GEMEINDE FISCHENTHAL. Einladung zur Gemeindeversammlung

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1 Nr. 15 / 2009 GEMEINDE FISCHENTHAL Einladung zur Gemeindeversammlung Freitag 19. Juni 2009 Saal Restaurant Blume Fischenthal Uhr Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Uhr Politische Gemeinde anschliessend Schulgemeinde Anträge und beleuchtende Berichte

2 Geschäfte: A. Evangelisch-ref. Kirchgemeinde Beginn: Geschäft: Seite: Uhr 1. Abnahme der Jahresrechnung des Kirchengutes B. Politische Gemeinde 2. Kenntnisnahme Jahresbericht Uhr 1. Abnahme der Jahresrechnung 2008 des Politischen Gutes 2. Planungsgruppe Zürcher Oberland (PZO); Genehmigung der Statuten für einen neuen Zweckverband Region Zürcher Oberland (RZO) 3. Zweckverband Kehrichtverwertung Zürcher Oberland (KEZO); Genehmigung der Teilrevision der Zweckverbandsstatuten 4. Wasserversorgung; Genehmigung des neuen Wasserversorgungsreglementes 5. Genehmigung eines Bruttobaukredites (Rahmenkredit) über Fr. 450' für die Sanierung der Lanzenmoosstrasse in Fischenthal in den Jahren 2009 und Genossenschaft Melioration Fischenthal Ost und Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal; Genehmigung eines jährlich wiederkehrenden Gemeindebeitrages in der Höhe von Fr. 40' für den Unterhalt von Strassen und Wegen in den Genossenschaftsgebieten 7. Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal; Bewilligung einer Kostenbeteiligung von 23 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten von Projekten der Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal für Periodische Wieder-Instandstellungen (PWI) und Strassenneubauten C. Schulgemeinde anschliessend 1. Abnahme der Jahresrechnung 2008 des Schulgutes Hinweis: Sollten Sie zu einzelnen Geschäften weitere Informationen benötigen, liegen die Akten und das Stimmregister ab Freitag, 5. Juni 2009, zu den ordentlichen Öffnungszeiten am Schalter der Einwohnerkontrolle der Gemeindeverwaltung Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal, zur Einsichtnahme auf. 2

3 A. Evangelisch - reformierte Kirchgemeinde 1. Genehmigung der Jahresrechnung 2008 der evangelisch - reformierten Kirchgemeinde Fischenthal Antrag: Der Kirchgemeindeversammlung wird folgender Antrag zur Abstimmung unterbreitet: 1. Die vorliegende Jahresrechnung 2008 der evangelisch - reformierten Kirchgemeinde wird genehmigt. 2. Der Einlage von Fr in das Eigenkapital wird zugestimmt. Referent: Walter Diggelmann, Kirchgemeindepräsident Weisung Die Laufende Rechnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde schliesst bei Aufwendungen von Fr. 492' und Einnahmen von Fr mit einem Ertragsüberschuss von Fr ab. Dieser wird dem Eigenkapital gutgeschrieben. Die Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben lassen sich durch folgende Punkte begründen: Einfache Staatssteuer höher als budgetiert Deutlich höherer Steuerertrag aus Vorjahren Kein Dirigent für den Kirchenchor Ausgaben Der Aufwand ist gegenüber Vorjahr und Budget höher ausgefallen. Zu den höheren Ausgaben haben beigetragen: Zusätzliche Aufwandentschädigung Kirchenpflege Zusätzliche Inserate Zusätzlicher Unterhalt der Kapelle Erweiterung der Schliessanlage Tumblerersatz im Pfarrhaus Die Kirchenpflege hat an ihrer Sitzung vom 17. März 2009 die vorliegende Jahresrechnung 2008 zur Kenntnis genommen und gutgeheissen. Sie ersucht die RPK um ihre Stellungnahme zu Handen der Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni Die Rechnung 2008 zeigt folgendes Bild: 1. Laufende Rechnung Total Aufwand Fr. 492' Total Ertrag (inkl. ordentliche Steuern und Finanzausgleichbetrag des Kirchenrates) Fr. 492' Einnahmenüberschuss zu Gunsten des Eigenkapitals Fr Investitionsrechnung Die Investitionsrechnung zeigt keine Nettoinvestitionen im Verwaltungsvermögen. 3. Bilanz Gesamtaktiven Fr. 599' Gesamtpassiven Fr. 449' Eigenkapital Fr. 149' Antrag Die Kirchenpflege empfiehlt den Stimmberechtigten, der Rechnung 2008 der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde zuzustimmen. Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Genehmigung der Jahresrechnung 2008 der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Fischenthal. Die Rechnungsprüfungskommission hat an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2009 die Jahresrechnung 2008 geprüft und in Ordnung befunden. Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Kirchgemeindeversammlung die Abnahme der Jahresrechnung Fischenthal, 8. Mai 2009 Rechnungsprüfungskommission Fischenthal Der Vize-Präsident: Peter Hammer RPK-Mitglied: Richard Durussel 3

4 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Jahresrechnung 2008 Übersicht Rechnung 2007 Voranschlag 2008 Rechnung 2008 Soll Haben Soll Haben Soll Haben 1. Laufende Rechnung 471' ' ' '700 Total Aufwand Total Ertrag 492' ' ' '500 Aufwandüberschuss Ertragsüberschuss ' ' ' ' ' ' Investitionen im Verwaltungsvermögen a) Nettoinvestitionen Total Ausgaben Total Einnahmen Nettoinvestitionen Einnahmenüberschuss b) Finanzierung I 65' ' '500 58'000 Nettoinvestitionen Einnahmenüberschuss Abschreibungen Verwaltungsvermögen Abschreibungen Bilanzfehlbetrag Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung 58' ' '500 Finanzierungsfehlbetrag I Finanzierungsüberschuss I 58' ' ' '000 58'000 58' ' Investitionen im Finanzvermögen a) Nettoveränderung Total Ausgaben Total Einnahmen Nettoveränderung Zugang Nettoveränderung Abgang b) Finanzierung II 91' '500 Nettoveränderung Zugang Nettoveränderung Abgang Finanzierungsfehlbetrag I Finanzierungsüberschuss I 58' ' '500 Finanzierungsfehlbetrag II Finanzierungsüberschuss II 58' ' ' '500 53'500 58' ' Bilanzübersicht 94' ' Finanzvermögen Verwaltungsvermögen 78' ' ' Fremdkapital Verrechnung 447' ' ' Spezialfinanzierungen Bilanzfehlbetrag / Eigenkapital 149' ' ' ' '

5 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Jahresrechnung 2008 Laufende Rechnung Kto.-Nr. Bezeichnung Rechnung 2008 Voranschlag 2008 Rechnung 2007 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 3 KULTUR UND FREIZEIT 356' ' '300 31' ' ' Nettoaufwand 322' ' ' Verwaltung Kirchgemeinde 84' ' '400 1'500 81' ' Seelsorge und Gottesdienst 149' ' ' Kirchliche Veranstaltungen 28' ' '500 9'500 26' ' Kirchliche Liegenschaften 87' ' '800 20'400 70' ' Beiträge und Hilfsaktionen 6' ' ' FINANZEN UND STEUERN 136' ' ' ' ' ' Nettoertrag 322' ' ' Gemeindesteuern 19' ' ' '300 15' ' Finanzausgleich 21' ' ' '000 21' ' Kapitaldienst 19' ' ' Abschreibungen 58' ' ' Neutrale Aufwendungen und 16' ' '000 25'000 15' ' Erträge 999 Abschluss ' Ertragsüberschuss Aufwandüberschuss 492' ' ' ' ' '700 4' ' ' ' ' ' ' Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Jahresrechnung 2008 Bestandesrechnung Kto.-Nr. Bezeichnung Bestand am Bestand am Veränderung 1 A K T I V E N 599' ' ' FINANZVERMOEGEN 78' ' ' Guthaben 78' ' ' VERWALTUNGSVERMOEGEN 521' ' ' Sachgüter 521' ' ' Sachgüter P A S S I V E N 521' ' ' ' ' ' P A S S I V E N 599' ' ' FREMDKAPITAL 447' ' ' laufende Verpflichtungen 261' ' ' Verpflichtungen Sonderrechnungen 186' ' ' Rückstellungen Transitorische Passiven ' ' VERRECHNUNGEN 2' ' Steuern Rechnungsjahr Steuern früherer Jahre 2' ' EIGENKAPITAL 149' ' Eigenkapital 149' '

6 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Abschreibungstabelle 2008 Verwaltungsvermögen Konten Mutmasslicher Buchwert Beginn Rechnungsjahr Fr. Nettoinvestition gemäss Voranschlag Fr. Mutmasslicher Buchwert vor Abschreibungen Fr. Abschreibungen Fr. % ordentlich zusätzlich Mutmasslicher Buchwert Ende Rechnungsjahr Fr Hochbauten 579' ' ' ' Total ' ' ' Total Abschreibungen ' Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Entwicklung Eigenkapital/ Bilanzfehlbetrag Politische Gemeinde -208' ' ' ' Schulgemeinde - 9' ' ' Reformierte Kirche 149' ' ' ' ' Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Begründung der wesentlichsten Abweichungen Rechnung 2008 / Voranschlag 2008 Aufgabenbereich Nettoabweichung Aufwand Ertrag 3 Kultur und Freizeit + 10' Verwaltung Kirchgemeinde - Minderausgaben Personalaufwand - 5' Mindergaben Sachaufwand Seelsorge und Gottesdienst - Geringere Personalkosten - 5' Mehrausgaben Sachaufwand Entschädigung an Kanton und Gemeinden + 3' Rückerstattungen Kirchliche Veranstaltungen - Minderaufwand Veranstaltungen Mehrertrag Veranstaltungen + 1' Kirchliche Liegenschaften - Etwas höhere Personalkosten - 1' Minderausgaben Sachaufwand - 10' Entnahme Fonds zur Förderung kirchl. Werke Beiträge und Hilfsaktionen - Minderaufwand Beiträge - 1' Finanzen und Steuern (ohne Abschluss) - 14' Gemeindesteuern + 6' ' Finanzausgleich - 24' Kapitaldienst - 2'

7 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Finanzkennzahlen Nettoverschuldungs-Quotient 500% % 400% % 300% % 200% % 100% 0% Mit dem Nettoverschuldungsquotient wird gezeigt, welcher Anteil der Fiskalerträge erforderlich wären, um die Nettoschuld (Fremdkapital minus Finanzvermögen) abtragen zu können. Beurteilungskriterium: Bis 100 % gut 100 % % genügend Über 150 % schlecht Zinsbelastungsanteil 2% 0.98% 1% 0.31% Ein hoher Zinsbelastungsanteil weist auf eine grosse Verschuldung hin. Die Kennzahl gibt die Einengung des finanziellen Spielraums durch den Schuldendienst wieder. Im Vergleich über mehrere Jahre wird die Verschuldungstendenz erkannt. 0% -1% -0.4% -0.37% Beurteilungskriterium: 0-4 % gut 4-9 % genügend 10 % und mehr schlecht Kapitaldienstanteil 30% 23.66% 19.02% 20% 15.35% 14.8% Diese Kennzahl gibt den Anteil des Ertrages an, welcher der Deckung der Verschuldung dient. Eine steigende Zahlenreihe weist auf eine Einengung des finanziellen Spielraums hin. Einem hohen Kapitaldienstanteil liegt eine hohe Verschuldung und/oder ein hoher Abschreibungsbedarf zugrunde. 10% 0% Beurteilungskriterium: 0-5 % geringe Belastung 5-15 % tragbare Belastung 15 % und mehr hohe Belastung Nettoschuld je Einwohner Die Nettoschuld errechnet sich aus Finanzvermögen abzüglich Fremdkapital. Ist das Fremdkapital grösser als das Finanzvermögen, so ergibt sich eine Nettoschuld. Je grösser die Zahl der Nettoschuld je Einwohner, desto höher ist die Verschuldung

8 A. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde 2. Jahresbericht 2008 der evangelisch - reformierten Kirchgemeinde Fischenthal Antrag: 1. Der Kirchgemeindeversammlung wird der Jahresbericht 2008 zur Diskussion und Kenntnisnahme unterbreitet. Referent: Walter Diggelmann, Kirchgemeindepräsident Weisung Der Jahresbericht der Kirchgemeinde Fischenthal wird traditionsgemäss im Mitteilungsblatt der reformierten Kirchgemeinde publiziert. Dieses Jahr erschien er in der Ausgabe 05 / 09, welches Ende April in alle Haushaltungen versandt wurde. Der Jahresbericht kann aber auch bei der Gemeinderatskanzlei bezogen werden. Abschied der Kirchenpflege Die Kirchenpflege hat anlässlich ihrer Sitzung vom 17. März 2009 dem vorliegenden Jahresbericht 2008 zugestimmt. Er wird anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 2009 den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zur Diskussion und Kenntnisnahme vorgelegt. 8

9 B. Politische Gemeinde 1. Genehmigung der Jahresrechnung 2008 des Politischen Gemeindegutes Antrag: Der Gemeindeversammlung wird folgender Antrag zur Beschlussfassung unterbreitet: 1. Die vorliegende Jahresrechnung 2008 des Politischen Gemeindegutes wird genehmigt. 2. Von der Verminderung des Bilanzfehlbetrages durch eine Abschreibung von Fr. 69' und dem Aufwandüberschuss von Fr wird Kenntnis genommen. Referent: Josef Gübeli, Gemeindepräsident / Finanzvorstand Weisung Die Laufende Rechnung der Politischen Gemeinde schliesst bei Aufwendungen von Fr. 14'311' und Einnahmen von Fr. 14'311' mit einem Aufwandüberschuss von Fr ab. Vor Kürzung des Steuerfussausgleichsbeitrages weist die Jahresrechnung eigentlich ein um Fr. 959' besseres Ergebnis aus als budgetiert. Da jedoch das Finanzausgleichsgesetz vorschreibt, dass nicht beanspruchte Beiträge zurückzuzahlen sind, wurde der Steuerfussausgleichsbeitrag um den erwähnten Betrag gekürzt. Die markantesten Abweichungen gegenüber dem Voranschlag betreffen: Mehreinnahmen Baubewilligungsgebühren Fr. 41' Gewinnbeteiligung ZKB Fr Steuern Rechnungsjahr Fr. 181' Steuern früherer Jahre Fr. 120' sonstige zusätzliche Steuern Fr. 64' Nettoertrag Altersheim Geeren Fr. 186' Gesetzliche wirtschaftliche Hilfe Fr. 159' Minderausgaben Kapitaldienst Fr. 30' Landwirtschaft Fr. 45' Strassenrechnung Fr. 121' Mehrausgaben / Mindereinnahmen Steuerkraftausgleichsbeiträge Fr. 193' Gutachten Baugesuche Fr. 32' Die übrigen Abweichungen zwischen Voranschlag und Jahresrechnung heben sich weitgehend auf. Der Ertragsüberschuss beim Altersheim beträgt Fr. 127' gegenüber dem budgetierten Defizit von Fr. 58' Die Investitionsrechnung zeigt im Verwaltungsvermögen bei Ausgaben von Fr. 1'251' und Einnahmen von Fr. 407' Nettoinvestitionen von Fr. 843' Die Bilanz weist Aktiven und Passiven von je Fr. 16'494' aus. Durch den Aufwandüberschuss von Fr und der vorgeschriebenen Abschreibung von Fr. 69' vermindert sich der Bilanzfehlbetrag auf Fr. 208' Die Jahresrechnung 2008 zeigt folgendes Bild: 1. Laufende Rechnung Total Aufwand Fr. 14'311' Total Ertrag Fr. 14'311' Aufwandüberschuss = Erhöhung Bilanzfehlbetrag Fr Investitionsrechnung Total Ausgaben Fr. 1'251' Total Einnahmen Fr. 407' Nettoinvestitionen Fr. 843' Bilanz Gesamtaktiven Fr. 16'286' Gesamtpassiven Fr. 16'494' Bilanzfehlbetrag Fr. 208' Antrag Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten, die Jahresrechnung 2008 der Politischen Gemeinde, zu genehmigen. Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Genehmigung der Jahresrechnung 2008 der Politischen Gemeinde Fischenthal. Die Rechnungsprüfungskommission hat an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2009 die Jahresrechnung 2008 geprüft und in Ordnung befunden. Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, die Jahresrechnung 2008 der Politischen Gemeinde zu genehmigen. Fischenthal, 8. Mai 2009 Rechnungsprüfungskommission Fischenthal Der Präsident: Werner Gemperle Der Aktuar: Richard Durussel 9

10 Politische Gemeinde Jahresrechnung 2008 Übersicht Rechnung 2007 Voranschlag 2008 Rechnung 2008 Soll Haben Soll Haben Soll Haben 1. Laufende Rechnung 13'770' '770' '335'650 13'335'650 Total Aufwand Total Ertrag 14'311' '311' Aufwandüberschuss Ertragsüberschuss '770' '770' '335'650 13'335'650 14'311' '311' Investitionen im Verwaltungsvermögen a) Nettoinvestitionen 1'234' ' '541' '000 Total Ausgaben Total Einnahmen 1'251' ' ' '185'000 Nettoinvestitionen Einnahmenüberschuss 843' '234' '234' '541'000 1'541'000 1'251' '251' b) Finanzierung I 594' ' ' '185' '000 69'400 Nettoinvestitionen Einnahmenüberschuss Abschreibungen Verwaltungsvermögen Abschreibungen Bilanzfehlbetrag Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung 843' ' ' ' '600 Finanzierungsfehlbetrag I Finanzierungsüberschuss I 104' ' ' '185'000 1'185' ' ' Investitionen im Finanzvermögen a) Nettoveränderung 38'000 Total Ausgaben Total Einnahmen 34' '000 Nettoveränderung Zugang Nettoveränderung Abgang 34' '000 38'000 34' ' b) Finanzierung II 129' ' '600 Nettoveränderung Zugang Nettoveränderung Abgang Finanzierungsfehlbetrag I Finanzierungsüberschuss I 34' ' ' '600 Finanzierungsfehlbetrag II Finanzierungsüberschuss II 138' ' ' ' ' ' ' Bilanzübersicht 11'747' '533' Finanzvermögen Verwaltungsvermögen 10'579' '706' '714' ' Fremdkapital Verrechnung 15'456' ' ' ' Spezialfinanzierungen Bilanzfehlbetrag / Eigenkapital 208' ' '558' '558' '494' '494'

11 Politische Gemeinde Jahresrechnung 2008 Laufende Rechnung Kto.-Nr. Bezeichnung Rechnung 2008 Voranschlag 2008 Rechnung 2007 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 0 BEHOERDEN UND VERWALTUNG 1'325' ' '233' '700 1'328' ' Nettoaufwand 980' ' ' Legislative 70' ' ' Exekutive 148' ' ' Gemeindeverwaltung 987' ' ' ' ' ' Leistung für Pensionierte ' ' Verwaltungsliegenschaften 83' ' '650 34'400 83' ' Gemeindesaal 35' ' ' RECHTSSCHUTZ UND SICHERHEIT 828' ' ' ' ' ' Nettoaufwand 566' ' ' Rechtspflege 507' ' ' ' ' ' Polizei 14' ' ' Rechtssprechung 5' ' ' Feuerwehr 248' ' '300 11' ' ' Militär 3' ' ' Zivilschutz 48' ' '450 7'100 53' ' Ziviles Gemeindeführungsorgan KULTUR UND FREIZEIT 127' ' '700 36' ' ' Nettoaufwand 93' ' ' Kulturförderung 38' ' '400 6'100 51' ' Parkanlagen, Wanderwege ' Sport, Schwimmbad und Schiessanlagen 88' ' '300 30'000 97' ' GESUNDHEIT 374' ' '200 2' ' ' Nettoaufwand 369' ' ' Spitäler 270' ' ' Ambulante Krankenpflege 71' ' ' Krankheitsbekämpfung 11' ' ' ' Lebensmittelkontrolle 9' ' '100 2'500 10' ' : Gesundheitswesen, Uebriges 11' ' ' SOZIALE WOHLFAHRT 4'340' '362' '145'050 2'764'050 4'067' '882' Nettoaufwand 978' '381'000 1'185' Sozialversicherung Allgemeines 3' ' '400 6'400 5' ' Krankenversicherung 253' ' ' ' ' ' Zusatzleistungen zur AHV/IV 1'104' ' '071' ' ' ' Jugend 79' ' '100 15'000 64' ' Altersheim 2'072' '199' '938'900 1'880'200 2'006' '976' Gesetzliche wirtschaftliche 577' ' ' ' ' ' Hilfe 582 Arbeitslosenhilfe 2' ' ' Asylwesen 5' ' ' Soziale Wohlfahrt, Uebriges 242' ' '100 20' ' ' VERKEHR 505' ' ' ' ' ' Nettoaufwand 330' ' ' Gemeindestrassen 383' ' ' ' ' ' Bundesbahnen ' Regionalverkehr 121' ' '200 12'800 87' UMWELT UND RAUMORDNUNG 876' ' ' ' ' ' Nettoaufwand 249' ' ' Abwasserbeseitigung 122' ' ' ' ' ' Kläranlagen 310' ' '500 36' ' ' Abfallbeseitigung 147' ' ' ' ' ' Schlachthöfe 1' ' ' Friedhof und Bestattung 108' ' '500 30' ' ' Gewässerunterhalt 33' ' ' ' Naturschutz 68' ' '200 23'000 81' ' Uebriger Umweltschutz 40' ' ' Raumordnung 43' ' ' VOLKSWIRTSCHAFT 188' ' ' ' ' '

12 Politische Gemeinde Jahresrechnung 2008 Laufende Rechnung Kto.-Nr. Bezeichnung Rechnung 2008 Voranschlag 2008 Rechnung 2007 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 8750 VOLKSWIRTSCHAFT Gewässerunterhalt 188' ' ' ' '900 44' ' ' ' ' Nettoertrag 178' '800 47' Landwirtschaft 31' ' '400 21'000 59' Unterhaltsgenossenschaft UHG Fischenthal 810 Privatwaldverband 137' ' '200 55' ' ' Jagd und Fischerei ' ' ' Tourismus, kommunale Werbung 19' ' ' Industrie, Gewerbe, Handel ' ' ' Energieversorgung ' ' ' FINANZEN UND STEUERN 5'746' '135' '878'600 8'947'500 5'361' '996' Nettoertrag 3'389' '068'900 3'635' Gemeindesteuern 87' '275' '500 1'881'800 62' '019' Finanzausgleich 4'227' '340' '365'500 6'533'300 3'979' '448' Kapitaldienst 444' ' ' ' ' ' Buchgewinne und Buchverluste Grundeigentum Finanzvermögen 244' ' ' ' ' ' Abschreibungen 742' ' ' ' ' ' Neubewertung Grundeigentum Finanzvermögen 999 Abschluss Ertragsüberschuss Aufwandüberschuss 14'311' '311' '311' '311' '335'650 13'335'650 13'770' '770' '335'650 13'335'650 13'770' '770'

13 Politische Gemeinde Jahresrechnung 2008 Investitionsrechung Kto.-Nr. Bezeichnung Rechnung 2008 Voranschlag 2008 Rechnung 2007 Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen 0 BEHOERDEN UND VERWALTUNG 229' ' Nettoausgaben 229' ' Gemeindeverwaltung 8' ' Verwaltungsliegenschaften Gemeindesaal 219' ' RECHTSSCHUTZ UND SICHERHEIT 218' ' ' ' ' ' Nettoausgaben 118' ' ' Rechtspflege 115' ' '000 1' Feuerwehr ' ' ' Zivilschutz 103' ' ' ' ' KULTUR UND FREIZEIT ' ' ' Nettoausgaben 40' ' Sport, Schwimmbad und Schiessanlage ' ' ' GESUNDHEIT 20' ' ' Nettoausgaben 20' '000 79' Spitäler 20' ' ' SOZIALE WOHLFAHRT 43' ' Nettoausgaben 43' ' Altersheim 43' ' VERKEHR 156' '000 46' ' ' Nettoausgaben 156' '000 80' Gemeindestrassen 156' '000 46' ' ' UMWELT UND RAUMORDNUNG 248' ' ' '000 86' ' Nettoeinnahmen / Ausgaben 6' ' ' Abwasserbeseitigung 179' ' ' '000 14' ' Kläranlagen ' Friedhof und Bestattung 16' ' Gewässerunterhalt 52' ' ' ' ' VOLKSWIRTSCHAFT 333' ' '000 67' ' Nettoausgaben 281' ' ' Landwirtschaft 285' ' ' Unterhalt Forststrassen Unwetterschäden 48' ' '000 67'000 13' FINANZEN UND STEUERN 344' '187' ' ' '227' Nettoeinnahmen / Ausgaben 843' ' ' Grundeigentum Finanzvermögen 34' ' Abschluss 310' '187' ' '227' Einnahmenüberschuss Nettoinvestitionen 1'595' '595' '595' '595' '579' '000 1'223'000 1'867' '867' '579'000 1'579'000 1'867' '867'

14 Politische Gemeinde Jahresrechnung 2008 Bestandesrechnung Kto.-Nr. Bezeichnung Bestand am Bestand am Veränderung 1 A K T I V E N 16'494' '558' '063' FINANZVERMOEGEN 10'579' '747' '168' Flüssige Mittel 2'942' '409' '466' Guthaben 1'939' '777' ' Anlagen 5'611' '560' ' Transitorische Aktiven 86' ' VERWALTUNGSVERMOEGEN 5'706' '533' ' Sachgüter 4'081' '154' ' Darlehen und Beteiligungen 16' ' ' Investitionsbeiträge 1'379' '221' ' Uebrige aktivierte Ausgaben 229' ' ' BILANZFEHLBETRAG 208' ' ' Bilanzfehlbetrag 208' ' ' P Bilanzfehlbetrag A S S I V E N 16'494' ' '558' ' '063' ' P A S S I V E N 16'494' '558' '063' FREMDKAPITAL 15'456' '714' '258' laufende Verpflichtungen 2'961' '211' ' kurzfristige Schulden Langfristige Schulden 10'000' '300' '300' Verpflichtungen Sonderrechnungen 1'274' '262' ' Rückstellungen ' ' Transitorische Passiven 1'220' ' ' VERRECHNUNGEN 481' ' ' Steuern Rechnungsjahr -13' ' Steuern früherer Jahre 44' ' Quellensteuern Nach- Steuerausscheidungen und Strafsteuern und pauschale Steueranrechnungen 217 Verschiedene Steuern und Abgaben 218 Uebrige Verrechnungskonten Abschluss Verrechnungen 449' ' ' SPEZIALFINANZIERUNGEN 556' ' ' Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen 556' ' ' EIGENKAPITAL Eigenkapital

15 Politische Gemeinde Abschreibungstabelle 2008 Verwaltungsvermögen Konten Mutmasslicher Buchwert Beginn Rechnungsjahr Fr. Nettoinvestition gemäss Voranschlag Fr. Mutmasslicher Buchwert vor Abschreibungen Fr. Abschreibungen Fr. % ordentlich zusätzlich Mutmasslicher Buchwert Ende Rechnungsjahr Fr Tiefbauten 2'016' ' '213' ' '992' Tiefbauten Abwasser 296' ' ' ' ' Hochbauten 808' ' '028' ' ' Hochbauten Altersheim Mobilien, Geräte, Fahrzeuge Mobilien Abfallbeseitigung Mobilien, Fahrzeuge Abwasser 786' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Mobilien Altersheim ' ' ' ' Beteiligungen 18' ' ' ' Investitionsbeiträge 215' ' ' ' ' Investitionsbeiträge Melioration 1'006' ' '291' ' '161' Planungsausgaben 140' ' ' ' ' Total 5'533' ' '376' ' '706' Total Abschreibungen ' Politische Gemeinde Entwicklung Eigenkapital/ Bilanzfehlbetrag Politische Gemeinde -208' ' ' ' ' Schulgemeinde - 9' ' ' Reformierte Kirche 149' ' ' ' ' Entwicklung Nettoschuld Total (ohne Kirchen) 8'566'398 8' '230 7'197'449 7'939'318 Pro Kopf (ohne Kirchen) 3' '959 3'548 4'049 15

16 Politische Gemeinde Jahresrechnung 2008 Begründung der wichtigsten Abweichungen Aufgabenbereich Nettoabweichung Aufwand Ertrag 0 Behörden und Verwaltung + 37' Drucksachen Wahlen, Erneuerungswahl GR + 5' Minderaufwand Behördenschulung/Anlässe - 11' Mehraufwand Personalkosten Mutationen + 22' Externe Unterstützung Finanzverwaltung + 43' Aus- und Weiterbildung + 5' Anschaffung Büromobiliar (neue Arbeitsplätze) + 5' Mehraufwand Baugesuchsprüfungen + 32' Mehrertrag Baubewilligungsgebühren + 41' Keine Rentenauszahlungen mehr - 19' Rechtsschutz und Sicherheit + 18' Mehraufwand Personalkosten / Übergangslösung Vormundschaftssekretariat + 77' Nachführung Grundbuch- und Vermessungswerk + 13' Begutachtungen, Expertisen + 15' Geb.erträge Betreibungsamt höher als erwartet + 26' Rückerstattungen Dritter nicht budgetierbar + 16' Minderkosten Feuerwehr (weniger Einsätze) - 32' Minderkosten Zivilschutz - 17' Kultur und Freizeit - 43' Weniger Aufwand Gemeindechronist - 7' Parkanlagen, Wanderwege kein Aufwand - 13' Schlechte Sommersaison weniger Eintritte - 14' ' Gesundheit + 34' Höhere Sockelbeiträge Zusatzversicherte + 18' Höherer Defizitbeitrag an Spitex-Verein + 21' Geringerer Aufwand Lebensmittelkontrolle - 3' Soziale Wohlfahrt - 402' Ergänzungsleistungen zur AHV/IV + 33' ' Betriebsrechnung Altersheim gute Belegung + 133' ' Geringerer Nettoaufwand gesetzl. Hilfe - 159' Besseres Ergebnis übr. Soziale Wohlfahrt - 9' ' Verkehr - 125' Geringerer Personalaufwand (milder Winter) - 16' Geringerer Bedarf an Strassenkies - 18' Geringere Kosten Winterdienst - 54' Übrige Unterhaltskosten Durchlässe - 33' Umwelt und Raumplanung - 26' Abwasserbeseitigung - 13' ' Kläranlage - 16' ' Friedhof und Bestattungen - 11' ' Naturschutz - 13' Gewässerunterhalt - 17' Volkswirtschaft + 172' Landwirtschaft (weniger Feuerbrand) - 45' Forstwesen + 44' Gewinnanteile ZKB + 80' Finanzen und Steuern (ohne Abschluss) + 679' Gemeindesteuern + 14' ' Finanzausgleich + 862' ' Kapitaldienst - 13' ' Grundeigentum Finanzvermögen + 44' Abschreibungen - 41' '

17 Politische Gemeinde 2008 Finanzkennzahlen Nettoverschuldungs-Quotient 300% % % 250% % 200% % Mit dem Nettoverschuldungsquotient wird gezeigt, welcher Anteil der Fiskalerträge erforderlich wären, um die Nettoschuld (Fremdkapital minus Finanzvermögen) abtragen zu können. 150% 100% 50% 0% Beurteilungskriterium: Bis 100 % gut 100 % % genügend Über 150 % schlecht Zinsbelastungsanteil 2% 1.72% 1.6% 1.27% 1.2% 1.49% 1.71% Ein hoher Zinsbelastungsanteil weist auf eine grosse Verschuldung hin. Die Kennzahl gibt die Einengung des finanziellen Spielraums durch den Schuldendienst wieder. Im Vergleich über mehrere Jahre wird die Verschuldungstendenz erkannt. 0.8% 0.4% 0% Beurteilungskriterium: 0-4 % gut 4-9 % genügend 10 % und mehr schlecht Kapitaldienstanteil 18% 16.21% 15% 13.4% 12% 9% 14.61% 13.97% Diese Kennzahl gibt den Anteil des Ertrages an, welcher der Deckung der Verschuldung dient. Eine steigende Zahlenreihe weist auf eine Einengung des finanziellen Spielraums hin. Einem hohen Kapitaldienstanteil liegt eine hohe Verschuldung und/oder ein hoher Abschreibungsbedarf zugrunde. 6% 3% 0% Beurteilungskriterium: 0-5 % geringe Belastung 5-15 % tragbare Belastung 15 % und mehr hohe Belastung Nettoschuld je Einwohner Die Nettoschuld der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde errechnet sich aus Finanzvermögen abzüglich Fremdkapital. Ist das Fremdkapital grösser als das Finanzvermögen, so ergibt sich eine Nettoschuld. Eine grosse Nettoschuld weist auf eine hohe Verschuldung hin. Beurteilungskriterium: Bis zu Fr. 1'000 kleine Verschuldung Bis zu Fr. 3'000 mittlere Verschuldung Bis zu Fr. 5'000 grosse Verschuldung Über Fr. 5'000 kaum noch tragbare Verschuldung 17

18 B. Politische Gemeinde 2. Planungsgruppe Zürcher Oberland / Genehmigung der Statuten für einen neuen Zweckverband Region Zürcher Oberland (RZO) Antrag: Der Gemeindeversammlung wird folgender Antrag zur Beschlussfassung unterbreitet: 1. Die Statuten für einen neuen Zweckverband Region Zürcher Oberland (RZO) werden genehmigt. Referent: Hubert Föllmi, Gemeinderat / Hochbauvorstand Weisung 1. Ausgangslage Der Kanton Zürich hat am 7. September 1975 das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz PBG) erlassen. Gemäss Art. 12 dieses Gesetzes schliessen sich die Gemeinden zur Mitwirkung an der überkommunalen Planung zu Zweckverbänden zusammen. Gestützt auf diese Bestimmung haben die folgenden 22 Gemeinden am 6. Februar 1978 die Planungsgruppe Zürcher Oberland PZO gegründet: Bäretswil, Bauma, Bubikon, Dürnten, Fehraltorf, Fischenthal, Gossau, Greifensee, Grüningen, Hinwil, Hittnau, Mönchaltorf, Pfäffikon, Russikon, Rüti, Seegräben, Sternenberg, Uster, Wald, Wetzikon, Wila und Wildberg. Dieser Verband hat nun während 31 Jahren erfolgreich die regionalen Planungen initiiert und begleitet. Die Legislative der PZO ist die Delegiertenversammlung; jede Gemeinde hat Anspruch auf mindestens zwei Delegierte, ab 7'500 Einwohner steigt die Zahl. Die Exekutive, der Vorstand, umfasst sieben Mitglieder, unterstützt durch Planungsfachleute. Gestützt auf die am 27. Februar 2005 erlassene Staatsverfassung müssen sämtliche Zweckverbände demokratisiert werden. Notwendig ist ein Initiativ- und Referendumsrecht für alle Stimmberechtigten. Die Anpassungen an diese gesetzlichen Erfordernisse müssen bis zu den Neuwahlen der Gemeindebehörden im Frühjahr 2010 erfolgen. Die Delegiertenversammlung der PZO hat 2006 eine grundsätzliche Neuausrichtung des Zweckverbandes beschlossen und mit Unterstützung des Kantons das Pilotprojekt "Interkommunale Konferenz" gestartet. Dieses Modell einer neuen öffentlich-rechtlichen Körperschaft fand aber wenig Unterstützung und wurde von den Gemeinden mehrheitlich abgelehnt. In der Folge hat der Vorstand der PZO eine breit zusammengesetzte Arbeitsgruppe unter der Leitung des Wetziker Gemeindepräsidenten Urs Fischer beauftragt, die Grundlagen für einen neuen Zweckverband zu erarbeiten. 2. Strukturen der PZO sind nicht mehr zeitgemäss Die Arbeitsgruppe hat festgestellt, dass es nicht genügt, die Statuten der PZO lediglich aus gesetzlichen Gründen zu revidieren. Sie ist überzeugt, dass die Region Zürcher Oberland aus folgenden Gründen neue, zukunftsgerichtete Strukturen braucht: Viele Probleme sind heute schnelllebig, gemeindeübergreifend und orientieren sich nicht an den Gemeindeund Bezirksgrenzen. Im Alleingang können zunehmend weniger Aufgaben effizient und effektiv gelöst werden. Neue Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit, auch ausserhalb der traditionellen Strukturen, sind notwendig. Das Zürcher Oberland, zwischen den aktiven Nachbarn "Glow" im Glatttal und der Agglo Obersee braucht eine starke Stimme, die auch beim Kanton und Bund gehört wird. Die Region Zürcher Oberland hat viel zu bieten: Greifensee, Pfäffikersee, Naturschutzgebiete, liebliche Tal- und Berglandschaften mit Bachtel und Schnebelhorn, blühende Gemeinden und Städte mit einem erheblichen Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum. Die Infrastruktur und der Service Public müssen den steigenden Anforderungen angepasst werden. Diese Ansprüche sollen im Nachfolgeverband der PZO, dem Zweckverband Region Zürcher Oberland RZO, verwirklicht werden. 18

19 3. Ziele und Aufgaben der RZO Die Herausforderungen der Zukunft verlangen zunehmend in verschiedenen Bereichen eine regionale und interkommunale Zusammenarbeit, wobei die Gemeindeautonomie unangetastet bleiben soll. In der heutigen Komplexität der kommunalen Aufgaben sind gemeinsame Projekte statt Alleingänge gefragt. Dieses Vorgehen fördert die ganzheitliche Betrachtungsweise und bringt Synergien. Mit der Gründung der RZO wird künftig eine öffentlichrechtliche Körperschaft die Interessen der Region Zürcher Oberland nachhaltig vertreten. Neben der Planung soll der Nachfolgeverband folgende Aufgaben übernehmen: Interessenvertretung der Region Koordination und Initiierung einer nachhaltigen, gemeinsamen Entwicklung Nutzung von Synergien Schaffung von Identität und gleichzeitig die Vielfalt pflegen Stärke nach innen und aussen zeigen. Damit diese Ziele erreicht werden, soll ein starker Verband entstehen, welche das Fundament für eine breite Zusammenarbeit unter den Gemeinden bildet. 4. Statuten Zweckverband Zürcher Oberland RZO Unter dem neuen Namen "Zweckverband Zürcher Oberland RZO", welcher die bisherige Planungsgruppe PZO ablöst, bilden die 22 Verbandsgemeinden eine öffentlich-rechtliche Institution mit vielseitigen Aufgaben. Neben den nach wie vor wichtigen regionalen Planungen dient die RZO als Plattform für alle möglichen Kommunalaufgaben. Sie kann zur nachhaltigen, gemeinsamen Entwicklung, zur Schaffung von Identität und Vertretung gemeinsamer Interessen Grundlagen und Lösungsvorschläge für folgende Geschäftsbereiche erarbeiten (Art. 6): a) Siedlung und Verkehr b) Landschaft und Natur c) Naherholung d) Ver- und Entsorgung e) Tourismus f) Jugend und Sport g) Gesundheit h) Sicherheit i) Soziales j) Integration k) Kultur l) Wirtschafts- und Standortförderung Entsprechende Projekte werden von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes verabschiedet. Für die Bearbeitung können auch Dritte beigezogen werden. Die Beteiligung an solchen Projekten ist freiwillig und kann nach dem Bestellprinzip auch nur einen Teil der Verbandsgemeinden umfassen. Die Finanzierung dieser Projekte erfolgt ausschliesslich durch die daran beteiligten Gemeinden. Als ständige Aufgaben des neuen Verbandes RZO kann die bestehende Tourismusregion Zürcher Oberland und die Regionalkonferenz Wirtschaftförderung Zürcher Oberland übernommen werden. Diese beiden Organisationen leisten heute wertvolle Arbeit für die Region Zürcher Oberland. Durch die Integration in der RZO entstehen Synergien. Weitere wichtige Bestimmungen Die Stimmberechtigten in allen Verbandsgemeinden besitzen nun das Initiativ-, Referendums- und Anfragerecht (Art ). Schlanke Organisation: Die Delegiertenversammlung besteht aus den 22 Gemeindepräsidenten oder Gemeindepräsidentinnen der RZO (Art. 24). Auch der fünfköpfige Vorstand setzt sich aus Gemeindepräsidenten zusammen, wobei alle drei Bezirke berücksichtigt werden. Die grösste Verbandsgemeinde (Uster) hat Anspruch auf einen Vorstandssitz (Art. 25/32). Mit dieser Zusammensetzung wird die RZO mit ihren vielfältigen Aufgaben breit abgestützt und politisch ein starkes Zeichen für das Zürcher Oberland gegenüber Kanton und Bund gesetzt. Der Verbandssekretär leitet die Geschäftsstelle und unterstützt den Vorstand, die Kommissionen und Arbeitsgruppen (Art ). Für die nach wie vor wichtigen Planungsaufgaben wird eine beratende Planungskommission aus sieben Personen durch die Delegiertenversammlung eingesetzt (Art. 37). 19

20 Der Kostenteiler für die Verbandsgemeinden richtet sich nach der Einwohnerzahl der Verbandsgemeinden. Die Ausgaben für Leistungen, die nur von einem Teil der Verbandsgemeinden beansprucht werden, sind separat auszuweisen und auf die betreffenden Gemeinden unter Aufrechnung der Verwaltungskosten nach dem Nutzen aufzuteilen (Art. 42). Die Kosten werden gegenüber der bisherigen PZO leicht ansteigen, da die Geschäftsstelle als zentraler Anlaufpunkt für alle Projekte entsprechend kompetent besetzt werden muss. Gesamthaft gesehen, werden sich die Kosten, unabhängig von der Teuerung, um ca. 10 % erhöhen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die separaten Statuten verwiesen. Die RZO ist in ihrer Form ein völlig neues Gebilde. Es gibt im Kanton Zürich und auch in der Schweiz noch keine solche Körperschaft mit dieser Vielfalt der möglichen Aufgaben, verbunden mit der Wahlfreiheit der Verbandsgemeinden, sich an einzelnen Projekten zu beteiligen. Es bedurfte eingehender Abklärungen in Zusammenarbeit mit dem Gemeindeamt, um eine rechtskonforme Lösung zu finden. 5. Beschluss Delegiertenversammlung PZO Die Delegiertenversammlung hat die Statuten an ihrer Sitzung vom 29. Januar 2009 verabschiedet. Sie beantragt den Gemeinden, die Statuten des neuen Zweckverbandes Region Zürcher Oberland RZO durch ihre Legislativorgane gemäss den Vorgaben in der Gemeindeordnung zu genehmigen. Damit der neue Zweckverband zustande kommt, müssen alle 22 Gemeinden zustimmen. Im Frühjahr 2010, nach den Gemeindewahlen, wird der Zweckverband Region Zürcher Oberland RZO seine operative Tätigkeit aufnehmen und damit die bisherige PZO aufgelöst. 6. Erwägungen / Schlussbemerkungen Mit der RZO entsteht eine ideale Plattform für eine effiziente und effektive regionale Zusammenarbeit unter den Verbandsgemeinden. Anschliessend müssen die formellen Strukturen mit konkreten Inhalten gefüllt werden. Es lohnt sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Region Zürcher Oberland auch gegenüber den Partnern Bund und Kanton in seiner Bedeutung stärker zu positionieren und mit starken, zukunftsträchtigen Projekten die positive Entwicklung zu fördern. Mit dem neuen Zweckverband RZO sind dazu die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Der Gemeinderat ist überzeugt, dass mit der Gründung der RZO ein wichtiger Schritt für die Zukunft gemacht wird. Er empfiehlt der Gemeindeversammlung, den Statuten zuzustimmen. Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Zweckverband Region Zürcher Oberland (RZO) / Genehmigung der neuen Zweckverbandsstatuten Die Rechnungsprüfungskommission hat an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2009 das Geschäft eingehend geprüft und für in Ordnung befunden. Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, die Totalrevision der Zweckverbandsstatuten des neuen Zweckverbandes Region Zürcher Oberland zu genehmigen. Fischenthal, 8. Mai 2009 Rechnungsprüfungskommission Fischenthal Der Präsident: Werner Gemperle Der Aktuar: Richard Durussel 20

21 B. Politische Gemeinde 3. Zweckverband Kehrichtverwertung Zürcher Oberland (KEZO) Genehmigung der Teilrevision der Zweckverbandsstatuten Antrag: Der Gemeindeversammlung wird folgender Antrag zur Beschlussfassung unterbreitet: 1. Die Revision der Zweckverbandsstatuten des Zweckverbandes Kehrichtverwertung Zürcher Oberland (KEZO) wird genehmigt. Referent: Peter Isler, Gemeinderat / Gesundheitsvorstand Weisung 1. Ausgangslage Die vorliegende Teilrevision der Statuten der Kehrichtverwertung Zürcher Oberland erfolgt weitgehend aus formellen Gründen. Zum einen gilt es, Art. 93 der neuen Kantonsverfassung umzusetzen. Gemäss dieser Bestimmung sind die Zweckverbände demokratisch zu organisieren. Zum anderen sind die Finanzkompetenzen der einzelnen Verbandsorgane präziser zu fassen. Der Statutenentwurf ist vom Gemeindeamt des Kantons Zürich geprüft worden; dessen Hinweise sind in den von der Delegiertenversammlung verabschiedeten Statuten berücksichtigt worden. 2. Die Teilrevision im Einzelnen Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen: Art. 7 nennt die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes neu als Organ des Zweckverbandes. In den neu eingefügten Art. 7a und 7b wird die Amtsdauer der Delegierten bestimmt und vorgeschrieben, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Publikationen mindestens im Amtsblatt des Kantons Zürich als dem amtlichen Publikationsorgan der KEZO zu veröffentlichen sind. Der Abschnitt B. II. der Verbandsstatuten regelt die Rechte der Stimmberechtigten des Verbandsgebietes wie folgt: a) Allgemeines Das Stimmrecht der Einwohner des Verbandsgebietes (Art. 7c), das Verfahren an der Urne (Art. 7d) sowie die Zuständigkeit der Stimmberechtigten (Art. 7e). Im Art. 7e ist namentlich auf die Ziffn. 4 und 5 hinzuweisen, denn damit wird das obligatorische Finanzreferendum eingeführt. b) Initiative Die Art. 7f bis 7h regeln das Initiativrecht. Wesentlich ist die Bestimmung von Art. 7g, wonach eine Initiative dann zustande gekommen ist, wenn sie von mindestens 1'000 Stimmberechtigten innert 6 Monaten unterstützt wird. c) Referendum Die Art. 7i und 7k befassen sich mit dem nun möglichen fakultativen Referendum. Auch hier ist wesentlich, dass ein Referendum zustande kommt, wenn es von 750 Stimmberechtigten binnen 60 Tagen unterstützt wird. Der Abschnitt B. III umschreibt neu die Kompetenzen der Verbandsgemeinden. Infolge der Einführung des obligatorischen und fakultativen Referendums stehen den Verbandsgemeinden keine eigenen Finanzkompetenzen mehr zu. Der Abschnitt B. IV Delegiertenversammlung erfuhr - mit Ausnahme einer moderaten Erhöhung der Finanzkompetenzen der Delegiertenversammlung (Art. 10 lit. n) - keine Änderungen in den Finanzkompetenzen. Die einzelnen Bestimmungen wurden lediglich aufgrund der Vorgaben der Direktion des Justiz und des Innern präziser gefasst. Klar zum Ausdruck kommt nun, dass der Präsident des Verwaltungsrates als einziges Mitglied des Verwaltungsrates gleichzeitig Mitglied und Präsident der Delegiertenversammlung ist (Art. 9 Ziff. 1 und Art. 10a). Die acht weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates sind wie bis anhin nicht Mitglieder der Delegiertenversammlung (Art. 10 lit. e). Da die Delegiertenversammlung bis jetzt ohne eigene Geschäftsordnung auskam, soll auf diese Zuständigkeit verzichtet werden (Aufhebung von Art. 10 lit. f). 21

22 Schliesslich wurde noch ein neuer Art. 10 lit. r) eingeführt, der der Delegiertenversammlung die Kompetenz überträgt, die Grundsätze der Gebührenordnung festzulegen. Mit dieser neuen Norm wird Art. 126 der Bundesverfassung nachgelebt, wonach die Grundsätze für die Erhebung von weiteren Abgaben im Gesetz festzulegen sind. Im Abschnitt B.V., der die Kompetenzen des Verwaltungsrates umschreibt, ist im Wesentlichen auf die präzisere Fassung der Finanzkompetenzen in Art. 16 lit. b) Ziffn. 4 und 7 hinzuweisen. Die Verordnung über den Gemeindehaushalt verlangt neu, dass ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission sachkundig sein muss ( 33 und 33a). Diese Anforderung wird neu auch in den Verbandsstatuten gestellt (Art. 18 Abs. 2). Die allfällige Benennung einer externen Kontrollstelle erfolgt durch die RPK und den VR gemeinsam. Wie bereits ausgeführt, werden die Befugnisse der Organe der Verbandsgemeinden aufgehoben (Abschnitt B. VIII.). Im Abschnitt C. wurden diejenigen Artikel aufgehoben, welche mit der vollständigen Gebührenfinanzierung nicht mehr erforderlich sind (Art. 25, 26, 33, 34 und 43). Ausdrücklich festgehalten wird, dass für das Personal die eigene Dienst- und Besoldungsverordnung der KEZO gilt (Art. 36a). Die Delegiertenversammlung beantragt den Gemeinden, dem Antrag zur Teilrevision der Statuten des Zweckverbandes Kehrichtwertung Zürcher Oberland zuzustimmen. Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Zweckverband Kehrichtverwertung Zürcher Oberland / Genehmigung der Teilrevision der Zweckverbandsstatuten Die Rechnungsprüfungskommission hat an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2009 das Geschäft eingehend geprüft und für in Ordnung befunden. Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, die Totalrevision der Zweckverbandsstatuten der Kehrichtverwertung Zürcher Oberland zu genehmigen. Fischenthal, 8. Mai 2009 Rechnungsprüfungskommission Fischenthal Der Präsident: Werner Gemperle Der Aktuar: Richard Durussel 22

23 B. Politische Gemeinde 4. Wasserversorgung Genehmigung des neuen Wasserversorgungsreglementes Antrag: Der Gemeindeversammlung wird folgender Antrag zur Beschlussfassung unterbreitet: 1. Das neue Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Fischenthal wird genehmigt. Referent: Erwin Keller Gemeinderat / Tiefbauvorstand Weisung 1. Ausgangslage Gestützt auf das per 1. Januar 1993 in Kraft gesetzte kantonale Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) ist es Aufgabe der Gemeinden, innerhalb ihres Gemeindegebietes die Wasserversorgung sicherzustellen. Die Gemeinden können einen Teil ihrer Aufgaben an private Wasserversorgungsunternehmungen übertragen, haben gegebenenfalls aber im Sinne von 27 Abs. 3 und 28 Abs. 1 WWG weiterhin eine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen. Ein privates Versorgungsunternehmen, an das kommunale Aufgaben delegiert werden können, ist stets als juristische Person zu konstituieren. Im Vordergrund stehen dabei die Aktiengesellschaft oder die Genossenschaft. Das Verhältnis zwischen Gemeinde und privaten Versorgungsunternehmen ist durch Konzession mittels Konzessionsvertrag zu regeln. Die Voraussetzungen und die wichtigsten inhaltlichen Elemente der Konzession sind zunächst in einem kommunalen "Wasserversorgungsreglement" über die Wasserversorgung festzuschreiben. Ein "Wasserversorgungsreglement", wie es das WWG vorschreibt, wurde in der Gemeinde Fischenthal bis heute nicht erarbeitet. In der Gemeinde Fischenthal stellt die Wasserversorgungsgenossenschaft Fischenthal (WVGF) als privates Wasserversorgungsunternehmen seit Jahren die Wasserversorgung zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinde sicher. Damit diese Aufgabenübertragung auch im formellen Sinne den Vorschriften des WWG entsprechen und die WVGF mit den hoheitlichen Rechten ausgestattet werden kann, ist es unumgänglich, dies in einem Wasserversorgungsreglement zu regeln. Kommt hinzu, dass die Wasserversorgungsgenossenschaft Allmann bei der Gemeinde Bäretswil ein Übernahmegesuch eingereicht hat. Die Gemeinde Bäretswil zeigt sich grundsätzlich bereit, die WVG Allmann in die gemeindeeigene Wasserversorgung aufzunehmen. Da sich die WVG Allmann über verschiedene Gemeinden erstreckt (Bäretswil, Hinwil, Wald, Bauma und Fischenthal), werden die Wasserversorgungen der beteiligten Gemeinden sich an den Investitions- und Betriebskosten anteilsmässig beteiligen müssen. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe, an welcher auch die Gemeinde Fischenthal und die WVG Fischenthal mitwirken, wird zwischen diesen Gemeinden ein Konzessionsvertrag erarbeitet. Damit die WVG Fischenthal zum gegebenen Zeitpunkt auch berechtigt ist, mit der Gemeinde Bäretswil den notwendigen Konzessionsvertrag zu unterzeichnen, muss das vorliegende Wasserversorgungsreglement durch die Gemeindeversammlung genehmigt werden. 2. Wasserversorgungsreglement Im Auftrag der Gemeinde erarbeitete das Ingenieurbüro Hetzer, Jeckli und Partner AG, in Zusammenarbeit mit der Wasserversorgung Fischenthal und der Gemeinde das vorliegende Wasserversorgungsreglement, welches der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Gleichzeitig wurde ein Konzessionsvertrag erarbeitet, welcher basierend auf dem Wasserversorgungsreglement das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der WVG Fischenthal abschliessend regelt und nach der Genehmigung des Wasserversorgungsreglements durch den Gemeinderat unterzeichnet werden kann. 3. Stellungnahme der WVG Fischenthal Mit Beschluss vom hat die WVG Fischenthal dem vorliegenden Wasserversorgungsreglement vorbehaltlos zugestimmt. Gleichzeitig hat die WVG Fischenthal dem ebenfalls bereits vorliegenden Konzessionsvertrag zwischen dem Gemeinderat und der WVG Fischenthal einschliesslich nachträglicher Änderung bzw. Anpassung genehmigt. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Wasserversorgungsreglementes durch die Gemeindeversammlung. 4. Abschied des Gemeinderates Mit der Genehmigung des vorliegenden Wasserversorgungsreglements wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die Gemeinde der WVG Fischenthal die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Befugnisse übertragen kann. Das vorliegende Wasserversorgungsreglement wurde von allen Beteiligten gemeinsam erarbeitet und gutgeheissen. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass es insbesondere aufgrund der kooperativen Haltung der WVG Fischenthal, in relativ kurzer Zeit gelang, vorliegendes Wasserversorgungsreglement zu erarbeiten. Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, das vorliegende Wasserversorgungsreglement zu genehmigen. Innenausbau Liegenschaft Strahlegg 23

24 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Wasserversorgung / Genehmigung des neuen Wasserversorgungsreglementes Die Rechnungsprüfungskommission hat an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2009 das Geschäft eingehend geprüft und für in Ordnung befunden. Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, das neue Wasserversorgungsreglement zu genehmigen. Fischenthal, 8. Mai 2009 Rechnungsprüfungskommission Fischenthal Der Präsident: Werner Gemperle Der Aktuar: Richard Durussel Inhaltsverzeichnis I. Zweck, Grundsätze Gemeinde Fischenthal Wasserversorgungsreglement (vom 19. Juni 2009) Art. 1 Art. 2 Art. 3 II. Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 III. Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 IV. Zweck Einbezug von Wasserversorgungsunternehmen Gemeindeaufgaben Konzession, Enteignung Gegenstand Leistungsauftrag Konzessionsvertrag Konzessionierung vorbestehender Versorgungsunternehmen Konzessionsdauer Beendigung der Konzession Enteignung der Wasserversorgungsanlagen Verschiedene Bestimmungen In mehreren Gemeinden tätige Versorgungsunternehmen Generelles Wasserversorgungsprojekt Sachlicher Umfang der Lieferpflicht Örtlicher Umfang der Lieferpflicht Trinkwasserversorgung in Notlagen Hausanschlussleitungen Hausinstallationen Wasserzähler Abgaben, Tarife, Bezug Art. 19 Abgabearten Art. 20 Anschlussgebühren Art. 21 Benützungsgebühren Art. 22 Kostendeckung Art. 23 Tarifverordnung Art. 24 Bezug V. Verfügungen, Rechtsschutz, Aufsicht Art. 25 Art. 26 Art. 27 VI. Art. 28 Art. 29 Verfügungen Rechtsschutz Aufsicht Ausführungs- und Schlussbestimmungen Verordnungsrecht Inkrafttreten 24

25 Gemeinde Fischenthal Wasserversorgungsreglement (vom 19. Juni 2009) Die Gemeindeversammlung Fischenthal erlässt gestützt auf 25 bis 29 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) das folgende Reglement: I. ZWECK, GRUNDSÄTZE Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck 1 Die nachfolgenden Bestimmungen bezwecken, die Wasserversorgung in der Gemeinde Fischenthal zu regeln. 2 Sie regeln insbesondere die Aufgaben der Gemeinde und der Versorgungsunternehmen, die Konzessionierung der Versorgungsunternehmen, das Verhältnis zwischen den Versorgungsunternehmen und ihrer Kundschaft, die Bemessung der Beiträge und Gebühren sowie den Rechtsschutz. Einbezug von Wasserversorgungsunternehmen 1 Die Gemeinde kann wesentliche Aufgaben der Wasserversorgung durch Konzession auf eines oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen übertragen. 2 Jedes konzessionierte Versorgungsunternehmen übernimmt die Verantwortung für das bezeichnete Versorgungsgebiet gemäss Plan im Anhang. Gemeindeaufgaben 1 Die Gemeinde beaufsichtigt die privaten Versorgungsunternehmen und die Kleinstwasserversorgungen im Sinne von 33 WWG. 2 Sie verabschiedet das bereinigte generelle Wasserversorgungsprojekt zuhanden der kantonalen Genehmigungsbehörde. 3 Der Gemeinde obliegt die Hauptverantwortung für die Trinkwasserversorgung in Notlagen. 4 Die Gemeinde koordiniert die Bauvorhaben, die auf öffentlichem Grund geplant sind. II. Art. 4 Art. 5 KONZESSION, ENTEIGNUNG Gegenstand 1 Durch Konzession überträgt die Gemeinde einem Versorgungsunternehmen das Recht und die Pflicht, während der Konzessionsdauer die Wasserversorgung im Gemeindegebiet oder in einem Teilversorgungsgebiet gemäss Plan im Anhang sicherzustellen. 2 Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung gemäss Abs. 1 oder während bereits laufender Konzessionsdauer kann die Gemeinde einem Versorgungsunternehmen das Recht und die Pflicht einräumen, im Rahmen seiner Aufgabe hoheitlich zu handeln und die erforderlichen Verfügungen gegenüber der Kundschaft zu erlassen, namentlich betreffend Anschlusspflicht und Gebühren. Vorbehalten bleibt die Öffentlicherklärung eines privaten Versorgungsunternehmens durch den Regierungsrat. 3 Die Konzessionserteilung erfolgt unentgeltlich. Leistungsauftrag 1 Das konzessionierte Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, alle für die Wasserversorgung massgebenden Normen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts einzuhalten, insbesondere auch die Vorschriften des vorliegenden Reglements. Es hat den Stand der Technik zu beachten. 2 Das Versorgungsunternehmen ist insbesondere verpflichtet: a) im Konzessionsgebiet Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken zu liefern, b) bei Planung, Bau und Betrieb der Versorgungsanlagen auch die Bedürfnisse des Brandschutzes und der Trinkwasserversorgung in Notlagen zu berücksichtigen, c) nach den Richtlinien des Kantons und den Vorhaben der Gemeinde einen Entwurf für das generelle Wasserversorgungsprojekt bzw. für dessen Revision zu erarbeiten und der Gemeinde vorzulegen, d) die Versorgungsanlagen gemäss generellem Wasserversorgungsprojekt und Erschliessungsplanung auszubauen und entsprechend dem Stand der Technik in gutem Zustand zu erhalten, e) eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschliessen, f) auf der Grundlage des vorliegenden Reglements einen Gebührentarif zu erarbeiten und ihn dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen, g) die erforderlichen Verfügungen gegenüber den Kundinnen und Kunden zu erlassen, sofern ihm die entsprechende Befugnis durch kantonale Öffentlicherklärung oder durch spezielle kommunale Konzessionsbestimmung eingeräumt worden ist. 25

26 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 III. Art. 11 Konzessionsvertrag 1 Gemeinde und Versorgungsunternehmen legen den Inhalt der Konzession im Rahmen des massgebenden Rechts, insbesondere in Beachtung des vorliegenden Reglements, einvernehmlich fest. 2 Die formelle Erteilung der Konzession erfolgt durch verwaltungsrechtlichen Vertrag. Konzessionierung vorbestehender Versorgungsunternehmen 1 Ein Konzessionsvertrag gemäss Art. 6 ist auch mit vorbestehenden privaten Versorgungsunternehmen abzuschliessen, die noch nie konzessioniert waren oder deren Konzession innerhalb der nächsten 18 Monate ablaufen wird oder bereits abgelaufen ist. 2 Der Konzessionsvertrag ist innert der folgenden Fristen abzuschliessen. a) bei Unternehmen, die noch nie konzessioniert waren: innert 2 Jahren seit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements, b) bei Unternehmen, deren Konzession innert der nächsten 18 Monate ablaufen wird: bis spätestens 6 Monate vor Konzessionsablauf, c) bei Unternehmen, deren Konzession bereits abgelaufen ist: innert 3 Monaten seit Aufnahme der Konzessionsverhandlungen. 3 Kommt ein Konzessionsvertrag innert der Frist gemäss Abs. 2 nicht zustande, kann der Gemeinderat die Konzession einseitig durch Verfügung erlassen. Konzessionsdauer 1 Bei erstmaliger Konzessionierung ist die Konzessionsdauer auf 20 bis 30 Jahre festzulegen. In begründeten Fällen ist eine kürzere oder längere Konzessionsdauer möglich. 2 Bestehen in der Gemeinde mehrere Versorgungsunternehmen, sind die Konzessionen nach Möglichkeit so aufeinander abzustimmen, dass sie alle in demselben Zeitpunkt ablaufen. Beendigung der Konzession 1 Die Konzession kann beendet werden durch: a) Ablauf der Konzessionsdauer (Heimfall) b) vorzeitige Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen c) vorzeitige Beendigung durch Verfügung (Verwirkung). 2 Eine vorzeitige Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Wasserversorgung durch die Gemeinde selbst, eine selbständige Gemeindeanstalt oder ein konzessioniertes Versorgungsunternehmen übernommen wird, ohne dass eine zeitliche Verantwortlichkeitslücke entsteht. 3 Die vorzeitige Beendigung durch Verfügung setzt voraus, dass das konzessionierte Versorgungsunternehmen seine Pflichten schwer verletzt oder die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (schwere Verletzung der Liefer-, Ausbau- oder Unterhaltspflicht, Unwilligkeit oder Unfähigkeit, die erforderliche Wasserqualität zu erreichen, Konkurs usw.) und dass sich die Wahrung der öffentlichen Interessen nicht durch mildere Massnahmen sicherstellen lässt. Die Beendigung wegen schwerer Pflichtverletzung setzt im Normalfall eine vorgängige erfolglose Mahnung voraus. 4 Die vorzeitige Beendigung der Konzession hinsichtlich Verfügungsbefugnis (gemäss Art. 4 Abs. 2) kann im gegenseitigen Einvernehmen oder, unter den Voraussetzungen von Absatz 3, durch Verfügung vorzeitig beendet werden, ohne dass gleichzeitig auch die Konzession hinsichtlich Sicherstellung der Wasserversorgung (gemäss Art. 4 Abs. 1) zu beenden wäre. Enteignung der Wasserversorgungsanlagen 1 Besteht keine Konzession und ist eine erstmalige oder erneute Konzessionierung eines Versorgungsunternehmens gemäss Art. 7 nicht zweckmässig, kann die Gemeinde beim Regierungsrat das Recht beantragen, die Wasserversorgungsanlagen zu enteignen. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Enteignungsrechts über die sofortige Enteignung in dringenden Fällen. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN In mehreren Gemeinden tätige Versorgungsunternehmen Beliefert ein Versorgungsunternehmen auch Kundschaft ausserhalb des Gemeindegebiets, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Reglements und der Konzession nur für die innerhalb des Gemeindegebiets ausgeübte Versorgungstätigkeit. Für diese Versorgungstätigkeit ist eine gesonderte Rechnung zu führen. 26

27 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Generelles Wasserversorgungsprojekt 1 Das generelle Wasserversorgungsprojekt legt für die Gegenwart und die Zukunft die notwendigen Versorgungsanlagen im Gemeindegebiet fest. Es umfasst mindestens die folgenden Bestandteile: a) den Übersichtsplan, auf dem unter anderem die bestehenden und die geplanten Anlagen eingezeichnet sind b) das hydraulisches Funktionsschema c) den technischen Bericht (mit Grundlagen, Zielen, Hinweisen auf Schwachstellen, Erläuterungen, Berechnungen usw.) d) den Zeitplan für die Erneuerung und, soweit erforderlich, für die Erweiterung der Anlagen e) eine Kostenschätzung mit Finanzplan. 2 Auf Weisung des Gemeinderats hin oder aus eigener Initiative erarbeiten die Versorgungsunternehmen einen Entwurf für den erstmaligen Erlass bzw. die periodisch vorzunehmende Revision des generellen Wasserversorgungsprojektes. 3 Der Gemeinderat kann inhaltliche und formelle Vorgaben machen. Er sorgt für Koordination, wenn mehrere Versorgungsunternehmen den Entwurf erarbeiten. Er überprüft den Entwurf, kann Änderungen anbringen und verabschiedet das bereinigte generelle Wasserversorgungsprojekt zuhanden der kantonalen Genehmigungsbehörde. Sachlicher Umfang der Lieferpflicht 1 Die Versorgungsunternehmen sind stets zur Wasserlieferung verpflichtet, soweit der Wasserbezug das Mass eines durchschnittlichen zonentypischen Bezugs nicht wesentlich überschreitet. 2 Wasserlieferungen, die darüber hinausgehen, (z.b. solche für landwirtschaftliche Bewässerungen) setzen voraus, dass genügend Wasser zur Verfügung steht. 3 Trinkbrunnen auf öffentlichem Grund sind stets zu beliefern 4 Bei vorübergehender oder länger andauernder Wasserknappheit kann das Wasserversorgungsunternehmen den Wasserverbrauch für bestimmte Zwecke gänzlich untersagen oder zeitlich oder mengenmässig begrenzen. Örtlicher Umfang der Lieferpflicht 1 Innerhalb der Bauzone besteht eine flächendeckende Pflicht zur Wasserlieferung ausser mit Bezug auf jene Teilgebiete, in denen das Versorgungsnetz im Einklang mit dem Erschliessungsplan und dem generellen Wasserversorgungsprojekt noch nicht erstellt ist. 2 Ausserhalb der Bauzone besteht eine Pflicht zur Wasserlieferung nur insoweit, als dies nicht unverhältnismässig ist. Trinkwasserversorgung in Notlagen 1 Die Gemeinde trifft wirksame Vorkehrungen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen. Sie ist namentlich gehalten. a) den dezentralen Wasserbezug aus Quellen oder Notbrunnen zu ermöglichen b) das Anlegen haltbarer Wasservorräte in den Haushaltungen anzuordnen c) den Einsatz von Personal sicherzustellen d) den Einsatz von Material (Fahrzeugen, mobilen Schnellkupplungsrohren, Notstromgruppen, Aufbereitungseinheiten usw.) sicherzustellen e) die Versorgungsunternehmen in das Konzept der Notversorgungsmassnahmen einzubinden. 2 Der Gemeinderat erlässt das Konzept über die Trinkwasserversorgung in Notlagen auf dem Verordnungsweg und regelt darin die Einzelheiten. Hausanschlussleitungen 1 Die Hausanschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation. In Ausnahmefällen kann der Anschluss auch an eine Hauptleitung erfolgen. 2 Das Versorgungsunternehmen bestimmt Anzahl, Verlauf und Art der Hausanschlussleitungen und ist verantwortlich für deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerung. 3 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung gehen, unter Vorbehalt der Gebühren und Beiträge, zu Lasten des Versorgungsunternehmens. 27

28 Art. 17 Art. 18 IV. Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Hausinstallationen 1 Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin ist verantwortlich für Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Betrieb der Hausinstallation und trägt die entsprechenden Kosten. 2 Die Inbetriebnahme erfolgt in der Verantwortung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin. Mit einer allfälligen Kontrolle übernimmt das Versorgungsunternehmen keine Gewähr für die Installationsarbeiten oder für installierte Apparate. 3 Den Organen und Beauftragten des Versorgungsunternehmens ist zur Kontrolle der Hausinstallationen der ungehinderte Zutritt zu ermöglichen. Bei vorschriftswidrig ausgeführten oder schlecht unterhaltenen Hausinstallationen hat der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin auf schriftliche Aufforderung des Versorgungsunternehmens hin die Mängel innert der festgelegten Frist beheben zu lassen. Im Unterlassungsfall kann das Versorgungsunternehmen die Mängel auf Kosten des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin beheben lassen. Wasserzähler 1 Die Verrechnung des Wassers erfolgt nach dem Verbrauch, der durch Wasserzähler gemessen wird. 2 Der Wasserzähler wird durch das Versorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt und unterhalten. Der Standort des Wasserzählers wird durch das Versorgungsunternehmen bestimmt, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin. 3 Den Organen und Beauftragen des Versorgungsunternehmens ist zwecks Einbau, Unterhalt, Kontrolle und Ablesen des Wasserzählers der ungehinderte Zutritt zu ermöglichen. ABGABEN, TARIFE UND BEZUG Abgabenarten Es werden folgende Abgaben erhoben: a) Anschlussgebühren für Trink- und Brauchwasser b) Anschlussgebühren für Löschwasser c) Benützungsgebühren, die sich aus Grundgebühren und Mengengebühren (Wasserzins) zusammensetzen. Anschlussgebühren Die Anschlussgebühren bestimmen sich nach dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft. Benützungsgebühren 1 Bei den Benützungsgebühren bemessen sich die Grundgebühren nach der Anzahl Haushaltungen bzw. der Art der gewerblichen Nutzung und die Mengengebühren nach dem bezogenen Wasservolumen (in Kubikmeter). 2 Die Grundgebühr ist so festzulegen, dass ihr jährlicher Ertrag % des gesamten jährlichen Ertrages der Benützungsgebühren deckt. Kostendeckung 1 Die Abgaben sind im Gesamtzusammenhang so festzulegen, dass der gesamte Beitrags- und Gebührenertrag im mehrjährigen Durchschnitt kostendeckend ist. Bei den zu erwartenden Kosten sind anstehende Investitionen mit zu berücksichtigen. In Gesetz und Statuten vorgeschriebene Reserven sind zu bilden. 2 Ein Gewinn darf nicht abgeführt werden. Wenn die Reserven das in Gesetz und Statuten vorgesehene Mass überschreiten und nicht durch anstehende Investitionen begründet sind, sind die Gebührentarife entsprechend zu reduzieren. Tarifverordnung 1 Jedes konzessionierte Versorgungsunternehmen erlässt für sein Konzessionsgebiet eine Verordnung über die Gebührentarife. Bei einer Mehrheit von Versorgungsunternehmen sind diese gehalten, ihre Tarifverordnungen inhaltlich und formell möglichst weitgehend zu koordinieren. 2 Die Tarifverordnungen enthalten auch Regelungen für Spezialfälle (z.b. für Kanalspülungen, Strassenreinigung, Baustellenwasser usw.). 3 Für verschiedene Teilgebiete eines Konzessionsgebiets können verschieden hohe Gebühren nur vorgesehen werden, soweit dies durch wesentliche Unterschiede der anfallenden Kosten begründet ist. 4 Die Tarifordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Gemeinderat. Sie sind in die Sammlung der kommunalen Erlasse aufzunehmen. 28

29 Art. 24 Bezug 1 Auf der Basis der Tarifordnung stellt das konzessionierte Versorgungsunternehmen der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer Rechnung für den anfallenden Beitrag oder die anfallende Gebühr. 2 Wird die Rechnung für eine Gebühr auch nach einmaliger Mahnung nicht bezahlt, ist die Gebühr durch Verfügung festzusetzen. 3 Die Zahlung der Beiträge und Gebühren erfolgt an die konzessionierten Versorgungsunternehmen. V. VERFÜGUNGEN, RECHTSSCHUTZ, AUFSICHT Art. 25 Art. 26 Art. 27 VI. Art. 28 Art. 29 Verfügungen 1 Das Rechtsverhältnis zwischen konzessionierten Versorgungsunternehmen und ihrer Kundschaft wird, soweit erforderlich, durch Verfügung geregelt. 2 Wenn einem Versorgungsunternehmen durch kantonale Öffentlicherklärung oder spezielle kommunale Konzessionsbestimmung hoheitliche Befugnisse eingeräumt sind, erlässt es solche Verfügungen selber, soweit sie nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind. Im Übrigen erlässt der Gemeinderat die erforderlichen Verfügungen. 3 Verfügungen ergehen im Normalfall auf Antrag eines Kunden oder einer Kundin oder, wenn die Verfügungskompetenz beim Gemeinderat liegt, auf Antrag des Versorgungsunternehmens. Sie setzen aber einen derartigen Antrag nicht voraus. Rechtsschutz Gegen Verfügungen des Gemeinderates oder eines Versorgungsunternehmens kann Rekurs an den Bezirksrat erhoben werden. Aufsicht 1 Die Gemeinde beaufsichtigt die Versorgungsunternehmen wie auch die Kleinstwasserversorgungen (Einzelhofversorgungen usw.) im Sinne von 33 WWG. 2 Gegenstand der Aufsicht sind insbesondere alle planerischen, baulichen, betrieblichen und finanziellen Belange der Wasserversorgung. 3 Zu den Aufsichtsmitteln der Gemeinde gehören insbesondere die folgenden: Einholen von Informationen, Besichtigungen, Prüfung von Buchführung und Jahresrechnung, Erteilung von Mahnungen und Weisungen, Ersatzvornahme, Zwangsausübung. 4 Die Beaufsichtigten sind verpflichtet, die Gemeinde in ihrer Aufsichtstätigkeit zu unterstützen, insbesondere durch Gewähren von Informationen sowie von Zutritts- und Einsichtsrechten, und Weisungen der Gemeinde zu befolgen AUSFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verordnungsrecht 1 Der Gemeinderat erlässt in Absprache mit den Versorgungsunternehmen auf dem Verordnungsweg ausführende und konkretisierende Bestimmungen zu diesem Reglement. 2 Vorbehalten bleibt die Befugnis der konzessionierten privaten Versorgungsunternehmen zum Erlass von Tarifverordnungen gemäss Art Durch Konzession kann den privaten Versorgungsunternehmen die Befugnis übertragen werden, in weiteren Regelungsbereichen Verordnungen zu erlassen, die der Genehmigung durch den Gemeinderat unterliegen und in die Sammlung der kommunalen Erlasse aufzunehmen sind. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft. 29

30 B. Politische Gemeinde 5. Sanierung Lanzenmoosstrasse in Fischenthal / Genehmigung eines Bruttobaukredites (Rahmenkredit) über Fr. 450' Antrag: Der Gemeindeversammlung wird folgender Antrag zur Beschlussfassung unterbreitet: 1. Für die Sanierung der Lanzenmoosstrasse in Fischenthal wird ein Bruttobaukredit (Rahmenkredit) von Fr. 450' inkl. MwSt. genehmigt. 2. Die Sanierungskosten werden mit Fr. 200' der Investitionsrechnung 2009 und Fr. 250' der Investitionsrechtung 2010 belastet. Referent: Erwin Keller Gemeinderat / Tiefbauvorstand Weisung 1. Ausgangslage Die Lanzenmoosstrasse, ab Tösstalstrasse bis zum Weiler "Hinterlanzenmoos", befindet sich in einem schlechten Zustand. Bei der Lanzenmoosstrasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse, welche hauptsächlich der Erschliessung der Weiler "Vorder- und Hinterlanzenmoos" dient sowie für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt wird. Die Strasse weist eine Länge von ca. 1 km auf und ist mit einer Gewichtsbeschränkung von 5 t versehen. Die vorhandene Strassenbreite beträgt minimal 3.20 m. Der vorhandene Belag ist teilweise stark beschädigt. Auf dem ganzen Strassenabschnitt sind diverse Fahrbahnschäden sichtbar, welche auf das Befahren mit schweren Fahrzeugen, aber auch auf Frostschäden zurückzuführen sind. Aufgrund des schlechten Zustandes soll die Lanzenmossstrasse in den Jahren 2009 und 2010 saniert werden. 2. Projektbeschrieb Im Auftrage der Gemeinde hat das Ingenieurbüro Walter Weber AG, Turbenthal, ein Sanierungsprojekt mit technischem Bericht und Kostenschätzung erstellt. Der vorliegende Bericht zeigt die Kosten für verschiedene Ausbauvarianten auf. Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass die Sanierung analog gleichartiger Strassen in der Gemeinde, auf der Basis der Variante "Belagsverstärkung" erfolgen soll. Dabei bleibt der Oberbau der Strasse erhalten. Vorgesehen ist der Einbau einer zusätzlichen mm starken Belagsschicht, welche auch zur Verbesserung der Frostsicherheit beitragen wird. Im Projekt ist vorgesehen, dass für die Strassenentwässerung insgesamt ca. 90 m Leitung ersetzt werden. Die Kontrollschächte bzw. Schlammsammler werden belassen. Der Schachtüberbau und die Abdeckungen der Schlammsammler werden erneuert bzw. den neuen Strassenhöhen angepasst. Sämtliche Tauchbögen werden ersetzt. Ebenfalls zu erneuern ist ein Kontrollschacht im oberen Strassenabschnitt. Die bestehende Drahtschotterkorbmauer oberhalb "Unteri Bodmen" wird aufgrund eines vorhandenen Rutsches um rund 30 m verlängert. In Absprache mit der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich wird auf eine Änderung der heutigen Strassensignalisation, insbesondere der geltenden Zubringerdienst-Signalisation, verzichtet. Landund Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen wird es aufgrund der Zubringerdienst-Signalisation auch in Zukunft möglich sein, die Lanzenmoosstrasse mit mehr als 5 t Gesamtgewicht zu befahren. Mit der Realisierung der bevorstehenden Sanierung sollte die Lanzenmoosstrasse von Fahrzeugen mit einem Achsgewicht von ca. 8 t befahren werden können, ohne dass die Strasse Schaden nehmen sollte. 3. Kosten Gemäss Kostenschätzung des Ingenieurbüros Walter Weber AG, Turbenthal, belaufen sich die Kosten für die Sanierung der Lanzenmoosstrasse auf ca. Fr. 450' inkl. MwSt.. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: 01. Erdbau Fundationsschicht Fr. 85' Beläge Fr. 105' Entwässerung Fr. 48' Elementplattenmauer Fr. 65' Oberflächenbehandlung Fr. 53' Diverses Fr. 19' Unvorhergesehenes Fr. 25' Projekt- und Bauleitung Fr. 41' Rundung Fr. 6' Total Fr. 450'

31 In der Investitionsrechnung 2009 ist für Strassensanierungen ein Betrag von Fr. 200' enthalten. Es ist vorgesehen mit den Bauarbeiten im laufenden Jahr zu beginnen und diese soweit voranzutreiben, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ausgeschöpft werden. Die restlichen Sanierungsarbeiten sollen im Jahre 2010 budgetiert und ausgeführt werden. 4. Submission / Arbeitsvergabe Damit mit den Arbeiten nach den Sommerferien raschmöglichst begonnen werden kann, wurde das Ingenieurbüro Walter Weber AG, Turbenthal, beauftragt, die Submission für die Arbeitsvergabe für die Sanierung der Lanzenmoosstrasse bereits jetzt an die Hand zu nehmen. Die Arbeitsvergabe hat unter Einhaltung der Vorschriften der Kantonalen Submissionsverordnung sowie unter Vorbehalt der Kreditgenehmigung durch die Gemeindeversammlung zu erfolgen. 5. Antrag Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, für die Sanierung der Lanzenmoosstrasse einen Rahmenkredit über Fr. 450' zu genehmigen. Die Projektrealisierung soll in den Jahren 2009 und 2010 im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel der Investitionsrechnungen erfolgen. Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Sanierung Lanzenmoosstrasse, Fischenthal / Genehmigung eines Bruttobaukredites über Fr. 450' Die Rechnungsprüfungskommission hat an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2009 das Geschäft eingehend geprüft und für in Ordnung befunden. Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, für die Sanierung der Lanzenmoosstrasse in Fischenthal einen Bruttobaukredit in der Höhe von Fr. 450' zu bewilligen. Fischenthal, 8. Mai 2009 Rechnungsprüfungskommission Fischenthal Der Präsident: Werner Gemperle Der Aktuar: Richard Durussel 31

32 B. Politische Gemeinde 6. Genehmigung eines jährlich wiederkehrenden Gemeindebeitrages in der Höhe von Fr. 40' für den Unterhalt von Strassen und Wegen in den Genossenschaftsgebieten. Antrag: Der Gemeindeversammlung wird folgender Antrag zur Beschlussfassung unterbreitet: 1. Für den Unterhalt von Strassen und Wegen in den Genossenschaftsgebieten der Genossenschaft Melioration Fischenthal Ost (GMFO) und der Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal (UHGF) wird ab dem Jahre 2009 ein jährlich wiederkehrender Gemeindebeitrag in der Höhe von Fr. 40' ausgerichtet. 2. Aufgrund der Länge der zu unterhaltenden Strassen und Wege teilt sich der zugesprochene Unterhaltsbeitrag in 4/5 oder Fr. 32' (Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal) und 1/5 oder Fr. 8' (Genossenschaft Melioration Fischenthal Ost) auf. Referent: Herbert Müller, Gemeinderat / Land- und Forstwirtschaftsvorstand Weisung 1. Ausgangslage Mit der notwendigen Flurwegbereinigung im Rahmen des amtlichen Vermessungsprojekts (AV93) wurde von der vorberatenden Flurwegkommission und vom Gemeinderat die Gründung der Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal (UHGF) beschlossen. Die Gründung wurde nach den Vorgaben des Landwirtschaftsgesetzes durchgeführt. Damit ging die Verantwortung für den Unterhalt der Wege von den jeweils beteiligten Flurwegberechtigten an die UHGF über. Die Organisation der Unterhaltsgenossenschaft schreitet gut voran. Der Vorstand der UHGF möchte nun den laufenden Unterhalt der Genossenschaftswege an die Hand nehmen. Zu diesem Zweck gilt es, die Finanzierung des laufenden Unterhaltes zu regeln. 2. Antrag der UHGF und der GMFO Die Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal (UHGF) und die Genossenschaft Melioration Fischenthal Ost (GMFO), vertreten durch ihre Vorstände, beantragen dem Gemeinderat, für den Strassenunterhalt einen jährlich wiederkehrenden Gemeindebeitrag von Fr. 40' zu bewilligen, was einem Drittel der jährlich budgetierten Kosten von Fr. 120' entsprechen würde. 3. Begründung zum Antrag der UHGF und der GMFO Nach Ermittlung aller Weglängen und dem Entscheid für ein Konzept mit Flurwarten und Gebietsbetreuern werden sich die Kosten für den Unterhalt voraussichtlich auf jährlich rund Fr. 120' belaufen. In diesen Kosten sind auch die jährlichen Unterhaltskosten im Gebiete der GMFO mit einem Anteil von rund 20 % enthalten. Insgesamt haben die beiden Genossenschaften den Unterhalt für Wege in der Länge von rund 88,5 km (27,5 km Hofzufahrten und 61 km Bewirtschaftungswege) sicher zu stellen. Offen ist zur Zeit, ob sich die Mitglieder der GMFO nach Abschluss des Meliorationsprojekts in eine eigenständige Unterhaltsgenossen- schaft umwandeln oder sich für einen Zusammenschluss mit der UHGF entscheiden. Die beiden Genossenschaften beantragen dem Gemeinderat, dass sich die Gemeinde mit einem Drittel an den jährlichen Gesamtaufwendungen in der Höhe von Fr. 120' mit einem jährlich wiederkehrenden Gemeindebeitrag von Fr. 40' beteiligen würde. Vergleiche mit anderen Gemeinden zeigen auf, dass der von den Genossenschaften beantragte Betrag als eher tief eingestuft werden kann. Die Genossenschaften sind aber zuversichtlich, dass die Aufwendungen mit einer effizienten Organisation, den vorhandenen Ortskenntnissen sowie Interventionen bei übermässigen Belastungen im geplanten Rahmen gehalten werden können. Zudem erhofft man sich, dass durch die vorgesehenen Investitionen (Periodische Wieder-Instandstellungen und Neubau von Wegen) längerfristig die Unterhaltskosten stabil gehalten werden können. Mit einem Anteil von zwei Drittel der budgetierten Unterhaltskosten leisten die Genossenschafter einen wesentlichen Anteil und gelangen an die Grenzen der zumutbaren Belastung. Die Vorstände der UHGF und der GMFO sind jedoch überzeugt, dass eine funktionierende Erschliessung in unserem weitläufigen Gemeindegebiet sowohl für die Gemeinde Fischenthal, als auch für den Kanton Zürich von grossem Interesse sein muss. 4. Abschied des Gemeinderates Der Gemeinderat unterstützt den Antrag der Genossenschaften UHGF und GMFO. Mit der Ausrichtung des beantragten Gemeindebeitrages kann wesentlich zu einem besseren Unterhalt der Wege im Gebiete der Genossenschaften beigetragen werden, was sicherlich im öffentlichen Interesse sein muss. Gerade ausserhalb der Bauzonen wurden jeweils nur minimale Unterhaltsarbeiten vorgenommen. 32

33 Durch die Sicherstellung des Unterhaltes durch die beiden Genossenschaften wird sich dieser Zustand wesentlich verbessern, was unbedingt angestrebt werden muss. Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten, dem Antrag der Genossenschaften UHGF und GMFO zuzustimmen und für den Unterhalt der Strassen und Wege in den Genossenschaftsgebieten einen jährlich wiederkehrenden Beitrag von Fr. 40' zu bewilligen. Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal und Genossenschaft Melioration Fischenthal Ost / Ausrichtung eines jährlich wiederkehrenden Gemeindebeitrages in der Höhe von Fr. 40' für den Unterhalt von Strassen und Wegen Die Rechnungsprüfungskommission hat an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2009 das Geschäft eingehend geprüft und für in Ordnung befunden. Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, dem Kreditbegehren zuzustimmen und für den Unterhalt der Strassen und Wege in den Genossenschaftsgebieten einen jährlich wiederkehrenden Gemeindebeitrag von Fr. 40' zu bewilligen. Fischenthal, 8. Mai 2009 Rechnungsprüfungskommission Fischenthal Der Präsident: Werner Gemperle Der Aktuar: Richard Durussel 33

34 B. Politische Gemeinde 7. Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal Genehmigung einer Kostenbeteiligung von 23 Prozent an die beitragsberchtigten Kosten von Projekten der UHG Fischenthal für Periodische Wieder-Instandstellungen (PWI) und Strassenneubauten Antrag: Der Gemeindeversammlung wird folgender Antrag zur Beschlussfassung unterbreitet: 1. Der Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal (UHGF) wird durch die Gemeinde eine wiederkehrende Kostenbeteiligung von 23 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten von Projekten für die Periodische Wieder-Instandstellung (PWI) und Strassenneubauten zugesprochen. Referent: Herbert Müller, Gemeinderat / Land- und Forstwirtschaftsvorstand Weisung 1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 15. März 2002 hat die Gemeindeversammlung für die Realisierung des Projekts der Genossenschaft Melioration Fischenthal Ost (GMFO) einen Investitionsbeitrag der Gemeinde in der Höhe von Fr. 1'410' bewilligt. Die Beitragsberechnung basierte dabei auf der gesetzlichen Grundlage von 98 des Landwirtschaftsgesetzes, welche vorschreibt, dass sich die Gemeinde mit einem Beitrag von 15 % an den baulichen Massnahmen zu beteiligen hat. Zusätzlich hat die Gemeinde von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen zusätzlichen Gemeindebeitrag in der Höhe von 8 % auszurichten. Insgesamt wurden der GMFO somit Gemeindebeiträge in der Höhe von 23 % an die beitragsberechtigten Kosten zugesprochen. 2. Antrag der Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal (UHGF) a) Ausgangslage Im Gemeindegebiet ausserhalb der Bauzone besteht ein Bedarf an Verbesserungen im Bereich Infrastruktur "Strassen", genauso wie dies im Perimeter der GMFO der Fall war. Schon seit längerer Zeit funktionieren die Flurweggemeinschaften nicht mehr, was zur Folge hatte, dass nur die notwendigsten Unterhaltsarbeiten ausgeführt wurden. Der Vorstand der UHGF beabsichtigt vor allem bei Hofzufahrten und wichtigen Basiserschliessungen für die Bewirtschaftung von Feld und Wald nach und nach Gesamtsanierungen als "PWI- Projekte" und bei Bedarf Neubauten zu projektieren. Bereits heute stehen verschiedene Projekte an, welche in einer ersten Tranche realisiert werden sollen. Mit den in Aussicht gestellten Beiträgen von Bund, Kanton und gegebenenfalls Gemeinde würde die öffentliche Hand einen Kostenanteil in der Höhe von ca. 75 bis 80 Prozent übernehmen. Die Restkosten von ca. 25 % müssten durch die betroffenen Landeigentümer getragen werden. b) Antrag Mit Schreiben vom 25. März 2009 gelangt die Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal (UHGF) mit dem Antrag an den Gemeinderat, eine grundsätzliche Kostenbeteiligung der Gemeinde in der Höhe von 23 % an Projekte der UHGF für Periodische Wieder- Instandstellungen (PWI) und Strassenneubauten zu bewilligen. c) Begründung Ein Beitrag in der beantragten Höhe von 23 % (15+8 %) würde einer Gleichbehandlung der Genossenschafter der GMFO und der UHGF mit sich bringen. Obwohl die UHGF nicht den gleichen Status wie eine Meliorationsgenossenschaft einnimmt, sind Beiträge in dieser Grössenordnung gerechtfertigt, hat doch die Gemeinde im Zusammenhang mit der Flurwegbereinigung die mögliche Variante mit der Gründung von weiteren Meliorationsgenossenschaften in Fischenthal negativ beurteilt. Gemäss Ausführungen der UHGF würde dies für die politische Gemeinde einen fliessenden Übergang von Investitionsbeiträgen an die GMFO von ca. Fr. 1'700' in den letzten 10 Jahren, zu der Unterstützung der Projekte der UHGF, in der Grössenordnung von jährlich ca. Fr. 80' bis Fr. 100' bedeuten. Die UHGF ist überzeugt, dass die Investitionen in die Infrastruktur, sowohl für die Bewirtschaftung als auch für die allgemeine Zugänglichkeit, unverzichtbar sind und dazu beitragen, dass sich der Aufwand für den Unterhalt nicht laufend verteuert. 34

35 3. Abschied des Gemeinderates Der Gemeinderat unterstützt den Antrag der UHG Fischenthal. Durch die Ausrichtung eines Gemeindebeitrages von 23 % ( %) an die beitragsberechtigten Aufwendungen von Sanierungsprojekten, für welche auch Bundes- und Staatsbeiträge ausgerichtet werden, führt zu einer Gleichbehandlung der Genossenschafter der GMFO und der UHGF, was aus der Sicht des Gemeinderates unbedingt angestrebt werden soll. Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten, dem Antrag der UHGF für eine grundsätzliche Kostenbeteiligung der Gemeinde in der Höhe von 23 % an Projekte der UHGF für Periodische Wieder-Instandstellungen (PWI) und Strassenneubauten zu bewilligen. Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal / Ausrichtung eines wiederkehrenden Gemeindebeitrages von 23 Prozenten an die beitragsberechtigten Kosten von Projekten für die Periodische Wieder-Instandstellung (PWI) und Strassenneubauten Die Rechnungsprüfungskommission hat an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2009 das Geschäft eingehend geprüft und für in Ordnung befunden. Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung, dem Kreditbegehren zuzustimmen und der Unterhaltsgenossenschaft Fischenthal an Projekte für die Periodische Wieder-Instandstellung (PWI) und Strassenneubauten einen Gemeindebeitrag von 23 Prozenten an die beitragsberechtigten Kosten zuzusprechen. Fischenthal, 8. Mai 2009 Rechnungsprüfungskommission Fischenthal Der Präsident: Werner Gemperle Der Aktuar: Richard Durussel 35

36 C. Schulgemeinde 1. Genehmigung der Jahresrechnung 2008 Antrag: Der Gemeindeversammlung wird folgender Antrag zur Beschlussfassung unterbreitet: 1. Die vorliegende Jahresrechnung 2008 der Schulgemeinde wird genehmigt. Referent: Markus Schmuki, Finanzvorstand Weisung Die Laufende Rechnung der Schulgemeinde schliesst bei Aufwendungen von Fr. 5'691' und Einnahmen von Fr. 5'681' mit einem Aufwandüberschuss von Fr ab. Dieser Aufwandüberschuss müsste dem Eigenkapital des Schulgutes entnommen werden. Das Eigenkapital der Schulgemeinde betrug Fr Durch den Aufwandüberschuss entsteht der Schulgemeinde darum wieder ein Bilanzfehlbetrag in der Höhe von Fr. 9' Dieser muss über eine jährliche Abschreibung von 20 % innert 5 Jahren abgeschrieben werden. Bilanzfehlbetrag Begründung: Mit der Inkraftsetzung des neuen Volksschulgesetzes sind die Schulgemeinden verpflichtet worden, bis zu Beginn des Schuljahres 2009/10 bedarfsgerechte Tagesstrukturen anzubieten. Bezüglich der Ausgestaltung des aus dem Bedarf ermittelten Angebots waren Steuerfussausgleichsgemeinden aus Kostengründen aber engere Grenzen gesetzt. Das heisst, bis zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 muss ein entsprechendes Angebot kostendeckend sein. Erst ab Schuljahr 2009/2010 kann sich die Schulgemeinde mit einem Drittel an den Betriebskosten beteiligen. Die Subventionierung von Angeboten über Mittag (Schulsuppe und private Mittagstische für Kinder mit langen Schulwegen) sind schon seit vielen Jahren von der Schulpflege geleistet worden. Diese Unterstützungsbeiträge sind im Rechnungsjahr 2008 nicht mehr akzeptiert worden und haben dazu geführt, dass im Bereich Tagesstrukturen eine Pauschalkorrektur / Kürzung vorgenommen worden ist, aus welcher jetzt ein Bilanzfehlbetrag resultiert. Rückzahlung von Steuerfussausgleich: Dem Kanton musste Fr. 688' nicht benötigter Steuerfussausgleich zurückbezahlt werden. Vor Kürzung dieses Betrages schloss die Jahresrechnung eigentlich um Fr. 678' besser ab als budgetiert. Dieser gute Rechnungsabschluss ist im Besonderen auf Mehreinnahmen im Bereich Finanzen und Steuern, sowie auf Minderausgaben im gesamten Bildungsbereich zurückzuführen. Die Jahresrechnung 2008 zeigt folgendes Bild: 1. Laufende Rechnung Total Aufwand Fr. 5'691' Total Ertrag Fr. 5'681' Aufwandüberschuss Fr. 10' Investitionsrechnung Total Ausgaben Fr. 521' Total Einnahmen Fr. 9' Nettoinvestitionen Fr. 512' Bilanz Gesamtaktiven Fr. 6'087' Gesamtpassiven Fr. 6'097' Bilanzfehlbetrag Fr. 9' Antrag der Schulpflege Die Gemeindeschulpflege empfiehlt den Stimmberechtigten die Jahresrechnung 2008 des Schulguts, inkl. Sonderrechnung zu genehmigen. Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Genehmigung der Jahresrechnung 2008 der Schulgemeinde Fischenthal. Die Rechnungsprüfungskommission hat an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2009 die Jahresrechnung 2008 geprüft und in Ordnung befunden. Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Schulgemeindeversammlung die Jahresrechnung 2008 zu genehmigen. Fischenthal, 8. Mai 2009 Rechnungsprüfungskommission Fischenthal Der Präsident: Werner Gemperle Der Aktuar: Richard Durussel 36

37 Schulgemeinde Jahresrechnung 2008 Übersicht Rechnung 2007 Voranschlag 2008 Rechnung 2008 Soll Haben Soll Haben Soll Haben 1. Laufende Rechnung 5'471' '471' '291'100 5'291'100 Total Aufwand Total Ertrag 5'691' '681' Aufwandüberschuss Ertragsüberschuss 10' '471' '471' '291'100 5'291'100 5'691' '691' Investitionen im Verwaltungsvermögen a) Nettoinvestitionen 422' ' ' '000 Total Ausgaben Total Einnahmen 521' ' ' '100 Nettoinvestitionen Einnahmenüberschuss 512' ' ' ' ' ' ' b) Finanzierung I 361' ' ' '200 Nettoinvestitionen Einnahmenüberschuss Abschreibungen Verwaltungsvermögen Abschreibungen Bilanzfehlbetrag Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung 512' ' ' ' '900 Finanzierungsfehlbetrag I Finanzierungsüberschuss I 89' ' ' ' ' ' ' Investitionen im Finanzvermögen a) Nettoveränderung Total Ausgaben Total Einnahmen Nettoveränderung Zugang Nettoveränderung Abgang b) Finanzierung II 62' '900 Nettoveränderung Zugang Nettoveränderung Abgang Finanzierungsfehlbetrag I Finanzierungsüberschuss I 89' ' '900 Finanzierungsfehlbetrag II Finanzierungsüberschuss II 89' ' ' '900 27'900 89' ' Bilanzübersicht 2'670' '610' Finanzvermögen Verwaltungsvermögen 2'397' '689' '270' ' Fremdkapital Verrechnung 6'087' ' Spezialfinanzierungen Bilanzfehlbetrag / Eigenkapital 9' '280' '280' '097' '097'

38 Schulgemeinde Jahresrechnung 2008 Laufende Rechnung Kto.-Nr. Bezeichnung Rechnung 2008 Voranschlag 2008 Rechnung 2007 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 2 BILDUNG 4'258' ' '549' '400 4'050' ' Nettoaufwand 3'811' '204'750 3'549' Kindergarten 228' ' ' Primarschule 1'047' ' '142'300 21' ' ' Oberstufenschule 727' ' '800 35' ' ' Tagesstrukturen 19' ' '950 7' Musikschule 86' ' '900 9'000 63' ' Handarbeit und Hauswirtschaft ' Schulleitung Schulliegenschaften und 593' ' '200 67' ' ' Schulanlagen 218 Volksschule Sonstiges 142' ' '800 15' ' ' Schulverwaltung 438' ' '850 26' ' ' Sonderschulung 924' ' ' ' ' ' Berufsbildung 47' ' '000 4'000 53' ' Bildungswesen Uebriges 3' ' '950 4'950 4' ' KULTUR UND FREIZEIT 17' ' '350 8'600 19' ' Nettoaufwand 9' '750 10' Kulturförderung 17' ' '350 8'600 19' ' GESUNDHEIT 20' ' ' ' ' Nettoaufwand 16' '900 18' Krankheitsbekämpfung ' Schulgesundheitsdienst 20' ' ' ' ' FINANZEN UND STEUERN 1'393' '231' '200 4'937'600 1'380' '958' Nettoertrag 3'837' '247'400 3'578' Gemeindesteuern 139' '918' '100 1'557' ' '737' Finanzausgleich 688' '268' '365' ' '207' Kapitaldienst 132' ' '900 15' ' ' Buchgewinne und Buchverluste Abschreibungen 432' ' ' Abschluss ' Ertragsüberschuss Aufwandüberschuss 5'691' '691' '691' '691' '291'100 5'291'100 5'471' '471' '291'100 5'291'100 5'471' '471' Schulgemeinde Jahresrechnung 2008 Investitionsrechung Kto.-Nr. Bezeichnung Rechnung 2008 Voranschlag 2008 Rechnung 2007 Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen 2 B I L D U N G 521' ' ' ' ' ' Nettoausgaben 512' ' ' Schulliegenschaften 521' ' ' ' ' ' FINANZEN UND STEUERN 9' ' ' ' Nettoeinnahmen 512' ' Abschluss 9' ' ' ' Einnahmenüberschuss Nettoinvestitionen 531' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '

39 Schulgemeinde Jahresrechnung 2008 Bestandesrechnung Kto.-Nr. Bezeichnung Bestand am Bestand am Veränderung 1 A K T I V E N 6'097' '280' ' FINANZVERMOEGEN 2'397' '670' ' Flüssige Mittel 12' ' ' Guthaben 2'385' '598' ' Anlagen Transitorische Aktiven VERWALTUNGSVERMOEGEN 3'689' '610' ' Sachgüter 3'255' '165' ' Investitionsbeiträge 434' ' ' BILANZFEHLBETRAG 9' ' Eigenkapital Bilanzfehlbetrag 9' ' Bilanzfehlbetrag P A S S I V E N 9' '097' '280' ' ' P A S S I V E N 6'097' '280' ' FREMDKAPITAL 6'087' '270' ' Laufende Verpflichtungen 463' ' ' Langfristige Schulden 4'651' '671' ' Verpflichtungen Sonderrechnungen 178' ' ' Rückstellungen 4' ' Transitorische Passiven 789' ' ' VERRECHNUNGEN 9' ' Steuern Rechnungsjahr Steuern früherer Jahre Uebrige Verrechnungskonten 9' ' Abschluss Verrechnungen ' ' EIGENKAPITAL Eigenkapital

40 Schulgemeinde Abschreibungstabelle 2008 Verwaltungsvermögen Konten Mutmasslicher Buchwert Beginn Rechnungsjahr Fr. Nettoinvestition gemäss Voranschlag Fr. Mutmasslicher Buchwert vor Abschreibungen Fr. Abschreibungen Fr. % ordentlich zusätzlich Mutmasslicher Buchwert Ende Rechnungsjahr Fr Hochbauten 3'036' ' '472' ' '124' Mobilien 117' ' ' ' ' Mobilien Informatik 12' ' ' ,33 8' ' Investitionsbeiträge Gemeinden Investitionsbeiträge Private 420' ' ' ' ' ' ' ' ' Total 3'610' ' '122' ' '689' Total Abschreibungen 2008 Schulgemeinde 432' Entwicklung Eigenkapital/ Bilanzfehlbetrag Politische Gemeinde -208' ' ' ' ' Schulgemeinde - 9' ' ' Reformierte Kirche 149' ' ' ' '

41 Schulgemeinde Jahresrechnung 2008 Begründung der wichtigsten Abweichungen Aufgabenbereich Nettoabweichung Aufwand Ertrag 2 Bildung - 393' Kindergarten - 13' Entschädigung an Gemeinde Wald/Affolt. - 14' Primarschule - 93' Minderaufwand Personalkosten - 7' Minderausgaben Schulmaterial, Informatik - 14' Sparbemühungen bei Klassenlager/Exkurs. - 5' Lohnkostenanteile an Kanton - 34' Entschädigung an Gde. Wald - mehr Kinder - 29' Oberstufenschule - 50' Mehraufwand Personalkosten + 6' Minderausgaben Schulmaterial, Informatik Kostenbewusst bei den Exkursionen - 10' Lohnkostenanteile an Kanton - 32' Keine Beiträge an Mittelschulen - 18' Tagesstrukturen - 5' Geringere Beiträge an Private - 11' ' Musikschule + 12' Schulliegenschaften - 6' Geringere Personalkosten - 33' Mehrkosten beim Sachaufwand + 12' Entschädigung Gemeinde Wald + 5' ' Volksschule Sonstiges - 11' Geringere Personalkosten - 6' Unterhalt Schulbus + 6' Examenkosten, Schulanlässe - 5' Verkehrskundeunterricht + 4' DL ambulante Jugendhilfe - 5' Schulverwaltung / Schulleitung - 34' Minderkosten Personalaufwand - 9' Mehrkosten Sachaufwand (Gutachten) + 11' Lohnkostenanteile an Kanton Schulleitung - 27' Staatsbeiträge Schulleitung + 11' Sonderschulung - 156' Leicht höhere Personalkosten Beiträge an Sonderschulen und priv. Inst. - 29' Elternbeiträge + 12' Rückerstattungen und Staatsbeiträge + 115' Berufsbildung - 19' Kultur und Freizeit - 1' Personalkosten Bibliothek Geringerer Sachaufwand Bibliothek Gesundheit - 15' Krankheitsbekämpfung - 4' Schulgesundheitsdienst - 10' Finanzen und Steuern (ohne Abschluss) - 409' Gemeindesteuern + 40' ' Finanzausgleich + 688' ' Kapitaldienst - 17' ' Abschreibungen - 8'

42 Schulgemeinde 2008 Finanzkennzahlen Nettoverschuldungs-Quotient 300% % % 250% % 200% % Mit dem Nettoverschuldungsquotient wird gezeigt, welcher Anteil der Fiskalerträge erforderlich wären, um die Nettoschuld (Fremdkapital minus Finanzvermögen) abtragen zu können. 150% 100% 50% 0% Beurteilungskriterium: Bis 100 % gut 100 % % genügend Über 150 % schlecht Zinsbelastungsanteil 7% 6.37% 6% 5% 4% 2.71% 3% 1.96% 1.99% 2% 1% 0% Ein hoher Zinsbelastungsanteil weist auf eine grosse Verschuldung hin. Die Kennzahl gibt die Einengung des finanziellen Spielraums durch den Schuldendienst wieder. Im Vergleich über mehrere Jahre wird die Verschuldungstendenz erkannt. Beurteilungskriterium: 0-4 % gut 4-9 % genügend 10 % und mehr schlecht Kapitaldienstanteil 40% 30% 31.16% 29.97% 20% 24.6% 23.88% Diese Kennzahl gibt den Anteil des Ertrages an, welcher der Deckung der Verschuldung dient. Eine steigende Zahlenreihe weist auf eine Einengung des finanziellen Spielraums hin. Einem hohen Kapitaldienstanteil liegt eine hohe Verschuldung und/oder ein hoher Abschreibungsbedarf zugrunde. 10% 0% Beurteilungskriterium: 0-5 % geringe Belastung 5-15 % tragbare Belastung 15 % und mehr hohe Belastung Nettoschuld je Einwohner Die Nettoschuld der Schulgemeinde und der Politischen Gemeinde errechnet sich aus Finanzvermögen abzüglich Fremdkapital. Ist das Fremdkapital grösser als das Finanzvermögen, so ergibt sich eine Nettoschuld. Eine grosse Nettoschuld weist auf eine hohe Verschuldung hin. Beurteilungskriterium: Bis zu Fr. 1'000 kleine Verschuldung Bis zu Fr. 3'000 mittlere Verschuldung Bis zu Fr. 5'000 grosse Verschuldung Über Fr. 5'000 kaum noch tragbare Verschuldung 42

43 Informationen zum Rechtsschutz an Gemeindeversammlungen Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 gilt der neue Rechtsschutz gemäss Gesetz über die Politischen Rechte (GPR). Nachfolgend soll auf die wichtigsten Neuerungen, die Auswirkungen an Gemeindeversammlungen in den Gemeinden haben, aufmerksam gemacht werden. 1. Stimmrechtsrekurs 151a Gemeindegesetz (GG) und 146 ff. (GPR) Die Verletzung der politischen Rechte sowie der Vorschriften über ihre Ausübung kann mit Stimmrechtsrekurs gemäss dem Gesetz über die Politischen Rechte geltend gemacht werden. Besonderes: Muss in der Versammlung gerügt werden! Rekursfrist: 5 Tage ab Veröffentlichung Veröffentlichung der Beschlüsse: Freitag, 26. Juni 2009 Rekursinstanz: Bezirksrat, 8340 Hinwil 2. Gemeindebeschwerde 151 Gemeindegesetz Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates können von den Gemeindebehörden und von Stimmberechtigten durch Beschwerde angefochten werden: 1. wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen, 2. wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folgen haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit (Einzelfallgerechtigkeit) in ungebührlicher Weise verletzen. Rekursfrist: Rekursinstanz: 30 Tage (ab Veröffentlichung) Bezirksrat, 8340 Hinwil 3. Protokollberichtigungsrekurs 53 Gemeindegesetz Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 30 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat einzureichen. Rekursfrist: Rekursinstanz: 30 Tage (ab Veröffentlichung / Auflage) Bezirksrat, 8340 Hinwil 4. Weisung an die Aktuariate und Stimmenzähler/innen Die Protokolle inkl. Beschlüsse sind durch die Aktuariate bis spätestens Dienstag, 23. Juni 2009, bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. Die Stimmenzähler werden gebeten, die Protokolle am Mittwoch, 24. Juni 2009, ab Uhr, in der Gemeindeverwaltung Fischenthal am Schalter der Einwohnerkontrolle zu unterzeichnen.

44 Terminhinweise! Ausserordentliche Gemeindeversammlung Politische Gemeinde (Revision Bau- + Zonenordnung) Freitag, 25. September 2009, Uhr und Ordentliche Gemeindeversammlung (Alle Güter) Freitag, 11. Dezember 2009, Uhr

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