STEUERN ZAHLEN, ABER RICHTIG. Ein Steuerleitfaden zur Wahl der richtigen Steuerklasse (nicht nur) für Frauen

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1 STEUERN ZAHLEN, ABER RICHTIG. Ein Steuerleitfaden zur Wahl der richtigen Steuerklasse (nicht nur) für Frauen

2 Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, ohne Steuern ist kein Staat zu machen, denn mit Steuereinnahmen finanziert der Staat die Ausgaben für das Gemeinwohl. Durch Steuergelder können unsere Kinder die Schule besuchen, sie sorgen für eine funktionierende Infrastruktur, für Sicherheit durch ausreichende Polizeipräsenz, eine dienstleistungsorientierte Verwaltung und vieles mehr. Die zu zahlenden Steuern sollten aber fair verteilt werden. Das gilt nicht nur für unser Gemeinwesen, sondern auch innerhalb der Familie, der Ehe, der Partnerschaft. Denn hier gilt: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Sie sind auch gleich verantwortlich für ihre Existenzsicherung. Um diese Verantwortung wahrnehmen zu können, sollten beide Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen oder -partner die Wahlmöglichkeiten im deutschen Steuerklassensystem kennen. Statt nur das höchstmögliche gemeinsame monatliche Haushaltseinkommen ins Kalkül zu ziehen, ist es heute sinnvoll, beide individuellen Monatseinkommen in den Fokus zu nehmen. Denn das eigene Einkommen hat auch für Frauen an Bedeutung gewonnen. Es bedeutet für sie die Möglichkeit, ihren persönlichen Lebensunterhalt zu bestreiten und ihr Leben nach eigenen Vorstellungen gestalten zu können. Weitere Vorteile der finanziellen Unab hängigkeit sind der Erwerb eigener Ansprüche (z.b. Arbeitslosen- oder Rentenanspruch) sowie im Fall einer Scheidung die Vermeidung von Unterhaltsnachteilen nach dem derzeitigen Unterhaltsrecht. Existenzgefährdende Risiken wie Krankheit, Berufsunfähigkeit oder der Tod der Partnerin oder des Partners können ebenfalls gravierende Auswirkungen auf das Einkommen haben. 1

3 Wie hoch das individuelle Einkommen ausfällt, hängt auch häufig sogar erheblich von der gewählten Steuerklasse ab. Der Gesetzgeber hat mehrere Steuerklassen geschaffen, mit deren Hilfe sich das monatliche Steuerzahlen verteilen lässt. Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen helfen, die für Sie passende Steuerklasse zu finden. Welche Variante Sie wählen, müssen Sie anhand Ihrer persönlichen Verhältnisse entscheiden. Die Broschüre bietet Ihnen eine Orientierung, die für Sie beste Entscheidung zu treffen. Sie zeigt Ihnen Ihre Wahlmöglichkeiten auf und weist auf deren Vor- und Nachteile hin. Die Broschüre kann und will die Beratung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, die auf die jeweilige Situation genauer eingehen können, nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich daher im Einzelfall an eine oder einen der rund Steuerberaterinnen und Steuerberater bundesweit. Diese finden Sie im bundesweiten Steuerberater-Suchdienst, der auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz abrufbar ist. Inhalt I. Grundlagen 4 Was sind Steuerklassen und welche gibt es? 4 II. Übersicht über die Steuerklassen 5 III. Steuerklassenwahl 8 1. Ledige 8 2. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften 9 Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung? 9 Falls Zusammenveranlagung welche Steuerklassenkombination? 10 Steuerklassenkombination IV/IV 11 Steuerklassenkombination III /V 12 Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 13 Anne Spiegel Ministerin für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz Doris Ahnen Ministerin der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz IV. Eigenes Einkommen und existenzgefährdende Risiken 18 V. Unbedingt beachten: Weitere Auswirkungen der Steuerklassenwahl 21 Lohnersatzleistungen 21 Insolvenz einer der Partner 22 VI. Steuerklasse wechseln, aber wie? 23 Glossar 24 IMPRESSUM 28 Edgar Wilk Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Claudia Rankers Vorsitzende des Landesfrauenrats Rheinland-Pfalz e.v. 2 3

4 I. Grundlagen Was sind Steuerklassen und welche gibt es? Die Steuerklasse bestimmt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Deutschland anhand der persönlichen Verhältnisse den Lohnsteuerabzug sowie den Abzug von Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen, I bis VI. Neben den Auswirkungen auf das monatliche Netto-Einkommen hat die Lohnsteuerklassenwahl auch Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen wie beispielsweise ein späteres Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie Mutterschaftsund Elterngeld (vgl. Kapitel V: Unbedingt beachten: Weitere Auswirkungen der Steuerklassenwahl ). II. Übersicht über die Steuerklassen Steuerklassen I II III IV V VI Grundfreibetrag Arbeitnehmer-Pauschbetrag Sonderausgaben-Pauschbetrag Vorsorgepauschale ja ja ja ja ja nein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Jahresbeträge (Gesetzesstand: ) Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können verschiedene Kombinationen von Lohnsteuerklassen wählen. Durch eine günstige Zusammenstellung erhalten sie mehr Netto vom Gehalt. Hinweis: Der Lohnsteuerabzug vom Gehalt ist in den meisten Fällen nur eine Vorauszahlung. Die tatsächliche Steuerschuld wird erst errechnet, wenn Sie am Ende des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. 4 5

5 Steuerklasse I Sie gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte und für Verheiratete, die von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben. Verwitwete gehören ebenfalls in diese Kategorie allerdings erst ab dem zweiten Jahr nach dem Tod der Ehepartnerin oder des -partners. Nicht eingetragene Lebensgemeinschaften werden wie Ledige behandelt. In die Steuerklasse I fallen auch Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, weil sie zum Beispiel in Deutschland Einkommen erzielen, aber dauerhaft im Ausland leben. Ebenso in die Steuerklasse I einzureihen sind unbeschränkt Steuerpflichtige, wenn ihre Ehepartnerinnen oder -partner im Ausland wohnen, sofern es sich nicht um EU-Staaten bzw. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums handelt. Steuerklasse II Dazu gehören alle in Steuerklasse I genannten Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Beamtinnen und Beamte, sofern sie alleinerziehend sind. Voraussetzung ist, dass im Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das ein Kinderfreibetrag eingeräumt oder Kindergeld gezahlt wird. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag der- oder demjenigen zu, die oder der das Kindergeld bekommt. In einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft und in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gilt diese Regelung nicht. Steuerklasse III Sie gilt für verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Beamtinnen und Beamte, wenn beide im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und wenn die Ehepartnerin oder der -partner bzw. die Lebenspartnerin oder der -partner keinen Arbeitslohn bezieht - oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingeordnet wird. Verwitwete gehören bis zum Ende des ersten Jahres nach dem Tod der Part nerin oder des Partners in Steuerklasse III. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht dauernd getrennt gelebt haben und die oder der Verstorbene uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Steuerklasse IV In diese Kategorie fallen verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Beamtinnen und Beamte, wenn beide gleich viel verdienen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Aber auch bei unterschiedlich hohen Einkommen kann die Steuerklasse IV gewählt werden. Steuerklasse V Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner fallen an Stelle der Steuerklasse IV in diese Rubrik, wenn die Partnerin oder der Partner in die Steuerklasse III eingeordnet wird. In der Steuerklasse V wird kein Grundfreibetrag gewährt. Steuerklasse VI In diese werden Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Beamtinnen und Beamte eingeordnet, die mehrere Arbeitsverhältnisse haben. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge berücksichtigt. 6 7

6 III. STEUERKLASSENWAHL 1. Ledige Ledige haben es leicht: Sie erhalten ohne Wahlmöglichkeit die Steuerklasse I und werden nach dem Grundtarif besteuert. 2. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften Für Paare ist es etwas komplizierter: Sie haben Wahl- und damit Gestaltungsmöglichkeiten. Nach der Hochzeit ändert sich die Steuerklasse für beide Eheleute sowie für eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner automatisch in die Steuerklasse IV. Eine andere Einstufung ist auf Antrag möglich (vgl. Kapitel VI. Steuerklasse wechseln, aber wie? ). Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung? Nicht dauernd getrennt lebende einkommensteuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können zwischen Einzelveran lagung und Zusammenveranlagung wählen. Bei der Einzelveranlagung geben beide eine eigene Steuererklärung ab und erhalten einen Bescheid. Dadurch werden sie entsprechend ihres eigenen Einkommens besteuert, das Einkommen ihrer Partnerin bzw. ihres Partners findet keine Berücksichtigung. Bei der Einzelveranlagung gibt es keine Steuerklassenwahl. Beide werden ebenso wie Ledige nach dem Grundtarif besteuert. Entscheiden sich Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner für die Zusammenveranlagung, gilt für sie der Splittingtarif. Die Steuerschuld wird nach der Splittingtabelle wie folgt berechnet: Das zu versteuernde Einkommen wird zusammengerechnet und die Summe durch zwei geteilt. Anhand dieses Betrages wird gemäß 32a Einkommensteuergesetz (EStG) die Höhe der Einkommensteuer berechnet, die anschließend wieder mit zwei multipliziert wird. In den meisten Fällen führt die Zusammenveranlagung dazu, dass die zu zahlende Einkommensteuer niedriger ist als bei Einzelveranlagung. Der Grund hierfür ist die Steuerprogression. Mit der Höhe der Einkünfte steigt die Einkommensteuerlast nicht linear, sondern überproportional. 8 9

7 Die Zusammenveranlagung bedeutet also meistens einen erheblichen Steuervorteil gegenüber der Einzelveranlagung. Je größer die Einkommensdifferenz der Ehepaare bzw. eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partner, desto höher ist der finanzielle Vorteil, der sich aus einer gemeinsamen Veranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung ergibt. Die Vorteile wirken sich allerdings erst nachträglich aus, denn die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung und wird zunächst getrennt von beiden Gehältern abgezogen. Das Finanzamt führt die Arbeitslöhne erst nach Ablauf des Jahres zusammen. Deshalb besteht bei bestimmten Steuerklassenkombinationen die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Erst danach ergibt sich die zutreffende Jahressteuer und es kann zu einer Steuernachzahlung oder -erstattung kommen. Das Finanzamt kann vierteljährlich Einkommensteuervorauszahlungen fest setzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld mindestens 400 Euro höher ist als die bereits einbehaltene Lohnsteuer. Für die Wahl der günstigsten Steuerklasse prüfen Sie z.b. mit dem Lohn- und Einkommensrechner des Bundesfinanzministeriums (unter oder durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, bei welcher Kombination sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt. Steuerklassenkombination IV/IV Bei der Steuerklassenkombination IV/IV handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Die Steuerklasse IV entspricht der Steuerklasse I. Die Lohnsteuer entspricht dem Einkommen des Arbeitnehmenden ohne Berücksichtigung des Splittingtarifs. D.h., die Person, die wenig verdient, wird mit relativ geringer Lohnsteuer belastet, die Person mit einem hohen Einkommen wird einem relativ hohen Lohnsteuersatz unterworfen. Beiden Steuerpflichtigen steht für 2018 der Grundfreibetrag von Euro zu. Da die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings, die von der Höhe der Lohnunterschiede abhängt, zunächst unberücksichtigt bleibt, zahlen Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner bei unterschiedlich hohen Einkommen zusammengerechnet monatlich zu viele Steuern. Erst mit dem Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann das Paar eine Rückzahlung erhalten. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht bei der Steuerklassenkombination IV/IV nicht; es sei denn es kommen andere Einkünfte hinzu. Falls Zusammenveranlagung welche Steuerklassenkombination? Berufstätige Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen, ob die oder der höher Verdienende nach Steuerklasse III und die oder der andere nach Klasse V besteuert werden soll, oder ob sie die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen

8 Steuerklassenkombination III/V Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor Die oder der höher Verdienende wird in Steuerklasse III eingestuft, die oder der geringer Verdienende in Steuerklasse V. Diese Steuerklassenkombination kann auf Antrag gewählt werden. Hier werden die beiden Personen zustehenden Steuerentlastungen (vor allem Grundfreibetrag, ggf. Kinderfreibeträge) nur der Partnerin oder dem Partner mit Steuerklasse III zugeordnet. Im Gegenzug wird bei der Person mit der Steuerklasse V das Gehalt vom ersten Cent an versteuert. Der Partner mit dem geringeren Gehalt wird also mit einer verhältnismäßig höheren Lohnsteuer belastet als die Person mit dem höheren Gehalt unter Steuerklasse III. Die höher verdienende Person erhält damit auf Kosten der geringer verdienenden ein entsprechend hohes Nettogehalt. Dem geringer verdienenden Ehegatten bleibt auf seinem Gehaltszettel nicht mehr viel übrig. Diese Variante wird insbesondere von Ehepartnern gewählt und dabei oft so, dass der Mann die günstige Steuerklasse III und die Frau die ungünstige Steuerklasse V erhält. Dies hat zur Folge, dass bedingt durch die Steuerklassenwahl zu 90 Prozent Frauen über ein sehr niedriges Nettogehalt verfügen. Die Einstufung der oder des Höherverdienenden in Steuerklasse III kann sinnvoll sein, wenn das Paar auf den durch die Steuerklasse III monatlich erzielten Liquiditätsvorteil angewiesen ist, weil ansonsten das gemeinsame Einkommen insgesamt nicht ausreicht. Seit ist der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Partners möglich. Allgemeiner Nachteil der Steuerklassenkombination III/V besteht in der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Seit 2010 kann auch das Faktorverfahren (Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor) gewählt werden. Die gesetzliche Zielsetzung dieser Steuerklassenkombination liegt darin, die hohe Abgabenlast in Fällen der Steuerklasse V zu beseitigen, die in der Praxis ganz überwiegend Ehefrauen nachteilig trifft und der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegenwirkt. Bei Inanspruchnahme des Faktorverfahrens wird erreicht, dass in der Regel die geringer Verdienenden mehr Nettoentgelt erhalten, sodass es sich für mehr Frauen lohnt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und Entgeltleistungen, die sich am Nettoeinkommen orientieren, höher ausfallen. Für die höher Verdienenden bringt das Faktorverfahren im Vergleich zur Steuerklassenkombination IV/IV ebenfalls meistens ein höheres Nettoentgelt, im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V ist es jedoch oft deutlich niedriger. Beim Faktorverfahren lassen sich beide Eheleute und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner in Steuerklasse IV einstufen und beide behalten wie in der Steuerklassenkombination IV/IV die ihnen persönlich zustehenden Steuerentlastungen (vor allem Grundfreibetrag, ggf. Kinderfreibeträge). Die Höhe der Lohnsteuer wird aber durch einen vom Finanzamt berechneten Faktor um den voraussichtlichen Splittingvorteil verringert. Wer sich für das Faktorverfahren entscheidet, muss beim Finanzamt einen Antrag auf dessen Anwendung stellen. Dazu benötigt das Finanzamt die voraussichtlichen Einkünfte beider Eheleute oder Verpartnerten und berechnet dann selbst den anzuwendenden Faktor. Zur Berechnung des Faktors wird die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle geteilt durch die Summe der Steuer nach Steuerklasse IV. Der sich ergebende Faktor ist immer kleiner als 1. Die jeweiligen Arbeitgeber müssen diesen bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen

9 Ein wesentlicher Vorteil der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor liegt darin, dass diese für Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, die im Laufe des Jahres bereits die Vorteile des Splittingtarifs mitnehmen möchten, die beste ist, um die richtige d.h. auf das eigene Gehalt bezogene Lohnsteuer abzuführen. Zudem sorgt sie für eine gerechtere Besteuerung der Arbeitsleistung ganz im Sinne einer gleichberechtigten Partnerschaft. Gleichzeitig ist beim Faktorverfahren die Differenz zwischen dem Lohnsteuerabzug im Laufe des Jahres und der Steuerschuld am Jahresende besonders gering. So ist keine hohe Steuernachzahlung zu befürchten. Eine Rückzahlung vom Finanzamt fällt aber auch allenfalls gering aus. Allgemeiner Nachteil der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor besteht in der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Weitere Informationen zum Faktorverfahren sind auf der Internetseite des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz ( unter Themen > Frauen abrufbar. Vergleich der Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV während des Jahres Die Wahl der Steuerklassenkombination hat einen Einfluss darauf, welche von den beiden Personen wie viel vorab als monatliche Lohnsteuer entrichten muss. Zwar zahlt das Paar mit der Steuerklassenkombination III/V monatlich in der Regel insgesamt weniger Steuern als mit der Steuerklassenkombination IV/IV, dafür muss aber die Person mit der Steuerklasse V höhere Steuerabgaben leisten. Paar ohne Kinder Jahresgehalt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, III/V Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, IV/IV Steuerersparnis während des Jahres mit III/V Beispiele zur finanziellen Auswirkung der Steuerklassenwahl 2018 Auswirkungen der Steuerklassenwahl auf das jeweilige monatliche Nettogehalt bei kinderlosen Paaren Steuerersparnis während des Jahres mit IV/IV Steuerklasse Bruttogehalt, monatlich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag Sozialabgaben (insgesamt 20,62%) Nettogehalt, monatlich I II Nur bei Alleinerziehenden möglich III IV V (Beträge sind teilweise gerundet) 14 15

10 Paar mit einem Kind Jahresgehalt Paar ohne Kinder Jahresgehalt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, III/V Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, IV/IV Steuerersparnis während des Jahres mit III/V Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, III/V Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, IV/IV Steuerersparnis während des Jahres mit IV/IV Steuerersparnis während des Jahres mit III/V Steuerersparnis während des Jahres mit IV/IV Paar mit zwei Kindern Jahresgehalt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, III/V Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, IV/IV Steuerersparnis während des Jahres mit III/V Steuerersparnis während des Jahres mit IV/IV Paar mit zwei Kindern Jahresgehalt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, III/V Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, IV/IV Steuerersparnis während des Jahres mit III/V Paar mit drei Kindern Jahresgehalt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, III/V Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, IV/IV Steuerersparnis während des Jahres mit III/V Steuerersparnis während des Jahres mit IV/IV (Beträge sind teilweise gerundet) Hinweis: Unabhängig von der gewählten Steuerklassenkombination bleibt die tatsächliche Jahres-Einkommensteuer des Paares in ihrer Höhe unverändert. Steuerersparnis während des Jahres mit IV/IV

11 IV. EIGENES EINKOMMEN UND EXISTENZGEFÄHRDENDE RISIKEN Die Berechnungsbeispiele des Nettogehalts zeigen, dass die Steuerklassenwahl große Auswirkung auf die persönliche Steuerschuld und damit auf das tatsächliche individuelle Nettogehalt jedes Partners hat. Die Wahl der richtigen Steuerklassenkombination spielt also eine wichtige Rolle für die Höhe des eigenen Einkommens. Ein eigenes Einkommen ist in der heutigen Zeit unabhängig vom gewählten Lebens- und Familienmodell auch für Frauen von großer Bedeutung. Es bedeutet eine eigenständige Existenzsicherung, d.h. die Möglichkeit eines selbstbestimmten Lebens in finanzieller Unabhängigkeit. Zudem ergibt sich bei einem eigenen Einkommen auch ein eigenes Vermögensbildungspotenzial, um individuell für die Zeit nach dem Beruf vorsorgen zu können. Es ist daher sinnvoll, dass beide Partner unabhängig voneinander finanziell gut aufgestellt sind. Mit eigenem Einkommen und Vermögen lassen sich außerdem existenzgefährdende Risiken wie beispielsweise Scheidung, Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Tod der Partnerin bzw. des Partners besser absichern

12 Wie hoch ist das Risiko? Während Männer den Daten des sozio-ökonomischen Panels (SOEP) zu folge über ein durchschnittliches Vermögen in Höhe von verfügen, beträgt dieses bei Frauen nur Der durchschnittliche monatliche Rentenzahlbetrag betrug 2015 bei den Männern 1.124, bei den Frauen nur Dies zeigt, dass vor allem Frauen eigenes Vermögen sowie eine persönliche Altersvorsorge aufbauen sollten. Die Wahrscheinlichkeit, bis zur Rente berufsunfähig zu werden, liegt je nach Altersgruppe und Geschlecht zwischen 29 und 43 Prozent. Die häufigsten Ursachen für Berufsunfähigkeit sind psychische Gründe, Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates und Krebs 2. Einkommenseinbußen aufgrund von Krankheit und Berufsunfähigkeit können abgesichert werden. Die Scheidung ist ebenfalls ein einschneidendes Erlebnis, das u.a. aufgrund der Reform des Unterhaltsrechts 2008 bei der geringer verdienenden Person zu einer existenzgefährdenden Situation führen kann. Alleinerziehende bei denen es sich zu 90 Prozent um Frauen handelt verfügen mit einem Kind über ein durchschnittliches Vermögen von , mit zwei Kindern lediglich über (vgl. SOEP). Bei Scheidungsquoten von knapp 50 Prozent betrifft diese Situation fast jede zweite Ehe 3. V. UNBEDINGT BEACHTEN: WEITERE AUSWIRKUNGEN DER STEUERKLASSENWAHL Lohnersatzleistungen Die Steuerklassenwahl sollten Sie nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten treffen. Unbedingt zu beachten sind die Auswirkungen der Steuerklassenwahl auf Lohnersatzleistungen. Viele Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, sind vom zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängig. Aus all diesen Gründen ist es ratsam, dass in einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft beide Partner ein eigenes Einkommen haben und ihre finanzielle Unabhängigkeit bewahren. Hier empfiehlt es sich, die finanziellen Auswirkungen der Steuerklassenkombinationen mit zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu beachten, dass bei Inanspruchnahme der Steuerklasse V nur ein sehr niedriges Nettoeinkommen zur Verfügung steht. Nähere Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie unter 1 vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung unter 2 vgl. Statistik-Portal Statista unter de.statista.com 3 vgl. Statistik-Portal Statista unter de.statista.com 20 21

13 Für Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Beamtinnen und Beamte mit Steuerklasse V fallen diese Lohnersatzleistungen grundsätzlich geringer aus, da durch den höheren Lohnsteuerabzug weniger Nettolohn verbleibt als beim Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III, IV sowie IV mit Faktor. Wenn Sie in Steuerklasse V eingestuft sind und im kommenden Jahr Lohnersatzleistungen erwarten, sollten Sie daher prüfen, ob ein Wechsel in eine der anderen Steuerklassen noch zulässig ist. Ebenfalls eine Lohnersatzleistung ist das Elterngeld: Dessen Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlich erzielten Bruttogehalt der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden nach Pauschalsätzen u.a. unter Berücksichtigung der Steuerklasse ermittelt. Erwarten Sie ein Kind, sollte der Elternteil, der das Kind nach der Geburt überwiegend betreut, so früh wie möglich eine andere als die Steuerklasse V wählen. Dadurch erhöht sich das zu berücksichtigende Einkommen. Werdende Mütter oder Väter können so mehr Elterngeld bekommen. Insolvenz einer der Partner Ist Ihr Partner insolvent oder wird sein Gehalt gepfändet, können Sie mit dem Wechsel der Lohnsteuerklasse sparen. VI. STEUERKLASSE WECHSELN, ABER WIE? Berufstätige erhalten nach der Hochzeit bzw. der Verpartnerung zunächst automatisch die Steuerklassen IV und IV. Wenn sich das als ungünstig herausstellt, können sie die Steuerklassen wechseln. Dazu müssen beide Eheleute bzw. Verpartnerte gemeinsam ein Formular ausfüllen, das beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erhältlich ist, und es von beiden unterschrieben zurücksenden. Das Formular kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter heruntergeladen werden. Eine wesentliche Neuerung ab dem Kalenderjahr 2018 besteht darin, dass es durch einseitigen Antrag eines Ehegatten möglich ist, aus der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV zu wechseln. Auch der andere Ehegatte wird dann automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht und zwar selbst dann, wenn er mit der Änderung seiner Steuerklasse nicht einverstanden ist. Der einseitige Antrag gilt nicht für den Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V. Durch die Gesetzesänderung wird die Rechtsposition des Ehegatten mit Steuerklasse V gestärkt. Dies kommt in erster Linie dauerhaft getrennt lebenden Frauen zugute. Ein Wechsel der Steuerklassen kann in der Regel nur einmal im Jahr, und zwar spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres, beantragt werden. Auch die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel. Die neuen Steuerklassen gelten ab dem Monat nach Antragstellung. Wählen Sie die Kombination so, dass der andere die größere Steuerlast trägt. Das ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom K 3016/10 E)

14 In einigen Situationen kann das Finanzamt ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen: Es wird nur noch ein Arbeitslohn bezogen. Das Arbeitsverhältnis wird nach Arbeitslosigkeit wieder aufgenommen. Das Paar lebt dauernd getrennt. Die eheliche Gemeinschaft wird nach einer Trennung wieder aufgenommen. Die Partnerin oder der Partner verstirbt. Hier sollte ein Wechsel der Steuerklassen geprüft werden. GLOSSAR Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag stellt seit 1996 in Deutschland sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag ( 32a Abs. 1 Nr. 1 bzw. 52 Abs. 41 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)), wobei sich dieser Betrag auf das zu versteuernde Einkommen bezieht. Werbungskosten Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie können beim Erwerb von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder beim Erwerb von sonstigen Einkünften entstehen. Die Werbungskosten mindern die Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart. Arbeitnehmer-Pauschbetrag Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag, der von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wird, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden. Er ist ein Jahresbetrag, der immer in voller Höhe zum Ansatz kommt. Sonderausgaben Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Pauschbetrag von 36 Euro (bei Zusammenveranlagung 72 Euro) überschreiten. Zu den Sonderausgaben gehören: Unterhaltsleistungen Kirchensteuer Renten und dauernde Lasten Kinderbetreuungskosten (teilweise) Schulgeld (teilweise) Spenden eigene Berufsausbildung (Höchstbetrag beachten). Vorsorgepauschale Die Vorsorgepauschale ist ein Betrag, der bei der Berechnung der Einkommensteuer/Lohnsteuer berücksichtigt wird, um Ausgaben des Steuerpflichtigen für soziale Sicherung bis zu einem Grundbetrag steuerfrei zu stellen

15 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens : Summe der Einkünfte aus jeder Einkunftsart = Summe der Einkünfte ( 2 Abs. 2 EStG) - Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) - Abzug für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG) + Hinzurechnungsbetrag ( 52 Abs. 3 S. 5 EStG, 8 Abs. 5 S. 2 AIG) = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) - Verlustabzug nach 10d EStG - Sonderausgaben ( 10,10a, 10b, 10c EStG) - außergewöhnliche Belastungen ( 33 33b EStG) - Wohneigentumsförderung ( 10e 10i EStG, 52 Abs. 21 EStG Satz 6 i. d. F. vom , BGBl. I S. 821, 7 FördG) + Kirchensteuer Erstattungsüberhänge ( 10 Abs. 4b S. 3 EStG) + zuzurechnendes Einkommen gem. 15 Abs. 1 AStG = Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) - Freibeträge für Kinder ( 31, 32 Abs. 6 EStG) - Härteausgleich nach 46 Abs. 3 EStG, 70 EStDV = zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Einkommensteuertarif Der Einkommensteuertarif ist die Berechnungsvorschrift zur Einkommensteuer. Er gibt an, wie viele Steuern auf ein gegebenes zu versteuerndes Einkommen zu zahlen sind. Es gibt zwei Tarife: den Grundtarif und den Splittingtarif. Der Grundtarif gilt für Ledige, dauernd getrennt lebende Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, Geschiedene und Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Tod der Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder des Ehe- bzw. Lebenspartners sowie für Verheiratete und Verpartnerte, die sich ausnahmsweise für eine Einzelveranlagung entscheiden. Der Splittingtarif gilt für Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, die eine Zusammenveranlagung wählen. Auch getrennt lebende Ehegatten und Verpartnerte sowie Geschiedene und Entpartnerte können im Jahr der erstmaligen Trennung bzw. im Jahr der Scheidung/ Entpartnerung noch den Splittingtarif wählen. Sozio-oekonomisches Panel Das sozio-oekonomische Panel (SOEP) ist eine repräsentative Wiederholungsbefragung von über Privathaushalten in Deutschland, die im jährlichen Rhythmus seit 1984 immer bei denselben Personen und Familien (= stets demselben Panel) durchgeführt wird. Unter anderem geben die Daten des SOEP Auskunft über Einkommen, Vermögen, Erwerbstätigkeit, Bildung und Gesundheit. Es werden jedoch nicht alle Bereiche jährlich abgefragt. Die letzte geschlechtsspezifische Erhebung zum Vermögen erfolgte Steuerberater-Suchdienst Der bundesweite Steuerberater-Suchdienst ist auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter abrufbar. Auf der Startseite wählen Sie unter Menü die Rubrik Für Bürger und Mandanten. Dort finden Sie den Steuerberater-Suchdienst. Wenn Sie diesen an klicken, können Sie Ihre Suchanfrage starten. Bitte beachten Sie bei Ihrer Suchanfrage, dass Sie den gewünschten Ort eingeben und unter Arbeitsgebiete den Suchbegriff Lohnsteuerberatung anklicken

16 Impressum Herausgeber: Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 5a, Mainz Tel in Kooperation mit: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 5, Mainz Tel Landesfrauenrat Rheinland-Pfalz e.v., Geschäftsstelle Postfach 31, Bodenheim Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Hölderlinstr. 1, Mainz Redaktion: Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz: Brigitte van Essen, Jutta Lindner-Hartmann, Marius Wendling Ministerium der Finanzen: Stefan Marzian Landesfrauenrat Rheinland-Pfalz e.v.: Claudia Rankers, Uta Mattern, Hildegard Krauß Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz: Martina Bockius, Anne Ueberfeldt Fotos: Titelcollage: ibreakstock Fotolia.com, (Zerwann); FM RLP/HeikeRost.com (S. 2 Foto Doris Ahnen); (S. 5 MADworks, S. 8 TimToppik, S. 15 designritter, S. 19 benicce, S. 21 suze) Gestaltung: Druck: Johnen Druck Stand: Juni 2018 Diese Broschüre wurde auf Initiative des Landesfrauenrats Rheinland-Pfalz e.v. und auf der Grundlage fachlicher Beiträge der Steuerberaterkammer Rheinland- Pfalz und des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz in Kooperation mit dem Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz erstellt. Haftungsausschluss Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Broschüre wird keine Gewähr übernommen. Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch Wahlbewerberinnen und -bewerbern oder Wahlhelferinnen und -helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zweck der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. 28

17 MINISTERIUM FÜR FAMILIE, FRAUEN, JUGEND, INTEGRATION UND VERBRAUCHERSCHUTZ Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz

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