Teilrevision der Nutzungsplanung Baureglement Planungsbericht. nach Art. 47 RPV. Stand am 18. Juni 2018 (für die öffentliche Auflage)

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1 Teilrevision der Nutzungsplanung Baureglement 2018 Planungsbericht nach Art. 47 RPV Stand am 18. Juni 2018 (für die öffentliche Auflage) Bearbeitung (Nr. 2401): Winzeler + Bühl Rheinweg Schaffhausen Tel info@regional-entwicklung.ch

2 2 Revision Baureglement Basadingen-Schlattingen

3 Planungsbericht vom 18. Juni Inhalt 1 Ausgangslage Bestehende kommunale Planungsinstrumente Voraussetzungen zur Änderungen der Nutzungsplanung Geänderte übergeordnete Vorgaben Änderung des Raumplanungsgesetzes und des kantonalen Richtplans Gesamtrevision des Planungs- und Baugesetzes Anlass und Umfang der Revision Zielsetzung Erläuterungen zum Entwurf des Baureglements Massgebende Rechtsgrundlagen Mini-Baureglement Systematik des Baureglements Baubegriffe und Messweisen der IVHB Hinweise zu einzelnen Abschnitten oder Artikeln Verfahren und Organisation Entwurfsphase Vorprüfung Öffentliche Auflage Beschluss durch Gemeindeversammlung Verzeichnis der Anhänge und Beilagen... 15

4 4 Revision Baureglement Basadingen-Schlattingen

5 Planungsbericht vom 18. Juni Ausgangslage 1.1 Bestehende kommunale Planungsinstrumente Die letzte Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Basadingen wurde 1995 (genehmigt mit Entscheid Nr. 1228), diejenige von Schlattingen 1991 (genehmigt mit Entscheid Nr. 1709) gemacht. Grössere Änderungen ergaben sich mit der Zusammenführung der Rahmennutzungspläne und der Baureglemente von Basadingen und Schlattingen im Jahre 1999 sowie der Gesamtrevision des PBG, welche am 1. April 1996 in Kraft trat. Daneben wurden einige untergeordnete Änderungen vorgenommen. Baureglement und Zonenpläne von Basadingen-Schlattingen haben sich jedoch grundsätzlich als tragfähige Planungsinstrumente bewährt. 1.2 Voraussetzungen zur Änderungen der Nutzungsplanung Die Voraussetzungen, unter welchen die Nutzungsplanung geändert werden darf, wird in den Erläuterungen zum PBG der Abteilung Ortsplanung des Amts für Raumentwicklung und des Rechtsdienstes des Departements für Bau und Umwelt vom 2. Juni 2015 in Abschnitt 2.5 wie folgt beschrieben: Baureglement und Zonenplan sind von Zeit zu Zeit zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen ( 8 Abs. 3 PBG und Art. 21 Abs. 2 RPG). Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen, kommen sowohl tatsächliche (z.b. Bevölkerungswachstum, neue Erschliessungsbedingungen, neue Auswirkungen der übergeordneten Planung) als auch rechtliche Umstände (z.b. Änderung des Planungsrechts) in Betracht. Erheblich verändert haben sich die Verhältnisse, wenn die der Planfestsetzung zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu wesentlichen Teilen dahingefallen oder seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Ordnung besteht (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 21 N 15 f. mit weiteren Hinweisen). Geänderte private Interessen von Einzelpersonen können hingegen nicht als veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden. 1.3 Geänderte übergeordnete Vorgaben Änderung des Raumplanungsgesetzes und des kantonalen Richtplans Durch die Annahme der Änderung des Raumplanungsgesetzes des Bundes vom 15. Juni 2012 durch die Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014, haben sich die Voraussetzungen zur Zuweisung von Land zu Bauzone, insbesondere auch die Berechnung des Bedarfs mit den von Bund und Kantonen gemeinsam erarbeiteten «Technischen Richtlinie» erheblich geändert. Für die Gemeinden bleibt diesbezüglich abzuwarten, welche konkreten Auswirkungen die erst im Entwurf vorhandenen neuen Vorgaben des Kantonale Richtplans im Bereich Siedlung haben werden, auch wenn diese in den Grundzügen bekannt sind. Das ARE strebt eine Genehmigung des revidierten Kantonalen Richtplans durch den Bundesrat auf Ende 2017 an.

6 6 Revision Baureglement Basadingen-Schlattingen Gesamtrevision des Planungs- und Baugesetzes Am 1. Januar 2013 trat das neue Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2011 in Kraft. Daraus ergibt sich für die Gemeinden eine konkrete Anpassungspflicht. Diese ist in den «Erläuterungen zum PBG» vom 2. Juni 2015 im Abschnitt 2.2 wie folgt beschrieben: Anpassungsfrist Die kommunalen Rahmennutzungspläne müssen bis zum 31. Dezember 2017 an die neue Planungs- und Baugesetzgebung angepasst werden, sofern diese Frist nicht vom Departement für Bau und Umwelt auf ein entsprechendes Gesuch der Gemeinde hin erstreckt wird. Falls die Gemeinde die Fristen ungenutzt verstreichen lässt, gelten für die Nutzungsziffern und Höhenmasse die Umrechnungswerte des Regierungsrates (vgl. 122 Abs. 1, 2 und 4 PBG und 57 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [PBV; RB 700.1]).

7 Planungsbericht vom 18. Juni Anlass und Umfang der Revision Vorgezogene Teilrevision des Baureglementes Die in Kapitel 1 dargelegten Fakten würden eigentlich eine Gesamtrevision der Kommunalplanung (früher Ortsplanungen genannt) nahelegen, haben sich doch sowohl die tatsächlichen, als auch die rechtlichen Verhältnisse seit der letzten Gesamtrevision erheblich geändert. Dem stehen aber die zeitliche Frist zur Anpassung des Rahmennutzungsplans (Baureglement und Zonenplan) an das Planungs- und Baugesetz bis Ende 2017 (durch Gesuch beim DBU verlängert bis Ende 2019) und die Verfügbarkeit von übergeordneten Vorgaben (Siedlungsentwicklung, Dimensionierung des Baugebietes) aus dem KRP sowie die Anforderungen zur Umsetzung der Gewässerräume, welche noch nicht vorhanden sind, entgegen. Die Kommunalplanung soll daher zwar an die Hand genommen werden, in einem ersten Schritt wird jedoch nur das Baureglement an das PBG angepasst und mittels einer Vergleichstabelle der Zonenbezeichnungen sichergestellt, dass Zonenpläne und Baureglement weiterhin kompatibel sind. Der Gemeinderat ist sich dabei bewusst, dass in einem zweiten Schritt das Baureglement nochmals Änderungen erfahren wird, vorab, da durch neue Aufgaben wie der allgemeinverbindlichen Umsetzung der Gefahrenkarte mit Gefahrenzonen im Zonenplan auch Bestimmungen im Baureglement zu erlassen sind. Regionale Abstimmung der Baureglemente Die Stadtpräsidenten von Diessenhofen und Steckborn sowie die Gemeindepräsidien von Basadingen-Schlattingen, Schlatt und Wagenhausen sind der Auffassung, dass eine gewisse Vereinheitlichung der Bestimmungen in der Region sinnvoll ist und mit einer Bearbeitung in einem ähnlichen Zeitraum Synergien genutzt werden können. Werden die Reglemente in Anlehnung an das Regiobaureglement Frauenfeld erstellt, werden noch mehr Gemeinden im Kanton Thurgau über zumindest ähnliche und im Aufbau gleiche Baureglemente verfügen.

8 8 Revision Baureglement Basadingen-Schlattingen 3 Zielsetzung Die Revisionsarbeiten hatten zum Ziel: Die Anpassung des Baureglements an die wesentlich geänderte Situation bezüglich der übergeordneten gesetzlichen Vorgaben, vorab an das PBG vom 21. Dezember 2011 und die Bestimmungen der IVHB sowie an geänderte tatsächliche Verhältnisse, mitunter auch dem Wertewandel der Gesellschaft seit der letzten Gesamtrevision der Ortsplanung. Den Erlass eines übersichtlichen, schlanken, einfach handhabbaren Baureglements im Sinne einer Neufassung als «Mini-Baureglement» mit Verweisen an Stelle von Zitaten der übergeordneten Gesetzgebung, welches als Basis für die nachgeschaltete Gesamtrevision der Kommunalplanung dienen kann. Die Vereinheitlichung der neuen Baureglemente in der Region (Gemeinden Diessenhofen, Steckborn, Schlatt, Basadingen-Schlattingen und Wagenhausen) hinsichtlich Aufbau, Systematik und Umfang.

9 Planungsbericht vom 18. Juni Erläuterungen zum Entwurf des Baureglements Sämtliche Änderungen können aus der Gegenüberstellung mit dem gültigen Baureglement ersehen werden (Beilage). In diesem Kapitel werden die wichtigsten Änderungen erläutert. 4.1 Massgebende Rechtsgrundlagen Für die Revision wurden insbesondere folgende Rechtsgrundlagen herangezogen: 1. Bund Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, RPG [SR 700]), Stand am 1. Januar 2016 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV [SR 700.1]) mit Stand am 1. Januar Kanton Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2011 (PBG [RB 700]), Stand am 1. Januar 2015 Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18. September 2012 (PBV [RB 700.1]), Stand am 1. Januar 2013 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB [RB 700.2]), Stand am 5. November 2016 Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992 (StrWG [RB 725.1), Stand am 1. Januar 2013 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 15. Dezember 1992 (StrWV [RB ]), Stand am 1. Januar 2008 Gesetz über Flur und Garten vom 7. Februar 1996 (GfG [RB 913.1]), Stand am 1. Juni Gemeinde Baureglement Basadingen-Schlattingen vom , in Kraft seit Baureglementsänderung 2011, vom DBU genehmigt am mit Entscheid Nr Mini-Baureglement Zurzeit, als das letzte Baureglement erarbeitet wurde, musste man sich die übergeordneten Gesetze relativ aufwändig und kostenpflichtig als Papierversionen beschaffen. Die Zitate von übergeordnetem Recht hatten damit im Sinne der Benutzerfreundlichkeit durchaus ihre Berechtigung. Im Internetzeitalter ist die übergeordnete Gesetzgebung jedoch elektronisch verfügbar und kann mit einigen Klicks heruntergeladen werden. Macht man dies bei Bedarf, hat man zudem die Gewissheit, die dannzumal gültige Version zu besitzen.

10 10 Revision Baureglement Basadingen-Schlattingen Mit dem Entscheid zu einem Mini-Baureglement können zahlreiche bisherige Artikel ersatzlos gestrichen werden, so etwa die Art. 4 bis 22 des bisherigen Reglements sowie sämtliche Definitionen der Baubegriffe, soweit sie durch die IVHB oder die PBV geregelt sind. Bei anderen tritt an Stelle des Zitats ein Verweis, so etwa für den Zonenzweck und der in den Zonen zulässigen Nutzungen, soweit dies in der PBV geregelt ist. 4.3 Systematik des Baureglements Das revidierte Baureglement gliedert sich thematisch wie folgt: 1. Allgemeine Bestimmungen Im ersten Kapitel werden der Zweck, der Geltungsbereich und die Bestandteile der Kommunalplanung geregelt. Weiter werden die Zuständigkeit für den Vollzug des BauR sowie die Aufgaben und Befugnisse der Baukommission definiert. 2. Zonenordnung Die Zonenordnung enthält die kommunalen Bestimmungen und Verweise auf das übergeordnete Recht sämtlicher Elemente des Zonenplans (mit Ausnahme der Hinweise), vorab die Zweckbestimmungen der Grundnutzungszonen, deren zonenkonforme Nutzung sowie die zugehörigen Massvorschriften für Bauten und Anlagen. 3. Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften Das Kapitel umfasst Abstandsvorschriften, Massnahmen für eine nachhaltige Bauweise und bestimmt die erforderlichen Nebennutzflächen in Mehrfamilienhäusern. Weiter werden die architektonischen, ortsbaulichen und landschaftsschützerischen Anforderungen im Allgemeinen festgelegt. Der letzte Teil umfasst die Gestaltung der Umgebung, insbesondere betreffend Terrainveränderungen, Kinderspielplätzen, Bepflanzung und Parkierung. 4. Baubewilligungsverfahren Das Baubewilligungsverfahren ist kantonal geregelt. Das BauR verweist nur noch auf die entsprechenden Paragraphen des PBG. 5. Gebühren Hier wird lediglich festgelegt, nach welchem Reglement der Gemeinderat die Gebühren auf die Durchführung der baupolizeilichen Aufgaben erhebt. 6. Schlussbestimmungen Da eine redaktionelle Neufassung vorliegt, werden das bisherige BauR und sämtliche Nachträge aufgehoben und im Übergangsrecht festgelegt, dass hängige Baugesuche nach dem neuen Recht zu beurteilen sind. Weiter umfassen die Übergangsbestimmungen eine Tabelle, aus welcher die Zuordnung der alten Zonenbezeichnungen der Zonenpläne Basadingen/Schlattingen zu den neuen Zonenbezeichnungen des Baureglements 2018 ersichtlich ist. Die Zonenpläne werden im Anschluss an die Revision des Baureglements gesamthaft überarbeitet.

11 Planungsbericht vom 18. Juni Anhang Der Anhang umfasst je eine Skizze zu Dacheinschnitten und zu den Höhenfestlegungen von Bauten, einen Verweis, wo die IVHB online zu finden ist, sowie das aktualisierte Schlagwortregister. Die bisherigen «Gestaltungsrichtlinien» wurden aus dem Anhang herausgelöst und werden neu separat als Arbeitsgrundlage des Gemeinderates im Baubewilligungsverfahren geführt. 4.4 Baubegriffe und Messweisen der IVHB Mit dem Beitritt des Kantons Thurgau zur IVHB und damit verbunden, der zwingenden Verwendung dieser Begriffe im BauR, wurden in der Masstabelle von Art. 5 Abs. 2 die bisherigen Masse so gut als möglich «übersetzt». An Stelle der Gebäudehöhe tritt die trauf-/talseitige Fassadenhöhe. Die altrechtliche Firsthöhe wird für Schrägdachbauten neu indirekt durch die Dachneigung festgelegt und bei Flach- und Pultdachbauten durch die Gesamthöhe ersetzt. Die Skizze im Anhang des Reglements zeigt übersichtlich, welche Festlegungen zur Bestimmung der vertikalen Gebäudedimension in Abhängigkeit zur Dach- und Geländeform einzuhalten sind. Als Dichtemass kann nicht mehr die bisherige Ausnützungsziffer (AZ) verwendet werden. An deren Stelle tritt die Geschossflächenziffer (GFZ), welche ausnahmslos alle Flächen der Gebäude berücksichtigt. Ausnahmen, wie sie die AZ kannte, sind nicht vorgesehen. Zu dieser Messweise fehlt die Erfahrung. Da die Umrechnungstabelle Ausnützungsziffer/Geschossflächenziffer ( 57 PBV) im Anhang der PBV auf einer Untersuchung durch das ARE beruht, wurden grösstenteils die darin aufgeführten Werte übernommen. Letztlich wird jedoch erst die Erfahrung zeigen, ob diese für einen Grossteil der Fälle richtig gewählt sind. 4.5 Hinweise zu einzelnen Abschnitten oder Artikeln Art. 5 Zoneneinteilung In Absatz 1 werden für die Zoneneinteilung neu die Begriffe des kantonalen Datenmodells verwendet, soweit dieses für die Zonen zweckmässig erscheint. Die Kompatibilität des neuen Baureglements mit dem unveränderte Zonenplan wird durch Art. 38 Abs. 2 (Gegenüberstellung der neuen und alten Zonenbezeichnungen) sichergestellt. Die Freihaltezone FH (bisher unter «Nichtbauzonen») wird neu unter den Bauzonen geführt. 1 Dies hängt mit dem kantonalen Datenmodell und der PBV zusammen, wonach die Freihaltezone eine Zone des Baugebietes ist. Mit dieser neuen Zuweisung ändert sich materiell aber nichts an den Zonenbestimmungen. Art. 6 Dorfkernzone Zonenzweck und zulässige Nutzungen entsprechen den kantonalen Definitionen der Dorfund Weilerzonen gemäss 6 PBV und müssen im BauR nicht wiederholt werden. Die weiteren Festlegungen umfassen Einordnungs- und Gestaltungsbestimmungen. Sie wurden aufgrund der Erfahrungen aus dem Vollzug angepasst. 1 Gemäss Vorschlag und in Absprache mit dem Rechtsdienst des Departements für Bau und Umwelt (Herr S. Kälin, Mai 2018).

12 12 Revision Baureglement Basadingen-Schlattingen Neu werden Dacheinschnitte bewilligt, die sich gemäss den Bestimmungen in Abs. 9 gut in das Ortsbild einfügen. Damit werden die Voraussetzungen zur Nutzung der Dachgeschosse in der Dorfkernzone verbessert und die Siedlungsentwicklung nach innen gefördert. Art. 8 Wohnzonen Das alte Baureglement kennt drei verschiedene Wohnzonen (W 1/2, W 2 und W 3* / W 2/3). Diese Wohnzonen regeln in Art. 27 abaur unterschiedliche Geschossigkeiten mit zum PBG vom abweichenden (grösseren) Kniestockhöhen. Beabsichtigt war, dass Schrägdachbauten mit einer baulich vernünftig nutzbaren Kniestockhöhe erstellt werden können, ohne dass solche Dachgeschosse gemäss altem PBG als Vollgeschosse zählten. Die Bestimmungen konnten mit der Revision vereinheitlicht werden. In Art. 8 wird nur noch der Verweis auf 5 PBV gemacht, welcher den Zonenzweck und die zulässigen Nutzungen abschliessend bestimmt. Die zulässigen Fassaden- und Gesamthöhen der Wohnzonen werden abschliessend über die Tabelle der Höchst- und Mindestmasse geregelt. Einschränkung betreffend die Geschossigkeit bestehen nicht mehr. Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen Es gelten die Erläuterungen zu Art. 8 sinngemäss. Abschnitt 3.1 Nachhaltiges Bauen Darin werden Bestimmungen zu Sachverhalten, die durch den Wertewandel seit der letzten Gesamtrevision an Wichtigkeit zugenommen haben, neu ins Reglement aufgenommen. Insbesondere wird damit auch der Zielsetzung der Siedlungsentwicklung nach innen Rechnung getragen. Abschnitt 3.2 Nebennutzflächen Neu werden in Mehrfamilienhäusern explizit auch die notwendigen Abstellflächen für Fahrräder und Abstellräume (Keller/Estrich) verlangt. Dies ist nötig, weil solche Flächen mit der Umstellung auf die Geschossflächenziffer (früher Ausnützungsziffer) neu auch anzurechnen sind. Abschnitt 3.3 Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen Das Baureglement enthält, wie bis anhin, allgemeinverbindliche Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen gemäss Abschnitt 3.3. Diese wurden im Rahmen der Revision auf ihre Zweckmässigkeit überprüft, angepasst und ergänzt. Art. 28 Dach- und Fassadengestaltung Die Bestimmungen in Abs. 3 und 4 verlangen, dass Attikageschosse am Hang von der Talseite her zurückversetzt sein müssen, bzw. dass Pultdächer am Hang den kleinen Kniestock talseitig aufweisen müssen. Der Rückversatz des Attikas berechnet sich nach übergeordnetem Recht (vgl. 29 PBV). Die Bestimmungen lassen indes offen, ab welcher Geländeneigung sie zur Anwendung gelangen, bzw. ab wann von einer Hanglage die Rede ist. Auf eine komplizierte, justiziable Hangneigedefinition wurde bewusst verzichtet. Eine solche wäre einerseits nicht benutzerfreundlich, da zu kompliziert, andererseits würde sie den teils unterschiedlichen, inneren Geländeverwerfungen in den Liegenschaften wenig Rechnung tragen.

13 Planungsbericht vom 18. Juni In der Regel kann ab einer Geländeneigung des natürlich gewachsenen Terrains von 10% von einer Hanglage ausgegangen werden (vgl. auch 12a der Bauverordnung des Kantons Aargau: «Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10%»). Im Zweifelsfall soll der Gemeinderat diese Frage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, unter Berücksichtigung der örtlichen Topografie, im Einzelfall entscheiden. Art. 30 Terrainveränderungen und -gestaltung Hier wurde aufgrund der Erfahrungen aus dem Vollzug für eine bessere Umgebungsgestaltung die bisherigen Bestimmungen präzisiert und ergänzt. Die Regelung der Abgrabungshöhe (max m Tiefe) ist nötig, weil die Fassaden- und Gesamthöhe gemäss Definition IVHB immer ab dem gewachsenen Terrain gemessen werden und folglich bei der Bemessung nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Art. 39 Hängige Verfahren Hängige Baugesuche sind nach neuem Recht zu beurteilen. Ein Baugesuch ist hängig, wenn bei Inkrafttreten des BauR 2018 noch nicht rechtkräftig darüber entschieden wurde. Art. 40 Inkrafttreten Gemäss neuem PBG tritt das Baureglement nicht mehr mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt, sondern auf einen durch den Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

14 14 Revision Baureglement Basadingen-Schlattingen 5 Verfahren und Organisation 5.1 Entwurfsphase Ausgehend von der Systematik des Entwurfs des Baureglements Diessenhofen wurde durch den Gemeinderat, zusammen mit den Ortsplanern, in 5 Sitzungen ein Entwurf eines neuen Baureglements erarbeitet. Dazu hatten die beauftragten Planer eine Gegenüberstellung des Baureglements von Basadingen-Schlattingen mit dem vorgeprüften Entwurf des Baureglements von Diessenhofen sowie einen Vorschlag für den Entwurf des neuen Reglements von Basadingen- Schlattingen als redaktionelle Neufassung (neuer Aufbau, neue Überschriften, durchgehende Nummerierung) erstellt. Der Entwurf wurde anschliessend durch den Gemeinderat eingehend diskutiert und zur Vorprüfung verabschiedet. 5.2 Vorprüfung Mit Bericht vom 18. April 2018 eröffnete das Amt für Raumentwicklung der Gemeinde die Vorbehalte und Hinweise zum Entwurf des neuen Baureglements. Die Ergebnisse der Vorprüfung und wie diese berücksichtigt wurden, ist aus der Zusammenstellung im Anhang 1 ersichtlich. 5.3 Öffentliche Auflage Aktueller Verfahrensstand: Das Kapitel ist ab hier gemäss dem weiteren Ablauf nachzuführen. Das BauR 2018 lag gemäss 29 PBG während 20 Tagen öffentlich auf. Die relevanten Daten können dem Titelblatt des BauR entnommen werden. Währen der Auflagefrist gingen beim Gemeinderat. Einsprachen ein. 5.4 Beschluss durch Gemeindeversammlung Schaffhausen, 18. Juni 2018 Im Auftrag des Gemeinderates Basadingen-Schlattingen Winzeler + Bühl Matthias Ott

15 Planungsbericht vom 18. Juni Verzeichnis der Anhänge und Beilagen Anhang 1: Resultat und Berücksichtigung der kantonalen Vorprüfung Beilage 1: Gegenüberstellung BauR 2001 / BauR 2018

16 16 Revision Baureglement Basadingen-Schlattingen Anhang 1: Resultat und Berücksichtigung der kantonalen Vorprüfung

17 2401 / Kommunalplanungsrevision Basadingen-Schlattingen: Baureglement 2018 Anhang: Auswertung Vorprüfung Stand: 18. Juni 2018 Vorprüfungsergebnis Vorbemerkungen Aufgrund des revidierten Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau (PBG, PBV) haben die Gemeinden gemäss 122 PBG ihre Rahmennutzungspläne innert fünf Jahren an die Bestimmungen des Gesetzes und an die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen. Die Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen sieht vor, aufgrund der obengenannten zeitlichen Frist und der noch ausstehenden Genehmigung des Kantonalen Richtplans in einem ersten Schritt das Baureglement zu revidieren und erst in einem zweiten Schritt den Zonenplan anzupassen. Baureglement Art. 1 (Zweck) Abs. 2 enthält lediglich unvollständige Wiederholungen von Art. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), worauf ohne weiteres verzichtet werden könnte. Vorschlag: Abs. 2 ersatzlos streichen. Art. 5 (Zoneneinteilung) Abs. 1: Die Hinweise haben keinen normativen Gehalt bzw. keine konstitutive Wirkung und sind daher nicht genehmigungsfähig. Bei den Zonenbezeichnungen ist darauf zu achten, dass von Zonen gesprochen wird. "Ortsbildschutzperimeter", "Freihaltebereich" und "Gestaltungsplanpflicht" genügen dieser Anforderung nicht und sind anzupassen. "Hinweise" streichen und Zonenbezeichnungen anpassen. Abs. 2: Diese Formulierung ist inhaltlich nicht korrekt. Im BauR können nur Bestimmungen zum Zonenzweck und zu den zulässigen Nutzungen getroffen werden, wenn übergeordnetes Recht nichts regelt. Abs. 2 integral streichen. Abs. 3: Der besseren Verständlichkeit halber ist in Satz 1 der Begriff "Tabelle der Höchst- und Mindestmasse" zu verwenden. Satz 2 ist sodann missverständlich; die zulässige Bauweise wird nicht in der Masstabelle geregelt. Vorschlag: Abs. 3 Satz 2 integral streichen. Art. 5 (Tabelle der Höchst- und Mindestmasse) FN 3: Der Begriff "annähernd ebenes Gelände" ist nicht verständlich und daher zu präzisieren. Des Weiteren ist nicht klar, was mit dem Einschub Hauptwohnseite bezweckt werden soll. Insbesondere ist die Hauptwohnseite nicht immer identisch mit der talseitigen Fassadenhöhe. Wir geben zu bedenken, dass dieser Begriff zu Unklarheiten bzw. Diskussionen führen kann. Wir empfehlen daher, diesen Begriff zu streichen. Vorschlag: Begriff "annähernd eben" präzisieren und Hauptwohnseite streichen. Beurteilung durch Gemeinderat / Entscheid zur Berücksichtigung Am Vorgehen wird festgehalten. Dies ist im Vorprüfungsbericht auch nur eine Feststellung und keine Kritik. Der Zweckartikel ist wichtig und wird in leicht abgeänderter Form belassen. Dass die Hinweise nicht genehmigt werden, ist bekannt. Es handelt sich um Lesehilfen für die Benutzer von Zonenplan und BauR. Im Sinne der Vereinheitlichung sind die Hinweise zu streichen. Zonenbezeichnungen anpassen. Hinweise ersatzlos streichen. Dies sagt Abs. 2 ja gerade aus. Abs. 2 kann aber ohne Weiteres aufgehoben werden, da in den Zonenvorschriften jeweils auf das überg. Recht verwiesen wird. Abs. 2 integral streichen. Keine Bemerkungen. Abs. 3 Satz 2 anpassen. Mit der FN3 sollte erläutert werden, wo die talseitige FH im ebenen Gelände zu messen ist (in der Ebene gibt es keine Talseite). Mit dem Begriff «annähernd eben» sollte dem Umstand, dass das Gelände nie wirklich eben ist, Rechnung getragen werden. Auf eine justiziable Definition von «annähernd eben» wird verzichtet, da dies zu kompliziert und nicht praktikabel erscheint. Begriffe «annähernd» und «(Hauptwohnseite)» ersatzlos streichen. FN3 insgesamt umformulieren und im Planungsbericht erläutern, dass ab ca. 10 % Geländeneigung von einer Talseite ausgegangen wird.

18 2401 / Kommunalplanungsrevision Basadingen-Schlattingen: BauR 2018 Anhang: Auswertung Vorprüfung Stand: Vorprüfungsergebnis Art. 6 (Dorfkernzone) Abs. 2: Hier wird übergeordnetes Recht nicht korrekt wiedergegeben. Gemäss 92 Abs. 1 PBG kann die Gemeindebehörde nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen bewilligen, sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Formulierung an 92 Abs. 1 PBG anpassen. Abs. 3: Es ist unklar, was mit dem ersten Satz geregelt werden soll. Ist der Abbruch eines Ökonomieteils und Anbau eines neuen Wohnteils zulässig? Die hergebrachte Abfolge von Wohnhaus und Ökonomieteil wäre dann aber nicht mehr erkennbar. Welche Fälle soll diese Regelung abdecken (Umnutzung, Umbau, Abbruch)? Bedeutet "ablesbar" dasselbe wie "erkennbar"? Diese Vorschrift muss jedenfalls präzisiert werden. Satz 2 ist sodann eine Wiederholung von Abs. 2 und daher zu streichen. Vorschlag: Satz 1 überdenken und anpassen und Satz 2 streichen. Abs. 6: Der behördenverbindliche Gestaltungsrichtplan kann nicht über das BauR als eigentümerverbindlich erklärt werden. Dazu kommt ein Zuständigkeitskonflikt (vgl. 4 PBG): Das BauR wird von der Legislative, der Gestaltungsplan bzw. Gestaltungsrichtplan von der Exekutive erlassen (bzw. geändert und aufgehoben). Auch aus diesem Grund ist diese Bestimmung nicht genehmigungsfähig. Eine sinnvollere Lösung wäre die Aufnahme einer Vorgarten-Bestimmung. Diese darf jedoch nicht zu streng ausfallen und darf weder mit der Besitzstandgarantie noch mit dem TG NHG in Konflikt geraten. Satz 2 ist sodann obsolet, da sich die Baubewilligungspflicht aus dem übergeordneten Recht ergibt. Vorschlag: "Die Aussenraumgestaltung hat auf die Vorgärten und Hofplätze Rücksicht zu nehmen. Zur Aufwertung des Aussenraumes sind Vorgärten wiederherzustellen oder Ersatzpflanzungen vorzunehmen." (Formulierung aus Muster-Regioreglement Frauenfeld). Abs. 8 (Dacheinschnitte) Das Amt für Denkmalpflege bemerkt, dass Dacheinschnitte Elemente sind, die erst in jüngster Zeit gebaut werden. Es handelt sich daher um eine Bauform, die für ältere Bauten fremd ist. In einer Dorfkernzone, in der in der Regel ältere Bauten stehen, sind Dacheinschnitte unpassend. Dacheinschnitte sollten nur als Ausnahme gemäss 92 Abs. 4 PBG mit der Beurteilung als besonders gut beurteilt mit Beizug einer Fachstelle bewilligungsfähig sein. Im übrigen bemerkt der Rechtsdienst, dass der erste Satz nicht verständlich ist. Wann ist ein Dacheinschnitt Bestandteil einer Dachaufbaute? Satz 2 ist an sich eine zulässige Ermächtigungsnorm; als solche regelt sie Abweichungen generell für eine genauer umschriebene Vielzahl von Fällen. Nach dem Gesagten ist jedoch unklar, was mit der Bestimmung als Ganzes bezweckt werden soll. Die Bestimmung ist daher zu streichen. Art. 7 (Dorfwohnzone): Aus dem Planungsbericht muss klar und nachvollziehbar hervorgehen, wieso es diese Zone braucht und inwiefern sie sich von der Dorfkernzone bzw. der Dorfzone und der Wohnzone unterscheidet. Wenn die Gemeinden eigene Zonen ausscheiden, muss dazu ein öffentliches Interesse und eine genügende sachliche Abgrenzung zu den vorgegebenen Zonen in der PBV vorhanden sein. Beurteilung durch Gemeinderat / Entscheid zur Berücksichtigung Übergeordnetes Rech ist korrekt wiederzugeben. Formulierung an 92 Abs. 1 PBG anpassen. Diese Bestimmung gilt für Umbauten im Bestand. Satz 1 ergänzen mit Klammerbemerkung «(Umbau im Bestand)» Satz 2 integral streichen. Keine Bemerkungen. Art. 6 Abs. 6 gemäss Vorschlag ARE abändern. Mit der Bestimmung wird sichergestellt, dass Dacheinschnitte mit einer Giebel- oder Schleppgaube überdeckt werden und sich gut ins Ortsbild einfügen müssen (wie eine Dachaufbaute). Damit werden insbesondere die Voraussetzungen zur Siedlungsentwicklung nach Innen durch bessere Ausbaumöglichkeiten der Dachgeschosse verbessert. Abs. 8 verständlicher formulieren. Die Dorfwohnzone grenzt sich rechtsgenüglich gegenüber den PBV-Zonen ab (Zonenzweck / Gestaltung). Die besonderen Gestaltungsvorschriften (min. 2 Vollgeschosse mit sym. Giebeldach) sind wesentlich für das Erscheinungsbild der Dorfrandbereiche und müssen bestehen bleiben. Die Dorfwohnzone wird in der anschliessenden Revision des Zonenplanes gesamthaft überprüft (insb. betr. die Möglichkeit zur Substitution mit der überlagernden Ortsbildschutzzone/Wohnzone W2). Im Sinne

19 2401 / Kommunalplanungsrevision Basadingen-Schlattingen: BauR 2018 Anhang: Auswertung Vorprüfung Stand: Vorprüfungsergebnis Abs. 3: Diese Bestimmung stellt eine unzulässige Einschränkung der Besitzstandsgarantie gemäss 94 PBG dar und ist daher nicht genehmigungsfähig. Abs. 3 ersatzlos streichen. Art. 12, Art. 20 und Art. 41 Abs. 3 (Freihaltezonen): Bei den Freihaltezonen in der Gemeinde Basadingen- Schlattingen handelt es sich gemäss rechtsgültigem Zonenplan und Baureglement um Nichtbauzonen. Die Gemeinde beabsichtigt nun gemäss Art. 41 Abs. 3 BauR, die an die Bauzonen angrenzenden Freihaltezonen einer Freihaltezone der Bauzonen gemäss 10 PBV zuzuweisen. Die übrigen Freihaltezonen sollen der Landwirtschaftszone mit überlagerndem Freihaltebereich zugewiesen werden. Art. 41 Abs. 3 regelt sozusagen "durch die Hintertür" eine Zonenplanänderung, was nicht zulässig ist. Die Zonenplanänderung hat vielmehr im dafür vorgesehenen Verfahren zu geschehen. Planerisch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sämtliche an die Bauzone angrenzenden Freihaltezonen des Nichtbaugebiets der Freihaltezone des Baugebiets gemäss 10 PBV zugewiesen werden sollen. Die Freihaltezone bezweckt die Gliederung der Bauzonen oder die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. Die Gliederung von Bauzonen ist am Bauzonenrand nicht notwendig, die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung nicht erwünscht. Von den an die Bauzonen angrenzenden Freihaltezonen sind somit die Freihaltezonen Puurswis, Gupfe und Eugeschbüel einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. Wir empfehlen, die Freihaltezonen Eugeschbüel und evtl. Puurswis einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen. Im Planungsbericht wird nicht begründet, weshalb die nicht an die Bauzonen angrenzende Freihaltezone auf Parzelle Nr. 388 der Landwirtschaftszone mit überlagerndem Freihaltebereich zugewiesen werden soll. Einziger Grund für diese Zuweisung ist nach Auskunft des Planers, dass eine Vereinheitlichung der Baureglemente verschiedener Gemeinden angestrebt wird und eine dieser Gemeinden in ihrem Baureglement ebenfalls einen Freihaltebereich kennt. Die an die Parzelle Nr. 388 angrenzenden Parzellen sind grösstenteils der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Unserer Ansicht nach müsste die Parzelle Nr. 388 ebenfalls der Landschaftsschutzzone zugewiesen werden. Art. 14 (Landwirtschaftszonen mit besonderen Nutzungen) Abs. 2 Satz 2: Die erforderlichen Baugesuchunterlagen sind abschliessend in 51 PBV geregelt. Dazu gehört nebst anderem ein Projektplan der Umgebungsgestaltung ( 51 Abs. 2 Ziff. 4 PBV). Das BauR kann hierzu keine weitergehenden Ausführungen machen. Abs. 2 Satz 2 ersatzlos streichen. Art. 15 (Landschaftsschutzzone) Abs. 2: Was soll mit dieser Bestimmung bezweckt werden? Die Gemeinde ist nicht zum Erlass von waldrechtlicher Vorschriften im BauR befugt. Satz 3 ist daher zu streichen. Die Zulässigkeit von Terrainveränderungen in der Landschaftsschutzzone beurteilt sich sodann abschliessend nach 13 Abs. 2 PBV. Daher ist auch Satz 4 zu streichen. Vorschlag: Sätze 3 und 4 ersatzlos streichen bzw. ganze Bestimmung nochmals überdenken. Beurteilung durch Gemeinderat / Entscheid zur Berücksichtigung des geplanten Vorgehens mit vorgezogener BauR-Revision sollen vorerst aber keine kapazitätsrelevanten Umzonungen gemacht werden, weshalb lediglich eine Übersetzung ins neue Recht erfolgt. Keine Bemerkungen Abs. 3 ersatzlos streichen. Dies wurde im Nachgang durch den Planer geklärt: Gemäss telefonischer Auskunft von Herrn Simon Kälin (Rechtsdienst DBU) ist die Freihaltezone gemäss 10 PBV geeignet, obschon es sich um eine Zone des Baugebiets handelt. Die bisherigen Bestimmungen zur Freihaltezone können mit dem Verweis auf 10 PBV ersatzlos gestrichen werden. Zuweisung zur Freihaltezone gem. 10 PBV. Es handelt sich um eine Wiederholung übergeordneten Rechts, welche ohne Weiteres gestrichen werden kann. Abs. 2 Satz 2 ersatzlos streichen. Es handelt sich um eine Präzisierung, bzw. Klarstellung dessen, was in 13 PBV sehr allgemein umschrieben ist. Im Sinne des «Rechtsfriedens» soll darauf verzichtet werden. 1. Satz von Abs. 2 belassen, Rest ersatzlos streichen.

20 2401 / Kommunalplanungsrevision Basadingen-Schlattingen: BauR 2018 Anhang: Auswertung Vorprüfung Stand: Vorprüfungsergebnis Art. 16 (Naturschutzzone) Abs. 2: Diese Bestimmung ist nicht genehmigungsfähig, da 14 PBV keine solche Regelung enthält. Die in der PBV vom Regierungsrat definierten Nutzungszonen müssen von den Gemeinden vollständig übernommen werden und können nicht abgeändert werden. Zudem sind die Möglichkeiten einer Unterschutzstellung durch das TG NHG abschliessend geregelt. Abs. 2 ersatzlos streichen. Art. 18 (Rebbauzone) Abs. 1 Satz 2: Dieser Satz ist unverständlich und schränkt das übergeordnete Recht unzulässig ein. Weiter enthält diese Norm einen unzulässigen dynamischen Verweis auf die Bestimmungen der Rebkorporation. Satz 2 ersatzlos streichen. Art. 19 (Gestaltungsplanpflicht GP) Titel: Wenn auf 20 PBV verwiesen werden soll, ist der korrekte Titel dieser Bestimmung (Zone mit Gestaltungsplanpflicht) zu übernehmen. Titel ändern in "Zone mit Gestaltungsplanpflicht". Art. 20 (Freihaltebereich) Titel: Der Titel muss angepasst werden, da es sich um eine Zone handelt. Vorschlag: Zonenbezeichnung ändern. Abs. 2: Die Formulierung dieser Bestimmung ist offensichtlich der Freihaltezone im Sinne von 10 PBV (mithin eine Bauzone) nachempfunden. Da der Freihaltebereich auf das Gebiet ausserhalb der Bauzone angewendet wird, kommt diese Vorschrift aber in Konflikt mit dem übergeordneten Bundesrecht (RPG/RPV); danach sind für die Erstellung von Bauten und Anlagen nebst der Standortgebundenheit noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Beurteilung durch Gemeinderat / Entscheid zur Berücksichtigung Keine Bemerkungen. Abs. 2 ersatzlos streichen. Keine Bemerkungen. Satz 2 ersatzlos streichen Keine Bemerkungen. Titel ändern in "Zone mit Gestaltungsplanpflicht". Keine Bemerkungen. Art. 20 integral streichen und durch Freihaltezone nach 10 PBV ersetzen. Siehe Erläuterungen zu Art. 12 (S. 3 des Anhangs). Vorschlag: Abs. 2 integral streichen. Freihaltebereich integral streichen und der Freihaltezone nach 10 PBV zuweisen. Art : (Wald / Gewässer): Diese Bestimmungen enthalten keinen normativen Gehalt bzw. keine konstitutive Wirkung. Die Artikel 22 und 23 sind daher zu streichen. Wird nicht genehmigt. Kann ohne Weiteres gestrichen werden. Vorschlag: Art. 22 und 23 sowie Titel "Hinweise" integral streichen. Art. 22 und 23 sowie Titel "Hinweise" integral streichen. Art. 24 (Schützenswerte Objekte): Die Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen verfügt heute über einen rechtskräftigen Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 79 vom ). Die erhaltenswerten Objekte im Sinne des TG NHG können nicht gleichzeitig mittels Schutzplan und Zonenplan unter Schutz gestellt werden. Deshalb sind im heute rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde die geschützten Objekte korrekterweise lediglich als Hinweise enthalten. Vorschriften über die im Schutzplan unter Schutz gestellten Objekte gehören zu den Schutzplanvorschriften und nicht ins BauR. Genügen die entsprechenden Schutzplanvorschriften nicht, sind sie im dafür vorgesehenen Verfahren zu ergänzen oder zu ändern. Sollen diese Objekte neu mittels Zonenplan unter Schutz gestellt werden, müssten sie zunächst aus dem Schutzplan entlassen werden; danach wäre der Zonenplan anzupassen. Es ist nicht klar, ob dies die Absicht der Gemeinde ist. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Unterschutzstellung von erhaltenswerten Objekten von Gesetzes wegen (vgl. 1 Abs. 1 TG NHG) und nicht "nach Möglichkeit" oder "nach Bedarf" zu geschehen hat. Art. 24 integral streichen. Kein Widerspruch zum Schutzplan schaffen. Art. 24 integral streichen.

21 2401 / Kommunalplanungsrevision Basadingen-Schlattingen: BauR 2018 Anhang: Auswertung Vorprüfung Stand: Vorprüfungsergebnis Art. 25 (Hauptbauten): Der Begriff "Hauptbaute" ist umgangssprachlich und verständlich, sodass keine Definition nötig ist. Was als Hauptbaute gilt, ergibt sich indirekt aus der IVHB; diese regelt, was als Anbauten und Kleinbauten gilt. Es ist nicht klar, warum hier ein neues Institut geschaffen werden soll. Art. 25 BauR ist nach dem Gesagten ersatzlos zu streichen. Art. 25 ersatzlos streichen. Art. 26 (Besondere Abstände und Masse) Abs. 2: Einwirkungen sind an sich immer nachteilig, bedeuten sie doch einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Betroffenen. Massgeblich ist, ob eine Einwirkung wesentlich ist. Der Begriff "nachteilig" ist daher durch "wesentlich" zu ersetzen. Mit dem vorliegenden Wortlaut gibt es keine Regelung betreffend Grenzabstand für Zugänge, Zufahrten und Abstellplätze für Motorfahrzeuge, von denen wesentliche Emissionen ausgehen bzw. gilt für diese Anlagen der reguläre Grenzabstand gemäss Masstabelle, und nicht etwa 3 Meter. Vorschlag: "nachteilig" durch "wesentlich" ersetzen und Einschub "[ ] die äusserlich nicht in Erscheinung treten [ ]" streichen bzw. Wortlaut an IVHB anpassen. Abs. 3: Mit dieser Bestimmung wird wiederholt, was sowieso gilt; sie ist daher mit Vorteil zu streichen. Vorschlag: Abs. 3 ersatzlos streichen. Art. 32 (Dach- und Fassadengestaltung) Abs. 3: Das Attikageschoss und das Mass der Rückversetzung werden abschliessend in 29 PBV definiert. Wir empfehlen daher, in Satz 1 einen Verweis auf Art. 29 PBV aufzunehmen. Der Begriff "annähernd eben" in Satz 2 ist überdies unklar. Attikageschosse müssen gemäss 29 PBV von der Fassadenflucht zurückversetzt sein und nicht gegenüber der Hauptwohnseite. Ferner muss eine maximale Neigung mittels einer genügend bestimmten Formulierung definiert werden. Vorschlag: In Satz 1 Verweis auf 29 PBV aufnehmen. In Satz 2 Neigung festlegen und anpassen: "[ ] die Rücksprünge sind bei der Hauptwohnseite anzuordnen.". Art. 34 (Terrainveränderungen) Abs. 1: Satz 2 ist unverständlich. Wie wird die Höhendifferenz gemessen? Gilt dies nur für Aufschüttungen oder auch für Abgrabungen? Vorschlag: "Aufschüttungen sind bis zu 1.50 m Höhe zugelassen." Art. 39 Abs. 1: Es wird empfohlen, diese Bestimmung zu präzisieren und die Formulierung aus dem Muster-Regioreglement Frauenfeld zu übernehmen. Vorschlag: Abs. 1 ersetzten durch Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen zu erfüllen haben, kann der Gemeinderat ein Fachgremium beiziehen. Art. 39 Abs. 2: Gemäss 119 Abs. 1 PBG ist die Gemeinde befugt, die notwendigen externen Auslagen weiter zu verrechnen. Indem Art. 39 Abs. 2 BauR Voraussetzungen nennt, wird eine Abweichung zu genannter Bestimmung geschaffen. Abs. 2 ist daher integral zu streichen. Beurteilung durch Gemeinderat / Entscheid zur Berücksichtigung Gemäss Aussagen des Planers (welche sich auf Aussagen des ARE und des Rechtsdienstes stützen) kann der nicht definierte Begriff «Hauptbaute» weiterhin (z. B. im Gestaltungsplan) verwendet werden, ohne dass dies seitens Kanton zu «Schwierigkeiten» führt. Damit verzichten wir auf eine kommunale Begriffsdefinition. Art. 25 ersatzlos streichen. Für diese Bauten und Anlagen gilt ein Grenzabstand von 0.5 m, sofern sie keine wesentlichen Emissionen verursachen, andernfalls haben sie einen Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten. Abs. 2 umformulieren/präzisieren. Weil dies in Vergangenheit immer wieder zu Problemen führte, soll dies im BauR explizit wiederholt werden. Abs. 3 streichen und Bestimmung unter neuem Art. «Baugesuchunterlagen» unter Kap. 4 «Baubewilligungsverfahren» ergänzen. Auf eine justiziable Hangneigedefinition wird verzichtet, da dies zu kompliziert und nicht praktikabel erscheint. Vielmehr soll im Planungsbericht erläutert werden, dass ab ca. 10 % Gefälle von einer Hanglage ausgegangen werden kann und dann die Bestimmungen zur talseitigen Anordnung des Rücksprungs von Attikageschossen sowie des talseitigen kleinen Kniestockes von Pultdachbauten Anwendung finden. In Satz 1 Verweis auf 29 PBV aufnehmen. In Satz 2 Begriff «annähernd» streichen und Satz umformulieren, sodass der Attikarücksprung im ebenen Gelände nicht von Hauptwohnseite abhängig gemacht wird. Dies ist gut verständlich. Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen eine Höhendifferenz von 1.5 m zum gewachsenen Terrain nicht überschreiten. Die Höhendifferenz wird vertikal gemessen. Nicht anpassen; damit wären die Abgrabungen nicht mehr geregelt. Der Vorschlag ist sinnvoll. Abs. 1 durch den Vorschlag ARE ersetzten. Dies sollte korrekterweise im Beitrags- und Gebührenreglement festgelegt werden.

22 2401 / Kommunalplanungsrevision Basadingen-Schlattingen: BauR 2018 Anhang: Auswertung Vorprüfung Stand: Vorprüfungsergebnis Vorschlag: Abs. 2 ersatzlos streichen. Weitere Bemerkungen In der Tabelle 1 Zuweisung der Zonenbezeichnungen der Grundnutzungszonen fehlt die Zuweisung der überlagerten Zonen. Dies ist zu ergänzen. Ferner ist die Tabelle unter den Schlussbestimmungen anzubringen, da der Anhang nicht geprüft wird. Im neuen Baureglement fehlt eine Bestimmung zum Ortsbildschutzperimeter. Das Baureglement ist mit einer entsprechenden Bestimmung zu ergänzen. Der Anhang bzw. die Hinweise wurden nicht geprüft und werden auch nicht Gegenstand der Genehmigung sein. Beurteilung durch Gemeinderat / Entscheid zur Berücksichtigung Abs. 2 ersatzlos streichen. Überlagernde Zonen in der «Übersetzungstabelle» ergänzen und Tabelle unter Schlussbestimmungen einfügen. Bestimmungen zur Ortsbildschutzzone wieder aufnehmen. Keine Bemerkungen.

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