position Stellungnahme des DGB Bezirk NRW
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- Benedict Peters
- vor 8 Jahren
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1 position Stellungnahme des DGB Bezirk NRW Novellierung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein- Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) gem. 94 LBG DGB Bezirk NRW I Abt. Öffentlicher Dienst/Beamte/innen I Düsseldorf, den
2 Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und nehmen im Rahmen des 94 LBG zum vorgelegten Änderungsentwurf erneut wie folgt Stellung: A. Allgemeines Grundsätzlich geht der vorliegende Entwurf der Laufbahnverordnung aus Sicht des DGB NRW in die richtige Richtung. Die Neuregelung beim Laufbahnwechsel, die Reduzierung der Fachlaufbahnen und die verbesserten Aufstiegsregelungen tragen der langjährigen Forderung der Gewerkschaften nach mehr Durchlässigkeit im Laufbahnrecht zur Schaffung besserer Entwicklungsmöglichkeiten für die Beschäftigten Rechnung. Ob die vorliegenden Änderungen tatsächlich positive Wirkung entfalten, hängt allerdings maßgeblich davon ab, welche weiteren Änderungen im Rahmen der Dienstrechtsreform geplant sind. Solange ein Gesamtkonzept der Dienstrechtsreform seitens der Landesregierung mit den Gewerkschaften nicht abschließend diskutiert wurde, kann die vorliegende Stellungnahme nur vorbehaltlich etwaiger weitergehender Änderungen im Dienst-, Besoldungs- oder Versorgungsrecht abgegeben werden. Es muss die Zusage der Landesregierung an den DGB NRW gelten, dass mit der vorliegenden Anpassungsnovelle Änderungen an der Laufbahnverordnung nicht abschließend diskutiert sind. Im Rahmen der Dienstrechtsreform müssen außerdem weitere Regelungen zur Verbesserung der Laufbahndurchlässigkeit getroffen werden, zum Beispiel bedarf es einer Reduzierung der Laufbahngruppen zum Abbau weiterer Entwicklungsbarrieren. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Beschäftigten müssen durch einen Anspruch auf Qualifikation und eine Verpflichtung des Dienstherrn zu einer strategischen, lebensphasengerechten Personalentwicklung gestärkt werden. Verbesserte Regelungen zur Durchlässigkeit setzten außerdem voraus, dass Beförderungsstellen in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden, damit die Neuregelungen auch wirklich Wirkung entfalten. Die Landesregierung muss dafür Sorge tragen, dass entsprechend positive Anpassungen bei den Aufstiegsmöglichkeiten und dem Laufbahnwechsel zeitnah auch für die Laufbahnverordnungen der Feuerwehr und der Polizei folgen. Aus unserer Sicht bedauerlich ist, dass hier nicht von Anfang an eine zeitgleiche und gleichmäßig positive Entwicklung vorgenommen wird. Insgesamt sieht der DGB NRW die Notwendigkeit, dass die Landesregierung auf eine gleichmäßige positive Entwicklung des Laufbahnrechts in den einzelnen Geschäftsbereichen der unterschiedlichen obersten Dienstbehörden hinwirkt. Seite 1 DGB Position
3 Aus Sicht des DGB NRW ist außerdem nicht nachvollziehbar, warum nicht bereits im Rahmen der vorliegenden Anpassungsnovelle die neuen Bezeichnungen der Lehrämter und die neuen Schulformen umgesetzt werden können. Die Änderung der LVO beinhaltet u. a. für den nichttechnischen Dienst, der vergleichbar mit der Lehrerlaufbahn ist, einen mit den Voraussetzungen laut Lehrerausbildungsgesetz vergleichbaren Einstieg. Es läge dann auch kein Widerspruch zu den bisherigen Regelungen der 49 ff LVO vor, die ihre Grundlage in der alten LVO hatten. Im weiteren Reformprozess muss zudem sichergestellt werden, dass Lehrkräfte, die eine akademische Ausbildung und einen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben (2. Staatsexamen bzw. Staatsprüfung nachneuem LABG), der Laufbahngruppe mit dem Eingangsamt A 13 ÜBesG zugeordnet werden. Es gibt keine zulässigen sachlichen Gründe für eine schlechtere Eingruppierung von Lehrkräften mit diesen Voraussetzungen gegenüber gleichwertig qualifizierten Beschäftigten in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Nur eine solche Regelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das neue Lehrerausbildungsgesetz NRW vom 19. Mai 2009 für alle Lehrämter einen Abschluss eines Bachelorstudiums mit sechs Semestern Regelstudienzeit sowie einen Abschluss zum Master of Education mit vier Semestern Regelstudienzeit als Voraussetzung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vorsieht. Im Hinblick auf den Abbau vertikaler Barrieren wären bei einem Aufstieg in den mittleren Dienst und in den gehobenen Dienst weitergehende Möglichkeiten für einen prüfungsfreien qualifikationsgebundenen Aufstieg (analog dem neuen Aufstieg vom gehobenen Dienst zum höheren Dienst durch modulare Qualifizierung) aus Sicht des DGB NRW sinnvoll und notwendig. Sie würden der Arbeits- und Personalsituation in vielen Ämtern und Behörden gerecht. Es fehlen vielfach 8-14 Jahrgänge in den Altersklassen Jahre, Aufgaben des gehobenen Dienstes werden seit Jahren von Beamtinnen und Beamten der mittleren Dienste wahrgenommen, die nach einer modularen berufsbegleitenden Weiterbildung ohne Prüfung endlich die angemessene Besoldung erlangen sollten und bei denen langjährige Berufserfahrung eine abschließende Aufstiegsprüfung zusätzlich zu einer Qualifizierung aus unserer Sicht entbehrlich macht. Des Weiteren sollten Mindestwartezeiten für Beförderungen durch Höchstwartezeiten ergänzt werden. Vertretungszulagen und/oder ein Rechtsanspruch auf Beförderung nach langjähriger Tätigkeit auf einem höher besoldeten Dienstposten sind dringend erforderlich, um der Situation in den Dienststellen Rechnung zu tragen. Seite 2 DGB Position
4 B. Zu den Regelungen im Einzelnen Zu 2 (Grundsatz) Die dienstliche Beurteilung ist nach der Rechtsprechung Maßstab für alle Auswahlentscheidungen. Eignungsdiagnostische Instrumente, wie beispielsweise Assessment-Center können diese nicht ersetzen, jedenfalls dann nicht, wenn die Entscheidungsgrundlage anhand der Beurteilung zu Gunsten einer der Bewerber eindeutig ist. Zu 3 (Fortbildung) Wir begrüßen die Neuregelung und das Verständnis, dass die dienstliche Fortbildung zu fördern ist und die Vorgesetzten die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen und deren Entwicklung in der Aufgabenwahrnehmung fördern sollen. Da in vielen Behörden allerdings die Haushaltssicherung vor der Fortbildung steht, sollte ein mindestens einmal jährlich zu führendes Gespräch über den Qualifizierungsbedarf der Beschäftigten festgeschrieben werden. Ebenfalls muss mit einem Recht auf Fortbildung die Möglichkeit geschafften werden, Weiterbildungen durchzusetzen. Entsprechend der Regelungen anderer Bundesländer sollte ein Anspruch auf Fortbildung normiert werden (vgl. 11 Abs. 4 LVO Schleswig-Holstein oder in 36 Abs. 2 LVO Mecklenburg-Vorpommern). Sinngemäß sollte außerdem der im Entwurf entfallene alte 48 Abs. 3 LVO wieder aufgenommen werden. Die Dienststelle soll den Beamtinnen und Beamten, die sich in ihrer Arbeitsleistung durch Qualifizierung erheblich gesteigert haben, auch die Möglichkeit zur Anwendung geben. 3 Abs. IV sollte zur Verbesserung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie noch ergänzt werden um die Pflicht, dass dem genannten Personenkreis Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen wie Vollzeitbeschäftigten zu ermöglichen ist. (vgl. auch ähnlich 4 LVO Rheinland- Pfalz). Auch die Übernahme von Kosten, die für eine Betreuung während einer Fortbildungsmaßnahme entstehen, sollte dort normiert werden. Zu 4 (Zuständigkeit für Entscheidungen nach dieser Verordnung) Die veränderte Regelung zur Zuständigkeit bei Entscheidungen nach der Laufbahnverordnung sieht der DGB NRW kritisch. Grundlegende Standards sollten auch weiterhin landesweit geregelt werden, nicht nur zur Sicherung der Durchlässigkeit zwischen den unterschiedlichen Dienstherren. Durch die neu eingefügte generelle Entscheidungskompetenz der dienstvorgesetzten Stelle sind gerade unerwünschte Ungleichentwicklungen bedingt durch unterschiedlich vorhandene finanzielle Spielräume, z.b. zwischen finanziell gut ausgestatteten und Seite 3 DGB Position
5 Haushaltssicherungskommunen, in der Personalentwicklung und Qualifizierung vorprogrammiert. Zu 9 (Probezeit) Die Möglichkeit der Verkürzung der Probezeit durch besondere Prüfungsergebnisse (gut und sehr gut) hat sich bewährt und sollte wiederaufgenommen werden. Sie ist nach wie vor ein Anreiz für gute Studierende. Zu 12 (Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landessbeamten) Im 12 wurde die Experimentierklausel zur Erprobung neuer Beurteilungsmodelle wegen des Auslaufens ihrer Befristung nicht mehr aufgenommen. Aus Sicht des DGB NRW sollte diese Klausel beibehalten werden, da die Erprobung von neuen fairen und transparenten Auswahlverfahren sinnvoll ist und durch die Landesregierung vorgenommen werden sollte. Zu 13 (Nachzeichnung dienstlicher Beurteilung) Der DGB NRW begrüßt, dass mit der neuen Vorschrift Klarheit geschafften wird. Bedauerlich ist aber die nachträgliche Reduzierung des Nachzeichnungszeitraumes auf lediglich zwei Beurteilungszeiträume. Dies dürfte der tatsächlichen Lebenssituation der Beamtinnen und Beamten nicht gerecht werden, da Freistellungen durchaus, insbesondere wenn sie familiär bedingt sind, auch 3 Beurteilungszeiträume umfassen. Zu 14 (Dienstzeit) Aus Sicht des DGB NRW ist 14 Abs. 1 missverständlich und sollte deswegen überdacht werden. Laut Begründung soll dem Sachverhalt Ausdruck verliehen werden, dass mit der praktischen Tätigkeit im Vergleich zu den in der Ausbildung vermittelten Kenntnissen ein Erfahrungsgewinn verbunden ist, der zugleich einen Qualifikationsgewinn darstellt. Es soll klargestellt werden, dass Berufserfahrung zukünftig eine größere Bedeutung zukommt. Das begrüßen wir. Die jetzige Formulierung lässt aber auch eine andere Interpretation zu, nämlich die, dass ein weiteres Prüfkriterium hinzutreten soll und nicht ein Sachverhalt (das gewonnene Erfahrungswissen) als gegeben festgestellt wird. Die Neuregelungen zur verbesserten Anerkennung von familienbedingter unterhälftiger Teilzeit, familienpflegebedingter Beurlaubung und gemeinwohlorientierter Freiwilligendienste wird begrüßt. Zu 15 (Laufbahnwechsel) Die in der vorliegenden Anpassungsnovelle vorgeschlagene Zusammenfassung der besonderen Laufbahnen i.v.m. der Neufassung des 15 LVO sind zentrale Seite 4 DGB Position
6 Elemente zur Schaffung von Durchlässigkeit im Laufbahnrecht. Ob eine solche tatsächlich erreicht wird, hängt nun maßgeblich von der Ausgestaltung der neuen Möglichkeiten durch die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde ab. Aus Sicht des DGB NRW muss zukünftig bei Laufbahnwechsel wie beim einem Aufstieg besonders berufliche Erfahrung und Fortbildung als zentrale Aufgabe und zentrales Element für Personalentwicklung gelten. Sämtliche neue Elemente zur Schaffung von Durchlässigkeit werden auch nur wirken können, wenn vorausschauende Personalpolitik vor dem Hintergrund der Aufgabenerledigung und nicht vor dem Hintergrund der Kassenlage gemacht wird. Für die Durchlässigkeit eher hinderlich ist aus Sicht des DGB NRW eine in allen Fällen zu absolvierende Probezeit von 10 Monaten. Ebenfalls müsste ein flexiblerer Umgang mit den in 43 II-IV vorgesehenen Zeiten möglich sein. Beispielhaft könnte die Regelung des 6 Laufbahnverordnung Schleswig-Holstein i.v.m. 24 LBG Schleswig-Holstein sein. Zu 16 (Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter und Einstellung von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn/Anerkennung von Befähigung) Es muss dafür Sorge getragen werden, dass durch den Vorbehalt einer Versorgungslastenregelung keine unüberwindbaren Barrieren für Beschäftigte entstehen, die einen Wechsel des Dienstherrn aus familiären oder privaten Gründen anstreben. Die Landesregierung sollte sich außerdem im Interesse der Beschäftigten dafür einsetzen, dass ein entsprechendes gemeinsames Verfahren zwischen den Ländern und dem Bund gefunden wird. Zu 27 (Aufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes) Der Verzicht auf die Anforderung, ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 erreicht haben zu müssen, der Wegfall der Altersbegrenzung und die Öffnung für die Möglichkeit einer berufsbegleitenden Qualifizierung helfen den Beamtinnen und Beamten sowohl kurz nach der Ausbildung oder nach einer Familienphase als auch mit höherem Lebensalter einen Aufstieg zu absolvieren. Für Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 5 sollte jedoch nach der Teilnahme an Fortbildungen und einer mehrjährigen entsprechenden Tätigkeit der Nachweis der Eignung durch eine Prüfung entfallen. Wir fordern einen prüfungsfreien, lediglich qualifikationsgebundenen Aufstieg, wie ihn andere Bundesländern auch ermöglichen. Seite 5 DGB Position
7 Zu 31 (Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes) Auch Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A9 sollten nach mehrjähriger Tätigkeit in einer Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe A 9 entspricht, den entsprechenden Fortbildungen und einem Auswahlverfahren prüfungsfrei aufsteigen können. (siehe 27) Zu 32 (Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes) Die neue Aufstiegsmöglichkeit für Beamtinnen und Beamte mit überschießender Qualifizierung im Vergleich zu den Vorgaben des 9 I Nr. 2 LBG ist ein Schritt in die richtige Richtung. Sie ist ein sinnvolles Signal für die Gewinnung von Spezialisten, die in einem absehbaren Wettbewerb um diese Fachkräfte nicht zu gewinnen oder zu halten wären. Darüber hinaus gilt das unter 31 Gesagte. Zu 33 (Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes durch Spezialisierung) Auch diese neue Aufstiegsmöglichkeit ist ein Schritt in die richtige Richtung. Auch sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es zukünftig für den öffentlichen Dienst schwierig sein wird, fehlenden Spezialisten zu gewinnen und zu halten. Zu 38 (Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch modulare Qualifizierung) Die Regelung zur Möglichkeit eines Aufstiegs durch modulare Qualifizierung wird grundsätzlich begrüßt in der Hoffnung, dass viele oberste Dienstbehörden bzw. dienstvorgesetzte Stellen auch wirklich davon Gebrauch machen. Eine generell notwendige Erprobung von 10 Monaten ist aus unserer Sicht zu lang. Es sollte sichergestellt werden, dass Beamtinnen und Beamte, die nach der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Eigeninitiative einen Master- Abschluss erworben haben und bereits mehrere Jahre tätig waren, dies auf die Anzahl der zu absolvierenden Module angerechnet bekommen. Zu 39 (Fachrichtungsgleicher Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch Masterstudium) Die allgemeine Regelung der Möglichkeit eines Aufstiegs durch Masterstudium wird grundsätzlich begrüßt. Auch hier bleibt allerdings abzuwarten, wo tatsächlich die Möglichkeiten zu dieser Form des Aufstiegs geschaffen werden. Seite 6 DGB Position
8 Eine generelle Erprobung von 10 Monaten halten wir auch hier für zu lang. Wir begrüßen die grundsätzliche Möglichkeit der berufsbegleitenden Ausgestaltung. Durch eine entsprechende Ergänzung der Vorschrift sollte ebenfalls der Zugang zu dieser Aufstiegsmöglichkeit für Beschäftigte mit Verpflichtungen zur Familienpflege und für Teilzeitbeschäftigte sichergestellt werden. Es müssen auch die Beamtinnen und Beamten einbezogen werden, die in Eigeninitiative bereits einen Masterabschluss erworben haben. Zu 40 (Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes durch Spezialisierung) vgl. Anmerkungen zu 32. Zu 43 (Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen besonderer Fachrichtung) Durch die Einfügung dieser Norm dürfen die Aufstiegsregelungen nicht wieder an eine schulische Vorbildung geknüpft werden. Sie würde sonst die Durchlässigkeit konterkarieren. Zu 44 (Ordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung und Anforderungen an die hauptberufliche Tätigkeit) Der DGB NRW begrüßt grundsätzlich die Zusammenlegung der über 100 besonderen Fachlaufbahnen zu nunmehr 3. Dies ist ein sinnvoller Schritt zum Abbau von Beschränkungen und schafft für die Beschäftigten mehr Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung. Ein Laufbahnwechsel ist damit zukünftig bei unterschiedlichen fachlichen Ausbildungen, solange er sich in derselben Laufbahn bewegt, nicht mehr notwendig. Es wird darauf zu achten sein, dass durch die Möglichkeiten in 75 weiterhin die im Sinne einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendigen Voraussetzungen festgeschrieben werden, gleichzeitig aber nicht wieder unnötige Beschränkungen vorgenommen werden. Zu 71 (Richterinnen und Richter) Wir begrüßen die Verkürzung der erforderlichen Dienstzeit für die Verleihung der Ämter R 2 und R 3 ebenso wie bei einem Wechsel in die allgemeine Verwaltung. C. Zu den Eckpunkten für eine modulare Qualifizierung Wir begrüßen die grundsätzliche Zielrichtung der Module, fordern aber eine Verschiebung der Gewichtung zu größeren Anteilen für die persönliche und organisatorische Kompetenz. Es werden künftige Führungskräfte qualifiziert, die bereits mit erheblichem Fachwissen ausgestattet sind, aber in ihren jeweiligen Ausbildungsgängen regelmäßig nicht auf die mit der Führung von Bereichen, Seite 7 DGB Position
9 Referaten oder Dienststellen verbundenen Aufgaben vorbereitet worden sind. Die dafür notwendige individuelle Begabung muss durch zusätzliche Ausbildung ergänzt werden. Seite 8 DGB Position
2. Aufstieg vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst
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