Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung im Sinne des 75 SGB XII.

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1 Verfahren zur Leistungsgewährung des Trägers der Sozialhilfe für die Werkstatt Martinshof (WfbM) im Rahmen der Eingliederungshilfe nach 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit 41 SGB IX A) Grundsätzliches Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben gem. 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit SGB IX. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach 136 ff SGB IX sowie nach der Werkstättenverordnung (WVO). Sie hat gem. 136 SGB IX diejenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung anzubieten zu ermöglichen, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen sowie dabei die Persönlichkeit weiterzuentwickeln und den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Die Werkstatt steht gem. 136 SGB IX allen behinderten Menschen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung im Sinne des 75 SGB XII. Bei der Anwendung des Verfahrens ist neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Weisung zu SGB XII Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu beachten. B) Personenkreis Einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach 54 Abs. 1 SGB XII haben Personen, die nach 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit 1-3 der Eingliederungshilfe-VO zu 60 SGB XII nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind. Fachliche Weisung zu 53, 54 SGB XII Seite 1 von 10 Aktenplan-Nr / 0, ALT: /0 Stand:

2 Personenkreis in der Werkstatt Martinshof (WfbM) In der Werkstatt Martinshof (WfbM) werden im Arbeitsbereich die Personenkreise 1. wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen mit allgemeinem Hilfebedarf 2. wesentlich körperlich, geistig oder seelische behinderte Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf aufgenommen. Wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen mit außergewöhnlichem Hilfebedarf werden in der Regel in Einrichtungen oder Gruppen betreut, die der Werkstatt angegliedert sind (Fördergruppen) oder in speziellen Tagesstätten, die mit der Werkstatt Martinshof zusammenarbeiten. In Einzelfällen kann auch eine Betreuung in der Werkstatt Martinshof stattfinden, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Werkstatt erfüllt sind. C) Organisationseinheiten der Werkstatt Martinshof (WfbM) Die Werkstatt gliedert sich in: 1. das Eingangsverfahren Das Eingangsverfahren dient der Feststellung, ob die WfbM die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe für den behinderten Menschen in Betracht kommen und um einen Eingliederungsplan zu erstellen. Das Verfahren dauert in der Regel 3 Monate ( 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) 2. den Berufsbildungsbereich Der Berufsbildungsbereich dient der Entwicklung, der Verbesserung und der Wiederherstellung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit eines behinderten Menschen und dauert in der Regel 2 Jahre. ( 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) 3. den Arbeitsbereich Im Arbeitsbereich werden Leistungen für diejenigen behinderten Menschen erbracht, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder eine Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen. ( 41 Ab. 1 SGB IX) Zuständige Rehabilitationsträger sind: zu 1. und 2.) Bundesagentur für Arbeit Träger der Unfallversicherung Träger der Rentenversicherung Träger der Kriegsopferfürsorge zu 3.): Träger der Unfallversicherung Träger der Kriegsopferfürsorge Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe, sofern nicht vorgenannte Träger vorrangig zuständig sind. Fachliche Weisung zu 53, 54 SGB XII Seite 2 von 10

3 D) Fachausschuss der Werkstatt Martinshof (WfbM) Gemäß 2 Abs. 1 der Werkstättenverordnung (WVO) ist bei jeder WfbM ein Fachausschuss zu bilden. Der Fachausschuss der Werkstatt Martinshof (WfbM) arbeitet in einem Gesamtausschuss mit Zuständigkeit für Grundsatzfragen und in zwei Teil-Ausschüssen, und zwar: 1. Teilausschuss GB/KB (körperlich, geistig und mehrfach behinderte Menschen) 2. Teilausschuss SB ( seelisch behinderte Menschen) In den Teilausschüssen GB/KB und SB sind in gleicher Zahl vertreten: die Werkstatt Martinshof (WfbM) der Werkstatt Bremen die Agentur für Arbeit der zuständige Träger der Sozialhilfe Im Teilausschuss SB nimmt das Gesundheitsamt Bremen, Steuerungsstelle Psychiatrie, in Vertretung für den Sozialhilfeträger dessen Aufgaben wahr. Den Vorsitz im Fachausschuss einschließlich der Teilausschüsse führt die Werkstatt Martinshof, ebenso obliegt ihr die Geschäftsführung. Der Fachausschuss 1 berät jeweils vor Aufnahme in das Eingangsverfahren in den Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich sowie in Einzelfällen im Arbeitsbereich bei der Planung und Durchführung von arbeitsbegleitenden Maßnahmen; übergangsfördernden Maßnahmen; Übergang in andere angemessene Förder- und Beschäftigungsmaßnahmen, Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses in der Werkstatt, kürzere Beschäftigungszeiten und Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen bei Wiederaufnahme in die Werkstatt nach gescheitertem Arbeitsversuch bei Notwendigkeit eines Fahrdienstes bei der Zuordnung zu Hilfebedarfsgruppen und gibt gegenüber dem zuständigen Rehabilitations- bzw. Leistungsträger Stellungnahmen ab. Der Fachausschuss ist ein beratendes Gremium. Die Beschlüsse können durch die drei Vertretungen auch mit Stimmenmehrheit getroffen werden und sind zu dokumentieren. Das Votum des Fachausschusses bindet den zuständigen Leistungsträger zwar nicht, gleichwohl hat der Leistungsträger das Votum bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Fachausschuss kann andere Personen zur Beratung hinzuziehen und, soweit erforderlich, als Sachverständige hören. Diese Personen sind nicht stimmberechtigt. 1 Die Aussagen zum Fachausschuss gelten jeweils auch für die Teil-Ausschüsse GB/KB sowie SB Fachliche Weisung zu 53, 54 SGB XII Seite 3 von 10

4 E) Ablauf des Verfahrens zur Aufnahme in der Werkstatt Martinshof (WfbM) Das Verfahren sieht folgende Abläufe vor: 1. Antragsverfahren a) der behinderte Mensch bzw. sein gesetzlicher Vertreter stellt bei der Agentur für Arbeit oder dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger einen Antrag auf die berufliche Reha-Maßnahme b) die Agentur für Arbeit oder der jeweils zuständige Rehabilitationsträger empfiehlt unter Hinzuziehung seiner Fachdienste (psychologischer und/oder ärztlicher Fachdienst) im Fachausschuss der Werkstatt Martinshof eine Aufnahme ins Eingangsverfahren c) dem Menschen mit Behinderungen wird außerdem Gelegenheit gegeben, sich in der Werkstatt über mögliche berufsbildende Angebote oder die Beschäftigungsbereiche zu informieren 2. Beratung im Fachausschuss der Werkstatt Martinshof 2.1 Vor Aufnahme in das Eingangsverfahren: Der Fachausschuss erörtert spätestens 2 Wochen vor Aufnahme in das Eingangsverfahren, ob a) ob wegen der Art und Schwere der Behinderung die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die WfbM erfüllt sind ( 136 Abs. 2 SGB IX) b) ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt gem. 136 SGB IX benötigt oder c) ob andere Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen 2.2 Zum Abschluss des Eingangsverfahren: Der Fachausschuss erörtert zum Abschluss des Eingangsverfahren a) ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung ist b) welche Bereiche der WfbM (Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich) und welche Beschäftigungsmöglichkeiten in Frage kommen c) welche ergänzenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind (z.b. technische Arbeitshilfen, Fahrdienst, arbeitsbegleitende Maßnahmen) d) ggf welche anderen Einrichtungen oder sonstigen Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen 2.3 Im Berufsbildungsbereich: Der Fachausschuss berät spätestens 2 Wochen vor Ablauf des Grundkursus im Berufsbildungsbereich über a) die Weiterentwicklung und Wiedergewinnung der Leistungsfähigkeit b) eine Fortführung bzw. Wiederholung des Berufsbildungsbereiches der Fachausschuss berät spätestens 4 Wochen vor Beendigung des Berufsbildungsbereiches über a) die Zweckmäßigkeit der Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen Bildungsmaßnahme inner- oder außerhalb der Werkstatt b) Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM c) über die Aufnahme in die Gruppe mit erhöhtem Betreuungsbedarf d) oder die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschl. der Förderung in Integrationsprojekte gem. 132 bis 135 SGB IX Fachliche Weisung zu 53, 54 SGB XII Seite 4 von 10

5 F) Verfahren des Sozialhilfeträgers Amt für Soziale Dienste 1. Grundlagen für die Empfehlung des Vertreters/der Vertreterin des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss der Werkstatt Bremen 1.1 Grundlagen für die Empfehlungen sind: a) Antrag des betroffenen behinderten Menschen bzw. seines gesetzlichen Vertreters bei der Werkstatt Bremen Abt. Werkstatt Martinshof (WfbM) zur Aufnahme in die Werkstatt Martinshof b) Die allen Mitgliedern des Fachausschusses von der verantwortlichen Stelle jeweils rechtzeitig zur Verfügung zu stellenden notwendigen Unterlagen (z.b. Reha-Antrag, ärztliche Gutachten, psychologische Gutachten, Eingliederungsplan etc.) 1.2 Beteiligung des Sozialdienstes Erwachsene bzw. der Steuerungsstelle Psychiatrie Mit Beginn des Eingangsverfahrens fordert das Mitglied des Sozialhilfeträgers im Teilausschuss GB/KB amtsintern unter Beifügung der ihm vorliegenden Unterlagen beim zuständigen Sozialdienst Erwachsene eine Stellungnahme dazu an, a) ob der betroffene behinderte Mensch dort bekannt ist, b) ob Aufnahme in die Werkstatt Bremen befürwortet wird c) ob Alternativvorschläge zur Integration in Arbeit und Beschäftigung gemacht werden d) ob es relevante Aussagen zur Lebenssituation der Betroffenen gibt, die Auswirkungen auf eine Beschäftigung in der WfbM haben können Im Teilausschuss SB klärt die vorgenannten Fragen die Steuerungsstelle Psychiatrie als Vertreter des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss in Zusammenarbeit mit den regionalen psychiatrischen Behandlungszentren und anderen für die Teilhabe an der Arbeit zuständigen Fachdiensten und Leistungserbringern. 1.3 Verfahren bei Aufnahme in die Gruppe mit erhöhtem Betreuungsbedarf Wird eine Aufnahme eines behinderten Menschen in die Gruppe mit erhöhtem Betreuungsbedarf im Arbeitsbereich für erforderlich gehalten, ist folgendermaßen zu verfahren: a) Die Werkstatt stellt in Abstimmung mit der/dem Leistungsberechtigten spätestens 8 Wochen vor Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM einen Antrag an die Vertretung des Sozialhilfeträgers im Teilausschuss GB/KB unter Beifügung des Eingliederungsplanes und des Erhebungsbogen zur Ermittlung des erhöhten Betreuungsbedarfes (s. Ziffer der Weisung Integration/Förderung von behinderten Menschen mit besonderem/höherem Betreuungsbedarf in der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) des Eigenbetriebes der Stadtgemeinde Werkstatt Bremen ) b) Die Vertretung des Sozialhilfeträgers im Teilausschuss GB/KB leitet den Antrag der Werkstatt einschl. der dem Antrag beigefügten Unterlagen an den Sozialdienst Erwachsene zur Stellungnahme weiter c) Der Sozialdienst Erwachsene prüft die Notwendigkeit der Aufnahme in die Gruppe mit erhöhtem Betreuungsbedarf und übermittelt seine Stellungnahme an die Vertretung des Sozialhilfeträgers im Teilausschuss GB/KB zur Beratung im Fachausschuss Falls die Werkstatt Martinshof in Einzelfällen einen Antrag auf Aufnahme eines seelisch behinderten Menschen in die Gruppe mit erhöhtem Betreuungsbedarf stellt, klärt der Vertreter des Sozialhilfeträgers im Teilausschuss SB ggf. unter Hinzuziehung des zuständigen regionalen psychiatrischen Behandlungszentrums die Notwendigkeit der Aufnahme in die Gruppe. Fachliche Weisung zu 53, 54 SGB XII Seite 5 von 10

6 1.4 Beteiligung von Sachverständigen Sofern der Vertreter des Sozialhilfeträgers im Teilausschuss GB/KB oder Teilausschuss SB es für erforderlich hält, besteht zur Fachausschusssitzung die Möglichkeit der Hinzuziehung sachverständiger Personen. Ebenso kann der Sozialdienst Erwachsene, sofern es vor Abgabe der Stellungnahme bzw. vor Übergang in den Arbeitsbereich für erforderlich angesehen wird, beim Fachausschuss-Mitglied des Sozialhilfeträgers eine gemeinsame Erörterung von Einzelfällen in der Fachausschusssitzung GB/KB anregen. Über eine Beteiligung der sachverständigen Personen entscheidet der Fachausschuss mehrheitlich. 2. Gesamtplan nach 58 SGB XII und Kostenentscheidung 2.1 Der Gesamtplan nach 58 SGB XII wird bei Neuaufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt Martinshof (WfbM) Bremen nur in den Punkten des Formblattes von der Vertretung des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss ausgefüllt. Dem Gesamtplan werden als begründende Unterlagen beigefügt: a) der Antrag des behinderten Menschen bzw. seines gesetzl. Vertreters zur Aufnahme in die Werkstatt Martinshof b) der Eingliederungsplan der Werkstatt Martinshof und c) das Protokoll des Fachausschusses Aus den Unterlagen muss der Hilfebedarf (allgemeiner oder erhöhter Hilfebedarf); der Umfang der Beschäftigungszeit sowie weitere entstehende Kosten, z.b. Fahrtkosten, Teilnahme am Mittagessen hervorgehen 2.2 Die jeweilige Vertretung des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss stellt die Unterlagen zusammen und übersendet sie 3 Wochen vor Aufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt Martinshof der zuständigen Wirtschaftlichen Hilfe/Heimhilfe zur Kostenentscheidung und Bescheiderteilung. Kopien der Unterlagen werden für den Bereich GB/KB von der Vertretung des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss an den zuständigen Sozialdienst Erwachsene gesandt. 2.3 Bei Änderungen, Unterbrechungen und Beendigungen des Besuchs der WfbM übersendet die Vertretung des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss das entsprechende Protokoll des Fachausschusses und ggf. weitere Unterlagen innerhalb von 1 Woche an die Wirtschaftl. Hilfe/Heimhilfe Kopien dieser Unterlagen werden für den Bereich GB/KB von der Vertretung des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss an den zuständigen Sozialdienst Erwachsene gesandt. 3. Verfahren bei Wechsel von behinderten Menschen aus Tagesstätten/ Fördergruppe für geistig und mehrfach behinderte Menschen in die Werkstatt Martinshof (WfbM) 3.1 Der zuständige Sozialdienst Erwachsene prüft im Rahmen des Regelbegutachtungs- Verfahrens bei Besuchern der Tagesstätten/Fördergruppe, ob ein Wechsel in die Werkstatt Martinshof (WfbM) in die Gruppe mit allgemeinem Hilfebedarf oder die Gruppe mit erhöhtem Betreuungsbedarf möglich ist. Hierbei wird in Kooperation mit der Tagesstätte/ Fördergruppe neben dem Entwicklungsbericht der Erhebungsbogen zur Feststellung des erhöhten Betreuungsbedarfes verwendet. Fachliche Weisung zu 53, 54 SGB XII Seite 6 von 10

7 3.2 Wird eine (Re)Integration in die Werkstatt Martinshof befürwortet, leitet der Sozialdienst Erwachsene die notwendigen Schritte zur Aufnahme ein. Hierzu meldet er den behinderten Menschen unter Beifügung des Erhebungsinstrumentes in der Werkstatt Martinshof an und veranlasst die Antragstellung durch den/die Betroffenen oder seinen gesetzlichen Vertreter, den Reha -Antrag bei der Agentur für Arbeit zu stellen, sofern es sich um eine Erstaufnahme in die WfbM handelt. Gleichzeitig informiert er die Vertretung des Sozialhilfeträgers im Teilausschuss GB/KB unter Beifügung der Kopie des Gesamtplanes nach 58 SGB XII und der Kopie des Erhebungsinstrumentes über die Planung des Wechsels in die Werkstatt Martinshof. 3.3 Nach Aufnahmeempfehlung im Teilausschuss GB/KB übersendet die Vertretung des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss die Unterlagen in Kopie an des zuständigen Sozialdienst wie unter Punkt 2 beschrieben Kommt es im Teilausschuss GB/KB zu einem Dissens zum Vorschlag des Sozialdienstes Erwachsene, beruft der Sozialdienst nach Information durch das Mitglied des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss eine Fallkonferenz ein. An der Fallkonferenz sind beteiligt: a) der Sozialdienstes Erwachsene b) das Mitglied des Sozialhilfeträgers im Teilausschuss GB/KB c) die Tagesstätte/Fördergruppe, in der sich der behinderte Mensch befindet d) ggf können weitere Fachkräfte, die den behinderten Menschen kennen, hinzugezogen werden, z.b. Leitung der Wohneinrichtung 3.5 Befürwortet die Fallkonferenz mehrheitlich die Aufnahme in der Werkstatt Bremen, ist eine entsprechende Empfehlung im Teilausschuss GB/KB erneut herbeizuführen 3.6 Kommt die Fallkonferenz mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass ein Verbleib in der Tagesstätte/Fördergruppe zum gegenwärtigen Zeitpunkt sinnvoll und notwendig ist, wird eine erneute Begutachtung im Rahmen eines 1-jährigen Bewilligungszeitraumes gem. Weisung Begutachtungs- und Bewilligungszeiträume... vom durchgeführt. 3.7 Im Falle von seelisch behinderten Besuchern der Beschäftigungswerkstatt WEBESO prüft das zuständige regionale psychiatrische Behandlungszentrum im Rahmen des Regelbegutachtungsverfahrens, ob ein Wechsel in die Werkstatt Martinshof möglich ist. Wird eine (Re)-Integration in die Werkstatt Martinshof befürwortet, leitet das regionale psychiatrische Behandlungszentrum die notwendigen Schritte wie unter Punkt 3.2 beschrieben ein und informiert die Vertretung des Sozialhilfeträgers im Teilausschuss SB. Im übrigen gelten die unter Punkt 3.3. bis 3.6 beschriebenen Verfahren. 4. Kostenentscheidung und Bescheiderteilung - Wiedervorlage 4.1 Die Wirtschaftl. Hilfe/Heimhilfe entscheidet unter Beachtung des Votums des Fachaus schusses über die Kostenübernahme und erteilt den Bescheid an den/die AntragstellerIn und die Werkstatt Bremen. Kopie des Bescheides erhält der zuständige Sozialdienst Erwachsene bzw. die Steuerungsstelle Psychiatrie. 4.2 Der Sozialdienst Erwachsene bzw. die Steuerungsstelle Psychiatrie notieren den Wiedervorlagetermin anhand der im Bescheid benannten Bewilligungszeit Fachliche Weisung zu 53, 54 SGB XII Seite 7 von 10

8 5. Bewilligungs- und Begutachtungszeiten Siehe hierzu die Fachliche Weisung zu 58 SGB XII, Begutachtungs- und Bewilligungszeiträume im Rahmen der Gesamtplanung nach 58 SGB XII für die Hilfen und Leistungen für die Personenkreise körperlich, geistig und mehrfach behinderten volljährigen Menschen psychisch kranke und suchtkranke volljährige Menschen drogenabhängige volljährige Menschen vom Gesamtplanfortschreibung Für die Gesamtplanfortschreibung gilt folgendes: 6.1 Bereich geistig und körperlich behinderte Menschen In den Fällen, in denen neben dem Werkstattbesuch weitere ambulante und stationäre Eingliederungshilfemaßnahmen über Gesamtplan nach 58 SGB XII vom Sozialdienst Erwachsene veranlasst werden, nimmt der Sozialdienst den Werkstattbesuch in den Gesamtplan mit auf und begründet diese Maßnahme unter Punkt 4.7 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Als Zeitraum für die WfbM-Maßnahme gilt der im Bescheid der Wirtschaftl. Hilfen/Heimhilfe gesetzte Bewilligungszeitraum Der Sozialdienst Erwachsene fordert spätestens 8 Wochen vor Ablauf des über Bescheid der Wirtschaftl. Hilfe/Heimhilfe gesetzten Bewilligungszeitraumes für die WfbM-Maßnahme den Eingliederungsplan sowie ggf. die Erhebungen zum besonderem/höherem Hilfebedarf von der Werkstatt Martinshof an und schreibt nach Überprüfung der Notwendigkeit die Maßnahme im Gesamtplan nach 58 SGB XII unter Berücksichtigung der lt. Punkt 5 dieser Weisung geltenden Bewilligungs- und Begutachtungszeiten fort In den Fällen, in denen neben der WfbM-Maßnahme keine weiteren Eingliederungshilfe-Maßnahmen gewährt werden, fordert der Sozialdienst Erwachsene spätestens 8 Wochen vor Ablauf des im Bescheid der Wirtschaftl. Hilfe/Heimhilfe gesetzten Bewilligungszeitraumes den Eingliederungsplan sowie ggf. den Erhebungsbogen zum erhöhten Betreuungsbedarf von der Werkstatt Martinshof an und erstellt den Gesamtplan nach 58 SGB XII unter Berücksichtigung der lt. Punkt 5 dieser Weisung geltenden Bewilligungs- und Begutachtungszeiten. 6.2 Bereich seelisch behinderte Menschen Die Gesamtplanfortschreibung erfolgt durch die Steuerungsstelle Psychiatrie, soweit keine anderen Eingliederungshilfemaßnahmen gewährt werden. Die Steuerungsstelle fordert hierzu spätestens 8 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes den Ein gliederungsplan von der Werkstatt Martinshof an und erstellt den Gesamtplan nach 58 SGB XII auf dem Formblatt, wie es bei Neuzugängen verwandt wird In den Fällen, in denen im Rahmen des Gesamtplanes nach 58 SGB XII Betreutes Wohnen und Heimwohnen veranlasst wird, erfolgt die Gesamtplanfortschreibung für den WfbM-Besuch über die regionalen psychiatrischen Behandlungszentren. Hierzu übersendet die Steuerungsstelle Psychiatrie die Gesamtplan-Unterlagen zum WfbM- Besuch mit der Begutachtungsanforderung an das zuständige psychiatrische Behandlungszentrum. Dieses nimmt den Werkstattbesuch in den Gesamtplan mit auf und begründet die Maßnahme unter Punkt 4.7 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Der Gesamtplan nach 58 SGB XII einschl. der erforderlichen Unterlagen wird vom Sozialdienst Erwachsene bzw. der Steuerungsstelle Psychiatrie spätestens 3 Wochen vor Ablauf der Bewilligungszeit an die Wirtschaftl. Hilfe/ Heimhilfe übersandt.. Fachliche Weisung zu 53, 54 SGB XII Seite 8 von 10

9 6.2.4 Die Wirtschaftl. Hilfen/Heimhilfe entscheidet über die Kostenübernahme und erteilt den Bescheid an den/die AntragstellerIn und die Werkstatt Bremen. Kopie des Bescheides erhält der zuständige Sozialdienst Erwachsene bzw. die Steuerungsstelle Psychiatrie. Inkrafttreten Die Weisung tritt am mit folgenden Punkten des Teils F) Verfahren des Sozialhilfeträgers Amt für Soziale Dienste in Kraft: Punkt F 1) Grundlagen für die Empfehlung des Vertreters/der Vertreterin des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss der Werkstatt Bremen Punkt F 2): Gesamtplan nach 58 SGB XII und Kostenentscheidung in den Teilen: Punkt 2.1 Punkt 2.2 ohne die Übersendung der Unterlagen an die Wirtschaftl. Hilfe/- Heimhilfe, jedoch Übersendung der Unterlagen an den Sozialdienst Erwachsene Punkt 2.3 ohne die Übersendung der Unterlagen an die Wirtschaftl. Hilfe/- Heimhilfe, jedoch Übersendung der Unterlagen an den Sozialdienst Erwachsene Punkt F 3): Verfahren bei Wechsel von behinderten Menschen aus Tagesstätten/- Fördergruppe in die Werkstatt Martinshof vorerst ohne das Erhebungsinstrument zum Hilfebedarf. Dessen Anwendung wird nach Vorliegen gesondert verfügt. Die Punkte 4, 5 und 6 treten in Kraft, sobald die Ablösung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens der Werkstatt Bremen Martinshof und die Führung von Akten in der Wirtschaftl. Hilfe/ Heimhilfe erfolgt. Punkt 5 der Weisung wurde am aktualisiert. Fachliche Weisung zu 53, 54 SGB XII Seite 9 von 10

10 Anhang Bei der Anwendung des Verfahrens sind neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten: Weisung Arbeits- und Förderungsangebote für Erwachsene mit wesentlichen Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Stand: Weisung Integration/Förderung von behinderten Menschen in der Werkstatt Bremen (Martinshof) mit erhöhtem Betreuungsbedarf Stand: Weisung: Förderangebote für Erwachsene mit wesentlichen Behinderungen in einer Tagesstätte bzw. Fördergruppe für geistig, körperlich und mehrfach behinderte Erwachsene Stand: Weisung Arbeits- und Betreuungsangebote für Erwachsene mit wesentlichen seelischen Behinderungen in einer teilstationären Beschäftigungswerkstatt (WEBESO), Stand: Fachliche Weisung zu Abgrenzung und Zugangsverfahren zur Werkstatt für behinderte Menschen und Tagesstätten/Fördergruppe für körperlich, geistig und mehrfach behinderte erwachsene Menschen Stand: Fachliche Weisung zu Verfahren bei Aufnahme schwerstbehinderter Menschen in Tagesstätten für körperlich, geistig und mehrfach behinderte Erwachsene ohne Reha- Antrag bei der Agentur für Arbeit Stand: Fachliche Weisung zu 53, 54 SGB XII Seite 10 von 10

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