Auftragswesen AKTUELL

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1 Auftragswesen AKTUELL Inhalt Die nächsten Seminare der ABST SH: Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen nach UVgO und Haushaltsrecht o AUSGEBUCHT IHK Flensburg VOB/A Tagesseminar o IHK zu Kiel Vergabestellen Spezial VgV / UVgO o AUSGEBUCHT IHK zu Lübeck Die neue UVgO in Schleswig- Holstein o HWK Lübeck o IHK zu Lübeck o HWK Flensburg o IHK zu Kiel o HWK Flensburg Flexible Beschaffung mit Rahmenvereinbarungen o IHK Flensburg Weitere Termine im Gesamtprogramm unter und in diesem Newsletter. Das Seminarprogramm wird laufend aktualisiert; Anmeldung zum Newsletter unter: info@abst-sh.de Nr. 11 November 2018 Wissenswertes... 2 DVA beschließt Änderung der VOB/A... 2 BDE fordert nachhaltige Beschaffung von öffentlicher Hand ein... 2 Deutscher Musikrat sieht in neuem Vergaberecht Gefährdung für das künstlerische Schaffen von 16 Bundesländern haben einen Vergabe-Mindestlohn... 3 Recht... 4 Wann dürfen zwei Hauptangebote abgegeben werden?... 4 International... 5 Aus der EU... 5 Neue EU-Bioökonomie-Strategie verabschiedet... 5 Neuer Rechtsrahmen für die Entsendung von Arbeitskräften nach Frankreich... 5 Aus den Bundesländern... 6 Berlin: aktualisiertes Rundschreiben zur verbindlichen Verwendung der evergabe... 6 SCHLESWIG-HOLSTEIN - ABST SH: Seit in Frauenhand... 6 Vergabegesetz SH in der Anhörung VERGABERECHTSTAG SCHLESWIG-HOLSTEIN... 7 Veranstaltungen... 8 ABST SH: Seminare zum Öffentlichen Auftragswesen... 8 Verantwortlich: Petra Bachmann, Ständige Konferenz der Auftragsberatungsstellen, Telefon , petra.bachmann@abst-brandenburg.de Redaktion: Petra Bachmann, ABST Brandenburg, Telefon: 030/ , petra.bachmann@abst-brandenburg.de unter Mitarbeit der Auftragsberatungsstellen in Deutschland

2 Seite 2 von 14 Wissenswertes DVA beschließt Änderung der VOB/A Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat am Änderungen am 1. Abschnitt der VOB/A für den Bereich der Unterschwellenvergaben beschlossen. Eine Überarbeitung des 2. und 3. Abschnitts (VOB/A-EU und VOB/A-VS) wird folgen. Eine neue Gesamtausgabe der VOB ist für Mitte 2019 geplant. Der DVA erarbeitet und schreibt die VOB fort und besteht vorrangig aus Vertretern öffentlicher Auftraggeber, kommunaler Spitzenverbände sowie Organisationen der Wirtschaft und Technik. Die Neuregelungen des 1. Abschnitts der VOB/A sollen voraussichtlich ab Anfang 2019 gelten. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht noch aus. Die Änderungen in Abschnitt 1 betreffen laut Angabe des forum vergabe e.v. insbesondere: die Gleichstellung der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Erleichterung beim Nachweis der Eignung, so sollen Nachweise im Teilnahmewettbewerb nur von den in Frage kommenden Bietern verlangt werden, Einführung eines Direktauftrages bei einem Auftragswert von bis zu 3.000, Verzicht auf Nachweise, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits in deren Besitz ist, Zulassung mehrerer Hauptangebote, Neufassung der Nachforderungsregeln, Einführung einer abschließenden Liste mit den vorzulegenden Unterlagen, Klarstellung der Zuschlagsentscheidung. Darüber hinaus darf wohl mit einer Erhöhung der Wertgrenzen gerechnet werden. Der Bund plant, die neue VOB/A Abschnitt 1 zum einzuführen. Quelle: forum vergabe e.v. Ihre Ansprechpartnerin: RA in Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, Tel.: 030/ BDE fordert nachhaltige Beschaffung von öffentlicher Hand ein Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE) hat die öffentliche Hand aufgefordert, zukünftig stärker Nachhaltigkeitskriterien bei der Vergabe von Aufträgen vorzusehen. Eine echte Wende zum Einsatz von Recyclingrohstoffen und damit zum Green Public Procurement sei notwendig. Trotz dessen, dass das europäische Vergaberecht die notwendigen gesetzlichen Regelungen für die nachhaltige öffentliche Beschaffung beinhaltet, haben diese bisher kaum etwas zum Green Public Procurement in Deutschland und der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten beigetragen. Nach Ansicht des Verbandes bedarf es konkreter Umsetzungspläne und Maßnahmen der öffentlichen Hand, um für einen Schub beim Green Public Procurement zu sorgen. Hierfür seien klare Kriterien für die Lieferantenauswahl unter Nachhaltigkeitsaspekten erforderlich. Deshalb hatte sich der BDE vor einiger Zeit schriftlich an Verantwortliche in diesem Bereich gewandt und vorgeschlagen, dass Beschaffungsstellen künftig in Einzelfällen begründen müssen, warum sie Primärrohstoffe bei der Beschaffung bevorzugen. Hintergrund der Forderung ist zum einen eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag 2018 nach der Einsatzmöglichkeiten für recycelte Materialien verbessert und entsprechende Anreize sowie mögliche gesetzliche Pflichten geprüft werden sollen. Zum anderen fordert das KrWG u.a., dass die Behörden des Bundes bei der der Beschaffung von Material und Gebrauchsgütern und Bauvorhaben zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind. Zur Pressemitteilung des BDE gelangen Sie unter: Ihr Ansprechpartner: Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, Tel.: 089/

3 Seite 3 von 14 Deutscher Musikrat sieht in neuem Vergaberecht Gefährdung für das künstlerische Schaffen Die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), welche die Vergabe von Aufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes von aktuell Euro regelt, wurde im vergangenen Jahr vom Bund in Kraft gesetzt, die Länder folgen nun sukzessive. Die neue Verordnung soll die Vergabe einfacher und fairer gestalten. Im Gegensatz zu den vorher geltenden Regelungen sieht die UVgO keine Ausnahmen für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen vor. Im Ergebnis müssten öffentliche und öffentlich geförderte Kultureinrichtungen auch künstlerische Leistungen ab einem Auftragswert von Euro netto ausschreiben. Dazu Prof. Christian Höppner, Generalsekretär des Deutschen Musikrates: Wie frei ist die Kunst, wenn über die Vergabe künstlerischer Leistungen nicht mehr der Sachverstand der Auftraggeber im Kunst- und Kulturleben entscheidet, sondern der günstigste Preis? Die Unterschwellenvergabeordnung ist für die Vergabe künstlerischer Leistungen weder sinnvoll noch in der Praxis umsetzbar. Künstlerische Leistungen sind ihrer Natur nach weder bis ins Detail beschreibbar, noch sind sie im Kern vergleichbar. Entscheidend ist, dass die künstlerische Leistung in den ästhetischen Kontext passt, nicht die Abarbeitung eines Leistungskataloges. Bei der vorgesehenen Ausschreibungspflicht ab Euro im Einzelfall würden wirtschaftliche statt künstlerische Kriterien in den Vordergrund rücken. Auch würde sich die ohnehin prekäre Situation vieler freischaffender Künstlerinnen und Künstler weiter verschärfen. Der Deutsche Musikrat appelliert an den Bund und die Länder, eine Ausnahmeregelung für die Vergabe künstlerischer Leistungen zu erlassen bzw. über entsprechende Anwendungsvorschriften klarzustellen, dass die UVgO für die Vergabe künstlerischer Leistungen keine Anwendung findet. Vor dem Inkrafttreten der UVgO konnten künstlerische Leistungen ohne eine Ausschreibung bzw. die Einholung von Vergleichsangeboten bis zum EU Schwellenwert von Euro freihändig vergeben werden. Mit dem Inkrafttreten steht zu befürchten, dass die Regelungen ggf. über die Festlegung in Zuwendungsbescheiden in Kürze auch auf öffentliche und öffentlich geförderte Kultureinrichtungen Anwendung finden werden. Quelle: Kommentar: Dem Musikrat sei die Lektüre der UVgO 50 empfohlen: Demnach sind freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Die Breite des Wettbewerbs richtet sich nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen. Das Verfahren ist also ein rein haushaltsrechtliches Verfahren ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO. ABST SH; Sabine Tauber 13 von 16 Bundesländern haben einen Vergabe-Mindestlohn Nach einem Bericht der Zeitschrift SUPPLY verfügen 13 von 16 Bundesländern über einen vergabespezifischen Mindestlohn und regelt dies über landesspezifische Tariftreue- und Vergabegesetz. Lediglich Sachsen und Bayern verzichten gänzlich auf ein entsprechendes Gesetz; Sachsen-Anhalt hat zwar ein Gesetz, verzichtet aber die Vorgabe eines Mindestlohns. Spitzenreiter bei der Vorgabe eines Vergabe-Mindestlohns sei Schleswig-Holstein mit 9,99 pro Stunde. Der Bericht listet weitere, landesspezifische Regelungen auf, die von Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen in den jeweiligen Bundesländern zu beachten sind. Die Vergabe-Mindestlöhne im Überblick: Vergabespezifische Mindestlöhne in Deutschland (in Euro pro Stunde) Schleswig-Holstein 9,99 Mecklenburg-Vorpommern 9,80 Thüringen 9,54 Brandenburg 9,00 Berlin 9,00 Rheinland-Pfalz 8,90 Allgemeiner Mindestlohn 8,84 Baden-Württemberg 8,84 Bremen 8,84 Hamburg 8,84 Hessen 8,84 Niedersachsen 8,84 Nordrhein-Westfalen 8,84 Saarland 8,84 Quelle: Text und Grafik; SUPPLY, Ausgabe Oktober, Autor: Marcus Dischinger Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Tauber, tauber@abst-sh.de, Tel.: 0431/

4 Seite 4 von 14 Recht Wann dürfen zwei Hauptangebote abgegeben werden? Die Abgabe von zwei Hauptangeboten ist grundsätzlich zulässig, wenn sich diese in technischer Hinsicht und nicht nur im Preis unterscheiden! Sachverhalt: Der Auftraggeber veröffentlichte mit Bekanntmachung vom die beabsichtigte Vergabe eines Lieferauftrags Lose Möblierung des gerontopsychiatrischen Zentrums, wobei der Preis als einziges Zuschlagskriterium zu Grunde gelegt wurde. Alternativangebote waren nicht zugelassen. Hinsichtlich der Eignungsanforderungen wurde in der Bekanntmachung auf die Auftragsunterlagen und in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf die Vergabebekanntmachung verwiesen. In der Vergabebekanntmachung selbst hatte der Auftraggeber versäumt, die Eignungskriterien und nachweise zu benennen, anhand derer die Eignung der Bieter bemessen werden kann. Im Ergebnis waren damit keine Eignungskriterien oder -Nachweise verlautbart und wirksam gefordert. Schlusstermin für die Einreichung der Angebote war der Von insgesamt 23 freigeschalteten Unternehmen haben vier Bieter ein Angebot eingereicht. Die Antragstellerin beteiligte sich an dem Verfahren mit zwei eigenständigen Angeboten unter Hinweis darauf, dass die angebotenen Produkte die Bedingungen der Ausschreibung erfüllten und uneingeschränkt für den Betrieb des Krankenhauses geeignet seien. Die beiden Hauptangebote wurden zunächst mit der Begründung ausgeschlossen, dass die angebotenen Artikel der beiden Hauptangebote nicht den Eignungskriterien entsprechen und diese als Nebenangebote eingestuft wurden und auszuschließen sind. Ergänzend begründete der Auftraggeber später einen Ausschluss der Angebote damit, dass es in den beiden Angeboten zu große Abweichungen von dem vorgegebenen Leistungsverzeichnis gäbe und diese auszuschließen seien, da Nebenangebote nicht zugelassen wurden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin an die Vergabekammer mit dem Antrag, festzustellen, dass sie durch den Wertungsvorgang des Auftraggebers in ihren Rechten verletzt ist. Beschluss: Zu Recht! Durch den Ausschluss der Angebote ist die Antragstellerin in ihren Rechten gemäß 97 Abs. 6 GWB verletzt worden. Nach Auffassung der Vergabekammer war zum einen die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben, so dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und damit vergleichbare Angebote einreichen konnten. Überdies hat der Auftraggeber die Eignungskriterien und nachweise nicht bekanntgegeben, anhand derer die fachliche Eignung der Unternehmen bemessen werden konnte. Letzteres stellt nach Ansicht der Vergabekammer einen schwerwiegenden Mangel des Vergabeverfahrens dar. Der gesetzlich geregelten Pflicht zur Eignungsprüfung ist damit faktisch die Grundlage entzogen, was zur Unmöglichkeit der Angebotswertung auf Eignungsebene und damit zur Unmöglichkeit der Einhaltung der Vergabegrundsätze führt. Auch ist es nach Auffassung der Vergabekammer unzulässig, ein Haupt- in ein Nebenangebot umzudeuten, wenn sich an keiner Stelle des Angebots ein entsprechender Hinweis des Bieters ergibt. Vorliegend hatte der Auftraggeber die Angebote der Antragstellerin mit der Begründung ausgeschlossen, dass diese nach seiner Auffassung zu große Abweichungen von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses aufweisen und es sich dabei um unzulässige Nebenangebote handelte. Nach Auffassung der Vergabekammer ist ein Angebot, das die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses überschreitet jedoch zwingend auszuschließen, ohne dass es einer konstruierten Umdeutung in ein nicht zugelassenes Nebenangebot bedarf. Soweit sich aus den Vergabeunterlagen jedoch der Hinweis ergibt, dass die genannten Leistungswerte Richtwerte sind und es für den Auftraggeber entscheidend auf die Gebrauchstauglichkeit und Eignung der Ausstattungsgegenstände ankommt, wird eine Leistungsbeschreibung uneindeutig und missverständlich. Wie weit die Abweichungen von dem genannten Richtwert gehen dürfen, bleibt für die Bieter damit unklar. Praxistipp: Die Abgabe zweier Hauptangebote durch einen Bieter ist grundsätzlich zulässig! Maßgeblich ist jedoch, dass diese sich in technischer Hinsicht und nicht nur im Preis unterscheiden. Die Dokumentation der Angebotswertung und der Zuschlagsentscheidung ist Kernaufgabe des Auftraggebers. Soweit anhand der Vergabebedingungen verschiedene Möglichkeiten zur Angebotsabgabe bestehen, muss die Dokumentation des Auftraggebers erkennen lassen, dass sich dieser mit den Vor- und Nachteilen der unterschiedlichen Methoden und eventuellen Auswirkungen auseinandergesetzt hat. Nur für diesen Fall ist eine abschließende Beurteilung des Auftraggebers möglich, ob

5 Seite 5 von 14 ggf. Ausschlussgründe vorliegen, wenn die angebotenen Produkte nicht der ausgeschriebenen Leistungsbeschreibung entsprechen. Unzulässig ist es hingegen, eine Umdeutung in ein Nebenangebot vorzunehmen, wenn sich aus den Angebotsunterlagen nicht klar ergibt, dass der Bieter ein Nebenangebot abgeben wollte. VK Sachsen, Beschluss vom (Az.:1/SVK/034-17) Die hier zitierten Entscheidungen finden Sie in der Regel über Sollte eine Entscheidung hierüber nicht auffindbar sein, hilft Ihnen Ihre zuständige Auftragsberatungsstelle gerne weiter. Ihre Ansprechpartnerin: RA in Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, Tel.: 030/ Aus der EU International Neue EU-Bioökonomie-Strategie verabschiedet Zur Beschleunigung des Wandels zu einer nachhaltigen und kreislauforientierten Bioökonomie in Europa hat die EU-Kommission einen ambitionierten Aktionsplan vorgelegt, der für das nächste Jahr 14 Maßnahmen vorsieht. Die Kommission ist der Überzeugung, dass angesichts der vorhandenen, endlichen biologischen Ressourcen und Ökosysteme neue Wege bei der Versorgung mit Lebensmitteln, Waren und Energie beschritten werden müssen. Die Bioökonomie stellt bereits jetzt mit einem Jahresumsatz von rund 2 Billionen Euro und ca. 18 Millionen Beschäftigten einen der größten und wichtigsten Sektoren der europäischen Wirtschaft dar, der neben der Industrie, den Energie-, Baubereich, die Land- und Forstwirtschaft, die Fischerei und die Ernährungswirtschaft erfasst. Die neue Bioökonomie-Strategie soll die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Ressourcen verbessern und erweitern und helfen, neue Lösungen zu entwickeln, mittels derer die globalen Nachhaltigkeitsziele erreicht werden können. Umsetzen lässt sich dies aus Sicht der Kommission nur, wenn öffentliche Stellen und die Industrie gemeinsame Anstrengungen unternehmen. Sie sieht hierbei ein erhebliches Potenzial für die Schaffung neuer grüner Arbeitsplätze. Die für 2019 geplanten konkreten Maßnahmen verfolgen die drei Hauptziele und zwar die Ausweitung und Stärkung der biobasierten Sektoren, die schnelle europaweite Einführung der Bioökonomie und den Schutz des Ökosystems und Erforschung der ökologischen Grenzen der Bioökonomie. Im Einzelnen will die Kommission u.a. eine mit 100 Mio. Euro ausgestattete thematische Investitionsplattform für die kreislauforientierte Bioökonomie einrichten. Über diese sollen biobasierte Innovationen besser vermarktet und die Risiken privater Investitionen in nachhaltige Lösungen verringert werden. Ausarbeitung einer Strategie für nachhaltige Ernährungs- und Bewirtschaftungssysteme sowie für forstwirtschaftliche und biobasierte Produkte. Im Rahmen von Horizont 2020 soll eine EU-Fazilität zur Unterstützung der Bioökonomie für die EU-Staaten eingerichtet werden umso nationale und regionale Bioökonomie-Fahrpläne zu erstellen. Einführung eines unionsweiten Monitoringsystems zur Verfolgung von Fortschritten auf dem Weg zu einer nachhaltigen und kreislauforientierten Bioökonomie. Die Erweiterung der Wissensbasis über bestimmte Bereiche der Bioökonomie und die nähere Erforschung durch Datenerhebung und leichtere Zugänglichkeit zu den Daten in einem Wissenszentrum für Bioökonomie. Weitere Informationen finden Sie unter: Neuer Rechtsrahmen für die Entsendung von Arbeitskräften nach Frankreich Mit der Änderung des französischen Arbeitsgesetzes Gesetz über die freie Wahl der beruflichen Zukunft vom 5. September wird der Rechtsrahmens für die Entsendung von Arbeitskräften zwischen Deutschland und Frankreich neu geregelt. So soll der hohe Bürokratieaufwand für deutsche Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, reduziert werden. Deutsche Unternehmen müssen ihre Arbeitnehmer künftig bei bestimmten Tätigkeiten in Frankreich nicht mehr bei der Arbeitsinspektion anmelden. Die Anmeldung entfällt bei allen Entsendungen von Mitarbeitern für Arbeiten, die auf eigene Rechnung durchgeführt werden, beispielsweise bei Messebesuchen. Auch die Pflicht, in Frankreich einen Vertreter zu benennen, entfällt. Außerdem entfallen diese Pflichten in Zukunft bei Entsendungen für einen kurzen Zeitraum. Für welche Branchen diese Vereinfachungen gelten und was als kurzer Zeitraum definiert werden soll, ist dabei noch offen. Auch Arbeitgeber, die auf fremde Rechnung einen Auftrag in Frankreich erfüllen, können bei wiederholter Tätigkeit, von vereinfachten Formalitäten profitieren. Dazu muss das betroffene Unternehmen einen Antrag bei der zuständigen französischen

6 Seite 6 von 14 Arbeitsaufsichtsbehörde stellen, die dann eine für ein Jahr geltende Vereinfachung genehmigen kann. Die Genehmigung kann nach Ablauf des Jahres verlängert werden. Unklar ist derzeit noch, welche konkreten Formalitäten vereinfacht werden sollen. Auch Arbeitgeber, die auf fremde Rechnung einen Auftrag in Frankreich erfüllen, können bei wiederholter Tätigkeit, von vereinfachten Formalitäten profitieren. Dazu muss das betroffene Unternehmen einen Antrag bei der zuständigen französischen Arbeitsaufsichtsbehörde stellen, die dann eine für ein Jahr geltende Vereinfachung genehmigen kann. Die Genehmigung kann nach Ablauf des Jahres verlängert werden. Unklar ist derzeit noch, welche konkreten Formalitäten vereinfacht werden sollen. Verschärft wurden die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Formalitäten. Pro Mitarbeiter wurden die Sanktionen von Euro auf Euro erhöht sowie von Euro auf Euro im Wiederholungsfall. Zudem kann die Arbeitsinspektion anordnen, dass Arbeiten ausgesetzt werden, wenn noch Bußgeldzahlungen offen sind. Quelle: Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbh Aus den Bundesländern Berlin: aktualisiertes Rundschreiben zur verbindlichen Verwendung der evergabe Gemäß Rundschreiben Nr. 03/2018 der Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom wird in Berlin die UVgO erst 2019 eingeführt: Dort heißt es auf Seite 2 unter II: Um die UVgO verbindlich einzuführen, bedarf es eines Anwendungsbefehls auf der Grundlage der Ausführungsvorschriften zu 55 Landeshaushaltsordnung (LHO). Die Novellierung der LHO befindet sich jedoch weiterhin in der parlamentarischen Abstimmung. Die Unterschwellenvergabeordnung anstelle der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) kann daher voraussichtlich erst in 2019 eingeführt werden. Ihre Ansprechpartnerin: RA in Petra Bachmann, petra.bachmann@abst-brandenburg.de, Tel.: 030/ SCHLESWIG-HOLSTEIN - ABST SH: Seit in Frauenhand Die Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein ABST SH hat seit eine neue Geschäftsführerin: Sabine Tauber. Die neue Geschäftsführerin löst Volker Romeike ab, der zum Ende November nach 18jähriger Tätigkeit für die ABST SH in den Ruhestand geht. Die ABST SH ist damit komplett in Frauenhand. Neben der 1. Vorsitzenden, Dr. Julia Körner und der Geschäftsführerin wird das Team der ABST SH komplettiert durch Marion Böhme (Schwerpunkt: Seminare) und Sabine Grygiel (Schwerpunkt: AVPQ). Foto: Michael Henry IHK zu Kiel: von links nach rechts: Dr. Julia Körner / Marion Böhme / Sabine Tauber / Sabine Grygiel. Vergabegesetz SH in der Anhörung Die Reform des schleswig-holsteinischen Vergaberechts geht in eine nächste Runde. Die Wertgrenzenregelungen des Landes zur Ableitung der freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen sind Ende September kurz vor drohendem Ablauf unverändert verlängert worden. Die nunmehr erfolgte Verlängerung bis zum gibt dem federführenden Wirtschaftsministerium mehr als ausreichend Zeit, das neue Landesvergabegesetz und vor allem die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung SH (UVgO) auf den Weg zu bringen. Am 14. November wird sich der Wirtschaftsausschuss nach einer Verbändeanhörung mit dem Entwurf des Landevergabegesetzes beschäftigen, dass wie bekannt das Tariftreue- und Vergabegesetz ablösen soll. Ebenfalls auf der Tagesordnung steht ein Änderungsantrag des SSW zum diesem Entwurf; der Antrag zielt im Kern auf die Beibehaltung des in weiten Teilen der Wirtschaft aber auch bei öffentlichen Händen kritisierten TTG SH ab. Der Ausschuss wird danach seine Empfehlung dem Landtag zuleiten, der sich dann mit dem Entwurf und der Ausschussempfehlung in einer der nächsten Sitzungen erneut der Reform des Vergaberechts widmen wird. Bei Zustimmung wäre dann der Weg frei, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zügig in Schleswig-Holstein einzuführen. Die ABST SH er

7 Seite 7 von 14 wartet gegenüber der bereits seit 07. Februar 2017 in Kraft getretenen UVgO (Bund) überschaubare landesspezifische Abweichungen. Damit könnten ab Februar/März 2019 die Spielregeln im öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsmarkt bis zu Auftragswerten von unter (netto) zumindest im norddeutschen Umfeld wieder einheitlich sein. Die ABST SH hat vor diesem Hintergrund in 2019 wieder ein spezielles Seminar zur UVgO in ihr Seminarprogramm aufgenommen. Unter der Leitung der neuen Geschäftsführerin der ABST SH, Frau Sabine Tauber, wird als Referent Herr York Burow (stellv. Referatsleiter im Wirtschaftsministerium SH; Vorsitzender der Vergabekammer Schleswig-Holstein) die Inhalte und Besonderheiten der UVgO erläutern. Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Tauber, tauber@abst-sh.de, 0431/ VERGABERECHTSTAG SCHLESWIG-HOLSTEIN Durch das geplante neue Vergabegesetz für Schleswig-Holstein (VGSH) werden sich nach Einschätzung von Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz sowie zahlreichen Verbands- und Kammervertretern im Land wieder deutlich mehr Betriebe um öffentliche Aufträge bewerben als in der Vergangenheit. Wie der Minister am 15. November auf dem 10. Vergaberechtstag der IHK Schleswig-Holstein in Kiel sagte, habe ihn die tags zuvor erfolgte Anhörung der Gesetzesnovelle einmal mehr in der Zuversicht bestärkt, dass das VGSH zu einer erheblichen Entbürokratisierung und Entlastung kleinerer Betriebe insbesondere von Handwerksbetrieben sowie der Vergabestellen führen werde. "Das neue Gesetz macht Auftragsvergaben schlanker und rechtssicherer. Es hat dabei gerade einmal sechs Paragraphen, die sich auf das Nötigste beschränken und im Übrigen auf die Vergabeordnungen, nämlich die bundesweit bekannten VOB und die Unterschwellenvergabeordnung verweisen, die für sich genommen bereits umfangreich genug sind", sagte Buchholz vor den rund 300 Gästen der IHK zu Kiel. Er sei darum sicher, dass die Jamaika-Regierungskoalition ihrem Ziel, das mittelstandsfreundlichste Bundesland zu werden, ein gutes Stück näher kommen wird. Dr. Julia Körner, 1. Vorsitzende des Mitveranstalters ABST SH, bekräftigte, dass die Landesregierung "einen Entwurf für ein wirklich mittelstandsfreundliches Vergabegesetz vorgelegt habe. Dazu trage auch maßgeblich die Erleichterungen im Bereich der Nachweisführung bei. Bei Angebotsabgabe reiche eine Eigenerklärung; aufwändige Nachweise und Bescheinigungen werden dann erst zur Zuschlag vom best-bieter verlangt. "Wir verbinden daher mit diesem Gesetzentwurf die Hoffnung, dass sich wieder mehr Unternehmen an Ausschreibungen der öffentlichen Hand beteiligen," so Körner weiter. Der Termin für den 11. VERGABERECHTSTAG SCHLESWIG-HOLSTEIN im nächsten Jahr steht bereits fest: 07. November 2019 in der IHK zu Kiel.

8 Seite 8 von 14 Veranstaltungen ABST SH: Seminare zum Öffentlichen Auftragswesen 2019 Stand: Das Prog ramm wird fortlaufend aktu alisiert ww w.abst-sh.de Die Seminare der ABST SH berücksichtigen den jeweils aktuellen Rechtsstand zum Zeitpunkt des Seminars. Die Regelungen der UVgO werden mit Stand Bund erläutert; bei Inkraftsetzung der UVgO in Schleswig- Holstein werden die aktuellen Regelungen geschult. Die ABST SH bereitet weitere Themen und Termine vor. Das jeweils aktuelle Seminarprogramm finden Sie unter Gerne informieren wir Sie auch zeitnah durch unseren Newsletter. Anmeldung unter: info@abst-sh.de Gerne führen wir auch interne Seminare und Schulungen in Unternehmen und Dienststellen durch. Rufen Sie uns bei Interesse an unter Tel.: 0431/ Wir erstellen Ihnen ein auf Ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittenes Seminarangebot. NEU Neue Regeln für öffentliche Aufträge Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in SH - Was ist neu? Das tägliche Geschäft der Vergabestellen findet im Unterschwellenbereich statt. Dort wurden mithilfe der Regelungen in der VOL/A die meisten Aufträge im Bereich der Lieferungen und Dienstleistungen vergeben. Nach der großen Reform des Vergaberechts durch die VgV 2016 im Oberschwellenbereich folgt nun auch in Schleswig-Holstein die Novellierung der Unterschwellenvergabe. Erfahren Sie im Rahmen des Seminars, was mit der neuen UVgO auf Sie zukommt. Von der Auftragsänderung bis zu den Zuschlagskriterien erhalten Sie im Seminar sowohl Grundlagenwissen als auch Tipps für die Umsetzung in der Praxis als Beschaffer und als Bieter. Spezielle Rechtskenntnisse im Vergaberecht werden nicht vorausgesetzt. Referent: York Burow (stellv. Referatsleiter im Wirtschaftsministerium SH (MWVATT); Vorsitzender der Vergabekammer Schleswig-Holstein). Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr HWK Lübeck ZUSATZSEMINAR: Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr IHK zu Lübeck Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr HWK Flensburg Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr IHK zu Kiel Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr HWK Flensburg Teilnahmeentgelt: 160,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen aus SH / 200,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen außerhalb SH und der öffentlichen Hand sowie Vergabestellen. Seminarunterlagen und Getränke / Mittagessen im Preis enthalten.

9 Seite 9 von 14 Flexible Beschaffung mit Rahmenvereinbarungen Das Seminar zeigt anhand von Praxisbeispielen, wie Rahmenvereinbarungen sinnvoll eingesetzt werden können, welche Verfahrens- und Vertragsgestaltungen zur Verfügung stehen und wie die Auftragsvergabe rechtssicher durchgeführt werden kann. Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarungen können dann regelmäßig wiederkehrende Beschaffungen ohne ein förmliches Vergabeverfahren beschafft werden. Referent: Klaus Petersen, Leiter Fachbereich Vergabewesen (VgV / UVgO), GMSH AöR. Nur für Vergabestellen Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr IHK Flensburg Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr IHK zu Kiel Teilnahmeentgelt: 200,-- (Vergabestellen); zzgl. MwSt.; Seminarunterlagen und Getränke / Mittagessen im Preis enthalten. VOB/B Grundlagen und aktuelle Änderungen der VOB/B Ziel des Seminars ist es, die Teilnehmer allgemeinverständlich und anhand vieler Beispiele mit den Grundlagen der VOB/B und den Neuerungen im Baurecht auch dem neuen Bauvertragsrecht vertraut zu machen. Die neue VOB/B 2016 ist daher ebenso ein Thema wie die aktuelle Rechtsprechung zu Themen wie Aufstellung und Auslegung von Leistungsverzeichnissen, Nachträge, Bauablaufstörungen, Abnahme, Abrechnung und Gewährleistung. Referent: RA Frank Zillmer (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Kiel). Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr IHK zu Kiel Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr HWK Lübeck Teilnahmeentgelt: 160,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen aus SH / 200,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen außerhalb SH und der öffentlichen Hand sowie Vergabestellen. Seminarunterlagen und Getränke / Mittagessen im Preis enthalten.

10 Seite 10 von 14 Vergabestellen Spezial VgV / UVgO Tageseminar mit praktischen Tipps aus dem Beschaffungsalltag Im Praxis-Seminar werden die neue Struktur und die inhaltlich neuen Regelungen der VgV und der UVgO vorgestellt, um Ausschreibungen rechtssicher vorbereiten und durchführen zu können. Weitere Themen: Zusammenstellung der Vergabeunterlagen, Inhalte der Bekanntmachung, Besonderheiten bei Verhandlungsverfahren. Ausschreibung. Angebotsprüfung und wertung sowie prüfungsfeste Dokumentation. Referent: Klaus Petersen, Leiter Fachbereich Vergabewesen (VgV / UVgO), GMSH AöR. Nur für Vergabestellen Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr HWK Lübeck Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr IHK Flensburg, Geschäftsstelle Schleswig Teilnahmeentgelt: 200,-- (Vergabestellen); zzgl. MwSt.; Seminarunterlagen und Getränke / Mittagessen im Preis enthalten. NEU Eignungsnachweis und Eignungsprüfung leicht gemacht Das Amtliche Verzeichnis PQ Das Amtliche Verzeichnis dient dem Nachweis der auftragsunabhängigen Eignung von Unternehmen für öffentliche Aufträge. Mit Änderung der Vergabeverordnung wurde den IHKs durch 48 Abs. 8 VgV die Führung des amtlichen Verzeichnisses als hoheitliche Aufgabe übertragen. Im Gegensatz zur reinen (Präqualifizierung) PQ muss die Eintragung ins amtliche Verzeichnis von allen öffentlichen Auftraggebern anerkannt werden. Wir zeigen Ihnen wie Sie sich ins Verzeichnis eintragen können, wie man Unternehmen im Verzeichnis findet und welche Informationen und Unterlagen man einsehen kann. Referentin: Sabine Tauber (Geschäftsführerin ABST SH) Dienstag; ; 14:00 bis 17:00 Uhr IHK Flensburg Dienstag; ; 14:00 bis 17:00 Uhr IHK zu Lübeck Dienstag; ; 14:00 bis 17:00 Uhr IHK zu Kiel Teilnahmeentgelt: 50,-- zzgl. MwSt. (Unternehmen aus SH) bzw. 75,-- zzgl. MwSt. (Unternehmen außerhalb SH und der öffentlichen Hand sowie Vergabestellen).Seminarunterlagen und Getränke im Preis enthalten.

11 Seite 11 von 14 Die Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen nach Haushaltsrecht und Unterschwellenvergabeordnung UVgO (unterhalb des EU-Schwellenwerts) Die Vergabe von Freiberuflichen Leistungen wird nun vom Unterschwellenvergaberecht UVgO erfasst. Nach 50 UVgO sind Freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Im Seminar werden diese Anforderungen an den Wettbewerb insbesondere unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Grundsätze erläutert und besprochen. Neben Architekten- und Ingenieurleistungen sind hiervon auch Wirtschaftsprüfer / Steuerberater sowie Beraterleistungen (z.b. Referenten) betroffen. Referent: Oliver Schubert; Leiter der Fachgruppe Vergabe- und Vertragswesen; GMSH AöR Dienstag; ; 13:00 bis 17:00 Uhr IHK zu Kiel Teilnahmeentgelt: 80,-- für Unternehmen aus SH / 105,-- jeweils zzgl. MwSt. für Unternehmen außerhalb SH und der öffentlichen Hand sowie Vergabestellen. Seminarunterlagen und Getränke im Preis enthalten. Ausschreibung und Angebot auf Grundlage der aktuellen VOB/A Die VOB/A ist in den vergangenen Jahren mehrmals geändert worden. Im Seminar werden die aktuellen Regelungen anhand der Formblätter des Vergabehandbuchs für Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zugrunde gelegt. Das Seminar richtet sich sowohl an Vergabestellen als auch an (Bau) Unternehmen, die bereits im öffentlichen Markt aktiv sind, gleichwohl aber Fehler im Angebot vermeiden und sich erfolgreicher an Ausschreibungen beteiligen wollen. Referent: Oliver Schubert; GMSH AöR; Leiter Fachgruppevergabe und Vertragswesen. Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr IHK zu Lübeck Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr IHK zu Kiel Teilnahmeentgelt: 160,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen aus SH / 200,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen außerhalb SH und der öffentlichen Hand sowie Vergabestellen. Seminarunterlagen und Getränke / Mittagessen im Preis enthalten.

12 Seite 12 von 14 Grundlagen des Vergaberechts: Wie schreibe ich aus? Wie komme ich an öffentliche Aufträge? Trotz aller Reformbemühungen, die vergaberechtlichen Regeln zu entschlacken und zu vereinfachen, bleiben die Spielregeln des Vergaberechts dennoch komplex und kompliziert. Für den Beschaffer geht es darum, öffentliche Gelder (Steuermittel) wirtschaftlich und rechtssicher am Markt zu platzieren; Unternehmen möchten Aufträge mit vertretbarem Aufwand zu auskömmlichen Preisen und Bedingungen erhalten. Die ABST SH hat speziell für diese Fragen ein Grundlagenseminar konzipiert, das sowohl für Einsteiger als auch als Auffrischungs-Seminar geeignet ist. Spezielle Rechtskenntnisse des GWB, der VgV, der VOL/A oder UVgO und der VOB/A werden nicht vorausgesetzt. Referentin: Sabine Tauber (Geschäftsführerin ABST SH) Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr HWK Lübeck Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr IHK Flensburg Teilnahmeentgelt: 160,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen aus SH / 200,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen außerhalb SH und der öffentlichen Hand sowie Vergabestellen. Seminarunterlagen und Getränke / Mittagessen im Preis enthalten. NEU Mein gutes Recht! Rechtsschutz im Vergabeverfahren und aktuelle Rechtsprechung Nicht immer sind sich Auftraggeber und Bieter im Vergabeverfahren einig. Aber wie setzt man seine Rechte im Vergabeverfahren durch und was muss ein Auftraggeber beachten, wenn ein Bieter den Rechtsweg beschreitet? Der Weg von der Rüge bis zur Entscheidung einer Rechtsinstanz. Solche Entscheidungen des EuGH, der nationalen Gerichte und der Vergabekammern, die auf der Grundlage behaupteter Rechtsverstöße gefällt werden, prägen die gesamte Vergabepraxis unabhängig vom Auftragswert. Erhalten Sie aus erster Hand Informationen zu Rechtsentscheidungen vor allem in Schleswig-Holstein. Referent: York Burow (Referent im Wirtschaftsministerium SH (MWVATT); Vorsitzender der Vergabekammer Schleswig-Holstein). Dienstag; ; 13:00 bis 17:00 Uhr IHK Flensburg Die Teilnahmegebühr beträgt 80,-- zzgl. MwSt. (Unternehmen aus SH) bzw. 105,-- zzgl. MwSt. (Unternehmen außerhalb SH und der öffentlichen Hand sowie Vergabestellen). Seminarunterlagen und Getränke im Preis enthalten.

13 Seite 13 von 14 Die Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen nach VgV (oberhalb des EU-Schwellenwerts) Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen erfolgt nunmehr nach der Vergabeverordnung VgV. Kern der VgV-Regelungen in den Abschnitten 5 und 6 sind neben speziellen Regelungen zum Verhandlungsverfahren mit/ohne Teilnahmewettbewerb und zu den Eignungskriterien auch die Zuschlagserteilung im Leistungswettbewerb. Referent: Oliver Schubert; Leiter der Fachgruppe Vergabe- und Vertragswesen; GMSH AöR Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr IHK zu Kiel, Zweigstelle Elmshorn Teilnahmeentgelt: 160,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen aus SH / 200,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen außerhalb SH und der öffentlichen Hand sowie Vergabestellen. Seminarunterlagen und Getränke / Mittagessen im Preis enthalten. NEU Rückforderungsrisiken in der Praxis Fördermittel und Vergaberecht Zuwendungsempfänger müssen besonderes Augenmerk auf die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben legen. Dabei werden sie von Zuwendungsgebern weitgehend allein gelassen. Bei Vergabefehlern besteht noch lange nach Abschluss des Vergabeverfahrens das Risiko der Rückforderung der Zuwendungsmittel. Verstöße gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid können zudem auch zu Sperren bei zukünftigen Bewilligungen führen. Unter bestimmten Voraussetzungen haften überdies der oder die Geschäftsführer auf Schadensersatz. Eine rechtsichere Durchführung von Vergabeverfahren ist für Zuwendungsempfänger deshalb von entscheidender Bedeutung. Referentin: Sabine Tauber (Geschäftsführerin ABST SH) Dienstag; ; 10:00 bis 17:00 Uhr HWK Flensburg Teilnahmeentgelt: 160,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen aus SH / 200,-- zzgl. MwSt. für Unternehmen außerhalb SH und der öffentlichen Hand sowie Vergabestellen. Seminarunterlagen und Getränke / Mittagessen im Preis enthalten.

14 Seite 14 von Anmeldung unter Fax: 0431 / Weitere Auskünfte unter info@abst-sh.de oder Tel.: 0431 / Name, Vorname Firma / Behörde Straße PLZ/Ort Tel. / Datum / Unterschrift Ich stimme der Nutzung der o.a. Adresse zum Versand Informationen der ABST SH zu. Jeweils zzgl. MwSt.; Seminarunterlagen und Getränke/ bei Tagesseminar Mittagessen im Preis enthalten. Sie erhalten eine Bestätigung nach Anmeldung und Rechnung. Bis jeweils sieben Tage vor Seminartermin ist eine schriftliche Absage des Teilnehmers kostenfrei möglich; bereits überwiesene Beiträge werden per Überweisung erstattet. Nach Ablauf dieser Frist wird bei Absagen oder Nichterscheinen der volle Betrag fällig. Eine Vertretung des angemeldeten Teilnehmers ist jederzeit kostenlos möglich. Die ABST SH behält sich eine Absage wegen höherer Gewalt oder bei nicht ausreichender Belegung vor; bemüht sich aber um einen Ausweichtermin. Bereits entrichtete Teilnahmeentgelte werden dann zurückerstattet. Weitere Kosten werden von der ABST SH nicht übernommen

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