BUNDESFINANZHOF. EStG 4 Abs. 1, 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 20. April 2005 X R 2/03

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BUNDESFINANZHOF. EStG 4 Abs. 1, 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 20. April 2005 X R 2/03"

Transkript

1 BUNDESFINANZHOF 1. Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens. 2. Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren Stützung in der Krise (vgl. 32a Abs. 1 GmbHG) ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so gehört der Anspruch auf Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens. 3. Anders als im Anwendungsbereich des 17 EStG führt die betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733). EStG 4 Abs. 1, 5, 6 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Urteil vom 20. April 2005 X R 2/03 Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. November K 736/96 (EFG 2002, 746)

2 - 2 -

3 G r ü n d e I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1992) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb bis 1977 ein Baugeschäft als Einzelunternehmen. Seit dem 1. Januar 1978 hat er die wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Bauunternehmens im Rahmen einer (echten) Betriebsaufspaltung an die A-GmbH verpachtet. An dieser Betriebsgesellschaft waren im Streitjahr der Kläger mit 67 v.h. und sein Sohn (S) mit 33 v.h. beteiligt. Im Jahr 1984 beteiligte sich der Kläger als einer der Gründungsgesellschafter mit 33,3 v.h. an der B-Bauträger-GmbH (B-GmbH); seit dem 21. Dezember 1992 hält er sämtliche Stammanteile an dieser Gesellschaft. Die B-GmbH unterhielt seit ihrer Gründung intensive geschäftliche Beziehungen zur A-GmbH. Letztere erzielte aus Aufträgen der B-GmbH folgende Umsätze: 1989: DM (= 48,75 v.h. des Gesamtumsatzes) 1990: DM (= 43,53 v.h. des Gesamtumsatzes) 1991: DM (= 31,89 v.h. des Gesamtumsatzes) 1992: DM (= 29,28 v.h. des Gesamtumsatzes) Im Streitjahr 1992 geriet die B-GmbH in Zahlungsschwierigkeiten. Da die Gesellschaft von dritter Seite keine Kredite mehr erhalten konnte, gewährte ihr der Kläger im Streitjahr 1992 zwei Darlehen in Höhe von DM (vgl. Darlehensvertrag vom 21. August 1992) und nach eigenem Bekunden von DM

4 - 2 - Einen schriftlichen Vertrag über das zweite Darlehen konnte der Kläger nicht vorlegen. Auch die Auszahlung dieses Darlehens hat der Kläger trotz Aufforderung des Finanzgerichts (FG) nicht belegt. Der Kläger wies seine Beteiligung an der B-GmbH erstmals am 22. März bei der Erstellung des Jahresabschlusses für sein Besitzunternehmen auf den 31. Dezember als Betriebsvermögen aus. In seiner Bilanz zum 31. Dezember 1992 buchte der Kläger die zuvor als betriebliche Forderungen gebuchten Darlehen als wertlos aus. Zur Begründung trug er vor, er habe auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet, da die B-GmbH nur durch den Verzicht vor dem Konkurs habe bewahrt werden können. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die von den Klägern begehrten Teilwertabschreibungen in den angefochtenen Bescheiden nicht als betrieblichen Aufwand an. Die im Streitjahr vom Kläger aus den Darlehen erzielten Zinsen erfasste er als Betriebseinnahmen. Mit der nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter. Das FG gab der Klage lediglich zu einem geringen Teil statt (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG , 746). Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben sowie - 3 -

5 - 3 - den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1992 dergestalt zu ändern, dass der gewerbliche Gewinn unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung um DM gemindert wird, den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid 1992 dahin zu ändern, dass der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung um DM gemindert wird und den angefochtenen Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1992 entsprechend anzupassen. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG ( 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat vermag dem FG nicht darin zu folgen, dass weder die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH noch die Darlehensforderungen des Klägers gegen diese Gesellschaft, wenn solche bestanden, im Streitjahr zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des Klägers gehörten. 1. Die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH gehörte entgegen der von FA und FG vertretenen Ansicht bereits seit ihrer Begründung im Jahr 1984 und auch noch im Streitjahr 1992 zum notwendigen Betriebsvermögen des klägerischen Besitzunternehmens. a) Zum notwendigen Betriebsvermögen ( 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke - 4 -

6 - 4 - des Steuerpflichtigen genutzt werden (vgl. z.b. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296, unter II.1., und vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, unter 1.a, jeweils m.w.n.). Das kann --unabhängig von ihrer Höhe-- auch auf die Beteiligung an einer GmbH zutreffen (vgl. z.b. BFH- Urteile vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564, und --betreffend Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers-- vom 23. Januar 1992 XI R 36/88, BFHE 167, 491, BStBl II 1992, 721). Nicht ausreichend ist zwar grundsätzlich die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1991 IV R 2/90, BFHE 164, 309, BStBl II 1991, 786; in BFHE 167, 491, BStBl II 1992, 721). Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.b. BFH-Urteile vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361; in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; in BFH/NV 1996, 393; vom 15. Oktober 2003 XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622, m.w.n. der Rechtsprechung). b) Nach diesen Maßstäben rechnete die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH ohne Rücksicht auf deren zunächst --bis zum 31. Dezember (zu Unrecht) unterlassenen Ausweis in den Bilanzen von Anfang an zum n o t w e n d i g e n Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Denn die vom FG getroffenen Feststellungen lassen entgegen dessen rechtlicher Würdigung den eindeutigen Schluss zu, dass die wesentliche --anfangs 33,3 v.h. umfassende und gegen Ende des Streitjahres

7 - 5 - sogar auf 100 v.h. des Stammkapitals aufgestockte-- Beteiligung des Klägers an der B-GmbH dazu geeignet und bestimmt war, das Besitzunternehmen des Klägers entscheidend zu fördern. aa) Nach den Feststellungen des FG unterhielt die B-GmbH intensive Geschäftsbeziehungen zur A-GmbH (Betriebsgesellschaft). So entfiel ein wesentlicher Teil der von der Betriebsgesellschaft erzielten Umsätze auf (Bau-)Aufträge, die ihr von der B-GmbH erteilt worden waren. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger mit seiner Beteiligung an der B-GmbH auch aufgrund deren Höhe einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik der B-GmbH nehmen konnte. Die Beteiligung war dazu bestimmt und geeignet, das operative Geschäft der Betriebs-GmbH in erheblichem Maße zu fördern. bb) Damit steht aber zugleich fest, dass diese Beteiligung a u c h dazu dienen sollte, die gewerbliche Betätigung seines Besitzunternehmens "entscheidend zu fördern". Denn die durch diese Beteiligung intendierte wesentliche Steigerung der Umsätze und Erträge der Betriebsgesellschaft bewirkte gleichsam reflexartig auch eine erhebliche Verbesserung der Vermögensund Ertragslage beim Besitzunternehmen. Dies folgt nicht nur aus dem von den Klägern angeführten Umstand, dass die gesteigerten Erträge der Betriebsgesellschaft die ungefährdete Realisierung der von Letzterer an das Besitzunternehmen zu zahlenden Mieten garantierte. Darüber hinaus bewirkten höhere Gewinne der Betriebsgesellschaft im Hinblick darauf, dass die Anteile des Klägers an der Betriebsgesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zum notwendigen Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens gehörten (vgl. z.b. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 18/90, BFHE 167, 499, - 6 -

8 - 6 - BStBl II 1992, 723, m.w.n.; vom 14. September 1999 III R 47/98, BFHE 190, 315, BStBl II 2000, 255, unter II.1., m.w.n.; vgl. ferner z.b. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., 15 Rz. 873), dass diese Gewinne, soweit sie an den Kläger ausgeschüttet wurden, dessen Betriebseinnahmen im Besitzunternehmen erhöhten (vgl. z.b. BFH-Urteil in BFHE 190, 315, BStBl II 2000, 255, 257; Schmidt/Wacker, a.a.o., 15 Rz. 869) und soweit sie in der Betriebs-GmbH thesauriert wurden, den Wert der (im Besitzunternehmen gehaltenen) Beteiligung an dieser Gesellschaft steigerten oder wenigstens sicherten. cc) Dieses Ergebnis lässt sich nicht mit dem von FA und FG angeführten --formalen-- Argument in Abrede stellen, die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH habe mit Blick auf deren Geschäftsbeziehungen allein zur Betriebsgesellschaft nur mehr deren Betrieb und nicht auch die gewerbliche Betätigung des Besitzunternehmens "entscheidend gefördert", weil die Förderung des Besitzunternehmens lediglich als "mittelbare" zu werten sei. Richtig ist zwar, dass Besitz- und Betriebsunternehmen nach der durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) begründeten Sichtweise in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht nicht als Einheitsunternehmen, sondern als zwei rechtlich selbständige Unternehmen qualifiziert werden. Das ändert indes nichts daran, dass die beiden Unternehmen unbeschadet ihrer zivil- wie steuerrechtlichen Eigenständigkeit --per definitionem-- sowohl personell als auch sachlich miteinander verflochten sind und die "hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben" (so schon der Große Senat im Beschluss in BFHE 103, - 7 -

9 , BStBl II 1972, 63), "der (über das Betriebsunternehmen) auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung (...) gerichtet ist" (BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, unter 2.a, und vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136, unter 1.). In anderen Entscheidungen des BFH heißt es ähnlich, dass das Besitzunternehmen "durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt" (BFH-Urteil vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662, unter 2.; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 72/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281, unter II.1.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Hinweis auf die zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen bestehende wirtschaftliche Verwobenheit ausgeführt, dass die Inhaber des Besitzunternehmens mit der Vermietung oder Verpachtung an der gewerblichen Tätigkeit der Betriebsgesellschaft teilnähmen und in gewissem Umfang das Risiko der Betriebsgesellschaft trügen (BVerfG-Beschluss vom 14. Januar BvR 136/62, BVerfGE 25, 28, 37). Angesichts dieser engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen vermag die isoliert-formalrechtliche Sicht des FG, die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH habe dem Besitzunternehmen nur "mittelbar" gedient, nicht zu überzeugen. 2. Gehörte danach die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH von Anfang an und damit auch im Streitjahr 1992 zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, so galt Entsprechendes auch für Darlehen, welche der Kläger der B-GmbH im Streitjahr 1992 gewährte

10 - 8 - a) Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen und für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG befand sich die B-GmbH zu den Zeitpunkten, in denen der Kläger ihr nach eigenem Bekunden die zwei Darlehen gewährte (21. August und 28. Dezember 1992), in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten, weil die Gesellschaft von dritter Seite (insbesondere den Banken) keine Kredite mehr erhalten konnte. Bei diesen Darlehen handelte es sich daher --wenn sie gewährt wurden (vgl. unten 3.a und b)-- um solche, die in der "Krise" der Gesellschaft (vgl. zur Definition der "Krise" 32a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--, sowie BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2.a, aa der Gründe) hingegeben wurden und mithin Eigenkapital ersetzenden Charakter hatten. Gleichwohl hatte der letztgenannte Umstand --worauf auch die Kläger in ihrer Revisionsbegründung zutreffend hingewiesen haben-- nicht zur Folge, dass die Hingabe der Darlehen zu nachträglichen Anschaffungskosten des Klägers auf seine Beteiligung an der B-GmbH geführt hätte. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger die Beteiligung an dieser Gesellschaft --wie unter 1. dargelegt-- nicht im Privatvermögen, sondern im Betriebsvermögen hielt. In diesem Fall finden die in ständiger Rechtsprechung des BFH für den Geltungsbereich des 17 EStG entwickelten Grundsätze, wonach die Gewährung Eigenkapital ersetzender Darlehen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die (wesentliche) Beteiligung führt, keine Anwendung. Vielmehr sind außerhalb des sachlichen Anwendungsgebietes des 17 EStG und damit auch hier nur solche Aufwendungen des Gesellschafters nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung, welche (offene oder verdeckte) Einlagen in das Gesellschaftsvermögen darstellen. Letzteres trifft indes bei - 9 -

11 - 9 - der Hingabe und auch beim Ausfall Eigenkapital ersetzender Darlehen, welche ungeachtet ihres besonderen Charakters bei der Gesellschaft nicht Eigen-, sondern Fremdkapital darstellen, nicht zu (vgl. z.b. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2001 I B 143/00, BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436; BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, 736). Verzichtet der Inhaber der Beteiligung auf eine (noch werthaltige) Darlehensforderung gegen seine Gesellschaft gemäß 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), liegt in Höhe des im Zeitpunkt des Verzichts (Erlasses) noch werthaltigen Teils der Darlehensforderung eine verdeckte Einlage in das Gesellschaftsvermögen der GmbH vor (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307), die nach allgemeinen handels- und steuerbilanzrechtlichen Grundsätzen auch bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters führt. Die Darlehensrückgewähransprüche des Klägers gegen die B-GmbH waren nach diesen Maßstäben als Forderungen anzusetzen und zu bewerten. Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat auf die zutreffenden Grundsätze, welche der BFH in seinem Urteil in BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733 (unter II.3.) ausführlich dargelegt hat (vgl. ferner BFH-Beschluss in BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436, mit Anmerkung Dötsch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR , 486, und Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf , 605). b) Die Darlehensforderungen teilten --sofern sie zur Entstehung gelangt waren und solange sie bestanden (vgl. dazu unten 3.a bis c)-- den betrieblichen Charakter der B-Beteiligung des Klägers. Daran vermag entgegen der vom FG

12 vertretenen Ansicht der Umstand nichts zu ändern, dass die Darlehen im Hinblick auf die ungünstige Vermögens- und Ertragslage der B-GmbH bereits bei deren Gewährung in erheblichem Maße ausfallgefährdet waren. Nach dem BFH-Urteil vom 7. März 1978 VIII R 38/74 (BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378) gehört im Falle einer Betriebsaufspaltung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens eine Darlehensforderung des Besitzunternehmens gegen die B e t r i e b s - g e s e l l s c h a f t zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmers an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Darlehensaufnahme durch die Betriebsgesellschaft zur Verbesserung ihrer Vermögens- und Ertragslage weder notwendig noch zweckmäßig war, sondern festgestellt werden kann, dass für die Darlehenshingabe lediglich private Erwägungen, z.b. der Wunsch nach einer günstigen Kapitalanlage, maßgebend waren. c) Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 25. November 2004 IV R 7/03 (BFHE 208, 207, BStBl II 2005, 354) zu vergleichbaren, in den Folgejahren durch das in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Besitzunternehmen an die B-GmbH gewährten Darlehen betont, dass in Fortführung dieser Grundsätze auch ein Darlehen, das die Besitzpersonengesellschaft einem Geschäftspartner der Betriebs-GmbH gewähre, grundsätzlich als betrieblich veranlasst angesehen und damit dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zugeordnet werden müsse. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz komme, so führt der IV. Senat dort weiter aus, nur dann in Betracht, wenn

13 "zwischen Besitzgesellschafter und Geschäftspartner der Betriebs-GmbH persönliche Beziehungen bestehen", "das Darlehen unter Bedingungen gewährt wurde, unter denen die Besitzgesellschaft einem fremden Dritten keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt haben würde" und außerdem "ein wirtschaftlicher Nutzen des Darlehens für die Betriebs-GmbH nicht zu erkennen ist". d) Nach diesen --auch vom erkennenden Senat befürworteten-- Grundsätzen waren die streitigen Darlehen --ihre Gewährung unterstellt-- dem notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des Klägers zuzuordnen. Davon, dass "ein wirtschaftlicher Nutzen" der nämlichen Darlehen für die Betriebs-GmbH nicht zu erkennen sei, kann nicht die Rede sein. Ganz im Gegenteil: Wie schon im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Beteiligung des Klägers an der B-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen ausgeführt (oben 1.b), bestanden zwischen der Betriebs-GmbH und der B-GmbH intensive Geschäftsbeziehungen. Die B-GmbH war der oder zumindest einer der Hauptauftraggeber der Betriebsgesellschaft, was nicht nur eine maßgebliche Förderung der Betriebsgesellschaft, sondern "zugleich" auch des Besitzunternehmens zur Folge hatte (vgl. oben 1.b). Der Kläger hatte damit ein eigenes starkes betriebliches Interesse daran, die in die "Krise" geratene B-GmbH (vgl. oben 2.a) durch Zuführung des dringend erforderlichen und von dritter Seite nicht mehr zu erlangenden (Fremd-)Kapitals, namentlich die hier zur Diskussion stehenden Eigenkapital ersetzenden Darlehen, zu stützen. Angesichts dieses Befunds wäre es verfehlt, den betrieblichen Charakter dieser Stützungsmaßnahmen mit dem Argument zu verneinen, die Darlehen seien unter Bedingungen gewährt worden, unter denen der Kläger (Besitzunternehmer) einem

14 fremden Dritten keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt haben würde. Nichts anderes gilt für die vom FA angeführte Erwägung, die Darlehen seien von Anfang an in hohem Maße ausfallgefährdet gewesen. 3. Diese Grundsätze hat das FG nicht hinreichend beachtet. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache --mangels Spruchreife-- an das FG zurückzuverweisen. Die vom FG getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung über das klägerische Begehren nicht zu. a) Im zweiten Rechtsgang wird das FG zunächst, soweit dies zwischen den Beteiligten streitig ist, der Frage nachgehen müssen, ob der Kläger die in Rede stehenden, von ihm als "Darlehen" bezeichneten Beträge überhaupt der B-GmbH zur Verfügung gestellt hat. Bedenken hieran könnten sich insbesondere bezüglich des "zweiten Darlehens" im Hinblick auf die Äußerungen des FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils ergeben, dass der Kläger einen (meint offensichtlich: schriftlichen) Vertrag über dieses "Darlehen" nicht habe vorlegen und auch die Auszahlung dieses "Darlehens" trotz Aufforderung durch das Gericht nicht habe belegen können. b) Sollten die entsprechenden Geldbeträge vom Kläger an die B-GmbH gezahlt worden sein, wird das FG untersuchen müssen, ob es sich hierbei --entsprechend der Charakterisierung durch die Kläger-- um die Gewährung von (Eigenkapital ersetzenden) Darlehen oder --entgegen ihrer Bezeichnung-- um Zuschüsse handelte. Es gehört zum Wesen des Darlehens, dass es später zurückgewährt werden soll (vgl. 607 Abs. 1 BGB). Gelangt das FG daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger von vorneherein

15 gegenüber der B-GmbH auf die Rückzahlung der hingegebenen Geldbeträge verzichtete, liegen keine Darlehen, sondern Zuschüsse vor. In diesem Fall handelt es sich bei den nämlichen Zahlungen von vorneherein um (verdeckte) Einlagen des Klägers in das Vermögen der B-GmbH, die bei der Gesellschaft zu Eigenkapital (Kapitalrücklagen; "EK 04") und beim Kläger zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die zum notwendigen Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens gehörende B-Beteiligung (vgl. oben 1.) geführt haben. Bejahendenfalls wird das FG des Weiteren im Rahmen des Klageantrages prüfen müssen, ob und inwieweit eine Teilwertabschreibung auf den um die nachträglichen Anschaffungskosten zu erhöhenden Buchwert der Beteiligung an der B-GmbH am 31. Dezember 1992 in Betracht kommt (zu den hierbei zu beachtenden Grundsätzen vgl. z.b. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 158/86, BFH/NV 1992, 15). c) Ergeben die diesbezüglich nachzuholenden Feststellungen hingegen, dass die Zahlungen des Klägers an die B-GmbH entsprechend ihrer Bezeichnung durch die Kläger als die Gewährung von (Eigenkapital ersetzenden) Darlehen zu qualifizieren sind, so handelte es sich jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Hingabe nicht um verdeckte Einlagen in die B-GmbH und folglich auch nicht um nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers auf die im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehaltene B-Beteiligung (vgl. oben 2.a). Für diesen Fall wird das FG allerdings untersuchen müssen, ob der Kläger nicht im Nachhinein --spätestens bis zum Bilanzstichtag (31. Dezember 1992)-- gegenüber der B-GmbH auf die Rückzahlung der gewährten Darlehen i.s. von 397 BGB verzichtet hat. Hierauf könnte unter Umständen die Äußerung des Klä

16 gers, wenn sie denn nicht nur "untechnisch", sondern im juristischen Sinne zu verstehen wäre, hindeuten, dass er auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet habe, weil die B-GmbH nur durch diesen Verzicht vor dem Konkurs habe bewahrt werden können. aa) Bejahendenfalls lagen in Höhe der im Zeitpunkt des Verzichts (Forderungserlasses) noch werthaltigen Teile der Darlehensforderungen verdeckte Einlagen des Klägers in die B-GmbH und damit zugleich (zu aktivierende) nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers auf seine B-Beteiligung vor (vgl. oben 2.a). Im Umfang der im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr werthaltigen Teile der Darlehensforderungen wäre dem klägerischen Begehren auf Teilwertabschreibung der Darlehensforderungen zu entsprechen. Darüber hinaus wird das FG im Rahmen des Klageantrages festzustellen haben, ob daneben --nach den bereits unter b) dargelegten Grundsätzen-- eine Teilwertabschreibung der um die nachträglichen Anschaffungskosten aufgestockten B-Beteiligung in Betracht kommt. bb) Ergeben die vom FG nachzuholenden Feststellungen hingegen, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 1992 n i c h t auf seine Darlehensrückgewähransprüche gegen die B-GmbH i.s. von 397 BGB verzichtet hat, wird es untersuchen müssen, ob und inwieweit diese Darlehensforderungen am Bilanzstichtag (31. Dezember 1992) noch werthaltig und damit Teilwertabschreibungen gerechtfertigt und geboten waren. d) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für die Beantwortung der Frage, welche der vorstehend aufgezeigten Sachverhaltskonstellationen im Streitfall vorlag, der

17 bilanzmäßigen Erfassung der Vorgänge bei der B-GmbH eine erhebliche indizielle Bedeutung zukommen kann. So spricht es gegen die Zur-Verfügung-Stellung der nämlichen Beträge an die B-GmbH (oben a), wenn sich entsprechende Zugänge auf deren Konten und in deren Buchführung nicht feststellen lassen. Für die unter b) aufgezeigten Alternativen gilt: Lagen von vorneherein Zuschüsse und nicht Darlehensgewährungen vor, müsste die B-GmbH korrekterweise eine entsprechende Haben- Buchung unter den (Kapital-)Rücklagen, anderenfalls hingegen unter den (Darlehens-)Verbindlichkeiten vorgenommen haben. Hinsichtlich der unter c) in Betracht gezogenen Sachverhaltsvarianten ergibt sich Folgendes: Ein Verzicht des Klägers auf seine zunächst bestehenden Darlehensrückzahlungsansprüche hätte bei der B-GmbH im Falle zutreffender bilanzieller Behandlung zur Ausbuchung der entsprechenden Darlehensverbindlichkeiten sowie in Höhe des noch werthaltigen Teils der Darlehensforderungen des Klägers zur Einbuchung in die (Kapital-)Rücklagen und in Höhe des nicht mehr werthaltigen Teils dieser Forderungen zu einem außerordentlichen Ertrag führen müssen (vgl. dazu BFH- Beschluss in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.I.2. bis 4.; vgl. ferner BFH-Beschluss in BFHE 195, 351, BStBl II 2002, 436, unter II.2.). e) Ggf. wird das FG die von der B-GmbH an den Kläger gewährten Darlehenszinsen als Betriebseinnahmen des Besitzunternehmens erfassen müssen

18 Schließlich wird das FG --je nach dem gefundenen Ergebnis-- die vom FA berücksichtigte Gewerbesteuerrückstellung entsprechend zu korrigieren haben.

BUNDESFINANZHOF. EStG 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Urteil vom 25. November 2004 IV R 7/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Urteil vom 25. November 2004 IV R 7/03 BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen

Mehr

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober K 6541/02 E (EFG 2004, 189)

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober K 6541/02 E (EFG 2004, 189) BUNDESFINANZHOF Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 16 Abs. 3 Satz 1. Urteil vom 14. März 2006 VIII R 80/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 16 Abs. 3 Satz 1. Urteil vom 14. März 2006 VIII R 80/03 BUNDESFINANZHOF 1. Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04

BUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04 BUNDESFINANZHOF Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß 9 Nr. 2a GewStG um eine vga zu kürzen, für die Eigenkapital i.s. des 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG

Mehr

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird. BUNDESFINANZHOF 1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.f. bzw. 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.v.m. 10c Abs. 3 Nr. 2

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385)

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385) BUNDESFINANZHOF Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck

Mehr

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04

BUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04 BUNDESFINANZHOF Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. UmwStG 1995 21 Abs. 2 Satz

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 05.11.2002, Az.: IX R 18/02 Liebhaberei: Ein Überschuss nach 30 Jahren reicht aus Vermietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste und hält sie die Räume in

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606) BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

BGH, Urteil vom 5. März VI R 58/06. Aus den Gründen:

BGH, Urteil vom 5. März VI R 58/06. Aus den Gründen: 1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen

Mehr

ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2

ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r63_11 letzte Aktualisierung: 7.3.2014 BFH, 18.9.2013 - II R 63/11 ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 Anteil an

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen BUNDESFINANZHOF Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen 1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Mehr

Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung

Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung BUNDESFINANZHOF Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung 1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren

Mehr

MS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil

MS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil MS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil Keine Betriebsaufgabe bei Umbau von Wirtschaftsgebäuden BFH, Urteil vom 20.01.2005 IV R 35/03 Nach Entscheidung des BFH führt der Umbau und die Vermietung von Stallgebäuden zu

Mehr

Einlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art

Einlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art BUNDESFINANZHOF Einlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art 1. Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03 BUNDESFINANZHOF Die erweiterte Kürzung gemäß 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft

Mehr

Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort BUNDESFINANZHOF Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort 1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.s. des 9 Abs. 1 Satz

Mehr

EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1

EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG - Merkmalsübertragung von einer nach 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreiten

Mehr

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger BUNDESFINANZHOF 1. 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können,

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, 17 Abs. 1. Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, 17 Abs. 1. Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05 BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Bewertung der Einlage eines Anteils an einer GmbH mit den Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Einlage Die Einlage eines

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

BUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen BUNDESFINANZHOF Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen 1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein

Mehr

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile

Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile BUNDESFINANZHOF Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 17, 20, 22 Nr. 1. Urteil vom 21. Juli 2004 X R 44/01

BUNDESFINANZHOF. EStG 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 17, 20, 22 Nr. 1. Urteil vom 21. Juli 2004 X R 44/01 BUNDESFINANZHOF Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche

Mehr

BUNDESFINANZHOF. KStG 8 Abs. 3 Satz 2. Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03

BUNDESFINANZHOF. KStG 8 Abs. 3 Satz 2. Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03 BUNDESFINANZHOF 1. Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vga führen. Ob eine

Mehr

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.

Mehr

Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.

Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. BUNDESFINANZHOF Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. GewStG 2 Abs. 1, 9 Nr. 1 Satz 2 EStG 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03

Mehr

Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen

Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen Das Sanierungsprivileg des 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten

Mehr

NLP-Kurse steuerlich absetzbar.

NLP-Kurse steuerlich absetzbar. NLP-Kurse steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98 BUNDESFINANZHOF Seit der Neufassung des 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist

Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist Dok.-Nr.: 0951401 Bundesfinanzhof, III-R-16/17 Urteil vom 18.01.2018 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 28. 5. 2018 Fundstellen Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes

Mehr

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer BUNDESFINANZHOF Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Werbungskosten: Homogene Kurse helfen Steuern sparen Nimmt ein leitender Angestellter an Kursen zur Verbesserung und Förderung der beruflichen Kommunikation

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 68/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 68/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 02.03.2004, Az.: IX R 68/02 Keine Steuern auf geteilte Versicherungsprovision Vereinbart ein Unternehmer mit einem Versicherungsvertreter, dass er einen Teil der fälligen Provision

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung 1. Die Regelung des 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. 2. Wird dem Steuerpflichtigen

Mehr

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Dok.-Nr.: 0950321 Bundesfinanzhof, VIII-R-15/15 Urteil vom 09.05.2017 Fundstellen Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Leitsatz: Der personenbezogene

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

BFH, , III R 86/09

BFH, , III R 86/09 BFH, 28.06.2012, III R 86/09 Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung Gericht: BFH Datum: 28.06.2012 Aktenzeichen: III R 86/09 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 23689

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

1 Streitig sind Teilwertabschreibungen für die Beteiligung des Klägers an der Firma GmbH (nachfolgend GmbH).

1 Streitig sind Teilwertabschreibungen für die Beteiligung des Klägers an der Firma GmbH (nachfolgend GmbH). FG München, Urteil v. 29.05.2017 7 K 1437/15 Titel: Beteiligung, Einspruchsverfahren, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Finanzamt, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Einlage, Gesellschafter, Festsetzung,

Mehr

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 10.07.2008 Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: VI R 26/07 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 9

Mehr

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r StBdirekt-Nr. 16062 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung

Mehr

BFH Urteil vom VI R 177/99

BFH Urteil vom VI R 177/99 TK Lexikon Sozialversicherung BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 HI614661 Entscheidungsstichwort (Thema) HI614661_1 Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die

Mehr

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014, 4 K 1265/13 (EFG 2015, 115) T e n o r

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014, 4 K 1265/13 (EFG 2015, 115) T e n o r Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: XI R 10/04 Kirchensteuer: Eine Erstattung muss voll verrechnet werden können Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren Veranlagungszeitraum

Mehr

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten,

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016) ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 (V R 56/14 - BFH/NV 2016 S. 792) Entgeltliche Personalgestellung keine im sozialen

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall einer arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskassenzusage

Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall einer arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskassenzusage BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2013, X R 30/11 Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall einer arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskassenzusage Tatbestand 1 I. Der Kläger

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.07.2004, Az.: IX R 54/02 Teils geschenkt, teils gekauft = volle Abschreibung Wird einem Ehepaar von den Eltern der Frau ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus überschrieben,

Mehr

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 46/01 Werbungskosten: Die nächste Stufe beruflichen Fortkommens zählt Ein Maschinenbautechniker kann Aufwendungen für einen (hier: Französisch-)Sprachkurs

Mehr

BUNDESFINANZHOF. KStG 1996 n.f. 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2. Urteil vom 28. Mai 2008 I R 87/07

BUNDESFINANZHOF. KStG 1996 n.f. 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2. Urteil vom 28. Mai 2008 I R 87/07 BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Anteilsübertragung und Branchenwechsel zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ohne Zuführung neuen Betriebsvermögens 1. 8 Abs.

Mehr

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung BUNDESFINANZHOF Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.11.2012, I R 78/11 Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse Leitsätze 1. Eine Übertragung des nahezu gesamten Vermögens

Mehr

Ausland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Ausland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt BFH Beschluss v. 26.01.2017 I R 66/15 Ausland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt EStG 32b Abs 1 Satz 2 Nr 2; EStG 2a Abs 2 Satz 1; DBA

Mehr

Steuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer;

Steuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Gericht BFH Aktenzeichen VI R 43/09 Datum 11.02.2010 Vorinstanzen Niedersächsisches Finanzgericht, 19.03.2009, Az: 11 K 83/07, Urteil Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Steuerrecht; Gesellschaftsrecht

Mehr

BFH Urteil vom VI R 85/87

BFH Urteil vom VI R 85/87 TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 16.02.1990 - VI R 85/87 BFH Urteil vom 16.02.1990 - VI R 85/87 HI63074 Entscheidungsstichwort (Thema) HI63074_1 AfA für geschenkt erhaltene und zunächst privat genutzte

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 19.09.2012, Az.: VI R 78/10 Ein Student ohne Lebensmittelpunkt am Studienort darf Mieten absetzen Die Kosten, die ein Student für seine Wohnung am auswärtigen Studienort aufzubringen

Mehr

HVBG. HVBG-Info 26/2000 vom , S , DOK

HVBG. HVBG-Info 26/2000 vom , S , DOK HVBG HVBG-Info 26/2000 vom 25.08.2000, S. 2399-2401, DOK 311.01 Kinderbetreuungskosten (Beaufsichtigung eines Kindes durch seine Großmutter) im Steuerrecht - BFH-Urteil vom 04.06.1998 - III R 94/96 Kinderbetreuungskosten

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10 Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof 04.12.2012 VIII R 50/10 Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier Steuererklärung Leitsätze 1. Wer eine fehlerfreie

Mehr

StE STEUERN DER ENERGIEWIRTSCHAFT

StE STEUERN DER ENERGIEWIRTSCHAFT Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; insbesondere organisatorische Eingliederung (15.08.2008 ) Sachverhalt: Streitig sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. KStG , 8 Abs. 3 Satz 2 AO KStR 1995 Abschn. 5 Abs. 11 a, Abs. 9. Urteil vom 14. Juli 2004 I R 9/03

BUNDESFINANZHOF. KStG , 8 Abs. 3 Satz 2 AO KStR 1995 Abschn. 5 Abs. 11 a, Abs. 9. Urteil vom 14. Juli 2004 I R 9/03 BUNDESFINANZHOF Die Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich als zulässige

Mehr

steuertip Info-Paket st

steuertip Info-Paket st steuertip Info-Paket st 380103 Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1. Urteil Bundesfinanzhof vom 22.07.2003, Az.: VI R 50/02 2. Urteil Bundesfinanzhof

Mehr

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst.

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst. Skizze des Sachverhalts Z-GbR 535 BGB Grdst. Y-GmbH K 49% 51% 80% 20% Z GF F 1 Lösungshinweise Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 A. Steuerpflicht des Z I. Subjektive Einkommensteuerpflicht

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 125, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 125, Datum Steuerliche Folgen von Gesellschafterbeiträgen in Krise und Insolvenz Verfasser Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Leimkugelstr. 6, 45141 Essen Tel. 0201 81004370 jens.schmittmann@fom.de Klassifizierung Recht,

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Tatbestand ./

Tatbestand ./ Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste aus Anwaltstätigkeit BFH, Urt. v. 22. April 1998, Az: XI R 10/97, BFHE 186, 206 = BStBl. II 1998, 663 Tatbestand I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger)

Mehr

Geschäftsanteil: Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH- Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung

Geschäftsanteil: Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH- Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH- Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung 1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag

Mehr

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Dok.-Nr.: 0950436 Bundesfinanzhof, VI-R-43/15 Urteil vom 30.03.2017 Fundstellen Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Leitsatz: 1. 56 Satz

Mehr

Orientierungsätze: 1. Es liegt kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vor, wenn nur die im Anlagevermögen der

Orientierungsätze: 1. Es liegt kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vor, wenn nur die im Anlagevermögen der FG Nürnberg, Urteil v. 19.06.2012 6 K 633/10 Titel: (Aufgabegewinn nur bei Aufgabe aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, zu denen auch das Sonderbetriebsvermögen zählt, in einem einheitlichen Vorgang)

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht Seite 1 von 7 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren,

Mehr