Auslandsunfälle in der Praxis
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- Nikolas Goldschmidt
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1 Unfall im Ausland Regulierung daheim Auslandsunfälle in der Praxis Oskar Riedmeyer Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Eick & Partner GbR München
2 Einführung Regulierungssystem der 4. und 5. KH- Richtlinie der EU hat sich in der Praxis bewährt
3 Anwendungsbereich der Regelung 1. Geschädigter hat Wohnsitz in Deutschland 2. Unfall innerhalb der EU des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) der Schweiz
4 Anwendungsbereich der Regelung 3. Unfall außerhalb der EU oder des EWR wenn Verursacher-Kfz in EU-/EWR-Raum versichert ist und dort gewöhnlichen Standort hat und Unfallstaat dem System der Grünen Karte angehört
5 Beispiele: Anwendungsbereich der Regelung Unfall in Rom italienischer Fahrer mit italienischem Fahrzeug deutscher Geschädigter Unfall in Madrid britischer Fahrer mit britischem Fahrzeug türkischer Geschädigter mit Wohnsitz Deutschland
6 Beispiele: Anwendungsbereich der Regelung Unfall in Palma de Mallorca holländischer Fahrer mit spanischem Fahrzeug deutscher Geschädigter mit Wohnsitz Deutschland Unfall in Kopenhagen russischer Fahrer mit russischem Fahrzeug deutscher Geschädigter mit Wohnsitz Deutschland
7 Beispiele: Anwendungsbereich der Regelung Unfall in Paris unbekannter Fahrer begeht Fahrerflucht deutscher Geschädigter mit Wohnsitz Deutschland Unfall in Kiew italienischer Fahrer mit italienischem Fahrzeug deutscher Geschädigter mit Wohnsitz Deutschland
8 System der Regelung 1. Zentralruf der Autoversicherer ist Auskunftsstelle auch für ausländische Kennzeichen 2. Regulierungsbeauftragter in Deutschland 3. Verkehrsopferhilfe e.v. als Entschädigungsstelle
9 System der Regelung 4. Zeitrahmen für die Regulierung 5. Rom-II-VO bestimmt anwendbares Recht 6. Gerichtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Geschädigten
10 Zentralruf der Autoversicherer 1. Zentralruf der Autoversicherer ist gemäß 8 PflVG die deutsche Auskunftsstelle 2. Telefon: (Mo-Fr ) Internet: 3. Notwendige Angaben: Unfalltag und Unfallstaat ausländisches Kennzeichen mit Länderangabe
11 Zentralruf der Autoversicherer 3. Information über ausländischen Versicherer Schadensregulierungsbeauftragten 4. Frist für Ermittlung der Daten: zwei Monate ab Anmeldung nach Fristablauf Verkehrsopferhilfe zuständig 5. Daten müssen 7 Jahre aufbewahrt werden
12 Schadensregulierungsbeauftragter Vertreter des ausländischen Versicherers (Art. 21 der 6.KH-Richtlinie) Korrespondenz in deutscher Sprache Keine Passivlegitimation für Versicherung Zustellungsbevollmächtigt für Klage
13 Passivlegitimation des Regulierungsbeauftragten EuGH , C-558/15 Viera de Azevedo ua Fall: Bei einem Unfall am in Spanien, den ein bei der Helvetia Compania Suiza S.A. (Spanien) versichertes Fahrzeug verursachte, wird ein Portugiese getötet und eine weiterer schwer verletzt. Beide Portugiesen leb(t)en in Portugal. Portugiesische Gesellschaft CED ist Regulierungsbeauftragte für Helvetia. Regulierungsverhandlungen scheitern. Portugiesische Kläger verklagen CED vor dem Gericht in Porto (Portugal)
14 Passivlegitimation des Regulierungsbeauftragten EuGH , C-558/15 Viera de Azevedo ua Urteil: Die Mitgliedsstaaten sind nicht verpflichtet vorzusehen, dass der mit der 4. KH-Richtlinie eingeführte Regulierungsbeauftragte im Falle eines Gerichtsverfahren neben oder statt dem von ihm vertretenen Versicherungsunternehmen passivlegitimiert ist.
15 Zustellung an den Regulierungsbeauftragten EuGH , C-306/12 Spedition Welter NJW 2014, 44 Fall: Kann Geschädigter, der gemäß Art. 9, 11 EuGVVO Klage an seinem Wohnsitzgerichtsstand erhebt, die Klage an den in seinem Staat ansässigen Regulierungsbeauftragten zustellen lassen? Vorteile: Keine Übersetzung in die Landessprache des Versicherers nötig Kein Zeitverlust durch Zustellung im Ausland
16 Zustellung an den Regulierungsbeauftragten EuGH , C-306/12 Spedition Welter NJW 2014, 44 Entscheidung: Zustellung an den Regulierungsbeauftragten zulässig Zu den ausreichenden Befugnissen des Schadenregulierungsbeauftragten gehört Vollmacht, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen.
17 Zustellung an den Regulierungsbeauftragten EuGH , C-306/12 Spedition Welter NJW 2014, 44 Achtung: Regulierungsbeauftragter allerdings nicht passivlegitimiert Klage muss weiterhin gegen die ausländische Versicherung erhoben werden
18 Schadensregulierungsbeauftragter Begründete Antwort binnen drei Monaten ab Bezifferung des Schadens ( 3a PflVG) Stellungnahme zur Haftung Angebot zur Regulierung bei unstreitiger Haftung Nach Fristablauf: Meldung bei Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsstelle Verzinsung mit gesetzlichem Zinssatz
19 Verkehrsopferhilfe e.v. (VOH) Deutsche Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle ( 12a, 12b, 13a PflVG) Internet: (Schadenmeldeformular als pdf) Adresse: Verkehrsopferhilfe e.v. -Entschädigungsstelle- Wilhelmstr. 43 / 43 G, Berlin
20 Verkehrsopferhilfe e.v. (VOH) Zuständig, wenn Ermittlung der Versicherung binnen zwei Monaten nicht möglich Kein Versicherungsschutz kein Regulierungsbeauftragter benannt Regulierungsbeauftragter binnen 3 Monaten keine begründete Stellungnahme abgibt
21 Verkehrsopferhilfe e.v. (VOH) Zuständig, wenn Unfallflucht im Ausland Selbstbeteiligung richtet sich nach dem anwendbaren nationalen Recht Zuständigkeit entfällt, wenn Klage gegen den ausländischen Versicherer erhoben wird
22 Verkehrsopferhilfe e.v. (VOH) VOH setzt Zweimonatsfrist für Versicherer und Schadensregulierungsbeauftragten zur Regulierung Nach Fristablauf VOH übernimmt Regulierung ( 12a PflVG) Passivlegitimiert für Klage, wenn Bearbeitung endgültig übernommen. (EuGH , C-541/11 Grilc juris-dokument)
23 Zeitrahmen der Regulierung Anfrage bei Zentralruf 2 Monate Zeit zur Ermittlung Anmeldung des Schadens 3 Monate Zeit für begründete Stellungnahme Anmeldung bei Verkehrsopferhilfe 2 Monate Nachfrist zur begründeten Stellungnahme Regulierung durch Verkehrsopferhilfe
24 Rom-II-Verordnung Dr. Eick & Partner GbR
25 Rom-II-Verordnung Rom-II-VO ersetzt im Bereich der unerlaubten Handlung das IPR der EU-Mitgliedsstaaten Ausnahme: Staaten, die das Haager Übereinkommen von 1971 ratifiziert haben
26 Rom-II-Verordnung Anknüpfungsregel Rom-II-VO Art. 4 : Grundregel: Recht des Orts der unerlaubten Handlung 1. Ausnahme: Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem zum Zeitpunkt der unerlaubten Handlung in einem anderen Staat 2. Ausnahme: Gesamtheit der Umstände ergeben engere Beziehung zu einem anderen Staat, z.b. Vertrag, der mit unerlaubter Handlung in Verbindung steht
27 Rom-II-Verordnung Rom-II-VO ersetzt im Bereich der unerlaubten Handlung das IPR der EU-Mitgliedsstaaten Ausnahme: Staaten, die das Haager Übereinkommen von 1971 für das auf Straßenverkehrsunfälle anwendbare Recht ratifiziert haben Art. 28 Abs. 1 Rom-II-VO: Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.
28 Rom-II-Verordnung versus Haager Übereinkommen Anknüpfungsregel Haager Übereinkommen Art. 3, 4: Grundregel: Recht des Orts der unerlaubten Handlung 1. Ausnahme: Gemeinsames Landeskennzeichen aller beteiligter Fahrzeuge 2. Ausnahme: Beteiligung von nur einem Fahrzeug
29 Rom-II-Verordnung versus Haager Übereinkommen Beispiel für Forum Shopping = Law Shopping Unfall in München zwischen zwei Österreicher mit Wohnsitzen in Wien und Salzburg. Wiener Fahrer mit deutschem Mietwagen. Salzburger Fahrer mit eigenem österreichischen Fahrzeug. Verletzter Wiener Fahrer verlangt von Versicherung des Salzburger Fahrers Schadensersatz Österreich ist Mitgliedsstaat des Haager Übereinkommens
30 Rom-II-Verordnung versus Haager Übereinkommen Beispiel für Forum Shopping = Law Shopping Klage in München (Unfallort): Art. 4 Rom-II-VO: Gemeinsamer Wohnsitzstaat beider Parteien: Österreichisches Recht Klage in Wien (Geschädigtengerichtsstand): Art. 3, 4 HÜ: Kein gemeinsames Länderkennzeichen Recht des Unfallorts: Deutsches Recht
31 Zeitliche Anwendbarkeit der Rom-II-VO EuGH , C Homawoo Sachverhalt: Unfall in Frankreich: Zustellung der Klage vor dem Court of Justice: Rom-II-VO anwendbar auf den Fall?
32 Zeitliche Anwendbarkeit der Rom-II-VO EuGH , C Homawoo Entscheidung: Verordnung gilt nur für Ereignisse, die ab dem eingetreten sind; der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, mit dem Schadensersatz eingeklagt wird, hat keinen Einfluss
33 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Fall: In Cottbus lebender Kläger war Insasse in einem deutschen Reisebus mit deutschen Fahrer ebenfalls aus Cottbus, der in Wales mit einem entgegenkommenden englischen Lkw kollidierte, dessen Fahrer in England lebt. Streitig und nicht aufklärbar, wer über die Mittellinie kam.
34 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Fall: Kläger verklagt an seinem Wohnsitzgericht LG Cottbus den deutschen Busfahrer und den deutschen Halter sowie KH- Versicherer des Reisebusses und den englischen Lkw-Fahrer sowie den englischen KH-Versicherer des Lkw.
35 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Fall: Englischer Fahrer und Versicherer lehnen Haftung ab, da ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann und englisches Recht keine Gefährdungshaftung kennt.
36 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Fall: Verurteilt englischen Fahrer und Versicherer nach englischem Recht, weil dort Anscheinsbeweis für Verschulden gelte. Lehnt Klage gegen deutschen Fahrer, Halter und Versicherer ab, weil englisches Straßenverkehrsrecht gelte und daher 7 StVG nicht zur Anwendung gelange, kein Verschulden des Fahrers nachweisbar..
37 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Urteil: Zuständigkeit des LG Cottbus für englischen Fahrer aus Annexgerichtsstand Art. 6 Abs. 1 EuGVVO. Beide Fahrer haften als Gesamtschuldner, deutscher Fahrer wird an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt. Zuständigkeit für den englischen KH-Versicherer nach Grundsätzen der Odenbreit Entscheidung des EuGH.
38 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Urteil: Im Verhältnis Kläger zu den drei deutschen Beklagten gilt deutsches Recht, weil Kläger, Fahrer und Halter des Reisebusses ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Lediglich Straßenverkehrsregeln richten sich nach englischem Recht (das auch in Wales gilt). Es gibt auch bei mehreren Beteiligten eines Unfalls kein allgemeines Unfallstatut.
39 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Urteil: Daher Haftung der drei deutschen Beklagten aus Betriebsgefahr ( 7 StVG) bzw. vermutetem Verschulden ( 16 StVG). Unabwendbarkeitsnachweis bei Insassen nicht zulässig. Mangelndes Verschulden des Fahrers lässt sich nicht nachweisen.
40 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Urteil: Haftung der zwei englischen Beklagten richtet sich nach englischem Recht des Unfallorts, weil kein gemeinsamer Wohnsitzstaat. Grundsätzlich müsste daher dem englischen Fahrer ein unfallkausales Verschulden nachgewiesen werden, was hier nicht vorliegt.
41 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Urteil: Aber res ipsa loquitur Regel des englischen Rechts ist als materielle Vermutung und nicht nur als Beweisregel zu qualifizieren. Regel: Wenn feststeht, dass der Schaden aufgrund von Umständen entstanden ist, über die nur der andere Kontrolle hat, dann muss sich der andere entlasten, sonst wird schuldhaftes Fehlverhalten vermutet.
42 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Urteil: Aber res ipsa loquitur Regel des englischen Rechts gilt bei mehreren Unfallfahrern jedenfalls dann, wenn der Insasse sonst mangels Verschuldensnachweis ohne Entschädigung bliebe. Hier haften zwar die deutschen Beteiligten aus Betriebsgefahr, es wäre aber ungerechtfertigte Benachteiligung der deutschen Beteiligten, wenn sie alleine haften müssten, nur weil deutsches Recht strengeres Haftungsregime vorsieht.
43 Anwendbares Recht nach Rom-II-VO Kein gemeinsames Unfallstatut OLG Brandenburg, , 12 U 118/15, juris-dokument: Urteil: Folge: res ipsa loquitur Regel des englischen Rechts kommt zur Anwendung, obwohl Insasse auch sonst nicht entschädigungslos bliebe.
44 Anwendbarkeit der Rom-II-VO Noch ungeklärt: Abgrenzung Beweislast Beweismaßstab Urteil Landgericht Saarbrücken : 13 S 51/11 Urteil Landgericht Hanau : 4 O 28/09
45 Anwendbarkeit der Rom-II-VO Abgrenzung Beweislast Beweismaßstab Sachverhalt: Unfälle in Frankreich, französisches Recht Reisebusse beschädigt, Ersatzbusse notwendig Auslagenersatz nur gegen Belegvorlage (französisches Sachrecht) Auslagenersatz nach Schätzung des Richters (deutsches Prozessrecht)
46 Anwendbarkeit der Rom-II-VO Abgrenzung Beweislast Beweismaßstab Rechtlicher Rahmen: EuGVVO Art. 22: Beweis (1) Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.
47 Anwendbarkeit der Rom-II-VO Noch ungeklärt: Abgrenzung Beweislast Beweismaßstab Urteil Landgericht Saarbrücken: Schätzung durch Richter zulässig Urteil Landgericht Hanau: Ohne Belegvorlage kein Schadensersatz
48 Anwendbarkeit der Rom-II-VO Beweisregeln bei Betrugsverdacht OLG München , 10 U 2627/17, NJW-RR 2018, 82 Fall : Behaupteter Unfall in Italien zwischen einem kurz zuvor vom Kläger gekauften Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, gefahren von seinem Sohn und einem alten von einem Rumänen gefahrenen BMW mit italienischem Sonderkennzeichen. Die italienische Versicherung bestreitet, dass ein unfreiwilliger Unfall vorliege. Eine Anzahl typischer Hinweiszeichen ergeben einen vorgetäuschten und verabredeten Unfall.
49 Anwendbarkeit der Rom-II-VO Beweisregeln bei Betrugsverdacht OLG München , 10 U 2627/17, NJW-RR 2018, 82 Fall : LG sprach nach Beweisaufnahme die klägerischen Ansprüche dem Grunde nach uneingeschränkt zu. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass Unfall vorsätzlich einverständlich herbeigeführt wurde.
50 Anwendbarkeit der Rom-II-VO Beweisregeln bei Betrugsverdacht OLG München , 10 U 2627/17, NJW-RR 2018, 82 Urteil: Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auswirkungen ein verabredeter Unfall anzunehmen wäre, und wie die Beklagten einen entsprechenden Nachweis zu führen hätten, richtet sich nach italienischem Recht. Bei Anwendung ausländischen Rechts sind diesem auch die Beweislastregeln zu entnehmen.
51 Anwendbarkeit der Rom-II-VO Beweisregeln bei Betrugsverdacht OLG München , 10 U 2627/17, NJW-RR 2018, 82 Urteil: Von Amts wegen hätte nicht nur das ausländische Gesetz, sondern auch dessen Auslegung und Anwendung in der Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt, berücksichtigt werden müssen.
52 Anwendbarkeit der Rom-II-VO Beweisregeln bei Betrugsverdacht OLG München , 10 U 2627/17, NJW-RR 2018, 82 Urteil: Die in der deutschen Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen des Nachweises eines verabredeten oder einverständlichen Unfalls können erst herangezogen werden, wenn geklärt ist, dass das italienische Recht gleiche oder wenigstens ähnliche Rechtsgrundsätze verfolgt.
53 Anwendbares Recht und Verjährung BGH, , VI ZR 437/14, juris-dokument Fall: Kläger erlitt Unfall im Kosovo. Unfallgegner hatte Wohnsitz in Österreich und war mit einem in Österreich versicherten Fahrzeug unterwegs. Schaden am bei österreichischer Versicherung (Beklagter) angemeldet. Am Urteil des Bezirksgerichts Wien über Schmerzensgeld. Jetzt Klage am LG Kiel auf Verdienstausfallsschaden und Feststellung.
54 Anwendbares Recht und Verjährung BGH, , VI ZR 437/14, juris-dokument Fall: Österreichischer Versicherer beruft sich auf Verjährung, da nach dem zum Unfallzeitpunkt noch geltenden Jugoslawischen Zivilgesetzbuch Verjährung binnen drei Jahren ab Unfall.
55 Anwendbares Recht und Verjährung Artikel 18 Rom-II-VO = Art. 40 Abs. 4 EGBGB: Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.
56 Anwendbares Recht und Verjährung BGH, , VI ZR 437/14, juris-dokument Urteil: Anwendbares Recht für Verjährung richtet sich bei Direktanspruch nach Art. 40 Abs. 4 EGBGB (jetzt wortgleich Art 18 Rom-II-VO). Diese Vorschrift regelt nicht nur das abstrakte Bestehen des Direktanspruchs, sondern auch ob der Direktanspruch im konkreten Fall (noch) besteht und durchsetzbar ist
57 Anwendbares Recht und Verjährung BGH, , VI ZR 437/14, juris-dokument Urteil: Art 40 Abs. 4 EGBGB sieht bei Verjährung Günstigkeitsvergleich für Geschädigten vor. Die Vorschrift dient der Verbesserung der Situation des Geschädigten. Deshalb ist sie so auszulegen, dass für den Geschädigten die jeweils günstigste Regelung anzuwenden ist.
58 Anwendbares Recht und Verjährung BGH, , VI ZR 437/14, juris-dokument Urteil: BGH verwies an Tatsachengericht zurück, um zu prüfen, welches Tatortrecht anwendbar ist (eventuell jugoslawisches Recht, allerdings war nach EGBGB noch Rück- oder Weiterverweisung möglich) und welches Recht für den Versicherungsvertrag zwischen dem Halter des Fahrzeugs und dem österreichischen Versicherer galt. Die für den Kläger günstigere Verjährungsregelung aus den beiden materiellen Rechten ist dann heranzuziehen.
59 Gerichtliche Zuständigkeit Dr. Eick & Partner GbR
60 Zuständigkeit der Gerichte Begriff der Internationalen Zuständigkeit Regelt die Frage, ob deutsche Gerichte zuständig sind Keine internationale Verweisung zulässig Fehlt nationale örtliche Zuständigkeitsregelung regelt internationale Zuständigkeit auch den örtlichen Gerichtsstand (BGH, NJW 2008, 2343)
61 Zuständigkeit der Gerichte Rechtsgrundlagen der Internationalen Zuständigkeit VO (EU) 1215/2012, Brüssel-Ia-VO LuganoÜ 2007
62 Internationale Zuständigkeit Allgemeiner Gerichtsstand, Art. 4 Brüssel-Ia-VO Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten Passivlegitimation der Verkehrsopferhilfe Besonderer Gerichtsstand des Unfallortes, Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO Vereinbarung des Gerichtsstandes, Art. 15, 25 Brüssel-Ia-VO
63 Internationale Zuständigkeit Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO Beauftragung des Regulierungsbeauftragten begründet keine Niederlassung Anders, wenn eigene Niederlassung des Versicherers die Funktion des Regulierungsbeauftragten übernimmt
64 Internationale Zuständigkeit Besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten Art. 13 Nr. 2, Art. 11 Brüssel-Ia-VO EuGH , C-463/06 Odenbreit Geschädigter kann an seinem Wohn- oder Geschäftssitz den ausländischen Versicherer verklagen.
65 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten EuGH , C-463/06, NJW 2008, 819 Odenbreit - Fall: Deutscher Geschädigter mit Wohnsitz in Aachen hat Unfall in den Niederlanden und verklagt den niederländischen Versicherer vor dem Amtsgericht Aachen auf Schadensersatz.
66 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten EuGH , C-463/06, NJW 2008, 819 Odenbreit - Urteil: Der Geschädigte kann vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den ausländischen Versicherer erheben, sofern Direktklage zulässig ist und der Versicherer in einem EU- Mitgliedstaat ansässig ist.
67 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten Lugano-Abkommen Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts Lausanne vom , DAR 2012, 472 Urteil BGH vom , VI ZR 260/11 DAR 2013, 19 = VersR 2013, 73
68 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten Lugano-Abkommen 1988 Rechtsfrage: Kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der sich außerhalb der Schweiz ereignete, an seinem Wohnsitz in der Schweiz gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer klagen, der seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat des LuganoÜ 1988 hat?
69 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten Lugano-Abkommen 1988 Schweizerisches Bundesgericht Lausanne: , DAR 2012, 472: Klage entsprechend den Grundsätzen der Odenbreit-Entscheidung am Wohnsitz des Geschädigten in der Schweiz zulässig.
70 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten Lugano-Abkommen 2007 BGH : , VI ZR 260/11, VersR 2013, 73 Nach den Art. 9 und 11 LugÜ 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.
71 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten EuGH , C-347/08 Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Fall: Österreichischer Sozialversicherungsträger mit Sitz in Dornbirn (A) verklagt deutschen Versicherer vor dem Landesgericht Feldkirch (A) wegen übergegangener Schadensersatzansprüche auf Behandlungskosten nach Unfall eines Mitglieds in Deutschland
72 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten EuGH , C-347/08 Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Urteil: Ein Sozialversicherungsträger kann sich nicht auf die Privilegierung des Geschädigten gemäß Art 13, 11 Brüssel-Ia-VO berufen. Keine institutionelle Ungleichheit zwischen dem SVT und dem Versicherer
73 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten EuGH , C-340/16, VersR 2017, 1481 MMA IARD - Fall: Österreichischer Krankenhausträger mit Sitz in Klagenfurt (A) verklagt französischen Versicherer vor dem Landesgericht Klagenfurt (A) wegen übergegangener Schadensersatzansprüche aufgrund Entgeltfortzahlung wegen eines Unfalls in Italien
74 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten EuGH , C-340/16, VersR 2017, 1481 MMA IARD - Urteil: Auch der Arbeitgeber, der Entgeltfortzahlung leistet, kann die auf ihn übergegangenen Ansprüche am Gerichtsstand seines Wohn- oder Geschäftssitzes gegen den ausländischen Versicherer aus einem EU- Mitgliedsstaat geltend machen, wenn eine Direktklage zulässig ist.
75 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten EuGH , C-106/17 Hofsoe - Fall: Inkassounternehmer mit Wohnsitz in Stettin (Polen) erwirbt Schadensersatzanspruch eines polnischen Geschädigten gegen deutschen Versicherer aus einem Unfall in Deutschland und klagt ihn am Bezirksgericht Stettin (Polen) ein.
76 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten EuGH , C-106/17 Hofsoe - Urteil: Eine Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Schadensersatzforderungen gegen Versicherer erwirbt, kann sich nicht auf den Wohnsitzgerichtsstand eines Geschädigten berufen.
77 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten OLG Frankfurt/Main , 16 U 224/13 Auch eine Leasinggesellschaft kann sich auf die Privilegierung des Geschädigten gemäß Art 13, 11 Brüssel-Ia-VO berufen. Unfallregulierung kein zentrales Geschäftsfeld, daher institutionelle Ungleichheit zwischen dem SVT und dem Versicherer
78 Internationale Zuständigkeit Klage gegen Fahrer und Halter des Fahrzeugs BGH, , VI ZR 279/14, juris-dokument: Fall: Kläger verklagte belgischen Fahrer und belgischen Haftpflichtversicherer wegen eines Unfalls, der sich in Belgien ereignet hatte.
79 Internationale Zuständigkeit Klage gegen Fahrer und Halter des Fahrzeugs BGH, , VI ZR 279/14, juris-dokument: Urteil: Für die gegen den Fahrer gerichtete Klage ist in Deutschland kein Gerichtsstand begründet; vielmehr liegt sein allgemeiner Gerichtsstand gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO an seinem Wohnsitz in Belgien. Besondere Gerichtsstände in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht einschlägig.
80 Internationale Zuständigkeit Klage gegen Fahrer und Halter des Fahrzeugs BGH, , VI ZR 279/14, juris-dokument: Urteil: In Bezug auf die ebenfalls verklagte Haftpflichtversicherung greift zwar gem. Art. 11, 9 EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand ein, demzufolge die Versicherung zulässigerweise in Deutschland verklagt werden kann. Die Norm findet auf den Fahrer des unfallbeteiligten PKW jedoch keine Anwendung.
81 Internationale Zuständigkeit Klage gegen Fahrer und Halter des Fahrzeugs BGH, , VI ZR 279/14, juris-dokument: Urteil: Die inländischen Gerichte sind auch nicht wegen des engen Sachzusammenhangs mit der Klage gegen den Haftpflichtversicherer gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO international zuständig. Fehlt für den mitverklagten Fahrer die internationale Zuständigkeit kann er durch Teilurteil aus dem Prozess entlassen werden.
82 Eigenversicherer Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten LG Mönchengladbach, , 3 O 346/11, SVR 2013, 28: Fall: Klägerin mit Wohnsitz in Deutschland ist Geschädigte eines Unfalls in Belgien, den ein Linienbus eines belgischen ÖPNV- Anbieters verursachte. Der ÖPNV-Anbieter ist von der Versicherungspflicht befreit. Er reguliert Schäden selbst.
83 Eigenversicherer Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten LG Mönchengladbach vom , 3 O 346/11, SVR 2013, 28: Urteil: Art. 9, 10 und 11 der EuGVVO knüpfen ausweislich ihres Wortlautes ausdrücklich an die Eigenschaft als Versicherungsunternehmen an. Eine Auslegung über die ausdrücklich in der EuGVVO vorgesehenen Fälle ist unzulässig. Der ÖPNV-Anbieter kann in Deutschland nicht verklagt werden
84 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten Notwendige Streitgenossenschaft OLG Nürnberg, , 3 U 2318/11, NJW-RR 2012, 1178: Fall: Deutscher Geschädigter erhebt aufgrund eines Unfalls in Italien Klage zum LG Nürnberg gegen die italienische Kfz- Haftpflichtversicherung. Beklagte beruft sich auf Art. 144 Codíce delle Assicurazioni, der eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen Schädiger und Haftpflichtversicherer vorsieht.
85 Internationale Zuständigkeit am Sitz des Geschädigten Notwendige Streitgenossenschaft OLG Nürnberg, , 3 U 2318/11, NJW-RR 2012, 1178 : Urteil: Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ist auch dann gegeben, wenn nach italienischem Recht zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Schädiger eine notwendige Streitgenossenschaft besteht und somit der Direktanspruch des Geschädigten nur im Wege einer gleichzeitigen Klage gegen den Schädiger durchgesetzt werden kann.
86 Auslandsunfälle: Es gibt viel zu erledigen
87 Unfall im Ausland Regulierung daheim Auslandsunfälle in der Praxis Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Oskar Riedmeyer Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Eick & Partner GbR München
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Odenbreit Ein Erfahrungsbericht aus der Praxis
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