Ausgabe Mai 2014 Einkommensteuer Lohnsteuer Umsatzsteuer Arbeitsrecht

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1 Einkommensteuer 2. Gebäudekosten bei Betrieb einer Solaranlage 2. Anteiliger Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer möglich? 2. Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamen Haushalt von Kindern und Eltern 3 Lohnsteuer 4. Minijob: Kein Nachreichen von Meldungen zur Befreiung von der RV-Pflicht 4 Umsatzsteuer 5. Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen bis zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Betrugsabsicht des Lieferanten 5. Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen 6. Vorsteuerabzug bei Leistung an Unternehmer und Nichtunternehmer 7 Arbeitsrecht 8. Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten 8. Beharrliche Arbeitsverweigerung wegen zu niedrig erachteter Entlohnung rechtfertigt fristlose Kündigung 9

2 Einkommensteuer. Gebäudekosten bei Betrieb einer Solaranlage Photovoltaikanlagen werden ertragsteuerlich als selbständige Wirtschaftsgüter eingestuft, die obwohl sie regelmäßig auf dem Dach montiert werden nicht wie das Gebäude abgeschrieben, sondern getrennt vom Gebäude steuerlich beurteilt werden. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 entschieden, dass die Kosten eines privat genutzten Gebäudes weder vollständig noch anteilig abgesetzt werden, wenn auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Dem Kläger gehörten zwei Hallen, auf deren Dächern er Solaranlagen installierte. Den Strom speiste er in das Netz ein. Die Hallen selbst wurden von seiner Ehefrau genutzt; ein steuerlich anzuerkennender Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestand nicht. Der Kläger machte die anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Nach der Entscheidung des BFH können die Gebäudekosten weder vollständig noch anteilig als Betriebsausgaben beim Betrieb der Solaranlagen berücksichtigt werden. Die Dächer wurden nämlich sowohl für die Stromerzeugung als auch für die privaten Zwecke der Ehefrau genutzt; ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab für die Zuordnung der Kosten besteht nicht. Weder kann eine sinnvolle Aufteilung anhand der Grundflächen (Dachfläche einerseits und Nutzfläche des Gebäudeinneren) erfolgen, noch kommt bei der Einkommensteuer eine Aufteilung nach Umsätzen in Betracht. Anders als im Umsatzsteuerrecht gibt es bei der Einkommensteuer nämlich keinen Verwendungszusammenhang zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsumsätzen. Der Kläger hätte die Gebäudekosten steuerlich als Werbungskosten absetzen können, wenn er die Gebäude an seine Ehefrau steuerlich wirksam vermietet hätte. Einkommensteuer. Anteiliger Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer möglich? In der Praxis ist nicht selten der Fall anzutreffen, dass ein an sich als häusliches Arbeitszimmer eingestufter Raum nicht ausschließlich als solcher, sondern teilweise auch zu anderen, nicht betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken genutzt wird. Gleiches gilt für die Konstellation, bei der in einem im Übrigen privat genutzten Raum ein Teilbereich als Arbeitsbereich ( Arbeitsecke ) genutzt wird. Ob in diesen Fällen anteilige Kosten geltend gemacht werden können, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt. Mittlerweile sind zu diesen Fragen auch verschiedene Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Ausgangspunkt dieser Diskussion ist die seit 2009 bestehende Rechtsprechung, wonach sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen (sog. gemischt veranlasste Aufwendungen) anteilig geltend gemacht werden können, wenn sich ein objektiv feststellbarer Aufteilungsmaßstab finden lässt. Klassischer Fall einer solchen Aufteilung sind Fortbildungsreisen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers ist die Frage nun deshalb etwas anders gelagert, weil bislang aufgrund dieses besonderen steuerlichen Begriffs davon ausgegangen wurde, dass der fragliche Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt werden muss und bei einer mehr 2

3 als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung eine Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer im Ganzen versagt wird. Diese Auffassung teilt der IX. Senat des Bundesfinanzhofs nun nicht mehr. Da der IX. Senat diese Frage aber nicht allein entscheiden kann, weil er mit seiner Meinung von der Meinung anderer Senate des Bundesfinanzhofs abweicht, hat der IX. Senat mit Beschluss vom 21. November 2013 den Großen Senat des Bundesfinanzhofs als übergeordnetes Entscheidungsgremium angerufen und diesem folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche / berufliche Zwecke genutzt wird? 2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009 aufzuteilen? Der vorlegende Senat verneint die erste und bejaht die zweite Vorlagefrage. Es ist eher wahrscheinlich, dass sich eine Änderung der Rechtsprechung hin zur Möglichkeit einer anteiligen Geltendmachung von Kosten wendet. Die Entscheidung des Großen Senats bleibt aber abzuwarten. In einschlägigen Fällen ist anzuraten, die Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen und gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einzulegen sowie des Weiteren mit Hinweis auf das nun beim Großen Senat des Bundesfinanzhofs anhängige Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen. Einkommensteuer. Doppelte Haushaltsführung beim gemeinsamen Haushalt von Kindern und Eltern Bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen Kind, das mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann unterstellt werden, dass es seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Haushalt der Eltern hat und die Führung des Haushalts wesentlich mitbestimmt. Mit dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil eine doppelte Haushaltsführung und damit den Werbungskostenabzug für Veranlagungszeiträume bis 2013 bejaht. Sachverhalt und Entscheidung für Veranlagungszeiträume bis 2013: Im Streitfall hatte ein 52 Jahre alter Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine 75 qm große Wohnung gemietet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Haus seines Vaters. Dort bewohnte er sein altes Kinderzimmer (12,44 qm) und nutzte die übrigen Räumlichkeiten gemeinsam mit seinem Vater. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung u. a. ab, weil der Sohn keine abgeschlossene Wohnung genutzt und der Vater die Unterhaltskosten für das Eigenheim getragen hatte. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort liegt, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 3

4 Dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht entgegen. Darüber hinaus ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich eine gewichtige Indizfunktion beizumessen. Rechtslage ab 2014: Durch die steuerliche Reisekostenreform hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 an einigen Stellen angepasst. So wurde u. a. der Begriff des eigenen Hausstands konkretisiert und darüber hinaus eine Deckelung der Unterkunftskosten (höchstens 1.000,00 im Monat) vorgenommen. Ein eigener Hausstand setzt nunmehr Folgendes voraus: das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Somit genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern nicht generell unterstellt werden, so das Bundesfinanzministerium. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen. Lohnsteuer. Minijob: Kein Nachreichen von Meldungen zur Befreiung von der RV- Pflicht Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 01. Januar 2013 aufgenommen haben und deren Vergütung weiterhin maximal 400,00 beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450,00 angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein. Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht voraus. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die gewünschte Befreiung an die Einzugsstelle melden und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags. 4

5 Bis zum 30. Juni 2014 gilt hierfür Folgendes: Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht befreit. Ab dem 01. Juli 2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Anderenfalls ergibt sich die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung. Umsatzsteuer. Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen bis zum Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für das Unternehmen wird eine Leistung nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. Ist ein Gegenstand ein hergestelltes Einfamilienhaus sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die zeitnah zu dokumentieren ist. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs; ein ebenso gewichtiges Indiz ist die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden! Der BFH hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres. Umsatzsteuer. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Betrugsabsicht des Lieferanten Für Aufsehen sorgte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011, als er entschied, dass ein Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn der Leistungsempfänger in ein betrügerisches Geschäft verwickelt war. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Leasing-GmbH fünf Maschinen von einer KG gekauft und diese an eine Leasingnehmer-KG weiterverleast. Die GmbH wusste nicht, dass die beiden KGs ein Betrugssystem betrieben, in dem sie die Maschinen stetig neu kennzeichneten (Anbringung neuer 5

6 Identifikationsnummern) und dann erneut an andere Leasinggesellschaften verkauften. Als der Betrug aufflog, vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass die GmbH für die nicht vorhandenen Maschinen auch bei Gutgläubigkeit keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der BFH hingegen entschied, dass ein Vorsteuerabzug zulässig ist, weil es bei einer Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne nicht zu einer Eigentumsverschaffung im zivilrechtlichen Sinne kommen muss, so dass Gegenstände auch von einem Dieb geliefert werden können. Das Bundesfinanzministerium hat diese Entscheidung nun in seinem Schreiben vom 07. Februar 2014 aufgegriffen und erklärt, dass ein Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Dabei ist Folgendes zu beachten: Trägt das Finanzamt vor, dass der Leistungsempfänger von dem Betrug wusste oder hätte wissen müssen, kann dieser den Vorwurf widerlegen. Er muss nachweisen, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen zu werden. Hierzu gehört insbesondere, dass er sich nachweislich über die Unternehmereigenschaft des Leistenden vergewissert hat. Belastend wirkt sich für den Unternehmer aus, wenn er die Geräteidentifikationsnummer der gelieferten Ware nicht aufgezeichnet hat. Dies ist ein Indiz dafür, dass er von dem Betrug wusste oder wissen konnte. Das BFH-Urteil ist somit kein Freibrief, um den Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers geltend zu machen. Der Leistungsempfänger muss hierfür zunächst sein gewissenhaftes Verhalten nachweisen. Umsatzsteuer. Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen Das Bundesfinanzministerium hat sich zur geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Übergang der Umsatzsteuerschuld ( Reverse-Charge-Verfahren ) bei Bauleistungen geäußert. Nach dem Gesetz geht bei Bauleistungen die Umsatzsteuerschuld des leistenden Bauunternehmers auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber auch Bauleistungen erbringt. Der BFH hat dies jüngst eingeschränkt: Zu einem Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) soll es nur dann kommen, wenn der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet. Der BFH hat dabei in verschiedenen Punkten der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Das Bundesfinanzministerium schließt sich nun mit seinem Schreiben vom 05. Februar 2014 der neuen BFH-Rechtsprechung insofern an, als der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für eine eigene Bauleistung gegenüber seinem Kunden verwenden muss, damit die Umsatzsteuerschuld übergeht. Es bleibt damit bei der Umsatzsteuerschuld des leistenden Bauunternehmers (Auftragnehmers), wenn der Auftraggeber lediglich Baumaterial liefert oder als reiner Bauträger eigene Grundstücke bebaut / bebauen lässt und sie nach deren Fertigstellung verkauft. Entgegen der bisherigen Auffassung des BMF kommt es nun nicht mehr darauf an, wie groß der Anteil der vom Auftraggeber erbrachten Bauleistungen an seinen Gesamtumsätzen ist: Denn bisher stellte die Finanzverwaltung auf eine nachhaltige Erbringung von Bauleistungen beim Auftraggeber 6

7 ab. Diese sollte dann gegeben sein, wenn der Anteil der erbrachten Bauleistungen gemessen am Gesamtumsatz mehr als 10 % betrug. War dies der Fall, sollte der Auftraggeber die Umsatzsteuer schulden. Der leistende Bauunternehmer kann mit allen geeigneten Beweismitteln nachweisen, dass sein Auftraggeber Bauunternehmer ist und die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für eine eigene Bauleistung verwenden wird. Legt der Auftraggeber dem leistenden Bauunternehmer eine steuerliche Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen vor, ist dies dem BMF zufolge ein Indiz für die Verwendung im Rahmen einer eigenen Bauleistung und damit für den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber. Will der leistende Bauunternehmer auf Nummer sicher gehen, sollte er sich vom Auftraggeber schriftlich versichern lassen, dass dieser seinerseits die Leistung unmittelbar zur Erbringung einer Bauleistung i. S. des 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG verwendet. Auch bei Gebäudereinigungsarbeiten kommt es künftig darauf an, dass der Auftraggeber die an ihn erbrachte Gebäudereinigung seinerseits zur Erbringung von Gebäudereinigungsarbeiten verwendet. Dies kann angenommen werden, wenn der Auftraggeber dem leistenden Gebäudereiniger ein sog. USt 1 TG -Formular vorlegt. Das neue BMF-Schreiben gilt für alle Fälle, die ab dem 15. Februar 2014 ausgeführt werden. Um eine Vielzahl von Rechnungsberichtigungen zu vermeiden, gilt für Altfälle eine Nichtbeanstandungsregelung: Für Bauleistungen, die nach Veröffentlichung des dem Schreiben zugrundeliegenden BFH-Urteils am 27. November 2013 und bis zum Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens (Stichtag: 14. Februar 2014) ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, diese anhand der bislang geltenden Verwaltungsauffassung abzuwickeln sie demnach der Steuerschuldumkehr zu unterwerfen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich beide Vertragspartner über diese Vorgehensweise ausdrücklich einig waren bzw. sind. Wendet sich der Auftraggeber später gegen den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf ihn, würde der leistende Bauunternehmer keinen Vertrauensschutz genießen. Unklar ist derzeit, wie mit Bauvorhaben umzugehen ist, die vor Veröffentlichung des BFH-Urteils ausgeführt wurden. Hierzu soll dem Vernehmen nach in naher Zukunft ein weiteres BMF-Schreiben folgen. Sollten Sie zu diesem komplexen Thema Fragen haben, sprechen Sie uns an. Umsatzsteuer. Vorsteuerabzug bei Leistung an Unternehmer und Nichtunternehmer Ein Unternehmer kann die Vorsteuer nur zur Hälfte geltend machen, wenn die Leistung nicht nur an ihn, sondern zugleich auch an seinen nichtunternehmerisch tätigen Ehegatten erbracht wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Unternehmer Gewerberäume pachtet und der Pachtvertrag auch auf den Namen der Ehefrau lautet. Der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04. Februar 2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: 7

8 Der Kläger betrieb eine Werkstatt auf einem gepachteten Gelände. Der Pachtvertrag und die Rechnungen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war, lauteten auf den Kläger und seine Frau, die keine Unternehmerin war. Der Kläger machte die Vorsteuer in voller Höhe geltend. Das Finanzamt erkannte sie nur zur Hälfte an. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab, da der Verpächter nicht nur eine Leistung an den Kläger, sondern auch an dessen Ehefrau erbracht hat. Mangels Unternehmereigenschaft der Ehefrau ist diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entscheidend für die Frage, an wen die Leistung erbracht wird, ist der zugrundeliegende Vertrag, d. h. hier der Pachtvertrag. Danach hatten sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau einen Anspruch gegen den Verpächter. Unbeachtlich war, dass allein der Kläger das Gelände für seine Werkstatt nutzte und er allein die Pacht zahlte. Da der Kläger und seine Ehefrau Pächter waren, war es sachgerecht, die an sie erbrachte Verpachtung je zur Hälfte aufzuteilen. Damit stand dem Kläger nur ein hälftiger Vorsteuerabzug zu. Ist nur einer der Eheleute Unternehmer und zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, sollte nur der unternehmerisch tätige Ehegatte die dem Unternehmen dienenden Verträge abschließen. Ein Vertragsabschluss durch beide Eheleute gefährdet den vollständigen Vorsteuerabzug. Alternativ hätten die Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen können, die das Betriebsgelände pachtet und anschließend an den Kläger umsatzsteuerpflichtig weiterverpachtet. Die GbR hätte dann die Vorsteuer abziehen und die dem Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abführen müssen, während der Kläger als alleiniger Leistungsempfänger die ihm von der GbR in Rechnung gestellte Vorsteuer in vollem Umfang hätte abziehen können. Arbeitsrecht. Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten In der Praxis kommt es immer wieder zur Übernahme von Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber. Dieser erwartet im Gegenzug vom Arbeitnehmer, dass dieser im Anschluss an die Weiterbildung für eine gewisse Zeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigt. Für den Fall der vorherigen Kündigung durch den Arbeitnehmer wird mitunter vor der Weiterbildung eine Vereinbarung über die zumindest anteilige Rückzahlung der Weiterbildungskosten getroffen. Nach derzeit gültiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es dabei nicht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten vereinbaren, ohne festzulegen, um welche Kosten es sich dabei im Einzelnen handeln könnte. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, welche finanziellen Belastungen auf ihn zukommen. Daher ist es erforderlich, in der Vereinbarung die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach konkret anzugeben. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06. August 2013 (9 AZR 442/12) z. B. entschieden, dass Rückzahlungsklauseln über die Erstattung von Weiterbildungskosten in Formularverträgen unwirksam sind, wenn der Arbeitnehmer sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen kann. Im zu entscheidenden Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag u. a. vereinbart: Der Angestellte verpflichtet sich, die der Arbeitgeberin entstandenen Aufwendungen 8

9 für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten wie nachfolgend beschrieben zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. [...] Endet das Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen, im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen und im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen zurückzuzahlen. Der Arbeitnehmer kündigte und die Arbeitgeberin verlangte ein Drittel der Weiterbildungskosten zurück. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass diese Klausel intransparent sei. Der Arbeitnehmer könne nicht erkennen, welche Kosten er im Falle einer Kündigung konkret ersetzen müsse. Der Klausel sei nicht zu entnehmen, ob neben Lehrgangsgebühren bspw. auch Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu erstatten sind und wie diese ggf. zu berechnen sind (z. B. Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten). Für die Praxis ist daher zu empfehlen, Rückzahlungsvereinbarungen nicht schon im Arbeitsvertrag, sondern erst konkret für die jeweilige Weiterbildung zu vereinbaren. Dabei sind die Kosten, die im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zurückgezahlt werden müssen, so genau wie möglich aufzuführen. Das umfasst insbesondere die einzelnen Posten, deren jeweilige Höhe und die Angabe, ob es sich dabei um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt. Arbeitsrecht. Beharrliche Arbeitsverweigerung wegen zu niedrig erachteter Entlohnung rechtfertigt fristlose Kündigung Ein Arbeitnehmer darf seine Arbeit nicht zurückhalten, weil er seine Entlohnung für unzureichend hält. Verweigert er sie dennoch beharrlich, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Oktober 2013 hervor. Nehme der Arbeitnehmer irrtümlich ein Zurückbehaltungsrecht an, gehe dies zu seinen Lasten (LAG Schleswig- Holstein, Az.: 5 Sa 111/13). Der Kläger war bei der Beklagten als Bodenleger beschäftigt. Für bestimmte Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein Stundenlohn von 12,00. Der Kläger sollte in 40 fast identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er vorbereitend den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu- und Dämmstreifen abschneiden. Nachdem er nach zwei Tagen Arbeit festgestellt hatte, dass er nur auf einen durchschnittlichen Stundenlohn von 7,86 brutto kam, forderte er einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder einen anderen Einsatzort. Der Arbeitgeber lehnte beides ab und forderte den Kläger in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Schließlich drohte er ihm die fristlose Kündigung an. Der Kläger verweigerte weiterhin die Arbeit. Daraufhin wurde er fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Elmshorn gab seiner Kündigungsschutzklage statt. 9

10 Das LAG hat die Entscheidung des ArbG aufgehoben. Die fristlose Kündigung sei rechtmäßig. Der Kläger habe die Arbeit nicht verweigern dürfen, da zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede änderte daran laut LAG nichts. Es habe die getroffene Vereinbarung gegolten. Der Kläger sei daher nicht berechtigt gewesen, die ihm zugewiesene Arbeit zurückzuhalten. Den Streit um die Vergütung hätte er später nach Erhalt der Abrechnung führen müssen. Dass sich der Kläger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt habe, sei unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung sei die fristlose Kündigung hier gerechtfertigt gewesen, so das LAG. Impressum: ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, Flensburg Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Frank Hansen, Michael E. Heil, Hajo Schmidt, Tjark-Ture Dierks, Carsten Theilen, Thomas Bertram Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, Flensburg Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Hendrik Söhler von Bargen, Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL 10

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