Die aktuelle Rechtsprechung zu Preis und Vergleichsportalen

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1 Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Spring April 25, 2018 Die aktuelle Rechtsprechung zu Preis und Vergleichsportalen Christian Alexander Available at:

2 Die aktuelle Rechtsprechung zu Preis und Vergleichsportalen Prof. Dr. Christian Alexander Friedrich Schiller Universität Jena Jahreskonferenz der Wettbewerbszentrale 2018

3 Gliederung I. Ausgangsüberlegungen II. Anwendbarkeit des UWG III. Unlauterkeit IV. Verantwortlichkeit V. Fazit 2

4 (K)ein neues Phänomen Preisvergleichslisten durch Verbände Verbraucherverbände BGH GRUR 1981, 658 Preisvergleich; KG WRP 1978, 822; KG WRP 1979, 202; OLG Hamburg WRP 1979, 68; OLG Köln WRP 1979, 230 Branchenverbände BGH GRUR 1996, 502 Energiekosten Preisvergleich I; BGH GRUR 1997, 304 Energiekosten Preisvergleich II 3

5 I. Ausgangsüberlegungen Einordnung Häufige Erscheinungsformen von Online Vergleichsportalen Preissuchmaschinen/ reine Preisvergleichsportale Portale mit erweiterten Funktionen zum Preis und Leistungsvergleich Portale mit Nutzerwertungen (Bewertungsportale) 4

6 I. Ausgangsüberlegungen Einordnung Rolle der Online Vergleichsportale Transaktionsportal Vermittlung und Abschluss von Verträgen Reines Informationsportal Information/Werbung, jedoch ohne Geschäftsabschluss über das Portal Zur näheren Einordnung siehe auch BKartA, Arbeitspapier Marktmacht von Plattformen und Netzwerken,

7 I. Ausgangsüberlegungen Definition Vergleichsportal EU Arbeitsebene alle digitalen Inhalte und Anwendungen, die zur Verwendung durch Nutzer in erster Linie zum Online Vergleich von Produkten und Diensten entwickelt wurden unabhängig vom eingesetzten Gerät (Laptop, Smartphone, Tablet usw.) und von den Parametern, auf denen die Vergleiche beruhen (Preis, Qualität, Nutzerbewertungen usw.). Soweit Betreiber von Suchmaschinen, Reise oder Ticket Portalen oder elektronischen Handelsplattformen, die als Marktplatz für mehrere Gewerbetreibende fungieren, Funktionen oder Anwendungen zum Vergleich von Produkten und Diensten entwickeln, sind auch diese Funktionen oder Anwendungen (Applikationen) mit dem Begriff Vergleichsportal gemeint. 6

8 I. Ausgangsüberlegungen Akteure und Rechtsverhältnisse Portalbetreiber Nutzer/Kunde Anbieter von Waren/Dienstleistungen In Anlehnung an: Sobola/Speth, in: Bräutigam/Rücker, E Commerce, 2017, 5. Teil C Rn. 3 7

9 I. Ausgangsüberlegungen Geschäftsmodelle/Finanzierung Finanzierung durch Anbieter von Waren/Dienstleistungen Provision bei erfolgreicher Vermittlung zwischen Nutzer und Anbieter Finanzierung durch Werbung auf dem Portal Erfolgsbezogene Vergütung nach Werbekontakten Finanzierung durch Nutzerentgelt Abo Modell Entgelt/Provision für einzelnen Vergleich 8

10 II. Anwendungsvoraussetzungen des UWG 1. Geschäftliche Handlung des Portalbetreibers? 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2. Wer ist im Verhältnis zu wem Mitbewerber? 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG 9

11 II. Anwendungsvoraussetzungen des UWG 1. Geschäftliche Handlung 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG Auf dem Portal vertretene Anbieter (+) Portalbetreiber? zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens Förderung des eigenen Unternehmens, unabhängig von der Art der Finanzierung (zugleich) Förderung von fremden Unternehmen, nämlich der Anbieter der auf dem Portal verglichenen Waren oder Dienstleistungen 10

12 II. Anwendungsvoraussetzungen des UWG 1. Geschäftliche Handlung Ausnahmebereich für Portalbetreiber? Handlung zu nicht geschäftlichen Zwecken? Verbraucheraufklärung durch Verbände BGH GRUR 1981, 658 Preisvergleich I: Keine Anwendbarkeit des UWG bei Preisvergleich durch Verbraucherzentrale Für Online Vergleichsportale ( ), da erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, unabhängig von der Art der Finanzierung 11

13 II. Anwendungsvoraussetzungen des UWG 1. Geschäftliche Handlung Ausnahmebereich für Portalbetreiber? Medienprivileg? Grundsatz: Journalistisch redaktionelle Tätigkeit unterfällt nicht 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG Beispiel: Produkt /Preisvergleich durch Medien Rechtsprechung OLG Hamburg GRUR RR 2005, 20 und 385 Internet Service für Preisvergleiche handelt nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, Informationsdienst als Unternehmen medialer Art OLG Frankfurt WRP 2014, 1483 Medienprivileg für Informationsportal über Kapitalanlagen 12

14 II. Anwendungsvoraussetzungen des UWG 1. Geschäftliche Handlung Ausnahmebereich für Portalbetreiber? Schließt Neutralität des Portalbetreibers gegenüber Anbietern geschäftliche Handlung aus? Franz, WRP 2018, 20, 27 f. Kritik Neutralität für Medienprivileg weder erforderlich noch für sich genommen ausreichend Warentest Rechtsprechung nicht auf Vergleichsportale übertragbar Keine publizistisch journalistische Tätigkeit des Portalbetreibers, sondern technische Erfassung, Übermittlung, Aufbereitung und Darstellung von Daten 13

15 II. Anwendungsvoraussetzungen des UWG 2. Mitbewerber 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Konkretes Wettbewerbsverhältnis? Konzept der Substituierbarkeit von Waren/Dienstleistungen wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann Konzept der Wechselwirkung Es genügt ( ), wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. 14

16 II. Anwendungsvoraussetzungen des UWG 2. Mitbewerber 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Anbietern der verglichenen Leistungen (+) Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Betreibern gleichartiger Portale (+) Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Portalbetreiber und Anbietern? Gleichartige Waren/Dienstleistungen ( ) Aber: Wechselwirkung zwischen Vor und Nachteilen (+) BGH GRUR 2015, 1129 Hotelbewertungsportal: Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Hotel und Buchungsportal 15

17 III. Unlauterkeit Überblick Eigenes unlauteres Verhalten des Portalbetreibers Erscheinungsformen Unlauteres Verhalten der auf dem Portal verzeichneten Anbieter von Waren oder Dienstleistungen Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Vorenthalten wesentlicher Informationen ( 5a UWG) Rechtsbruch ( 3a UWG) Vergleichende Werbung ( 6 UWG) 16

18 III. Unlauterkeit 1. Vorenthalten wesentlicher Informationen 5a Abs. 2 UWG Voraussetzungen Geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern Wesentliche Information, insbesondere 5a Abs. 3 UWG: Basisinformationen bei Aufforderung zum Kauf 5a Abs. 4 UWG: Unionsrechtliche Informationspflichten Benötigen der Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen Vorenthalten oder gleichgestelltes Verhalten Geschäftliche Relevanz Im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände Räumliche/zeitliche Beschränken des Kommunikationsmittels 17

19 III. Unlauterkeit 1. Vorenthalten wesentlicher Informationen 5a Abs. 2 UWG BGH GRUR 2017, 1265 Preisportal Leitsatz: Bei dem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Bestattungsdienstleistungen ist die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des 5a Abs. 2 UWG. Rn. 21: Aus der Sicht des Verbrauchers bezieht ein Preisvergleichsportal im Internet seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand, dass eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbezogen wird. 18

20 III. Unlauterkeit 1. Vorenthalten wesentlicher Informationen 5a Abs. 2 UWG BGH GRUR 2017, 1265 Preisportal Rn. 21: Der Erfahrungshorizont des Verbrauchers wird dabei durch den Umstand bestimmt, dass das Geschäftsmodell der Anbieter von für den Verbraucher kostenlosen Informationsportalen im Internet häufig auf Einnahmen etwa in Form der Vergütung für Werbung gründet, die von einem Vertragsschluss im Einzelfall unabhängig sind ( ). ( ) Mit einer Beschränkung der Vergleichsgrundlage durch den Ausschluss von Anbietern, die mit dem Betreiber des Portals keine Provisionsabrede getroffen haben, rechnet der Verbraucher in der Regel unabhängig davon nicht, ob sich die Suchmaschine ausdrücklich als neutral oder unabhängig bezeichnet. Der Verbraucher geht regelmäßig auch nicht davon aus, dass der Betreiber eines Preisvergleichsportals ein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss im Einzelfall besitzt. 19

21 III. Unlauterkeit 2. Rechtsbruch 3a UWG Voraussetzungen Geschäftliche Handlung Gesetzliche Marktverhaltensregelung Zuwiderhandlung Spürbarkeit 20

22 III. Unlauterkeit 2. Rechtsbruch 3a UWG Insbesondere: Transaktionsportale Spezielle Marktverhaltensregelungen für Vermittler von Leistungen Beispiele Versicherungen Reiseleistungen Beachte: Vorrang von 5a Abs. 2 und 4 UWG bei verbraucherschützenden Informationspflichten des Unionsrechts 21

23 III. Unlauterkeit 2. Rechtsbruch Vermittlung von Leistungen Beispiel: Vergleichsportal für Versicherungsleistungen OLG München GRUR RR 2018, Abs. 1 VVG: Beratungspflicht 11 Abs. 1 VersVermV: Informationen in Textform 22

24 III. Unlauterkeit 3. Vergleichende Werbung 6 UWG Voraussetzungen Geschäftliche Handlung Voraussetzungen der vergleichenden Werbung ( 6 Abs. 1 UWG) Werbung Mitbewerber Unmittelbare oder mittelbare Erkennbarkeit Vergleich Kriterien ( 6 Abs. 2 UWG) Gleicher Bedarf, dieselbe Zweckbestimmung Objektiver Vergleich Keine Verwechslungsgefahr Keine Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung Keine offene Imitationswerbung 23

25 III. Unlauterkeit 3. Vergleichende Werbung 6 UWG Preis und Leistungsvergleich durch Portalbetreiber als vergleichende Werbung i. S. von 6 Abs. 1 UWG? Bejahend für Preisvergleich durch Dritten: BGH GRUR 1999, 69 Preisvergleichsliste II Sachgerechte Beurteilungskriterien in 6 Abs. 2 UWG 24

26 IV. Verantwortlichkeit Überblick Anbieter Verantwortlichkeit für eigenes unlauteres Verhalten Zurechnung des Verhaltens des Portalbetreibers? Portalbetreiber Verantwortlichkeit für eigenes unlauteres Verhalten Zurechnung des Verhaltens des Anbieters? 25

27 IV. Verantwortlichkeit 1. Anbieter Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten (+) BGH GRUR 2010, 1110 Versandkosten bei Froogle II Leitsatz: Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat. 26

28 IV. Verantwortlichkeit 1. Anbieter Verantwortlichkeit des Anbieters für Verstöße des Portalbetreibers gemäß 8 Abs. 2 UWG? BGH GRUR 2010, 936 Espressomaschine Rn. 20: Es kann dahinstehen, ob der Betreiber des vom Bekl. genutzten Preisvergleichsportals ( ) als Beauftragter i. S. des 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist. ( ) Darauf kommt es ( ) nicht an, weil der Bekl. für eigenes Handeln haftet. Die Revision lässt insoweit unberücksichtigt, dass der Bekl. durch seine nicht mit den Angaben in der Suchmaschine abgestimmten Preisangaben auf seiner eigenen Internetseite selbst die Ursache für die Divergenz gesetzt hat, die Anlass für die Irreführung gegeben hat. Es wäre dem Bekl. beispielsweise unbenommen gewesen, auf der eigenen Internetseite den höheren Preis erst zu verlangen, wenn die Änderung in der Suchmaschine vollzogen worden ist. 27

29 IV. Verantwortlichkeit 2. Portalbetreiber Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten (+) Verantwortlichkeit des Portalbetreibers für Verstöße der Anbieter gemäß 8 Abs. 2 UWG? Kriterien aus BGH GRUR 2009, 1167 Partnerprogramm Rn. 21: Beauftragter kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur ( ). Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt ( ). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (...). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße. 28

30 IV. Verantwortlichkeit 2. Portalbetreiber Aber: Täterschaft aufgrund Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht? Portalbetreiber könnte durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründen, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen Verantwortlichkeit bei Verletzung von Prüf, Kontroll und Überwachungspflichten Parallele zur Verantwortlichkeit der Betreiber von Auktionsplattformen Grundlegend: BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 Jugendgefährdende Medien bei ebay 29

31 V. Fazit UWG enthält geeignete Kontrollmaßstäbe, die differenzierende Beurteilung ermöglichen Keine wettbewerbsrechtlichen Sondermaßstäbe für Preis und Vergleichsportale Auf materiell rechtlicher Ebene (derzeit) keine Regelungs und Schutzlücken erkennbar Wünschenswert: Effektive Rechtsdurchsetzung in der Breite 30

32 V. Fazit Blick auf Unionsebene Study on comparison tools Key principles for comparison tools Leitlinien zur UGP RL mit eigenem Abschnitt zu Vergleichsportalen Vorschlag für eine Richtlinie zur Modernisierung der EU Verbraucherschutzregeln, COM(2018) 185 final 31

33 Gibt es Fragen oder Anmerkungen? Prof. Dr. Christian Alexander Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Medienrecht Friedrich Schiller Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl Zeiß Straße Jena Tel.: 03641/ Fax: 03641/ E Mail: christian.alexander@uni jena.de 32

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