AMTSBLATT. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 13/2009

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1 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 13/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 55 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Planungsverband Industriegebiet Goldene Aue : Amtliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung mit der Stadt Nordhausen zur Übertragung der Durchführung der Umlegung auf den Umlegungsausschuss der Stadt Nordhausen und deren Genehmigung Nr. 56 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Büro des Landrates: Umfrage zur Erfassung der Internetversorgung 2 6

2 - Jg. 19, Nr. 13/ , S. 2 Nr. 55 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Planungsverband Industriegebiet Goldene Aue : Amtliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung mit der Stadt Nordhausen zur Übertragung der Durchführung der Umlegung auf den Umlegungsausschuss der Stadt Nordhausen und deren Genehmigung (A) Text der Zweckvereinbarung: Zweckvereinbarung zwischen dem Planungsverband Industriegebiet Goldene Aue Windehausen, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Herrn Wolfgang Heim der Stadt Nordhausen, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Barbara Rinke und Auf der Grundlage der 1, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 KGG schließen die Parteien eine Zweckvereinbarung zur Übertragung der Durchführung der Umlegung im Verbandsgebiet auf die Stadt Nordhausen. Der bereits bestehende Umlegungsausschuss der Stadt Nordhausen führt die Umlegung durch, der Planungsverband wird damit von der Pflicht befreit, einen eigenen Umlegungsausschuss zu bilden. 1 Aufgabenübertragung Der Planungsverband überträgt der Stadt Nordhausen die Durchführung der Umlegung in seinem Verbandsgebiet. Das Verbandsgebiet ist identisch mit dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1 Industriegebiet Goldene Aue des Planungsverbandes (Anlage). Die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse gehen vom Planungsverband auf die Stadt Nordhausen über. 2 Inhalt der Aufgabe Der Planungsverband überträgt der Stadt Nordhausen alle Aufgaben nach 45 ff. BauGB (Umlegung). Soweit einzelne Verfahrensschritte bereits vom Planungsverband als Umlegungsstelle veranlasst wurden, so behalten sie ihre Gültigkeit und müssen nicht von der Stadt Nordhausen wiederholt werden. 3 Kostenübernahme Der Planungsverband erstattet der Stadt Nordhausen unverzüglich auf Anforderung alle Kosten, die dieser durch Übernahme der Durchführung der Umlegung aufgrund dieser Zweckvereinbarung entstanden sind.

3 - Jg. 19, Nr. 13/ , S. 3 Dies sind insbesondere die Kosten der Durchführung der verfahrenstechnischen Leistungen nach dem 46 bis 63 sowie 66 bis 77 BauGB gemäß Thüringer Verwaltungskostenordnung Bo Nr. 1 Baulandumlegung nach dem Baugesetzbuch (Kostenschätzung ca Euro), die Durchführung der Vorbereitung, örtlichen Vermessung, häuslichen Bearbeitung und Übernahme der Katastervermessungen im Umlegungsgebiet gemäß Thüringer Kostenordnung Kat (Kostenschätzung ,00 für die Parzellierung innerhalb eines Umlegungsverfahrens und ,00 für die Umringsvermessung Grenzwiederherstellung -), die Kosten zur Durchführung der Anhörung der Eigentümer und anderen nicht im Gebührenverzeichnis enthaltenen Aufgaben sowie Auslagen gemäß Thüringer Verwaltungskostenordnung Bo Nr. 3 und 4, sowie die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Umlegungsausschusses. Der Kostenersatz durch den Planungsverband ist so zu berechnen, dass er den nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechneten Aufwand der Stadt Nordhausen deckt. 4 Genehmigungspflicht Die Parteien gehen davon aus, dass diese Zweckvereinbarung gemäß 11 Abs. 2 KGG durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist, da die Stadt Nordhausen durch diese Zweckvereinbarung Befugnisse erhält, die sich auf das Gebiet des Planungsverbandes erstrecken. 5 Kündigung Die Zweckvereinbarung wird befristet für die Dauer des Umlegungsverfahrens für das Plangebiet abgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung der Zweckvereinbarung ist nur zulässig, wenn einer Partei ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann. 6 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Vereinbarung nicht, die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken durch solche zu ersetzen bzw. auszufüllen, die dem Sinn der Vereinbarung rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Nordhausen, den gez. W. Heim Planungsverband gez. Rinke Stadt Nordhausen Anlage Plan des Verbandsgebietes

4 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz - Jg. 19, Nr. 13/ , S. 4

5 - Jg. 19, Nr. 13/ , S. 5 (B) Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde: Vorstehende Zweckvereinbarung des Planungsverbandes Industriegebiet Goldene Aue mit der Stadt Nordhausen zur Übertragung der Durchführung der Umlegung auf den Umlegungsausschuss der Stadt Nordhausen und deren Genehmigung hat die Untere Rechtsaufsichtsbehörde Kommunalaufsicht des Landratsamt Nordhausen durch bestandskräftigen Bescheid vom (Az. 30/ ) rechtsaufsichtlich genehmigt. Nordhausen, den gez. Claus Landrat (als Leiter der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde)

6 - Jg. 19, Nr. 13/ , S. 6 Nr. 56 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Büro des Landrates: Umfrage zur Erfassung der Internetversorgung Der Landkreis Nordhausen beabsichtigt die Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der Versorgung mit schnellen Internetverbindungen. Hierfür ist zunächst eine Bestands- und Bedarfserfassung der Internetzugänge in den Kommunen erforderlich. Für die privaten Haushalte wird zu diesem Zweck auf der Internetseite des Landratsamtes Nordhausen unter auf der Startseite unter dem Menüpunkt Breitband ab dem 17. Juni 2009 ein Fragebogen Umfrage zur Erfassung der Internetversorgung eingestellt. Die Bürger werden gebeten, sich aktiv an der Umfrage zu beteiligen. Die entsprechenden Angaben werden für die exakte Ermittlung des Bedarfs an schnellem Internet vor Ort benötigt, um auf dieser Grundlage die Verbesserung der Breitbandversorgung optimal planen zu können. Die Daten werden nur zum oben genannten Zweck verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergeben. Die Beantwortung des Fragebogens stellt keinerlei Vertragsbindung dar. Nordhausen, gez. Thiel Leiter Büro des Landrates

7 - Jg. 19, Nr. 13/ , S. 7 Impressum Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Körperschaften bzw. Ämter und Einrichtungen verantwortlich. Das nächste Amtsblatt wird voraussichtlich am erscheinen. Herausgeber: Landkreis Nordhausen Redaktion: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Landratsamt Nordhausen, Grimmelallee 23, Zimmer 120, Nordhausen Telefon: ( ) Telefax: ( ) Pressestelle@LRANdh.thueringen.de Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal monatlich, in der Regel am letzten Mittwoch eines jeden Monats. Es ist über das Landratsamt Nordhausen, Sachgebiet Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grimmelallee 23, Nordhausen, im Jahresabonnement, als Einzelausgabe oder online kostenlos erhältlich. Ein vollständiger oder teilweiser Abdruck dieses Amtsblattes erfolgt zur Information der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Nordhausen zusätzlich zur Herausgabe dieser "Amtsausgabe" des Amtsblattes im Allgemeinen Anzeiger, Ausgabe Nordhausen/Sondershausen. Rechtsverbindlichen Charakter hat ausschließlich der Inhalt des beim Landratsamt erhältlichen Druckerzeugnisses (Amtsausgabe).

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