DER OBERBÜRGERMEISTER STADT MÖNCHENGLADBACH DER OBERBÜRGERMEISTER STADT MÖNCHENGLADBACH

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1 DER OBERBÜRGERMEISTER STADT MÖNCHENGLADBACH DER OBERBÜRGERMEISTER STADT MÖNCHENGLADBACH An die Mitglieder des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Mönchengladbach Mönchengladbach, Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lade ich Sie zur 23. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Mönchengladbach am Mittwoch, 07. März 2018, 17:00 Uhr, in den Ratssaal des Rathauses Rheydt, Markt 11, Mönchengladbach ein. Die beigefügte Tagesordnung wurde nach Benehmen mit dem Oberbürgermeister festgesetzt. Ich bitte Sie, die Einladung im Verhinderungsfall an die von Ihrer Fraktion zu benennende Vertretung weiterzuleiten. Die Beratungsvorlagen sind beigefügt, soweit sie nicht bereits zugestellt wurden. Mit freundlichen Grüßen Ursula Brombeis Vorsitzende des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen

2 Öffentliche Tagesordnungspunkte 1. Niederschrift über die 22. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am öffentlicher Teil 2. Vorstellung der NEW Kommunalholding GmbH und ihrer Tochtergesellschaften 2952/IX Berichterstattung: Stadtdirektor und -kämmerer Kuckels 3. Bericht über die Annahme von Zuwendungen gem. 2 der Zuständigkeitsordnung für die Zeit vom bis /IX Berichterstattung: Oberbürgermeister Reiners 4. WLAN Konzeption Mönchengladbach (wird ggf. nachgereicht) 2951/IX Berichterstattung: Oberbürgermeister Reiners 5. Beteiligung der NEW AG - hier: Beteiligung der NEW Smart City GmbH an der eshare.one GmbH und der Urbility.one GmbH 2830/IX Berichterstattung: Stadtdirektor und -kämmerer Kuckels 6. Beteiligung der NEW AG hier: Beteiligung der NEW Smart City GmbH an der Gesellschaft für dezentrales Energiemanagement GmbH (DEM GmbH) 2831/IX Berichterstattung: Stadtdirektor und -kämmerer Kuckels 7. Beteiligung der NEW mobil & aktiv Mönchengladbach an der Flughafengesellschaft Mönchengladbach GmbH - hier: Kauf weiterer Anteile an der Flughafen GmbH durch die EWMG (wird ggf. nachgereicht) 2954/IX Berichterstattung: Stadtdirektor und -kämmerer Kuckels 8. Prioritätenliste "Investitionen in Außensportanlagen" hier: Inangriffnahme der Sportanlage Hehn 2845/IX Berichterstattung: Beigeordneter Dr. Fischer

3 9. Fortführung des Projektes HOME PLUS - Bildungsförderung an Grundschulen 2900/IX Berichterstattung: Beigeordnete Schall 10. Fortsetzung der zum auslaufenden Leistungsvereinbarung im Aufgabengebiet der Adoption und Adoptionsvermittlung / Dauerpflege SkF 2941/IX Berichterstattung: Beigeordnete Schall 11. Zusätzliche beratende Mitglieder in Aufsichtsräten städtischer Beteiligungsgesellschaften - hier: Antrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom /IX 12. Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2018/19 hier: Antrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom /IX 13. Busverkehr auf der Hindenburgstraße - Überführung der Testphase in den Regelbetrieb - hier: Antrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom /IX 14. Schaffung eines Jugendzentrums für queere Jugendliche in Mönchengladbach; - hier: Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE vom /IX 15. Anfragen und Mitteilungen Nicht öffentliche Tagesordnungspunkte 16. Niederschrift über die 22. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am nicht öffentlicher Teil 17. Anfragen und Mitteilungen

4 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, I/1 Büro des Oberbürgermeisters Berichtsvorlage Vorlagen-Nr. 2930/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Bericht über die Annahme von Zuwendungen gem. 2 der Zuständigkeitsordnung für die Zeit vom bis Zur Kenntnisnahme: Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, der Hauptausschuss und der Rat nehmen den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Finanzwirksamkeit: Der Bericht begründet keine Finanzwirksamkeit und hat keinen Einfluss aus den HSP. Nach der Zuständigkeitsordnung ist der Rat in öffentlicher Sitzung über Zuwendungen (z.b. Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften) ab einem Betrag von EUR zu informieren. Ab einem Betrag von EUR ist der Rat bei der Mittelverwendung zu beteiligen. Nachfolgend sind alle Zuwendungen für die Zeit vom bis mit einem Wert ab EUR bis unter EUR aufgeführt. Aus der Aufstellung sind die Höhe der Zuwendung, der Zeitpunkt des Zuflusses, der Wille des Zuwendenden sowie die Verwendung der Zuwendung zu entnehmen. Schenkungen von Kunstwerken für die Museen der Stadt sind nicht berücksichtigt.

5 Betrag (EUR) Zeitpunkt Wille des Zuwendenden Verwendung der Zuwendung , Förderung durch eine Stiftung für das Museum Abteiberg , Spende für das internationale Atelierstipendium , Spende für das HOME-PLUS- Projekt Verschiedene Ausstellungen Stipendium HOME-PLUS , Spende für das Konzertwesen Konzertwesen , Förderung durch eine Stiftung für Kindertagesstätten Motorikzentren und Niedrigseilgärten in Kindertagesstätten , Spende für das Konzertwesen Meisterkonzert , Zuwendung durch einen Verein für das Museum Schloss Rheydt Katalogproduktion , Spende für eine Ausstellung Ausstellung Stretch , Zuwendung durch einen Verein für das Museum Schloss Rheydt , Spende für das HOME-PLUS- Projekt Ankauf von Sammlungsobjekten HOME-PLUS , Spende für das Konzertwesen Konzertwesen , Spende für EDV-Hardware für Gym. Am Geroweiher , Förderung durch eine Stiftung für das Museum Abteiberg Beschaffung von EDV-Hardware am Gym. Am Geroweiher Verschiedene Ausstellungen Hans Wilhelm Reiners

6 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, II/B Beteiligungsmanagement Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 2830/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Beteiligung der NEW AG hier: Beteiligung der NEW Smart City GmbH an der eshare.one GmbH und der urbility.one GmbH Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen und der Hauptausschuss empfehlen dem Rat folgende Beschlussfassung: Der Rat beschließt: 1. Der Beteiligung an der eshare.one GmbH mit den Gesellschaftern NEW Smart City GmbH (25,1 %), Aequitas AG (25,1%) und Herrn Andreas Allebrod (49,8 mit einem Stammkapital in Höhe von gemäß beigefügtem Gesellschaftsvertrag (Anlage 1); 2. der Beteiligung an der Gesellschaft urbility.one GmbH (urbility GmbH) mit den Gesellschaftern NEW Smart City GmbH (49,9 %) und der Aequitas AG (50,1 %) mit einem Stammkapital in Höhe von gemäß beigefügtem Gesellschaftsvertrag (Anlage 2) wird zugestimmt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirksregierung gemäß 115 Abs. 1 GO NRW. Finanzwirksamkeit: Mittel- bis langfristig wird durch die Beteiligung mit Gewinnen bei der NEW Smart City GmbH gerechnet. Diese werden über die Beteiligungskette der Stadt zu Gute kommen. Die Höhe dieser Effekte bei der Stadt lässt sich derzeit nicht beziffern. Auswirkungen auf die Kinder und Familienfreundlichkeit: keine

7 2 Finanzwirksamkeit: Auswirkung auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit: Begründung: Der Automarkt in Deutschland ist im Umbruch. Auf der einen Seite stehen wir vor einem Technologiewechsel weg vom Verbrennungsmotor hin zur E-Mobilität. Zum anderen bestätigen Studien, dass immer mehr Menschen in Deutschland bereit sind, Carsharing privat zu nutzen. Fuhrparkmanager in Deutschland bekunden außerdem großes Interesse am sogenannten Corporate Carsharing, also der gemeinschaftlichen Nutzung von Fahrzeugen der Gesellschaft mit Mitarbeitern und/oder Anwohnern. Die aktuelle Nutzung solcher Modelle steckt aber noch in den Kinderschuhen. Die NEW hat mit dem NEW-Teilzeitauto bereits den ersten Schritt in ein neues Mobilitätsangebot für die Region gemacht. Die Erfahrungen mit dem Umsetzungspartner, dem herstellerunabhängiger Carsharing-Anbieter Drive CarSharing, waren dabei durchweg positiv. Durch eine Kooperation mit Flinkster, dem Carsharing Angebot der Deutschen Bahn, besteht Zugriff auf bundesweit über Fahrzeuge. Die NEW AG ist mit 16 Fahrzeugen an sechs Standorten mit einem Pool-CarSharing-Modell in 2016 gestartet. Eine Pilotphase von zwölf Monaten diente dazu, alle Komponenten, wie die In-Car-Technologie, das Buchungsportal und das (E-)Fahrzeughandling zu testen. Unter den 16 ersten Fahrzeugen befinden sich Großraumtransporter, Erdgasfahrzeuge und zwei Elektrofahrzeuge. Von den sechs Standorten des stationsgebundenen Carsharing-Modells liegen vier in Mönchengladbach und jeweils ein weiterer in Viersen und Erkelenz. Alle Stationen befinden sich auf Liegenschaften der NEW AG. Das Besondere am gewählten Pool-Carsharing-Modell ist die Gewährleistung der betrieblichen Mobilität innerhalb der Dienstzeiten. Dazu können alle Fahrzeuge mit Ausnahme der beiden E-Fahrzeuge am Standort Richard-Wagner-Straße/ Blauhaus, während der Dienstzeiten nur von den NEW-Mitarbeitern genutzt werden. Außerhalb der Dienstzeiten stehen die Fahrzeuge in der Pilotphase den NEW-Mitarbeiter, den Hochschulmitarbeiter und den Studierenden der Hochschule Niederrhein für Privatfahrten zur Verfügung. Nach zwölf Monaten ist eine kontinuierliche Steigerung von Kundenregistrierungen und Buchungen zu verzeichnen: - mehr als 150 Kunden innerhalb des eingeschränkten Nutzerkreises - bei der NEW sind z.zt. 180 Karten in den Abteilungen in Benutzung - ca Buchungen in dem Zeitraum - ca gefahrene Kilometer - 3 % monatliche Steigerungsrate bei der Anzahl der monatlichen Buchungen - eshare.one GmbH Die NEW AG wird die Etablierung als Mobilitätsdienstleister von nachhaltiger Individualmobilität konsequent weiterverfolgen und das Mobilitätsangebot auf alle Kunden ausweiten. Hierzu ist es aus wirtschaftlichen Gründen wichtig, den direkten Zugang über die Beteiligung an einem Carsharing-Dienstleister zu suchen. Die Beteiligung der NEW AG erfolgt über die NEW Smart City GmbH. Die Gesellschaft eshare.one GmbH bietet hierzu die Gelegenheit. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages der eshare.one GmbH ist als Anlage beigefügt. Der Gesellschaftszweck ist somit die Vermarktung einer Buchungs- und Abrechnungsplattform für das Carsharing, der Betrieb der dazu notwendigen In-Car- Technologie und das Kurzzeitleasing (3, 6, 12 und 24 Monats - Leasing) für Elektro-und

8 3 Hybridfahrzeuge. Mitgesellschafter sind der ehemalige geschäftsführende Gesellschafter der Drive CarSharing Andreas Allebrod mit über 20 Jahren Erfahrungen und sehr gutem Netzwerk im Bereich Mobilität und ÖPNV und die Aequitas AG, ein Beratungsunternehmen mit hoher Expertise im Bereich Elektromobilität und einem Stamm von renommierten Softwarespezialisten. Das Stammkapital der Gesellschaft soll betragen und sich wie folgt verteilen: Share [%] Stammeinlage [ ] A. Allebrod 49, NEW Smart City GmbH 25, Aequitas AG 25, Die eshare.one GmbH will insbesondere kommunalen Unternehmen die Möglichkeit geben, selbst Mobilitätsanbieter zu werden. Dafür stellt sie die Carsharing-Plattform zur Verfügung. Der zweite Pfeiler des Geschäftsmodells ist das Verleasen von Elektrofahrzeugen an diese Unternehmen, die die eshare.one GmbH bei den Fahrzeugherstellern wiederum selber least (Back-to-Back Leasing). Die NEW stärkt mit ihrem kommunalen und überregionalen Netzwerk das Geschäftsmodell der eshare.one GmbH. Außerdem bietet sich für die NEW die Möglichkeit, das ÖPNV-Angebot mit dem Carsharing zu vernetzen. In der Anfangsphase wird das Portal der Firma Flinkster (DB-Tochterunternehmen) für Buchungs- und Abrechnungsprozesse genutzt. Ab 2019 soll diese dann durch die Eigenentwicklung der smp GmbH (Smart Mobility Plattform) abgelöst werden. Urbility.one GmbH Parallel zur Nutzung der Flinkster-Plattform, welche den Business Case der eshare.one mit hohen laufenden Kosten belastet, wird gemeinsam mit der Aequitas AG eine eigene Mobilitätsplattform mit Buchungs- und Abrechnungsfunktion entwickelt. Der Gesellschaftsvertragsentwurf ist entsprechend des Gesellschaftsvertragsentwurfs der eshare.one GmbH gefertigt. Dazu ist vorgesehen, dass sich die Aequitas AG (Anteil 50,1%) und die NEW AG (Anteil 49,9%) an der urbility.one GmbH beteiligen. Die urbility.one GmbH (Smart Mobility Plattform) soll dazu eine Carsharing-Plattform entwickeln und betreiben, die ab 2019 von der eshare.one genutzt wird. Außerdem soll sie neue digitale Geschäftsmodelle für Mobilitätsanbieter entwickeln. Die eshare.one garantiert der urbility.one eine langfristige Abnahme der Leistungen, im Gegenzug gewährt die

9 4 urbiliuty.one die exklusive Nutzung der Plattform für Deutschland, Österreich und die Niederlande. Die NEW kann neue Geschäftsmodelle unter Realbedingungen auf der Plattform testen und zu einem führenden Mobilitätsanbieter in Deutschland werden. Das Stammkapital der Gesellschaft soll betragen und sich wie folgt verteilen: Share [%] Stammeinlage [ ] NEW Smart City GmbH 49, Aequitas AG 50, Durch die Beteiligung der NEW Smart City GmbH an den beiden Gesellschaften wird die von der Bundesregierung gewünschte E-Mobilität gefördert, die Abgase durch Verbrennungsmotoren in der Stadt Mönchengladbach reduziert, neue Mobilitätskonzepte entwickelt und die Mobilität insgesamt zukunftsfähig sichergestellt. Die Marktanalyse der Gesellschaften wurden im Rahmen des Branchendialogs der IHK, der Kreishandwerkerschaft sowie der Gewerkschaft Verdi zur Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahmen sind ebenfalls der Beratungsvorlage als Anlage beigefügt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirksregierung gemäß 115 Abs. 1 Buchst. b. der Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Um Zustimmung wird gebeten. Hans Wilhelm Reiners Anlage/n: Entwurf des Gesellschaftsvertrages der eshare.one GmbH Gesellschaftsvertragsentwurf der urbility.one GmbH

10 Gesellschaftsvertrag der eshare.one GmbH

11 Gesellschaftsvertrag der eshare.one GmbH 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma eshare.one GmbH. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Dortmund. 2 Geschäftsjahr und Dauer (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und endet am desselben Jahres. (2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die gemeinsame entgeltliche Vermittlung, der Handel und die Nutzung von Elektrofahrzeugen im sogenannten Carsharing sowie die Bereitstellung von Smart Mobility Plattformen und die Förderung einer nachhaltigen Mobilität sowie des öffentlichen Personennahverkehrs für eine umweltverträgliche Autonutzung. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. (3) Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 genannten Geschäftsfelder erstrecken. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. 4 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt (zweihunderttausend Euro). (2) Andreas Allebrod übernimmt einen Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag in Höhe von (neunundneunzigtausendsechshundert Euro), einen Geschäftsanteil Nr. 2 im Nennbetrag in Höhe von (fünfzigtausendzweihundert Euro); (3) Die Aequitas AG mit Sitz in Stapelfeld übernimmt einen Geschäftsanteil Nr. 3 im Nennbetrag in Höhe von (fünfzigtausendzweihundert Euro); (4) Die Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile sind zur Hälfte bar erbracht, mit dem Rest nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschaft. Seite 2 von 10 Entwurf:

12 Gesellschaftsvertrag der eshare.one GmbH 5 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Gesellschafterversammlung 2. die Geschäftsführung. 6 Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist durch die Geschäftsführung in den durch Gesetz und diesen Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen mit einer Frist von zwei Wochen, in dringenden Fällen innerhalb einer Woche, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. (2) Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können rechtswirksame Beschlüsse gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und dem Verfahren einer solchen Beschlussfassung zustimmen. (3) Die Gesellschafterversammlung bestimmt einen der Vertreter der Gesellschafter zwischen den Gesellschaftern abwechselnd zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als ¾ des Stammkapitals in der Versammlung vertreten sind. Ist diese Mehrheit nicht vertreten, so ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit unverzüglich mit einer Frist von einer Woche eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einberufung hinzuweisen. (5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, so weit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Gesellschafterbeschlüsse, Je 1,00 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (6) Außerhalb von Versammlungen können in dringenden Angelegenheiten die Beschlüsse der Gesellschafter, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche sowie durch Abstimmungen gefasst werden. (7) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben, an die Gesellschafter zu versenden und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. Seite 3 von 10 Entwurf:

13 Gesellschaftsvertrag der eshare.one GmbH 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig in folgenden Angelegenheiten: 1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen sowie Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, 2. Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung, 3. Entlastung der Geschäftsführung, 4. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, 5. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer, 6. Befreiung der Geschäftsführung von den Beschränkungen des 181 BGB, 7. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, 8. Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen die Geschäftsführer, 9. Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Investitions-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende 5-Jahres-Planung), 10. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Geschäftsführern, 11. strategische Ausrichtung der Gesellschaft, 12. Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes und Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, 13. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie Gründung, Erwerb, Veräußerung oder Verpachtung sowie Liquidation von Betrieben, Betriebsteilen oder Betriebsstellen, 14. Bestellung von Vertretern in Beteiligungsgesellschaften, 15. Verfügung über Geschäftsanteile und Aufnahme neuer Gesellschafter, 16. Bestellung des Abschlussprüfers, 17. Abschluss, Beendigung und Änderung von Dienstleistungsverträgen mit Gesellschaftern und mit verbundenen Unternehmen gemäß 15 AktG, soweit der Vertragsgegenstand einen Wert von überschreitet, 18. Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung nach 8 Absatz 6, 19. Einziehung von Geschäftsanteilen, 20. Veräußerung des Unternehmens im ganzen oder in wesentlichen Teilen, 21. Auflösung der Gesellschaft, Ernennung und Abberufung von Liquidatoren. (2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 9 bis 13, 15 und 18 bis 21 sind mit einer Mehrheit von ¾ des Stammkapitals zu fassen. (3) Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses zulässig. Seite 4 von 10 Entwurf:

14 Gesellschaftsvertrag der eshare.one GmbH 8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils gemeinschaftlich von zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so kann die Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen. (4) Die Gesellschafterversammlung kann einen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. (5) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. (6) In folgenden Angelegenheiten der Gesellschaft bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 2. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen und vergleichbaren Rechtsgeschäften, sofern es sich nicht um Fälle der laufenden Geschäftsführung handelt, 3. Schenkungen, Hingabe von Darlehen, Abschluss von Vergleichen und Verzicht auf fällige Ansprüche, sofern es sich nicht um Fälle der laufenden Geschäftsführung handelt, 4. Aufnahme von Darlehen, sofern im Einzelfall ein Wert von überschritten wird und die Darlehen nicht bereits im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, 5. Vornahme von Einzelinvestitionen, sofern ein Wert von überschritten wird und sie nicht bereits Teil des festgestellten Investitionsplans sind und/oder sofern sie das genehmigte Gesamtinvestitionsvolumen um 10 % überschreiten, 6. Bestellung und Abberufung von Prokuristen, 7. Führung von Aktivprozessen von besonderer Bedeutung, 8. Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären, 9. Stimmabgaben in Haupt- und Gesellschafterversammlungen von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sowie die Erteilung von Weisungen an Geschäftsführungen dieser Gesellschaften in allen Angelegenheiten auch außerhalb des vorstehenden Zustimmungskataloges. (7) Soweit die Geschäftsführung die Gesellschaft nicht selbst in Organen der Beteiligungsgesellschaft vertritt, sind die von ihr bestellten oder vorgeschlagenen Vertreter für die Stimmabgabe auch an diese Weisungen zu binden. Seite 5 von 10 Entwurf:

15 Gesellschaftsvertrag der eshare.one GmbH 9 Wirtschaftsplan Die Geschäftsführung stellt vor Beginn eines jeweiligen Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr auf, der aus Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Investitions- und Finanzplanung besteht, und legt diesen den Gesellschaftern zur Beratung und Beschlussfassung vor. Gemeinsam mit diesem jährlichen Wirtschaftsplan gibt die Geschäftsführung den Gesellschaftern eine entsprechende Fünfjahresplanung zur Kenntnis. 10 Jahresabschluss (1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns den Gesellschaftern vorzulegen. (2) Jahresabschluss und Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. (3) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Transparenzregelungen des 108 Abs. 1 Nr. 9 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu beachten. (4) Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auch auf die Aufgaben nach 53 Abs.1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu erstrecken. Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses sind neben den handelsrechtlichen auch die kommunalrechtlichen Vorschriften zu beachten. (5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des HGB. 11 Ergebnisverwendung (1) Über die Ergebnisverwendung d. h. über die Verwendung des Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages oder, soweit einschlägig, über die Verwendung des Bilanzgewinnes entscheidet die Gesellschafterversammlung. (2) Grundsätzlich hat die Tilgung von Gesellschafterdarlehen Vorrang vor der Ausschüttung eines Gewinns. Seite 6 von 10 Entwurf:

16 Gesellschaftsvertrag der eshare.one GmbH 12 Steuerklausel (1) Die Gesellschaft darf den Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Dritten geldwerte Vorteile nur nach Maßgabe satzungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschlüsse gewähren. (2) Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gegen Absatz 1, so sind sie insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Begünstigte ist verpflichtet, der Gesellschaft Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten Vorteils und hierauf anfallender Steuernachteile der Gesellschaft zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegenüber einem der Gesellschafter nahe stehenden Dritten kein Ausgleichsanspruch oder ist dieser nicht durchsetzbar, so richtet sich der Anspruch gegen den Gesellschafter. (3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Absatzes 2 durch bestands- bzw. rechtskräftige Feststellung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichtes für die Beteiligten verbindlich. Der Begünstigte bzw. der Gesellschafter hat die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Gesellschaft zu erstatten. 13 Leistungsverkehr mit Gesellschaftern (1) Außerhalb ordnungsgemäßer Gewinnverteilung darf die Gesellschaft keinem Gesellschafter Vermögensvorteile zuwenden, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Die Vorschriften der 57, 62 AktG gelten entsprechend. (2) Die Gesellschaft hat den ihr zustehenden Rückgewähranspruch in der Bilanz des Geschäftsjahres zu aktivieren - gegebenenfalls durch nachträgliche Bilanzberichtigung -, in dem der Vermögensvorteil zugewendet worden ist. 14 Verfügungen über Geschäftsanteile, Ansprüche der Gesellschafter (1) Verfügungen über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils sowie Belastungen derselben bedürfen eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung; der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Die Veräußerung eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils ohne die erforderliche Zustimmung ist unwirksam. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Einräumung oder Änderung eines Nießbrauchs oder einer Unterbeteiligung, die Begründung oder Änderung von Treuhandverhältnissen und die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Teilen eines Geschäftsanteils sowie für alle den vorstehend genannten Rechtsgeschäften vergleichbare Maßnahmen. Seite 7 von 10 Entwurf:

17 Gesellschaftsvertrag der eshare.one GmbH (3) Verfügungen eines Gesellschafters über einen Geschäftsanteil bedürfen keiner Zustimmung, wenn der Gesellschafter a) zugunsten eines Mitgesellschafters verfügt; b) zugunsten eines mit dem verfügenden Gesellschafter verbundenen Unternehmens im Sinne der 15 ff. AktG verfügt. Im Fall einer Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes 3 Buchstabe b) hat der verfügende Gesellschafter vertraglich sicherzustellen und dies den übrigen Gesellschaftern ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung durch die übrigen Gesellschafter bedarf nachzuweisen, dass eine Rückübertragung der Beteiligung auf ihn o- der ein anderes mit ihm im Sinne der 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen erfolgt, wenn das Verhältnis als verbundenes Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG zwischen ihm und dem Unternehmen, auf das die Beteiligung ursprünglich übertragen worden ist, nicht mehr gegeben ist. (8) Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden können, insbesondere der Anspruch auf Gewinn- und Liquiditätserlöse, sind nicht übertragbar, es sei denn, alle Gesellschafter haben zuvor ihre Zustimmung zu der Übertragung erteilt. 15 Ankaufsrecht (1) Beabsichtigt ein Gesellschafter eine Übertragung seiner Geschäftsanteile ganz oder zum Teil auf einen Nichtgesellschafter, so steht den anderen Gesellschaftern ein Ankaufsrecht zu. Dies gilt nicht, soweit eine Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen des jeweiligen Gesellschafters in Rede steht. (2) Der Übertragung von Geschäftsanteilen in den ersten drei Geschäftsjahren der Gesellschaft erfolgt zum Nominalwert der Geschäftsanteile. Ab dem vierten Geschäftsjahr hat der die Übertragung beabsichtigende Gesellschafter den Ankaufsberechtigten ein bindendes schriftliches Übertragungsangebot zu unterbreiten, zu welchem sich die Ankaufsberechtigten binnen drei Monaten zu erklären haben. Der Übertragungswert entspricht dem Ertragswert. Der Ertragswert wird nach den Vorgaben des IDW Standards Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Hält einer der Ankaufsberechtigten den geforderten Preis für die ihm angebotenen Geschäftsanteile für überhöht, so wird von den Gesellschaftern auf deren Kosten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf die sich die Gesellschafter binnen zwei Wochen zu einigen haben, ein Schiedsgutachten über den Wert der angebotenen Geschäftsanteile eingeholt. Erfolgt keine Einigung über die zu beauftragende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb der genannten Frist, so erfolgt die Beauftragung aufgrund eines bindenden Vorschlages der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer. Der Schiedsgutachter soll den Wert binnen zwei Monaten nach Beauftragung den Gesellschaftern vorlegen. (3) Die Wertermittlung des Schiedsgutachtens ist für die Gesellschafter verbindlich. Während der Erstellung des Schiedsgutachtens ist die Frist für die Erklärung, die den Ankaufsberechtigten obliegt, gehemmt. Jeder Gesellschafter hat bis zum Ablauf der Erklärungsfrist das Recht, von der Anteilsübertragung bzw. Übernahme Abstand zu nehmen. (4) Sind mehrere Ankaufsberechtigte zum Ankauf bereit, so erwerben sie den Anteil des die Übertragung beabsichtigenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer Anteile zueinander. Ist nur ein Ankaufsberechtigter bereit, so erwirbt er den Anteil allein. Seite 8 von 10 Entwurf:

18 Gesellschaftsvertrag der eshare.one GmbH (5) Macht ein Ankaufsberechtigter von seinem Ankaufsrecht keinen Gebrauch, so erlischt sein Ankaufsrecht. 16 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig, und zwar mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters oder nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch ohne seine Zustimmung. (2) Die Geschäftsanteile eines Gesellschafters können in folgenden Fällen ohne seine Zustimmung eingezogen werden: a) Über das Vermögen des Gesellschafters wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens wird mangels Masse abgelehnt. b) Ein Gläubiger des Gesellschafters betreibt aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels eine Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil oder in Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und die Vollstreckungsmaßnahme wird nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils aufgehoben. c) In der Person des Gesellschafters ist ein wichtiger Grund gegeben, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. d) Der Gesellschafter erhebt Auflösungsklage oder erklärt seinen Austritt aus wichtigem Grund. (3) Ein Geschäftsanteil, der mehreren Mitberechtigten ungeteilt zusteht, kann eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 auch nur für einen Mitberechtigten vorliegen. Mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters können nur insgesamt eingezogen werden. (4) Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführer aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Statt der Einziehung können die Gesellschafter beschließen, dass der betroffene Gesellschafter den Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine im Beschluss zu benennende Person zu übertragen hat. Bei der Beschlussfassung nach vorstehenden Sätzen 1 und 2 steht dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu. (5) Soweit eine zwingende Gesetzesbestimmung nicht entgegensteht, kann ein eingezogener Geschäftsanteil durch einstimmigen Beschluss der Gesellschaft neu gebildet werden. (6) Die Einziehung wird sofort wirksam, sobald sie dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird. Sie steht nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der Abfindung nach 18. Seite 9 von 10 Entwurf:

19 Gesellschaftsvertrag der eshare.one GmbH 17 Tod eines Gesellschafters (1) Der Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters kann durch Beschluss der verbleibenden Gesellschafter entweder eingezogen oder übertragen werden. Bei dieser Beschlussfassung haben die Erben oder die anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten des verstorbenen Gesellschafters kein Stimmrecht. (2) Der Beschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls zu treffen. 142 BGB gilt entsprechend. 18 Abfindung (1) Im Falle der Einziehung gemäß 16 und 17 hat die Gesellschaft eine Abfindung zu zahlen. (2) Die Höhe der Abfindung wird gemäß 15 Absätze 2 und 3 ermittelt. (3) Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten zu entrichten. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Ausscheiden fällig. Steht bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist als Abschlagszahlung ein Betrag in geschätzter Höhe zu leisten. Die Abfindung ist vom Tage des Beschlusses in ihrer jeweiligen Höhe mit dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Abfindung fällig. Die Abfindung kann unter Anrechnung auf die nächst fälligen Raten früher entrichtet werden. Soweit das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung herabgesetzt wird, ist die erste Rate der Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres fällig. 19 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Notarkosten und Kosten der Eintragung ins Handelsregister) bis zu einem Gesamtbetrag von Euro. 20 Schlussbestimmungen (1) Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsungültig oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der gesetzlichen Mehrheit, welche wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu treten hat. Dies gilt auch, wenn bei der Durchführung dieses Vertrags eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Seite 10 von 10 Entwurf:

20 Gesellschaftsvertrag der Urbility.one GmbH

21 Gesellschaftsvertrag der Urbility.one GmbH 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma Urbility.one GmbH. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. 2 Geschäftsjahr und Dauer (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und endet am desselben Jahres. (2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, der Betrieb, die Wartung und der Vertrieb von IT-Lösungen zur Buchung und Abrechnung von Mobilitätsanageboten im Corporate Design des Kunden (White Label Mobility Plattform) und deren Weiterentwicklung und Integration in Smart Cities. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. (3) Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 genannten Geschäftsfelder erstrecken. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. 4 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt (vierhunderttausend Euro). (2) Die Aequitas AG mit Sitz in Stapelfeld übernimmt einen Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag in Höhe von (zweihunderttausendvierhundert Euro); (3) Die NEW AG mit Sitz in Mönchengladbach übernimmt einen Geschäftsanteil Nr. 2 im Nennbetrag in Höhe von (einhundertneunundneunzigtausendsechshundert Euro); (4) Die Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile sind in voller Höhe bar erbracht. Seite 2 von 10 Entwurf

22 Gesellschaftsvertrag der Urbility.one GmbH 5 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Gesellschafterversammlung 2. die Geschäftsführung. 6 Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist durch die Geschäftsführung in den durch Gesetz und diesen Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen mit einer Frist von zwei Wochen, in dringenden Fällen innerhalb einer Woche, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. (2) Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können rechtswirksame Beschlüsse gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und dem Verfahren einer solchen Beschlussfassung zustimmen. (3) Die Gesellschafterversammlung bestimmt einen der Vertreter der Gesellschafter zwischen den Gesellschaftern abwechselnd zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als ¾ des Stammkapitals in der Versammlung vertreten sind. Ist diese Mehrheit nicht vertreten, so ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit unverzüglich mit einer Frist von einer Woche eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einberufung hinzuweisen. (5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, so weit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Gesellschafterbeschlüsse, Je 1,00 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (6) Außerhalb von Versammlungen können in dringenden Angelegenheiten die Beschlüsse der Gesellschafter, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche sowie durch Abstimmungen gefasst werden. (7) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben, an die Gesellschafter zu versenden und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. Seite 3 von 10 Entwurf

23 Gesellschaftsvertrag der Urbility.one GmbH 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig in folgenden Angelegenheiten: 1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen sowie Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, 2. Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung, 3. Entlastung der Geschäftsführung, 4. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, 5. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer, 6. Befreiung der Geschäftsführung von den Beschränkungen des 181 BGB, 7. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, 8. Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen die Geschäftsführer, 9. Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Investitions-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende 5-Jahres-Planung), 10. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Geschäftsführern, 11. strategische Ausrichtung der Gesellschaft, 12. Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes und Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, 13. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie Gründung, Erwerb, Veräußerung oder Verpachtung sowie Liquidation von Betrieben, Betriebsteilen oder Betriebsstellen, 14. Bestellung von Vertretern in Beteiligungsgesellschaften, 15. Verfügung über Geschäftsanteile und Aufnahme neuer Gesellschafter, 16. Bestellung des Abschlussprüfers, 17. Abschluss, Beendigung und Änderung von Dienstleistungsverträgen mit Gesellschaftern und mit verbundenen Unternehmen gemäß 15 AktG, soweit der Vertragsgegenstand einen Wert von überschreitet, 18. Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung nach 8 Absatz 6, 19. Einziehung von Geschäftsanteilen, 20. Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, 21. Auflösung der Gesellschaft, Ernennung und Abberufung von Liquidatoren. (2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 9 bis 13, 15 und 18 bis 21 sind mit einer Mehrheit von ¾ des Stammkapitals zu fassen. (3) Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses zulässig. Seite 4 von 10 Entwurf

24 Gesellschaftsvertrag der Urbility.one GmbH 8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils gemeinschaftlich von zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so kann die Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen. (4) Die Gesellschafterversammlung kann einen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. (5) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. (6) In folgenden Angelegenheiten der Gesellschaft bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 2. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen und vergleichbaren Rechtsgeschäften, sofern es sich nicht um Fälle der laufenden Geschäftsführung handelt, 3. Schenkungen, Hingabe von Darlehen, Abschluss von Vergleichen und Verzicht auf fällige Ansprüche, sofern es sich nicht um Fälle der laufenden Geschäftsführung handelt, 4. Aufnahme von Darlehen, sofern im Einzelfall ein Wert von überschritten wird und die Darlehen nicht bereits im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, 5. Vornahme von Einzelinvestitionen, sofern ein Wert von überschritten wird und sie nicht bereits Teil des festgestellten Investitionsplans sind und/oder sofern sie das genehmigte Gesamtinvestitionsvolumen um 10 % überschreiten, 6. Bestellung und Abberufung von Prokuristen, 7. Führung von Aktivprozessen von besonderer Bedeutung, 8. Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären, 9. Stimmabgaben in Haupt- und Gesellschafterversammlungen von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften sowie die Erteilung von Weisungen an Geschäftsführungen dieser Gesellschaften in allen Angelegenheiten auch außerhalb des vorstehenden Zustimmungskataloges. (7) Soweit die Geschäftsführung die Gesellschaft nicht selbst in Organen der Beteiligungsgesellschaft vertritt, sind die von ihr bestellten oder vorgeschlagenen Vertreter für die Stimmabgabe auch an diese Weisungen zu binden. Seite 5 von 10 Entwurf

25 Gesellschaftsvertrag der Urbility.one GmbH 9 Wirtschaftsplan Die Geschäftsführung stellt vor Beginn eines jeweiligen Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr auf, der aus Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-, Investitions-, Personal- und Finanzplanung besteht, und legt diesen den Gesellschaftern zur Beratung und Beschlussfassung vor. Gemeinsam mit diesem jährlichen Wirtschaftsplan gibt die Geschäftsführung den Gesellschaftern eine entsprechende Fünfjahresplanung zur Kenntnis. 10 Jahresabschluss (1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns den Gesellschaftern vorzulegen. (2) Jahresabschluss und Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. (3) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Transparenzregelungen des 108 Abs. 1 Nr. 9 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu beachten. (4) Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auch auf die Aufgaben nach 53 Abs.1 Nr. 1 und 2, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu erstrecken. Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses sind neben den handelsrechtlichen auch die kommunalrechtlichen Vorschriften zu beachten. (5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des HGB. 11 Ergebnisverwendung (1) Über die Ergebnisverwendung d. h. über die Verwendung des Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages oder, soweit einschlägig, über die Verwendung des Bilanzgewinnes entscheidet die Gesellschafterversammlung. (2) Grundsätzlich hat die Tilgung von Gesellschafterdarlehen Vorrang vor der Ausschüttung eines Gewinns. Seite 6 von 10 Entwurf

26 Gesellschaftsvertrag der Urbility.one GmbH 12 Steuerklausel (1) Die Gesellschaft darf den Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Dritten geldwerte Vorteile nur nach Maßgabe satzungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschlüsse gewähren. (2) Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gegen Absatz 1, so sind sie insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Begünstigte ist verpflichtet, der Gesellschaft Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten Vorteils und hierauf anfallender Steuernachteile der Gesellschaft zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegenüber einem der Gesellschafter nahe stehenden Dritten kein Ausgleichsanspruch oder ist dieser nicht durchsetzbar, so richtet sich der Anspruch gegen den Gesellschafter. (3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Absatzes 2 durch bestands- bzw. rechtskräftige Feststellung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichtes für die Beteiligten verbindlich. Der Begünstigte bzw. der Gesellschafter hat die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Gesellschaft zu erstatten. 13 Leistungsverkehr mit Gesellschaftern (1) Außerhalb ordnungsgemäßer Gewinnverteilung darf die Gesellschaft keinem Gesellschafter Vermögensvorteile zuwenden, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Die Vorschriften der 57, 62 AktG gelten entsprechend. (2) Die Gesellschaft hat den ihr zustehenden Rückgewähranspruch in der Bilanz des Geschäftsjahres zu aktivieren - gegebenenfalls durch nachträgliche Bilanzberichtigung -, in dem der Vermögensvorteil zugewendet worden ist. 14 Verfügungen über Geschäftsanteile, Ansprüche der Gesellschafter (1) Verfügungen über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils sowie Belastungen derselben bedürfen eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung; der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Die Veräußerung eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils ohne die erforderliche Zustimmung ist unwirksam. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Einräumung oder Änderung eines Nießbrauchs oder einer Unterbeteiligung, die Begründung oder Änderung von Treuhandverhältnissen und die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Teilen eines Geschäftsanteils sowie für alle den vorstehend genannten Rechtsgeschäften vergleichbare Maßnahmen. Seite 7 von 10 Entwurf

27 Gesellschaftsvertrag der Urbility.one GmbH (3) Verfügungen eines Gesellschafters über einen Geschäftsanteil bedürfen keiner Zustimmung, wenn der Gesellschafter a) zugunsten eines Mitgesellschafters verfügt; b) zugunsten eines mit dem verfügenden Gesellschafter verbundenen Unternehmens im Sinne der 15 ff. AktG verfügt. Im Fall einer Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes 3 Buchstabe b) hat der verfügende Gesellschafter vertraglich sicherzustellen und dies den übrigen Gesellschaftern ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung durch die übrigen Gesellschafter bedarf nachzuweisen, dass eine Rückübertragung der Beteiligung auf ihn o- der ein anderes mit ihm im Sinne der 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen erfolgt, wenn das Verhältnis als verbundenes Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG zwischen ihm und dem Unternehmen, auf das die Beteiligung ursprünglich übertragen worden ist, nicht mehr gegeben ist. (8) Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden können, insbesondere der Anspruch auf Gewinn- und Liquiditätserlöse, sind nicht übertragbar, es sei denn, alle Gesellschafter haben zuvor ihre Zustimmung zu der Übertragung erteilt. 15 Ankaufsrecht (1) Beabsichtigt ein Gesellschafter eine Übertragung seiner Geschäftsanteile ganz oder zum Teil auf einen Nichtgesellschafter, so steht den anderen Gesellschaftern ein Ankaufsrecht zu. Dies gilt nicht, soweit eine Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen des jeweiligen Gesellschafters in Rede steht. (2) Der Übertragung von Geschäftsanteilen in den ersten drei Geschäftsjahren der Gesellschaft erfolgt zum Nominalwert der Geschäftsanteile. Ab dem vierten Geschäftsjahr hat der die Übertragung beabsichtigende Gesellschafter den Ankaufsberechtigten ein bindendes schriftliches Übertragungsangebot zu unterbreiten, zu welchem sich die Ankaufsberechtigten binnen drei Monaten zu erklären haben. Der Übertragungswert entspricht dem Ertragswert. Der Ertragswert wird nach den Vorgaben des IDW Standards Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Hält einer der Ankaufsberechtigten den geforderten Preis für die ihm angebotenen Geschäftsanteile für überhöht, so wird von den Gesellschaftern auf deren Kosten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf die sich die Gesellschafter binnen zwei Wochen zu einigen haben, ein Schiedsgutachten über den Wert der angebotenen Geschäftsanteile eingeholt. Erfolgt keine Einigung über die zu beauftragende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb der genannten Frist, so erfolgt die Beauftragung aufgrund eines bindenden Vorschlages der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer. Der Schiedsgutachter soll den Wert binnen zwei Monaten nach Beauftragung den Gesellschaftern vorlegen. (3) Die Wertermittlung des Schiedsgutachtens ist für die Gesellschafter verbindlich. Während der Erstellung des Schiedsgutachtens ist die Frist für die Erklärung, die den Ankaufsberechtigten obliegt, gehemmt. Jeder Gesellschafter hat bis zum Ablauf der Erklärungsfrist das Recht, von der Anteilsübertragung bzw. Übernahme Abstand zu nehmen. (4) Sind mehrere Ankaufsberechtigte zum Ankauf bereit, so erwerben sie den Anteil des die Übertragung beabsichtigenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer Anteile zueinander. Ist nur ein Ankaufsberechtigter bereit, so erwirbt er den Anteil allein. Seite 8 von 10 Entwurf

28 Gesellschaftsvertrag der Urbility.one GmbH (5) Macht ein Ankaufsberechtigter von seinem Ankaufsrecht Gebrauch, so erlischt sein Ankaufsrecht. 16 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig, und zwar mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters oder nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch ohne seine Zustimmung. (2) Die Geschäftsanteile eines Gesellschafters können in folgenden Fällen ohne seine Zustimmung eingezogen werden: a) Über das Vermögen des Gesellschafters wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens wird mangels Masse abgelehnt. b) Ein Gläubiger des Gesellschafters betreibt aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels eine Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil oder in Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und die Vollstreckungsmaßnahme wird nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils aufgehoben. c) In der Person des Gesellschafters ist ein wichtiger Grund gegeben, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. d) Der Gesellschafter erhebt Auflösungsklage oder erklärt seinen Austritt aus wichtigem Grund. (3) Ein Geschäftsanteil, der mehreren Mitberechtigten ungeteilt zusteht, kann eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 auch nur für einen Mitberechtigten vorliegen. Mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters können nur insgesamt eingezogen werden. (4) Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführer aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Statt der Einziehung können die Gesellschafter beschließen, dass der betroffene Gesellschafter den Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine im Beschluss zu benennende Person zu übertragen hat. Bei der Beschlussfassung nach vorstehenden Sätzen 1 und 2 steht dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu. (5) Soweit eine zwingende Gesetzesbestimmung nicht entgegensteht, kann ein eingezogener Geschäftsanteil durch einstimmigen Beschluss der Gesellschaft neu gebildet werden. (6) Die Einziehung wird sofort wirksam, sobald sie dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird. Sie steht nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der Abfindung nach Tod eines Gesellschafters (1) Der Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters kann durch Beschluss der verbleibenden Gesellschafter entweder eingezogen oder übertragen werden. Bei dieser Seite 9 von 10 Entwurf

29 Gesellschaftsvertrag der Urbility.one GmbH Beschlussfassung haben die Erben oder die anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten des verstorbenen Gesellschafters kein Stimmrecht. (2) Der Beschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls zu treffen. 142 BGB gilt entsprechend. 18 Abfindung (1) Im Falle der Einziehung gemäß 15, 16 hat die Gesellschaft eine Abfindung zu zahlen. (2) Die Höhe der Abfindung wird gemäß 15 Absätze 2 und 3 ermittelt. (3) Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten zu entrichten. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Ausscheiden fällig. Steht bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist als Abschlagszahlung ein Betrag in geschätzter Höhe zu leisten. Die Abfindung ist vom Tage des Beschlusses in ihrer jeweiligen Höhe mit dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Abfindung fällig. Die Abfindung kann unter Anrechnung auf die nächst fälligen Raten früher entrichtet werden. Soweit das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung herabgesetzt wird, ist die erste Rate der Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres fällig. 19 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Notarkosten und Kosten der Eintragung ins Handelsregister) bis zu einem Gesamtbetrag von Euro. 20 Schlussbestimmungen (1) Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsungültig oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der gesetzlichen Mehrheit, welche wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu treten hat. Dies gilt auch, wenn bei der Durchführung dieses Vertrags eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Seite 10 von 10 Entwurf

30 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, II/B Beteiligungsmanagement Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 2831/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Beteiligung der NEW AG hier: Beteiligung der NEW Smart City GmbH an der Gesellschaft für dezentrales Energiemanagement GmbH (DEM GmbH) Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen und der Hauptausschuss empfehlen dem Rat folgende Beschlussfassung: Der Rat beschließt: Der Beteiligung an einer Gesellschaft für ein dezentrales Energiemanagement mit der Firmierung DEM GmbH mit den Gesellschaftern NEW Smart City GmbH (24,5 %), EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH (24,5 %), Stadtwerke Aachen AG (24,5 %), Stadtwerke Düren GmbH (24,5 %) sowie den Herren Kurt Vetten (1 %) und Dr. Stefan Röder (1 %) mit einem Stammkapital in Höhe von gemäß beigefügtem Gesellschaftsvertrag (Anlage 1) wird zugestimmt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirksregierung gemäß 115 Abs. 1 GO NRW. Finanzwirksamkeit: Mittel- bis langfristig wird durch die Beteiligung mit Gewinnen bei der NEW Smart City GmbH gerechnet. Diese werden über die Beteiligungskette der Stadt zu Gute kommen. Die Höhe dieser Effekte bei der Stadt lässt sich derzeit nicht beziffern. Auswirkungen auf die Kinder und Familienfreundlichkeit: keine

31 2 Begründung: Aus den Unterlagen der NEW ergibt sich folgende Begründung: Auf die Verteilnetzbetreiber (VNB) kommen durch die Energiewende neue Aufgaben und neue Marktrollen zu. Laut dem Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) sind 97% der regenerativen Stromerzeugungsanlagen (SEA) mit ihrer fluktuierenden Einspeisung an die regionalen Verteilnetze angeschlossen. Nicht nur die Anzahl der SEA soll bis 2030 von heute ca. 1,5 Mio. auf etwa 4 Mio. steigen, sondern auch die Anschlussleistung im Stromverteilnetz auf etwa 140 Gigawatt zunehmen. Gleichzeitig stellt das Wachstum der Elektromobilität und die vermehrte Nutzung von Stromspeichern die VNB vor große technische und organisatorische Herausforderungen. Die geschilderte Entwicklung wird zusätzlich durch neue EU-Verordnungen, die sogenannten EU-Netzkodizes forciert. Diese werden gegenwärtig in die für Deutschland einschlägigen technischen Regelwerke überführt und enthalten für VNB zahlreiche neue Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit auf regionaler Ebene. Erste Teile hiervon sind zwingend bis Mai 2019 umzusetzen. Es entwickelt sich ein regionaler Leistungsmarkt, bei dem verbrauchsbasierte durch leistungs- und verfügbarkeitsorientierte Entgeltstrukturen zunehmend abgelöst werden. Die Verteilnetzbetreiber müssen sich folglich zum Systemmanager weiterentwickeln. Sie müssen in zunehmendem Maße durch ein effektives und effizientes Management von regionalen Flächenkraftwerken die Versorgungssicherheit mit Strom durch Systemdienstleistungen (z. B. regionales Redispatching, dynamische Spannungshaltung oder Blindleistung) und Flexibilitätsmanagement sicherstellen. Vor diesem Hintergrund haben die vier Verteilnetzbetreiber INFRAWEST GmbH (Aachen), Leitungspartner GmbH (Düren), NEW Netz GmbH (Geilenkirchen) und regionetz GmbH (Eschweiler) gemeinsam mit der SME Management GmbH den Konzeptansatz eines regionalen Energiemanagements weiterentwickelt. Ergebnis ist, dass mit dem von der EU und dem Land NRW geförderten Technologieprojekt QUIRINUS und dem marktorientierten DEM-Projekt die Grundlagen geschaffen werden, um Versorgungssicherheit auf Verteilnetzebene zu ermöglichen. Ein weiteres Ergebnis der Projektarbeiten ist, dass von Seiten anderer VNB aber auch von Seiten der Industrie sowie Betreibern kritischer Infrastrukturen Bedarf an technischen Applikationen für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit mit Strom besteht, der attraktive Marktchancen im nicht regulierten Geschäft bietet. Um die vorhandenen Marktchancen möglichst frühzeitig zu nutzen, sind die Mutterunternehmen der oben genannten VNB - die EWV GmbH, NEW AG über die NEW Smart City GmbH, die Stadtwerke Aachen AG und die Stadtwerke Düren GmbH (im Folgenden: kommunale Partnerunternehmen ) darin übereingekommen, mit den Herren Kurt Vetten und Dr. Stefan Röder (Geschäftsführender Gesellschafter bzw. Partner der SME Management GmbH) ein Gemeinschaftsunternehmen für Dezentrales Energie Management in der Rechtsform einer GmbH unter der Firma DEM GmbH, geschäftsansässig in Elsdorf/Heppendorf zu gründen, wo auch die bisherigen Aktivitäten verortet sind. Das Stammkapital soll nach dem Beitritt der kommunalen Partnerunternehmen 100 T betragen. Insgesamt ist eine initiale Anschubfinanzierung in Höhe von 1,25 Mio. vorgesehen (Stammkapital, Kapitalrücklage, Gesellschafterdarlehen) die durch genannten kommunalen Partnerunternehmen entsprechend ihrer künftigen Geschäftsanteile von je 24,5 % erfolgt. Für die Anschubfinanzierung sind demnach pro Partnerunternehmen maximal vorgesehen. Dieser Betrag wird von den vier kommunalen Partnerunternehmen jeweils in Form eines Darlehens an die DEM GmbH gewährt, welches durch die Verpfändung der künftigen Geschäftsanteile an der Gesellschaft besichert wird. Die Auszahlung des Darlehens soll in mehreren Raten im Laufe des Jahres 2018 erfolgen. Das Darlehen wird nach Beitritt der kommunalen Partnerunternehmen in Eigenkapital der Gesellschaft umgewandelt. Diese Kapitalausstattung dient der Finanzierung der Geschäftsingangsetzung, dem Geschäftsaufbau und insbesondere der Entwicklung technischer Applikationen gemeinsam mit ausgewählten Partnern.

32 3 Das Stammkapital soll 100 T betragen und wie folgt verteilt werden (Nennung der Partner in nachfolgender Übersicht in alphabetischer Reihenfolge): Nr. Partner Geschäftsanteil in % 1 EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH 24,5 (Verteilnetzbetreiber: regionetz GmbH) 2 NEW AG über die zukünftige NEW Smart City GmbH 24,5 (Verteilnetzbetreiber: NEW Netz GmbH) 3 Stadtwerke Aachen AG 24,5 (Verteilnetzbetreiber: INFRAWEST GmbH) 4 Stadtwerke Düren GmbH 24,5 (Verteilnetzbetreiber: Leitungspartner GmbH) 5.1 Kurt Vetten 1,0 (Partner der SME Management GmbH) 5.2 Dr. Stefan Röder (Partner der SME Management GmbH) 1,0 Durch die mehrstufige Vorgehensweise zum Aufbau des Geschäftsfelds Operation Center auf Verteilnetzebene, der engen Verzahnung mit dem Technologieprojekt QUIRINUS sowie der Begleitung der SME-Partner in der Aufbauphase wird den potenziellen externen und internen Risiken bestmöglich entgegengewirkt. Die DEM-Partner verfügen durch die bisher geleisteten Vorarbeiten im Rahmen des QUIRINUS- und des DEM-Projektes über die notwendigen Voraussetzungen (i. W. Infrastruktur, Personal), um die kommenden Aufgaben aus der regionalen Systemführung zu erfüllen und von den Chancen der Digitalisierung der Verteilnetze zu profitieren. Gleichzeitig werden die neuen rechtlichen und technischen Anforderungen aus den EU-Netzkodizes erfüllt. In engem Schulterschluss mit den Partnern in der Region werden zudem Wertschöpfungspotenziale in der Region gehalten, Arbeitsplätze gesichert und aufgebaut, zum Erreichen der Klimaschutzziele und zur Bewältigung der drohenden Folgen aus dem Strukturwandel in der Region beigetragen. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Anzeige durch die Bezirksregierung gemäß 115 Abs. 1 Buchst. b. der Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Hans Wilhelm Reiners Anlage/n: Entwurf des Gesellschaftsvertrages der DEM GmbH

33 (Bearbeitungsstand ) Gesellschaftsvertrag der D E M GmbH

34 Gesellschaftsvertrag DEM GmbH 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma D E M GmbH. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Elsdorf. 2 Geschäftsjahr und Dauer (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und endet am desselben Jahres. (2) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand der Gesellschaft sind Leistungen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit von dezentral vernetzten, regionalen Energieinfrastrukturen, insbesondere Stromverteilnetzen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von technischen Applikationen und Systemdienstleistungen für die Erhaltung der Systemstabilität sowie zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. (1) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder solche Unternehmen errichten oder erwerben sowie Unternehmensverträge schließen. (2) Die Gesellschaft ist so zu führen, dass die geltenden Gesetze, insbesondere die Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW), beachtet werden. 4 Stammkapital (3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt (einhunderttausend Euro). Seite 2 von 11 Entwurf

35 Gesellschaftsvertrag DEM GmbH (4) Die EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH mit dem Sitz in Stolberg (Rhld) übernimmt einen Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag in Höhe von (vierundzwanzigtausend fünfhundert Euro); (5) Die NEW Smart City GmbH mit dem Sitz in Mönchengladbach übernimmt einen Geschäftsanteil Nr. 2 im Nennbetrag in Höhe von (vierundzwanzigtausend fünfhundert Euro); (6) Die Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Aachen übernehmen einen Geschäftsanteil Nr. 3 im Nennbetrag in Höhe von (vierundzwanzigtausend fünfhundert Euro); (7) Die Stadtwerke Düren GmbH mit dem Sitz in Düren übernehmen einen Geschäftsanteil Nr. 4 im Nennbetrag in Höhe von (vierundzwanzigtausend fünfhundert Euro); (8) Herr Dr. Stefan Röder übernimmt einen Geschäftsanteil Nr. 5 im Nennbetrag in Höhe von (eintausend Euro) (9) Herr Kurt Vetten übernimmt einen Geschäftsanteil Nr. 6 im Nennbetrag in Höhe von (eintausend Euro). (10) Die Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile sind in voller Höhe bar erbracht. Die Organe der Gesellschaft sind: 5 Organe der Gesellschaft 1. die Gesellschafterversammlung 2. die Geschäftsführung. 6 Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist durch die Geschäftsführung in den durch Gesetz und diesen Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen mit einer Frist von zwei Wochen, in dringenden Fällen innerhalb einer Woche, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Seite 3 von 11 Entwurf

36 Gesellschaftsvertrag DEM GmbH (2) Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können rechtswirksame Beschlüsse gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und dem Verfahren solcher Beschlussfassung zustimmen. (3) Die Gesellschafterversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von jeweils 2 Jahren einen der Vertreter der Gesellschafter zum Vorsitzenden. Der Vorsitz soll nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen anderen Gesellschafter mit kommunalen Anteilseignern übergehen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. (4) Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 3/4 des Stammkapitals gefasst, so weit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Gesellschafterbeschlüsse, die die Aufnahme weiterer Gesellschafter betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. Jede 1,00 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (5) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben, an die Gesellschafter zu versenden und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig in folgenden Angelegenheiten: 1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen sowie Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, 2. Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung, 3. Entlastung der Geschäftsführung, 4. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, 5. Anstellung und Entlassung der Geschäftsführer, 6. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, 7. Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen die Geschäftsführer, 8. Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Investitions-, Finanz- und Personalplanung und entsprechende 5-Jahres-Planung), 9. Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung gem. 8 Abs. 6, Seite 4 von 11 Entwurf

37 Gesellschaftsvertrag DEM GmbH 10. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Geschäftsführern, 11. strategische Ausrichtung der Gesellschaft, 12. Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, 13. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, 14. Bestellung von Vertretern in Beteiligungsgesellschaften, 15. Verfügung über Geschäftsanteile, 16. Bestellung des Abschlussprüfers, 17. Veräußerung des Unternehmens im ganzen oder in wesentlichen Teilen, 18. Auflösung der Gesellschaft, Ernennung und Abberufung von Liquidatoren. (2) Beschlüsse nach Absatz 1 und nach 8 Abs. 6 bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. (3) Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses zulässig. (4) Gemeinden und Gemeindeverbände als unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter bedienen sich zur Wahrung ihrer Rechte ihrer jeweiligen Vertreter in der Gesellschafterversammlung. Diese tragen dafür Sorge, dass die kommunalrechtlichen Anforderungen aus der Gemeindeordnung (GO NRW) erfüllt werden. Dies gilt insbesondere für die Anzeigepflicht nach 115 GO NRW und für Entscheidungen über in 108 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW genannte Geschäftsvorfälle. 8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils gemeinschaftlich von zwei Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so kann die Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen. Seite 5 von 11 Entwurf

38 Gesellschaftsvertrag DEM GmbH (4) Die Gesellschafterversammlung kann einen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. (5) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. (6) In folgenden Angelegenheiten der Gesellschaft bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von besonderer Bedeutung, so weit von der Gesellschafterversammlung festzulegende Beträge überschritten werden, 2. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen und vergleichbaren Rechtsgeschäften, so weit von der Gesellschafterversammlung festzulegende Beträge überschritten werden, 3. Schenkungen, Hingabe von Darlehen, Abschluss von Vergleichen und Verzicht auf fällige Ansprüche, so weit von der Gesellschafterversammlung festzulegende Beträge überschritten werden, 4. Aufnahme von Darlehen, soweit im Einzelfall ein Wert von überschritten wird und die Darlehen nicht bereits im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, 5. Vornahme von Einzelinvestitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten Investitionsplans sind und einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Betrag überschreiten, sowie absehbare Überschreitungen des genehmigten Gesamtinvestitionsvolumens, sofern sie einen von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Prozentsatz überschreiten, 6. Bestellung und Abberufung von Prokuristen, 7. Führung von Aktivprozessen von besonderer Bedeutung. 8. Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklären. 9. Abschluss, Beendigung und Änderung von Verträgen, soweit der Vertragsgegenstand einen Wert von überschreitet, soweit diese nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, (7) Soweit die Geschäftsführung die Gesellschaft nicht selbst in Organen der Beteiligungsgesellschaft vertritt, sind die von ihr bestellten oder vorgeschlagenen Vertreter für die Stimmabgabe auch an diese Weisungen zu binden. Seite 6 von 11 Entwurf

39 Gesellschaftsvertrag DEM GmbH 9 Wirtschaftsplan Die Geschäftsführung stellt vor Beginn eines jeweiligen Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr auf, der aus Bilanz-, Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanung sowie Personalplanung besteht, und legt diesen den Gesellschaftern zur Beratung und Genehmigung vor. Gemeinsam mit diesem jährlichen Wirtschaftsplan gibt die Geschäftsführung den Gesellschaftern eine entsprechende Fünf-Jahres-Planung zur Kenntnis. 10 Jahresabschluss, Rechnungsprüfung (1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gesellschafterversammlung zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns den Gesellschaftern vorzulegen. Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung für das vergangene Geschäftsjahr zu beschließen. (3) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des HGB. (4) Jahresabschluss und Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. (5) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Transparenzregelungen des 108 Abs. 1 Nr. 9 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu beachten. (6) Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auch auf die Aufgaben nach 53 Abs.1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu erstrecken. Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses sind neben den handelsrechtlichen auch die kommunalrechtlichen Vorschriften zu beachten. Seite 7 von 11 Entwurf

40 Gesellschaftsvertrag DEM GmbH (7) Den Rechnungsprüfungsämtern der Kommunalgesellschafter stehen die Befugnisse und Rechte gemäß 53, 54 und 44 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie gemäß 103 GO NRW zu. Zum Zwecke der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Rechte haben die Rechnungsprüfungsämter ein unmittelbares Unterrichtungsrecht, ein Betretungsrecht der Geschäfts- und Betriebsräume der Gesellschaft sowie das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft. 11 Steuerklausel (1) Die Gesellschaft darf den Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Dritten geldwerte Vorteile nur nach Maßgabe satzungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschlüsse gewähren. (2) Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gegen Absatz 1, so sind sie insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Begünstigte ist verpflichtet, der Gesellschaft Wertersatz in Höhe des ihm zugewandten Vorteils und hierauf anfallender Steuernachteile der Gesellschaft zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegenüber einem der Gesellschafter nahe stehenden Dritten kein Ausgleichsanspruch oder ist dieser nicht durchsetzbar, so richtet sich der Anspruch gegen den Gesellschafter. (3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 gewährt worden ist, wird mit den Rechtsfolgen des Absatzes 2 durch bestands- bzw. rechtskräftige Feststellung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichtes für die Beteiligten verbindlich. Der Begünstigte bzw. der Gesellschafter hat die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Gesellschaft zu erstatten. 12 Verfügungen über Geschäftsanteile, Ansprüche der Gesellschafter (1) Verfügungen über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils sowie Belastungen derselben bedürfen eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 des Stammkapitals. Die Veräußerung eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils ohne die erforderliche Zustimmung ist unwirksam. Seite 8 von 11 Entwurf

41 Gesellschaftsvertrag DEM GmbH (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Einräumung oder Änderung eines Nießbrauchs oder einer Unterbeteiligung, die Begründung oder Änderung von Treuhandverhältnissen und die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Teilen eines Geschäftsanteils sowie für alle den vorstehend genannten Rechtsgeschäften vergleichbare Maßnahmen. (3) Verfügungen eines Gesellschafters über einen Geschäftsanteil bedürfen keiner Zustimmung, wenn der Gesellschafter a) zugunsten eines Mitgesellschafters verfügt; b) zugunsten eines mit dem verfügenden Gesellschafter verbundenen Unternehmens im Sinne der 15 ff. AktG verfügt; c) gemäß 13 Abs. 4 zur Veräußerung berechtigt ist. Im Fall einer Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes 3 Buchstabe b) hat der verfügende Gesellschafter vertraglich sicherzustellen und dies den übrigen Gesellschaftern ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung durch die übrigen Gesellschafter bedarf nachzuweisen, dass eine Rückübertragung der Beteiligung auf ihn oder ein anderes mit ihm im Sinne der 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen erfolgt, wenn das Verhältnis als verbundenes Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG zwischen ihm und dem Unternehmen, auf das die Beteiligung ursprünglich übertragen worden ist, nicht mehr gegeben ist. (4) Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden können, insbesondere der Anspruch auf Gewinn- und Liquiditätserlöse, sind nicht übertragbar, es sei denn, alle Gesellschafter haben zuvor ihre Zustimmung zu der Übertragung erteilt. 13 Ankaufsrecht (1) Beabsichtigt ein Gesellschafter eine Übertragung seiner Geschäftsanteile ganz oder zum Teil auf einen Nichtgesellschafter, so steht den anderen Gesellschaftern ein Ankaufsrecht zu. Dies gilt nicht, soweit eine Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen des jeweiligen Gesellschafters in Rede steht. (2) Der die Übertragung beabsichtigende Gesellschafter hat den Ankaufsberechtigten ein bindendes schriftliches Übertragungsangebot zu unterbreiten, zu welchem sich die Ankaufsberechtigten binnen drei Monaten zu erklären haben. Der Übertragungswert entspricht dem Ertragswert. Der Ertragswert wird nach den Seite 9 von 11 Entwurf

42 Gesellschaftsvertrag DEM GmbH Vorgaben des IDW Standards Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Hält einer der Ankaufsberechtigten den geforderten Preis für die ihm angebotenen Geschäftsanteile für überhöht, so wird von den Gesellschaftern auf deren Kosten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf die sich die Gesellschafter binnen zwei Wochen zu einigen haben, ein Schiedsgutachten über den Wert der angebotenen Geschäftsanteile eingeholt. Erfolgt keine Einigung über die zu beauftragende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb der genannten Frist, so erfolgt die Beauftragung aufgrund eines bindenden Vorschlages der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer. Der Schiedsgutachter soll den Wert binnen zwei Monaten nach Beauftragung den Gesellschaftern vorlegen. (3) Die Wertermittlung des Schiedsgutachtens ist für die Gesellschafter verbindlich. Während der Erstellung des Schiedsgutachtens ist die Frist für die Erklärung, die den Ankaufsberechtigten obliegt, gehemmt. Jeder Gesellschafter hat bis zum Ablauf der Erklärungsfrist das Recht, von der Anteilsübertragung bzw. Übernahme Abstand zu nehmen. (4) Sind mehrere Ankaufsberechtigte zum Ankauf bereit, so erwerben sie den Anteil des die Übertragung beabsichtigenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer Anteile zueinander. Ist nur ein Ankaufsberechtigter bereit, so erwirbt er den Anteil allein. (5) Macht ein Ankaufsberechtigter von seinem Ankaufsrecht Gebrauch, so erlischt sein Ankaufsrecht. 14 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Notarkosten und Kosten der Eintragung ins Handelsregister) bis zu einem Gesamtbetrag von Euro. 15 Landesgleichstellungsgesetz Die Gesellschafter vereinbaren gemäß 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) in der zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung dieses Gesellschaftsvertrages geltenden Fassung, dass für die Personalentwicklung und Personalförderung der Gesellschaft die Ziele des LGG NRW berücksichtigt werden. Seite 10 von 11 Entwurf

43 Gesellschaftsvertrag DEM GmbH 16 Schlussbestimmungen (1) Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsungültig oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der gesetzlichen Mehrheit, welche wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu treten hat. Dies gilt auch, wenn bei der Durchführung dieses Vertrags eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Seite 11 von 11 Entwurf

44 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, FB 40 Schule und Sport Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 2845/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Bezirksvertretung West Freizeit-, Sport- und Bäderausschuss Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Prioritätenliste "Investitionen in Außensportanlagen" hier: Inangriffnahme der Sportanlage Hehn Beschlussentwurf: Die Bezirksvertretung West, der Freizeit-, Sport- und Bäderausschuss, der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen und der Hauptausschuss empfehlen, der Rat beschließt unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des 82 GO NRW vorbehaltlich der dargestellten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dem Verein DJK Sportfreunde Hehn e.v. einen Teilbetrag aus der Sportpauschale des Landes NRW in Höhe von für den Bau eines Kunststoffrasenspielfeldes mit Flutlichtanlage auf der Sportanlage Hehn zur Verfügung zu stellen. Der Betrag wird nach Baufortschritt als Zuschuss an den Verein ausgezahlt, damit dieser in die Lage versetzt wird, die Anlage auf eigene Kosten zu errichten. Die Baumaßnahme erfolgt gemäß den seitens der Stadt vorgegebenen Standards auf Basis der im Freizeit-, Sport- und Bäderausschuss vorgestellten Planungen. Die Umsetzung ist für das Jahr 2018 vorgesehen. Finanzwirksamkeit: Diese in der Prioritätenliste der Beratungsvorlage 2454/IX beschriebene Sanierungsmaßnahme wird aus den Mitteln der LDI-Nr und aus Mitteln der Sportpauschale des Landes NRW finanziert. Zudem beteiligt sich der Verein DJK Sportfreunde Hehn e.v. mit Eigenmitteln an den Gesamtkosten. Gesamtkosten inkl. Planungskosten: Vereinsanteil: Anteil LDI1064/Sportpauschale: Der Verein errichtet die Anlage in Eigenregie. Die Stadt wird dem Verein den für die Baumaßnahme vorgesehenen Betrag nach Baufortschritt als Zuschuss übertragen, damit dieser in die Lage versetzt wird, die Anlage unter Einhaltung der städtischen Standards für den Bau eines Kunststoffrasenspielfeldes mit Flutlichtanlage (siehe Anlage 1 dieser Beratungsvorlage) auf eigene Kosten zu errichten.

45 2 Die Umsetzung der Maßnahme ist abhängig von folgenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen: - Genehmigung des Haushaltes einschließlich der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes - Bei Maßnahmen über steht die Umsetzung unter dem Vorbehalt eines positiven Prüfergebnisses bei dem gem. 14 GemHVO erforderlichen Wirtschaftlichkeitsvergleich durch das Investitionscontrolling. - Vor der Inangriffnahme muss die Freigabe der Haushaltsmittel durch den Kämmerer erfolgen. - Die Einhaltung des Haushaltssanierungsplanes ist sichergestellt. Auswirkungen auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit: Die oben beschriebene Qualifizierung der Sportanlage Hehn und die damit verbundene Umwandlung des heutigen Naturrasenspielfeldes in ein Kunststoffrasenspielfeld mit Flutlichtanlage führen zu einer Modernisierung und sportfunktionalen Verbesserung der Sportanlage. Insbesondere in den Wintermonaten wird die Sportanlage durch den Bau eines ganzjährig bespielbaren Kunststoffrasenbelags mit Flutlichtanlage wieder vollumfänglich nutzbar und bietet daher Kindern und Familien im Stadtteil optimale Bedingungen für die Ausübung des Schul-, Freizeit- und Vereinssports. Die vorgeschlagene Maßnahme hat daher deutlich positive Auswirkungen auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit. Begründung: Mit Beschluss des Freizeit-, Sport- und Bäderausschusses vom zur Sportstätten- Weiterentwicklung in Mönchengladbach wurde die Sportverwaltung beauftragt, für den Mönchengladbacher Nord-Westen ein Konzept zu entwickeln, das geeignete Standorte für Kunststoffrasenspielfelder definiert. Dabei sollte ebenfalls untersucht werden, ob zur Gegenfinanzierung auch Sportflächen aufgegeben werden können und die Bereitschaft von potentiellen Nutzern (Vereinen) geprüft werden, sich an den Investitionskosten zu beteiligen. Mit Beratungsvorlagen-Nr. 2454/IX hat die Sportverwaltung dem Freizeit-, Sport- und Bäderausschuss die Ergebnisse des oben genannten Prüfauftrags in Form einer Fortschreibung der Prioritäten zur Sanierung von Außensportanlagen vorgelegt. Diese wurde am durch den Freizeit-, Sport- und Bäderausschuss entsprechend beschlossen. In der Prioritätenliste der oben genannten Beratungsvorlage (2454/IX) ist die Sanierung der Sportanlage Hehn aufgrund der enorm hohen Sanierungsbedürftigkeit des Tennenspielfeldes Hehnerholt und vor dem Hintergrund der hohen Eigeninitiative des Vereins DJK Sportfreunde Hehn e.v. mit der höchsten Priorität versehen worden. Die Sanierungskosten inklusive einer Flutlichtanlage belaufen sich nach den ersten Planungen auf Der benötigte Eigenanteil in Höhe von kann kurzfristig aus Mitteln der Sportpauschale des Landes NRW ( ) sowie aus Mitteln für den Ausbau von Sportstätten (LDI 1064) ( ) bereitgestellt werden. Das aktuelle Naturrasenspielfeld ist stark sanierungsbedürftig, nicht optimal nutzbar und daher als nicht mehr zeitgemäß anzusehen. Um langfristig den Trainings- und Spielbetrieb zu sichern, ist das auf der Sportanlage befindliche Naturrasenspielfeld in ein Kunststoffrasenspielfeld mit Flutlichtanlage umzuwandeln. Der Verein DJK Sportfreunde Hehn e.v. nimmt aktuell mit 2 Senioren- und 8 Juniorenmannschaften am Spielbetrieb teil. Dem Verein DJK Sportfreunde Hehn e.v. liegt inzwischen der Mitgliederbeschluss zur Durchführung der Maßnahme in Eigenregie vor. Der Verwaltung wurden die Planungsunterlagen vorgestellt. Diese sind als Anlage 2 dieser Beratungsvorlage beigefügt.

46 3 In einem Gestattungsvertrag werden die städtischen Standards für den Bau eines Kunststoffrasenspielfeldes sowie die Abwicklung der Maßnahme festgelegt. Die Bauvoranfrage für die Errichtung einer Flutlichtanlage wurde dem Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Die Umsetzung der Maßnahme ist für das Jahr 2018 vorgesehen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des neuen Kunststoffrasenspielfeldes auf der Sportanlage Hehn wird das Tennenspielfeld der Sportanlage Hehnerholt für den Trainings- und Spielbetrieb aufgegeben. Derzeit prüft die Entwicklungsgesellschaft der Stadt Mönchengladbach mbh (EWMG) eine mögliche Vermarktung einer Teilfläche (4.000m²). Hans Wilhelm Reiners Anlagen: Anlage 1: städtische Standards Kunststoffrasenspielfeld und Flutlichtanlage Anlage 2: Planung des Kunststoffrasenspielfeldes mit Flutlichtanlage

47 Anlage 1: Stadt MG - Städtische Standards Kunststoffrasen-Großspielfelder Stand 2017 Beim Umbau/Neubau eines Fußball-Großspielfeldes aus Kunststoffrasen sind folgende Standards zu beachten (ausgenommen Hockey): Kunststoffrasen Spielfeld: - Einhaltung der einschlägigen Normen für Kunststoffrasenanlagen in der zum Baubeginn jeweils aktuellsten Fassung, insbesondere DIN (derzeitiger Stand ) und DIN EN (derzeitiger Stand 2013) - Mindestgröße Spielfeld netto. 90 m x 58 m - Neue Entwässerung gem. DIN (derzeitiger Stand ) und Gutachten - Gebundene-elastische Tragschicht für Kunststoffrasen-Großspielfeld (Fußball, multifunktional), wasserdurchlässig auf Tragschicht ohne Bindemittel im Ortseinbau gemäß DIN (derzeitiger Stand ) - Kunstrasenteppich der 3. Generation: o mm Florlänge o Noppenanzahl >/= Stck/m² o Material: Thermoplastische Elastomere (PE)= UV- stabilisiert u. umweltfreundlich o Verfüllung aus Quarzsand und Gummigranulat (EPDM-Neu-Granulat, grün oder braun, kein SBR-Granulat, kein Kork-Granulat) o Rasenfaser grün oder grün-bicolor o Linierung Großspielfeld weiß. Breite 12 cm o Linierung Jungendspielfelder quer gelb. Breite 5 cm Flutlicht (Baugenehmigung erforderlich): - Flutlichtanlage für das Kunststoffrasen-Großspielfeld gemäß DIN EN (derzeitiger Stand , bzw. Norm-Entwurf ), Beleuchtungsklasse III Trainingsbeleuchtung mit Zeitschaltuhr; Möglichkeit zur separaten Beleuchtung der Platzhälften Nebenflächen/Sonstiges: - umlaufender, befestigter Weg aus Betonsteinpflaster, lichte Breite mind. 1,50 m, sowie Auspflasterungen für vier mobile Jugendtore, ein mobiles Großspielfeldtor und ggf. Spielerkabinen - befestigte Zufahrt zum Spielfeld für Pflegegeräte, Wartungsfahrzeuge etc - Ballfangzäune, jeweils 40 m breit an den Kopfseiten des Spielfeldes, Höhe mindestens 4m Pfosten in befestigter Fläche (Pflaster, oder Plattenbelag) - Barrieren an Längsseiten/Zuschauerbereichen - Abfalleimer, Fußabtreter - barrierefreier Zugang zum Spielfeld

48 Sportanlage Hehn Modernisierung Rasenspielfeld in Kunststoffrasenspielfeld Vorentwurf / Skizze, o. Maßstab

49 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, FB 51 Kinder, Jugend und Familie FB 40 Schule und Sport Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 2900/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Schul- und Bildungsausschuss Jugendhilfeausschuss Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Fortführung des Projektes HOME PLUS - Bildungsförderung an Grundschulen Beschlussentwurf: Der Schul- und Bildungsausschuss, der Jugendhilfeausschuss, der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen und der Hauptausschuss empfehlen, der Rat beschließt: a) Das zum begonnene und bis befristete Projekt HOME-PLUS - Bildungsförderung an Grundschulen wird im bisherigen Umfang für zwei weitere Schuljahre und somit bis fortgesetzt. b) Sollte der Erfolg des Projektes auch nach Ablauf der kommenden beiden Jahre einvernehmlich festgestellt werden, verpflichtet sich die Stadt Mönchengladbach entsprechend der Fördervereinbarung, die Erkenntnisse aus dem Projekt in die Regelstruktur einz u- bringen. Finanzwirksamkeit: (siehe auch letzter Absatz zur nicht unmittelbar betroffenen HSP-Maßnahme ) Durch das Projekt entstehen jährliche Kosten in Höhe von Euro, die sich wie folgt verteilen: 3 Vollzeitstellen S 11TvöD SuE ,5 Vollzeitstellen S 15TvöD SuE Sachkosten Gesamtkosten pro Jahr Seit 2015 beteiligt sich die Wübben-Stiftung ggmbh auf Basis der seinerzeit getroffenen Fördervereinbarung mit einem jährlichen Betrag in Höhe von an den Projektkosten und sagt dies nun auch für die beiden Folgejahre zu. Der kommunale Eigenanteil in Höhe von jährlich ist bis zum Projektende in 2020 im Haushalt eingeplant. Hinsichtlich des Zeitraumes ab 2021 ist die Finanzierung bislang nicht gesichert. Daher sind vor Umsetzung des unter b) beabsichtigten Beschlusses geeignete Kompensationsmöglichkeiten zu benennen, um den Haushaltsausgleich ab 2021 nicht zu gefährden.

50 2 Das zum Schuljahr 2015/16 implementierte Projekt HOME-PLUS wurde per Ratsbeschluss vom zunächst auf drei Schuljahre angelegt. Bereits damals wurde für den Fall eines positiven Projektverlaufes eine zweijährige Projektverlängerung ab dem Schuljahr 2018/19 geplant. Die Gesamtkosten bezogen auf die ersten drei, die nun folgenden beiden und alle fünf Projektjahre lassen sich wie folgt darstellen: Zeitraum Schuljahre Gesamtkosten Anteil Stiftung Anteil Stadt 3 Jahre 2015/ / Jahre 2018/ / Jahre 2015/ / Unter der Bezeichnung Präventionsprojekt HOME und der Nummer gibt es im Haushaltssanierungsplan eine Maßnahme für das verwandte HOME-Projekt. Für das Projekt HOME-PLUS hat dies keine Relevanz. Auswirkung auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit: Das Projekt HOME-PLUS - Bildungsförderung an Grundschulen hat unmittelbare positive Wirkungen auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit in Mönchengladbach. Begründung: 1. Projekthistorie Die soziale Herkunft entscheidet maßgeblich über den Bildungserfolg von Kindern. Internationale Studien belegen immer wieder, dass diese Aussage auf Deutschland wie auf kein anderes vergleichbares Land zutrifft. Die seit Anfang 2014 bestehende Wübben Stiftung möchte dies ändern helfen und setzt sich für herkunftsunabhängige Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland ein. Hierzu bietet die Stiftung Kommunen, Schulen, Projekten und Einrichtungen der Jugendhilfe Entwicklungspartnerschaften an und unterstützt überzeugende Ansätze zur Verbesserung der Chancengleichheit im Bildungswesen. So wurden in mehreren NRW - Kommunen entsprechende Projektideen entwickelt. Die Konzeption des Projektes HOME PLUS wurde in Zusammenarbeit mit dem Schulamt für die Stadt Mönchengladbach vertreten durch die untere Schulaufsicht und der Wübben Stiftung entwickelt. Mit dem Abschluss der Fördervereinbarung verpflichtete sich die Wübben Stiftung zu einer Zuwendung in Höhe von insgesamt bei einem kommunalen Eigenanteil von Die dieser Beratungsvorlage zugrundeliegende zweijährige Projektverlängerung wurde für den Fall eines Projekterfolges bereits 2015 mit entsprechender Finanzierung avisiert. HOME-PLUS baut als neues präventives Angebotssegment konzeptionell auf die bestehende Präventionspraxis der Projekte HOME und kommunale Schulsozialarbeit auf. Anders als HOME und kommunale Schulsozialarbeit verfolgt HOME-PLUS das Ziel, die schulischen Bildungserfolge von Kindern zu verbessern. Hingegen haben HOME und kommunale Schulsozialarbeit primär das Ziel, die Bildungs- und Erziehungskompetenzen von Eltern zu stärken, um damit allgemein gelingendes Aufwachsen von Kindern zu unterstützen, Problemlagen vorzubeugen und auch kostensenkend auf die Ausgaben bei den Hilfen zur Erziehung zu wirken. Während HOME Beratungs- und Vermittlungsunterstützung zu allen Themen von Eltern anbietet, sind alle Maßnahmen von HOME-PLUS rund um das Thema Bildungsförderung ausgerichtet. Ziel der Entwicklungspartnerschaft zwischen Verwaltung und Stiftung sind herkunftsunabhängige Bildungserfolge für sozioökonomisch benachteiligte Schülerinnen und Schüler. Zu-

51 3 dem sollen sie ihre Stärken, Neigungen und Talente entfalten können, Projektschwerpunkt sind darüber hinaus bruchlose Übergänge von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Vier HOME-PLUS-Fachkräfte haben ihre Arbeitsplätze an den Gemeinschaftsgrundschulen Eicken, Mülfort-Dohr, Waisenhausstraße und der Katholischen Grundschule Untereicken. Sie unterstützen insbesondere Eltern als Bildungsbegleiter ihrer Kinder, Schülerinnen und Schüler in ihrer Inanspruchnahme schulischer und außerschulischer Bildungsangebote, Schulen in ihrer Kooperation miteinander und bei der Weiterentwicklung ihrer Instrumente des Übergangsmanagements von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Die HOME-PLUS-Fachkräfte werden durch eine erfahrene Fachkraft der Verwaltung koordiniert und angeleitet. Schulleitungen, Schulaufsicht, Stiftungs- und Verwaltungsvertreter bilden eine Projektgruppe, welche den Projektverlauf regelmäßig reflektiert. Die Projektsteuerung erfolgt durch eine Steuerungsgruppe, welche aus dem Schuldezernenten, der Jugenddezernentin, Vertretern der Wübben Stiftung und des Jugendhilfe- und des Schul- und Bildungsausschusses sowie den Leitern der Fachbereiche Schule und Sport sowie Kinder, Jugend und Familie besteht. 2. Projektentwicklung Von Beginn an wurde das Projekt sehr auf die Feststellung seiner Wirksamkeit ausgerichtet. So wurde bereits im ersten Förderjahr als Grundlage für passgenaue und vollständige Maßnahmen eine Wirkungslogik erstellt. Zudem wurden folgende quantitative Erfolgskennzahlen entwickelt: Die Anzahl der Inanspruchnahmen des HOME-PLUS Beratungsangebotes durch Eltern erhöht sich im Projektverlauf. Zunehmend mehr dieser Beratungen kommen auf Initiative der Eltern zustande. Die Teilnahmen an Elternabenden und Elternsprechtagen erhöhen sich im Projektverlauf. Die Anzahl der durch HOME-PLUS initiierten bildungsorientierten Gruppenangebote sowie die Anzahl der Nutzer dieser Angebote erhöhen sich im Projektverlauf. Die verwaltungsinterne Datenerhebung dieser Erfolgskennzahlen wird durch eine externe qualitative Datenerhebung (Befragungen) ergänzt. Im Dezember 2017 wurde das Projekt durch die Steuerungsgruppe bilanziert. Einvernehmlich konnte dem Projekt ausweislich der Kennzahlen eine hohe Wirksamkeit und ein großer Erfolg attestiert werden. Die Wübben Stiftung sagte daher die Förderung des Projektes für zwei weitere Jahre zu. Zu den Details der Projektentwicklung, den konkreten Maßnahmen und der Entwicklung im Projektzeitraum wird auf den dieser Beratungsvorlage beiliegenden Jahresbericht 2017 verwiesen. Hans Wilhelm Reiners Anlage/n: HOME PLUS Jahresbericht 2017

52 O M PLUS Bildungsförderung an Grundschulen Zwischenbericht zum zweiten Förderjahr Entwicklungspartnerschaft Wübben Stiftung GmbH und Stadt Mönchengladbach Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Abteilung Jugendpflege und Prävention Berichtsform angelehnt an den Social Reporting Standard (2014) erstellt im November 2017 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie

53 Inhalt A - ÜBERBLICK 3 1. EINLEITUNG VISION UND ANSATZ GEGENSTAND DES BERICHTS 3 B - DAS ANGEBOT HOME-PLUS 4 2. DAS GESELLSCHAFTLICHE PROBLEM UND DER LÖSUNGSANSATZ DAS GESELLSCHAFTLICHE PROBLEM BISHERIGE LÖSUNGSANSÄTZE DER LÖSUNGSANSATZ 9 3. RESSOURCEN, LEISTUNGEN UND WIRKUNGEN IM BERICHTSZEITRAUM EINGESETZTE RESSOURCEN (INPUT) ERBRACHTE LEISTUNGEN (OUTPUT) MAßNAHMEN ZUR GEPLANTEN EVALUATION UND QUALITÄTSSICHERUNG PLANUNG UND AUSBLICK PLANUNG UND ZIELE EINFLUSSFAKTOREN: CHANCEN UND RISIKEN ORGANISATIONSSTRUKTUR UND TEAM ORGANISATIONSSTRUKTUR VORSTELLUNG DER HANDELNDEN PERSONEN PARTNERSCHAFTEN, KOOPERATIONEN UND NETZWERKE 38 C DIE ORGANISATION ORGANISATIONSPROFIL ALLGEMEINE ANGABEN GOVERNANCE DER ORGANISATION STÄDTISCHE BETEILIGUNGEN UND EIGENGESELLSCHAFTEN FINANZEN UND RECHNUNGSLEGUNG 40 ANLAGEN 41 2

54 A - ÜBERBLICK 1. EINLEITUNG Seit dem Schuljahr 2015/16 entwickelt der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (FB 51) gemeinsam mit ihrem Entwicklungspartner Wübben Stiftung ein weiteres familienfreundliches Angebot. Nachhaltig wird hiermit auf eine Verbesserung der Bildungs- und Entwicklungsbedingungen sozioökonomisch benachteiligter Kinder und Jugendlicher in Mönchengladbach, vorrangig in den Stadtteilen Eicken, Mülfort und Rheydt, eingewirkt. 1.1 Vision und Ansatz Vision dieser Entwicklungspartnerschaft sind Bildungserfolge für sozioökonomisch benachteiligte Schülerinnen und Schüler, welche unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ihre Stärken, Neigungen und Talenten entfalten. 'HOME-PLUS Bildungsförderung an Grundschulen', nachfolgend auch 'der Lösungsansatz' genannt, thematisiert die Bereiche: Eltern als Bildungsbegleiter ihrer Kinder Schülerinnen und Schüler in ihrer Inanspruchnahme schulischer und außerschulischer Bildung Systeme in ihrer Kooperation und Ausrichtung ihrer Instrumente des Übergangsmanagements (von der Grundschule hin zu weiterführenden Schulformen) Konzeptionell baut HOME-PLUS auf einen der wesentlichen Lösungsansätze des 2009 von der Verwaltung fertiggestellten Präventionskonzeptes zur frühen Förderung von Kindern und Familien auf, welchen der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie vorrangig Eltern seit 2010 unter dem Projektnamen HOME (Hilfe und Orientierung für Mönchengladbacher Eltern) anbietet. 1.2 Gegenstand des Berichts Geltungsbereich Controlling der Projektwirkung gemäß 5 Berichtswesen der Fördervereinbarung Berichtszeitraum Anwendung des SRS angelehnt an Social Reporting Standard (2014) Ansprechpartner Techn. Unterstützung Annika Ahrens (Projektleitung) Bernd Alfer (kommunale Schulsozialarbeit) 3

55 B - DAS ANGEBOT HOME-PLUS 2. DAS GESELLSCHAFTLICHE PROBLEM UND DER LÖSUNGSANSATZ Wesentliche Schlüssel für eigenverantwortliche Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe sind frühzeitige Zugänge zu schulischer und außerschulischer Bildung. Die Praxis zeigt, dass insbesondere sozioökonomisch benachteiligten Kindern und Jugendhilfen häufig solche Zugänge fehlen. Der gesellschaftliche Auftrag lautet daher: Schaffung adressatengerechter Angebotszugänge. 2.1 Das gesellschaftliche Problem Der Fachbereich Stadtentwicklung und Planung (FB 61) erhebt jährlich aktuelle Sozialdaten zu den 44 Stadtteilen Mönchengladbachs. Die Stadtteile Eicken, Mülfort und Rheydt weisen im innerstädtischen Vergleich überdurchschnittlich Quoten sozialer Belastungen auf: Viele der dort lebenden Eltern können aufgrund ihrer individuellen Lebenslage ihre Kinder im Bildungsprozess nicht adäquat unterstützen, bzw. können nicht auf die hierzu erforderlichen Ressourcen zurückgreifen. Manchen Eltern, z.b. aus dem Ausland in eine für sie fremde Kultur zugezogene, verfügen trotz durchaus vorhandener Bildungsorientierung noch nicht über ausreichende Fertigkeiten in der deutschen Sprache sowie über ausreichende Kenntnisse zu Angeboten der Mönchengladbacher Bildungslandschaft. Eltern, häufig Eltern mit niedrigen Bildungsabschlüssen, räumen der Bildungsbegleitung ihres Kindes nur eine untergeordnete Bedeutung ein. Noch nicht bewältigte Krisensituationen können vorübergehend die Hauptaufmerksamkeit innerhalb des Familienalltags einnehmen (akute Trennungs- oder Scheidungssituation). HOME-PLUS wird seit dem Schuljahr 2015/16 daher an den nachfolgenden vier Grundschulen dieser drei Stadtteile angeboten: Gemeinschaftsgrundschule Eicken (GGS Eicken), Katholische Grundschule Untereicken (KGS Untereicken), Gemeinschaftsgrundschule Mülfort-Dohr (GGS Mülfort-Dohr) und Gemeinschaftsgrundschule Waisenhausstraße (GGS Waisenhausstraße). Nach Angaben des städtischen FBs 61 liegen die prozentualen Anteile der Familien mit Migrationshintergrund als eine Dimension sozioökonomischer Benachteiligung in Eicken bei 40,4%, in Mülfort bei 45,6% und in Rheydt bei 51,2%. Der FB 61 definiert den Begriff 'Migrationshintergrund' in seinem 'Demografiebericht Mönchengladbach ' (vgl. Anlage 1, Seite 42). 4

56 Die prozentualen Anteile des SGB II-Bezugs als weitere Dimension sozialer Benachteiligungen liegen nach Angaben des städtischen FBs 61 in Eicken bei 19%, in Mülfort bei 21,3% und in Rheydt bei 25,4% (siehe nachfolgende Grafiken). (vgl. Anlage 3a, Seite 44) (vgl. Anlage 3a, Seite 44) (vgl. Anlage 3b, Seite 45) (vgl. Anlage 3b, Seite 45) (vgl. Anlage 3c, Seite 46) (vgl. Anlage 3c, Seite 46) Detaillierte Sozialraumanalysen (des städtischen FBs 61) zu den Stadtteilen Eicken, Mülfort und Rheydt (vgl. Anlagen 3a-3c, Seiten 44-46) sowie Themenkarten zum gesamten Stadtgebiet der Dimensionen Migration und SGB II- und SGB III-Bezug (vgl. Anlagen 3d-3e, Seiten 47-48) sind diesem Bericht beigefügt. Für das Schuljahr 2015/16 weist der Schulentwicklungsplan der Verwaltung für die mit HOME-PLUS kooperierenden Grundschulen prozentuale Migrationsquoten zwischen 59,85% und 80,39% auf. (vgl. 5

57 Der Begriff 'Migrationshintergrund' wird hierbei wie folgt definiert (vgl. Anlage 3f-g, Seite 49-50): wenn ein Kind nicht in Deutschland geboren wurde und vor der Einschulung oder während oder nach der Grundschulzeit zugezogen ist oder ein oder beide Elternteile nicht in Deutschland geboren sind oder die in der Familie überwiegend gesprochene Verkehrssprache nicht Deutsch ist. Von den vier der insgesamt 36 Grundschulen im Stadtgebiet wurden dem Land NRW zur Veröffentlichung der amtlichen Schulstatistik 2017 die folgenden Migrationsquoten (einschließlich gesondert ausgewiesener Ausländeranteile) gemeldet: Migrationshintergrund an 4 Grundschulen (Quote in %) 80,4% 72,1% 70,3% 59,9% GGS Eicken GGS Mülfort-Dohr GGS Waisenhausstr. KGS Untereicken Anzahl SuS Migrationshintergrund davon Ausländer 6

58 Auch unterschiedliche Religionszugehörigkeiten können Stolpersteine für gelingende Bildungsprozesse von Schülerinnen und Schüler darstellen. Die Zugehörigkeitsquoten dieser Grundschulen setzen sich wie folgt zusammen (vgl. Anlagen 3h-i, Seiten 51-52): Religionszugehörigkeit an 4 Grundschulen 12,8% 14,4% 12,9% 6,4% 10,5% 8,4% 21,6% 10,4% 55,9% 31,8% 49,3% 21,2% 1,5% 7,3% 3,9% 21,1% 41,8% 5,2% 24,1% 39,4% GGS Eicken GGS Mülfort-Dohr GGS Waisenhausstr. KGS Untereicken Katholisch Evangelisch Islamisch Andere Ohne Die Eltern dieser Schülerinnen und Schüler verfügen häufig über ein Brutto-Jahreseinkommen unter und haben damit Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepakt des Bundes (BuT). Die Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder im städtischen FB 51, welche die einkommensabhängigen Betreuungsbeiträge der offenen Ganztagsschulen (OGS) im Primärbereich erhebt, zählt für diese Grundschulen in 07/ % ihrer Elternschaft (185 von 250 Eltern), welche BuT-berechtigt bzw. beitragsbefreit sind. Betrachtet man exemplarisch die gesamte Schülerschaft der KGS Untereicken, also auch jene Schülerinnen und Schüler ohne OGS-Betreuung, liegt im November 2016 der Anteil BuT-berechtigter Eltern bei 58% (154 von 264 Eltern). 2.2 Bisherige Lösungsansätze Grundsätzliche Überlegungen zur Sozialraumorientierung der Jugendhilfe führten im Jahr 2008 in Mönchengladbach zu einem Ratsbeschluss, welcher die städtische Sozialplanung beauftragte, ein Präventionskonzept zur frühen Förderung von Kindern und Familien zu erstellen. (vgl. Neben fachlichen Aspekten sollten insbesondere die erwarteten Auswirkungen auf die Kosten der Hilfen zur Erziehung dargestellt werden. 7

59 Seit 2010 sieht das Präventionskonzept u.a. vor (vgl. Anlage 2, Seite 43): Einführung und Ausbau des Netzwerkes Frühe Hilfen (Frühwarnsystem) mit entsprechenden Maßnahmen Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahre (U-3-Betreuung) Ausbau von Familienzentren (FZ) Einführung und Ausbau von HOME einschließlich einer Wirksamkeitsprüfung zu den Kosten der Hilfen zur Erziehung HOME möchte die Lebenssituation von Eltern positiv beeinflussen und frühzeitig möglichen Folgen sozialer Belastungsfaktoren entgegenwirken, um die Entwicklung und die Bildungschancen sozioökonomisch benachteiligter Kinder und Jugendlicher zu fördern. HOME bietet allen Eltern mit Kindern im Alter von 0 bis 10 Jahren aktuell in den Stadtteilen Eicken, Mülfort, Rheydt über niederschwellige Zugangsstrukturen in allen Kindertagesstätten (Kitas), Familienzentren und Grundschulen (Grundschule) dieser Sozialräume individuelle Beratung und Unterstützung an. Nachfolgend sind diese 27 Regeleinrichtungen für Kinder von 0 bis 10 Jahren als Angebotszugänge von HOME abgebildet: HOME bietet Eltern über diese Zugangsstruktur eine Lotsenfunktion an, um sie bei Bedarf passgenau und frühzeitig an örtliche Bildungs- und Hilfsangebote anzubinden. Bei Bedarf begleitet HOME Eltern auch persönlich zu einem Erstgespräch in eine für sie zielführende Fachstelle. Eltern nehmen dieses Beratung- und Unterstützungsangebot u.a. während der regulären Bring- und Abholzeiten der Kita ihres Kindes wahr und können dieses je nach individuellem Bedarf unkompliziert für sich in Anspruch nehmen. HOME bietet Eltern und Fachkräften u.a. auch eigene Beratungsannahmen an (auch als Hausbesuch). 8

60 Über die Standorte dieser Regeleinrichtungen initiiert, organisiert und finanziert HOME auch bedarfsgerechte Bildungsangebote für Eltern bzw. für Eltern und Kind, welche die bestehenden Familienbildungsangebote dieser Einrichtungen ergänzen. HOME vermittelt z.b. über die Grundschule Müttern mit und ohne Migrationshintergrund eine qualifizierte Elternbegleiterin für das 18-monatige Sprach- und Elternbildungsprogramm 'Rucksack-Schule' (Landeskoordinierungsstelle der Kommunalen Integrationszentren NRW). Die Anlage 4 (Seite 53) gibt am Beispiel von HOME in Mülfort hierzu einen Praxiseinblick. Seit Einführung des Projekts 'kommunale Schulsozialarbeit' (KSA) in 2011 (ehemals finanziert über Bundesmittel im Rahmen von BuT) kann HOME innerhalb gemeinsamer Projektgrundschulen mit diesem Projektpartner eng kooperieren. Seit 2014 sind beide Angebote innerhalb des städtischen FBs 51 in einer gemeinsamen Abteilung organisatorisch vereint. Aktuell wird die KSA an 11 Grund- und 5 Förderschulstandorten angeboten und zielt neben der Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenzen der Eltern (Zielsetzung identisch mit HOME) auf die Bildung und Teilhabe der Schülerinnen und Schüler ab. Schwerpunkte der KSA sind: Abbau und Überwindung individueller familiärer Belastungen Je nach persönlichem Bedarf der Eltern, gemeinsame Suche eines passenden Angebots Förderung sozialräumlicher Netzwerke Vermeidung von Schulmüdigkeit und Schulverweigerung 2.3 Der Lösungsansatz Der Lösungsansatz baut als neues präventives Angebotssegment konzeptionell auf den bestehenden Lösungsansätzen von HOME und kommunaler Schulsozialarbeit auf. Anders als bei diesen, setzen die Maßnahmen von HOME-PLUS konsequent an den Instrumenten der Grundschule (Elternsprechtag, Elternabend) und an den Instrumenten des Übergangsmanagements an (Tag der offenen Tür, Schulformberatung). Grundlage dieser Konzeption bilden die beiden folgenden Annahmen: 1. Bei einer Gruppe von Eltern besteht der Bedarf, ihre Bildungsorientierung zu verstärken. 2. Es besteht an den Grundschule Optimierungsbedarf bei der Einbindung von Eltern. HOME-PLUS richtet sich dabei an alle Eltern der Grundschule, welche sich aus dem unter 2.1 aufgeführten Personenkreis mit und ohne Migrationshintergrund sowie mit und ohne SGB II-Bezug zusammensetzen. Mit dieser breiten Ausrichtung der Zielgruppe möchte HOME-PLUS auch jene Eltern erreichen, welche bisher vom System der Grundschule als nur eingeschränkt bildungsorientiert und/oder in Deutschland/im Stadtgebiet integriert wahrgenommen werden. Innerhalb der Instrumente der Grundschule und des Übergangsmanagements sieht HOME-PLUS den Bedarf einer verbesserten Einbindung von Eltern in den Bildungsprozess. Stellschrauben für die Schließung der Zugangslücken für Eltern in diese Angebote können sein: Ausbau von Komm-Strukturen Ausbau der Mehrsprachigkeit Erweiterung personeller (zeitlicher) Ressourcen Optimierung der Informationsvermittlung (hin zur einfachen und leicht verständlichen Sprache) 9

61 HOME-PLUS möchte u.a. Steigerungen der Inanspruchnahmen sozialer und kultureller Teilhabe der Schülerinnen und Schüler und der Teilnahmen an Elternsprechtagen und Elternabenden der Eltern erreichen. Über projektinitiierte und -begleitete niederschwellige Zugangsstrukturen für Eltern in Instrumente des Übergangs, möchte HOME-PLUS auf die Qualität und Quantität der Kooperationen dieser Systeme untereinander Einfluss nehmen. Zugewinne dieser Lösungsstrategien sollen innerhalb der Dezernate Bildung, Kultur und Sport (Dez. IV) und Recht, Soziales, Jugend, Gesundheit, Verbraucherschutz (Dez. V) geprüft und als Transfer in die bestehende Praxis aufgenommen werden. Die wesentliche Grundlage von HOME-PLUS stellt die für die soziale Arbeit unverzichtbare Beziehungsarbeit dar Leistungen (Output) und direkte Zielgruppen Die Förderung potentialgerechter Leistungen der Schülerinnen und Schüler erfordert zum einen die Leistung Elternarbeit für Eltern (= Zielgruppe dieser Leistung). Mit dem Anspruch einer Verstärkung der Bildungsorientierung der Eltern und ihrer verbesserten Einbindung in den Bildungsprozess ihrer Kinder hat HOME-PLUS den Eltern im Berichtsjahr die nachfolgenden Maßnahmen 1-14 angeboten: Nr. Maßnahme von HOME-PLUS 1 Persönliche Elternansprachen und -unterstützung (Ausfüllhilfe beim Anmeldeformular) während der Schulanmeldetage der Grundschule mit Geschenkübergabe eines 'Vorlesebuches' der Stadtbibliothek 2 Gruppenangebot für Vorschuleltern innerhalb der Grundschule parallel zum dortigen Gruppenangebot für Vorschulkinder 3 Elternunterstützung (Ausfüllhilfe beim kinderärztlichen Fragebogen) zur Vorbereitung der Schuleingangs- und Seiteneinsteigeruntersuchung 4 Persönliche Elternansprachen im Gesundheitsamt während der Schuleingangs- und Seiteneinsteigeruntersuchungen 5 Mitwirkung an Ferienangeboten der Kitas/FZ im Stadtteil für Vorschulkinder 6 Mitwirkung an Vorschulangeboten der Kitas/FZ im Stadtteil (Schultüte-Basteln) 7 Individuelle Elternberatung rund um Themen der Bildungsförderung 8 Anlassbezogene Elternberatung (stattgefundener Elternsprechtag/nicht wahrgenommener Elternabend) 9 Gruppenangebot für Eltern in die Stadtteilbibliothek 10 Themenbezogenes Gruppenangebote für Eltern parallel zu einem schulischen Angebot ihrer Kinder 10

62 11 Mitwirkung an den örtlichen Ferienspielen für Schulkinder im Stadtteil 12 Mitwirkung an den Angeboten der mit der Grundschule kooperierenden weiterführenden Schulen vor und nach den dortigen Schulanmeldungen 13 Mitwirkung an den Schulanmeldungen und Aufnahmegesprächen an der weiterführenden Schule 14 Individuelle Elternberatung/Elternunterstützung nach dem Übergang zur Sekundarstufe I (Sek I) Die Maßnahmen 1-6 richten sich dabei an Eltern von Vorschulkindern ab der Schulanmeldung bis zur Einschulung. Die farblich markierten Maßnahmen werden Eltern von Schülerinnen und Schüler angeboten, welche sich im Übergang in die Sek I befinden. Die Förderung potentialgerechter Leistungen der Schülerinnen und Schüler benötigt neben Elternarbeit zum anderen die Leistung Schließung von Förderlücken für Schülerinnen und Schüler im Alter von 5 bis 11 Jahren (= Zielgruppe dieser Leistung). Maßnahmen dieses Outputs zielen bei den Schülerinnen und Schülern darauf ab, frühzeitig und je nach individuellem Bedarf die Teilhabe an Lernförderung (OGS-Betreuung, Lernförderung) sowie ihre Teilhabe an sozialen und kulturellen Bildungsangeboten über Mitgliedschaften/schriftliche Anmeldungen (Sportvereinen, Musikschule, Ferienangebot) zu ermöglichen. Für eine verstärkte Schließung von Förderlücken hat HOME-PLUS Schülerinnen und Schülern im Berichtsjahr die nachfolgenden Maßnahmen angeboten: Nr. Maßnahme von HOME-PLUS 15 Vermittlungshilfe für angemeldete Vorschulkinder in vorschulische Sprachförderangebote 16 Vermittlungshilfe für angemeldete Vorschulkinder in Angebote der Frühförderung 17 Vermittlungshilfe in Lernförderung 18 Vermittlungshilfe in Angebote sozialer und kultureller Teilhabe im Stadtteil 19 Vermittlungshilfe für Viertklässler in den 'Sommerleseclub' der wohnortnahen Stadtteilbibliotheken 20 Vermittlungshilfe für Viertklässler zu Angeboten der offenen Jugendhilfe im Stadtteil (Familientag mit Fahrradcheck) mit thematischem Bezug zur Schule (Fahrradprüfung) 21 Schülerprojekte für Viertklässler im Rahmen des 'Kennenlerntages' an ihrer weiterführenden Schule 22 Schulformübergreifende Schülerprojekte der Grundschule mit einer weiterführenden Schule 11

63 Die Maßnahmen 15 und 16 richten sich dabei an Vorschulkinder ab dem Zeitraum der Schulanmeldung bis zum Zeitpunkt der Einschulung. Die farblich markierten Maßnahmen werden den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 4 im Übergang in die Sek I angeboten. Die Förderung potentialgerechter Leistungen der Schülerinnen und Schüler bedingt neben Elternarbeit und Schließung von Förderlücken als dritte Leistung die Übergangsgestaltung der Akteure der Systeme (= Zielgruppe dieser Leistung). Zur Förderung gewinnbringender Kooperationen im Rahmen der Übergangsgestaltung hat HOME-PLUS Akteuren der Systeme (Stufenkoordination, Schulsozialarbeit) die Maßnahmen und angeboten. Schulformübergreifende Kooperationen bezogen sich dabei u. a. auf: Absprachen zu Klassenzusammensetzungen einzelner Schülerinnen und Schüler Absprachen über Fortsetzungen von Förderprozessen einzelner Schülerinnen und Schüler Absprachen über Fortsetzungen von Unterstützungsprozessen einzelner Familien Planung gemeinsamer Schülerprojekte und Feste Terminierung gemeinsamer Arbeitstreffen HOME-PLUS bietet sich den Akteuren der Grundschule einschließlich denen der OGS zur Planung, Organisation und Mitwirkung an Schülerangeboten im Übergang an (Schülerhospitationen in der Sek I, schulformübergreifende Schülerprojekte). HOME-PLUS fördert dabei aus dem System der Grundschule neue Kooperationen mit Akteuren aus dem Stadtteil und dem erweiterten Stadtgebiet. Die Auflistung dieser Projektmaßnahmen ist nicht abschließend, es handelt sich um eine Bündelung von Maßnahmen, welche sich im Schuljahr 2015/16 bei den Eltern, Schülerinnen und Schülern und dem System bewährt haben sowie um im Berichtsjahr neu Hinzugekommene Intendierte Wirkungen (Outcome/Impact) auf direkte und indirekte Zielgruppen Im Berichtsjahr wurde das verwaltungsinterne Monitoring zur Projektwirkung auf der Outcome-Ebene weiterentwickelt und durch die Erhebung qualitativer Daten über ein externes Institut ergänzt (siehe 3.3). Hierdurch wird eine Optimierung der Evaluation und Projektnachsteuerung erreicht. Ende 2017 werden diese ineinandergreifenden Datenerhebungen das Entscheidungsbarometer für die Projektverlängerungsoption darstellen. Für die Erweiterung des verwaltungsinternen Monitorings wurden im Berichtsjahr gemeinsam mit den Grundschulen und der unteren Schulaufsicht messbare Wirkungsindikatoren der Outcome-Ebene festgelegt: 12

64 Indikator in Form von Ziel-Dimensionen Schulpfichtverletzungen Unentschuldigtes Fehlen/Fehltage aller Schülerinnen und Schüler Eltern unterstützen ihre Kinder auf dem Bildungsweg Zu-spät-Kommen der Viertklässler Eltern unterstützen ihre Kinder auf dem Bildungsweg Inanspruchnahmen der sozialen und kulturellen Teilhabe in Form von Mitgliedschaften/Teilnahmen in Sportvereinen, der Musikschule etc. Inanspruchnahmen der Lernförderung Fehlende Schulmaterialien der Viertklässler Soziale und kulturelle Teilnahmen aller Schülerinnen und Schüler Lernförderung aller Schülerinnen und Schüler Eltern unterstützen ihre Kinder auf dem Bildungsweg Es besteht ein lernförderndes Umfeld für die Schülerinnen und Schüler Es besteht ein lernförderndes Umfeld für die Schülerinnen und Schüler An der beispielhaften Vertiefung der nachfolgenden Maßnahme (vgl , Tabelle, Nr. 8) wird verdeutlicht, wie für Eltern ein Zugang in Richtung der Ziel-Dimensionen 'Eltern unterstützen ihre Kinder auf dem Bildungsweg' und 'lernförderndes Umfeld für die Schülerinnen und Schüler' geschaffen werden kann. Diese Vertiefung folgt dabei der allen Maßnahmen zugrundeliegenden Maßnahmenlogik: Titel Ziel Wie konkret Bewertung Möglichkeiten der Verstetigung 13

65 Titel Anlassbezogene Elternberatung (stattgefundener Elternsprechtag/nicht wahrgenommener Elternabend) Ziel Wie konkret Bewertung Möglichkeit der Verstetigung Niederschwelliger und über die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer organisierter Zugang zu Lernförderangeboten, zu Angeboten der sozialen und kulturellen Teilhabe sowie zu Unterstützungsangeboten für Eltern und Schülerinnen und Schüler. Darüber hinaus wird mit dieser Maßnahme angestrebt, Eltern z.b. für ein pünktliches Erscheinen ihres Kindes zum Unterricht und dessen Mitnahme vollständiger Unterrichtsmaterialien zur Schule zu sensibilisieren und ihre Erziehungspartnerschaft mit der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer zu fördern. Dies gilt insbesondere für bildungsorientierte Eltern mit Migrationshintergrund sowie für nicht bildungsorientierte Eltern mit und ohne Migrationshintergrund. Die HOME-PLUS-Fachkraft trifft Absprachen mit der Grundschule, in welchen Jahrgangsstufen sie persönlich an den Elternsprechtagen (2 x pro Schuljahr) und an Elternabenden/Informationsveranstaltung (1 x pro Schuljahr) teilnimmt. Über Absprachen mit den Klassenlehrkräften tritt sie teils auch nach diesen Terminen mit den Eltern unterstützungsbedürftiger Schülerinnen und Schüler in Kontakt. Sie steht den Eltern für weitere individuelle Unterstützung zur Verfügung. HOME-PLUS spricht mit dieser Maßnahme systematisch wie bereits im Schuljahr 2015/16 Elterngruppen an. Eltern erfahren partnerschaftlich eine unmittelbare Rückkoppelung, wie ihre aktive Mitwirkung in der Grundschule den aktuellen schulischen Leistungsstand ihres Kindes entscheidend mitprägt. Um das Angebot auch nach Ablauf der Projektlaufzeit aufrechterhalten zu können muss geklärt werden, ob es dazu die koordinierende HOME-PLUS-Fachkraft braucht oder ob dieser Kontaktaufbau mit dem bildungsfördernden Projektziel auch zukünftig von anderen Akteuren übernommen oder über einen anderen Weg verfolgt werden kann. Die Ergänzung des verwaltungsinternen Monitorings durch die zusätzliche Erhebung qualitativer Daten über ein externes Institut wird im Kapitel 3.3 gesondert behandelt Darstellung der Wirkungslogik Im ersten Förderjahr haben beide Entwicklungspartner als Grundlage für passgenaue und vollständige Maßnahmen eine Wirkungslogik erstellt. Diese schematisch vereinfacht dargestellte Abbildung von HOME-PLUS erleichterte es, den möglichen Bedarf einer qualitativen Datenerhebung (Befragungen) festzustellen und Kommunikation über HOME-PLUS innerhalb und außerhalb des Personenkreises der Projektverantwortlichen zu erleichtern. Mittels dieser Wirkungslogik kann entsprechend der Auftrag einer zusätzlichen qualitativen Datenerhebungsvergabe (siehe 3.3) detailliert konkretisiert werden, um damit eine Lücke im Messsystem der Outcome-Ebene zu schließen. Im Folgenden wird diese Wirkungslogik als sogenannte 'Wirkungstreppe' abgebildet: 14

66 15

67 3. RESSOURCEN, LEISTUNGEN UND WIRKUNGEN IM BERICHTSZEITRAUM 3.1 Eingesetzte Ressourcen (Input) HOME-PLUS ist bei der Stadtverwaltung Mönchengladbach organisatorisch im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (FB 51) innerhalb der Abteilung Jugendpflege und Prävention angebunden (vgl. Anlagen 7-8, Seiten 56-57, Organigramm FB 51/Dezernatsverteilungsplan). Im Berichtsjahr wurden an vier Grundschulen vier sozialpädagogische Fachkräfte mit zwei halben und zwei vollen Stellen eingesetzt. GGS Waisenhausstraße in Rheydt: Innerhalb der GGS Waisenhausstraße wird HOME-PLUS seit Projektbeginn durchgängig durch die Erstbesetzung, Frau Kirsch, in Vollzeit erbracht. GGS Mülfort-Dohr in Mülfort: Das Berichtsjahr begann für die GGS Mülfort-Dohr mit einer Stellenvakanz im Umfang einer halben Stellen (Elternzeit). Über die Dauer von rund 4 Monaten wurde von der HOME-PLUS-Fachkraft der GGS Waisenhausstraße mit ca. 8 Stunden pro Woche (Std./W) vertreten. Durch eine erfahrene Jugendamtsmitarbeiterin konnte diese Stellenvakanz im September 2016 über eine Rückkehr aus Elternzeit, Frau Illies, verwaltungsintern geschlossen werden. GGS Eicken und KGS Untereicken in Eicken: Anfang 2017 wurden eine Vertretung der Stiftung und eine der vier beteiligten Schulleitungen beratend bei der verwaltungsexternen Personalauswahl von 1,5 Nachbesetzungen einbezogen. Im März 2017 folgten die Arbeitsaufnahmen von einer Vollzeit- und einer Teilzeitkraft. Eine dieser Nachbesetzungen beabsichtigt, aufgrund guter Projekterfahrungen, sich im Rahmen einer Zertifizierung über die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienbildung & Beratung e. V. zur Elternberaterin weiter zu bilden. Die zuvor im Oktober 2016 wegen Eintritt von Elternzeit entstandene Vollzeitstellenvakanz (GGS Eicken) wurde über den Zeitraum eines halben Jahres durchgängig von der Erstbesetzung der KGS Untereicken mit ca. 8 Std./W vertreten. Veränderte Anmeldezahlen zukünftiger Erstklässler für das Schuljahr 2017/2018 (KGS Untereicken: 79 Schülerinnen und Schüler; GGS Eicken: 47 Schülerinnen und Schüler) sowie ein verwaltungsinterner Stellenwechsel der Erstbesetzung der KGS Untereicken, Frau Mangold-Jütten, führten im März 2017 zu einem veränderten personellen Ressourceneinsatz. So wurde der halbe Stellenumfang innerhalb der KGS Untereicken mit einer vollen Stellen, Frau Hardy, und der volle Stellenumfang innerhalb der GGS Eicken mit einer halben Stelle, Frau Schilz, nachbesetzt. 16

68 Das folgende Schaubild fasst die Personalsituation im Verlauf des Berichtsjahres zusammen: Personaleinsatz HOME PLUS Schuljahr 2016/17 GGS Waisenhausstr. 39 Std./W GGS Mülfort-Dohr ca. 8 Std./W 19,5 Std./W GGS Eicken 39 Std./W ca. 8 Std./W 19,5 Std.W KGS Untereicken 19,5 Std./W 39 Std./W Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mae Apr Mai Jun Jul Aug Erstbesetzung Vertretungsbesetzung Nachbesetzung Unverändert wurden 19,5 Std./W Projektleitung mit der erfahrenen Jugendamtsmitarbeiterin der Verwaltung, Frau Ahrens, besetzt, welche bereits bei der Entwicklung des Lösungsansatzes HOME-PLUS mitwirkte und im Berichtsjahr aufgrund ihrer sonstigen koordinierenden Aufgaben sowohl Erfahrungen aus dem laufenden Landesprojekt 'Kommunale Präventionsketten NRW', als auch koordinierende Erfahrungen aus HOME, in HOME-PLUS einbrachte. Vor Projektbeginn wurde zwischen jeder dieser Grundschulen und dem städtischen FB 51 eine zuvor gemeinsam erarbeitete schriftliche Kooperationsvereinbarung geschlossen. In den vier Grundschulen wurden im Berichtszeitraum insgesamt Schülerinnen und Schüler (Stichtag zum Schuljahresbeginn) in 41 Klassen mit einer durchschnittlichen Klassengröße von 25 Schülerinnen und Schüler pro Klasse unterrichtet. Die Jahrgangsstufe 4 umfasste zu diesem Erhebungszeitpunkt 238 Schülerinnen und Schüler in 10 Klassen mit einer durchschnittlichen Klassengröße von 24 Schülerinnen und Schülern (vgl. Anlage 5, Seite 54). Die Grundschulen arbeiten neben ihren Kooperationen mit der klassischen öffentlichen Jugendhilfe (Allgemeiner Sozialer Dienst, Tageseinrichtungen für Kinder, Jugendpflege) zusammen mit den Präventionsprojekten HOME und kommunale Schulsozialarbeit. Drei der Grundschulen stellten HOME-PLUS eigene Büroräume zur Verfügung. In einer Grundschule stand ein gemeinsamer Büroraum mit kommunaler Schulsozialarbeit zur Verfügung. Alle vier Büroräume weisen eine räumliche Nähe zum Lehrerzimmer sowie zum Büro der Schulleitung auf. Die beiden mit diesen Grundschulen kooperierenden Träger des Offenen Ganztags (OGS) 'Arbeiterwohlfahrt' und 'Verein zur Bildungsförderung' betreuten im Berichtsjahr insgesamt 282 Schülerinnen und Schüler im Rahmen des OGS in Form von 11 Gruppen mit einer durchschnittlichen Gruppengröße von 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. Anlage 5, Seite 54). Die beiden Eickener Grundschulen ergänzen ihren OGS um je eine weitere Betreuungsgruppe des Fördervereins. Hiermit deckten diese für weitere insgesamt 30 Schülerinnen und Schüler Betreuungsbedarfe ab. 17

69 Die teils über Kooperation mit HOME seitens der Grundschule angebotenen Bildungsangebote für Eltern und Eltern-Kind stellen wichtige Ressourcen für die Arbeit von HOME-PLUS dar. Weitere Familien- und Bildungsangebote im Stadtteil oder im Stadtgebiet wurden erschlossen durch Kooperation mit Kindertagesstätten und Familienzentren und durch Einbeziehung sonstiger Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (Stadtbibliotheken, Offene Treffs, Fachstellen). 3.2 Erbrachte Leistungen (Output) Rückblickend wurden für das Berichtsjahr über HOME-PLUS in Aussicht gestellt, dass Förderungen über Inanspruchnahmen von Beratungen und über Teilnahmen an Gruppenangeboten fortgesetzt werden und dass sich im weiteren Projektverlauf die Teilnamequoten an Elternsprechtagen und die Teilnahmequoten an Elternabenden gemessen an den Teilnahmequoten aus dem Schuljahr 2015/16 erhöhen werden. Wie die nachfolgende Grafik verdeutlicht, konnte HOME-PLUS im Berichtsjahr trotz Fluktuationen in der Personalbesetzung sein Beratungsangebot mit insgesamt 842 Inanspruchnahmen fortführen und quantitativ sogar um über 10% ausbauen. Anzahl der Beratungen nach Phase Anzahl gesamt während der Grundschule vor der Grundschule nach der Grundschule / /17 18

70 Das nachfolgende Balkendiagramm weist für das Berichtsjahr im Jahresvergleich die fünf häufigsten Zugänge der Eltern zur Beratung aus. Während bereits im ersten Förderjahr 382 der insgesamt 742 Beratungen auf Eigeninitiative der Eltern zustande kamen, konnte dieser Wert im Berichtsjahr noch um 137 Beratungen (36%) übertroffen werden. Entsprechend kamen im Berichtsjahr 63% aller aktuell 824 Beratungen über Elterninitiativen zustande. Dieser Wert bestätigt den hohen Beratungswunsch der Eltern und eine für die Adressaten gerechte Form der Beratung. Zugang zur Beratung (Anz. Kontakte) 2015/ /17 Elterninitiative LehrerInnen Schuleingangsuntersuchung Schulanmeldung Fachkraft HOME PLUS Im Berichtsjahr waren im Vergleich zum Vorjahr Vermittlungen der Lehrkräfte an HOME-PLUS leicht rückläufig, während der Zugang auf Eigeninitiative durch HOME-PLUS-Fachkräfte leicht angestiegen ist. Die Abnahme beim Zugang über die Einschulungsphase (Anmeldung, Schuleingangsuntersuchung) begründet vorrangig die Personalsituation im Berichtsjahr. So finden beispielsweise die Schulanmeldungen der Grundschule alle zum selben Zeitpunkt statt, so dass in diesem Fall nicht vertreten werden kann. Das nachfolgende Schaubild gibt einen Überblick über die von den Eltern am häufigsten nachgefragten Schwerpunktthemen der Beratung. Im Berichtsjahr begaben sich zunehmend mehr Eltern aufgrund ihrer behördlichen Überforderung in Beratung. Während behördliche Überforderung im ersten Förderjahr 112 Beratungen bzw. 15% aller Beratungen zugrunde lag, stieg dieser Bedarf im Berichtsjahr auf 173 Beratungen bzw. auf über 20% aller Beratungen an. Auch Beratungen rund um zusätzliche Möglichkeiten der Lernförderung haben im Berichtsjahr um über 20% zugenommen. 19

71 Schwerpunktthemen der Beratung 2015/ /17 Belastete familäre Lebenslage Überforderung bei Behördenangelegenheiten Lernförderung Freizeitgestaltung SuS Schulform Frühförderung (Vorschulbereich) Im Vergleich zum Vorjahr wurden 45 Beratungen weniger zum Thema 'belastete familiäre Lebenslage' seitens HOME-PLUS beraten. Dies verdeutlicht, dass die Beratung von HOME-PLUS für die Angebote kommunale Schulsozialarbeit und HOME im Berichtsjahr verbessert werden konnte. Die folgende Tabelle bietet für diese Schwerpunktthemen der Beratung je ein Beispiel: Schwerpunktthema der Beratung Belastende familiäre Lebenslage Überforderung bei Behördenangelegenheiten Lernförderung Freizeitgestaltung der Schülerinnen und Schüler Schulform Frühförderung (Vorschulbereich) Beispiel Beratung und Unterstützung von Eltern mit einer psychischen Erkrankung Unterstützung von Eltern mit Migrationshintergrund ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift Beratung und Unterstützung im Rahmen von BuT Unterstützung bei Inanspruchnahmen wohnortnaher Freizeitangebote der Jugendpflege Unterstützung im Rahmen des Schulanmeldeverfahrens an der weiterführenden Schule Beratung zur Schulfähigkeit 20

72 Wie die beiden folgenden Diagramme darstellen, setzte HOME-PLUS im Berichtsjahr neben dem Angebot 'Beratungen' auch das Angebot 'Gruppenangebote' mit insgesamt 52 Gruppenangeboten und insgesamt 515 Teilnahmen fort. Anzahl TN an Gruppenangebote TN-SuS und Eltern TN-SuS TN-Eltern / /17 Die Gesamtzahl der Gruppenangebote ist im Jahresvergleich leicht rückläufig gewesen. Im Vorjahr richteten sich über 80% der Gruppenangebote an Eltern. Im Berichtsjahr waren es unerheblich weniger. Adressat der Gruppenangebote SuS und Eltern SuS Eltern 2015/ /17 Der Anteil der Gruppenangebote für Schülerinnen und Schüler gemessen an der Gesamtzahl der Gruppenangeboten im Berichtsjahr war im Jahresvergleich um 14% rückläufig. Es wurde erstmals mit einem zusätzlichen Anteil von 17% (108 Teilnahmen) Gruppenangebote für Eltern und Kinder durchgeführt. 21

73 Gruppenangebote wurden unter den nachfolgenden Schwerpunktthemen durchgeführt: Schwerpunktthemen der Gruppenangebote 2015/ /17 Stadtbibliothek 7 13 Offene Kinder und Jugendangebote Sport/Freizeit/Gesundheit Schulformberatung Sonstige Die Stadtbibliothek stellt als Kooperationspartner von HOME-PLUS weiter einen der Schwerpunkte für Gruppenangebote dar, obwohl die Anzahl dieser Gruppenangebote rückläufig war. Mit der Stadtbibliothek besteht die Absprache, durchschnittlich zwei Elterngruppen pro Grundschule, während Führungen durch die Stadtbibliothek zu begleiten. Neben der Terminierung dieser Führungen (teils zeitnah nach Elternsprechtagen) übernahm HOME-PLUS für diese Gruppenangebote die Initiative bei der Elterngewinnung und der persönlichen Angebotsbegleitung von der Grundschule bis zum Gebäude der Bibliothek. Alle Viertklässler und deren Eltern wurden des Weiteren gezielt auf das Sommerferienangebot Sommerleseclub der Stadtbibliothek aufmerksam gemacht und zur Teilnahme motiviert. Das Angebot 'Sport im Offenen Ganztag' des städtischen Fachbereichs Schule und Sport (FB 40) stellt wie auch der Träger Stadtsportbund für HOME-PLUS einen engen Kooperationspartner dar. Das in Kooperation mit FB 40 im Vorjahr an allen Projektstandorten für die Eltern durchgeführte Gruppenangebote anlässlich des Angebots 'Sporttag' für die Schülerinnen und Schüler, konnte im Berichtsjahr beispielsweise nicht stattfinden, weil der FB 40 an den Projektstandorten keinen 'Sporttag' durchführte. Auch stellt es gängige Praxis dar, dass der Stadtsportbund seine Kooperationspartner aus dem Bereich OGS für die Durchführung von Ferienangeboten wechselt. Diese Beispiele erklären für das Berichtsjahr den Rückgang um insgesamt sechs Gruppenangeboten aus dem Bereich Sport/Freizeit/Gesundheit. Unter 'Sonstige' erfasste Gruppenangebote stellten teils themenbezogene Maßnahmen dar, z.b. Elterncoaching 'Starke Eltern Starke Kinder Grundkurs', Umfang mit neuen Medien, Verkehrserziehung. Eine der HOME-PLUS-Fachkräfte hat sich im Berichtsjahr zur zukünftigen Angebotsdurchführung für das erzieherische Bildungsangebot 'Starke Eltern - Starke Kinder Grundkurs' zertifizieren lassen. Im Jahresvergleich ist ein deutlicher Anstieg zum Themenbereich 'Schulformberatung' festzustellen. Im ersten Förderjahr wurden Grundlagen geschaffen, um im Berichtsjahr initiativ in bestehende Instrumen- 22

74 te des Übergangsmanagements einzuwirken. Im folgenden Beispiel wurde das bestehende schulische Übergangsinstrument 'Kennenlerntag' (Schülerinnen und Schüler besuchen ihre neue weiterführende Schule) durch HOME-PLUS zum Anlass genommen, dieses im Sinne 'bruchloser Übergänge' zielgruppenspezifisch zu erweitern. Titel Ziel Wie konkret Schülerprojekte für Viertklässler im Rahmen des Kennenlerntages an ihrer weiterführenden Schule Über die Grundschule organisierter niederschwelliger Zugang für Schülerinnen und Schüler zu ihrer zukünftigen weiterführenden Schule und Abbau von Ängsten vor diesem neuen und größeren Schulsystem. Zwei HOME-PLUS-Fachkräfte haben im Schuljahr 2016/17 je für ihre Grundschule eine Kooperation mit einer gemeinsamen weiterführenden Schule und der evangelischen Kirche Rheydt (Jugendleitung) in Form des Schülerangebots 'Tanzprojekt beim Kennenlerntag' neu geschaffen. Die HOME-PLUS-Fachkräfte treffen im Rahmen dieser Kooperation mit ihrer Grundschule und einer weiterführenden Schule gemeinsame Absprachen, bündeln dorthin wechselnde Schülerinnen und Schüler, initiieren, organisieren und führen die Tanzproben innerhalb ihrer Grundschule am Nachmittag durch und begleiten abschließend den Tanzauftritt am 'Kennenlerntag' im Standort der weiterführenden Schule. Die HOME-PLUS-Fachkräfte sind während dieses Prozesses feste Ansprechpartnerinnen für diese Schülergruppe und deren Eltern. Bemerkenswert lässt sich im Vorjahresvergleich festhalten, dass sich die Quote der Teilnahmen am Instrument Elternsprechtag an den vier Projektstandorten deutlich von ehemals 53,5% auf 81,7% erhöht hat: Anwesende Familien beim Elternsprechtag (in %) 81,7 53,5 46,5 18,3 2015/ /17 anwesende Familien nicht anwesende Familien 23

75 HOME-PLUS ist es im Jahresvergleich noch nicht gelungen die Quote der Teilnahmen am Instrument Elternabend von 34,3% zu erhöhen. Eine wesentliche Stellschraube für die Erhöhung der Teilnahmen stellen wiederholte, persönliche Ansprachen der Eltern dar. Dies erfordert personelle Konstanz und Präsenz. Am Elternabend vertretene SuS (in %) 34,3 31,5 2015/ /17 vertretene Schülerinnen und Schüler Die quantitative Datenerfassung innerhalb des verwaltungsinternen Monitorings wurde durch zusätzliche Kriterien erweitert, die als Bestandsaufnahme dargestellt werden. Diese umfassten die Schulpflicht (unentschuldigte Fehlzeiten, unentschuldigte Verspätungen, gravierend fehlende Schulmaterialien), soziale und kulturelle Teilhabe und Lernförderung. Unter der Begrifflichkeit 'Schulpflicht' weisen Zeugnisangaben unentschuldigte Fehlzeiten aus. SuS mit unentschuldigten Fehlzeiten JGS % 68% nein ja Im Berichtsjahr haben gut ein Drittel der insgesamt 986 Schülerinnen und Schüler mindestens einmal unentschuldigt gefehlt. 24

76 Wird dieses Drittel nach Jahrgangsstufen differenziert betrachtet, zeigt sich mit zunehmendem Schulbesuchsjahr eine deutliche prozentuale Abnahme unentschuldigter Fehltage. Anzahl SuS mit unentschuldigten Fehlzeiten pro JGS in % JGS 1 JGS 2 JGS 3 JGS 4 Fokussiert man auf Grundlage der Angaben der Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die 238 Schülerinnen und Schüler zum Beginn bzw. die 247 Schülerinnen und Schüler zum Ende des Berichtsjahres der Klassen 4 unter dem Aspekt 'pünktliches Erscheinen zum Unterricht', so weist ca. ein Drittel dieser Schülerinnen und Schüler mindestens eine unentschuldigte Verspätung auf: SuS mit unentschuldigten Verspätungen JGS 4 30% 70% nein ja 25

77 Darüber hinaus wiesen die Lehrkräfte die Anzahl der Viertklässler aus, welche im gravierenden Ausmaß Unterrichtsmaterialien fehlten. Angegeben wurden nur jene Schülerinnen und Schüler, welche dadurch tatsächlich negative Auswirkung auf die Unterrichtsteilnahme hatten (fehlende Sporttasche). Knapp ein Drittel dieser Viertklässler hatten unzureichende Schulausstattung. SuS mit fehlendem Unterrichtsmaterial JGS 4 28% 72% nein ja Im Berichtsjahr wurden soziale und kulturelle Teilhaben der Bereiche Sport, Musik, Freizeit und Ferien erfasst. Bei annähernd 60% aller Schülerinnen und Schülern aller Jahrgangsstufen konnten Mitgliedschaften bzw. schriftliche Anmeldungen gezählt werden. Davon war fast die Hälfte über ihre Eltern nach dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes antragsberechtigt. Soziale und kulturelle Teilhabe JGS 1-4 Ferien 164 Freizeit 291 Musik 33 Sport

78 Im Berichtsjahr erfasste HOME-PLUS für ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler Teilnahmen an Angeboten der Lernförderung. Über 90% dieser Lernförderprozesse wurden über das Bildungs- und Teilhabepaktes des Bundes finanziert. Inanspruchnahme von Lernförderung (in %) unbekannt 18,3 nein 58,5 ja 23,2 Das nachfolgende Diagramm bildet im Jahresvergleich den Übergang zur Sek I der Schülerinnen und Schüler der 4. Jahrgangsstufen ab. Gesondert ausgewiesen sind Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf. Festzuhalten bleibt für das Berichtsjahr für die insgesamt 247 Schülerinnen und Schüler wie nachfolgend dargestellt, dass 76 von ihnen auf eine Hauptschule oder auf eine Gesamtschule anlässlich einer Hauptschulempfehlung, 67 von ihnen auf eine Realschule oder auf eine Gesamtschulen anlässlich einer Realschulempfehlung, 79 von ihnen auf ein Gymnasium oder auf eine Gesamtschule anlässlich einer Gymnasialempfehlung und 25 von ihnen in sonderpädagogische Förderprozesse verschiedener Schulformen gewechselt haben. Übergang zu Sek I (247 SuS) Gesamtschule/ Hauptschule Gesamtschule/ Realschule Gesamtschule/ Gymnasium Summe SuS mit Förderbedarf 27

79 3.3 Maßnahmen zur geplanten Evaluation und Qualitätssicherung Die Projektverantwortlichen lokalisierten im Berichtsjahr gemeinsam auf der Grundlage der im Kapitel dargelegten Wirkungslogik den Bedarf einer ergänzenden qualitativen Datenerhebung, welche den unter 3.2 dargestellten Output in Anlehnung an das Kapitel ergänzen soll. Im Februar 2017 wurde über die Vergabe der Stiftung ein hierfür fachlich geeignetes Institut beauftragt. Für die externe Evaluation entstanden keine zusätzlichen Projektkosten, da auf verfügbare Fördermittel aus dem Vorjahr zurückgegriffen werden konnte. Beauftragtes Institut wurde das Institut für Evaluation Univation mit Sitz in Köln. ( Nach einer gemeinsamen Abstimmungsphase über die Inhalte der Befragungen, auch mit einer Beteiligung der Schulleitungen sowie der unteren Schulaufsicht, wurden die beiden ersten der insgesamt sechs Befragungen (vgl. Kapitel 4.1) im Mai 2017 an allen Projektstandorten durchgeführt: Online-Befragung in Form einer Vollerhebung aller 11 Lehrkräfte, die im Schuljahr 2016/17 eine 4. Klasse unterrichtet haben Papier-Befragung in Form einer Stichprobenerhebung von 43 Elternteilen mit und ohne Migrationshintergrund, die im Schuljahr 2016/17 ein Kind in der 2. Klasse haben Univation unterteilt zielgruppenspezifisch die Fragestellungen jeweils in die Resultatsebenen: Zufriedenheit, Wissen, Einstellungen und Verhalten. Ergebnisse der Befragung der Lehrkräfte (Auszüge): 55% der befragten Lehrkräfte sind zwischen 3 und 9 Jahren, 27% seit über 10 Jahren an ihrer Grundschule tätig. 82% von ihnen gaben an, mit der Zusammenarbeit mit HOME-PLUS sehr zufrieden zu sein. Am häufigsten begründeten sie dies mit der guten Ansprechbarkeit und Kompetenz der HOME-PLUS-Fachkräfte. Alle gaben zur Art und Weise ihrer bisherigen Kooperation mit HOME-PLUS an, bereits Eltern ihrer Klasse an dieses Angebot verwiesen zu haben. 91% schlossen sich der Aussage an, sich bereits gemeinsam über Schülerinnen und Schüler und deren Eltern mit HOME-PLUS ausgetauscht zu haben. Beratung rund um das Thema Übergang in die weiterführende Schule haben bisher 5 von 11 Lehrkräften in Anspruch genommen. Auch konnte HOME-PLUS 45% dieser Lehrkräfte bereits anregen bzw. sie dabei unterstützen, Kooperationen mit weiterführenden Schulen aufzunehmen oder auszubauen. 28

80 Einen Mehrwert von HOME-PLUS sehen 10 von ihnen darin, dass die Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler hierüber individuell passende Beratung finden. 9 von ihnen benennen das Angebot für die Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler als kompetente Anlaufstelle. Für 6 von ihnen wird durch HOME-PLUS die bildungsunterstützende Rolle der Eltern ergänzt, indem ihrem Kind eine passende Angebotsvermittlung zugutekommt. 55% von ihnen erleben durch HOME-PLUS eine Entlastung ihrer Elternarbeit. Für 4 von ihnen ist der gemeinsame Fachaustausch zum Thema Übergang in die Sek I gewinnbringend. 91% dieser Lehrkräfte geben an, mit HOME-PLUS als Unterstützung für ihre Schülerinnen und Schüler und deren Eltern zufrieden zu sein. 8 von ihnen begründen diese Zufriedenheit damit, dass die Eltern eine praktische Unterstützung u.a. beim Übergang in die weiterführende Schule erfahren. Die 11 Lehrkräfte kooperieren durchschnittlich mit 2 weiterführenden Schulen in Bezug auf das Thema Übergang (Austausch zu Schülerinnen und Schüler). Auf die Frage, wie viele dieser Kontakte mit der Unterstützung/auf Anregung von HOME-PLUS entstanden sind, benennen vier von fünf Lehrkräften einen hierdurch entstandenen Kontakt. 11% der Lehrkräfte gaben an, mit der bestehenden Anzahl dieser schulischen Kontakte im Übergangsgeschehen zufrieden zu sein, 56% sind eher zufrieden. Am häufigsten (38%) kooperieren diese Lehrkräfte gemeinsam mit ihren Viertklässlern am Übergangsinstrument 'Tag der offenen Tür'/'Informationsveranstaltungen der weiterführenden Schule', gefolgt von schülerinnen- und schülerbezogenen Fachgesprächen u.a. mit dem Schulpsychologischen Dienst (25%). Die Qualität dieser schulischen Kontakte/schulformübergreifenden Kooperation bewerten 33% mit zufrieden, 56% mit eher zufrieden. Darüber hinaus kooperieren alle befragten Lehrkräfte durchschnittlich mit 3 außerschulischen Einrichtungen (Anbietern von Bildungs- und Hilfsangeboten), die für die Bildung ihrer Schülerinnen und Schüler, insbesondere mit Blick auf den Übergang wichtig sind (Familienbildungsträger, Sportvereine). Am häufigsten fanden bei ihnen Kooperationen mit der Bibliothek statt. Gefragt nach der Anzahl dieser außerschulischen Kontakte geben 50% der Lehrkräfte an, hiermit zufrieden zu sein und 40% sind eher zufrieden. Zur Qualität der außerschulischen Kontakte geben 10 der Lehrkräfte an, zu 60% zufrieden und zu 40% eher zufrieden zu sein. Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen fand mit 38% am häufigsten in Form von gemeinsamen Besuchen der Lehrkräfte mit ihren Viertklässlern an Veranstaltungen dieser Einrichtungen statt. Als zweithäufigste Form der Zusammenarbeit (21%) benennen die Lehrkräfte Vermittlungen einzelner Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern an diese Einrichtungen. 29

81 Zur Bekanntheit außerschulischer Einrichtungen bei den befragten Lehrkräften ergibt sich folgendes Bild zur Projektwirkung von HOME-PLUS: Für die Wahrnehmung unterschiedlicher Elternbedarfe konnte HOME-PLUS im Berichtsjahr folgenden Beitrag leisten: 30

82 Ergebnisse der Befragung der Eltern (Auszüge): Die Frage, ob sie zuhause noch eine andere Sprache als Deutsch sprechen, bejahen 60% der 43 befragten Elternteile (79% Mütter, 21% Väter). Zur Frage, ihres eigenen Schulbesuches, gaben 56% von ihnen an, in Deutschland und 44% von ihnen in einem anderen Land die Schule besucht zu haben. Im Berichtsjahr standen 41 der 43 befragten Elternteile in folgender Häufigkeit mit ihrer HOME-PLUS- Fachkraft in Kontakt: Der Kontakt zu HOME-PLUS ergab sich u.a. bei 58% der Befragten über eine Inanspruchnahme von Einzelberatung, bei 51% über einen Elternabend oder Elternsprechtag und bei 49% über die Schuleingangsphase (Anmeldung, Schuleingangsuntersuchung). 31

83 Das folgende Schaubild verdeutlicht den erfahrenen Mehrwert der befragten Eltern zum Angebot HO- ME-PLUS: Mehrwert von HOME PLUS Befragung der Eltern 2.Klasse im Schuljahr 2016/17 Ich stimme zu Ich stimme eher zu Ich stimme eher nicht zu Ich stimme nicht zu Ich fühle mich durch die HP-Fachkraft gut beraten. [n=43] 95% 5% Bei der HP-Fachkraft habe ich Informationen zu Freizeitangeboten für mein Kind im Stadtteil erhalten. [n=40] 90% 9% 1% Ich habe von der HP-Fachkraft Ideen bekommen, wie ich mein Kind besser in der Schule unterstützen kann. [n=40] 80% 15% 3% 3% Ich habe von der HP-Fachkraft Ideen bekommen, wie ich die Interessen und Stärken meines Kindes unterstützen kann. [n=40] 78% 18% 5% Bei der HP-Fachkraft habe ich Informationen zu Unterstützungsangeboten für mein Kind im Stadtteil (z.b. Nachhilfe) erhalten. [n=41] 90% 10% Bei der HP-Fachkraft habe ich Informationen zu Beratungsangeboten für Eltern im Stadtteil erhalten. [n=40] 78% 10% 10% 3% Ich habe von der HP-Fachkraft etwas über das deutsche Bildungssystem gelernt. [n=41] 73% 10% 7% 10% Ich habe von der HP-Fachkraft Hinweise bekommen, wer mir bei Übersetzungen helfen kann. [n=37] 68% 14% 8% 11% Ich habe von der HP-Fachkraft etwas über die weiterführenden Schulen in Mönchengladbach gelernt. [n=39] 74% 5% 8% 13% 32

84 Auf die Frage nach der Bekanntheit von örtlichen Angeboten für ihre Kinder und deren entsprechende Teilnahmen ergab sich u.a. das folgende Ergebnis (Auszug): Spitzenreiter im Bekannheitsgrad von insgesamt 11 im Befragungsbogen aufgeführten Angeboten ist der Abenteuerspielplatz, welchen 24 der 43 Elternteile kennen, gefolgt von Ferienangeboten, welche 21 bekannt sind. Über HOME-PLUS haben 42% der Eltern das Angebot Hausaufgabenbetreuung im Stadtteil kennen gelernt. 37% von ihnen lernten hierüber die Bibliothek, 35% das Museum/das Theater und 35% die Musikschule kennen. Am häufigsten schaffen alle befragten Eltern für ihre Kinder außerschulische Zugänge zum Abenteuerspielplatz und zur Bibliothek (11 der 43 Elternteile). Am geringsten greifen diese Elternteile für ihre Kinder auf Paten-Projekte (Ehrenamt) und Beratungsstellen (Schulpsychologischer Dienst) zurück, obwohl für mindestens 37% dieser Elternteile diese Angebote bekannt sind. Auch werden trotz hoher Bekannheitsquote durch HOME-PLUS wenige musikalische Angebote nachgefragt (7%). Auf die Frage nach der Bekanntheit örtlicher Angebote für Eltern, geben 56% aller Befragten u.a. an, die Bildungsangebote der Grundschule zu kennen ('Rucksack Schule', 'Deutsch als Fremdsprache'). 67% von ihnen sind Angebote der Kitas/FZs im Stadtteil bekannt (z. B. 'offenes Elterncafe', 'Starke Eltern - starke Kinder') sowie für 49% der Schulpsychologische Dienst. 82% aller Befragten geben an, die Unterschiede zwischen den weiterführenden Schulformen bereits gut, 18% teilweise zu kennen. Eltern wünschen sich über HOME-PLUS u.a. noch eine verstärkte Unterstützung beim Ausbau der Familienbildungsangebote der Grundschule in Form von weiteren Eltern-Kind-Angeboten und Freizeitangeboten für Eltern. 33

85 4. PLANUNG UND AUSBLICK Im dritten Förderjahr wird der Lösungsansatz HOME-PLUS hinsichtlich der beschriebenen drei Zielgruppen (Eltern, Schülerinnen und Schüler, System Schule) auf der Grundlage der bestehenden Fördervereinbarung weiter umgesetzt und hinsichtlich seiner Maßnahmen weiter optimiert werden. 4.1 Planung und Ziele Im Sinne einer begleitenden Evaluation und Wirksamkeitsüberprüfung ist vorgesehen, dass sowohl die quantitative Datenerhebung über das verwaltungsinterne Monitoring, als auch die qualitative Datenerhebung über das Institut für Evaluation Univation fortgesetzt werden. Hierbei wird der Übergangsgestaltung von der Grundschule in die Sek I besondere Bedeutung beigemessen. Zwischen Univation und den Entwicklungspartnern wurde für das dritte Förderjahr vertraglich gemeinsam abgestimmt: Papier-Befragung aller Schülerinnen und Schüler mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Eltern, welche im Schuljahr 2017/18 die 4. Klasse besuchen (Januar/Februar 2018, nach den Ausgaben der Halbjahreszeugnisse) Papier-Befragung von ca. 80 Eltern mit und ohne Migrationshintergrund die im Schuljahr 2017/18 ein Kind in der 4. Klasse haben (März 2018, nach den Schulanmeldungen für die weiterführende Schule ihres Kindes) Online-Befragung aller Lehrkräfte, die im Schuljahr 2017/18 eine 4. Klasse unterrichtet haben (durchgeführt bis ) Telefonische Interviews mit allen vier Schulleitungen (durchgeführt bis ) Aktuell arbeitet die Verwaltung der Stadt Mönchengladbach an einem Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzept (IHEK) für den Innenstadtbereich Alt-Mönchengladbach (vgl. (Anlage 6, Seite 55) mit dem Ziel, in dieser kommunalen Gebietsfläche Missständen und negativen Entwicklungen sowohl in städtebaulicher als auch in sozioökonomischer Hinsicht entgegen zu wirken. Das IHEK ist Grundlage für die Beantragung von Fördergeldern aus Bundes-, Landes- und EU-Mitteln, die auch eine Förderung von schulischer und außerschulischer Präventionsarbeit ermöglichen soll. Das derzeit noch in der Entwurfsphase befindliche IHEK führt PAENZ Potentiale nutzen an Grundschulen als soziale Maßnahme in seiner Auflistung möglicher Maßnahmen auf. Hiermit wird für PAENZ eine finanzielle Grundlage über Drittmittel geschaffen, den Stadtteilen Gladbach und Westend zukünftig auch an Grundschulen Bildungsförderung im Sinne eines Transfers Guter-Praxis von HOME-PLUS anzubieten. Die Stadt Mönchengladbach wirkt als eine von 40 Kommunen weiter am Landesprojekt 'Kommunale Präventionsketten NRW' mit seiner präventiven Jugendhilfepraxis mit. Im Rahmen dieser Mitwirkung und dem Berichtswesen erfährt HOME-PLUS fachlichen überregionalen Austausch im Sinne 'Guter- Praxis'. Für das dritte Förderjahr haben die Entwicklungspartner in diesem Rahmen vereinbart, HOME- PLUS über die Bertelsmann-Stiftung über deren Webseite 'Wegweiser-Kommunen' vorzustellen - analog zur Veröffentlichung zu HOME (vgl. 34

86 Der Rat der Stadt Möchengladbach wird im Dezember 2017 über einen Modifikationsvorschlag zu HOME seitens der Fachverwaltung im Sinne einer Konzentration von HOME in Rheydt und einen damit verbundenen Rückzug aus Eicken entscheiden. Sollte sich HOME aus diesen Gründen aus Eicken zurückziehen müssen, wird HOME-PLUS in Eicken u.a. der enge Kooperationspartner kommunale Schulsozialarbeit erhalten bleiben. Auch wird HOME bis Sommer 2018 Bildungsangebote für Eltern in Eicken weiterfinanzieren und frühzeitig verwaltungsintern mögliche Anschlussfinanzierung, z.b. für das 18-monatige Sprach- und Elternbildungsprogramm 'Rucksack-Schule', prüfen. 4.2 Einflussfaktoren: Chancen und Risiken Die Erreichung der Projektziele von HOME-PLUS wird maßgeblich von den nachfolgend aufgeführten Bedingungen beeinflusst: Stabilität und Kontinuität der Personalbesetzung (Grad der Fluktuation/des Krankenstandes): der HOME-PLUS-Fachkräfte, der Fachkräfte von kommunalen Schulsozialarbeit und von HOME; wie auch der Lehrkräfte und der OGS-Fachkräfte der Grundschulen Grad der Identifizierung mit HOME-PLUS und der Qualität der Expertise (Sozialraumwissen) innerhalb der Projektgruppe HOME-PLUS Quantität und der Qualität der Arbeitsbeziehungen, insbesondere jener zwischen HOME-PLUS und den einzelnen Lehrkräften der beteiligten Grundschule sowie mit deren kooperierenden weiterführenden Schulen Umfassender Kenntnisstand der an den Systemen Schule beteiligten Akteure zum Angebot HOME-PLUS Bereitschaft der an den Systemen Schule beteiligten Akteure zur Zusammenarbeit mit HOME- PLUS im Rahmen jeweils ihrer schulischen Instrumente (Elternsprechtag) Kurze/lange Entscheidungswege 35

87 5. ORGANISATIONSSTRUKTUR UND TEAM 5.1 Organisationsstruktur Zur organisatorischen Verortung von HOME-PLUS und seinen städtischen Kooperationspartnern sind diesem Bericht das Organigramm des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie und der Dezernatsverteilungsplan der Stadt Mönchengladbach (vgl. Anlagen 7-8, Seiten 56-57) beigefügt. 5.2 Vorstellung der handelnden Personen HOME-PLUS wurde im Berichtszeitraum an den vier beteiligten Grundschulen im März 2017 (vgl. 3.1) über die folgenden Fachkräfte umgesetzt: Gemeinschaftsgrundschule Waisenhausstraße im Stadtteil Rheydt Claudia Kirsch Dipl. Sozialpädagogin und zertifizierte Elternberaterin Gemeinschaftsgrundschule Mülfort-Dohr im Stadtteil Mülfort Verena Illies Dipl. Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin 36

88 Gemeinschaftsgrundschule Eicken im Stadtteil Eicken Heike Schilz Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin B.A. Katholische Grundschule Untereicken im Stadtteil Eicken Svetlana Hardy Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin B.A... Projektleitung HOME PLUS Annika Ahrens Dipl. Sozialpädagogin.. 37

89 5.3 Partnerschaften, Kooperationen und Netzwerke Die nachfolgende Auflistung umfasst neben der Entwicklungspartnerschaft mit der Wübben Stiftung und der Kooperation mit Univation die wichtigsten Kooperationspartnerschaften während des Berichtszeitraumes: beteiligte Grundschulen Schulamt für die Stadt Mönchengladbach (untere Schulaufsicht) beteiligte Träger des Offenen Ganztags beteiligte weiterführende Schulen kommunale Schulsozialarbeit, HOME, Jugendpflege in den Stadtteilen Eicken, Mülfort und Rheydt des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie (FB 51) Stadtbibliothek des Fachbereichs Bibliothek und Archiv (FB 42) Musikschule des Fachbereichs Weiterbildung und Musik (FB 44) Stadtsportbund Mönchengladbach e.v. fachärztlicher Dienst des Fachbereichs Gesundheit (FB 53) Schullaufbahnberatung, Arbeitsstelle für interkulturelle Bildung und Integration (ABI), Schulpsychologischer Dienst, Sport im Offenen Ganztag, Regionales Bildungsnetzwerk des Fachbereichs Schule und Sport (FB 40) Erziehungsberatungsstelle (FB 51) Anbieter von Angeboten für Kinder, Jugendliche und deren Eltern in den Stadtteilen Eicken, Mülfort und Rheydt HOME-PLUS hat im Berichtszeitraum u.a. an den folgenden Netzwerktreffen teilgenommen: Arbeitskreis Seiteneinsteiger (FB 40) Arbeitskreis Treffpunkt Sprache (FB 40) Arbeitskreis Schulsozialarbeit (FB 51) Runder Tisch Kinder und Jugend in Eicken (über freien Träger aus Eicken) projektinitiierter Arbeitskreis zum Übergang von der Grundschule in die Sek I (Jugendarbeit der ev. Kirche, Schulsozialarbeit der Sek I) Lernnetzwerktreffen des Landesprojektes Kommunale Präventionsketten NRW (Landeskoordinierungsstelle, Institut für soziale Arbeit e.v.) 38

90 C DIE ORGANISATION 6. ORGANISATIONSPROFIL 6.1 Allgemeine Angaben Name Stadt Mönchengladbach Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts Kontaktdaten Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Abteilung Jugendpflege und Prävention Mönchengladbach Tel.: Fax: (vgl. ArbeitnehmerInnenvertretung Personalrat der Stadt Mönchengladbach Zum jährlichen Stichtag hat die Verwaltung insgesamt weibliche und männliche Bedienstete beschäftigt. Ein Rückgang der Bediensteten zum Vorjahr ist im Wesentlichen auf die Ausgliederung von Personal zur Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR (mags) zurückzuführen. 39

91 6.2 Governance der Organisation Die Aufbaustruktur der Verwaltung ergibt sich weitestgehend durch die Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen. 6.3 Städtische Beteiligungen und Eigengesellschaften Da sich der Beteiligungsbericht aus 2014 der Stadt Mönchengladbach u.a. zum Bestand städtischer Beteiligungen und Eigengesellschaften seit dem Vorjahresbericht nicht geändert hat, verzichtet dieser Bericht auf eine Anlage (vgl FINANZEN UND RECHNUNGSLEGUNG Der Stiftung liegt gemäß 5 der Fördervereinbarung der Verwendungsnachweis für 2016 über die Fördersumme in Höhe von vor. Die Verwendung der Personal- und Sachkosten für 2017 über die Fördersumme in Höhe von ,02 wird der Wübben Stiftung seitens der Verwaltung in 2018 dargelegt. 40

92 Anlagen 41

93 Anlage 1 Demografiebericht Mönchengladbach unter Erläuterungen, Seite 25 42

94 Anlage 2 Beratungsvorlage Nr. VII/4253, Seite 3, aus 06/

95 Anlage 3a 44

96 Anlage 3b 45

97 Anlage 3c 46

98 Anlage 3d 47

99 Anlage 3e 48

100 Anlage 3f 49

101 Anlage 3g 50

102 Anlage 3h 51

103 Anlage 3i 52

104 Anlage /18 Angebote im Stadtteil HOME Fachkraft Frau Heims Bildung und Beratung Tel HOME Partnereinrichtung Kita St. Paul Brückenstr. 165 Tel FZ Zauberland Giesenkirchener Str. 245 Tel Kita Altenbroicher Str. Altenbroicher Str. 44 Tel Kita Dohrwürmchen Am Torfbend 19 Tel GGS Mülfort-Dohr Giesenkirchener Str. 113 Tel HOME Präsenzzeit in Partnereinrichtung wöchentllich Di Uhr jeden 2. Do pro Monat Uhr ab jeden 2. Do pro Monat Uhr ab HOME Gruppenangebot und Elterncafe wöchentlich Mo Uhr Mi Uhr Thema: "Geschenke machen" Frau Bredt /Schuldnerberatung Fr Uhr Thema: "Geschwisterrivalität" Frau Rau-Berthold /FBS wöchentlich Mi Uhr Wo Was Wann Kita St. Paul Brückenstr. 165 Tel BÜZ Giesenkirchener Str. 247 Tel Kita Altenbroicher Str. Altenbroicher Str. 44 Tel GGS Mülfort-Dohr Giesenkirchener Str. 113 Tel Starke Eltern - Starke Kinder Grundkurs Starke Eltern - Starke Kinder Reflektionskurs Starke Eltern - Starke Kinder Erweiterungskurs Starke Eltern - Starke Kinder Praxiskurs Zwischen den Welten Medial und Real Spielgruppe Kunterbunt Eltern-Kind-Gruppe Deutsch für Anfänger Rucksack-Grundschule wöchentlich Di Uhr Beginn: voraussichtlich März x monatlich Di , und jeweils Uhr 1x monatlich Di , und jeweils Uhr 1x monatlich Di , und jeweils Uhr Di Uhr wöchentlich Fr Uhr Frau Faber wöchentlich Mo Uhr ab wöchentlich Do Uhr 53

105 Anlage 5 Personalressourcen Grundschulen 4 Anz. Fachkräfte HOME PLUS 117,00 W/Std. Fachkräfte kommunale Schulsozialarbeit 97,50 W/Std. Grundschule Jahrgang Anz. Klassen Anz. Schülerinnen und Schüler Klassenfrequenz Prognose Einschulung , , , ,8 Seiteneinsteiger ,0 Summe der Jahrgangsstufen ,6 Betreuung Art Anz. Gruppen Anz. Schülerinnen und Schüler Klassenfrequenz OGS ,6 Sonstige* ,0 Summe ,0 *Träger: Förderverein der Schule 54

106 Anlage 6 Beratungsvorlage Nr. 2602/IX, Seite 6, aus 09/

107 Anlage 7 56

108 Anlage 8 57

109 Anlage 9 Rheinischen Post vom , C2 Lokales: 58

110 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, FB 51 Kinder, Jugend und Familie Beratungsvorlage Vorlagen-Nr. 2941/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Fortsetzung der zum auslaufenden Leistungsvereinbarung im Aufgabengebiet der Adoption und Adoptionsvermittlung/Dauerpflege mit dem SkF Beschlussentwurf: Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen sowie Hauptausschuss empfehlen, der Rat beschließt vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen: Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Sozialdienst kath. Frauen e. V. Mönchengladbach vorliegende Leistungsvereinbarung über die Erbringung von Leistungen im Aufgabengebiet der Adoption und Adoptionsvermittlung/Dauerpflege für die Zeit vom bis zu verlängern. Finanzwirksamkeit: Dem Sozialdienst kath. Frauen e. V. wurden auf Grundlage des Leistungsvertrages mit Wirkung ab dem bis zum jährlich ca. 30 Adoptions- und Dauerpflegevermittlungsfälle (Zielgröße) zur Bearbeitung übermittelt. Pro übernommenem Fall und für die Berechnung der Quartalspauschale lag von Beginn an eine Fallpauschale von und zuletzt insgesamt ein jährlicher Betrag von zugrunde. Sonstige Kosten wurden nicht erstattet. In den Verhandlungen konnte der Träger glaubhaft darlegen, dass sich sein Eigenanteil an den Kosten in Anbetracht der seit dem erstmaligen Vertragsabschluss im Jahre 2003 unveränderten Höhe der Fallpauschale und aufgrund der seither erfolgten tariflichen und allgemeinen Kostensteigerungen deutlich erhöht hat und weiter ansteigen wird. Mit dem Träger konnte dahin gehend Einigkeit erzielt werden, dass der Vertrag zu bisherigen Konditionen weitergeführt werden kann. Ein wichtiger Aspekt ist dabei aus Perspektive sowohl des Trägers als auch des Fachbereiches, dass auch künftig durch eine gemeinsame Qualitätsentwicklung eine Optimierung der Strukturen erreicht werden soll. Bei dem letzten Vertragsabschluss wurde eine zweijährige Laufzeit gewählt. Da sich die bisherige Systematik der Leistungsvereinbarung qualitativ vollumfänglich bestätigt hat, soll der nachfolgende Vertrag nun in dreijähriger Laufzeit so fortgeführt werden.

111 2 Die Verlängerung der Leistungsvereinbarung mit der Vertragslaufzeit bis zum verursacht bei unveränderter Leistungsmenge gegenüber dem bestehenden Vertrag keine Mehraufwendungen. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsentwurf im Produkt Adoptionsvermittlung, Pflegeelterndienst- im Produktsachkonto Transferaufwendungen eingestellt. Auswirkungen auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit: Die Leistungen im Bereich der Adoptions- und Dauerpflegevermittlung haben unmittelbare Auswirkungen auf die Kinder- und Familienfreundlichkeit. Für Kinder und Jugendliche, die eine individuelle und gezielte Hilfestellung benötigen sind bestmögliche Entwicklungschancen und Lebensperspektiven vor allem und auch im familiären Bereich vorzuhalten. Die Bereitschaft von Familien ein Kind aufzunehmen und anzunehmen wirkt sich maßgeblich auf die Entwicklungschancen und Lebensperspektiven von Kindern und Jugendlichen aus. Die Herkunftsfamilien, in denen sich keine Stabilisierung oder Verbesserung der Erziehungsbedingungen ergeben kann, verbinden in den meisten Fällen mit der Dauerpflege- bzw. Adoptionspflegefamilie die Annahme, dass so für ihr Kind eine Ersatzfamilie gefunden wurde. Begründung: Mit Berichtsvorlage 2718 /IX wurde der JHA am wie folgt informiert. Die Adoptionsvermittlungsstelle in der Trägerschaft des Sozialdienstes kath. Frauen e. V. hat auf Grundlage des Leistungsvertrages mit Wirkung ab dem bis zum jährlich 30 Adoptions- und Dauerpflegevermittlungsfälle zur Bearbeitung zu übernehmen. Pro Fall und für die Berechnung der Quartalspauschale lag von Beginn an eine Fallpauschale von und insgesamt ein jährlicher Betrag von zugrunde. Sonstige Kosten wurden nicht erstattet. Mit dem Träger konnte dahingehend Einigkeit erzielt werden, dass der Vertrag zu bisherigen Konditionen weitergeführt werden kann. Ein wichtiger Aspekt ist dabei aus Perspektive sowohl des Trägers als auch des Fachbereiches, dass auch künftig durch die gemeinsame Qualitätsentwicklung eine weitere Optimierung der Strukturen zu erreichen ist. Mit den beiden anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen in der Stadt, einerseits städtisch sowie in Trägerschaft des Sozialdienstes katholischer Frauen (1,7 Vollzeitstellen- Äquivalente), sind weiterhin langjährig erfahrene Fachkräfte vor Ort in diesem Aufgabengebiet tätig. Die Zusammenarbeit zwischen den städtischen Diensten, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, dem Sachgebiet Pflegeelterndienst und Adoption sowie der Amtsvormundschaft und dem SkF zur Fallübernahme erfolgt reibungslos. Aus fachlicher Sicht der Dienste wird geprüft, für welche Kinder die Annahme als Kind durch Adoptiveltern in Betracht kommt. Gemeinsame handlungsleitende Maxime ist das Kindeswohl. Das Ziel, eine geglückte und dauerhafte Integration in eine Ersatzfamilie zu erreichen, stellt weiterhin höchste Anforderungen an alle Beteiligten und deren Zusammenwirken, unter Wahrung der individuellen Gegebenheiten. Ein zufriedenstellendes, belastbares und rechtssicheres Ergebnis ist erst am Ende eines arbeitsintensiven und langwierigen Prozesses zu erreichen. Auf dem Weg dorthin sind verlässliche Teilergebnisse zu erzielen. Aus Sicht des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie ist festzustellen, dass sich der Vertrag und die hierin getroffenen Vereinbarungen bewährt haben. Im Qualitätsdialog zwischen dem Träger und dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie und bei den zahlreichen Fachgesprächen im Einzelfall hat sich die hohe Fachlichkeit des

112 3 Leistungserbringers im Rahmen der hier angesprochenen Aufgabe bestätigt. Die Dokumentation und Abrechnung erfolgen ordnungsgemäß. Die Verwaltung empfiehlt demgemäß nun einen Anschlussvertrag mit dem SkF für weitere drei Jahre abzuschließen. Hans Wilhelm Reiners Anlage/n: Vertrag Leistungsbeschreibung

113 4 V e r t r a g Über die Erbringung von Leistungen im Aufgabenbereich der Adoption und Adoptionsvermittlung/Dauerpflegevermittlung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen schließen die Stadt Mönchengladbach, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Hans Wilhelm Reiners und die Beigeordnete Frau Dörte Schall, - im folgenden Auftraggeberin genannt und der Sozialdienst katholischer Frauen e.v., Ortsverein Mönchengladbach, als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle, vertreten durch den Vorstand, - im folgenden Auftragnehmer genannt folgenden Vertrag: 1 Leistungsinhalt (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Auftraggeberin jährlich 30 Adoptions- und Dauerpflegevermittlungsfälle zu übernehmen. Hierzu gehören: Kinder und Jugendliche, die aus Anlass der Prüfung in der Hilfekommission des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie in Adoptions- und/oder Inkognitopflege, mit dem eventuellen Ziel der Adoption, vermittelt werden sollen; Kinder und Jugendliche, die zur Adoption freigegeben werden sollen; Stiefeltern- und Verwandtenadoptionen. Nähere Bestimmungen zum Verfahren werden im Folgenden getroffen. Als Jahr gilt jeweils der Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember. (2) Die Auftraggeberin vergütet den Auftragnehmer in Form von Quartalspauschalen nach Maßgabe des 4 dieses Vertrages. Die Auftraggeberin legt pro übernommenem Fall durch den Auftragnehmer für die Berechnung der Quartalspauschale im Sinne des 4 dieses Vertrages eine Fallpauschale von 3.367,-- (in Worten: dreitausenddreihundertsiebenundsechzig Euro) zugrunde. Sonstige Kosten werden nicht erstattet. 2 Leistungsdefinition und -ziele (1) Zur vertraglichen Leistung gehören die nach den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen von Adoptionen und Adoptionsvermittlungen wahrzunehmenden Aufgaben sowie analog die diesen Bereich tangierenden gesetzlichen Bestimmungen gem. SGB VIII und BGB. Darüber hinaus besteht die generelle Gewährleistungspflicht gem. 8a Abs. 2 SGB VIII. Näheres hierzu ergibt sich aus der "Leistungsbeschreibung Adoption und

114 5 Adoptionsvermittlung/Dauerpflegevermittlung" in der Fassung vom , die Bestandteil dieses Vertrages ist. (2) Ziel der Aufgabenübertragung ist es, einem Kind, das nicht von seinen leiblichen Eltern betreut und erzogen werden kann, das Aufwachsen auf Dauer in einer Ersatzfamilie (Adoptiveltern/Dauerpflegepersonen) zur Vermeidung von langjährigem Heimaufenthalt zu ermöglichen. Bzgl. der weiteren Aufgaben/Ziele wird auf 1 (Leistungsinhalt) verwiesen. (3) Der Auftragnehmer setzt entsprechend der Bestimmungen nach 2-5 und 17 des Adoptionsvermittlungsgesetzes für die Aufgabenwahrnehmung ausschließlich Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit beruflicher Erfahrung im Adoptionswesen ein. Unerfahrene sozialpädagogische Fachkräfte müssen zunächst unter Anleitung arbeiten und entsprechend geschult werden. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter/innen werden regelmäßig fort- und weitergebildet. Nach 72a SGB VIII dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigt oder vermittelt werden deren erweitertes Führungszeugnis ausweist, dass sie wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Die regelmäßige Wiedervorlage der erweiterten Führungszeugnisse hat mindestens alle 5 Jahre zu erfolgen. (4) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Auftragnehmer. 3 Aufgabenübertragung und Leistungsabruf (1) Die Übertragung der in 1 genannten Vermittlungsfälle an den Auftragnehmer erfolgt durch die Auftraggeberin. Bei der Auswahl der zu übertragenden Fälle wird eine Ausgewogenheit hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades sichergestellt. (2) Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer jährlich 30 Vermittlungsfälle. Die Vermittlung erfolgt gemäß dem in der Leistungsbeschreibung unter Punkt Qualitätsentwicklung fixierten Modus. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich über das vereinbarte Kontingent hinaus weitere Fälle zu übernehmen, soweit die von ihm eingesetzten Kräfte infolge von nicht beeinflussbaren Verzögerungen bei der Bearbeitung nicht ausgelastet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall, der kurzfristig nach der Zuweisung nicht als Vermittlungsfall weiterhin in Frage kommt, über das vereinbarte Kontingent hinaus einen weiteren Fall zu übernehmen. (4) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die übertragenen Fälle an andere Vermittlungsstellen zu delegieren. 4 Zahlungsmodalität Die Auftraggeberin überweist in Quartalsraten zum , , und eines jeden Jahres einen Betrag von ,50 EURO (in Worten: Fünfundzwanzigtausendzweihundertzweiundfünfzig/50 Cent) auf der Basis von 30 übernommenen Adoptions/Dauerpflegevermittlungsfällen IBAN: DE BIC: MGLSDE33 Die Übertragung einer erhöhten oder verminderten Fallzahl ändert nicht die Höhe der quartalsmäßigen Pauschale.

115 6 5 Dokumentation (1) Im Rahmen der Leistungserbringung und der Qualitätsentwicklung verpflichtet sich der Auftragnehmer, der Auftraggeberin vierteljährlich bis zum 15. des auf ein Quartal folgenden Monats einen Nachweis über den Stand der von ihm in Bearbeitung befindlichen Fälle zu erbringen. Bei den durch die Auftraggeberin übertragenen Fällen erfolgt eine namentliche Dokumentation. Näheres hierzu ergibt sich aus der "Leistungsbeschreibung Adoption und Adoptionsvermittlung/Dauerpflegevermittlung" vom (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, monatlich die zur Verfügung stehenden Übernahmekapazitäten zu melden. 6 Gewährleistung und Kündigungsrecht (1) Kommt eine der Vertragsparteien ihren Vertragsverpflichtungen oder den Verpflichtungen nach der Leistungsbeschreibung nicht nach, kann ihr eine angemessene Frist gesetzt werden, in der sie ihrer Verpflichtung nachkommen muss. Kommt sie dieser innerhalb der Frist nicht nach, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Kommt es zweimal im Zeitraum von zwei Monaten oder fünfmal im gesamten Vertragszeitraum zu den Rechtsfolgen des Abs. 1, so kann die andere Vertragspartei den Vertrag kündigen. Sie muss die Kündigung im Rahmen der nach Abs. 1 notwendigen Fristsetzungen ggf. neben der Geltendmachung anderer Ansprüche unter Ablehnungsandrohung ankündigen. (3) Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn offensichtlich ist, dass die jeweilige Vertragspartei ihrer Verpflichtung nicht nachkommen wird oder nachkommen kann. (4) Eine jederzeitige außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses während der Vertragsdauer ist bis zum dritten Werktag eines Monats mit Ablauf zum Ende des übernächsten Monats möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für die kündigende Vertragspartei unzumutbar machen. Dies gilt insbesondere von Seiten der Auftraggeberin, wenn sich unmittelbar aus dem Haushaltsrecht ergebende Beschränkungen oder aufsichtsbehördliche Verfügungen zur Unzulässigkeit des Vertrages führen und von Seiten des Auftragnehmers bei Versagung der Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle durch das Landesjugendamt. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. (5) Eine Anpassung des Vertrages geht vor völliger Auflösung. 7 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer beachtet die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere die der Jugendhilfe, 61 ff. SGB VIII, und die zur Übermittlung von Daten nach 71 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X. (2) Die Mitarbeiter/innen unterliegen der Schweigepflicht, deren Verletzung durch 203 Strafgesetzbuch - StGB - unter Strafe gestellt ist.

116 7 8 Vertragsdauer (1) Der Vertrag tritt am in Kraft und gilt bis zum (2) Auftraggeberin und Auftragnehmer werden bis zum erklären, ob der Vertrag über den Zeitpunkt hinaus verlängert wird. 9 Allgemeine Vereinbarungen (1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen des Vertrages jeder Art sind wirksam, wenn sie schriftlich zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart werden. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch die Vertragspartner so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck entsprechend dem zum Ausdruck gekommenem Willen der Beteiligten bestmöglich erreicht wird. (3) Gerichtsstand ist das Landgericht Mönchengladbach. 10 Vertragsbestandteil (1) Vertragsbestandteil ist, wie in der Anlage beigefügt, die Leistungsbeschreibung Adoption und Adoptionsvermittlung/Dauerpflegevermittlung" in der Fassung vom Mönchengladbach, den... Mönchengladbach, den... Für die Auftraggeberin Für den Auftragnehmer Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners (Name, Bezeichnung, Stempel) In Vertretung Dörte Schall Beigeordneter (Name, Bezeichnung, Stempel)

117 8 Leistungsbeschreibung Adoption und Adoptionsvermittlung/ Dauerpflegevermittlung Fassung vom Einleitung Die Annahme als Kind/Adoption ist die rechtlich wirksame Integration eines Minderjährigen oder auch Erwachsenen in eine Ersatzfamilie. Durch die Adoption erlangt die/der Anzunehmende den Status eines ehelichen Kindes mit allen hiermit verbundenen Rechten und Pflichten. Sämtliche Rechtsbeziehungen des Kindes zu seiner leiblichen Familie werden durch die Annahme als Kind beendet. Adoptionsvermittlung ist die weitreichendste Hilfestellung der Jugendhilfe für ein Kind, das nicht von seinen Eltern betreut und erzogen werden kann. Vor der Adoptionsvermittlung ist von der Jugendhilfe genau zu prüfen, ob die Möglichkeit des Verbleibs des Kindes in der Ursprungsfamilie mit familienunterstützenden bzw. familienergänzenden Hilfen besteht. Hat der Klärungsprozess ergeben, dass auf Dauer die Herausnahme aus der Familie notwendig ist, muss gemäß 36 SGB VIII, die Prüfung der Annahme als Kind als Hilfeform in die qualifizierte Entscheidung der Hilfeleistung mit einbezogen werden. Die Familienpflege ist ebenfalls eine Hilfeform der Erziehung außerhalb des Elternhauses. Entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand eines Kindes/eines Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen soll die Dauerpflege eine langfristig angelegte Lebensform (Ersatzfamilie) bieten. Die Identifikation und der Status des Kindes in seinen Bezügen zur Herkunftsfamilie sollen nicht abgelöst werden. Rechtliche Grundlagen: SGB VIII BGB FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Adoptionsgesetz Adoptionsvermittlungsgesetz und Länderausführungsbestimmungen Haager Minderjährigenschutzabkommen auf dem Gebiet der internationalen Adoption Aufenthaltsgesetz Empfehlungen des LJA Rheinland zur Adoption Empfehlungen des LJA Rheinland zur Pflegevermittlung Bei den rechtlichen Grundlagen sind evtl. gesetzliche Neuregelungen, Erweiterungen etc. jeweils mit zu berücksichtigen. Zielgruppen: Kinder und Jugendliche, die zur Adoption freigegeben werden sollen oder wurden, bzw. Kinder und Jugendliche, die aus Anlass der Prüfung in der Hilfekommission des Fachbereiches in Adoptions- und/oder Inkognitopflege, mit dem eventuellen Ziel der Adoption, vermittelt werden sollen

118 9 Kinder/Jugendliche die in Dauerpflege gegeben werden sollen, da sie nicht in der Herkunftsfamilie verbleiben können Kinder in Adoptionspflege, Kinder und Jugendliche nach Abschluss der Adoption, erwachsene Adoptierte Stiefeltern- und Verwandtenadoptionen mit nationaler und internationaler Beteiligung gleichgeschlechtliche Paare, die ein Kind zur Adoption/in Dauerpflege aufnehmen möchten Paare, Familien, Einzelpersonen, die ein Kind zur Adoption aufnehmen möchten Paare, Familien, Einzelpersonen, die ein Kind in Dauerpflege aufnehmen möchten Paare, Familien, Einzelpersonen, bei denen sich ein Kind im Rahmen der Adoptionspflege und nach Abschluss der Annahme als Kind befindet Paare, Familien, Einzelpersonen, bei denen sich ein Kind in Dauerpflege befindet Herkunftsfamilien Ziele: Ziel der Adoptionsvermittlung/Pflegevermittlung ist es, einem Kind, das nicht von seinen leiblichen Eltern betreut und erzogen werden kann, das Aufwachsen auf Dauer in einer Ersatzfamilie (Adoptiveltern/ Dauerpflegepersonen) zur Vermeidung von langjährigem Heimaufenthalt zu ermöglichen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie muss der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie gemäß 36 SGB VIII in Zusammenarbeit mit der im Fall tätigen Adoptionsvermittlungsstelle prüfen, ob die Annahme als Kind oder die Dauerpflegeform in Betracht kommt. Durch die Adoption wird die juristische Gleichstellung zwischen Annehmenden und Angenommenen im Verhältnis zu leiblichen Eltern-Kind-Verbindungen erlangt. Leistungsumfang der Adoptionsvermittlung/der Dauerpflegevermittlung: Beratung und Begleitung von Kindeseltern Betreuung vor und nach der Vermittlung Überprüfung von Adoptivbewerbern/Dauerpflegepersonen Beratung und Begleitung von Adoptiveltern/Adoptivpersonen/Dauerpflegepersonen während der Adoptionspflege/Dauerpflege, sowie nach erfolgter Adoption Einleitung, Durchführung des Adoptionsverfahrens, Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme Beendigung des Hilfeprozesses nach Ausspruch der Annahme als Kind/Auflösung des Pflegeverhältnisses Kontaktpflege mit abgebenden Eltern Hilfestellung bei der Wurzelsuche von Adoptierten, Beratung und Begleitung von Erstkontakten mit der Herkunftsfamilie Aufbewahrung der Akten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dokumentation entsprechend dem Bedarf und den fachlichen Absprachen. Arbeitsansatz Die Adoption hat sich als die weitreichendste und effizienteste Jugendhilfemaßnahme für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erwiesen, die nicht in ihrer eigenen Familie aufwachsen können. Adoptionsvermittlung/Dauerpflegevermittlung stellt sich als ganzheitliches, sehr komplexes Hilfsangebot dar. Es richtet sich dem Grunde nach an Kinder, Jugendliche, die anstelle in der Herkunftsfamilie, in einer Ersatzfamilie auf Dauer verbleiben und dort integriert werden sollen.

119 10 Die Adoptionsvermittlung/Dauerpflegevermittlung bezieht sich auf Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene aus dem Stadtgebiet von Mönchengladbach. Die Vermittlung erfolgt sowohl örtlich als auch überörtlich. Beratung von Eltern, Elternteilen, die ein Kind zur Adoption evtl. freigeben wollen in Kooperation mit der fallverantwortlichen Fachkraft des ASD. Beratung von Eltern, Elternteilen oder Verwandten deren Kind/Jugendlicher in Dauerpflege vermittelt werden soll in Kooperation mit der fallverantwortlichen Fachkraft des ASD. Kennenlernen der zu vermittelnden Kinder, der leiblichen Eltern und Geschwister, Verwandte, etc. in Kooperation mit der fallverantwortlichen Fachkraft des ASD. Eingehende Beratung im Falle eines Antrages auf Adoptionsvermittlung/Dauerpflegevermittlung, spätere Überprüfung der Adoptionsbewerber/Dauerpflegepersonen, Erstellung eines Sozialberichtes sowie Bewerberprofils im Rahmen von ausreichenden, intensiven Gesprächseinheiten Durchführung der Adoptions- oder Inkognitovermittlung /Dauerpflegevermittlung (Zusammenführung von Adoptiveltern/Dauerpflegepersonen und Kind im Rahmen einer individuellen Kennenlernphase und Beziehungsaufbauphase). Beratung und Betreuung der Adoptiv-/Inkognitopflegefamilie/Dauerpflegepersonen und des Kindes sowie der Herkunftsfamilie bis zum Abschluss der Adoption/bis zur Aufhebung des Dauerpflegeverhältnisses und im Bedarfsfall (z. B. bei der Aufklärung des Kindes) darüber hinaus. Gesetzliches Abschlussverfahren der Adoption im Rahmen einer gutachtlichen Stellungnahme an das zuständige Vormundschaftsgericht, mit der die Begleitung der neuen Familie und die Entstehung des Eltern-Kind-Verhältnisses dokumentiert wird. Aufbewahrung der Adoptionsakten nach den gesetzlichen Bestimmungen im Zeitraum von 60 Jahren. Kooperation mit der städt. Adoptionsvermittlungsstelle, mit der fallverantwortlichen Fachkraft des Jugendamtes im Bereich des Sozialen Dienstes bzw. des Pflegekinderdienstes, insbesondere Mitwirkung an der Hilfeplanung. Sozialberichterstellung für beabsichtigte Auslandsadoptionen sowie fachliche Beteiligung bei Adoptionen mit Auslandsberührung. Kooperation und Vernetzung mit dem Landesjugendamt im Rahmen des Adoptionsvermittlungsrechts vom Grundlage dieser Arbeit ist die strukturelle Neuorganisation der Adoptionsvermittlung nach dem Haager Adoptionsübereinkommen vom über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen sowie die fachlichen Empfehlungen/Leitlinien des Landesjugendamtes. Hilfestellung bei der Wurzelsuche Adoptierter, sowie Herstellung und Begleitung von Kontakten zwischen Adoptierten und der Herkunftsfamilie (intensive Biographiearbeit, insbesondere bei Adoptierten). Gruppenarbeit für Adoptiveltern/Adoptivpersonen/Pflegepersonen mit kontinuierlicher oder sporadischer Begleitung durch die Vermittlungsstelle. fachliche Absprachen mit anderen öffentlichen oder freien Trägern der Jugendhilfe Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Adoptionsvermittlungsstellen, Pflegevermittlungsstellen, Auslandsvermittlungsstellen, regionalen/überregionalen Arbeitskreisen. Bei der Prüfung und Durchführung von Stiefeltern- und Verwandtenadoptionen sind die gesetzlichen und fachlichen Vorgaben - hinsichtlich der Annahme als Kind - durch einen Stiefelternteil oder Verwandte anzuwenden. Einschlägige Rechtsprechung ist hierbei zu beachten (Aufenthaltsstatus kein Adoptionsgrund, sog. Adoptionsmissbrauch, zu geringer Altersabstand, kein entstandenes Eltern-Kind-Verhältnis etc.). Prüfung gem. des gesetzliches Auftrages nach 36 Abs. 1 SGB VIII vor oder während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie, ob es im Interesse des Kindes liegt, über die Möglichkeit einer Adoption/Dauerinpflegegabe, einen neuen und dauerhaften Lebensort zu finden.

120 11 Die Delegation der Fälle an den SkF erfolgt über die Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt. Mitwirkung an der Hilfeplanung gem. 36 SGB VIII. Die Hilfeplanung soll in Kooperation mit allen beteiligten Personen und Fachdiensten erfolgen. Es finden regelmäßig Kooperationsgespräche statt, die unter anderem die Transparenz zwischen beiden Vertragspartnern sicherstellen sollen. Umfang aller Leistungen: Beratungs- und Hilfsangebot für abgebende Eltern/Personen/für HzE anspruchsberechtigte Eltern/Sorgeberechtigte, Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Adoptiveltern/Adoptivpersonen, Stiefeltern, Verwandte. Fallspezifische Leistungen: Diagnostik strukturierte Vermittlungsplanung und Durchführung, Beratungen der Adoptiveltern/Dauerpflegepersonen u. a. Gespräche mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Hilfeplangespräche, Hausbesuche, Telefonate, Aktenführung, Erstellung von Berichten, Stellungnahmen, Gruppenarbeit, Gespräche mit anderen Institutionen, Koordination von evtl. notwendigen ergänzenden Hilfen, Teamgespräche, interner Vertretungsdienst. Fallübergreifende Leistungen: Teambesprechungen, kollegiale Beratung, Supervision, Sprechzeiten, Fortbildungen, Fachtagungen, Arbeitskreise, Erstellung von Statistiken, Erstellung einer vierteljährlichen Dokumentation gem. 5 des Vertrages, Informations- und Beratungsleistungen für andere Institutionen, Öffentlichkeitsarbeit. Qualitätskriterien: 1. Strukturqualität Aufbauorganisation (Organigramm) regelmäßige Bürozeiten der Sozialdienst kath. Frauen e.v., Ortsverein Mönchengladbach (SkF) hat die nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz vorgeschriebene Anerkennung des Landesjugendamtes vorzuweisen Weiterqualifizierung der Fachkräfte kollegiale Beratung geeignete Arbeitsräume für Beratungsgespräche und Gruppenarbeit Ausstattung mit ausreichenden Arbeitsmitteln geregelte Dienst- und Fachaufsicht Dokumentationssysteme, Statistik, Jahresberichte, Dienstbesprechungen etc. Öffentlichkeitsarbeit Vorliegen einer Konzeption gute Erreichbarkeit (Öffnungszeiten/regionale Anbindung) flexible Termingestaltung Gewährleistung von Vertraulichkeit und Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen

121 12 2. Prozessqualität Situationsklärung (Falleinstieg und Fallfortschreibung) Mitwirkung im Hilfeplanverfahren. Dieses beinhaltet u. a.: - Erarbeitung von Perspektiven und Zielen - Arbeit mit dem gesamten System Familie/Herkunftsfamilie unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes mit dem Ziel, den Verbleib des Kindes auf Dauer in der neuen Familie zu sichern und die Integration zu gewährleisten - Begleitung und Unterstützung in pädagogischen und alltagspraktischen Belangen - Einhaltung des Zeitplans Umsetzung des Hilfeplanes Qualität der Beziehungsarbeit (Vertrauen schaffen) Kontinuität der Betreuung und Begleitung Krisenintervention 3. Ergebnisqualität Die Ergebnisqualität orientiert sich an der geglückten, dauerhaften Integration des Kindes in das neue Bezugssystem. Die Ergebnisqualität ist an der Klientenzufriedenheit und an der Zeitstruktur der Fallbearbeitung zu messen. Eine gemeinsame Zielsetzung der Adoptionsvermittlungsstellen von SkF und Stadt Mönchengladbach hinsichtlich einer positiven Öffentlichkeitswirkung von Adoption und Adoptionsvermittlung als eine Form der Jugendhilfe ist anzustreben. Qualitätsentwicklung Die gemeinsame Qualitätsentwicklung der Adoptionsvermittlungsstellen des Sozialdienstes katholischer Frauen und der Stadt Mönchengladbach wird von beiden Seiten fortgesetzt. Beide Adoptionsvermittlungsstellen tauschen sich über alle bei der Stadt vorliegenden neuen Fälle aus und stellen eine offene und zielgenaue Verteilung der Fälle sicher. Dies erfolgt momentan wöchentlich und kann dem Handlungsbedarf angepasst werden. In Kenntnis dessen, dass es einerseits Vermittlungsfälle mit unterschiedlich hohem Arbeitsaufwand gibt, andererseits aber landesweit keine belastbaren Erkenntnisse zu einer Messbarkeit des Arbeitsaufwandes in bestimmten Fallkonstellationen vorliegen, wird bei den verteilten Fällen (im Rahmen des Austausches mit dem SkF) eine gleichmäßige Verteilung von Fällen mit einem voraussichtlich hohen, einem mittleren und einem geringeren Arbeitsaufwand angestrebt. Ein hoher Aufwand wird dabei in den Fremdadoptionen gesehen, ein mittlerer Aufwand in den reinen Überprüfungsfällen, die zunächst keine Adoption oder Dauerpflegevermittlung zum Ergebnis haben, und ein geringerer Aufwand in den Stiefelternadoptionen. Im Rahmen der fachbereichsinternen Qualitätsentwicklung gem. 79a SGB VIII ist der Auftragnehmer SkF in das Verfahren bezüglich der Qualitätsentwicklung Adoption/Dauerpflege einbebezogen.

122 Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach Fraktionsantrag Vorlagen-Nr. 2592/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Zusätzliche beratende Mitglieder in Aufsichtsräten städtischer Beteiligungsgesellschaften Fraktionsantrag siehe Anlage

123 FRAKTION BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN IM RAT DER STADT MÖNCHENGLADBACH Antrag Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen: Hauptausschuss: Rat: Brandenberger Straße Mönchengladbach 02161/ Fax Beratungsgegenstand Zusätzliche beratende Mitglieder in Aufsichtsräten städtischer Beteiligungsgesellschaften Beschlussentwurf: Der Hauptausschuss / der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen empfiehlt, der Rat der Stadt beschließt: Der Oberbürgermeister wird gebeten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass in den Aufsichtsräten der städtischen Beteiligungsgesellschaften alle im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen ordentlich vertreten sind. Die Größe der Aufsichtsräte wird entsprechend angepasst. Der Oberbürgermeister als Gesellschafter berichtet dem Rat der Stadt mindestens einmal jährlich über die Vorgänge in den Gesellschaften. In allen Fragen, die Geschäftsführungen und Vorstände betreffen wie etwa der Vergütung ist vorher das Petitum des Rates einzuholen. Der Oberbürgermeister als Gesellschafter veranlasst die externe Untersuchung, ob die Vergütungen der Aufsichtsräte und Beiräte in den städtischen Beteiligungsgesellschaften angemessen sind. Begründung: Erfolgt mündlich. gez. Mönchengladbach, den Karl Sasserath Sprecher der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach f.d.r. Werner Hoek Geschäftsführer Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach

124 Mönchengladbach, Fraktionsantrag Vorlagen-Nr. 2943/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Bezirksvertretung West Bezirksvertretung Nord Bezirksvertretung Süd Bezirksvertretung Ost Jugendhilfeausschuss Planungs- und Bauausschuss Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2018/19 (zur Vorlage 2827/IX) hier: Antrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom Fraktionsantrag siehe Anlage

125 FRAKTION BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN IM RAT DER STADT MÖNCHENGLADBACH Fraktionsantrag Bezirksvertretung West: Bezirksvertretung Nord: Bezirksvertretung Süd: Bezirksvertretung Ost: Jugendhilfeausschuss: Planungs- und Bauausschuss: Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen: Hauptausschuss: Rat: Brandenberger Straße Mönchengladbach 02161/ Fax Beratungsgegenstand Vorlage 2827/IX: Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2018/19 Beschlussentwurf: Der Bezirksvertretung West/Nord/Süd/Ost, der Jugendhilfeausschuss, der Planungsund Bauausschuss, der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, der Hauptausschuss empfiehlt, der Rat der Stadt Mönchengladbach beschließt: Im Bereich der Kindergartenbedarfsplanung legt die Verwaltung umgehend ein Ausbauprogramm auf und stellt durch eigene Bauvorhaben in diesem und in den kommenden zwei Jahren die rechtlich notwendige Versorgung mit Kindergartenplätzen sicher. Dazu wird die Verwaltung beauftragt, das Ausbauprogramm so aufzulegen, dass durch den Bau von Kindertagesstätten im Gemeineigentum die Versorgung mit Kindergartenplätzen sichergestellt wird. Dabei werden Stadtteile, die eine besondere Mangelsituation aufweisen, prioritär berücksichtigt. Zur schnellen Umsetzung dieses Ausbauprogramms von Kindertagesstätten bilden die Entwicklungsgesellschaft der Stadt Mönchengladbach mbh (EWMG) und die Städtischen Wohnungsbaugesellschaften GWSG mbh und Kreisbau AG eine Arbeitsgemeinschaft. Zur zügigen Bedarfsdeckung im Rahmen dieses kommunalen Kindertagesstätten-Ausbauprogramms wird die EWMG beauftragt, die benötigten Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Die Erstellung der Kita-Gebäude erfolgt durch die EWMG sowie die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften GWSG mbh und Kreisbau AG. Die für das Ausbauprogramm erforderlichen Finanzmittel werden durch die Kämmerei bereitgestellt. Die Trägerentscheidung wird hierdurch nicht vorweggenommen. Begründung: Die Versorgung mit Kindergartenplätzen in Mönchengladbach ist nachweislich schlecht. Die Versorgungsquote bei den Über-Dreijährigen ist von 95 % im Jahr 2016 auf 87% für den Zeitraum 2018/2019 gefallen. Im Stadtteil Giesenkirchen liegt die Quote 82%, die Prognose für die Jahre 2019/2020 liegt bei 75%. Im Stadtteil Rheydt-West liegt die Quote bei extrem bedenklichen 66%, im Bezirk West bei 82%. Bei den Unter-Dreijährigen hatte eine

126 Untersuchung ergeben, dass 49,7% der Eltern einen Platz wünschten. Hier lag im Jahr 2016 die Versorgungsquote noch bei 38%, mittlerweile ist sie auf 33% gesunken. Im Wettbewerb der Kommunen schneidet die Stadt Mönchengladbach auf diesem Gebiet sehr schlecht ab. Im Vergleich liegt die Versorgungsquote in der benachbarten Gemeinde Schwalmtal bei etwa 100 %; in der Landeshauptstadt Düsseldorf sind die Kitaplätze kostenlos. Die Versorgungsquote hat sich somit zu einem klaren Standortnachteil entwickelt mit entsprechenden Auswirkungen auch auf städtebauliche Vorhaben wie etwa das Programm mg+. Die unzureichende Ausbaudynamik im vergangenen Jahr und auch die im aktuellen Kindergartenbedarfsplan dargestellten, z.t. unsicheren Ausbauoptionen für die kommenden Jahre legen den zwingenden Schluss nahe, dass die Stadt den Rechtsanspruch der Eltern auf einen Kindergartenplatz nicht dadurch erfüllen kann, dass sie die Investorenverantwortung fast komplett an Dritte abgibt. In einem Bereich, der für das Konzept mg+ essentiell ist, verfügt die Stadt zurzeit nicht mehr über genügend Handlungskontrolle, um den Rechtsanspruch aus eigener Kraft sicherstellen zu können. Es ist daher notwendig, dass die Stadt mit Hilfe städtischer Töchter als Investoren die volle Handlungskontrolle zurückgewinnt. Mönchengladbach, den gez. Monika Halverscheid gez. Reinhold Giesen Sprecherin Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Sprecher Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach in der BV Nord Mönchengladbach in der BV West gez. Marco Feinendegen Sprecher Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach in der BV Süd gez. Hajo Siemes Sprecher Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach in der BV Ost gez. Karl Sasserath Sprecher der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach f.d.r. gez. Werner Hoek Geschäftsführer Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach

127 Mönchengladbach, Fraktionsantrag Vorlagen-Nr. 2945/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Bezirksvertretung Nord Planungs- und Bauausschuss Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Busverkehr auf der Hindenburgstraße - Überführung der Testphase in den Regelbetrieb - hier: Antrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom Fraktionsantrag siehe Anlage

128 Antrag Bezirksvertretung Nord: Planungs- und Bauausschuss: Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen: Hauptausschuss: Rat: FRAKTION BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN IM RAT DER STADT MÖNCHENGLADBACH Brandenberger Straße Mönchengladbach 02161/ Fax Beratungsgegenstand Vorlage 2269/IX: Busverkehr auf der Hindenburgstraße - Überführung der Testphase in den Regelbetrieb - Beschlussentwurf: Die Bezirksvertretung Nord empfiehlt, der Planungs- und Bauausschuss, der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, der Hauptausschuss empfiehlt, der Rat der Stadt Mönchengladbach beschließt, die Vorlage 2269/IX wie folgt zu ändern: 1. Die Zahl der im Bereich der Hindenburgstraße eingesetzten Linien wird unter Beibehaltung beider Fahrtrichtungen reduziert. 2. Die NEW mobil und aktiv wird beauftragt, planmäßige Blockabfahrten, die dazu führen, dass mehr als drei Busse gleichzeitig eine Haltestelle anfahren, zu vermeiden. 3. Im Bereich der Hindenburgstraße werden umgehend einzig und allein Elektrobusse eingesetzt. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit der NEW mobil und aktiv die Haltestellensituation am Alten Markt/ Verwaltungsgebäude Oberstadt zu optimieren. 5. Für die Punkte 1 4 sind der Bezirksvertretung Nord sowie dem Planungs- und Bauausschuss entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Begründung: Die Bedarfsgerechtigkeit, die Klarheit in der Linienführung und die Erreichbarkeit werden wieder hergestellt. Die Aufenthaltsqualität auf der Hindenburgstraße steigt bei Wegfall von Blockabfahrten, bei reduzierter Frequenz und insbesondere durch emissionsfreie Elektrobusse. Es müssten keine Fördergelder zurückgezahlt werden. Mönchengladbach, den gez. gez. Monika Halverscheid Georg Weber Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Planungspolitischer Sprecher der Fraktion Mönchengladbach i.d. Bezirksvertretung Nord Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach gez. Karl Sasserath Sprecher der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach f.d.r. Werner Hoek Geschäftsführer Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Mönchengladbach

129 Mönchengladbach, Fraktionsantrag Vorlagen-Nr. 2948/IX öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Hauptausschuss Rat TOP: Schaffung eines Jugendzentrums für queere Jugendliche in Mönchengladbach; hier: Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE. vom Fraktionsantrag siehe Anlage

130 Fraktionsantrag Fraktion im Rat der Stadt Mönchengladbach Jugendhilfeausschuss am Finanzausschuss am Hauptausschuss am Rat der Stadt Mönchengladbach am Fraktionsgeschäftsstelle Hauptstraße Mönchengladbach Telefon: Fax: fraktion@die-linke-mg.de Internet: Thema / Tagesordnungspunkt: Schaffung eines Jugendzentrums für queere Jugendliche in Mönchengladbach Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss, der Finanzausschuss, der Hauptausschuss empfehlen, der Rat der Stadt beschließt: Die Verwaltung wird beauftragt ein Finanzierungskonzept für die Inbetriebnahme eines Jugendzentrums für queere Jugendliche in Mönchengladbach zu erstellen. Die Verwaltung wird beauftragt mögliche Träger über die Absicht einer Schaffung zu informieren und einen Auswahlprozess im Jugendhilfeausschuss vorzubereiten. Die Verwaltung wird beauftragt den Jugendhilfeausschuss zeitnah über die konkrete Umsetzungen zu informieren. Die Schaffung des Angebotes eines queeren Jugendzentrums wird unter Berücksichtigung der vorherigen Punkte durch einen freien Träger oder in eigener Verantwortung der Stadt umgesetzt. Begründung: In Mönchengladbach leben derzeit ca junge Menschen im Alter zwischen 0 und 21 Jahren. In den Gesellschaftsstatistiken der letzten Jahrzehnte variierte der Anteil queerer Menschen zwischen 1 % und 10 %. Die meisten Erhebungen legen sich dabei auf einen Wert von 3 % Anteil queerer Menschen in einer Gesellschaft fest. Mit diesem Wert als Grundlage kommen wir statistisch auf 1590 Kinder und Jugendliche, die unmittelbare Zielgruppe einer solchen Einrichtung sein könnten. In Anbetracht einer verlängerten Jugendphase und der Zuständigkeit des SGB VIII bis 27 Jahren erhöht sich die Zahl der unmittelbaren Zielgruppe auf ungefähr 2100 Menschen. Menschen wachsen trotz unbestreitbarer Fortschritte in der Akzeptanz der Vielfalt noch immer weitestgehend in einer Kultur auf, die Heterosexualität als Norm begreift und davon abweichende Realitäten ablehnend oder nur mühsam tolerierend gegenübersteht. Täglich erfahrbar wird diese Ablehnung insbesondere für Kinder und Jugendliche auf den Schulhöfen und in den Klassenzimmern.

131 - 2 - Schwuchtel, Schwanzlutscher und andere entwertende Kraftausdrücke zählen immer noch zu den beliebtesten Schimpfwörtern der Jugendszenen. Wenn man eine Situation oder eine Beschäftigung abwerten möchte, reicht es meist aus diese als schwul zu bezeichnen. Was für viele als Normalität gilt und vermeintlich nicht verletzend gemeint ist, hat verheerende Wirkung auf die Entwicklung insbesondere queerer Jugendliche. Ausgerechnet in der Phase des Lebens, wo die äußere Akzeptanz und die soziale Anerkennung entscheidend für eine gesunde, geistige Entwicklung notwendig ist, erfahren diese Menschen, dass sie in ihrer Natürlichkeit abgewertet oder unerwünscht sind. Unter anderem durch eine neuseeländische, repräsentative Longitudinal-Studie von 1999 wurde nachgewiesen, dass queere Jugendliche signifikant höher betroffen sind von schweren Depressionen, Angstneurosen, Nikotinabhängigkeiten, anderen Süchten sowie verschiedenen anderen psychischen Erkrankungen als ihre heterosexuell definierten Altersgenossen. Das Suizidrisiko bei queeren Jugendlichen ist dabei zehnfach erhöht. Auch aktuellere Studien und Erhebungen aus dem europäischen und deutschen Raum kommen zu keinen positiveren Ergebnissen. Die Auswirkungen der tagtäglich erlebten Ausgrenzung scheinen sich also ganz real auf die emotionale Gesundheit dieser Bevölkerungsgruppe auszuwirken. In Mönchengladbach gibt es derzeit kaum einen Ort, an dem die vielfältigen Formen der Ausgrenzung keine Rolle spielt und eine positive Entdeckung der eigenen Identität sicher möglich wäre. Auch die bestehenden Jugendeinrichtungen sind keine solchen Orte. Dafür sind sie zu sehr Spiegelbild dieser heteronormativen Wirklichkeit, als das sie Schutzraum und sichere Anlaufstelle sein könnten. Während man in der gesellschaftlichen Erwartung aufwächst heterosexuell zu sein, kommt es bei queeren Jugendlichen zu einem biographischen Bruch. Das Feststellen und Erkennen nicht der geforderten Norm zu entsprechen führt zu großen Irritationen und Unsicherheiten. Das fehlen von Ansprechpartner*innen und Strukturen in dieser kritischen Phase der Selbstfindung führt zu einer Verinselung des einzelnen Menschen. Alltagsproblematiken und Sinnfragen können nicht selbstverständlich mit anderen diskutiert und entwickelt werden, ohne sich selber nicht als normabweichend zu definieren. Der Schritt sich als positiv und gesellschaftlich wertgeschätzt begreifen zu können, ist massiv erschwert oder vollständig verhindert. Für Mönchengladbach, als eines der Zentren am Niederrhein, ist typisch, dass queere Menschen erst außerhalb der Stadtgrenze beginnen ihre ureigene Identität zu leben. Die Stadt selber wird nicht als Bereich begriffen, in dem eine gelungene Selbstinszenierung möglich scheint. Dafür ist eine queere Szene vor Ort nicht vielfältig genug und die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen scheinen nicht offen zu sein. Für junge Menschen bedeutet dies häufig ein hohes Maß an Selbstverleugnung und der Notwendigkeit mindestens zwei Identitäten leben zu müssen. Der Anpassungsdruck, möglichst doch der geforderten Norm zu entsprechen, ist enorm, insbesondere da es kaum sichtbare queere Vorbilder vor Ort gibt, die Mut machen könnten sich selber auszudrücken. Über die Schaffung eines queeren Jugendzentrum kann vor Ort ein anderer gesellschaftlicher Umgang praktiziert werden. Queere Menschen erleben, dass auch sie in politischen Entscheidungsprozessen wichtig sind und für viele andere wird ein deutliches Signal hin zu mehr Akzeptanz gesetzt. Durch die Arbeit der Einrichtung kann ein sicherer Ort geschaffen werden, in dem junge Menschen sich nicht erklären müssen, sondern durch die gemeinsame Basis eine annehmende und positive Entwicklung möglich scheint. Eine zentrale Lage des Ortes und ein niedrigschwelliges Angebot wären für die Entwicklung des Angebotes förderlich. Finanzwirksamkeit: Ja. Mönchengladbach, den 20. Februar 2018 gez. Torben Schultz Fraktionsvorsitzender gez. Erik Jansen Fraktionsgeschäftsführer

132 Niederschrift über die 22. Sitzung des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen der Stadt Mönchengladbach am Beginn: Ende: 17:00 Uhr 19:07 Uhr Anwesende: Reiner Gutowski Manuela Luhnen Dominik Roeseler Karl-Heinz Schiffer Ursula Schiffer Michael Schmitz Michael Schroeren Vorsitzende Ursula Brombeis Mitglied Sylvia Barck Mario Bocks Peter Feron Felix Heinrichs Fred Hendricks Ute Hermanns Ralf Horst Dr. Matthias Johnen Klaus Oberem Christa Siegers Friedhelm Stevens 1. Stellv. Vorsitz Dr. Boris Wolkowski Verwaltung: Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners Stadtdirektor und Bernd Kuckels -kämmerer Beigeordneter Matthias Engel Beigeordneter Dr. Gert Fischer Beigeordnete Dörte Schall Techn. Beigeordneter Dr. Gregor Bonin I/1 Marion Frentzen I/3 Wolfgang Speen I/SC Michael Heck 1

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