Pfb. Pfb. ist der Enteignung zugrunde zu legen. Klage Verwaltungsgericht
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- Jacob Albert
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1 1. Landbedarf für öffentliche Infrastruktur: ( Planfeststellungsverfahren, w Planfeststellungsbeschluss Pfb Kaufvertrag Enteignung Fachplanungsrecht: Vorhaben dient dem Allgemeinwohl Lage des Vorhabens Eigentümer: Einwendung Erörterung Pfb ist der Enteignung zugrunde zu legen Enteignungsrecht (Land) Verfahren Höhe der Entschädigung Klage Verwaltungsgericht Klage Zivilgericht Jede Enteignung setzt den Versuch voraus, das Grundstück durch Vertrag zu angemessenen Bedingungen zu kaufen, 87 Abs. 2 BauGB.
2 2. Unternehmensflurberemigung 87, 88 FlurbG Voraussetzung: Zulässigkeit der Enteignung Nach Fachgesetz Ziel: Verteilung des Landverlustes Planfeststellungs Z. jverfahren Planfeststellungsbeschluss frühzeitij?e Einleitung der Unternehmens flurbereinigung - Vorläufige Besitzeinweisung, wenn Pfb rechtskräftig oder sofort vollziehbar
3 Enteignung und Städtebau a) Nutzung eines Grundstücks entsprechend Bebauungsplan 85 Abs. 1 BauGB Sozialplan und Härteausgleich, 180,181 BauGB Ersatzlandbeschaffung 189 BauGB b) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme - Entwicklung eines Landgebietes - neue Entwicklung im Rahmen städtebaulicher Neuordnung 165 BauGB Sozialplan und Härteausgleich, 180,181 BauGB Ersatzlandbeschaffung 189 BauGB c) Stadtumbau Anpassung aufgrund erheblichen Funktionsverlustes (Überangebot an Wohnungen) 171a BauGB Sozialplan und Härteausgleich, 180,181 BauGB Ersatzlandbeschaffung 189 BauGB
4 Anhang 1 - Der Enteignungsantrag Stets muss der Versuch einer gütlichen Einigung vorausgehen. Den Betroffenen muss ein zumutbares Angebot unterbreitet werden. Das setzt in der Regel voraus, dass der Wert des Grundstückes korrekt ermittelt wird. Bei nur wenigen m 2 kann auf eine Auskunft des Gutachterausschusses Bezug genommen werden, immer dann, wenn ein bebautes Grundstück enteignet werden soll, ist ein Verkehrswertgutachten erforderlich. Den Betroffenen ist angemessen Zeit zur Prüfung des Angebotes einzuräumen. Antragstellung 1. Antragsteller: der Begünstigte, also die Gemeinde, das Land 2. Der verfolgte Enteignungszweck: Bei einer vorausgegangenen Planfeststellung für eine Straße ist der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss Grundlage. Er ist mit entsprechendem Lageplan beizufügen. Ansonsten Bebauungsplan mit den entsprechenden Festsetzungen für ein Vorhaben, für das enteignet werden soll. Angabe der Rechtsgrundlage der Enteignung. 3. Der Betroffene oder die Betroffenen: Wer ist Eigentümer der Grundstücke, die enteignet werden sollen? Nachweis aus dem Grundbuch mit einem Grundbuchauszug, Flurkarte mit Einzeich nung der Flächen, die enteignet werden sollen, bei Planfeststellungen: Grunderwerbsplan, bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister und Nachweis der Vertretungsbefognis 4. Bei Enteignungen aufgrund eines Bebauungsplanes: Bebauungsplan einschließlich etwaiger Entwicklungssatzung, Nachweis der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes bzw. der Satzung 5. Nachweis der gescheiteten Versuche zum freihändigen Erwerb Vorlage des Entschädigungsangebotes und der Korrespondenz mit den Betroffenen 6. Bereits durchgeführte Wertermittlung Vorlage des entsprechenden Wertgutachtens 7. Angabe der am Verfahren zu Beteiligenden (z.b. Pächter)
5 Anhang 2 - Enteignungsverfahren nach BauGB / SächsEntG bzw. ThürEG nach BauGB und SächsEntG nach ThürEG Enteignungsbehörde 5 Abs. 1 SächsEntG Landesdirektion 17 Landesverwaltungsamt 5 Abs. 2 SächsEntG bei der Enteignungsbehörde einzureichen 116 evtl. mit Antrag auf vorzeitige BauGB Besitzeinweisung 106 Beteiligte 107 beschleunigte DurcMührung, BauGB möglichst ein Termin, Einholung eines Gutachten des Gutachterausschusses Enteignungsantrag 18 bei der Enteignungsbehörde einzureichen 37 evtl. mit Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung Vorbereitung der mündlichen Verhandlung 20 Beteiligte 22 Vorbereitendes Verfahren Entscheidung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens 87 Voraussetzungen für Zulässigkeit BauGB - Wohl der Allgemeinheit - freihändiger Erwerb gescheitert - alsbaldige Verwendung gesichert - Begünstigter 108 Mitteilung an das Grundbuchamt BauGB => Enteignungsvermerk 110 Einigung 111 Teileinigung, Vorauszahlung, BauGB Beschluss über restlichen Teil 217 Rechtsmittelbelehrung 117 Ausfuhrungsanordnung, BauGB bei Rechtskraft Abs. 7 neuer Rechtszustand, Besitzeinweisung, Grundbuchberichtigung 118 Hinterlegung der Geldentschädigung 121 Kosten 24 Vorbereitung mündl. Verhandlung Ladung und ortsübliche Bekanntmachung Mündliche Verhandlung 25 Verfügungs- und Veränderungssperre 27 Einigung 27 Abs. 5 Teileinigung 29 Beschluss Ausführung des Enteignungsbeschlusses 32 Ausführungsanordnung 33 Hinterlegung 39 Kosten 38 Planfeststellung
6 Wertermittlung Bei der Verkehrswertermittlung von Grundstücken kann grundsätzlich in unbebaute und bebaute Grundstücke unterschieden werden. Die dabei zur Anwendung kommenden (normierten) Verfahren sind: '" * das Vergleichswertverfahren, einschließlich der Bodenwerterinittlung ( 15,16 ImmoWertV), * das Liquidationswertverfahren i.s.v. 16 Abs. 3 ImmoWertV) und das Ertragswertverfahren ( ImmoWertV), * das Sachwertverfahren ( ImmoWertV). Preisvergleichsrechnung vorläufiger Vergleichswert vorläufiger Ertragswert Marktanpassun^ ( 8 Abs. 2 Nr. 1) Beg.jobjektspez. Grundstüoksimerkmale ( 8 Abs. 2 Nd 2) Abbildung 1: WerterraittiungsverfahreG Verkehrswert
7 Entwicklungszustände, 5 ImmWertV Flächen der Land- und Forstwirtschaft.Bauerwartungsland» Rohbauland» Baureifes Land {Söder-wert r J BauröfssLaad ""'"*"''"' [_ 1 Rohbatiland ^ j Bauerwartungslaad j Fläche öer Laad- und Forstwirtschaft Theoretischer Werwe* lauf besonäereflächm der Land- un^ Forstwirtschaft Tetsacbftcher Wertverteuf rtäcfremwszuagsplan Bodenordnung und Beba;jüno5pbti Abbildung 3: Entwicklungszustände and ihre theoretische Wertentwicklung
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