MITTEILUNGEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT DER BAYERISCHEN 01/2014. Aus dem Inhalt. Ausgabe 01/2014 vom

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1 01/2014 Ausgabe 01/2014 vom MITTEILUNGEN DER BAYERISCHEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT Aus dem Inhalt Editorial von Geschäftsführer Siegfried Hasenbein Informationsveranstaltungen zur Verhandlungsrunde KHEntgG & PEPP BPflV-Programm Vereinbarung zur PEPPV 2014 Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes für den Orientierungswert Qualitätsbericht 2012 Erfassungssoftware IPQ/QB Neue Mitarbeiterin bei der BKG im Geschäftsbereich III Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg München T: F: mail@bkg-online.de

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2014 Nr Editorial 5 Ambulante Behandlung durch das Krankenhaus 001 GOÄ-Novellierung Rahmenvereinbarung zwischen Bundesärztekammer und Verband der Privaten Krankenversicherung 002 G-BA-Beschluss ASV-Richtlinie Tuberkulose und atypische Mykobakteriose 6 7 Pflegesatz-/Entgeltverhandlungen 003 Informationsveranstaltungen zur Verhandlungsrunde KHEntgG & PEPP Download 9 Abrechnung 004 Merkblatt und Hinweise über die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Download Rechnungsmuster nach 8 Abs. 9 KHEntgG Download 11 Rechnungswesen im Krankenhaus 006 BPflV-Programm Download Bekanntgabe des Basiszinssatzes nach 247 Abs. 2 BGB zum Download 13 Krankenhausrecht 008 Vereinbarung zur PEPPV 2014 Download 14 Bereich Medizin 009 Abschlussbericht zur Weiterentwicklung des G-DRG-Systems für das Jahr 2014 sowie G-DRG V2012/2014 Report-Browser 010 Neue FAQ des DIMDI u. a. zu ICD-10-Kodes für Blutgerinnungsstörungen und OPS-Kodes für Komplexbehandlungen veröffentlicht 011 Anpassung der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) für das DRG-Entgeltsystem und für die Psychiatrie und Psychosomatik (DKR-Psych) G-BA-Methodenbewertung Interstitielle LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom 15 Download Download 18 Krankenhauspersonal 013 Orientierungswert Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes Bedeutung für die Krankenhausfinanzierung 19 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 2 von 24

3 Inhaltsverzeichnis Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung 014 Qualitätsbericht 2012 Erfassungssoftware IPQ/QB Funktionalität Erstellen des Gesamtberichts freigeschaltet 015 Perinatalzentren Level 1 und 2 Freiwilliger Optionsbetrieb verlängert (Umsetzung Phase B) Download 20 Download 21 Apothekenwesen im Krankenhaus 016 Fortführung des Preismoratoriums für Arzneimittel ab dem Download 23 Leitung der Geschäftsstelle 017 Neue Mitarbeiterin bei der BKG im Geschäftsbereich III 24 Termine, Seminare und Veranstaltungen Informationsveranstaltungen zur Verhandlungsrunde KHEntgG Informationsveranstaltungen zur Verhandlungsrunde PEPP BKG/VKD-Seminar für Mitarbeiter/-innen in der Krankenhausverwaltung aus den Bereichen Controlling und Patientenmanagement BKG/VKD-Tagung der bayerischen Krankenhausdirektoren BKG/VKD-Seminar für leitende Krankenhausmitarbeiter/-innen im Technik-, Küchen- und Wirtschaftsbereich Regensburg Augsburg München Würzburg Erlangen München Würzburg Ingolstadt Bad Wörishofen Bad Kissingen Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 3 von 24

4 Inhaltsverzeichnis BIK-Seminartermine 9049/5 Krankenhausbehandlungsvertrag, Wahlleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen und Patientenrechtegesetz 9064/4 Kodierung nach dem G-DRG-System Update /1 9066/2 9065/1 9065/2 Werberecht im Krankenhaus Was ist bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit möglich und erlaubt? Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung und Themen aus der Schiedsspruchpraxis Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und neuere Fragestellungen aus Schiedsverfahren 9061/1 Personalbedarf und Personalbudgets im Krankenhaus München Regensburg München Nürnberg München Nürnberg München 9069/2 Social Media im Krankenhaus Nürnberg 9068/1 Steuerung von Krankenhäusern in einem sich ändernden Marktumfeld 9071/1 Software-Vertragsmanagement und -Lizenzmanagement im Krankenhaus (in Planung) (in Planung) München München BIK-Inhouse-Schulungen Inhouse-Schulungen gerne auf Anfrage. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum Herausgeber: Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V. Vorsitzender: Oberbürgermeister Franz Stumpf Geschäftsführer: Siegfried Hasenbein Redaktion: Eduard Fuchshuber Stabsstelle für Politik und Öffentlichkeitsarbeit Radlsteg München T: F: mail@bkg-online.de Die BKG-Mitteilungen erscheinen seit 2013 ausschließlich online im Mitgliederservice der BKG-Homepage Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 4 von 24

5 Editorial Alles Gute und viel Erfolg in 2014 Sehr geehrte BKG-Mitglieder, ich hoffe, Sie haben zum Weihnachtsfest und Jahresausklang einige stimmungsvolle und geruhsame Tage verbracht und starten gestärkt und zuversichtlich ins neue Jahr. Im Namen der BKG wünsche ich Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern alles Gute und viel Erfolg in 2014! 2014 wird für die Krankenhäuser ein ereignisreiches Jahr. Die neue Bundesregierung kündigte für die Kliniken zahlreiche Veränderungen an und aus dem umfangreichen Katalog von Finanzierungs-, Qualitäts- und Strukturvorhaben des Koalitionsvertrages werden im kommenden Jahr sicher einige Punkte auf die Tagesordnung gesetzt. Nachdem bislang viele Vorhaben nur vage formuliert sind, liegen in der Ausgestaltung für die Krankenhäuser Chancen und Risiken. Es wird deshalb wichtig sein, in der anstehenden gesundheitspolitischen Debatte den Anliegen der bayerischen Kliniken angemessenes Gehör zu verschaffen. Dafür wird sich die BKG intensiv engagieren und den bestehenden Gesprächsfaden mit den politisch Verantwortlichen in Bund und Land intensivieren. Darüber hinaus kommen für die BKG im kommenden Jahr zwei neue verantwortungsvolle Aufgaben zu, wenn es darum geht, im erweiterten Landesausschuss ( 116 b SGB V) und im noch zu etablierenden Schlichtungsausschuss ( 17 c KHG) die Krankenhausseite innerhalb der Selbstverwaltung zu vertreten. Nicht zuletzt bietet das Tagesgeschäft des Krankenhausmanagements ein breites Spektrum an Herausforderungen, bei denen wir unseren Mitgliedskrankenhäusern wie gewohnt mit Rat und Tat zur Seite stehen wollen. Eine besondere Rolle werden dabei die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken spielen, die sich für den Umstieg auf das neue Vergütungssystem in diesem Jahr entscheiden. Die personellen und organisatorischen Veränderungen in der BKG-Geschäftsstelle nach dem altersbedingten Ausscheiden langjähriger Mitarbeiter werden im Frühjahr abgeschlossen sein und wir können mit einem kompetenten und engagierten Team und einer zeitgemäßen Struktur die Interessenvertretung und Servicefunktion für unsere Mitgliedskrankenhäuser erfüllen. Besonders wichtig wird dabei die weiterhin tatkräftige Mitwirkung und Unterstützung unserer Mitglieder sein. Das geschlossene Auftreten auf regionaler, Landes- und Bundesebene war in der Vergangenheit das Markenzeichen der bayerischen Krankenhäuser. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen im Jahr Ihr Siegfried Hasenbein Geschäftsführer Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 5 von 24

6 Ambulante Behandlung durch das Krankenhaus Nr. 01/ GOÄ-Novellierung Rahmenvereinbarung zwischen Bundesärztekammer und Verband der Privaten Krankenversicherung Die Bundesärztekammer (BÄK) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) schlossen eine Rahmenvereinbarung zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Rahmenvereinbarung sowie eine gemeinsame Presseerklärung sind auf der Homepage der Bundesärztekammer veröffentlicht (siehe Internethinweis). Mit der Rahmenvereinbarung werden Eckpunkte für die Entwicklung eines gemeinsamen Novellierungsvorschlages gesetzt. Bis Ende 2014 soll eine gremienreife Entwurfsfassung der neuen GOÄ vorliegen. Wesentliche Ziele sind, die GOÄ als eigenständige Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen zu erhalten, das ärztliche Leistungsspektrum zu aktualisieren und umfassend abzubilden sowie die GOÄ-Ziffern nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Weitere Inhalte der Rahmenvereinbarung sind, eine gemeinsame Kommission und Datenstelle zur Pflege der GOÄ zu schaffen, die Regelungen zur Honorarentwicklung sowie eine gemeinsame Qualitätsoffensive. Von besonderem Interesse für die Krankenhausärzte und Krankenhäuser dürften die Eckpunkte zur Ausgestaltung des Gebührenrahmens und der Wahlarztkette sowie der Hinweis auf die anstehenden Diskussionen zur Schnittstelle von GOÄ und Krankenhausvergütung sein. Das konkrete Umsetzen dieser Themen ist allerdings nicht Inhalt der Rahmenvereinbarung. Der gemeinsame Vorschlag zur neuen GOÄ von BÄK und PKV-Verband wird dem federführenden Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt. Letztendlich werden Bundestag und Bundesrat über die Novellierung der amtlichen Gebührenordnung zu entscheiden haben. Über die weitere Entwicklung zur Neugestaltung der GOÄ halten wir Sie auf dem Laufenden. II/ II Heike Oesterwinter Internethinweis: Geschäftsführung Verwaltung Ambulante Abrechnung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 6 von 24

7 Ambulante Behandlung durch das Krankenhaus Nr. 01/ G-BA-Beschluss ASV-Richtlinie Tuberkulose und atypische Mykobakteriose Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am die erste Anlage zur Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116 b SGB V (ASV-RL) für die seltenen Erkrankungen Tuberkulose und atypische Mykobakteriose. Sie ergänzt die bereits am verabschiedete ASV-RL, die allgemeine diagnosenübergreifende Anforderungen regelt. Die Richtlinie entfaltet mit dem Inkrafttreten der neuen Anlage erstmalig ihre Wirksamkeit, jedoch nur für diese eine Erkrankung. Da dem Plenum zu einigen Detailfragen dissente Beschlussvorschläge vorlagen, wurden diese per Einzelabstimmung durch Mehrheitsbeschlüsse festgesetzt, sodass die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ihre Positionen nur in Teilen durchsetzen konnte. Gegenstand des Beschlusses war die Konkretisierung der Anforderungen an die Versorgung inkl. dem sogenannten Appendix, der in Abschnitt 1 den Behandlungsumfang basierend auf den Gebührenordnungspositionen (GOP) des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) fachgebietsspezifisch sowie in Abschnitt 2 die bislang nicht im EBM abgebildeten Leistungen detailliert aufführt. Die den Beschluss erläuternden tragenden Gründe inkl. der Bürokratiekostenermittlung werden erst im Nachgang zu der Sitzung zwischen der Unterausschussvorsitzenden und den Sprechern der Bänke abgestimmt. Alle Dokumente sind zudem noch an die Ergebnisse der erforderlichen Einzelbeschlüsse zu dissenten Positionen anzupassen, sodass sie nicht als Anlage beigefügt werden können. Erst nachdem alle Dokumente fertiggestellt sind, wird die Richtlinie dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung nach 94 SGB V vorgelegt. Sie tritt frühestens zum in Kraft. Die neue Richtlinie orientiert sich in weiten Teilen an der bereits bestehenden alten Richtlinie, gleichwohl wurden einige relevante Änderungen vorgenommen, die insbesondere durch die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich wurden. Hervorzuheben ist hier der sogenannte Appendix, der sämtliche Leistungen, die innerhalb der ASV-Versorgung erbracht werden können, fachgebietsspezifisch und abschließend aufführt. Einzige Ausnahme bildet hier der 5 Abs. 1 S. 3 der ASV-RL. Die Anforderungen folgen einer zukünftig einheitlichen Gliederung in fünf Teilen: 1. Konkretisierung der Erkrankung 2. Behandlungsumfang 3. Anforderung an die Struktur- und Prozessqualität 4. Überweisungserfordernis 5. Appendix Der unter der Ziffer 2 aufgeführte Behandlungsumfang stellt eine allgemeine Leistungsbeschreibung dar, die sich an der alten Richtlinie orientiert. Der G-BA entschied des Weiteren über die Auflage des BMG zum Beschluss vom zur ASV-RL. Der damalige Beschluss enthielt unmittelbar an den erweiterten Landesausschuss gerichtete bindende Handlungsanweisungen. Demnach sollte der erweiterte Landesausschuss die Berechtigung zur Leistungserbringung unmittelbar dann entziehen, wenn im Falle des Ausscheidens eines erforderlichen Mitgliedes des interdisziplinären Teams nach 3 der Richtlinie innerhalb von sechs Monaten keine Nachbesetzung erfolgte. 1/2 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 7 von 24

8 Ambulante Behandlung durch das Krankenhaus Mit gleichem Schreiben wies das BMG darauf hin, dass im Übrigen der in 9 der Richtlinie aufgeführte Verweis auf 17 c Abs. 4 S. 9 KHG anzupassen ist, sodass eine redaktionelle Änderung in Bezug auf die G-AEP-Kriterien erforderlich wurde. Der G-BA legte die Änderung zum Hinweis einvernehmlich und zur Auflage mehrheitlich gegen die Stimmen der DKG fest. Der Beschluss zu den gastrointestinalen Tumoren wird sich leider weiter verzögern, sodass im Januar 2014 nicht mehr damit zu rechnen ist. Dies liegt an der hohen Komplexität der Unterlagen sowie dem damit verbundenen Abstimmungsaufwand. 2/2 II/ II Andreas Diehm Christoph Heppekausen Juliane Lieb a.diehm@bkg-online.de c.heppekausen@bkg-online.de j.lieb@bkg-online.de Geschäftsführung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 8 von 24

9 Pflegesatz-/ Entgeltverhandlungen Nr. 01/ Informationsveranstaltungen zur Verhandlungsrunde KHEntgG & PEPP Siehe auch BKG-Mitteilungen 51/ Mit o. g. BKG-Mitteilungen informierten wir Sie bereits über unsere Informationsveranstaltungen Terminplan KHEntgG Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Universitätsklinikum Regensburg, Großer Hörsaal Franz-Josef-Strauß-Allee 11, Regensburg Klinikum Augsburg, Kleiner Hörsaal Stenglinstr. 2, Augsburg Klinikum Großhadern, Hörsaal III (Hörsaalgebäude) Marchioninistr. 15, München Dienstag, Universitätsklinikum Würzburg, Hörsaal 1 Zentrum Innere Medizin, Oberdürrbacher Str. 6, Würzburg Donnerstag, Waldkrankenhaus St. Marien, Hörsaal 1 Rathsberger Str. 57, Erlangen Beginn: 09:30 Uhr Ende: ca. 13:30 Uhr Terminplan PEPP Montag, Klinikum Großhadern, Hörsaal III (Hörsaalgebäude) Marchioninistr. 15, München Mittwoch, Universitätsklinikum Würzburg, Hörsaal 1 Zentrum Innere Medizin, Oberdürrbacher Str. 6, Würzburg Beginn: 09:30 Uhr Ende: ca. 15:00 Uhr Bitte melden Sie sich zwingend für die kostenlosen Informationsveranstaltungen an. Die Anmeldeformulare finden Sie als Download zu diesem Artikel. Eine Bestätigung Ihrer Anmeldung ist nicht vorgesehen. III/ , III/ III Thomas Wolf geschaeftsbereich3@bkg-online.de BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Controlling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 9 von 24

10 Abrechnung Nr. 01/ Merkblatt und Hinweise über die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Die aktualisierten Fassungen des Merkblatts und der Hinweise der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) über die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind, finden Sie im Download zu diesem Artikel. Diese wurden insbesondere vor dem Hintergrund des EU-Beitritts von Kroatien in kleinen Teilen inhaltlich überarbeitet. Darüber hinaus wurden einige ergänzende Ausführungen zu den einzelnen, im Umlauf befindlichen Krankenversicherungskarten aufgenommen. Das im Merkblatt unter 2.2 beschriebene Verfahren zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs eines ausländischen Patienten sowie das Erfordernis der Abgabe der Erklärung des Patienten, nicht zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland eingereist zu sein, und die in diesem Rahmen zu verwendenden Vordruckmuster 80K und 81K wurden nicht verändert. Wir weisen nochmals darauf hin, dass die letztgenannten Vordruckmuster direkt aus dem im Download verfügbaren Merkblatt herauskopiert und verwendet werden können. Entgegen den Vordruckmustern für den vertragsärztlichen Bereich (Vordruckmuster 80 und 81) sind diese nicht über einen Verlag anforderbar. III/ III Thomas Wolf Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Patientenabrechnung Medizincontrolling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 10 von 24

11 Abrechnung Nr. 01/ Rechnungsmuster nach 8 Abs. 9 KHEntgG Nach 8 Abs. 9 KHEntgG ist selbstzahlenden Patienten eine verständlich und nachvollziehbar gestaltete Rechnung zu stellen, die auch die jeweils zu berücksichtigenden Zu- bzw. Abschläge beinhaltet ( 8 Abs. 9 S. 4 KHEntgG). Das aktualisierte Rechnungsmuster für das Jahr 2014 ist diesem Artikel als Download beigefügt. Aktualisierungsbedarf bestand lediglich in redaktioneller Hinsicht zu den Vereinbarungswerken, auf die verwiesen wird. Die durch das Beitragsschuldengesetz vom eingeführten neuen Zuschläge ( Hygienezuschlag nach 4 Abs. 11 KHEntgG sowie Versorgungszuschlag nach 8 Abs. 10 KHEntgG), die ab dem gelten, wurden bereits im laufenden Jahr in das Rechnungsmuster eingearbeitet. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass dieses Rechnungsmuster nicht die Besonderheiten des Entgeltsystems für Einrichtungen der Psychiatrie abbildet. Über die dort anfallenden Entgelte sind die Patienten auf Grundlage der Regelung des 8 Abs. 6 BPflV zu informieren. III/ III Thomas Wolf Dominik Zoller geschaeftsbereich3@bkg-online.de Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Verwaltung Patientenabrechnung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 11 von 24

12 Rechnungswesen im Krankenhaus Nr. 01/ BPflV-Programm Seit Anfang dieser Woche steht auf unserer Homepage unser BPflV-Programm zur Erstellung der LKA für die Pflegesatzverhandlungen 2014 zur Verfügung. Darin eingebunden sind auch die mit den Krankenkassenverbänden auf Landesebene abgestimmten Berechnungsschemata (P-Formulare) für die Einrichtungen, die weiter nach der BPflV a. F. abrechnen und im Jahr 2014 nicht ins PEPP-System umsteigen. Die Berechnungsschemata für die Einrichtungen, die im Jahr 2014 optieren oder bereits im Jahr 2013 ins PEPP-System umgestiegen sind, stellen wir Ihnen nach Abstimmung mit den Krankenkassenverbänden auf Landesebene zur Verfügung. Das Programm finden Sie im passwortgeschützten Mitgliederservice auf unserer Homepage (siehe BKG-Download). III/ III Thomas Wolf Frank Rösch Dominik Zoller BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik Mitglieder-Download/ Pflegesatz/Entgeltverhandlungen 2014 Geschäftsführung Controlling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 12 von 24

13 Rechnungswesen im Krankenhaus Nr. 01/ Bekanntgabe des Basiszinssatzes nach 247 Abs. 2 BGB zum Am veröffentlichte die Deutsche Bundesbank den Wert des Basiszinssatzes nach 247 Abs. 2 BGB ab dem (siehe Download zu diesem Artikel). Der Basiszinssatz beträgt demnach -0,63 % (zuvor -0,38 %) und ist damit weiterhin negativ. Der Wert wurde zudem in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom (Nr. 1002/2013) bekannt gegeben. Für die Krankenhäuser bedeutet dies: a) Der Basiszinssatz nach 247 BGB ist nach den getroffenen Zahlungsbedingungen die Bezugsgröße, um die Verzugszinsen beim Abrechnen von stationären Krankenhausbehandlungen festzulegen. b) Für Krankenhäuser, die sich auf der Grundlage der auf Landesebene abgestimmten Musterpflegesatzvereinbarung vereinbart haben, gilt, dass ab Überschreiten der Zahlungsfrist Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten sind. Zur Frage, in welcher Höhe die vereinbarten Verzugszinsen bei einem negativen Basiszinssatz anzusetzen sind, existiert kaum Literatur, geschweige denn eine Rechtsprechung. Daher kann eine richtige und abschließende Aussage hierzu nicht erfolgen und es können unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. In den uns zugänglichen Veröffentlichungen wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die Verzugszinssatzregelung in 288 Abs. 1 bzw. 2 BGB nicht als Mindestzinssatz anzusehen ist, der nicht unterschritten werden darf, sondern als Spanne, die auf den Basiszinssatz aufzuschlagen ist. Existiert ein negativer Basiszinssatz, ist dies dann mindernd zu berücksichtigen. Den jeweils aktuellen Wert des Basiszinssatzes können Sie auch der Internetseite der Deutschen Bundesbank entnehmen. III/ III Thomas Wolf Rosemarie Schubert t.wolf@bkg-online.de r.schubert@bkg-online.de Internethinweis: BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Verwaltung Patientenabrechnung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 13 von 24

14 Krankenhausrecht Nr. 01/ Vereinbarung zur PEPPV 2014 Siehe auch BKG-Mitteilungen 47/ Zwischenzeitlich wurde die Vereinbarung unterzeichnet. Im Download zu diesem Artikel befindet sich das unterzeichnete Exemplar. Die Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik für das Jahr 2014 stellen wir Ihnen ebenfalls als Download zu diesem Artikel zur Verfügung. III/ III Thomas Wolf Dominik Zoller Rosemarie Schubert BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Verwaltung Patientenabrechnung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 14 von 24

15 Bereich Medizin Nr. 01/ Abschlussbericht zur Weiterentwicklung des G-DRG-Systems für das Jahr 2014 sowie G-DRG V2012/2014 Report-Browser Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlichte den Abschlussbericht zur Weiterentwicklung des G-DRG-Systems für das Jahr Dieser legt die methodischen Grundlagen des Kalkulationsverfahrens, die wichtigen klassifikatorischen Veränderungen des Systems sowie eine Bewertung der Ergebnisse anhand statistischer Kennzahlen dar. Zusammen mit dem Abschlussbericht wird der sogenannte G-DRG-Report-Browser in der Version 2012/2014 als Access-Datenbank zur Verfügung gestellt. Mit diesem können je DRG Informationen, wie Anzahl, Verweildauer-, PCCL- und Altersverteilung, die Haupt-, Nebendiagnosen und durchgeführten Prozeduren sowie die Mittelwerte in den einzelnen Kostenmodulen, zu den Fällen eingesehen werden, die der Kalkulation zugrunde liegen. Im Unterschied zu den Vorjahren werden nicht mehr nur die 20 häufigsten, sondern alle Haupt- und Nebendiagnosen und Prozeduren pro DRG ausgewiesen, die in diesen DRGs mindestens 4 Fälle repräsentieren. Der Report-Browser wird getrennt für die DRGs bei Versorgung durch Hauptabteilungen und für die 78 eigenständig kalkulierten DRGs bei belegärztlicher Versorgung zur Verfügung gestellt. Die Dokumente stehen im Downloadbereich der gemeinsamen Homepage der Selbstverwaltung zur Verfügung (siehe Internethinweis). III/ III Thomas Woschnik geschaeftsbereich3@bkg-online.de Internethinweis: G-DRG-System 2014: Rubrik Abschlussbericht zur Weiterentwicklung des G-DRG-Systems und Report Browser Verwaltung Controlling Medizincontrolling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 15 von 24

16 Bereich Medizin Nr. 01/ Neue FAQ des DIMDI u. a. zu ICD-10-Kodes für Blutgerinnungsstörungen und OPS-Kodes für Komplexbehandlungen veröffentlicht Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) veröffentlichte am auf seiner Homepage im Bereich OPS neue FAQs und ergänzte eine bestehende FAQ (siehe Internethinweis und Download zu diesem Artikel). Es handelt sich hierbei um folgende Themen: FAQ-Nr. 0011: Ist für die Kodierung einer Prozedur mit zwei oder mehr OPS-Kodes zwingend ein entsprechender Hinweis im OPS erforderlich? Hier wird klargestellt, dass im OPS nicht alle Kombinationsmöglichkeiten von Operationen/Prozeduren mit dem Hinweis gekennzeichnet sind, dass eine zusätzliche Kodierung erforderlich und möglich ist. Grundsätzlich ist alles, was regelhaft Bestandteil des kodierten Eingriffes ist, im Kode abgebildet. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind zusätzlich zu kodieren, auch wenn es keinen entsprechenden Hinweis im OPS gibt. FAQ-Nr. 5008: Können die Kodebereiche und für die Verwendung von Supratel angegeben werden? Einerseits wird hier klargestellt, dass bis zur OPS-Version 2013 die o. g. Kodebereiche ( Temporäre Weichteildeckung bei Verbrennungen und Verätzungen, durch alloplastisches Material... ) für die Verwendung von Supratel angegeben werden können. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ab der OPS-Version 2014 hierfür die neuen Kodebereiche a und b Temporäre Weichteildeckung bei Verbrennungen und Verätzungen, durch hydrolytisch resorbierbare Membran geschaffen wurden. FAQ-Nr. 8034: Wie ist der Begriff Metastasierende Neoplasie, der zur Berechnung der Aufwandspunkte für die Kodes und 8-98f verwendet wird, zu verstehen? Hier wird ebenfalls klargestellt, dass seit OPS-Version 2005 mit dem Begriff Metastasierende Neoplasie bei der Berechnung der Aufwandspunkte für intensivmedizinische Komplexbehandlungen eine Neubildung gemeint ist, die bereits Metastasen gebildet hat. FAQ-Nr. 8015: Wie ist bei der Verschlüsselung von mehreren Komplexbehandlungen die sich in ihrer Definition überschneiden während eines stationären Aufenthaltes zu verfahren? Diese bereits bestehende FAQ besagt, dass bei gleichzeitigem Durchführen mehrerer Komplexbehandlungen, die sich in ihrer Definition unterscheiden, die jeweiligen Kodes nebeneinander angegeben werden können. Um dies klarzustellen, wurde nun folgender Satz ergänzt: Im Geltungsbereich des 17 b KHG gilt: Eine Therapieeinheit (z. B. Ergotherapie) kann für mehrere Komplexbehandlungen angerechnet werden. III/ III Thomas Woschnik geschaeftsbereich3@bkg-online.de Internethinweis: Rubrik Klassifikationen/FAQ BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Medizin Medizincontrolling Dokumentationsassistenten Verwaltung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 16 von 24

17 Bereich Medizin Nr. 01/ Anpassung der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) für das DRG-Entgeltsystem und für die Psychiatrie und Psychosomatik (DKR-Psych) 2015 Siehe auch BKG-Mitteilungen 01/ Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung bereiten derzeit die Überarbeitung der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) für das Jahr 2015 vor. Wie in den Vorjahren bitten wir Sie hierfür um Hinweise und Anregungen zur Anpassung der DKR. Insbesondere Hinweise auf wiederholte Abrechnungsprüfungen, die strittige Kodierfragen zu den DKR behandeln, sowie auf Regelungslücken wären hilfreich. Wir bitten Sie, die betroffenen Kodierrichtlinien und die strittigen Textpassagen anzugeben sowie das Problem, die unterschiedlichen Positionen und darüber hinaus den favorisierten Lösungsvorschlag zu beschreiben. Um Ihre Vorschläge in das Revisionsverfahren für die DKR 2015 einbringen zu können, senden Sie diese bitte bis zum an die -Adresse: Um die Vorschläge auf Bundesebene unterstützen zu können, senden Sie diese bitte auch der BKG an die rechts unten angegebene -Adresse. III/ , III/ III Thomas Woschnik Medizin Medizincontrolling Verwaltung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 17 von 24

18 Bereich Medizin Nr. 01/ G-BA-Methodenbewertung Interstitielle LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzte am bei der Methodenbewertung nach 137 c SGB V den Beschluss zur interstitiellen LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom aus (siehe Anlage 1 im Download zu diesem Artikel). Dies gilt bis zum und wird von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (QS-Maßnahmen) bei diesem Verfahren begleitet. Die ungewöhnlich lange Aussetzungsdauer wurde damit begründet, die Ergebnisse der in diesem Jahr angelaufenen PREFERE-Studie abwarten zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesem Verfahren gem. der Interdisziplinären Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms um eine primäre Therapieoption zur Behandlung des lokal begrenzten Prostatakarzinoms handelt und bei zusammenfassender Betrachtung der bisher vorliegenden Studienergebnisse auch keine Nachrangigkeit dieses Verfahrens gegenüber seinen Alternativen (Prostatektomie, externe Strahlentherapie, Active Surveillance) festzustellen ist, sprach sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) dafür aus, die Methode als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen einer Krankenhausbehandlung zu belassen. Die o. g. QS-Maßnahmen (siehe Anlage 2 im Download zu diesem Artikel) gilt es zu beachten, sofern die Leistung weiter zulasten der GKV erbracht wird. Diese Maßnahmen bauen für die Zukunft erhebliche Hürden für die Leistungserbringer auf. Insbesondere die darin enthaltenen personellen Mindestanforderungen an die Behandelnden, für deren Ausmaß (Behandlungszahlen) es aus Sicht der DKG keine ausreichende wissenschaftliche Grundlage gibt, wird zur Folge haben, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Krankenhäusern, die diese Methode bislang eigenständig erbrachten, die Anforderungen aus eigener Kraft nicht mehr wird erfüllen können. Es ist daher absehbar, dass die Brachytherapie deutlich schwieriger vorgehalten und damit seltener erbracht werden kann. Als Konsequenz ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Zugangsmöglichkeiten der Patienten zu dieser Therapieform merklich verschlechtern werden. Beide Beschlüsse bedürfen noch der Prüfung nach 94 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit und würden im Falle, dass sie nicht beanstandet werden, anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht. Während der Beschluss zur Methodenbewertung am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten wird, gilt dies für die QS-Maßnahmen erst am Hierdurch soll den Krankenhäusern zumindest etwas Zeit gegeben werden, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Die tragenden Gründe zu beiden Beschlüssen finden Sie in Anlage 3 im Download zu diesem Artikel. III/ , IV/ III, IV Dr. med. Cornelia Diwersy Thomas Woschnik geschaeftsbereich4@bkg-online.de geschaeftsbereich3@bkg-online.de Internethinweis: BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsleitung Medizin Medizincontrolling Qualitätsmanagement Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 18 von 24

19 Krankenhauspersonal Nr. 01/ Orientierungswert Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes Bedeutung für die Krankenhausfinanzierung Das Statistische Bundesamt ermittelt die Personalkostenentwicklung für den Orientierungswert aus den stichprobenartigen, vierteljährlichen Verdiensterhebungen an ausgewählten Krankenhäusern. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Orientierungswertes für die Krankenhausfinanzierung (Ermittlung Landesbasisfallwert) behandeln die Fachausschüsse auf Bundesebene dieses Thema regelmäßig und intensiv. Dabei wird deutlich, dass der Datenerhebung in den Krankenhäusern noch zu wenig Beachtung geschenkt wird bzw. noch ungeklärte Fragen beim Erfassen, z. B. von Bereitschaftsdienstzeiten und Freizeitausgleich, bestehen. Die Auswirkungen eines Orientierungswertes, der, wie es in den vergangen Jahren der Fall war, nicht die tatsächliche Personalkostenentwicklung widerspiegelt, sind für die Krankenhausfinanzierung immens negativ. Zusammen mit der Bundesebene analysieren wir daher das Vorgehen bei der Datenlieferung an das Statistische Bundesamt. Dazu benötigen wir Ihre Unterstützung. Bitte melden Sie sich möglichst kurzfristig bei uns, wenn Ihr Krankenhaus an der Erhebung des Statistischen Bundeamtes zur Ermittlung des Orientierungswertes teilnimmt (Ansprechpartner s. u.). Vielen Dank. IV/ , III/ IV, III Maria Schwaiberger Thomas Wolf Internethinweis: Geschäftsleitung Personalwesen Verwaltung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 19 von 24

20 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung Nr. 01/ Qualitätsbericht 2012 Erfassungssoftware IPQ/QB Funktionalität Erstellen des Gesamtberichts freigeschaltet Siehe auch BKG-Mitteilungen 49/ Nach den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gem. 137 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichtes für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser muss ein Krankenhaus mit mehreren nach 108 SGB V zugelassenen Standorten einen vollständigen standortspezifischen Qualitätsbericht je Standort (Standortbericht) sowie zusätzlich einen Gesamtbericht über alle Standorte erstellen. Die Erfassungssoftware IPQ/QB der DKTIG bietet ab sofort die Funktionalität, den Gesamtbericht (Standortnummer 99) aus den einzelnen Standortberichten (Standortnummern 01, 02, ) automatisiert zu erstellen. Diese Möglichkeit steht jedoch nur Krankenhäusern mit einer im IPQ/QB angelegten Standortnummer 99 zur Verfügung. Krankenhäuser, die einen Gesamtbericht erstellen müssen, bislang aber noch keine Standortnummer 99 für den Gesamtbericht im IPQ/QB haben, bitten wir, uns die Institutskennzeichen-Nummer (IK-Nummer) des Gesamtberichtes und die Projektleiterdaten mitzuteilen. Bitte geben Sie auch die Standortnummern der Krankenhäuser an (Standorte), die in den Gesamtbericht unter dieser IK- Nummer einbezogen werden sollen. Hierzu finden Sie ein Formular als Download zu diesem Artikel. Weitere Informationen zur Erstellung des Gesamtberichts finden Sie auch in der Kurzanleitung QB- IPQ-2012 (Version 4) der DKTIG GmbH, die diesem Artikel als Download beigefügt ist. IV/ , S/ IV, Stabsstelle Brunhilde Kröner Dr. med. Cornelia Diwersy b.kroener@bkg-online.de c.diwersy@bkg-online.de Internethinweis: BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Qualitätsmanagementbeauftragte Medizincontrolling EDV Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 20 von 24

21 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung Nr. 01/ Perinatalzentren Level 1 und 2 Freiwilliger Optionsbetrieb verlängert (Umsetzung Phase B) Siehe auch BKG-Mitteilungen 46/ Seit Anfang 2009 sind Krankenhäuser mit Perinatalzentren Level 1 oder Level 2 verpflichtet, ihre Daten zur frühen und späten Ergebnisqualität in Form von Tabellen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen (Phase A gem. der Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen QFR-RL Anlage 4 [siehe Anlage 1 im Download zu diesem Artikel]). Am beauftragte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Institution nach 137 a SGB V mit der Umsetzung der Phase B zur Veröffentlichung der frühen und späten Ergebnisqualität. Hierzu wird derzeit die für eine verpflichtende Teilnahme notwendige Rechtsgrundlage erarbeitet. Da dieser Schritt länger dauert als zunächst erwartet, beschloss der G-BA am , den Krankenhäusern mit Perinatalzentren Level 1 oder Level 2 zu ermöglichen, an einem freiwilligen Optionsbetrieb zur Umsetzung der Phase B (zentrale Veröffentlichung der Ergebnisdaten auf der bereits vom G-BA abgenommenen Internet-Plattform teilzunehmen (siehe Anlage 2 im Download zu diesem Artikel). Dieses Angebot nahmen zahlreiche Krankenhäuser an. Da die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Phase B nach aktueller Einschätzung erst voraussichtlich Anfang 2015 in Kraft treten kann, änderte der G-BA seinen Beschluss vom am so ab, dass der freiwillige Optionsbetrieb bis zum Inkrafttreten der verpflichtenden Teilnahme verlängert wird (siehe Anlage 3 im Download zu diesem Artikel). Damit werden im Jahr 2014 nochmals alle betroffenen Krankenhäuser die Möglichkeit haben, freiwillig an diesem Optionsbetrieb teilzunehmen. In diesem Fall muss der Institution nach 137 a SGB V (AQUA-Institut) spätestens zum eine Teilnahmeerklärung vorliegen. Das hierfür vorgesehene Formular des AQUA-Instituts finden sie in Anlage 4 im Download zu diesem Artikel. Die Registrierung kann ab dem erfolgen, das AQUA-Institut wird jedoch frühestens im April 2014 den Login einrichten und die Login-Daten versenden. Für alle Krankenhäuser, die den Registrierungsprozess abgeschlossen haben (siehe Anlage 2, Nummer 1 im Download zu diesem Artikel) entfällt die Verpflichtung, die eigenen Daten zur frühen und späten Ergebnisqualität nach Phase A zu veröffentlichen. Krankenhäuser, die sich bereits im Jahr 2013 für den freiwilligen Optionsbetrieb registriert hatten, müssen sich nicht erneut registrieren, sondern werden als Teilnehmer weitergeführt. Die Verpflichtung, die eigenen Daten zur frühen und späten Ergebnisqualität nach Phase A zu veröffentlichen, entfällt für diese Krankenhäuser auch für das Jahr Sobald ein Krankenhaus nicht mehr am freiwilligen Optionsbetrieb teilnimmt, tritt die Verpflichtung, die Daten nach der Phase A zu veröffentlichen, wieder in Kraft. Werden in diesem Fall die Tabellen der Phase A (siehe Anlage 1 im Download zu diesem Artikel) nicht unverzüglich veröffentlicht, bedeutet dies einen Verstoß gegen die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen QFR-RL. 1/2 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 21 von 24

22 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung Hierzu sind insbesondere folgende Szenarien möglich: Beendigung des Optionsbetriebs Die Registrierung endet, sofern die zentrale Veröffentlichung auf der Grundlage des Beschlusses vom durch den G-BA beendet wird (siehe Anlage 3 im Download zu diesem Artikel). Da im Anschluss daran eine verpflichtende Teilnahme aller Krankenhäuser mit Perinatalzentren Level 1 oder Level 2 stehen soll, ist ein Wiedereintritt der Veröffentlichungspflicht nach Phase A in diesem Fall nach Einschätzung der DKG unwahrscheinlich. Rücktritt eines teilnehmenden Krankenhauses von der freiwilligen Teilnahme am Optionsbetrieb Jedes teilnehmende Krankenhaus hat die Möglichkeit, nach Einsicht in Inhalt und Darstellung der Veröffentlichung zu widersprechen (siehe Anlage 3 im Download zu diesem Artikel). Mit dem Widerspruch ist dann die Teilnahme am freiwilligen Optionsbetrieb beendet und die Veröffentlichungspflicht nach Phase A tritt wieder ein. Beendigung der freiwilligen Teilnahme durch die Institution nach 137 a SGB V Die freiwillige Teilnahme eines bereits am Optionsbetrieb teilnehmenden Krankenhauses kann auch das AQUA-Institut beenden, wenn bis zum keine auswertbaren Daten vorliegen (siehe Anlage 3 im Download zu diesem Artikel). Die Entscheidung über einen Ausschluss vom freiwilligen Optionsbetrieb mit dieser Begründung liegt im Ermessen des AQUA-Instituts. Auch in diesen Fällen tritt die Veröffentlichungspflicht nach Phase A wieder ein. In diesem Zusammenhang soll noch erwähnt werden, dass die Tabelle 5 der Anlage 1 (Vollständigkeit der 2-Jahres-Nachuntersuchungen) seit dem durch die medizinischen Inhalte Blind, Schwerhörig, Zerebralparese und Schwere mentale Retardierung ergänzt werden muss. Wir halten es für sinnvoll, sich an der Veröffentlichung zu beteiligen, um das Portal ( möglichst umfassend beurteilen und bewerten zu können. Nach derzeitiger Information wird das Portal am freigeschaltet. Da es sich bei diesem offenen Krankenhausvergleich um ein in dieser Form neues Vorgehen für Deutschland handelt, ist die BKG sehr interessiert an der Beurteilung durch die Vertreter der betroffenen Fachgebiete und die (auch zukünftig) betroffenen Krankenhäuser. Da wir davon ausgehen, dass unsere Partner in der Selbstverwaltung dieses Interesse teilen, wäre es zielführend, solche Stellungnahmen auch an das AQUA-Institut sowie an den G-BA als Regelungsgeber zu adressieren. 2/2 IV/ IV Dr. med. Cornelia Diwersy c.diwersy@bkg-online.de Internethinweis: BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Von besonderem Interesse für Geschäftsleitung Medizin Qualitätsmanagement Ärztlichen Direktor Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 22 von 24

23 Apothekenwesen im Krankenhaus Nr. 01/ Fortführung des Preismoratoriums für Arzneimittel ab dem Siehe auch BKG-Mitteilungen 50/ Mit den o. g. BKG-Mitteilungen informierten wir Sie bereits über die geplanten Änderungen zu gesetzlichen Herstellerrabatten für Arzneimittel. Der Bundestag beschloss das Preismoratorium nahtlos fortzuführen sowie den Herstellerrabatt von 6 auf 7 % zu erhöhen. Im Gegenzug wird die gesetzliche Möglichkeit zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt, die vor dem in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, aufgehoben. Die Fortsetzung des Preismoratoriums tritt bereits zum , die Erhöhung des Herstellerrabattes auf 7 % zum in Kraft. Das Preismoratorium ist bis Ende 2017 befristet, die Erhöhung des Herstellerrabattes wird jährlich überprüft. Es ist zu begrüßen, dass das Preismoratorium nahtlos fortgeführt wird. Bei einem Wegfall des Preismoratoriums wäre mit weitreichenden Preiserhöhungen und Nachholeffekten der pharmazeutischen Industrie zu rechnen gewesen, was auch die Arzneimittelpreise für die Krankenhäuser betroffen hätte. Der Herstellerrabatt war von 2009 befristet bis Ende 2013 auf 16 % festgesetzt ( 130 a SGB V). Von bis beläuft er sich wieder auf 6 %. Das Anheben des Herstellerrabattes auf 7 % ab kann zu geringfügigen Belastungen beim Einkauf von Arzneimitteln führen. Im ambulanten Bereich stellt der Herstellerrabatt einen durchlaufenden Posten dar und belastet die Kliniken nicht. Im stationären Bereich verweigern aber einige Hersteller, den Herstellerrabatt den Kliniken gegenüber zu gewähren, da es dafür an einer verbindlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Dies führte in der Vergangenheit zu Problemen bei der Refinanzierung einiger Arzneimittel, da Krankenkassen in diesem Fall die Herstellerrabatte von den Kliniken einfordern. Die Änderungen werden aufgrund der Eilbedürftigkeit in zwei getrennten Gesetzen umgesetzt, einem 13. SGB V-Änderungsgesetz sowie einem 14. SGB V-Änderungsgesetz. Die entsprechenden Bundestagsdrucksachen für die erste Lesung des Bundestages vom finden Sie als Anlagen 1 und 2 im Download zu diesem Artikel. IV/ IV Dr. Andrea Gerstner Christine Strunz geschaeftsbereich4@bkg-online.de Internethinweis: 130a.html BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Apotheke Geschäftsleitung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 23 von 24

24 Leitung der Geschäftsstelle Nr. 01/ Neue Mitarbeiterin bei der BKG im Geschäftsbereich III In unserem Geschäftsbereich III (Finanzierung Krankenhaus) ist Frau Rosemarie Schubert seit als Referentin insbesondere für folgende Bereiche mit zuständig: Vergütungssysteme nach BPflV und KHEntgG Vorbereitung Budgetverhandlungen Ermittlung Landesbasisfallwert und -entgeltwert Ausgleichsfonds nach 17 a KHG Wahlleistung Unterkunft Frau Schubert ist Betriebswirtin im Sozial- und Gesundheitswesen (Kolping-Akademie) und war bereits viele Jahre in bayerischen Krankenhäusern tätig. Sie steht als Ansprechpartnerin unter der Telefonnummer bzw. per unter r.schubert@bkg-online.de für Fragen zur Verfügung. Durch Umbesetzungen im Geschäftsbereich III ergaben sich auch Änderungen der Telefon- Durchwahlnummern: Geschäftsbereichsleiter Thomas Wolf erreichen Sie ab sofort unter , Referent Dominik Zoller unter Den aktualisierten Geschäftsverteilungsplan der BKG finden Sie voraussichtlich Ende Januar auf unserer Homepage. Dort können Sie ihn auch als PDF-Datei herunterladen (siehe BKG-Download). I/ GF Siegfried Hasenbein Thomas Wolf geschaeftsfuehrung@bkg-online.de t.wolf@bkg-online.de Internethinweis: /die-bkg/geschaeftsstelle/diegeschaeftsstelle-im-ueberblick BKG-Download: Rubrik: Die BKG/Geschäftsstelle/ Geschäftsstelle im Überblick Geschäftsführung, Verwaltung Ärztliche Leitung Pflege Hygiene Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 01/2014 vom Seite 24 von 24

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