LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der PIRATEN-Landtagsfraktion

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der PIRATEN-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) A. Problem und Ziel Das ÖPNVG ist seit 18 Jahren vom Grundsatz her unverändert, auch wenn in der Fassung vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl S. 3) einige redaktionelle Änderungen (Ministerien, Regionalverband) sowie eine Neufassung des 8, Abs. 1, in dem die strategische Umweltprüfung (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026)) eingeführt wurden. Nicht eingearbeitet wurden die zu dem Zeitpunkt bereits veröffentlichte Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 ((Abl. EG Nr. L 315/1). Aufgrund von national- wie europarechtlichen Änderungen in Bezug auf den Öffentlichen Personennahverkehr ist eine Novellierung dringend erforderlich. Ziel des Gesetzes ist die Anpassung an geänderte inhaltliche Anforderungen des Öffentlichen Personennahverkehrs, die sich an Vorgaben hinsichtlich Klimaziele, Reduktion des motorisierten Individualverkehrs, Verknüpfung und Vertaktung innerhalb des Umweltverbundes, bestehend aus dem Öffentlichen Personenverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr, Carsharing, Taxis und weiterer umweltfreundlicher Mobilitätsmodule, orientieren. Außerdem formuliert das Gesetz ein neues Finanzierungssystem sowie eine organisatorische und strukturelle Neugliederung des ÖPNV auf Landesebene. Die Novellierung beinhaltet darüber hinaus die aktuelle Europäische Gesetzgebung sowie redaktionelle Änderungen. Das Gesetz stellt ausdrücklich die Daseinsvorsorge und gleichwertige Lebensbedingungen in Stadt und Land in den Mittelpunkt. B. Lösung Novellierung des bestehenden ÖPNVG von 1996 in der Fassung vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl S. 3). C. Alternativen Keine. Ausgegeben:

2 D. Finanzielle Auswirkungen Durch die Neuorganisation des ÖPNV und die Verschlankung der Strukturen auf Landesebene werden finanzielle Einsparungen erzielt. Durch die Umstellung auf ein neues Finanzierungssystem entstehen keine zusätzlichen Personalkosten aus Steuermitteln

3 G e s e t z zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) Das Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) vom 29. November 1995, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-RL im Saarland vom (Amtsbl S. 3), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt neu gefasst: a) In 1 Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Worten Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) die Worte und den Regionalen Verkehr eingefügt. b) 1 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Es regelt die Rahmenbedingung für Organisation, Planung und Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs im Saarland. c) 1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Zum Öffentlichen Personennahverkehr gehören insbesondere 1. der Schienenpersonennahverkehr nach 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), jedoch ohne Museums- und Touristikeisenbahnen; 2. der übrige Öffentliche Personennahverkehr nach 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und 3. der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, sofern dieser eine der in Satz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet. d) 1 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: Regionaler Verkehr ist der Öffentliche Personennahverkehr, der 1. auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884), erbracht und nach der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) betrieben wird; - 3 -

4 2. auf einer Linie mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen oder Kraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), erbracht wird, die die Gebietsgrenze des Aufgabenträgers überschreitet und deren regionaler Charakter bedeutend ist. e) 1 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: In Zweifelsfällen entscheidet die nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständige Behörde wird wie folgt geändert: a) 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen und Bauleitplänen haben die Aufgabenträger darauf hinzuwirken, dass eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche sowie private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Fremdenverkehrs- und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen erfolgt. Die Siedlungsentwicklung und die Entwicklung von ÖPNV-Netzen sollen miteinander korrespondieren. b) 2 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: Der ÖPNV ist unter Umweltschutzgesichtspunkten mit dem Ziel der Energieeinsparung und Emissionsreduzierung fortlaufend zu modernisieren. Er soll so ausgestaltet werden, dass er wirksam zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen beiträgt. c) 2 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge und des ÖPNV-Angebotes sind neben den spezifischen Bedürfnissen der Benutzergruppen, vor allem den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Auszubildenden und der Berufstätigen, besonders die Belange von Kindern, alten Menschen und Personen mit Behinderungen und sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist dem spezifischen Mobilitätsverhalten von Frauen im Rahmen des ÖPNV Rechnung zu tragen. d) In 2 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter möglichst einheitliche, benutzerfreundliche Tarife und gestrichen. e) 2 Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: Ein integrierter Taktverkehr mit gleichen, leicht zu merkenden Abfahrtsminuten und entsprechenden Anschlussbeziehungen ist als Leitprinzip für den ÖPNV umzusetzen. f) 2 Absatz 7 erhält folgende neue Fassung: - 4 -

5 Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und der Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs bei der Durchführung von gemeinwirtschaftlichem Verkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (Abl. EG Nr. L 315/1) sowie des durch Artikel 2 geänderten Personenbeförderungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs beteiligt zu werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, die Einzelheiten durch Verordnung näher zu regeln. Die besondere Verkehrsnachfrage des Tourismus ist zu berücksichtigen. Die Aufgabenträger sind vorher anzuhören erhält folgende neue Fassung: (1) Der ÖPNV ist als kommunale Pflichtaufgabe zu führen. Die Pflichtaufgaben des ÖPNV sind im Nahverkehrsplan geregelt. (2) Das Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne der Zielsetzung 2 soll so entwickelt werden, dass er gegenüber dem motorisierten Individualverkehr die Rolle einer Leit-Mobilität übernimmt. Dieser Vorrang des Öffentlichen Personennahverkehrs soll dadurch verwirklicht werden, dass dessen Stärkung, Entwicklung und Umsetzung bei Verkehrskonzepten eine höhere Priorität zugesprochen wird als dem motorisierten Individualverkehr wird wie folgt geändert: a) In 4 Absatz 3 werden die Wörter und Tarifen durch die Wörter (Integrierter Taktfahrplan ITF) ersetzt. b) 4 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung: Eine regelmäßige Bedienung, möglichst kurze Reisezeiten, Anschluss- und Übergangssicherheiten, Pünktlichkeit, Sicherheit, Sauberkeit und aktuelle Fahrgastinformationen, leicht zugängliche und transparente Fahrpläne sowie ausreichende Gefäß-Kapazitäten der Fahrzeuge sind die wichtigsten Leistungsmerkmale des Öffentlichen Personennahverkehrs. c) 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationen sollen so gestaltet werden, dass sie die Belange von Behinderten, Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen oder Eltern mit Kindern berücksichtigen und den Anforderungen an die Barrierefreiheit so weit wie möglich entsprechen. Den Belangen von Frauen ist bei der Planung und Ausgestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. d) 4 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst: Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung und Neuherstellung, bauliche Anlagen bei Neubauten sowie bei Um- oder Erweiterungsbauten barrierefrei zu gestalten. Bestehende Fahrzeuge und Anlagen sind umzurüsten. Bei der personellen und technischen Betriebsgestaltung ist dem Sicherheitsbedürfnis der Fahrgäste angemessen Rechnung zu tragen

6 5. 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des 5 wird durch die Wörter Strukturen und Zuständigkeiten im Zweckverband Personennahverkehr Saarland (ZPS) ersetzt. b) 5 wird wie folgt neu gefasst: (1) Der Zweckverband Personennahverkehr Saarland ZPS übernimmt als Verbund der Aufgabenträger die zentrale politische Organisation des saarländischen ÖPNV. (2) Mitglieder des ZPS 1. Land Saarland 2. Landkreis Merzig-Wadern 3. Landkreis Neunkirchen 4. Landkreis Saarlouis 5. Landkreis Saar-Pfalzkreis 6. Landkreis St. Wendel 7. Regionalverband Saarbrücken 8. Landeshauptstadt Saarbrücken 9. Kreisstadt Neunkirchen 10. Mittelstadt Völklingen (3) Die Verkehrsmanagementgesellschaft (VGS) wird als Gesellschaft des Landes und der ZPS geführt. (4) Die bisherige Saarländische Nahverkehrsservice GmbH (SNS) wird als Gesellschaft der Verkehrsunternehmen Kooperationspartner des ZPS. (5) Aufgaben des Landes 1. Umsetzung der ÖPNV-Gesetzgebung 2. Genehmigungsbehörde für den ÖPNV 3. Erstellung eines Verkehrsentwicklungsplans 4. Vorlage des Verkehrsentwicklungsplans, nach Zustimmung der ZPS, an den Landtag (6) Aufgaben der Verkehrsmanagementgesellschaft (VGS) 1. Managementleistungen für kommunale Aufgabenträger nach deren Vorgaben 2. Planungsleistung für die kommunalen Aufgabenträger nach deren Vorgaben 3. Planungsleistung für das Land 4. verantwortlicher Träger der Haltestelleninfrastruktur 5. organisatorische Aufgaben 5.1 Vertrieb 5.2 Einnahmeaufteilung 5.3 Fahrplanentwicklung ITF 5.4 Marketing 5.5 Mobilitätszentrale/Fahrgastinformation/Beschwerdemanagement 6. 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des 6 wird durch das Wort Aufgabenträger ersetzt. b) 6 wird wie folgt neu gefasst: - 6 -

7 (1) Der Zweckverband Personennahverkehr Saarland ist Aufgabenträger für ÖPNV-Linien mit landesweiter Bedeutung (Verkehrsträger Schiene nach Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO), Verkehrsträger Schiene nach Bauordnung Straßenbahn (BOStrab), Verkehrsträger Straße). (2) Die Landkreise und Städte sind Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Aufgabenträger sind im Einzelnen 1. Landkreis Merzig-Wadern 2. Landkreis Neunkirchen 3. Landkreis Saarlouis 4. Landkreis Saar-Pfalzkreis 5. Landkreis St. Wendel 6. Regionalverband Saarbrücken 7. Landeshauptstadt Saarbrücken 8. Kreisstadt Neunkirchen 9. Mittelstadt Völklingen (3) Die Aufgabenträger sind auch zuständige Behörden für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (Abl. EG Nr. L 315/1). (4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs Vereinbarungen schließen. Vereinbarungen der Aufgabenträger nach Absatz 1 und 2 mit Aufgabenträgern in anderen Bundesländern bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Bestehen dort andere Vorschriften über den öffentlichen Personennahverkehr, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden. Dies gilt nicht für den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit wird wie folgt geändert: a) Der bisherige 6 wird 7. b) 7 erhält folgende neue Fassung: (1) Die Aufgabenträger nach 6 Abs. 2 dieses Gesetzes können den kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüssen die Aufgabenträgerschaft des Öffentlichen Personennahverkehrs auf deren Verlangen übertragen, wenn die Nahverkehrsbeziehungen im Wesentlichen auf das Gebiet einer Gemeinde oder eines Zusammenschlusses von Gemeinden beschränkt sind. Einer Gemeinde oder einem Zusammenschluss von Gemeinden sind diese Aufgaben auf Verlangen zu übertragen, wenn überörtliche Interessen nicht entgegenstehen. (2) Im Nachbarortsverkehr können einer Gemeinde oder einem Zusammenschluss von Gemeinden Aufgaben übertragen werden, wenn die beteiligten Gemeinden sich über die gemeinsame Wahrnehmung geeinigt haben. (3) Entscheidungen der Aufgabenträger nach 5 Abs. 2 dieses Gesetzes, die ausschließlich den Ortsverkehr oder den Nachbarortsverkehr betreffen, können nur im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden erfolgen

8 8. 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige 7 wird 8. b) 8 erhält folgende neue Fassung: Die Aufgabenträger haben bei der Sicherung und Verbesserung des Öffentlichen Personennahverkehrs eng zusammenzuarbeiten. Ihre Planungen sind aufeinander abzustimmen und möglichst einheitlich zu gestalten. Maßstab für die Fahrpläne sowie die Gestaltung der Verkehrslinien und Verkehrsnetze ist der ITF wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des 9 wird durch die Wörter Verkehrsentwicklungsplan und Investitionsplan Saarland ersetzt. b) Im 9 Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt neu gefasst, Satz 4 bleibt in seiner bisherigen Fassung bestehen: (1) Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung, des Umweltschutzes und des Städtebaus stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach Anhörung des Landtages, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken sowie für die Landeshauptstadt Saarbrücken für den Öffentlichen Personennahverkehr einen Verkehrsentwicklungsplan auf. Er umfasst die Planungen für den Schienenpersonennahverkehr und Busverkehr im Sinne 4 bis 10 dieses Gesetzes. Nach Ablauf von jeweils 5 Jahren prüft das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, ob der Verkehrsentwicklungsplan anzupassen ist. (2) Auf der Grundlage des Verkehrsentwicklungsplans des Landes und der Nahverkehrspläne der Landkreise/des Regionalverbandes Saarbrücken/der Landeshauptstadt Saarbrücken erstellt das nach Absatz 1 zuständige Ministerium einen Investitionsplan, der jährlich fortzuschreiben ist. Über den Investitionsplan ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa herzustellen. (3) Die Investitionspläne sind vor der Verabschiedung vier Wochen öffentlich während der Öffnungszeiten auszulegen. Es muss kostenlose Einsicht für Jedermann gewährleistet werden wird wie folgt geändert: a) Der bisherige 9 wird 10. b) 10 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die in 6 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Aufgabenträger stellen für ihren jeweiligen Bereich jeweils für fünf Jahre einen Nahverkehrsplan auf. Im Nahverkehrsplan soll dargestellt werden 1. welches Bedienungsangebot im Planungsgebiet besteht und welche dafür wesentlichen Verkehrsanlagen vorhanden sind (Bestandsaufnahme), - 8 -

9 2. welche Zielvorstellungen bei der weiteren Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs verfolgt werden, 3. welche Maßnahmen in welchen Zeiteinheiten zur Verwirklichung der Zielvorstellungen nach Nummer 2 ergriffen werden sollen, 4. in welchen Planungsschritten die nach Nummer 3 geplanten Investitionen vollzogen werden sollen, 5. welcher Finanzbedarf sich für diese Investitionen einschließlich der Folgekosten ergibt, 6. welcher Finanzbedarf für Betriebskosten sich aus dem Bedienungsangebot und aus der Verwirklichung der Maßnahmen nach Nummer 3 ergibt, 7. wie ein transparenter Planungsablauf und die Beteiligung von Bürgern bei Angebot und Fahrplangestaltung erreicht werden kann. (2) Bei diesen Plänen sollen insbesondere 1. die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, des Umweltschutzes und des Städtebaus beachtet werden, 2. die vorhandenen Siedlungs- und Verkehrsstrukturen berücksichtigt sowie zukünftige Entwicklungen antizipiert und eingeplant werden, 3. das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen im motorisierten Individualverkehr festgestellt, analysiert und verifiziert werden, um daraus zukünftige Potenziale für den ÖPNV abzuleiten, 4. die Verknüpfung mit anderen Verkehrsarten im Sinne des Umweltverbundes verbindlich gesichert werden, 5. Marketing- und Werbekonzepte und -strategien zur Erreichung der Ziele gemäß 10 aufgestellt und kommuniziert werden. (3) Werden in den Nahverkehrsplänen neue Schienenstrecken vorgesehen, ist die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einzuholen wird wie folgt geändert: a) Der bisherige 10 wird 11. b) 11 wird wie folgt neu gefasst: (1) Bei der Vorbereitung des Verkehrsentwicklungsplans des Landes bzw. der kommunalen Nahverkehrspläne nach 10 Abs. 1 sind die jeweiligen Gemeinden im Gebiet des Aufgabenträgers, der jeweils zuständige Träger der Regionalplanung, die Straßenbaulastträger, die vorhandenen Verkehrsunternehmer sowie die für die Erteilung von Genehmigungen für Linienverkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständigen Behörden zu beteiligen. Soweit Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger vorhanden sind, sind diese anzuhören. Andere Stellen können beteiligt werden. (2) Die Aufstellung des Verkehrsentwicklungsplans des Landes bzw. der kommunalen Nahverkehrspläne nach 10 Abs. 1 erfolgt durch Beschluss des Aufgabenträgers. (3) Die Nahverkehrspläne sind vor der Verabschiedung vier Wochen öffentlich während der Öffnungszeiten auszulegen. Es muss kostenlose Einsicht für Jedermann gewährleistet werden

10 (4) Benachbarte Aufgabenträger haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend bei grenzüberschreitendem Verkehr für die Abstimmung mit den dort zuständigen Aufgabenträgern. Soweit Gemeinden in erheblichem Umfang Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr fördern oder durch eigene Verkehrsunternehmen erbringen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Gebiet betreffenden Inhalten des Nahverkehrsplans erforderlich. (5) Über den Verkehrsentwicklungsplan des Landes bzw. der kommunalen Nahverkehrspläne nach 10 Abs. 1 entscheidet die Vertretungskörperschaft der Aufgabenträger wird wie folgt geändert: a) Der bisherige 11 wird 12. b) 12 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Finanzierung des ÖPNV erfolgt durch einen Nahverkehrsbeitrag. Beitragspflichtig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland hat. Der Nahverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem Regelbedarf für Verkehr (Abteilung 7) des 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs, der Aufgaben und der strukturellen Verbesserungen, erfolgt auf der Basis des Verkehrsentwicklungsplans des Landes bzw. der kommunalen Nahverkehrspläne nach 10 Abs. 1 bzw. der diesbezüglichen Investitionspläne. (3) Die Erstellung des Verkehrsentwicklungsplans bzw. der kommunalen Nahverkehrspläne nach 10 Abs. 1 werden aus dem Nahverkehrsbeitrag gemäß 12 Abs. 1 finanziert. (4) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr erlässt die zur Durchführung der Finanzierung erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa. (5) Das Ministerium für Finanzen und Europa ist zuständig für Einnahmen und Vergabe der Finanzmittel aus dem Nahverkehrsbeitrag wird wie folgt geändert: a) Der bisherige 12 wird 13. b) In 13 Absatz 1 wird die Angabe 8 Regionalisierungsgesetz durch die Angabe 5 Regionalisierungsgesetz (zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) ersetzt. c) In 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes durch die Angabe 5 Abs. 1 und 3 des Regionalisierungsgesetzes ersetzt

11 d) In 13 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes durch die Angabe 5 Abs. 3 des Regionalisierungsgesetzes ersetzt. e) In 13 Absatz 3 wird die Angabe 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes durch die Angabe 5 Abs. 3 des Regionalisierungsgesetzes ersetzt. f) 13 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: Das Land fördert den Öffentlichen Personennahverkehr auf Grundlage des Gesetzes Nr über Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Saarland - GVFG Saarland) vom 1. Juli 2009 geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2011 S. 12). g) 13 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: Leistungen nach 45 a Personenbeförderungsgesetz, 6 a Allgemeines Eisenbahngesetz, 62 ff. Schwerbehindertengesetz erfolgen unabhängig von diesem Gesetz. 14. Der bisherige 13 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

12 B e g r ü n d u n g: A. Allgemeines Das Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) wurde am 29. November 1995 vom Landtag des Saarlandes beschlossen und verkündet und zuletzt durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl S. 3) geändert. Das ÖPNVG ist somit seit 18 Jahren in den wesentlichen Bestandteilen unverändert. Aufgrund der vielfachen national- wie europarechtlichen Änderungen in Bezug auf den Öffentlichen Personennahverkehr ist daher eine Gesetzesänderung dringend erforderlich. Die Gesetzesänderung umfasst sowohl die Anpassung an die aktuellen Rechtsbegriffe und redaktionelle Änderungen als auch Erweiterungen, um der Daseinsvorsorge und den gleichwertigen Lebensbedingungen in Stadt und Land eine gesetzlich feste Basis zu geben. Um diesen Anspruch zu erfüllen, formuliert das ÖPNV-Gesetz drei wesentliche Essentials: zum einen wird der ÖPNV als Pflichtaufgabe eingeführt, zum anderen mit einem Finanzierungssystem dem fahrscheinlosen ÖPNV oder populär als Mobiflat bezeichnet unterfüttert sowie mit einem 3-Ebenen-Modell (Zweckverband ZPS, Managementebene VGS, Erbringer von ÖPNV-Leistungen SNS) als ÖPNV-Organisation und -Struktur ausgestattet. Zu Artikel 1: B. Im Einzelnen Zu Nummer 1: zu a: Durch die vorgenommene Ergänzung des Wortlauts um den Regionalen Verkehr wird der Geltungsbereich des ÖPNV-Gesetzes erweitert. Zu b: Durch die Ergänzung des Wortlauts um die Bereiche Organisation, Planung und Finanzierung wird der Anwendungsbereich definiert. Zu c: Durch den neuen Satz 3 werden die wesentlichen Bereiche des ÖPNV beispielhaft aufgezählt. Zu d: Die neue Fassung des 1 Absatz 3 definiert den Regionalen Verkehr und beschreibt seine wesentlichen Merkmale. Zu e: Bei Zweifeln über den Definitionsbereich der Begriffe ÖPNV oder Regionaler Verkehr entscheidet die nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständige Behörde

13 Zu Nummer 2: Zu a: Die Aufgabenträger des ÖPNV werden verpflichtet, verbindlich an der Aufstellung von Raumordnungs- und Bauleitplänen mitzuwirken. Somit lassen sich Siedlungsentwicklungen und ÖPNV-Netzgestaltung effizienter aufeinander abstimmen. Zu b: 2 Abs. 3 verpflichtet die Aufgabenträgern, den ÖPNV fortlaufend zu modernisieren, und er verankert die Umweltschutzgesichtspunkte. Zu c: 2 Abs. 4 formuliert die spezifischen Bedürfnisse von Nutzergruppen des ÖPNV. Zu d: Die Streichung erfolgt aufgrund des neuen Finanzierungssystems Fahrscheinloser ÖPNV und stellt somit eine Folgeregelung des 12 dieses Gesetzes dar. Zu e: 2 Abs. 7 legt den integrierten Taktverkehr als neues Ziel und Leitprinzip fest, um die Attraktivität durch einen hohen Grad an Verbindlichkeit zu steigern. Dies bildet die Basis für einen erfolgreichen und somit wirtschaftlichen ÖPNV. Zu f: Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 3: 3 legt den ÖPNV als kommunale Pflichtaufgabe fest. Die Gründe leiten sich aus der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen ab. Ohne eine Pflichtaufgabe für den ÖPNV bleibt die Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen unverbindlich. Um dem ÖPNV Vorrang vor der Entwicklung des motorisierten Individualverkehrs gewähren, wird dem ÖPNV zukünftig die Rolle einer Leit-Mobilität übertragen. Zu Nummer 4: zu a: Durch die Regelung des ITF soll der ÖPNV kundenfreundlicher gestaltet und Anschlusssicherheit hergestellt werden. Zu b: 4 Abs. 4 legt die wesentlichen Leistungsmerkmale des ÖPNV fest, um dadurch die Kundenzufriedenheit zu erhöhen. Zu c: 4 Absatz 5 verpflichtet die Aufgabenträger, die Barrierefreiheit für sowie die Sicherheit von ÖPNV-Nutzern sicherzustellen, wobei Barrierefreiheit umfassend definiert ist. Zu d: 4 Absatz 6 verpflichtet die Aufgabenträger, sowohl bei Fahrzeugneuanschaffungen, zukünftigen Informationssystemen und Errichtung von baulichen Anlagen des ÖPNV, als auch bestehende Fahrzeuge und Anlagen so aus- bzw. umzurüsten, dass sie barrierefrei sind und dem Sicherheitsbedürfnis der Fahrgäste dienen. Zu Nummer 5: Zu a: Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderung

14 Zu b: 5 regelt die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des ÖPNV im Saarland neu. Dadurch wird die bisher unübersichtliche Gliederung der ÖPNV-Gestaltung im Saarland mit effizienten Verantwortungsstrukturen für die Bestellung von ÖPNV- Verkehrsleistung, für das ÖPNV-Management und für die ÖPNV- Verkehrsunternehmen unterfüttert. Zu Nummer 6: Zu a: Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderung. Zu b: In 6 wird den verschiedenen Aufgabenträgern die jeweiligen Verantwortlichkeiten zugeordnet: Für den schienengebundenen Nahverkehr ist der Zweckverband ZPS, für den straßengebundenen Nahverkehr die Landkreise bzw. Städte zuständig. Die Aufgabenträger sind auch die zuständigen Behörden für die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen. Sie sind auch für gemeinsame Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV über Kreis- und Landesgrenzen hinaus zuständig. Zu Nummer 7: zu a: Die Änderung erfolgt aufgrund der systematischen Neugliederung des Gesetzes. zu b: 7 regelt die Aufgabenträgerschaften innerhalb und außerhalb von Gemeindegrenzen, wenn Gemeinden Anspruch auf eigene Gestaltung des ÖPNV erheben. Zu Nummer 8: zu a: Die Änderung erfolgt aufgrund der systematischen Neugliederung des Gesetzes. zu b: 8 regelt die Zusammenarbeit der Aufgabenträger bei der Sicherung und Verbesserung des ÖPNV, wobei der ITF als Maßstab herangezogen wird. Zu Nummer 9: zu a: Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderungen zu b: 9 regelt die Aufstellung eines Verkehrsentwicklungsplans, der nach Ablauf von 5 Jahren überprüft wird. Auf der Basis des Landesverkehrsplans sowie der Nahverkehrspläne der Landkreise und des Regionalverbands erstellt das Land einen Investitionsplan auf, der vier Wochen zur Einsicht für Jedermann ausgelegt werden muss. Zu Nummer 10: zu a: Die Änderung erfolgt aufgrund der systematischen Neugliederung des Gesetzes. zu b: Die Landkreise bzw. der Regionalverband/die Landeshauptstadt als Aufgabenträger stellen verbindliche Nahverkehrspläne nach 10 Abs. 1 auf, die spezifische Anforderungen zur Planung, Ausgestaltung, Finanzierung und Organisation enthalten. Verbindlich dabei ist im Wesentlichen die Einbeziehung der Ziele der Raumordnung, des Umweltschutzes, der vorhandenen Siedlungs- und Verkehrsstrukturen

15 Zu Nummer 11: zu a: Die Änderung erfolgt aufgrund der systematischen Neugliederung des Gesetzes. zu b: 11 regelt die Beteiligung an der Vorbereitung des Verkehrsentwicklungsplans bzw. der kommunalen Nahverkehrspläne nach 10 Abs. 1. Darüber hinaus regelt 11 die Beschlussfassung des jeweiligen Nahverkehrspläne sowie die öffentliche Auslegung zur Einsicht für Jedermann. Zu Nummer 12: zu a: Die Änderung erfolgt aufgrund der systematischen Neugliederung des Gesetzes. zu b: 12 regelt die Aufkommens-Finanzierung des ÖPNV über eine Nahverkehrsbeitrag. Diese Finanzmittel werden für die Aufgaben und strukturellen Verbesserungen gemäß des Verkehrsentwicklungsplans bzw. der kommunalen Nahverkehrspläne nach 10 Abs. 1 eingesetzt. Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt entsprechende Verwaltungsvorschriften. Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt Einnahmen und Vergabe der Finanzmittel aus dem Nahverkehrsbeitrag. Zu Nummer 13: zu a: Die Änderung erfolgt aufgrund der systematischen Neugliederung des Gesetzes. zu b: Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen und Ergänzung. zu c: Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen. zu d: Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen. zu e: Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen. zu f: Die Förderung des ÖPNV über das GVFG-Saarland wird fortgeschrieben. Zu g: In 13 Abs. 5 werden Leistungen nach 45 a Personenbeförderungsgesetz, des 6a Allgemeines Eisenbahngesetz und 62 ff. Schwerbehindertengesetz unabhängig von diesem Gesetz festgeschrieben. Zu Nummer 14: Streichung des bisherigen 13 erfolgt aufgrund der systematischen Neugliederung dieses Gesetzes. Zu Artikel 2: Inkrafttreten Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten

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