Ressourcenmanagement Bund (ResMaB)
|
|
- Axel Salzmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS Geschäftsbereich Nationale Alarmzentrale Ressourcenmanagement Bund (ResMaB) Leitfaden Militärische Fahrzeuge im Einsatz für den Zivilschutz Februar 2015
2 Revisionen Datum Revisionen Freigabe durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz, die Logistikbasis der Armee und den Führungsstab der Armee Aktualisierung der rechtlichen Grundlagen.
3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Allgemeines Gegenstand Militärische Fahrzeuge PUCH GE 4x Sprinter 4x Pw 8-9Pl DURO Rahmenbedingungen Allgemeines Führerausweise und Kontrollschilder Ausbildung der Fahrzeugführer/innen Kosten Grundgebühr Kilometergebühr Gebühr für die Bereitstellung und Rücknahme Versicherungsgebühr Treibstoffkosten Zusatzkosten Einsatzspezifische Ermässigungen Abläufe Gesuch Einsätze bei Katastrophen, Notlagen, Instandstellung Ausbildungen im Zivilschutz Einsätze zugunsten der Gemeinschaft Entscheid Fassung Einsatzregeln für die Fahrzeuge Kontrolle der Betriebssicherheit Fahrtenkontrolle Mitfahrende Beförderung gefährlicher Güter Verhalten bei Pannen Verhalten bei Verkehrsunfällen Verlängerung Rückgabe... 16
4 Anhänge A1 Grundlagen A2 Formular Fahrzeugbestellung A3 Formular Begehren A4 Ablauforganisation... 21
5 1 1 Einleitung 1.1 Allgemeines Dieser Leitfaden betrifft die Bestellung und den Einsatz von militärischen Fahrzeugen. Die Bestellung von Armeematerial in der Vorsorge (AUSB ZS, EzG) und im Einsatz (bei Katastrophen, Notlagen oder Instandstellungen) ist nicht Gegenstand dieses Leitfadens. Weiterführende Informationen zur Bestellung von Armeematerial finden sich im Internet unter > Dienstleistungen > Vermietung Armeematerial. 1.2 Gegenstand Angehörige des Zivilschutzes (AdZS) können bei Bedarf militärische Fahrzeuge benützen: für Einsätze bei Katastrophen oder in Notlagen gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1), für Instandstellungen gemäss Artikel 27 BZG, im Rahmen von Ausbildungen im Zivilschutz (AUSB ZS) gemäss Artikel BZG, Für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (EzG) gemäss Artikel 27a BZG. Dieser Leitfaden beschreibt die Grundlagen und Rahmenbedingungen für den Einsatz von militärischen Fahrzeugen zugunsten des Zivilschutzes. Sämtliche einschlägigen rechtlichen Grundlagen sind zwingend anzuwenden. Sollten sich Differenzen zwischen Leitfaden und rechtlichen Grundlagen ergeben, gehen die rechtlichen Grundlagen vor.
6 2 2 Militärische Fahrzeuge Den Zivilschutzorganisationen (ZSO) werden bei Bedarf und Verfügbarkeit die nachfolgenden militärischen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Bei der Fahrzeugbestellung und während des Einsatzes der Fahrzeuge sind insbesondere die Spezifikationen der einzelnen Fahrzeuge gemäss den Ziffern 2.1 bis 2.4 sowie die Rahmenbedingungen gemäss Ziffer 3 zu beachten bzw. einzuhalten. Abbildung 1 PUCH GE 4X4 2.1 PUCH GE 4x4 Tabelle 1 Spezifikationen PUCH GE 4x4 Dimension Länge: 4,63m Breite: 1,70m Höhe: 2.08m Gewicht Leergewicht: 2 200kg Gesamtgewicht: 3 000kg Anhängervorrichtung (Zughaken) Anhängelast gebremst: : 2 000kg Anhängelast ungebremst: 750kg Stützlast: 120kg Besonderheiten Sitzplätze: Total 2 Wendekreis: ca. 13,4m Leistung: 85kW Geschwindigkeit: max. 100km/h Elektrische Anlage: 24V Keine Personentransporte Führerausweis Kategorie B
7 3 Abbildung 2 Sprinter 4X4 2.2 Sprinter 4x4 Tabelle 2 Spezifikationen Sprinter 4x4 Dimension Länge: 5,94m Breite: 1,93m Höhe: 2.40m Gewicht Leergewicht: 2 590kg Gesamtgewicht: 3 500kg Anhängervorrichtung (Zughaken) Anhängelast gebremst: 2 000kg Anhängelast ungebremst: 750kg Stützlast: 100kg Besonderheiten Sitzplätze: Total 11 Wendekreis: ca. 14,95m Leistung: 95kW Elektrische Anlage: 12V Anhängeverbindung: ISO/DIN & GR 24V Zulässige Achslast unter Einhaltung des Gesamtgewichts: 1. Achse: 1 750kg 2. Achse: 2 240kg Führerausweis Kategorie D1
8 4 Abbildung 3 Pw 8-9Pl 2.3 Pw 8-9Pl Tabelle 3 Spezifikationen Pw 8-9Pl Dimension Länge: 4,72m Breite: 1,84m Höhe: 1.92m Gewicht Leergewicht: 1 830kg Gesamtgewicht: 2 800kg Anhängervorrichtung Keine Besonderheiten Sitzplätze: Fahrer Wendekreis: 11,26m Leistung: 85kW Führerausweis Kategorie B
9 5 Abbildung 4 DURO 2.4 DURO Tabelle 4 Spezifikationen DURO Dimension Länge: 6,03m Breite: 1,96m Höhe: 2.66m Gewicht Leergewicht: 3 100kg Gesamtgewicht: 5 900kg Anhängervorrichtung (Zughaken) Anhängelast gebremst: 2 000kg Anhängelast ungebremst: 750kg Stützlast: 120kg Besonderheiten Sitzplätze: Total 2 Wendekreis: ca. 16m Leistung: 110kW Geschwindigkeit: max. 80km/h Elektrische Anlage: 24V Zulässige Achslast unter Einhaltung des Gesamtgewichts: 1. Achse: 2 600kg 2. Achse: 3 600kg Aufbaudatenblatt beachten Keine Personentransporte Führerausweis Kategorie C1
10 6 3 Rahmenbedingungen 3.1 Allgemeines Seit Inkraftsetzung der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF; SR ) sind die Abgabe und Verwendung von Bundesfahrzeugen klar geregelt (Art. 7 ff. VFBF). Gemäss Artikel 8 Absatz 1 VFBF kann die Logistikbasis der Armee (LBA) Militärfahrzeuge nur dann an Dritte abgeben, wenn die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge entsprechen. Da der Zivilschutz auch unter den Begriff "Dritte" subsumierbar ist, besteht für die LBA die Möglichkeit, dem Zivilschutz im Rahmen aller Dienstleistungen gemäss Ziffer 1.1 Militärfahrzeuge abzugeben. Im Gegensatz zu den Angehörigen der Armee unterstehen die Fahrzeugführer/innen des Zivilschutzes dem zivilen und nicht dem militärischen Strassenverkehrsrecht. Artikel 11 Absatz 3 VFBF untersagt explizit Personentransporte, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge nicht entsprechen. Sowohl der PUCH GE 4x4 (Ziffer 2.1) als auch der DURO (Ziffer 2.4) verfügen auf den Längsbänken über keine Sicherheitsgurte und erfüllen daher die technischen Vorgaben für den Personentransport im Rahmen von Dienstleistungen gemäss Ziffer 1.1 der ZSO nicht. Hingegen sind die ZSO berechtigt, mit den PUCH GE 4x4 und DURO reine Materialtransporte durchzuführen. Tabelle 5 Transportberechtigungen Fahrzeug Erlaubt sind PUCH GE 4x4 Materialtransporte Sprinter 4x4 Pw 8-9Pl Materialtransporte Personentransporte Materialtransporte Personentransporte DURO Materialtransporte
11 7 Die Vorgesetzten sind verantwortlich, dass die zugewiesenen militärischen Fahrzeuge ausschliesslich für den erlaubten Zweck verwendet werden. 3.2 Führerausweise und Kontrollschilder Die militärischen Fahrzeuge dürfen ausschliesslich von AdZS mit entsprechendem Führerausweis geführt werden. Tabelle 6 Führerausweis Fahrzeug Führerausweis PUCH GE 4x4 Kategorie B Sprinter 4x4 Kategorie D1 Pw 8-9Pl Kategorie B DURO Kategorie C1 Der Vorgesetzte des Fahrzeugführers/ der Fahrzeugführerin ist verantwortlich, dass der Fahrzeugführer/ die Fahrzeugführerin über einen dem jeweiligen Fahrzeug entsprechenden Führerausweis verfügt. Während der Dauer des Einsatzes verkehren die Fahrzeuge in der Regel mit militärischen Kontrollschildern. Überschreitet die Abgabedauer an Stellen ausserhalb der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse 30 Tage, so müssen diese Stellen die Militärfahrzeuge mit zivilen Kontrollschildern versehen (Art. 8 Abs. 2 VFBF). Auf den Internetseiten der kantonalen Strassenverkehrsämtern und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter ( finden sich sachdienliche Informationen zu den verschiedenen Führerausweiskategorien. Allfällige Fragen im Zusammenhang mit dem Führen der in Ziffer 2 aufgeführten Fahrzeuge oder der Führerausweiskategorien der Fahrzeugführer/innen sind an das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt oder an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee zu richten ( > Themen > Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee).
12 8 3.3 Ausbildung der Fahrzeugführer/innen Im Gegensatz zu den Angehörigen der Armee ist es nicht vorgeschrieben, dass die Fahrzeugführer/innen des Zivilschutzes nach der Fassung der Fahrzeuge eine spezifische Ausbildung erhalten. Ungeachtet dessen wird dem Kader der ZSO dringend empfohlen, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugführer/innen: idealerweise den Zusatzkurs Fahrer/in absolviert haben, bezüglich Fahrzeugeigenschaften instruiert werden, sich auf einem Parcours mit dem ihnen zugeteilten Fahrzeug vertraut machen können. Hierbei ist insbesondere die Ziffer 4 "Verkehr und Transport" der Weisungen über die Verhütung gesundheitlicher Schädigungen im Zivilschutz zu beachten. Im Internet unter > Dokumente > Ausbildungsunterlagen > Ausbildung an militärischen Fahrzeugen finden sich sachdienliche Unterlagen und Vorschläge für die Ausbildung von Fahrzeugführer/innen. 3.4 Kosten Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der aus dem Einsatz von militärischen Fahrzeugen zu Gunsten des Zivilschutzes resultierenden Kosten sind im Wesentlichen: Die Verordnung über die Gebühren des VBS (GebV-VBS, SR ), Die Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM, SR ), Die Verordnung über die militärische Katastrophenhilfe im Inland (VmKI, SR ), Die Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG, SR ), Die Vereinbarung zwischen den Kantonen über interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen. Die Weisungen über die gewerblichen Tätigkeiten im VBS. Die Preise und Kostenbeispiele basieren auf den Berechnungsgrundlagen der LBA von Änderungen sind vorbehalten.
13 Grundgebühr Pro Fahrzeug wird dem Gesuchsteller folgende Grundgebühr in Rechnung gestellt: Tabelle 7 Grundgebühr Fahrzeug Grundgebühr PUCH GE 4x4 90 CHF Sprinter 4x4 90 CHF Pw 8-9Pl 90 CHF DURO 120 CHF Kilometergebühr Pro Fahrzeug und Tag wird dem Gesuchsteller folgende Tages- Kilometergebühr in Rechnung gestellt. Tabelle 8 Tages-Kilometergebühr und Kilometeransatz. Für zusätzlich gefahrene Kilometer. Fahrzeug Tages-Kilometergebühr Kilometeransatz PUCH GE 4x4 115 CHF / Tag 2,30 CHF / km Sprinter 4x4 115 CHF / Tag 2,30 CHF / km Pw 8-9Pl 85 CHF / Tag 1,70 CHF / km DURO 180 CHF / Tag 3,60 CHF / km In der Tages-Kilometergebühr ist eine Fahrstrecke von 50 km inbegriffen. Zusätzlich gefahrene Kilometer werden mit dem entsprechenden Kilometeransatz verrechnet Gebühr für die Bereitstellung und Rücknahme Pro Fahrzeug wird für die Bereitstellung und Rücknahme in der Regel ein Arbeitsaufwand von einer halben Stunde verrechnet. Der Stundenansatz beträgt CHF 95.
14 Versicherungsgebühr Für die Vollkasko- und Haftpflichtversicherung wird dem Gesuchsteller pro Fahrzeug unter 3,5 Tonnen eine Tagesprämie von CHF 14, über 3,5 Tonnen eine Tagesprämie von CHF 22 in Rechnung gestellt Treibstoffkosten Die Treibstoffkosten (sind nicht in der Tages-Kilometergebühr inbegriffen) gehen zu Lasten des Gesuchstellers Zusatzkosten Zusätzliche Aufwendungen bei der Rücknahme des Fahrzeugs (z. B. ungereinigt, nicht vollgetankt, schadenbedingte Reparaturen) werden von der LBA zusätzlich in Rechnung gestellt Einsatzspezifische Ermässigungen In den folgenden Abschnitten sind die einsatzspezifischen Ermässigungen für die verschiedenen Dienstleistungsarten aufgeführt. Einsätze bei Katastrophen oder in Notlagen Für Einsätze bei Katastrophen oder in Notlagen erlässt die LBA die Grund- und Kilometergebühr. In Tabelle 9 findet sich das Kostenbeispiel für einen 5 tägigen Einsatz im Rahmen der Einsatzart Einsätze bei Katastrophen oder in Notlagen. Tabelle 9 Kostenbeispiel für Einsätze bei Katastrophen oder in Notlagen. Fahrzeug Kosten für 5 Einsatztage bei Katastrophen oder in Notlagen PUCH GE 4x4 117,50 CHF Sprinter 4x4 117,50 CHF Pw 8-9Pl 117,50 CHF DURO 157,50 CHF
15 11 Instandstellung Für Einsätze im Rahmen der Instandstellung erlässt die LBA die Grund- und Kilometergebühr. In Tabelle 10 findet sich das Kostenbeispiel für einen 5 tägigen Einsatz im Rahmen der Einsatzart Instandstellung. Tabelle 10 Kostenbeispiel für Einsätze im Rahmen der Instandstellung Fahrzeug Kosten für 5 Einsatztage im Rahmen der Instandstellung PUCH GE 4x4 117,50 CHF Sprinter 4x4 117,50 CHF Pw 8-9Pl 117,50 CHF DURO 157,50 CHF Ausbildungen im Zivilschutz Werden die militärischen Fahrzeuge im Rahmen von AUSB ZS eingesetzt, erlässt die LBA dem Gesuchsteller 50% der Grund- und Kilometergebühren. In Tabelle 11 findet sich das Kostenbeispiel für einen 5 tägigen Einsatz im Rahmen der Dienstleistungsart Ausbildungen im Zivilschutz. Hierbei wird angenommen, dass mit dem Fahrzeug nicht mehr als 250 km zurückgelegt wird. Tabelle 11 Kostenbeispiel für Ausbildungen im Zivilschutz Fahrzeug Kosten für 5 Einsatztage im Rahmen von Ausbildungen im Zivilschutz PUCH GE 4x4 450 CHF Sprinter 4x4 450 CHF Pw 8-9Pl 375 CHF DURO 667,50 CHF
16 12 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene Sofern militärische Fahrzeuge zur Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes gehören, werden sie kostenlos zur Verfügung gestellt (Art. 6 Abs. 1 VEZG). Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler und kommunaler Ebene Für militärische Fahrzeuge werden dem Gesuchsteller die vollen Grund- und Kilometergebühren verrechnet. In Tabelle 12 findet sich das Kostenbeispiel für einen 5 tägigen Einsatz im Rahmen der Einsatzart Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler und kommunaler Ebene. Hierbei wird angenommen, dass mit dem Fahrzeug nicht mehr als 250 km zurückgelegt wird. Tabelle 12 Kostenbeispiel für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler oder kommunaler Ebene Fahrzeug Kosten für 5 Einsatztage im Rahmen von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler und kommunaler Ebene PUCH GE 4x4 782,50 CHF Sprinter 4x4 782,50 CHF Pw 8-9Pl 632,50 CHF DURO 1 177,50 CHF
17 13 4 Abläufe Die Ablauforganisation für die Bestellung, Fassung und Rückgabe der Fahrzeuge findet sich im Anhang Gesuch Einsätze bei Katastrophen, Notlagen, Instandstellung Gemeinde/Region (i.d.r. ZSO): Der Bedarf an militärischen Fahrzeugen zu Gunsten der ZSO ist mit dem Formular Fahrzeugbestellung (siehe Anhang 2) geltend zu machen. Die Gemeinde/Region (i.d.r. ZSO) leitet die Bestellung an die bezeichnete Ansprechstelle des Kantons (z. B. Kantonales Führungsorgan) weiter. Kanton: Die Ansprechstelle des Kantons erfasst den Gesamtbedarf an militärischen Fahrzeugen und leitet das Formular "Begehren" (siehe Anhang 3) umgehend über das Kommando der zuständigen Territorialregion (Kdo Ter Reg) oder die Nationale Alarmzentrale (NAZ) an den Führungsstab der Armee (FST A) weiter Ausbildungen im Zivilschutz Gemeinde/Region (i.d.r. ZSO): Der Bedarf an militärischen Fahrzeugen ist mindestens vier Wochen vor der Dienstleistung mit dem Formular Fahrzeugbestellung (siehe Anhang 2) geltend zu machen. Die Gemeinde/Region (i.d.r. ZSO) leitet die Bestellung an die bezeichnete Ansprechstelle des Kantons weiter (z. B. Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz). Kanton: Die vom Kanton bezeichnete Stelle visiert die Fahrzeugbestellung und leitet diese an den FST A weiter.
18 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft Veranstalter: Gesuche für EzG auf kantonaler oder kommunaler Ebene sind vom Veranstalter vor Einsatzbeginn der vom Kanton bezeichneten Stelle zur Bewilligung einzureichen. Hierbei sind die kantonalen Regelugen und Fristen für die Bewilligungserteilung zu beachten (Art. 8 VEZG). Gesuche für EzG auf nationaler Ebene sind vom Veranstalter ein Jahr vor dem Beginn des EzG über das für den Zivilschutz zuständige Amt des betroffenen Kantons dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) zur Bewilligung einzureichen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VEZG). In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VEZG). Gemeinde/Region (i.d.r. ZSO): Nach Vorliegen der Bewilligung des EzG des Kantons bzw. des BABS formuliert die Gemeinde/Region (i.d.r. ZSO) ihren konkreten Bedarf an militärische Fahrzeugen mittels des Formulars Fahrzeugbestellung (siehe Anhang 2) und leitet diese an die hierfür zuständige Stelle des Kantons weiter. Kanton: Die vom Kanton bezeichnete Stelle visiert die Fahrzeugbestellung und leitet diese zusammen mit der Bewilligung des EzG an den FST A weiter. 4.2 Entscheid Vorsorge: Aufgrund der Dienstleistungsplanung der Armee und der Verfügbarkeit der Fahrzeuge entscheidet der FST A in Absprache mit der Logistikbasis der Armee (LBA), ob, welche und wie viele Fahrzeuge dem Gesuchsteller zur Verfügung gestellt werden. Die LBA orientiert den Leistungsbezüger mittels einer Auftragsbestätigung. Die Rahmenbedingungen für den Einsatz der militärischen Fahrzeuge sind im Vertrag der LBA festgehalten. Einsatz: Aufgrund des Gesamtbedarfs, der Verfügbarkeit der Fahrzeuge und der übergeordneten Auflagen entscheidet der FST A in Absprache mit der LBA, ob, welche und wie viele militärische Fahrzeuge dem Gesuchsteller zur Verfügung gestellt werden. Die NAZ erfasst alle Begehren, erstellt einen Gesamtüberblick über alle auf Stufe Bund eingegangenen Begehren und beurteilt die ressourcenrelevante Lage (REREL). Die Rahmenbedingungen für den Einsatz der militärischen Fahrzeuge sind im Zuweisungsprotokoll der NAZ festgehalten.
19 Fassung Die ZSO (Gesuchsteller) fasst die zugewiesenen militärischen Fahrzeuge in dem Armeelogistikzentrum (ALC) der LBA, welches in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist. Die zugewiesenen militärischen Fahrzeuge werden den Fahrzeugfahrern/Fahrzeugfahrerinnen der ZSO einsatzbereit und vollgetankt übergeben. Bei der Übergabe im ALC überprüfen und dokumentieren die Fahrzeugfahrer/innen der ZSO den Zustand und die Fahrbereitschaft der zugewiesenen militärischen Fahrzeuge. 4.4 Einsatzregeln für die Fahrzeuge Kontrolle der Betriebssicherheit Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat die Betriebssicherheit des Fahrzeugs vor jeder Inbetriebnahme und bei grösseren Fahrleistungen überdies mindestens einmal täglich zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen (Art. 10 VFBF) Fahrtenkontrolle Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat eine Fahrtenkontrolle zu führen und die Fahrleistung täglich einzutragen (Art. 12 Abs. 1 VFBF). Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sind die während der Fahrt am Fahrzeug festgestellten Mängel der verantwortlichen Person gemäss Artikel 6 VFBF zu melden (Art. 12 Abs. 2 VFBF) Mitfahrende Auf Dienstfahrten mit Bundesfahrzeugen dürfen einzig Drittpersonen mitgeführt werden, wenn diese im direkten Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstfahrt sowie in Notfällen, zur Hilfeleistung oder an Besuchstagen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee im VBS (Art. 11 Abs. 1 und 2 VFBF). Der Personentransport ist untersagt, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge nicht entsprechen (Art. 11 Abs. 3 VFBF).
20 Beförderung gefährlicher Güter Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen über der Freigrenze nach Unterabschnitt des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR ) ist eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung erforderlich (Art. 9 Abs. 1 VFBF). Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen unter dieser Freigrenze genügt eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 und Abschnitt ADR (Art. 9 Abs. 2 VFBF) Verhalten bei Pannen Bei Pannen, die nicht mit den eigenen Mitteln und Möglichkeiten behoben werden können, ist umgehend das ALC zu orientieren, bei dem das betroffene Fahrzeug gefasst wurde. Das ALC spricht anschliessend das weitere Vorgehen mit dem betroffenen Fahrzeugführer/der betroffenen Fahrzeugführerin bzw. dem Kader der ZSO ab. Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit ist mit dem Touring Club der Schweiz (TCS) Kontakt aufzunehmen. Die LBA verfügt mit dem TCS über eine entsprechende Leistungsvereinbarung Verhalten bei Verkehrsunfällen Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorgesetzten Person zu melden (Art. 20 Abs. 1 VFBF). 4.5 Verlängerung Werden die zugewiesenen militärischen Fahrzeuge über die in der Bestätigung aufgeführten Dauer benötigt, so ist so früh als möglich, jedoch spätestens 3 Tage vor der vereinbarten Rückgabe über dieselbe Ansprechstelle Bund (POC) ein Verlängerungsgesuch einzureichen. 4.6 Rückgabe Die Fahrzeuge sind an dem in der Bestätigung aufgeführten Rückgabetag und -zeit gereinigt und vollgetankt demjenigen ALC zurückzugeben, bei dem sie gefasst wurden.
21 A1-17 A1 Grundlagen ABCN-Einsatzverordnung: Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR ). Stand am 1. Februar ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR ). Stand am 1. Januar BABS: Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz über die Verhütung gesundheitlicher Schädigungen im Zivilschutz. Stand am 20. Mai BST ABCN: Ressourcenmanagement Bund Grundlagen. Bundesamt für Bevölkerungsschutz; Bern. Genehmigt am vom Bundesstab ABCN (BST ABCN). BZG: Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1). Stand am 1. Februar GebV-VBS: Verordnung über die Gebühren des VBS (GebV-VBS, SR ). Stand am 1. Oktober RK MZF: Vereinbarung zwischen den Kantonen über interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen. Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr. Stand am 13. Mai VBS: Weisungen über die gewerblichen Tätigkeiten im VBS. VEZG: Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG, SR ). Stand am 1. Februar VFBF: Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF, SR ). Stand am 1. Juli VmKI: Verordnung über die militärische Katastrophenhilfe im Inland (VmKI, SR ). Stand am 18. November VUM: Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM, SR ). Stand am 1. Oktober 2013.
22 A2-18 A2 Formular Fahrzeugbestellung Abbildung 5 Formular Fahrzeugbestellung. Im Sinne eines Beispiels ist das Formular ausgefüllt. Im Internet unter >Dokumente > Ausbildungsunterlagen > Ausbildung an militärischen Fahrzeugen findet sich das elektronische Formular Fahrzeugbestellung.
23 A3-19 A3 Formular Begehren Abbildung 6 Formular Begehren. Im Sinne eines Beispiels ist das Formular ausgefüllt.
24 A3-20 Im Internet unter >Dokumente > Ausbildungsunterlagen > Ausbildung an militärischen Fahrzeugen findet sich das elektronische Formular Begehren.
25 A4-21 A4 Ablauforganisation Abbildung 7: Graphische Darstellung der Ablauforganisation für die Fahrzeugbestellung von militärischen Fahrzeugen im Einsatz für den Zivilschutz.
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrWeisungen 90.051 d. Weisungen über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (WATV)
Weisungen 90.05 d Weisungen über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (WATV) Gültig ab 0.0.0 Gültig bis..05 Weisungen über die ausserdienstliche Tätigkeit
MehrReglement über die Vermietung der Festbänke
Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrWholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern
Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
Mehr4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
MehrReglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause
Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrDie Führerscheine der Klassen B und B+E
Die Führerscheine der Klassen B und B+E Der Führerschein der Klasse B ist gültig, um folgende Fahrzeuge zu steuern: 1. Personenwagen bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrer mit einem höchstzulässigen
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrVerordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen
Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 23. Februar 2005 1 über die Fahrzeuge des Bundes
MehrGleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV
Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...
MehrÜberprüfung der digital signierten E-Rechnung
Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,
MehrGesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG)
Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) Ab dem 09.Sept.2009 gilt das Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG). Alle Kfz und Kombinationen mit mehr als 3,5t Gesamtmasse, die man für
MehrBenützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos
Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen
BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem
MehrBedingungen für das Lenken von Kleinbussen für soziale Institutionen
Bedingungen für das Lenken von Kleinbussen für soziale Institutionen Fähigkeitsausweis & Führerausweis (Übersetzung des französischen Originaltextes der AVDEMS) Juni 2013 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse
MehrBundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
MehrVerordnung über die Weiterbildung
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrSanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken. Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4.
Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4.00 INHALT 1 Zielsetzung / Geltungsbereich... 3 2 Erläuterungen und
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrIII. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Mehrgestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit
Mehr4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV
4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrAusfüllhilfe für die ESTA Beantragung zur Einreise in die Vereinigten Staaten
Ausfüllhilfe für die ESTA Beantragung zur Einreise in die Vereinigten Staaten Das Heimatschutzministerium empfiehlt, sich allerspätestens 72 Stunden vor der Abreise online zu registrieren, damit die Genehmigung
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrAusfüllhilfe ESTA USA
Das Heimatschutzministerium empfiehlt, sich allerspätestens 72 Stunden vor der Abreise online zu registrieren, damit die Genehmigung noch rechtzeitig erteilt werden kann. Die ESTA-Genehmigung ist für zwei
MehrGesetzliche Grundlagen 3001
Gesetzliche Grundlagen 3001 Fischereiinspektorat des Kantons Bern (Ausbildungsunterlagen Elektrofischerei EAWAG 2010) 1 Elektrofischerei als Methode 3002 Bundesgesetz über die Fischerei 923.0 (BGF)1 vom
MehrStadt Stein am Rhein StR 354.113
Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei
MehrDok.-Nr.: Seite 1 von 6
Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung
MehrGemeinde Grengiols GEMEINDEREGLEMENT KOMMUNALER FÜHRUNGSSTAB GRENGIOLS
Gemeinde Grengiols GEMEINDEREGLEMENT KOMMUNALER FÜHRUNGSSTAB GRENGIOLS Reglement für den Gemeindeführungsstab Die Urversammlung der Gemeinde Grengiols Eingesehen das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die
MehrANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3
ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung
MehrP028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB P028 Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Internetangeboten Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrAnlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line
Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrDienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden
Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2
MehrVerordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich
Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich (VMilAk) 414.131.1 vom 24. September 2004 (Stand am 19. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrRegionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
MehrVeterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn. Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes 4 Ziff. 1 Gesetz über das Halten von Hunden
Amt für Landwirtschaft Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn Telefon 032 627 25 02 Telefax 032 627 25 09 Veterinärdienst Hauptgasse 72 4509 Solothurn Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrEINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE Stand April 999 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, beschliesst:
MehrV. Kollektiv-Fahrzeugausweise
V. Kollektiv-Fahrzeugausweise Art und Natur der Ausweise Art. 22 62 1 Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: a. Motorwagen; b. Motorräder; c. Kleinmotorräder;
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrEin Gesuch erfassen und einreichen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Förderplattform (FPF) - Anleitung Ein Gesuch erfassen und einreichen Seit Mitte September 2014, bietet das BAK für die Eingabe von Gesuchen
Mehr8. 1. 2013 Wie stelle ich fest, ob mein Antrag erfolgreich in dem Mautrabattsystem zugestellt wurde?
Mautrabattsystem Aktualitäten 14. 1. 2013 Wie bei der Verlust oder Entwendung des Nummernschilder fortzugehen, um das Anrecht auf Mautrabatt nicht zu verlieren oder das Mautrabatt zu reduzieren. Wurde
MehrUpdates. Internationales. Stand: 1. Juni 2015. Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV
Updates Stand: 1. Juni 2015 2014.10 EO V Vollzug 2015.1 EL 55 9a EL 56 ELG 10 I lit. a EO 49 9a EO 50 EOV 36 FZ 53 9a 2015.2 EO 51 EOG 1a, 11 I, 20a Internationales Das Sozialversicherungsabkommen mit
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
MehrSchadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens
CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung
MehrVerordnung für den Gemeindeführungsstab (GFS)
DIE RICKENBACHER Einwohnergemeinde Sicherheit Bevölkerungsschutz Verordnung für den Gemeindeführungsstab (GFS) vom 11. Juni 008 \\srv01-076\home$\sthub\reglemente, Verordnungen, Gdeverträge, Regelungen,
MehrFernauslesung / Fernwartung für militärische Anlagen Immobilien
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Immobilien tv (technische Vorgabe) Fernauslesung / Fernwartung für militärische Anlagen Immobilien Dokument-ID:
MehrWeisungen OAK BV W 05/2014
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 05/2014 deutsch Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: 28. November 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe
MehrFORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems
FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende
MehrMindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten
Protokoll 2014-I-12, Anlage 2 Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen 12.6.2014 Seite
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrVerordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988
45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrFähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1
Fähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 cambus.ch Überblick Seit 1. September 2009 ist die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) in Kraft. In dieser Broschüre ist das Wichtigste im
Mehr10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.
M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,
MehrVerordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Änderung vom Entwurf vom 17. Juli 2014 Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung vom
Mehrrobotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014
robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
Mehr0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003
0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrSo eröffnen Sie schnell und bequem Ihr Internet-Festgeld
So eröffnen Sie schnell und bequem Ihr Internet-Festgeld Klicken Sie zunächst auf die Registerkarte Abschluss: Klicken Sie hier um sich die Vorgehensweise beim Direktabschluss Schritt für Schritt erläutern
MehrRegierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
MehrVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)
933.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) Vom. Februar 006 (Stand. April 006) gestützt auf Art. 39 und 40 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) ), Art. 4 ff.
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrKanton Zug 541.1. Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) 1. Kantonale Notorganisation. Der Kantonsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54. Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) Vom. Dezember 98 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:.
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrDieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
MehrLeitfaden Meine Daten ändern
Finanzdirektion des Kantons Bern Einleitung BE-Login ist die elektronische Plattform des Kantons Bern. Nach erfolgter Registrierung und anschliessender Anmeldung können Sie diverse Behördengänge zentral
MehrKurzanleitung ecari-mofa
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Kurzanleitung ecari-mofa Applikationsaufruf: www.stva.sg.ch (dem entsprechenden Link folgen) Kurzanleitung ecari-mofa.docx
MehrFür die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an.
Einrichten des elektronischen Postfachs Für die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an. 1. Wechseln Sie über Service
Mehr1. Einleitung... 1 2. Abfrage des COON-Benutzernamens... 2 3. Ändern des Initial-Passwortes... 6 4. Anmelden an der COON-Plattform...
Seite 1 von 9 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 1 2. Abfrage des COON-Benutzernamens... 2 3. Ändern des Initial-Passwortes... 6 4. Anmelden an der COON-Plattform... 7 1. Einleitung Dieses Dokument beschreibt
MehrMerkblatt - Eigener Gebrauch von ausländischen Firmenfahrzeugen durch im
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Form. 15.48 / Ausgabe 2013 Merkblatt - Eigener Gebrauch von ausländischen Firmenfahrzeugen durch im Zollgebiet
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrEinrichten des Elektronischen Postfachs
Einrichten des Elektronischen Postfachs Für die Einrichtung des Elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unnakamen.de an. Wechseln Sie über Postfach
MehrÜbersetzung aus der englischen Sprache
Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
MehrMATERIALREGLEMENT. Akademische Fluggruppe Zürich INHALTSVERZEICHNIS I. ORGANISATION II. FLUG- UND HILFSMATERIAL
Akademische Fluggruppe Zürich MATERIALREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS I. ORGANISATION II. FLUG- UND HILFSMATERIAL II.1 Unterhalt II.2 Mängel, Schäden und deren Behebung III. FAHRZEUGE III.1 Unterhalt III.2
MehrNEVARIS Umstellen der Lizenz bei Allplan BCM Serviceplus Kunden von der NEVARIS SP Edition auf NEVARIS Standard/Professional
NEVARIS Umstellen der Lizenz bei Allplan BCM Serviceplus Kunden von der NEVARIS SP Edition auf NEVARIS Standard/Professional Integrierte Lösungen für das Bauwesen Diese Dokumentation wurde mit der größtmöglichen
Mehr