LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN
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- Benedict Schuster
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1 LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN M e r k b l a t t Weiterbildung im Ausland Stand: Februar 2010 Da das Gebiet der Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄK BW) im Süden und im Westen direkt an die Schweiz und Frankreich und im Südosten nahe an Österreich reicht, werden die Landesärztekammer und die Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg immer wieder mit Fragen zur Weiterbildung in diesem benachbarten Ausland konfrontiert. Das Gleiche gilt für Fragen aus den USA und vielen anderen Ländern der Welt. Die Antworten auf solche Weiterbildungsfragen werden im Folgenden zusammengefasst und betreffen vor allem die Bereiche Melderecht Beitragspflicht Beginn der Weiterbildung Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsqualifikationen Anrechnung von Weiterbildungszeiten und Verwaltungsverfahren I. Melderecht 1. Pflichtmitgliedschaft Alle Ärztinnen und Ärzte, die eine Approbation oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs besitzen, sind Pflichtmitglieder der Landesärztekammer Baden-Württemberg, wenn sie im Land Baden-Württemberg ihren Beruf ausüben oder, falls der ärztliche Beruf nicht ausgeübt wird, im Land ihren Hauptwohnsitz haben. Die Zugehörigkeit zu einer Bezirksärztekammer richtet sich ebenfalls nach dem Ort der ärztlichen Tätigkeit oder, sofern eine ärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird, nach dem Hauptwohnsitz. So sind beispielsweise Mitglied der Bezirksärztekammer Südwürttemberg alle Ärztinnen und Ärzte, die im Regierungsbezirk Tübingen ärztlich tätig sind oder dort, ohne ärztlich tätig zu sein, ihren Hauptwohnsitz haben ( 2, 22 Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg (HBKG)). Eine Regelung über die Mindestdauer oder den Mindestumfang ärztlicher Tätigkeit als Anknüpfungspunkt für die Pflichtmitgliedschaft in der LÄK BW findet sich im HBKG nicht. Mitglied der LÄK BW ist daher auch jeder Arzt, der eine ärztliche Nebentätigkeit in Baden- Württemberg neben einer ärztlichen Haupttätigkeit im Ausland ausübt. Dasselbe gilt kammerrechtlich für einen Arzt, der während seines Urlaubs, den er im Rahmen seiner ausländischen Tätigkeit erhält, in Baden-Württemberg ärztlich tätig wird. Auch dies stellt
2 2 eine reguläre, mitgliedschaftsbegründende ärztliche Tätigkeit im Land Baden-Württemberg dar. Arbeitsrechtlich muss allerdings beachtet werden, dass ein Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesurlaubsgesetz während seines Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben darf ( 8 BUrlG). Verstößt er dagegen, kann ihm gekündigt werden. Da wir davon ausgehen, dass diese Regelung auch im Arbeitsrecht vieler ausländischer Staaten existiert - überprüft haben wir das nicht -, sollte dies vor Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Baden-Württemberg während eines Erholungsurlaubs für eine abgeleistete ausländische ärztliche Tätigkeit bedacht werden. Eine Weiterbildungsstelle sollte wegen des Erwerbs der Kammermitgliedschaft in Baden- Württemberg nicht aufs Spiel gesetzt werden. 2. Freiwillige Kammermitgliedschaft Ein Kammermitglied, das seine heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegt oder dort seinen Wohnsitz nimmt, ohne seinen Beruf auszuüben, kann freiwilliges Mitglied der LÄK BW bleiben ( 2 Abs. 4 HBKG i.v.m. 1 Abs. 3 Meldeordnung der LÄK BW). Abgehoben wird in dieser Bestimmung auf eine bestehende Kammermitgliedschaft bei der LÄK BW. Vor der Verlegung der ärztlichen Tätigkeit ins Ausland muss also eine Pflichtmitgliedschaft bei der LÄK BW bestanden haben. Wichtig ist auch, dass der Antrag auf freiwillige Kammermitgliedschaft innerhalb von 6 Monaten nach Verlegung der ärztlichen Tätigkeit oder des Hauptwohnsitzes ins Ausland schriftlich an diejenige Bezirksärztekammer gerichtet werden muss, der das Kammermitglied vor Verlegung der ärztlichen Tätigkeit ins Ausland oder, falls der ärztliche Beruf nicht ausgeübt wird, bis zum Zeitpunkt der Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland angehört hat. Die freiwillige Mitgliedschaft kann nur solchen Ärzten zuerkannt werden, die die Arzteigenschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besitzen. In Deutschland wird sie durch die Approbation oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs begründet ( 3, 10 BÄrzteO). Wer in der Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben möchte, bedarf der Approbation als Arzt ( 2 Abs. 1 BÄrzteO). Die Approbation gem. 3 BÄrzteO erhält nach Auskunft der zentralen Approbationsbehörde für Baden-Württemberg, dem Regierungspräsidium Stuttgart, jeder deutsche Staatsangehörige, jeder EU-Bürger der anderen 26 EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern), jeder Bürger eines Staates, der mit der EU das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abgeschlossen hat (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie jeder Bürger aus der Schweiz, da die Schweiz mit der EU ein eigenes bilaterales Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Voraussetzung für die Approbationserteilung ist in fachlicher Hinsicht die Vorlage eines Ausbildungsnachweises für die ärztliche Grundausbildung, der entweder nach einem bestimmten Stichtag - in der Regel dem Tag des Beitritts des Mitgliedstaats zu EU - ausgestellt wurde (vgl. Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom ) oder ein anderes, z.b. älteres Diplom, dass eine gleichwertige Ausbildung dokumentiert. Für Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ist ebenfalls Voraussetzung das Zeugnis über eine abgeschlossene, gleichwertige, medizinische Ausbildung. Nicht-EU-Ausländer, Nicht-EWR-Ausländer und Nicht-Schweizer können demgegenüber in der Regel nur eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß 10 BÄrzteO erhalten. Sie müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Humanmedizin nachweisen. Diese befristeten Berufserlaubnisse weisen die Arzteigenschaft nur für Baden-Württemberg und nur den Gültigkeitszeitraum der Berufserlaubnis aus. Für die freiwillige Mitgliedschaft bedeutet das, dass sie im Ergebnis
3 3 allen EU- und EWR-Bürgern und Staatsbürgern aus der Schweiz mit einer deutschen Approbation unbefristet erteilt wird. Nicht-EU-Ausländer, Nicht-EWR-Ausländer und Nicht- Schweizer können dage-gen die freiwillige Mitgliedschaft nur befristet bis zum Ablauf ihrer Berufserlaubnis bean-tragen. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erlischt mit dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht. Ist ein deutscher Arzt während einer Tätigkeit im Ausland auch Mitglied einer ausländischen Ärztekammer, wie z. B. in Österreich, hindert dies die zusätzliche Begründung einer freiwilligen Kammermitgliedschaft bei der LÄK BW nicht, solange er die Arzteigenschaft besitzt. II. Beitragspflicht Freiwillige Kammermitglieder sind wie Pflichtkammermitglieder beitragspflichtig. Für die freiwilligen Kammermitglieder beträgt der Kammerbeitrag gemäß 1 Abs. 4 der Beitragsordnung der LÄK BW 150 /Jahr. III. Beginn der Weiterbildung Mit der Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland kann erst nach Erteilung der Approbation als Arzt oder nach der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden. Um die Facharztweiterbildung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie abzuschließen, muss auch das zahnärztliche Staatsexamen nachgewiesen werden ( 4 Abs. 1 Satz 2 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (WBO)). Übertragen auf die anderen 26 EU-Mitgliedsstaaten, die EWR-Vertragsstaaten und die Schweiz bedeutet das, dass die Bezirksärztekammern EU-Weiterbildungszeiten ab dem Tag anrechnen, der auf den Tag folgt, an dem der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder das Zeugnis über eine humanmedizinische Staatsprüfung aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz oder ein anderes Diplom über eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen hat. Für Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt dagegen, dass sie sich zunächst an die Approbationsbehörde, das Regierungspräsidium Stuttgart, wenden und eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes beantragen müssen. Liegt diese vor, können diese Staatsangehörigen mit der Weiterbildung beginnen. IV. Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsqualifikationen Bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsqualifikationen muss aufgrund der Bestimmungen in den Heilberufe-Kammergesetzen der Länder und der Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern in der Bundesrepublik Deutschland danach unterschieden werden, ob es sich um eine Qualifikation aus einem der anderen 26 EU- Mitgliedsstaaten oder einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz handelt oder ob es sich um eine Qualifikation handelt, die weder in einem EU-Mitgliedsstaat noch in einem EWR-Vertragsstaat noch in der Schweiz erworben wurde. Außerdem muss danach unterschieden werden, ob der Antragsteller ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates oder eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz ist oder nicht. 1. Anerkennung von Facharztkompetenzen Bei der Anerkennung von im Ausland erworbenen Facharzttiteln in der Bundesrepublik Deutschland und Umschreibung in eine deutsche Facharztkompetenz muss neben den unter IV. angeführten Voraussetzungen beachtet werden, dass die Schweiz mit ihrem Sonderstatus nur ein Freizügigkeitsabkommen zur alten EU-Freizügigkeits- und Anerkennungsrichtlinie 93/16/EWG abgeschlossen hat. Jedem EU- und EWR-Bürger, der einen Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG mit einer der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG erworben
4 4 hat, erteilt die zuständige Bezirksärztekammer auf Antrag die entsprechende deutsche Facharztanerkennung ( 36 a Abs. 1 Satz 1 HBKG i.v.m. 18 Abs. 1 WBO). Geführt werden muss die Facharztbezeichnung, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Baden-Württemberg erworben wird ( 36 a Abs. 1 Satz 2 HBKG). Für einen Bürger aus der Schweiz gilt das Gleiche, allerdings mit der Maßgabe, dass gemäß Art. 9 des Freizügigkeitsabkommens vom / , in Kraft getreten am , nur die in der alten Freizügigkeits- und Anerkennungsrichtlinie 93/16/EWG i.v.m. Anhang III C Ärzte des Freizügigkeitsabkommens genannten Facharztbezeichnungen umgeschrieben werden dürfen. Weist die Weiterbildungszeit in der WBO der LÄK BW eine längere Weiterbildungszeit auf, als sie für das betreffende Fachgebiet in der EU harmonisiert worden ist (Beispiel: Mindestweiterbildungszeit für Facharzt für Arbeitsmedizin in Dänemark 4 Jahre, in Deutschland 5 Jahre), kann auch für einen deutschen Staatsangehörigen, der nur die ausländische (EU, EWR oder Schweiz) Mindestweiterbildungszeit im Ausland absolviert hat, die vom auswärtigen Staat erteilte EU-, EWR- oder Schweiz-Qualifikation in eine deutsche Facharztanerkennung umgeschrieben werden. Denn das EU-rechtliche Diskriminierungsverbot gemäß Art. 12 EGV schützt auch Deutsche, die ihre Weiterbildung vollständig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben. Hat ein EU-Staatsangehöriger oder ein Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz eine Facharztqualifikation aus einem sog. weiteren Drittland erworben, also eine Facharztqualifikation, die weder in einem EU-Mitgliedsstaat, noch in einem EWR- Vertragsstaat noch in der Schweiz ausgestellt worden ist, steht sie einer Facharztqualifikation nach dem Recht in der EU, des EWR und der Schweiz gleich, wenn sie durch einen anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz anerkannt wurde und der Arzt eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates bescheinigt bekommen hat, der die Weiterbildung anerkannt hat ( 36 a Abs. 2 HBKG, 18 b WBO). Die Bezeichnung kann dann auf Antrag in die entsprechende deutsche Facharztbezeichnung umgeschrieben werden. Sonstige Facharztqualifikationen, die ein EU-Staatsangehöriger, ein Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates oder ein Staatsangehöriger der Schweiz in einem weiteren Drittland erworben hat, können nur nach Maßgabe des 19 Abs. 1 WBO ganz oder teilweise als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Die zuständige Bezirksärztekammer hat die Gleichwertigkeit zu prüfen. Grundsätzlich muss eine Weiterbildungszeit von mindestens 12 Monaten in dem angestrebten Fachgebiet in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden. Danach hat sich der Antragsteller einer Facharztprüfung im betreffenden Fachgebiet zu stellen. Wer als EU- oder EWR-Bürger oder als Staatsbürger der Schweiz einen Ausbildungsnachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nach dem EU-Recht nicht automatisch anerkannt ist, weil sie in der Liste der Facharztanerkennungen im Anhang V der EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie 2005/96/EG nicht aufgeführt ist oder sein Ausbildungsnachweis einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung, wenn er nachweist, dass sein Ausbildungsnachweis den Anforderungen an die vergleichbare Weiterbildung in Baden-Württemberg entspricht oder gleichwertig ist ( 36 a Abs. 3 Satz 1 HBKG, 18 Abs. 3 WBO). Kann der Antragsteller diesen Nachweis nicht führen, weil sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen in der WBO der LÄK BW unterscheiden, oder liegt die Dauer seiner Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der in der WBO der LÄK BW festgesetzten Weiterbildungszeit, hat jeder der oben genannten Staatsangehörigen als sog. Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h der EU-Richtlinie 2005/36/EG abzulegen. Bei dieser Eignungsprüfung handelt es sich um eine sog. Defizitprüfung. Dies bedeutet, dass in der Prüfung nur die Inhalte der Weiter-
5 5 bildung geprüft werden dürfen, die in der Weiterbildung nicht vermittelt wurden. Die nach dem Europarecht zusätzlich mögliche Ausgleichsmaßnahme eines max. 3-jährigen Anpassungslehrgangs scheidet in Baden-Württemberg aus ( 36 a Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 36 a Abs. 4 Satz 2 HBKG). Für die Eignungsprüfung/Facharztprüfung gelten die 12 ff. WBO entsprechend. Für Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, die eine Facharztausbildung/Weiterbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz oder in einem weiteren Drittland absolviert haben und die über einen entsprechenden ausländischen Ausbildungs-/Weiterbildungsnachweis verfügen, ist eine deutsche Facharzanerkennung oder Umschreibung in einen deutschen Facharzt nicht möglich. Hier findet nur eine Anrechnung von Ausbildungs-/Weiterbildungszeiten statt (sh. unten unter V.). 2. Anerkennung von Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen Bei der Umschreibung von ausländischen Weiterbildungsurkunden in deutsche Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnungen muss ebenfalls zwischen einerseits dem EU- und dem EWR-Ausland und der Schweiz und andererseits allen weiteren Drittländern, die nicht zur EU, zum EWR und zur Schweiz gehören, unterschieden werden. Die in der EU harmonisierten Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen gemäß Anhang V der EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie enthalten Facharzttitel, die in Baden-Württemberg keine Facharztkompetenzen darstellen, sondern nur zu einer Zusatzbezeichnung führen (Allergologie, Geriatrie, Tropenmedizin, Unfall- und Notfallmedizin). Harmonisierte fachärztliche EU-Weiterbildungen, die zu einer der 10 Schwerpunktbezeichnungen in der Weiterbildungsordnung der LÄK BW führen, gibt es nicht. Da die WBO der LÄK BW die Allergologie, Geriatrie, Tropenmedizin sowie die Unfall- und Notfallmedizin nur als Zusatzweiterbildungen kennt, können diese europäischen Facharztqualifikationen nicht in einen deutschen Facharzttitel umgeschrieben werden. Weist der Antragsteller gegenüber der Bezirksärztekammer nach, dass sein fachärztlicher Ausbildungsnachweis den Anforderungen an die Zusatzweiterbildung in Baden-Württemberg entspricht oder gleichwertig ist, wird seine europäische Facharztqualifikation auf Antrag ohne eine Eignungsprüfung/Facharztprüfung in eine deutsche Zusatzbezeichnung umgeschrieben, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen EU-Bürger, einen EWR- Bürger oder einen Staatsangehörigen der Schweiz handelt ( 36 a Abs. 3 Satz 1 HBKG). Fehlt es dagegen an einer gleichwertigen Weiterbildung, wird dem Antragsteller eine Eignungsprüfung als Defizitprüfung aufgegeben. Für Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, die eine Facharztausbildung/Weiterbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz oder in einem weiteren Drittland absolviert haben und die über einen entsprechenden ausländischen Ausbildungs-/Weiterbildungsnachweis verfügen, ist die Erteilung einer deutschen Zusatzbezeichnung oder Umschreibung in eine deutsche Zusatzbezeichnung nicht möglich. Hier findet nur eine Anrechnung von Ausbildungs- /Weiterbildungszeiten statt (sh. unten unter V.). V. Anrechnung von Weiterbildungszeiten Bei der Anrechnung von ärztlichen Tätigkeiten, die im Ausland absolviert wurden, auf Weiterbildungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland muss ebenfalls zwischen einerseits dem EU-Ausland, dem EWR-Ausland und der Schweiz sowie andererseits weiteren Drittländern (weder EU-Ausland, noch EWR-Ausland noch die Schweiz) unterschieden werden. Die zuständige Bezirksärztekammer hat zu prüfen, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (EU, EWR, Schweiz) abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis nach der EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie 2005/ 36/EG oder der Freizügigkeits- und Anerkennungsrichtlinie 93/16/EWG geführt hat, ganz oder teilweise auf die in Baden-Württemberg festgesetzten Weiter-
6 6 bildungszeiten angerechnet werden kann ( 36 a Abs. 6 Satz 1 HBKG). Die vollständige Anrechnung der Weiterbildungszeiten auf die Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn sie gleichwertig sind ( 18 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 10 WBO). Von dieser Gleichwertigkeit wird in der Regel ausgegangen, so dass grundsätzlich eine Anrechnung 1 : 1 erfolgt. Hat ein EU-Mitgliedstaat, ein EWR-Vertragsstaat oder die Schweiz aufgrund einer Weiterbildungszeit einen Ausbildungsnachweis ausgestellt, der nicht harmonisiert und gegenseitig anerkannt wird, hat die zuständige Bezirksärztekammer diese Weiterbildungszeit ebenfalls ganz oder teilweise anzurechnen. Die Weiterbildungszeit muss aber der in der WBO vorgeschriebenen Mindestdauer der Weiterbildung entsprechen ( 18 Abs. 3 Satz 2 WBO). Bei der Anrechnung ist eine im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung und dort durchgeführte Zusatzausbildung zu berücksichtigen ( 18 Abs. 3 Satz 3 WBO). Für alle weiteren Drittländer gilt grundsätzlich das zusätzliche Erfordernis, dass auch bei festgestellter Gleichwertigkeit mindestens 12 Monate der Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden müssen. So muss z. B. selbst bei einer erworbenen Facharztqualifikation oder bei langen Weiterbildungszeiten in den USA hier ist der medizinische Standard in der Regel nicht schlechter als in den EU-Mitgliedsstaaten oder den EWR-Vertragsstaaten oder in der Schweiz der Arzt in der Regel zusätzlich eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in dem angestrebten Gebiet, Schwerpunkt oder in der Zusatzweiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland ableisten ( 19 Abs. 1 WBO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich dann in Betracht, wenn etwa ein wissenschaftlich besonders befähigter Arzt, der nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Vertragsstaat oder aus der Schweiz stammt, einen Lehrstuhl einer medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg übernehmen soll. In einem solchen Ausnahmefall kann die zuständige Bezirksärztekammer im Einzelfall von der zusätzlichen Weiterbildungszeit von 12 Monaten absehen. Wer dagegen als Assistenzarzt nach Approbation seine Weiterbildung in einem weiteren Drittland absolviert, kann ohne eine zusätzliche 12-monatige Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland eine Facharztanerkennung in Baden-Württemberg nicht erhalten. VI. Verwaltungsverfahren Bei den Verwaltungsverfahren ist zu unterscheiden zwischen den Anträgen auf Umschreibung einer Facharztqualifikation, den Anträgen auf Zulassung zur Eignungsprüfung/ Fachprüfung sowie den Anträgen auf Anrechnung von ausländischen Weiterbildungszeiten. Für alle Anträge kann die zuständige Bezirksärztekammer einen Staatsangehörigkeitsnachweis, z.b. Kopie des Personalausweises oder Passes, fordern. Jede Bezirksärztekammer prüft vor der Erteilung einer Zulassung zur Prüfung, ob der Arzt Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist. Wer nicht in Baden-Württemberg ärztlich tätig ist oder hier nicht seinen Hauptwohnsitz hat, ohne ärztlich (auch im Ausland) tätig zu sein, kann, wenn er nicht freiwilliges Mitglied der Landesärztekammer Baden-Württemberg (geworden) ist (vgl. oben unter I. 2.), keinen Antrag auf Erteilung einer deutschen Weiterbildungsbezeichnung oder Zulassung zur Eignungsprüfung/Fachprüfung für eine Weiterbildungsbezeichnung stellen. Das Gleiche gilt für Ärzte ohne freiwillige Mitgliedschaft, die zwar in Baden- Württemberg noch ihren Hauptwohnsitz haben, aber im Ausland ärztlich tätig sind. Maßgeblich für die Überprüfung der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Erteilung einer deutschen Weiterbildungsbezeichnung/Zulassung zur Prüfung bei der Bezirksärztekammer eingeht. Verliert das Kammermitglied nach Eingang der Antragsunterlagen seine Mitgliedschaft zur Landesärztekammer Baden-Württemberg und begründet es eine neue Mitgliedschaft in einer Ärztekammer in der Bundesrepublik Deutschland, bevor das Verfahren auf Umschreibung oder Anerkennung der beantragten Weiterbil-
7 7 dungsbezeichnung abgeschlossen ist, gilt das Landesrecht der neuen Ärztekammer. Die bisher zuständige Bezirksärztekammer, bei der der Antrag gestellt wurde, verliert ihre sachliche Zuständigkeit. 1. Umschreibung einer Facharztqualifikation Die Umschreibung einer ausländischen Facharztqualifikation in eine deutsche Facharztkompetenz oder Zusatzbezeichnung muss beantragt werden. Beizufügen sind die EU- Qualifikation, die EWR-Qualifikation oder die Qualifikation aus der Schweiz im Original oder in beglaubigter Abschrift. Die zuständige Bezirksärztekammer hat innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen zu bestätigen. Gegebenenfalls teilt sie dem Antragsteller mit, welche Unterlagen fehlen ( 36 a Abs. 7 HBKG i.v.m. 18 c WBO). In klaren Fällen, in denen die Bezeichnung der Qualifikation in der vorgelegten Urkunde zweifelsfrei einer der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen gemäß Anhang V der EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG oder der in der Freizügigkeits- und Anerkennungsrichtlinie 93/16/EWG i.v.m. Anhang III C Ärzte des Freizügigkeitsabkommens genannten Facharztbezeichnungen zuzuordnen ist, hat sie von der Anforderung der deutschen Übersetzung eines amtlich vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers abzusehen (II. 6. des Verhaltenskodexes zur Richtlinie 2005/36/EG). Das Verfahren muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch 3 Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Arztes ( 18 c Abs. 2 Satz 2 WBO). 2. Zulassung zur Prüfung Die Zulassung zur Eignungsprüfung/Fachprüfung für den Erwerb einer deutschen Facharzt-, einer Schwerpunkt- oder einer Zusatzbezeichnung ist ebenfalls zu beantragen. Sie wird vom Vorstand der zuständigen Bezirksärztekammer erteilt, wenn die Weiterbildung durch Weiterbildungszeugnisse belegt ist, die Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise angerechnet werden können und die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde (vgl. 14 Abs. 1 WBO). Besitzt ein EU- oder EWR-Bürger oder Staatsbürger der Schweiz einen Ausbildungsnachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung, die nach dem EU- Recht nicht harmonisiert und automatisch anerkannt ist, weil sie in der Liste der Facharztanerkennungen im Anhang V der EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht, wird der Antragsteller bei fehlender Gleichwertigkeit zur Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG zugelassen (vgl. oben unter IV. 1.). Diese Prüfung ist eine sog. Defizitprüfung, d. h. überprüft werden nur die Teile der Weiterbildung, die der Antragsteller nicht nachgewiesen hat.
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