Handbuch für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Honig

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1 Handbuch für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Honig Stand:

2 Copyright: MGH GUTES AUS HESSEN GmbH Homburger Str Friedberg Tel Fax: info@gutes-aus-hessen.de Internet:

3 Inhalt 1 Vorbemerkung Struktur des Qualitätsmarken-Handbuchs 6 2 Kontrollverfahren Betriebskontrollen Erstmalige Betriebskontrolle Wiederholte Betriebskontrolle (Wiederholungskontrolle) Unangemeldete Betriebskontrollen Auswertung der Checklisten Zertifikate Sanktionen Wechsel der Kontrollstelle Lenkungsgremium 9 3 Spezielle Bestimmungen Honigproduktion Anwendungsbereich Anforderungen Betriebsbeschreibung Rückverfolgbarkeit und Dokumentation Herkunftssicherung Haltung Qualifikation Dokumentation Produktqualität Verarbeitung, Lagerung Fütterung Gentechnik Zusätzliche freiwillige Nutzung des Regionalfensters 14 4 Markensatzung für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Zweck des Zeichens Inhalt des Zeichens Besondere Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards Nachvollziehbare Herkunft Qualitätssicherungssystem Handbuch Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Die Beteiligten Zeichenträger Lizenznehmer 16

4 4.3.3 Zeichennutzer Teilnahmeerklärung Anerkennungsurkunde Die Pflichten und Rechte der Beteiligten Lizenznehmer und Zeichennutzer, sonstige Beteiligte Zeichenträger Die Gestaltung des Zeichens 18 5 Muster für Verträge und Erklärungen 19 Teilnahmeerklärung im Rahmen des Vermarktungskonzeptes Geprüfte Qualität I Kontrollvertrag für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität V

5 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Vorbemerkung 1 Vorbemerkung Die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität möchte Verbrauchern 1 ein Instrument an die Hand geben, mithilfe dessen sie sich im vielfältigen Angebot von regional erzeugten und hergestellten Lebensmitteln orientieren können. Dabei verfolgt die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zwei wichtige Ziele: 1. In Befragungen wird oft der Wunsch geäußert, Lebensmittel aus regionaler Produktion und Verarbeitung zu beziehen. Dieser Wunsch leitet sich aus einer gewissen Unsicherheit über Vorgänge bei der Lebensmittelproduktion ab. Die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität trägt dem Rechnung, indem die Aspekte Qualität, Sicherheit und Transparenz in den Vordergrund gestellt werden. 2. Darüber hinaus ist im Zeichen der Qualitätsmarke eine Herkunftsregion, zum Beispiel Hessen oder Odenwald, genannt. Um diese Eigenschaften der Regionalität zu erfüllen, müssen die Erzeugnisse zum größten Teil aus der genannten Region stammen. Einschränkungen sind dann möglich, wenn einige Bestandteile nicht aus der Region bezogen werden können oder der Bezug in der Region in erheblichem Maße unwirtschaftlich wäre. Die Vorgaben für die Herkunft sind in der Markensatzung und in den Bestimmungen der einzelnen Pflichtenhefte geregelt. Vom Grundsatz gelten folgende allgemeine Regelungen: Monoprodukte, also unverarbeitete Produkte wie Obst und Gemüse oder Fleisch, müssen zu 100 % aus der angegebenen Region, wie zum Beispiel Hessen, stammen, um mit der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN gekennzeichnet werden zu dürfen. Bei verarbeiteten Produkten muss mindestens die Hauptzutat, wie zum Beispiel das Fleisch in Wurstwaren, aus der angegebenen Region kommen. Produkte, die aus Rohstoffen aus mehreren Regionen Hessens hergestellt werden, müssen mit Geprüfte Qualität HESSEN gekennzeichnet sein. Dies ist bei den meisten hessischen Erzeugnissen der Fall. Beispiel: verschiedene hessische Landwirte produzieren Getreide, das in einer hessischen Mühle zu Mehl verarbeitet wird und anschließend an verschiedene hessische Bäcker ausgeliefert wird. Die Bäcker kennzeichnen hier z.b. die Brot- und Backwaren mit Geprüfte Qualität HESSEN. Produkte, deren Rohstoffe komplett in einer Region, z.b. im Odenwald, hergestellt werden, können mit Geprüfte Qualität ODENWALD gekennzeichnet sein. Dieser Fall besteht bei einigen Metzgern, die ihre Schweine nachweislich von Qualitätsmarkenbauern aus dem Odenwald beziehen, deren Schweine in einem Schlachthof im Odenwald geschlachtet und zerlegt werden und dann an den Metzger mit Firmensitz im Odenwald abgegeben werden. Dieser kann dann das Fleisch bzw. die von ihm hieraus hergestellte Wurst als Geprüfte Qualität ODENWALD an den Endverbraucher vermarkten. 1 An dieser Stelle, wie auch im gesamten Handbuch, wird die männliche Form verwendet, um für eine bessere Lesbarkeit zu sorgen. Selbstverständlich werden damit auch Frauen angesprochen, auf die die entsprechende Bezeichnung zutrifft. Beispielsweise schließen die Bezeichnungen Verbraucher auch alle Verbraucherinnen, Landwirte auch alle Landwirtinnen und mit Verarbeiter auch alle Verarbeiterinnen ein. 5

6 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Vorbemerkung 1.1 Struktur des Qualitätsmarken-Handbuchs 2 Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen zur Rindfleischetikettierung und der Notwendigkeit ein Etikettierungshandbuch bei der BLE genehmigen zu lassen, gilt zusätzlich zu den Pflichtenheften für die Erzeugung von Rindfleisch und die Verarbeitung und Vermarktung von Rindfleisch das Handbuch Rindfleischetikettierung für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität HESSEN. 6

7 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität 2 Kontrollverfahren Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen der Qualitätsmarke und die gesetzlichen Bestimmungen werden durch ein mehrstufiges System von Prüfungen gesichert, die sich methodisch an andere branchentypische Qualitätssicherungssysteme anlehnen und sich in der praktischen Umsetzung z.b. bei Prüfungen gut kombinieren lassen. Ziel dieses Qualitätssicherungssystems ist es, das besondere Vertrauen, das Verbraucherinnen und Verbraucher den Produkten der Qualitätsmarke entgegenbringen, zu rechtfertigen und die besonderen Qualitäten der Produktionstechnik nachzuweisen und zu sichern. Die Auseinandersetzung der Erzeuger und Verarbeiter der Qualitätsmarke mit diesem System führt darüber hinaus zur Analyse von betrieblichen Verbesserungspotentialen. Die Prüfungen werden von den Lizenznehmern, Zeichennutzern oder sonstigen Beteiligten selbst initiiert und umfassen alle Stufen der Qualitätsmarke (Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung, incl. einzelner Verkaufsfilialen). Sie werden auf vertraglicher Basis von geeigneten Personen bzw. Organisationen gegen Honorar durchgeführt. Die teilnehmenden Betriebe sind zur konstruktiven Zu- und Mitarbeit und die sie prüfenden Personen zur Qualitätsförderung und Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Zuständig für das Qualitätssicherungssystem (Kontrolle der Kontrolle, Landeskontrollstelle) ist im Auftrag des Landes Hessen das Regierungspräsidium Gießen (RP). Es wird grundsätzlich zwischen der Anerkennung der Kontrollstellen und des von ihnen durchzuführenden Verfahrens nach festgelegten Verfahrens- und Arbeitsanweisungen unterschieden. 2.1 Betriebskontrollen Eine Betriebskontrolle kann nur einmal verschoben werden. In begründeten Ausnahmefällen muss ein weiterer Absagetermin mit dem Standardgeber abgestimmt werden Erstmalige Betriebskontrolle In einem ersten Schritt werden die Betriebe, die nach den Bestimmungen der Qualitätsmarke produzieren wollen, einer ersten Betriebskontrolle nach den geltenden Verfahrensanweisungen unterzogen. Vor der ersten Betriebskontrolle muss eine Betriebsbeschreibung erstellt und der Kontrollstelle zur Verfügung gestellt werden. Detaillierte Anforderungen bezüglich des Mindestinhalts der Betriebsbeschreibung finden sich in den Bestimmungen der jeweiligen Produktbereiche. Erstmalig anerkannte Betriebe werden dem Systemgeber gemeldet. Bei der Erzeugung pflanzlicher Produkte muss die erstmalige Betriebskontrolle ernte nah erfolgen, dies gilt auch für Betriebe, die bereits für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zertifiziert sind, aber ein neues pflanzliches Produkt aufnehmen Wiederholte Betriebskontrolle (Wiederholungskontrolle) Die Betriebskontrollen müssen jährlich wiederholt werden. Dabei hat eine Wiederholungskontrolle pro Kalenderjahr zu erfolgen. Abweichungen von den Bestimmungen dieses Handbuches sowie den Ergebnissen der vorangegangenen Betriebskontrolle werden protokolliert. Besonderes Augenmerk liegt auch bei der wiederholten Betriebskontrolle auf der Inspektion der Räumlichkeiten des Betriebes. Die Betriebskontrolle muss mindestens fünf Werktage vor dem Kontrolltermin angekündigt werden. Der Betriebsleiter, oder eine von ihm autorisierte Person, kann diesen Kontrolltermin einmalig 7

8 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität aus betrieblichen Gründen verweigern. Wird die Durchführung der Wiederholungskontrolle vom Betriebsleiter, oder einer vom ihm autorisierten Person, zum wiederholten Male verweigert, muss für die Verweigerung ein zwingender Grund vorliegen. Der Zeichenträger muss dieser Terminverschiebung zustimmen. Bei der Erzeugung pflanzlicher Produkte muss bei der Wiederholungskontrolle mindestens eine Kultur in der Vegetation sein Unangemeldete Betriebskontrollen Die privaten Kontrollstellen müssen mindestens 10 % der Betriebe jährlich unangemeldet prüfen. Die Auswahl ist zufällig oder risikoorientiert. Dabei sind Getreideerzeuger, bei denen aus organisatorischen Gründen der Kontrolltermin so gewählt wurde, dass die angelegten Spritzfenster nicht begutachtet werden konnten, verstärkt in die Stichprobe aufzunehmen. Das Verfahren der unangemeldeten Prüfung entspricht dem der Betriebskontrollen oder Teilen davon. Wird die Durchführung der unangekündigten Betriebskontrolle vom Betriebsleiter oder einer vom ihm autorisierten Person verweigert, muss für die Verweigerung ein zwingender Grund vorliegen. In diesem Fall kann die unangemeldete Betriebskontrolle stattfinden, sobald der zwingende Grund entfällt, jedoch nicht mit mehr als einen Monat Verzögerung Auswertung der Checklisten Für die Betriebskontrolle sind die Checklisten des vorliegenden Handbuchs zu verwenden. Darüber hinaus kann eine Kontrollstelle ergänzende Checklisten anfertigen. Im Bereich der Erzeugung wird, außer bei den Produktgruppen Honig, Fisch, Wildfleisch und Rindfleisch, jeder der speziellen Bestimmungen ein Teil mit allgemeiner Bestimmung vorangestellt. Bei der Auswertung muss, mit Ausnahme der genannten Produktgruppen, für jede Produktgruppe der allgemeine Teil in die Auswertung einbezogen werden. Dies gilt auch, wenn zwei Produktgruppen, die in einem Betrieb kontrolliert werden, der gleiche allgemeine Teil gilt. Die durchschnittliche Punktzahl beider Teile wird durch Addieren der erreichten Punktzahlen des allgemeinen und des speziellen Teils und anschließendes Dividieren durch die Anzahl der Fragen ermittelt. Die so ermittelte durchschnittliche Punktzahl muss über 90 liegen, damit dieser Betriebszweig die Betriebskontrolle besteht. Im ersten Jahr der Teilnahme am Qualitätsmarkenprogramm reicht zum Bestehen eine Punktzahl von 80 aus. In jedem Fall müssen die K.O.-Kriterien erfüllt sein. Bei dieser Vorgehensweise werden die Betriebszweige getrennt voneinander betrachtet. Somit ist es möglich, dass der gleiche Betrieb in einer Produktgruppe besteht, ihm in einer anderen Produktgruppe das Zertifikat verweigert wird. Beispiel: Ein Betrieb wird in den beiden Produktgruppen Getreide / Ölsaaten und Kartoffeln kontrolliert. Die Produktgruppen werden getrennt betrachtet und somit die erreichte Punktzahl des allgemeinen Teils ( Allgemeine Bestimmungen für die Pflanzenproduktion ) mit der erreichten Punktzahl des speziellen Teils ( Getreide, Ölsaaten ) addiert. Anschließend wird die erreichte Punktzahl beider Teile durch die Anzahl der Fragen beider Teile dividiert. Die so ermittelte durchschnittliche Punktzahl muss über 90 liegen, damit dieser Betriebszweig die Betriebskontrolle besteht. Im ersten Jahr der Teilnahme am Qualitätsmarkenprogramm reicht zum Bestehen eine Punktzahl von 80 aus. In jedem Fall müssen die K.O.-Kriterien erfüllt sein. Die Auswertung der Checkliste der zweiten Produktgruppe ( Kartoffeln ) geschieht in gleicher Weise: Zur Punktzahl der speziellen Checkliste wird erneut die Punktzahl der allgemeinen Checkliste addiert und das Ergebnis anschließend durch die Zahl der Fragen beider Teile dividiert. 8

9 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Zertifikate Nach erfolgter Betriebskontrolle, Auswertung der Checklisten und Erfüllung der Anerkennungskriterien erstellt die beauftragte Kontrollstelle innerhalb von 4 Wochen ein Zertifikat. Das Zertifikat hat eine Laufzeit bis zum Ende des auf den letzten Kontrolltermin folgenden Kalenderjahres. Der Systemträger erhält eine Kopie des Zertifikates und der Kontrollunterlagen. 2.2 Sanktionen Die Ahndung von Verstößen gegen die allgemeinen oder besonderen Bestimmungen ist je nach Gewichtung vorgegeben. Unabhängig davon müssen die Teilnehmer an der Qualitätsmarke umgehend für die Beseitigung von Mängeln sorgen. Folgende Sanktionsmaßnahmen können durch die Kontrollorgane verhängt werden: Schriftlicher Hinweis bei leichten Mängeln, Kostenpflichtige Nachkontrolle bei schwereren Mängeln. Die Kontrollstellen melden dem Systemgeber zeitnah alle festgestellten Mängel. Bei schweren oder zweifach wiederholten Verstößen oder Kontrollverweigerung ahndet der Systemgeber nach Anhörung der Betroffenen durch Abmahnung. Treten danach erneut schwere Verstöße gegen die Bestimmungen auf oder verweigert der Teilnehmer die Betriebskontrolle, führt dies zur Aberkennung des Teilnehmerstatus nach Anhörung der Betroffenen. Weitere zivilrechtliche Folgen, wie z.b. Konventionalstrafen, bleiben davon unberührt. Bei Aberkennung des Zeichens werden vom Systemgeber die Lieferanten, Abnehmer, Lizenznehmer bzw. Zeichennutzer informiert. 2.3 Wechsel der Kontrollstelle Im Falle eines Kontrollstellenwechsels sind alle Informationen und Dokumente von der ehemaligen an die neu beauftragte Kontrollstelle weiterzuleiten. Die neue Kontrollstelle führt etwaige Auflagen und Sanktionen für den Betrieb fort. Abweichungen davon zugunsten des Betriebes müssen dem RP Gießen mitgeteilt und begründet werden. 2.4 Lenkungsgremium Das Lenkungsgremium entscheidet einvernehmlich über Auslegungen und befristete Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen dieses Handbuchs. Es besteht aus je einem Vertreter der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH, des RP Gießen und des zuständigen Fachministeriums. 9

10 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität 3 Spezielle Bestimmungen Honigproduktion Die Produkte der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität müssen Anforderungen und Normen erfüllen, die deutlich über den gesetzlichen nationalen und europäischen Standards angesiedelt sind. Diese Bestimmungen müssen infolge sich ändernder Rahmenbedingungen weiter entwickelt und fortgeschrieben werden. Insbesondere können Rechtsänderungen zu Modifikationen führen. Erfasste Daten, Ergebnisse, Kontrollbücher und andere für die Belange der Qualitätsmarke relevanten Dokumentationen müssen 3 Jahre aufbewahrt werden, sofern keine längeren Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind. 3.1 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnittes des Handbuches für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität gelten für Betriebe, die Honig produzieren, abfüllen und verkaufen. Für andere Lebensmittel gelten die entsprechenden Abschnitte des Qualitätshandbuchs der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität. 3.2 Anforderungen Betriebsbeschreibung Die Betriebsbeschreibung erfüllt einerseits den Zweck, die Gegebenheiten des Betriebes zu dokumentieren, andererseits dient sie der Kontrollstelle als Vorbereitungsgrundlage. Die Betriebsbeschreibung ist vor der ersten Kontrolle bei der Kontrollstelle einzureichen und umfasst: Kontaktdaten: (Betriebsinhaber, Ansprechpartner, Adresse, Telefon- und Faxnummer, , Rechtsform des Betriebes), genaue und eindeutige Karte / Beschreibung der regelmäßig genutzten Bienenstandplätze und Wanderstandorte, Plan der Räumlichkeiten, in denen Honig verarbeitet wird einschließlich der Funktionsbereiche (z.b. Schleuderbereich, Lager), Menge des pro Jahr produzierten Honigs (ungefähre Angabe), Zahl der Bienenvölker, regelmäßige Kunden (außer Verbraucher), andere Qualitätsmanagement- oder Bio-Zertifizierungen. Die Betriebsbeschreibung ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Kontrollstelle muss über gravierende Änderungen des Betriebes (z.b. erhebliche Änderungen im Umfang der Honigproduktion, bauliche Veränderungen), die die Betriebsbeschreibung betreffen, zeitnah informiert Rückverfolgbarkeit und Dokumentation Teilnehmer am System der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität müssen Wareneingang und Warenausgang dokumentieren und auf Verlangen vorzeigen: Zugekaufte Tiere und Arzneimittel. 10

11 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Herkunftssicherung Für das System der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität dürfen ausschließlich Tiere verwendet werden, deren Haltung lückenlos während der Zeit der Produktion des Honigs, über die Verarbeitung bis hin zur Abgabe an den Verbraucher den Bedingungen der Qualitätsmarke entsprochen haben. Die Produkte, die in der/den jeweiligen Region/en, die gekennzeichnet ist/sind (z.b.: Geprüfte Qualität HESSEN oder Geprüfte Qualität ODENWALD ) erzeugt, hergestellt und/oder verarbeitet wurden, müssen gegenüber dem Verbraucher auch tatsächlich so gekennzeichnet werden. Die entsprechende regionale Herkunft muss deutlich erkennbar sein. Dies geschieht insbesondere durch Mitteilung der Erzeugungsgebiete auf dem Qualitätszeichen entsprechend der Markensatzung (siehe hierzu auch: 1 Vorbemerkungen Handbuch für die Qualitätsmarke ). (Theoretisch ist es möglich, dass auch andere Regionen Deutschlands oder in Europa das Qualitäts- und Herkunftssicherungssystem der Qualitätsmarke nutzen können, was aber bisher nicht der Fall ist. Dann darf es aber nicht Geprüfte Qualität - HESSEN heißen sondern es muss die Region genannt werden wo die Rohstoffe herkommen.) Der Teilnehmer muss sicherstellen, dass Qualitätsmarkenware nicht mit Nicht-Qualitätsmarken- Ware vermischt wird. Zu diesem Zweck muss im Betrieb befindliche Ware zu jedem Zeitpunkt eindeutig zugeordnet werden können Haltung Die Haltung von Honigbienen erfolgt ausschließlich in dafür vorgesehenen Bienenkästen Qualifikation Am System der Qualitätsmarke teilnehmende Imker müssen nachweisen, dass sie über aktuelle Entwicklungen informiert sind und ein gewisses Niveau an Sachkunde besitzen. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch: Mitgliedschaft in einer Imkervereinigung, die ihre Mitglieder über aktuelle Entwicklungen informiert oder Abonnement einer Imker-Fachzeitschrift oder mindestens jährliche Teilnahme an einer Fachtagung Dokumentation Dokumentiert werden müssen: Bienenstandplatz, Bienenkasten, Fütterung (Menge und Beginn, Ende), Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten der Bienenvölker, Art des Mittels (Wirkstoff), Diagnose, Dosierung, Art der Verabreichung, 11

12 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Dauer der Behandlung und gesetzliche Wartezeiten; Honigerntemenge und zeitpunkt Produktweg von der Ernte bis zum Verkaufsgebinde (Betriebliche Eigenkontrollen) sind Aufzeichnungen zu führen. Ein Bestandsbuch mit den relevanten Eintragungen genügt den Dokumentationsanforderungen Produktqualität Vom Honig, der unter der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität vermarktet wird, muss von der gesamten Produktion mindestens eine Probe pro Jahr genommen werden. Die beprobten Sorten müssen jährlich wechseln. Der Honig muss folgende Qualitätskriterien erfüllen: Wassergehalt: Honig allgemein: maximal 18,0 % Heidehonig: maximal 21,4 % Methodik: DIN (AOAC-Methode nach Chataway und Wedmore) Enzym Invertase: Mindestaktivität: 64 U/kg Honige mit natürlicher Enzymschwäche (z. B. Robinien-, Gamander-, Frühtrachthonige): Mindestaktivität von 45 U/kg (Voraussetzung der HMF-Gehalt beträgt höchstens 5 mg/kg). Bei Invertase-Werten zwischen 64 und 45 U/kg ist insbesondere bei Honigtauhonigen eine ergänzende HMF-Untersuchung notwendig, um eine unsachgemäße Erwärmung oder Überlagerung des Honigs ausschließen zu können. In begründeten Fällen sind weitere Untersuchungen durchzuführen. Die Angabe der Enzymaktivität erfolgt in U/kg (Einheiten nach Siegenthaler). HMF-Gehalt: ist erforderlich, wenn Mindestaktivität von 64 U/kg unterschritten wird. Honig allgemein: maximal 15 mg/kg Honig Natürliche enzymschwache Honige: 5 mg/kg Honig Honige mit Werten über 15 mg/kg dürfen nicht unter der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität vermarktet werden, auch wenn die Invertaseaktivität noch über 64 U/kg liegen sollte. Methodik: DIN 10751/1 (modifiziert nach Winkler). Angabe des HMF-Gehaltes erfolgt in mg/kg Verarbeitung, Lagerung Die Honigernte, -verarbeitung und -lagerung muss hygienisch einwandfrei in sauberen, trockenen, kühlen und geruchsfreien Räumen mit geeigneten, lebensmittelechten Geräten und in lebensmittelechten Honiggefäßen erfolgen. 12

13 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Für den Bereich der Verarbeitung (Schleudern, Abfüllen) muss ein HACCP-Konzept vorliegen, das: Gefahren analysiert, kritische Kontrollpunkte festlegt, für diese Grenzwerte definiert, Verfahren zur Überwachung der Kontrollpunkte bestimmt, Korrekturmaßnahmen für Abweichungen benennt, Verifizierungsverfahren anwendet, angemessene Dokumentation und Aufzeichnung gewährleistet. In hygienisch sensiblen Bereichen müssen die Bodenbeläge und Wandflächen bis zu einer angemessenen Höhe aus leicht zu reinigendem, wasserundurchlässigem, abriebfestem Material bestehen. Alle Betriebsräume, Arbeitsflächen und Anlagen müssen nach schriftlichen fixierten Anweisungen, die auch Angaben über die Häufigkeit der Reinigung enthalten, gereinigt werden. Es muss ein Reinigungs- und Desinfektionsplan existieren, in dem geregelt wird, was wie häufig und mit welchen Mitteln gereinigt wird. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Datenblätter der Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind für das Personal leicht einzusehen (z.b. durch Aushang oder Beilegen zum Mittel). Dabei werden auch der Zeitpunkt und die ausführende Person benannt. Die Räume, Oberflächen, Anlagen und Transportbehälter müssen sich in einem sauberen, hygienisch unbedenklichen Zustand befinden. Insbesondere Kühlräume müssen frei von Verschmutzung und Schimmelbildung sein. Wasser, das zur Reinigung verwendet wird oder mit Lebensmitteln in Berührung kommen kann, muss Trinkwasserqualität haben. Unverpackte Ware muss in Behältnissen gelagert und transportiert werden, die für den Umgang mit Lebensmitteln geeignet sind. Lebensmittel dürfen nicht in Kontakt mit Holzoberflächen kommen. Verpackungen müssen sauber sein und dürfen keine Möglichkeit zur Kontamination des Lebensmittels lassen Fütterung Es sollte nur soviel Honig entnommen werden, dass die Bienen bei normaler Witterung überwintern können. Nach der letzten Ernte und bis zu 15 Tage vor Beginn der nächsten Nektaroder Honigtautrachtzeit darf gefüttert werden. Dazu können Honig, Zuckersirup oder Zucker verwendet werden. 3.3 Gentechnik Von der Zeichennutzung sind Produkte ausgeschlossen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom sowie den sonstigen einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften der Europäischen Union oder des Bundes in Bezug auf die Gentechnik zu kennzeichnen sind. 13

14 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Wird bei einem Produkt der Qualitätsmarke "Geprüfte Qualität - HESSEN" bei der Vermarktung die Aussage "ohne Gentechnik" verwendet, so müssen abweichend von dem Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung folgende Mindestfütterungszeiten von nicht kennzeichnungspflichtigen Futtermitteln vor Gewinnung des Lebensmittels eingehalten werden : Tiere für die Fleischgewinnung : Tierart Schweine, Geflügel kleine Wiederkäuer (z.b. Schafe) große Wiederkäuer (z.b. Rinder) Zeitpunkt ab der Geburt bzw. Schlüpfen ab der Geburt ab der Geburt Tiere, die für die Erzeugung tierischer Produkte gehalten werden: Tierart Geflügel für die Eiererzeugung Milch produzierende Tiere Zeitpunkt ab dem Schlüpfen bei erstmaliger Umstellung des landwirtschaftlichen Betriebes 6 Monate, ansonsten 12 Monate Wartezeit. Wird mehr als 10 % des Tierbestandes jährlich von anderen Betrieben zugekauft, so gilt auch für diese Tiere die oben genannte Frist, ansonsten gilt die gesetzliche Vorgabe Der Verzicht auf Gentechnik bzw. die Anwendung der Ausnahmeregelungen muss durch das Qualitätssicherungssystem der Qualitätsmarke nachgewiesen werden. 3.4 Zusätzliche freiwillige Nutzung des Regionalfensters Die Teilnehmer können in Ergänzung zum Qualitäts- und Herkunftszeichen Geprüfte Qualität das Regionalfenster nutzen. Die Nutzung ist ausdrücklich erwünscht, da das Regionalfenster eine auf Bundesebene anerkannte Kennzeichnung regionaler Produkte darstellt und dem Verbraucher bestmögliche Transparenz bietet. Für die Nutzung des Regionalfensters sind die Bedingungen dieses Systems einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch das Qualitätssicherungssystem der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität überprüft. Für die Nutzung des Regionalfensters fallen Lizenzgebühren an, des Weiteren sind unter Umständen gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Näheres regelt das Handbuch bzw. das Lizenzsystem für das Regionalfenster 14

15 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Markensatzung 4 Markensatzung für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Das Land Hessen hat 2003 zur Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen Qualitäts- Erzeugnissen und daraus hergestellten Lebensmitteln ein Qualitätszeichen für diese Produkte eingeführt. Zum wurde das Markenrecht komplett auf die Marketinggesellschaft GUTES AUS HESSEN e.v. übertragen. Die Umsetzung des Qualitäts- und Herkunftszeichens wurde von der Marketinggesellschaft GUTES AUS HESSEN e.v. an die MGH GUTES AUS HESSEN GmbH übergeben. 4.1 Zweck des Zeichens Durch das Vermarktungskonzept sollen die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätsprodukten vorangebracht werden. Im Vordergrund steht dabei das Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher mit Produkten besonderer und definierter Qualität im Sinne einer gezielten Nachfragebefriedigung zu versorgen, um damit die wachsende Nachfrage nach diesen Produkten zu erfüllen. Um die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erhöhen, müssen diese Produkte im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems erzeugt, verarbeitet und vermarktet werden. Zusätzlich ist die Angabe der Herkunft der Produkte in untergeordneter Form möglich. Vertrauen kann aufgebaut werden durch Transparenz und Seriosität. Es ist alles zu tun, um den Verbrauchern größtmögliche Sicherheit zu bieten. Das Land Hessen hat für europäische Agrarprodukte und daraus hergestellte Lebensmittel ein Vermarktungskonzept unter dem Namen Geprüfte Qualität entwickelt. Das Zeichen Geprüfte Qualität steht für eine gesicherte Qualität von Lebensmitteln und nachvollziehbarer Herkunft in den Bereichen landwirtschaftliche Produktion, Verarbeitung und Vermarktung. Das Zeichennutzungssystem zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität im Herkunftsgebiet orientiert sich dabei an möglichst kurzen und nachvollziehbaren Produktionswegen. Es hat den Zweck, Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft des jeweiligen europäischen Herkunftsgebietes zu kennzeichnen, die den Bestimmungen und dem Qualitätssicherungssystem entsprechen. 4.2 Inhalt des Zeichens Besondere Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards Ein Lizenz- oder Zeichennutzungsvertrag wird nur für solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Verarbeitungsprodukte geschlossen, für die besondere, über die europa- und bundesrechtlichen Standards hinausgehende Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards festgelegt sind. Gekennzeichnet werden dürfen nur Produkte, die nach den Bestimmungen zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität erzeugt, verarbeitet und vermarktet werden. Teilnehmer der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität können auch über den Mindeststandard der Qualitätsmarke hinausgehende Qualitätskriterien für sich festlegen Nachvollziehbare Herkunft Weiteres Merkmal ist die Möglichkeit, die Orte der Erzeugung und Verarbeitung der Produkte nachvollziehen zu können. Die Einzelheiten zum Herkunftskriterium sind ebenfalls in den Bestimmungen zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität festgelegt. (siehe hierzu auch: 1 Vorbemerkungen Handbuch für die Qualitätsmarke ) 15

16 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Markensatzung Qualitätssicherungssystem Entscheidender Vorteil der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität ist, dass sowohl die Einhaltung der besonderen Standards wie auch die nachvollziehbare Herkunft lückenlos durch private Kontrollstellen kontrolliert wird, der sich alle Beteiligten von der Erzeugung über die Be- und Verarbeitung bis hin zur Vermarktung zu unterziehen haben. Diese private Kontrolle wird ihrerseits durch eine öffentliche Kontrollstelle des jeweiligen Landes oder Mitgliedstaates überwacht, in dem die Qualitätsmarke umgesetzt wird (Kontrolle der Kontrolle) Handbuch Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Die in dieser Zeichensatzung festgelegten Grundsätze, die Bestimmungen für die besonderen Standards und für die Herkunft der Produkte, das Qualitätssicherungssystem sowie die Lizenzund Zeichennutzungsverträge werden in einem Handbuch Geprüfte Qualität zusammengefasst. Das Handbuch Geprüfte Qualität muss anhand sich ändernder Rahmenbedingungen qualitativ weiterentwickelt und fortgeschrieben werden. 4.3 Die Beteiligten Zeichenträger Träger des Zeichens die Marketinggesellschaft Gutes aus Hessen e.v. mit Sitz in Friedberg. Die Umsetzung und Lizenzvergabe des Qualitäts- und Herkunftszeichens erfolgt durch die MGH GUTES AUS HESSEN GmbH Lizenznehmer Das Recht zur Nutzung des Zeichens wird durch Lizenzvertrag an folgende Organisationen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in der europäischen Gemeinschaft haben, vergeben: Erzeugerzusammenschlüsse, Organisationen oder Verbände im Bereich der Land- und / oder Ernährungswirtschaft Unternehmen der Ernährungswirtschaft aus den Bereichen der Erfassung, Bearbeitung und Verarbeitung, sofern zwischen diesen Unternehmen und landwirtschaftlichen Erzeugern bzw. Erzeugerzusammenschlüssen im Rahmen des Wettbewerbsrechts zulässige langfristige vertragliche Lieferbeziehungen bestehen und diese Unternehmen das Zeichen gegenüber dem Endverbraucher nicht ausschließlich selbst nutzen. Regionale Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugern aus den Bereichen Erfassung, Bearbeitung und Verarbeitung mit dem Ziel einer regionalen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der Produkte. Lizenznehmer kann nur werden, wer die Überwachung bzw. bei Eigennutzung die Einhaltung der für die Nutzung des Zeichens geltenden Bestimmungen gewährleisten kann. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Kontrollvertrages mit einer akkreditierten privaten Kontrollstelle, deren Tätigkeit einer Kontrolle durch eine öffentliche Kontrollstelle unterliegt Zeichennutzer Der Lizenznehmer gibt das Zeichennutzungsrecht durch Zeichennutzungsvertrag nach Maßgabe der im Lizenzvertrag enthaltenen Bestimmungen an die Zeichennutzer weiter. Zeichennutzer können sein: der Lizenznehmer selbst, 16

17 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Markensatzung Handwerklich ausgerichtete Unternehmen der Ernährungswirtschaft aus den Bereichen Erfassung, Bearbeitung und Verarbeitung mit Filialen, sofern zwischen diesen Unternehmen und landwirtschaftlichen Erzeugern bzw. Erzeugerzusammenschlüssen im Herkunftsgebiet langfristige wettbewerbsrechtlich zulässige vertragliche Lieferbeziehungen bestehen und diese Unternehmen das Zeichen gegenüber dem Endverbraucher ausschließlich selbst nutzen. Der Zeichennutzungsvertrag zum Lizenzvertrag für Unternehmen der Ernährungswirtschaft, Organisationen und Verbände gilt entsprechend Teilnahmeerklärung Der Teilnehmer, auch der Erzeuger, verpflichtet sich durch Abgabe einer Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der in den Bestimmungen festgehaltenen Vorgaben Anerkennungsurkunde Alle Beteiligten nach bis erhalten nach Unterzeichnung der entsprechenden Verträge oder Erklärungen eine Anerkennungsurkunde durch den Zeichenträger. 4.4 Die Pflichten und Rechte der Beteiligten Lizenznehmer und Zeichennutzer, sonstige Beteiligte Der Lizenznehmer vergibt das Recht zur Nutzung des Zeichens an die Zeichennutzer durch Zeichennutzungsvertrag nach Maßgabe des Lizenzvertrages und hat darüber hinaus die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der Zeichennutzer zu überwachen sowie gegen widerrechtliche Nutzung des Zeichens durch Zeichennutzer und Beeinträchtigungen des Zeichengebrauchs einzuschreiten. Er ist berechtigt das Zeichen selbst zu nutzen. Der Lizenznehmer kann zur Abdeckung der ihm durch die Weitergabe des Zeichennutzungsrechtes entstehenden Kosten vom Zeichennutzer ein Entgelt verlangen. Lizenznehmer und Zeichennutzer dürfen das Zeichen nur nach Maßgabe des Lizenz- bzw. des Zeichennutzungsvertrages benutzen. Lizenznehmer und Zeichennutzer haben insbesondere die vorgeschriebenen Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstandards und die Nachvollziehbarkeit der Herkunft der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten. Lizenznehmer, Zeichennutzer, landwirtschaftliche Betriebe, Erzeugerzusammenschlüsse sowie Unternehmen der Ernährungswirtschaft, die an der Erzeugung oder Be- und Verarbeitung beteiligt sind, haben sich, auch wenn sie selbst nicht das Zeichen nutzen, einer privatrechtlich organisierten Kontrolle zu unterwerfen, mittels der die Einhaltung der vorgeschriebenen Standards und der Nachvollziehbarkeit der Herkunft gewährleistet wird Zeichenträger Der Zeichenträger entwirft die Markensatzung, erstellt das Handbuch und meldet das System beim zuständigen Patentamt an. Er sorgt für ihre Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung. Er vergibt das Recht zur Nutzung des Zeichens an die Lizenznehmer durch Lizenzvertrag und ist berechtigt, für die Einräumung von Lizenz- und Zeichennutzungsrechten ein Entgelt zu verlangen. Der Zeichenträger überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Lizenz und Zeichennutzungsverträge. Zur Überwachung in Hessen wird der Zeichenträger eine Landeskontrollstelle einrichten, die sowohl die privatrechtlich organisierte Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung 17

18 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Markensatzung der vorgeschriebenen Qualitätseigenschaften und der Nachvollziehbarkeit der Herkunft, als auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Zeichennutzung überwacht. Außerdem nimmt diese Landeskontrollstelle die Schutzrechte des Zeicheninhabers Dritten gegenüber wahr, soweit nicht bereits der Lizenznehmer tätig geworden ist. Der Zeichenträger ist berechtigt, die Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben auf nachgeordnete Stellen zu übertragen. 4.5 Die Gestaltung des Zeichens Das Zeichen hat eine ovale Form mit geraden senkrechten Seiten. Um das innere Feld läuft ein äußerer grau unterlegter Ring. Der äußere Ring des Zeichens enthält im oberen Bereich zusätzlich den Eintrag Offizielles Qualitätszeichen des Landes Hessen. Das innere Feld des Zeichens besteht aus je einem Halbkreis im oberen und im unteren Drittel, der mittlere Teil hat die Form eines Rechtecks. Darin ist der Eintrag Geprüfte QUALITÄT enthalten. Der obere Halbkreis enthält links oben einen kreisrunden gelben Punkt, der die Sonne symbolisiert. Darunter sind vier seitlich nach rechts versetzte Linienelemente angeordnet, die parallel zueinander ausgerichtet sind und vier Ackerfurchen darstellen. Der untere Halbkreis beinhaltet zur Angabe der Herkunft das jeweilige bzw. die jeweiligen Wappen der entsprechenden europäischen Regionen. Unter dem/den Wappen steht der Name der jeweiligen Region. Das untere innere Feld kann mit den Landes- bzw. den Regionenfarben entsprechend hinterlegt werden. Eventuell kann der Name mit einem weißen Rand zur besseren Lesbarkeit versehen werden. Bei Vermarktung in Regionen anderer europäischer Mitgliedstaaten kann das Zeichen Geprüfte Qualität in der jeweiligen Landessprache abgefasst werden. Das Zeichen wird in Schwarz-Weiß-Darstellung in das Markenregister eingetragen. In der Farbversion ist das Zeichen in der Regel rot unterlegt mit weißer, im unteren Halbkreis und im äußeren Ring schwarzer Schrift, einem gelben Punkt bzw. den vier weißen Linienelementen und den jeweils entsprechenden Logos der in Frage kommenden Regionen. Logo: Es gelten folgende Farbdefinitionen: rot 4c - Skala: 100% magenta + 100% gelb + 10% schwarz gelb 4c - Skala: 100% gelb + 10% magenta grau 4c - Skala: 15% schwarz rot Schmuckfarbe: HKS 15 gelb Schmuckfarbe: HKS 4 Davon abweichende Darstellungen des Wort- und Bildzeichens sind in Abstimmung mit dem Zeichenträger möglich. 18

19 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Muster für Verträge und Erklärungen 5 Muster für Verträge und Erklärungen Auf den folgenden Seiten sind Vertragsmuster zu finden, die von den Beteiligten der Qualitätsmarke "Geprüfte Qualität" verwendet werden müssen. Ausnahme bildet der Kontrollvertrag, der individuell von den Kontrollstellen verändert werden darf, sofern die Rechte des Zeichenträgers beachtet werden. 19

20 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Muster für Verträge und Erklärungen Teilnahmeerklärung im Rahmen des Vermarktungskonzeptes Geprüfte Qualität Name und Sitz (gem. Agrarantrag oder HR-Eintrag) des Betriebes Betriebsleiter/ -inhaber Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Fax Homepage: Personenident (gem. Agrarantrag) (Bitte eintragen, soweit bekannt) Unternehmensident (Agrarantrag) (Bitte eintragen, soweit bekannt) Das Land Hessen hat gemeinsam mit der Marketinggesellschaft GUTES AUS HESSEN e.v. das Konzept zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität entwickelt. Die MGH GUTES AUS HESSEN GmbH ist mit der Umsetzung des Konzeptes beauftragt und auf der Grundlage der Markensatzung vom treuhänderisch ermächtigt zur Benutzung des oben rechts abgebildeten Wort und Bildzeichens der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Lizenz- und Zeichennutzungsrechte zu vergeben. Der Inhalt ergibt sich aus der beigefügten Markensatzung (Abschnitt 5.3.1). I

21 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Muster für Verträge und Erklärungen Erklärung: 1. Ich erkläre, dass ich in meinem gesamten Betrieb ab dem Datum die nachfolgend genannten Bestimmungen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität in vollem Umfang einhalten werde. Bestimmungen für die Erzeugung von: Getreide, Ölsaaten Rind Eier Kartoffeln Schwein Geflügel Gemüse Lamm Milchviehhaltung Obst Wild Bestimmungen für die Produktion von: Fisch Honig Bestimmungen für die Verarbeitung / Vermarktung von: Fleisch Fleisch- und Wurstwaren Schwein Schwein Brot, Brötchen und Backwaren Rind Rind Fruchtsaft, -nektar, -most und -wein Lamm Lamm Malz und Bier Wild Wild Milch, Milchprodukte und Speiseeis Geflügel Geflügel Obst- und Gemüsekonserven Speiseöle Spirituosen Bestimmung für Handel & Gastronomie für den Bereich: Großhandel, Lagerung, Umschlag Einzelhandel, Hofladen Gastronomie II

22 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Muster für Verträge und Erklärungen 2. Aufgrund der vorstehenden Erklärung erkenne ich für meinen Betrieb verbindlich an: die Bestimmungen gem. Ziff.1 das Qualitätssicherungssystem zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Die vorgenannten Unterlagen liegen mir vor und sind mir in vollem Umfang bekannt. 3. Dem im Qualitätssicherungssystem beschriebenen Kontrollverfahren einschließlich der festgelegten Sanktionsmaßnahmen und der Kontrolle der Kontrolle stimme ich ausdrücklich zu. Hierzu gestatte ich autorisierten Personen meinen Betrieb zu überprüfen und Proben für Rückstandsuntersuchungen zu nehmen. Das Kontrollrecht wird auch der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung des Zeichens und des Vermarktungskonzeptes zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität und den Lizenznehmern und Zeichennutzern eingeräumt, die im Rahmen des Vermarktungskonzeptes von mir beliefert werden, soweit es für eine ordnungsgemäße Lizenz- bzw. Zeichennutzung notwendig ist. 4. Mir ist bekannt, dass ein Verstoß gegen die in Ziff.1 genannten Bestimmungen zum Ausschluss meiner gesamten Produktion von der Vermarktung mit der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität führt. Falls die besondere Qualität, nachvollziehbare Herkunft und kurzen Transportwege aufgrund besonderer Umstände nicht eingehalten werden können, werde ich dies unverzüglich meiner Kontrollstelle und dem Lizenznehmer bzw. Zeichenbenutzer, der von mir beliefert wird, mitteilen. In Abstimmung mit dem Lizenznehmer bzw. Zeichennutzer und der Kontrollstelle ist dann umgehend darüber zu entscheiden, ob das oder die Produkt(e) im Rahmen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität vermarktet werden können. Erfolgt die vorgenannte Mitteilung erst nach Anmeldung oder im Zusammenhang mit einer Kontrolle, so wird sie wie ein Verstoß gegen die in Ziff.1 genannten Bestimmungen angesehen. 5. Dieser Erklärung füge ich den unterzeichneten Kontrollvertrag mit einem für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zugelassenen Kontrollorgan bei. 6. Auf der Grundlage der vorstehenden Erklärungen beantrage ich die Anerkennung als Teilnehmer im Rahmen des Vermarktungskonzeptes Qualitätsmarke Geprüfte Qualität. 7. Nach Anerkennung meines Betriebes bin ich berechtigt, meinen Betrieb mit dem Zeichen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zu kennzeichnen. Sofern die Anerkennung sich auf pflanzliche Produkte bezieht, bin ich zusätzlich berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Anbauflächen für die Dauer der Vegetationsperiode zu kennzeichnen. Darüber hinaus bin ich nicht berechtigt, das Zeichen zur Qualitätsmarke Geprüfte Qualität im Rechts- und Warenverkehr zu verwenden. Für die Verwendung des Zeichens im Warenverkehr, auch gegenüber dem Endverbraucher, werde ich zusätzlich mit einem Lizenznehmer einen Zeichennutzungsvertrag abschließen. Die Beantragung erfolgt über die MGH. 8. Ich verpflichte mich, die Bescheinigung der Kontrollstelle über die ordnungsgemäß durchgeführten Kontrollen dem von mir belieferten Lizenznehmer bzw. Zeichenbenutzer vor Beginn der ersten Lieferung vorzulegen. Entsprechendes gilt für alle jährlichen Folgebescheinigungen. III

23 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Muster für Verträge und Erklärungen 9. Ich verpflichte mich jede Änderung meiner betrieblichen Situation, die sich auf die Einhaltung der in Ziff. 1 genannten Bestimmungen auswirkt, unverzüglich der Kontrollstelle, mit der ein Kontrollvertrag besteht, anzuzeigen. Des Weiteren verpflichte ich mich, die Aufgabe der Produktion der in Ziff. 1 genannten Produkte unverzüglich der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH und dem von mir belieferten Lizenznehmer oder Zeichennutzer anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erlischt die von der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH auf der Grundlage dieser Erklärung ausgesprochene Anerkennung mit sofortiger Wirkung. Die Anerkennungsurkunde und die Bescheinigung (Zertifikat) der Kontrollstelle werden dann von mir zurückgegeben. Ort und Datum Unterschrift(en) Datenschutzerklärung : Ich/Wir erkläre/-n mich/uns einverstanden, dass meine/unsere personenbezogenen Daten von der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH erhoben, gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Meine/Unsere personenbezogenen Daten werden nicht verkauft oder aus anderen wirtschaftlichen Gründen an Dritte weitergegeben. Meine/Unsere Kontaktdaten können auf der Website der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH sowie der Produktionskettendarstellung auf der Website der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität öffentlich eingesehen werden. Ort und Datum Unterschrift(en) Anlage: Kontrollvertrag IV

24 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Muster für Verträge und Erklärungen Kontrollvertrag für die Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zwischen der Kontrollstelle und dem Unternehmen Dieser Vertrag regelt verbindlich die Beziehungen zwischen den o.g. Vertragspartnern zur Erfüllung des Qualitätssicherungssystems der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität. Beide Vertragspartner erkennen dieses System als verbindlich für sich an und bekunden ihre Kooperationsbereitschaft untereinander und mit der die Kontrolle über die Kontrolle ausübenden Behörde. Das Qualitätssicherungssystem wird angewendet für die Produktbereiche. Die zugehörigen Produktbestimmungen wie auch das Qualitätssicherungssystem sind bei den Vertragspartnern bekannt. Das zu prüfende Unternehmen verpflichtet sich während der Dauer dieses Vertrages einer Erstzulassungsprüfung und mindestens einer jährlichen, darüber hinaus auch unangemeldeten Prüfung mit Hilfe der Checklisten aus dem Qualitätssicherungssystem der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität zu unterziehen; sämtliche erforderlichen Dokumente und mündliche Informationen für Prüfungen durch die Kontrollstelle zur Verfügung zu stellen, den Zugang zu Betriebsräumen und -flächen und ggf. Vermarktungsstätten zu ermöglichen und Probenahmen zu dulden, sowie mit einer verantwortlichen Person an allen Prüfungen teilzunehmen; alle vom Qualitätssicherungssystem der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität geforderten Dokumente auf aktuellem Stand zu halten; Sanktionen gem. dem o.g. Qualitätssicherungssystem und aus den Lizenz- und Zeichennutzungsverträgen mit der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH zu akzeptieren und zu erfüllen. V

25 Handbuch der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität Muster für Verträge und Erklärungen Die Kontrollstelle wurde durch das das Regierungspräsidium Gießen als vom Land beauftragter Stelle anerkannt und verpflichtet sich: seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bezug auf Qualitätssicherungssystem und Bestimmungen der Qualitätsmarke Geprüfte Qualität angemessen aus- und fortzubilden; die Bestimmungskonformität dem prüfenden Unternehmen nach erfolgreicher Prüfung schriftlich zu bestätigen. Verschwiegenheit über alle gewonnenen Informationen zu wahren und Auskünfte nur gegenüber der die Prüfungen überwachenden Stelle oder nach Absprache mit dem Unternehmen zu geben; dem Unternehmen nach erfolgreicher Prüfung eine schriftliche Bestätigung auszufertigen und diese auch dem Lizenznehmer und der MGH GUTES AUS HESSEN GmbH zuzusenden. Kosten Eine umfassende angemeldete Prüfung des Unternehmens wird einmal im Jahr durchgeführt. Die Kosten richten sich nach der diesem Vertrag beiliegenden Gebührenkatalog oder Angebotsbestätigung und sind vom Unternehmen zu tragen. Kann die angekündigte Kontrolle aus wichtigen Gründen seitens des Betriebes nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, informiert der Betrieb unverzüglich die Kontrollstelle. Ist der Betriebsverantwortliche trotz Terminankündigung nicht anwesend oder wird die Kontrolle vor Ort abgelehnt, werden die bis dahin entstandenen Kosten (Fahrtzeit und weg, Zeit im Betrieb) gemäß der Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Besondere Leistungen und Nachkontrollen sind zusätzlich kostenpflichtig. Das Unternehmen kann gegenüber dem Prüforgan außer bei grober persönlicher Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen das Verschwiegenheitsgebot keine Haftungsansprüche geltend machen. Die Kündigung dieses Vertrages kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Quartalsende schriftlich erfolgen und ist der MGH Gutes aus Hessen GmbH anzuzeigen. Ansonsten verlängert sich dieser Vertrag jeweils um ein weiteres Quartal zu analogen Bedingungen. Datum / Ort Unterschrift für die Kontrollstelle Datum / Ort Unterschrift für das Unternehmen VI

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