISGÜNSTIGSTEN ARZNEIMITTELS RETAX-KOMPROMISS Trotz Abgabefehler besteht ein Vergütungsanspruch, wenn Wirtschaftlichkeitsgebot
MehrGA Seite Gesetzestext. 1. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,
GA Seite 1 351 Gesetzestext 351 SGB III Beitragserstattung (1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von 26 Abs. 2 des Vierten Buches, dass sich der zu erstattende Betrag um
MehrÄnderungsanträge 18 (14) bis 18 (14) Bundestags-Drucksache 18/ Stand
Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ausschusses für Gesundheit am 1.6.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters - Bundestags-Drucksache 18/8209 -
MehrQuelle: Normen: Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung - mehrfaches Anfallen der Aufwandspauschale
k- und Speicheransicht http://www.juris.de/jportal/portal/t/lobc/page/jurisw.psml?action. Recherchieren unter juris Das Rechtsportal recherchiert von: Friedrich W. Mohr am 03.12.2013 Langtext Gericht:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 6.14 OVG 4 B 51.09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrWichtige Gesetze und Urteile 2016
Wichtige Gesetze und Urteile 2016 Cornelie Haag Medizinische Klinik und Poliklinik 1 Universitätsklinikum Carl-Gustav-Carus Dresden Hauptdiagnose S 15 KR 293/04 vom 13.11.2006 (SG Würburg) rechtskräftig
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrInformationen zum Thema Grundsicherung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von Werkstätten
Informationen zum Thema Grundsicherung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von Werkstätten Wie war die Ausgangssituation? Was hat sich geändert? Warum ist die Lebenshilfe anderer Auffassung
MehrEhrlich währt am längsten!? -
Ehrlich währt am längsten!? - Gibt es Abrechnungsbetrug im Krankenhaus? Stellenwert, Ergebnisse und Interpretation des MDK-Verfahrens Prof. Dr. Steffen Gramminger M.A. Vorstandsvorsitzender der Deutschen
MehrVereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern zum Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungsprüfungen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/4250 19. Wahlperiode 12.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche,
MehrDER OBERBÜRGERMEISTER STADT MÖNCHENGLADBACH
DER OBERBÜRGERMEISTER STADT MÖNCHENGLADBACH An die Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden der Stadt Mönchengladbach Mönchengladbach, 05.12.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit
MehrKrankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
F:\00\KGRP_intern_135\Rundschreiben\450_1.doc Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. 55116 Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) 8695-0 Fax: (06131) 8695-95 www.kgrp.de RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 450/1
MehrVereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern zum Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungsprüfungen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3983 19. Wahlperiode 27.08.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche, Dr. Bettina Hoffmann, Katja Dörner,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 288/13 17.04.13 Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD - Ausschussdrucksache 18(14)0172.2 PSG-II
MehrDGfM Süd München, Thomas Wernitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
DGfM Süd München, 04.11.2015 Thomas Wernitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Bochum Düsseldorf Johannes Zimmer * Nicole Wagner ** Ralf Bregenhorn-Wendland * Sandra Timmann ** Kathrin Peter
Mehr- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421
- 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte
MehrDer Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
Pet 2-17-15-82710-054480 Krankengeld Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
Mehrauf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien)
MehrSchlichtungsantrag. Vollmacht (Bei Vertretung ausfüllen)
Absender (nur angeben, wenn abweichend von Patientendaten) Telefon An die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Hans-Böckler-Allee 3 D-30173 Hannover Schlichtungsantrag
MehrLeistungsausschluss von der Grundsicherung nach SGB II für Personen unter 50 Jahren
Leistungsausschluss von der Grundsicherung nach SGB II für Personen unter 50 Jahren 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungsausschluss von der Grundsicherung nach SGB II für Personen unter 50 Jahren
MehrZiele der Beobachtungspflicht und ihre Verankerung im SGB V
Ziele der Beobachtungspflicht und ihre Verankerung im SGB V Rechtssymposium Beobachtungspflichten des G-BA Zwischen Gewährleistungsfunktion und Überforderung am 15.11.2018 in Berlin 1 BSG, Urt. v. 6.5.2009,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/11 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
MehrKleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, SCHLICHTUNGSORDNUNG
Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, 03.05.2014 SCHLICHTUNGSORDNUNG Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, zwischen Pächtern und Verpächter sowie den
MehrDer neue 17c KHG in der Umsetzung DKG Informationsveranstaltung Berlin 29.08.2014
Der neue 17c KHG in der Umsetzung DKG Informationsveranstaltung Berlin 29.08.2014 Dr. med. Peter Dinse Facharzt für Chirurgie Medizinische Grundsatzangelegenheiten MDK Westfalen-Lippe Ärztlicher Direktor:
MehrVerordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
Bundesrat Drucksache 839/08 05.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - A - Wi Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrDie Last vermindern: Gibt es Verbesserungspotenziale in der Zusammenarbeit zwischen Kliniken und MDK?
Die Last vermindern: Gibt es Verbesserungspotenziale in der Zusammenarbeit zwischen Kliniken und MDK? MDK-Kongress 2012, Berlin, 27.März Prof. Dr. med. Norbert Roeder, Universitätsklinikum Münster Agenda
MehrZweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
Bundesrat Drucksache 681/13 10.09.13 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 A. Problem und Ziel 12 des
MehrIntensiv - Seminar - Interaktiv!
Intensiv - Seminar - Interaktiv! Die neue Prüfverfahrensvereinbarung 2016 - Die Neuregelungen der Selbstverwaltungspartner aus erster Hand Argumentationshilfen und Handlungsempfehlungen zu aktuellen Streitpunkten
Mehr