Oberlandesgericht Rostock. Beschluss

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1 Aktenzeichen: 20 Ws 78/18 1. Instanz: LG Neubrandenburg 833 Js 20405/12 80 KLs 14/13 jug. Oberlandesgericht Rostock Beschluss In dem Strafverfahren gegen Ch... T..., geboren am... in...,..., Staatsangehörigkeit:..., wohnhaft:...,... Verteidiger: Rechtsanwalt V... J...,...,... hier: sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom hat das Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kruse, den Richter am Oberlandesgericht Hansen und den Richter am Oberlandesgericht Brix am 30. April 2018 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalt J... werden der seinen Kostenfestsetzungsantrag vom zurückweisende Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom sowie die seine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde betreffende Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom aufgehoben. 2. Die Rechtsanwalt J... aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 525,25 (in Worten: fünfhundertfünfundzwanzig 25/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Rechtsanwalt dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

2 - Seite 2 - Gründe: I. Nach bereits erfolgter Anklageerhebung zeigte der beschwerdeführende Verteidiger im Zwischenverfahren mit Schreiben vom unter Vorlage einer auf den datierenden Vollmacht des damaligen Angeschuldigten die Übernahme des Wahlmandats an und beantragte zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger im Verfahren 80 KLs 14/13 LG Neubrandenburg. In der vom Angeschuldigten unterzeichneten und vom Verteidiger zu den Gerichtsakten gereichten Vollmachtsurkunde findet sich - durch Fettdruck gegenüber dem restlichen Text hervorgehoben - folgende Erklärung des Mandanten: Zukünftige Kostenerstattungsansprüche werden unwiderruflich an den Rechtsanwalt Volker J... zur Sicherung dessen Honoraransprüchen abgetreten. Mit Schreiben vom meldete sich auch Rechtsanwalt S... T... unter Vollmachtsvorlage als Wahlverteidiger des früheren Angeschuldigten und beantragte ebenfalls seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. In dem Schreiben versicherte Rechtsanwalt T... zugleich Kostenneutralität, die er wie folgt definierte: Also alle Kosten, die bisher bei Herrn Rechtsanwalt J... angefallen sind, sollen auch bei diesem verbleiben. Mit Beschluss vom verband das Landgericht Neubrandenburg die Verfahren 80 KLs 14/13, 80 KLs 16/13 und KLs 18/13 unter Führung des Erstgenannten zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung und ließ die in diesen Verfahren erhobenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom (833 Js 20405/12), vom (833 Js 20406/12) und vom (725 Js 8830/13) zur Hauptverhandlung zu. Ferner wurde das Hauptverfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts eröffnet. Mit dort am eingegangenen Schreiben an das Landgericht Neubrandenburg vom teilte der Angeklagte mit, er wolle Rechtsanwalt T... zum Pflichtverteidiger. Rechtsanwalt J... habe er nunmehr das Mandat gekündigt. Daraufhin wurde Rechtsanwalt T... dem Angeklagten T... mit Vorsitzendembeschluss vom als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Am verurteilte das Landgericht Neubrandenburg den Angeklagten T... unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in zwei Fällen zu seiner Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 und bestimmte, dass von den ihn betreffenden Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen Auslagen die Staatskasse 49/50 und der Angeklagte 1/50 zu tragen hätten. Die u.a. gegen den Teilfreispruch des Angeklagten T... gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom als unbegründet verworfen. Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T... hat sukzessiv seine gesamten Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend gemacht, zunächst vorschussweise die Pflichtverteidigergebühren und dann mit Kostenrechnung vom im eigenen Namen auch die gemäß 52 Abs. 1 RVG gegen seinen Mandanten geltend gemachte Differenz zu den Wahlverteidigerhöchstgebühren, deren Erstattung als notwendige Auslagen in Höhe von 49/50 der ehemals Angeklagte nun seinerseits von der Staatskasse ebenso beanspruche wie - dies mit weiteren Kostenrechnungen vom und den Ersatz von 49/50 seiner Reisekosten. Seinen Anspruch gegen die Staatskasse auf Ersatz dieser notwendigen Auslagen habe der Mandant mit der dem Antrag vom beigefügten Erklärung vom an ihn - Rechtsanwalt T... - abge-

3 - Seite 3 - treten. Weiterhin hat der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr nach 51 Abs. 1 RVG beantragt, die ihm vom Senat mit Beschluss vom AR 41/15 - in Höhe von zuerkannt worden ist. Mit Schreiben vom beantragte auch Rechtsanwalt J... unter Hinweis auf die in der ihm erteilten Vollmacht enthaltene Abtretungserklärung im eigenen Namen ( beantrage ich ) die Festsetzung der Grund- und der Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 4100, 4112 VV RVG jeweils in Höhe der Mittelgebühr, der Dokumenten- sowie der Post- und Telekommunikationspauschalen zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 525,25 und beantragte die Verzinsung mit 5% über dem Basiszinssatz nach 247 BGB. Diesen Antrag wies die Rechtspflegerin des Landgerichts Neubrandenburg mit Beschluss vom mit der Begründung zurück, die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren seien auch für die abgeurteilten Delikte entstanden. Außerdem wären auf einen ausscheidbaren Betrag die Pflichtverteidigergebühren anzurechnen. Dem Angeklagten stünde deshalb kein weiterer Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen (gegen die Staatskasse) zu. Gegen diese ihm am zugestellte Entscheidung wendet sich Rechtsanwalt J... mit seiner wiederum im eigenen Namen ( lege ich... ) am beim Landgericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag. Er macht geltend, soweit der Angeklagte Teske verurteilt worden sei, betreffe dies nur solche Delikte, die während der Dauer seines Wahlmandats noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren, weshalb sich auch die Vollmacht des Angeklagten nicht darauf erstreckt habe. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen und die Vorgänge dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach 464b Abs. 3 StPO i.v.m. 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist innerhalb der Frist des 464b Satz 4 StPO angebracht worden und auch sonst zulässig. Der Mindestbeschwerdewert des 567 Abs. 2 ZPO wird überschritten. Weder dem Kostenfestsetzungsantrag vom noch dem Rechtsmittel steht entgegen, dass sie nicht im Namen des früheren Angeklagten T... als Kostengläubiger angebracht wurden, sondern von Rechtsanwalt J... im eigenen Namen. Denn der Angeklagte hat seine zukünftigen Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse bereits mit der Rechtsanwalt J... am erteilten und von diesem zu den Akten gereichten Vollmacht wirksam und unwiderruflich zur Abgeltung von dessen Honoraransprüchen (= Kosten und Auslagen) an diesen abgetreten (vgl. zur Wirksamkeit einer in die Vollmachtsurkunde aufgenommenen Abtretungserklärung Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 43 Rdz. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom Ws 426/14 - jeweils m.w.n.). Diese Abtretungserklärung scheitert auch nicht an der Vorschrift des 305c BGB, denn die betreffende Textpassage war in der Vollmachtsurkunde gegenüber den übrigen darin enthaltenen Regelungen eigens durch Fettdruck besonders hervorgehoben worden, weshalb der Senat davon ausgehen kann, dass sie für den Mandanten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages klar erkennbar und deshalb nicht überraschend war. Die Wirksamkeit dieser Abtretung wurde durch die spätere Kündigung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags und den Widerruf der Vollmacht nicht berührt. Insoweit ist zwischen der vertraglich vereinbarten Forderungsabtretung einerseits ( 398 BGB) und der einseitig erteilten Verteidigervollmacht andererseits zu unterscheiden ( 168 Satz 2 BGB). Während die Voll-

4 - Seite 4 - macht auch durch einseitige Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Gericht wirksam widerrufen werden konnte ( 167 Abs. 1, 168 Satz 3 BGB), gilt dies für die Abtretungsvereinbarung nicht. Auch die nochmalige Abtretung seiner gegen die Staatskasse bestehenden Ansprüche auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen durch den vormals Angeklagten vom an seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T... lässt die Wirksamkeit der früheren Abtretung an Rechtsanwalt J... unberührt (vgl. Burhoff a.a.o. Rdz. 11). Rechtsanwalt J... stehen in Höhe seiner Gebühren und Auslagen aus dem Wahlmandat gegen seinen Mandanten die von ihm in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 525,25 zu. Der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühr der Nrn und 4112 VV RVG erscheint unter Anlegung der Bemessungskriterien von 14 Abs. 1 RVG gerechtfertigt. Der ehemalige Angeklagte seinerseits hatte aus der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom gemäß 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gegen die Landeskasse einen Anspruch auf Erstattung von 49/50 der gesetzlichen Gebühren und der notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Dieser Anspruch ist nicht identisch mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse auf Erstattung seiner gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 04. Mai BvR 2252/08, Rdz. 22 in juris). Auch bei Inanspruchnahme mehrerer Wahlverteidiger, wie es hier zunächst der Fall war, sind grundsätzlich nur die Kosten eines Verteidigers gegenüber der Staatskasse erstattungsfähig. Das gilt auch im Verhältnis zwischen ursprünglichem Wahlverteidiger und späterem Pflichtverteidiger (vgl. Löwe/ Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Auflage, 464a Rdnr. 47; Meyer-Goßner, StPO, 60. Auflage, 464a Rdnr jeweils m.w.n.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 1982; OLG Hamm, Beschluss vom Ws 56/09, BeckRS 2009, 21635, beck-online), sofern nicht ein notwendiger und vom Angeklagten nicht zu vertretender Anwaltswechsel stattgefunden hat, was hier nicht der Fall ist. Waren - wie hier - nacheinander ein Wahl- und dann ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger tätig, so wird dem (teilweise) freigesprochenen Angeklagten von den Gebühren des Wahlverteidigers nur der (anteilige) Unterschiedsbetrag zu den Kosten des Pflichtverteidigers erstattet (OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 724; Rpfleger 1986, 444; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 404). Vorliegend bedeutet dies, dass der vormals Angeklagte einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von 49/50 des Differenzbetrages zwischen den Wahl- und Pflichtverteidigergebühren aus den von seinem früheren Wahlverteidiger gegen ihn geltend gemachten Gebührentatbeständen der Nrn und 4112 VV RVG zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer hat (vgl. zu Letzterem Burhoff a.a.o. 52 Rdz. 13). Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

5 - Seite 5 - Nr. VV RVG Geltend gemachte Mittelgebühr des Wahlverteidigers RA J... Gesetzliche Gebühr des Pflichtverteidigers RA T Differenzbetrag Zwischensumme % Umsatzsteuer aus 77 = 14,63 Endsumme 91,63 davon von der Staatskasse zu zahlende 49/50 = Einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen nach Nrn. 7000, 7002 VV RVG seines vormaligen Wahlverteidigers Rechtsanwalt J... gegen die Staatskasse hat der ehemalige Angeklagte indes nicht, weil diese auch beim Pflichtverteidiger angefallen und von der Staatskasse bereits an diesen ausbezahlt worden sind (vgl. Burhoff a.a.o. Rdz. 11 m.w.n.). Der Angeklagte hatte ferner gegen die Staatskasse aus 467 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Ersatz von 49/50 seiner durch das Verfahren entstandenen notwendigen Reisekosten gem. 5 JVEG, die von Rechtsanwalt T... mit Kostenrechnung vom mit 1.545,75 beziffert wurden und die unter Verrechnung mit bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren und Auslagen sowie der Pauschvergütung an diesen ausbezahlt wurden. In Höhe des danach zugunsten des Angeklagten verbliebenen Restbetrages vom 277,24 erfolgte seitens der Staatskasse eine Verrechnung mit den von ihm zu tragenden 1/50 der Gerichtskosten (vgl. Stellungnahme der Bezirksrevisorin des Landgerichts Neubrandenburg vom E 4-11), darunter mit 1/50 der Auslagen des Pflichtverteidigers nach 3 KV Nr GKG (= 85,20 ). Diese Verrechnung/Aufrechnung ist im Verhältnis zu dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt J... gemäß 43 RVG unwirksam, weil der Angeklagte nach dem eingangs von Abschnitt II Gesagten seine gesamten aus dem Verfahren gegen die Staatskasse resultierenden Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten zuvor wirksam an diesen abgetreten hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vergütungsanspruch von Rechtsanwalt J... gegen seinen Mandanten bereits anderweitig erfüllt worden ist. Soweit seitens der Staatskasse 49/50 der Fahrtkosten des Angeklagten an Rechtsanwalt T... ausbezahlt bzw. mit den bereits an diesen aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend gemachten Forderungen verrechnet wurden, war auch dies im Verhältnis zu Rechtsanwalt J... unwirksam. Für die an Rechtsanwalt T... gezahlte Differenzgebühr aus 52 Abs. 1 RVG folgt dies aus 407 Abs. 1, letzter Halbsatz BGB und soweit ihm gegenüber eine Verrechnung/ Aufrech-

6 - Seite 6 - nung vorgenommen wurde, wiederum aus 43 RVG. Abgesehen davon standen Rechtsanwalt T... die von ihm geltende gemachten vollen Gebühren der Nrn und 4112 VV RVG, die zuvor schon bei Rechtsanwalt J... angefallen waren, auch deshalb nicht zu, weil diese nach seiner - Rechtsanwalts T... - eigener Erklärung im Schreiben vom , bei Rechtsanwalt J... verbleiben sollten. Rechtsanwalt T... hätte sie aufgrund dieses wirksamen Verzichts nicht mehr für sich einfordern dürfen. Im Ergebnis all dessen hat Rechtsanwalt J... gegen die Staatskasse aus von seinem Mandanten an ihn abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der von ihm mit Kostenrechnung vom geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 525,25 zuzüglich der seit Urteilsrechtskraft angefallenen Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ( 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 BGB). Diese Forderung ist weder durch die - fälschlich - an Rechtsanwalt T... geleisteten Zahlungen noch durch Auf- bzw. Verrechnung mit Gegenforderungen der Staatskasse erloschen. III. Die von der Rechtspflegerin getroffene Nichtabhilfeentscheidung war aufzuheben, weil eine Abhilfemöglichkeit durch sie - anders als im Zivilverfahren nach 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO - nur im hier nicht gegebenen Fall des 311 Abs. 2 Satz 2 StPO bestanden hätte, im Übrigen jedoch nicht ( 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). IV. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus 467 StPO analog. Kruse Hansen Brix Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

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