Frühlingsgemeinde 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Frühlingsgemeinde 2013"

Transkript

1 Mittwoch 22. Mai Uhr Mehrzweckhalle Turmatt Frühlingsgemeinde 2013 Informationen Anträge betr. Teilrevision der Nutzungsplanung Unter Spichermatt Entscheidungen Mit der Rechnung 2012

2 Liebe Stanserinnen und Stanser Wir freuen uns, Sie zu unserer Frühlingsgemeindeversammlung einzuladen. Es stehen wichtige Geschäfte auf der Traktandenliste. Zum einen präsentieren wir Ihnen die Jahresrechnung Sie schliesst leider aufgrund von nicht beeinflussbaren Faktoren mit einem erheblichen Minus ab. Weiter stellen wir Ihnen die neue Leistungsvereinbarung mit der Nidwaldner Sachversicherung NSV betreffend Stützpunktfeuerwehr vor. Sie ist zukunftsorientiert und gewährleistet den schnellen und effektiven Einsatz unserer Feuerwehr. Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Unter Spichermatt stehen Anträge in drei Themenbereichen zur Diskussion: Die Anpassung an den Zonenplan. Die Änderung des Verkehrsrichtplanes. Die Behandlung der Einsprachen. Dieses umfangreiche Geschäft ist in dieser Broschüre ausführlich erläutert. Im Anschluss an die Gemeindeversammlung sind Sie zum traditionellen Apéro und gemütlichen Zusammensein eingeladen. Geschätzte Stanserinnen und Stanser, wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. Der Gemeinderat Stans

3 Traktanden 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Gemeinderates 2. Wahl der Stimmenzähler / innen 3. Seite 4 Einbürgerungsgesuch: MESAROS Anti, 1979, von Serbien mit Ehefrau MESAROS-Grnova Katarina, 1981, von Slowakei, mit den Kindern MESAROS Aleksandar, 2004, von Serbien, und MESAROS Natalia, 2013, von Serbien, Obere Spichermatt 29, 6370 Stans 4. Seite 5 Vorlage der Gemeinderechnungen 2012 sowie Bericht und Antrag der Finanzkommission 5. Seite 54 Antrag des Gemeinderates auf die Genehmigung der Neuorganisation und Leistungsvereinbarung zwischen der Nidwaldner Sachversicherung NSV und der Politischen Gemeinde Stans betreffend Führung der Stützpunktfeuerwehr 6. Seite 62 Anträge des Gemeinderates betreffend Teilrevision der Nutzungsplanung Unter Spichermatt (Arrondierung der Zentrumszone und Anpassung des Verkehrsrichtplans) sowie der Geschäfte zum Bebauungsplan Unter Spichermatt (nicht gütlich erledigte Einsprachen, allfällige Abänderungsanträge): zur Anpassung Zonenplan 6.1. Abweisung der Einsprachen zur Teilrevision der Nutzungsplanung ohne Kostenfolge zu Lasten der Einsprechenden 6.2. Beschlussfassung über allfällige Abänderungsanträge 6.3. Zustimmung zur Änderung des Zonenplans Siedlung zur Änderung Verkehrsrichtplan 6.4. Beschlussfassung über allfällige Abänderungsanträge 6.5. Zustimmung zur Änderung des Verkehrsrichtplanes zum Bebauungsplan Unter Spichermatt, Behandlung der Einsprachen 6.6. Abweisung der Einsprachen zum Bebauungsplan ohne Kostenfolge zu Lasten der Einsprechenden 6.7. Beschlussfassung über allfällige Abänderungsanträge Die Schlussabstimmung über die Zustimmung oder Ablehnung zum Bebauungsplan Unter Spichermatt findet an einer separaten Urnenabstimmung ausserhalb der Gemeindeversammlung statt. Die Detail-Unterlagen für die zu behandelnden Geschäfte liegen bei der Gemeindeverwaltung ab Mittwoch, 1. Mai 2013, zur Einsichtnahme auf. Die zusammen gefassten Rechnungen sowie die Erläuterungen zu den Sachgeschäften werden allen Haushaltungen zugestellt. 3

4 Politische Gemeinde Stans 3. Traktandum Der Gemeinderat empfiehlt, dem Einbürgerungsgesuch zuzustimmen bzw. den Gesuchstellern und ihren Kindern das Gemeindebürgerrecht von Stans zuzusichern. Hinweis: Gemäss Weisungen des Regierungsrates wird eine Abstimmung über Einbürgerungsgesuche nur durchgeführt, wenn ein begründeter Antrag auf Ablehnung vorliegt. MESAROS Anti, 1979, von Serbien, mit Ehefrau MESAROS-Grnova Katarina, 1981, von Slowakei, mit den Kindern MESAROS Aleksandar, 2004, von Serbien, und MESAROS Natalia, 2013, von Serbien, Obere Spichermatt 29, 6370 Stans Anti MESAROS ist seit 1990 in der Schweiz und im Kanton Nidwalden wohnhaft, anfänglich in Stans, dann in Stansstad, Kriens und seit 2009 wieder in Stans. Herr MESAROS hat die obligatorische Schulzeit in Stans absolviert. Anschliessend hat er sich in verschiedenen Kursen zum Kunststoffverarbeiter weitergebildet. Seit 2006 arbeitet er bei der Schurter AG in Luzern und ist im Bereich der Qualitätssicherung tätig. Katarina MESAROS-Grnova lebt seit 2002 in der Schweiz und im Kanton Nidwalden. Seit 2009 ist sie in Stans wohnhaft. Frau MESAROS hat die obligatorische Schulzeit sowie die gymnasiale Matura in der Slowakei absolviert. Seit 2010 ist sie bei der Firma Edwards Lifesciences AG in Horw als Produktionsmitarbeiterin angestellt. Der gemeinsame Sohn Aleksandar ist in Stans geboren. Er besucht die 3. Klasse im Turmattschulhaus in Stans. Wenn beide Eltern arbeiten, verbringt er den Tag in der KITA oder wird von seiner Tagesmutter betreut. Aleksandar ist Mitglied im Verein Kushido in Stansstad. Ansonsten spielt er gerne Fussball oder trifft sich mit Freunden. Das zweite Kind der Familie Mesaros, Natalia, ist am 22. Januar 2013 in Stans geboren. Die Familie Mesaros hat ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und fühlt sich in Stans sehr glücklich und wohl. Sie sind in die schweizerischen Verhältnisse gut integriert. Herr und Frau Mesaros schätzen hier die Ordnung, Sicherheit sowie die Lebensart und möchten zukünftig mit der Staatsangehörigkeit in Stans beheimatet sein. 4

5 4. Traktandum Bericht und Antrag des Gemeinderates zur Jahresrechnung 2012 zuhanden der Versammlung der Politischen Gemeinde Stans vom 22. Mai 2013 Die Jahresrechnung 2012 wird im Sinne von Art. 22 des Gemeindefinanzhaushaltgesetzes zur Genehmigung unterbreitet. Gemäss Gemeindeordnung wird diese in einer verkürzten Fassung vorgelegt. Die vollständige Ausgabe kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen und auf Wunsch auch dort bezogen werden. Der Jahresabschluss 2012 wurde erstmals nach dem Gemeindefinanzhaushaltgesetz und dem Harmonisierten Rechnungsmodell 2 erstellt und abgeschlossen. Dies beinhaltet auch die Darstellung mit Erfolgs- und Investitionsrechnung und Bilanz. Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung der Politischen Gemeinde Stans schliesst bei Erträgen von Fr. 34'059' und Aufwendungen von Fr. 35'420' mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 1'361' ab. Im Budget war ein Aufwandüberschuss von Fr. 236'268 vorgesehen. Das schlechtere Resultat kam vor allem durch tiefere Erträge aus Gemeindesteuern sowie aus Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich zustande. Die Verwendung des Aufwandüberschusses wird am Schluss dieses Berichtes erläutert. Investitionsrechnung / Finanzierung Die Investitionen belaufen sich auf brutto Fr. 3'646' Nach Abzug der Beiträge Dritter von total Fr. 1' ergibt dies eine Zunahme der Nettoinvestitionen von Fr. 2'542' Unter Berücksichtigung der Abschreibungen resultiert ein Finanzierungsfehlbetrag von Fr. 1'152' Bilanz Das Finanzvermögen nimmt um Fr. 2' auf Fr. 17' zu. Das Verwaltungsvermögen (abzuschreibende Vermögenswerte) nimmt um Fr. 262'215 ab und beträgt Fr. 37' Das Fremdkapital beträgt Fr. 43'122'570 was einer Zunahme von Fr. 1'723'549 entspricht. Die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen erhöhten sich um Fr und betragen neu 10,8 Millionen. Detail-Erläuterungen Zu einzelnen Rechnungsabschnitten, die wesentliche Abweichungen zum Budget aufweisen, geben wir Ihnen folgende weitere Erklärungen: Laufende Rechnung 011 Legislative Die Entschädigungen für die Kommissionen sind überarbeitet worden und werden neu zweimal jährlich ausbezahlt. Dadurch entstanden einmalige Mehrkosten. 012 Exekutive Der erstmalig ausgeführte Anlass für das gesamte Personal und die Zuwendung an den Bau des Murmeltiergeheges führten zu Mehrkosten. Für das Projekt Zusammenlegung Schulgemeinde / Politischen Gemeinde wurde weniger aufgewendet als budgetiert. 02 Verwaltung Die Kosten für die Personalrekrutierung der Stellvertreterin für den Leiter Finanzamt und des Stellvertreters für die Gemeindeschreiberin ergaben nicht budgetierte Mehrkosten im Personalaufwand. Aufgrund Mehreinnahmen bei den Dienstleistungen wurden die Budgetvorgaben dieser Position insgesamt nicht überschritten. 150 Gemeindefeuerwehr Die Feuerwehrleute sind frisch eingekleidet worden. Dank Mehrerträge aus den Einsätzen resultierte ein Überschuss, der dem Fonds zugewiesen wird. 162 Zivile Verteidigung In diesem Jahr wurden mehr Ersatzbeiträge für Schutzraumbauten in Rechnung gestellt. Die Einnahmen werden dem kantonalen Schutzraumfonds zugewiesen. 5

6 200 Bildung Der Bereich Bildung schloss innerhalb des vorgegebenen Budgets ab. Innerhalb der einzelnen Stufen kam es zu Verschiebungen, jedoch als Gesamtes wurden die Budgetvorgaben eingehalten. 217 Immobilien Bei den Schulliegenschaften sind zusätzliche Kosten durch den Ersatz des Schubbodens, durch einen Wanddurchbruch für die Verbindung von Schulzimmern sowie durch die Optimierung der Elektroinstallationen aufgrund einer Installationskontrolle entstanden. 421 Sportanlagen Eichli Der Bedarf an Reinigungs- und Betriebsmittel fiel höher aus, da weniger Arbeiten an Dritte vergeben wurden. Unter den Planungsarbeiten sind die Kosten für die Abklärungen im Zusammenhang mit der Optimierung und Ersatz der Hallenbeleuchtung verbucht. 421 Ambulante Hauswirtschaft Die Gesamtkosten bei der Spitex Nidwalden fielen tiefer aus als budgetiert. Deshalb ist auch der Gemeindebeitrag tiefer ausgefallen. 534 Wohnhaus Mettenweg Im abgelaufenen Rechnungsjahr ist eine Machbarkeitsstudie für das Gebiet Mettenweg / Weidli in Zusammenarbeit mit den kantonalen Stellen erarbeitet worden. Die Auswertung wird im kommenden Jahr weitergeführt. Der Kanton leistete einen Kostenbeitrag von Fr , welcher im Ertrag verbucht wurde. Der Mehrertrag von Fr. 36'619 wird den Reserven in der Spezialfinanzierung zugewiesen. Das gute Ergebnis ist nur möglich, weil der Betrieb praktisch schuldenfrei ist. 543 Alimentenbevorschussung und -inkasso Bei der Alimentenbevorschussung sind die Nettokosten mit Fr. 113'298 im Rahmen des Vorjahrs. 545 Kinderkrippen und Kinderhorte Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung erforderte Fr. 134'614 und ist aufgrund situativer Mehrbetreuung höher ausgefallen als budgetiert. 572 Wirtschaftliche Sozialhilfe Die direkte wirtschaftliche Sozialhilfe blieb mit netto Fr. 342'513 unter dem Budget von Fr. 560'000. Rückzahlungen von bevorschussten Leistungen haben zu diesem Ergebnis beigetragen. 615 Gemeindestrassen Die grossen Schneemengen verursachten Mehrkosten bei der Schneeräumung. 710 Abwasserbeseitigung Verschiedene zwingende Unterhaltsarbeiten mussten ausgeführt werden. Ebenfalls wurde der Katasterplan nachgeführt. Das Budget der ARA wurde um Fr. 10'357 überschritten. Die Betriebsgebühren ergaben Fr. 1'506'824. Gesamthaft resultiert ein Ertragsüberschuss von Fr. 434'674 (Zuweisung in Spezialfinanzierung). 730 Abfallwirtschaft Die erhobenen Gebühreneinnahmen decken den Aufwand des Kehrichtverwertungsverbandes wie auch die eigenen Kosten der Gemeinde. 771 Friedhof und Bestattung Beim Unterhalt sind aufgrund der grossen Schneemengen zusätzliche Kosten entstanden. Die Abschreibungen werden direkt aus der Anlagebuchhaltung belastet. 790 Raumordnung Ausserhalb des Budgets drängten sich die Arbeiten am Siedlungsleitbild auf. 910 Steuern Der Steuerertrag der natürlichen Personen fiel gegenüber dem Budget um 11,75 % (Fr ) tiefer aus. Bei den juristischen Personen ist das Budget um Fr überschritten worden. Die Budgetierung und die Abrechnung erfolgt aufgrund der Zahlen der kantonalen Finanzund Steuerverwaltung. 930 Finanz- und Lastenausgleich Aufgrund der positiven Entwicklung der letzten Jahre musste die Politische Gemeinde Stans in den Finanzausgleich einzahlen und der Lastenausgleich für die Schulgemeinde fiel kleiner aus als budgetiert. Daraus resultiert eine Differenz von Fr zu Lasten der Gemeinde. Budgetiert wurden Fr Lastenausgleich zugunsten der Gemeinde. 950 Übrige Ertragsanteile Die Gemeinde erhält 50 % der vom Kanton in Stans erhobenen Grundstückgewinnsteuern (Fr. 656'772) und 20 % der Erbschaftssteuern (Fr. 4'860). Investitionsrechnung 029 Verwaltungsliegenschaften Das Jugendkulturhaus Senkel ist innerhalb des bewilligten Budgetrahmens erstellt worden. Die offizielle Übergabe fand im Dezember 2012 statt. 6

7 160 Militärische Verteidigung Bei der Truppenunterkunft im Eichli waren bauliche Brandschutzmassnahmen gemäss Vorgabe der Nidwaldner Sachversicherung notwendig. 217 Schulliegenschaften Im Schulhaus Pestalozzi sind das Flachdach und die Nasszellen saniert worden. Beim Schulhaus Turmatt sind nachträglich in den Grossraumklassenzimmern Trennwände installiert worden. Die Informatikmittel, welche unter dieser Position budgetiert waren sind in der Rechnung neu über die Investitionen verbucht worden. 342 Freizeit In der Turnhalle Eichli sind ebenfalls wie bei der Truppenunterkunft Brandschutzmassnahmen gemäss Vorgaben der Nidwaldner Sachversicherung ausgeführt worden. 615 Gemeindestrassen Im laufenden Jahr wurde die Bahnhofunterführung umfassend saniert. Die budgetieren Radwege Aemättlihof/Paracelsusweg und Oberdorf- Stans mussten u.a. aufgrund von Einsprachen zur Ausführung zeitlich verschoben werden. 720 Abwasserbeseitigung Das Trennsystem St. Josef ist eingeführt worden. Die Erstellungsarbeiten für die Trennsysteme im Langmattring und Aemättlistrasse werden im Jahre 2013 fertiggestellt. Die Anschlussgebühren werden neu in der Erfolgsrechnung verbucht. 750 Gewässerverbauungen Für das Projekt Kniri West sind im Rechnungsjahr 2012 letztmals Fr aufgewendet worden. Verwendung des Aufwandüberschusses Aufwandüberschüsse werden gemäss dem geltenden Gemeindefinanzhaushaltgesetz und den Richtlinien HRM2 dem Eigenkapital zugewiesen und werden jährlich abgeschrieben. Zuweisung an Bilanzfehlbetrag Fr Total Verwendung Fr ' Die Übersicht der einzelnen laufenden und im Jahre 2012 abgerechneten Verpflichtungskredite finden Sie im publizierten Anhang. Finanzlage Die Nettoverschuldung der Politischen Gemeinde beträgt per Ende 2012 Fr Dies ergibt eine Schuld je Einwohner/in von Fr Die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen (Abwasseranlagen, Parkplätze, Wohnhaus Mettenweg, usw.) von 10,87 Millionen Franken (Vorjahr 10,17 Millionen) sind darin nicht enthalten. Kommende Investitionen und Unsicherheiten bezüglich künftiger Steuererträge erfordern einen weiterhin verantwortungsbewussten Umgang mit den Gemeindefinanzen. Nähere Details zu den Kennzahlen und der Vermögenslage der Politischen Gemeinde Stans entnehmen Sie bitte dem publizierten Anhang. Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, die Jahresrechnung 2012 der Politischen Gemeinde Stans zu genehmigen, sowie den Nachtragskrediten und der Verwendung des Aufwandüberschusses zuzustimmen. 7

8 Politische Gemeinde Stans Gesamtübersicht Zahlen in Tausend CHF Gesamtübersicht Rechnung 2012 Budget 2012 Rechnung 2011 Erfolgsrechnung Betrieblicher Aufwand -35'534-35'366 0 Betrieblicher Ertrag 31'889 32'945 0 Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit -3'645-2'421 0 Ergebnis aus Finanzierung Operatives Ergebnis -3'856-2'766 0 Ausserordentliches Ergebnis 2'495 2'530 0 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung -1' Investitionsrechnung Investitionsausgaben 3'646 4'518 0 Investitionseinnahmen 1'103 1'131 0 Nettoinvestition 2'543 3'387 0 Geldflussrechnung Cash Flow aus betrieblicher Tätigkeit 3' Cash Drain aus Investitionstätigkeit -2' Finanzierungsfehlbetrag (-überschuss) Cash Flow (-Drain) aus Finanzierungstätigkeit -1' Veränderung des Fonds "Geld" -1'

9 Gemeinde Stans Erfolgsrechnung Gestufter Erfolgsausweis Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Betrag Betrag Betrag Betrieblicher Aufwand -35'534' '365' '462' Personalaufwand -19'223' '360' '772' Sach- und übriger Aufwand -6'008' '390' '307' Abschreibungen -4'957' '578' '751' Einlagen -491' ' ' Transferaufwand -4'829' '548' '196' Durchlaufende Beiträge -23' ' ' Betrieblicher Ertrag 31'888' '945' '654' Fiskalertrag 18'829' '815' '544' Regalien und Konzessionen 42 Entgelte 6'222' '315' '196' Verschiedene Erträge 23' ' ' Entnahmen Fonds 12' ' ' Transferertrag 6'776' '722' '771' Durchlaufende Beiträge 23' ' ' Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit -3'645' '420' '808' Finanzaufwand -978' ' ' Finanzertrag 767' ' ' Ergebnis aus Finanzierung -211' ' ' Operatives Ergebnis -3'856' '766' '951' Ausserordentlicher Aufwand 2'495' '529' '672' Ausserordentlicher Ertrag Ausserordentliches Ergebnis 2'495' '529' '672' Gesamtergebnis Erfolgsrechnung -1'361' ' '279'

10 Gemeinde Stans Erfolgsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 4'091' '474' '188' '268' '508' '564' Nettoergebnis 2'617' '920' '943' Legislative und Exekutive 683' ' ' ' ' ' Legislative 77' ' ' ' ' Exekutive 605' ' ' ' ' ' Allgemeine Dienste 3'408' '471' '504' '264' '920' '561' Finanz- und Steuerverwaltung 890' ' ' ' ' ' Übrige allgemeine Dienste 2'090' ' '199' ' '390' ' Verwaltungsliegenschaften 427' ' ' ' ' ' ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT, 857' ' ' ' '100' '057' VERTEIDIGUNG Nettoergebnis 31' ' ' Öffentliche Sicherheit 10' ' ' Verkehrssicherheit 10' ' ' Allgemeines Rechtswesen 69' ' ' ' ' ' Allgemeines Rechtswesen 69' ' ' ' ' ' Feuerwehr 638' ' ' ' ' ' Feuerwehr 638' ' ' ' ' ' Verteidigung 139' ' ' ' ' ' Militärische Verteidigung 50' ' ' ' ' ' Zivile Verteidigung 88' ' ' ' ' ' BILDUNG 18'287' '240' '401' '011' '705' '040' Nettoergebnis 14'047' '390' '664'

11 Gemeinde Stans Erfolgsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 21 Obligatorische Schule 18'287' '240' '401' '011' '705' '040' Eingangsstufe 970' ' '120' ' '031' ' Primarstufe 5'368' ' '409' ' '686' ' Oberstufe 4'771' '012' '758' '015' '802' '881' Musikschulen 1'767' '117' '848' '087' '815' '087' Schulliegenschaften 3'668' ' '447' ' '628' ' Tagesbetreuung 149' ' ' ' ' ' Übrige obligatorische Schule 1'591' ' '647' ' '572' ' KULTUR, SPORT UND FREIZEIT, KIRCHE 1'659' ' '671' ' '713' ' Nettoergebnis 1'272' '259' '292' Kulturerbe 12' ' ' Denkmalpflege und Heimatschutz 12' ' ' Übrige Kultur 360' ' ' ' ' ' Bibliotheken 175' ' ' ' ' ' Übrige Kultur 184' ' ' ' ' ' Medien 86' ' ' Massenmedien 86' ' ' Sport und Freizeit 1'200' ' '182' ' '154' ' Freizeit 1'200' ' '182' ' '154' ' GESUNDHEIT 211' ' ' Nettoergebnis 211' ' ' Ambulante Hauswirtschaft 174' ' ' Ambulante Hauswirtschaft 174' ' '

12 Gemeinde Stans Erfolgsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 43 Gesundheitsprävention 28' ' ' Schulgesundheitsdienst 28' ' ' Übriges Gesundheitswesen 8' ' ' Übriges Gesundheitswesen 8' ' ' SOZIALE SICHERHEIT 2'509' '780' '546' '640' '629' '750' Nettoergebnis 728' ' ' Alter und Hinterlassene 1'554' '552' '491' '490' '592' '590' Altersheime 1'552' '552' '490' '490' '590' '590' Leistungen an Alter 1' ' ' Familie und Jugend 470' ' ' ' ' ' Alimentenbevorschussung und -inkasso 195' ' ' ' ' ' Jugendschutz 140' ' ' ' Leistungen an Familien 134' ' ' Arbeitslosigkeit ' ' Arbeitslosigkeit ' ' Sozialhilfe und Asylwesen 481' ' ' ' ' ' Wirtschaftliche Hilfe 481' ' ' ' ' ' Übrige Soziale Wohlfahrt 2' ' ' Hilfsaktionen im Inland 2' ' ' VERKEHR 1'703' ' '716' ' '449' ' Nettoergebnis 981' '073' ' Strassenverkehr 1'567' ' '573' ' '316' '

13 Gemeinde Stans Erfolgsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 615 Gemeindestrassen 1'371' ' '359' ' '097' ' Übrige Strassen 196' ' ' ' ' ' Öffentlicher Verkehr 136' ' ' ' ' ' Agglomerationsverkehr 50' ' ' Übriger öffentlicher Verkehr 86' ' ' ' ' ' UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG 3'507' '110' '526' '127' '667' '164' Nettoergebnis 396' ' ' Abwasserbeseitigung 1'731' '685' '672' '629' '687' '639' Abwasserbeseitigung 1'731' '685' '672' '629' '687' '639' Abfallwirtschaft 1'321' '321' '401' '401' '401' '401' Abfallwirtschaft 1'321' '321' '401' '401' '401' '401' Verbauungen 88' ' ' Gewässerverbauungen 80' ' ' Lawinenverbauungen 8' Arten- und Landschaftsschutz 15' ' ' Arten- und Landschaftsschutz 15' ' ' Übriger Umweltschutz 296' ' ' ' ' ' Friedhof und Bestattung 265' ' ' ' ' ' Übriger Umweltschutz 30' ' ' ' ' Raumordnung 54' ' ' ' Raumordnung 54' ' ' ' VOLKSWIRTSCHAFT 61' ' ' ' ' ' Nettoergebnis 37' ' '

14 Gemeinde Stans Erfolgsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 81 Landwirtschaft 2' ' ' Produktionsverbesserung Pflanzen 2' ' ' Tourismus 53' ' ' ' ' ' Tourismus 53' ' ' ' ' ' Industrie, Gewerbe, Handel 5' ' ' Industrie, Gewerbe, Handel 5' ' ' FINANZEN UND STEUERN 2'531' '494' '896' '935' '503' '653' Nettoergebnis 18'962' '038' '149' Steuern 919' '793' ' '840' '009' '142' Steuern 919' '793' ' '840' '009' '142' Finanz- und Lastenausgleich 553' ' '210' ' ' Finanz- und Lastenausgleich 553' ' '210' ' ' Übrige Ertragsanteile 661' ' ' Übrige Ertragsanteile 661' ' ' Vermögens- und Schuldenverwaltung 1'058' ' '017' ' ' ' Zinsen 974' ' ' ' ' ' Liegenschaften des Finanzvermögens 83' ' ' ' ' ' Rückverteilungen 7' Rückverteilungen aus CO2 Abgaben 7' '420' '059' '187' '951' '600' '321' Gesamtergebnis 1'361' ' '279' '420' '420' '187' '187' '600' '600'

15 Gemeinde Stans Investitionsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 1'908' '088' '890' '070' ' Nettoinvestition 820' ' ' Allgemeine Dienste 1'908' '088' '890' '070' ' Verwaltungsliegenschaften 1'908' '088' '890' '070' ' ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT, VERTEIDIGUNG 146' ' ' Nettoinvestition 146' ' Feuerwehr 31' ' Feuerwehr 31' ' Verteidigung 115' ' ' Militärische Verteidigung 115' ' ' BILDUNG 706' ' ' ' Nettoinvestition 692' ' ' Obligatorische Schule 706' ' ' ' Primarstufe 24' ' Schulliegenschaften 589' ' ' ' Übrige obligatorische Schule 92' ' ' KULTUR, SPORT UND FREIZEIT, KIRCHE 74' ' ' Nettoinvestition 74' ' ' Kulturerbe 96' Denkmalpflege und Heimatschutz 96' Sport und Freizeit 74' ' '

16 Gemeinde Stans Investitionsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen 342 Freizeit 74' ' ' VERKEHR 405' ' ' Nettoinvestition 405' ' ' Strassenverkehr 405' ' ' Gemeindestrassen 405' ' ' UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG 403' ' ' Nettoinvestition 403' ' ' Abwasserbeseitigung 340' ' ' Abwasserbeseitigung 340' ' ' Verbauungen 63' ' ' Gewässerverbauungen 63' ' ' '646' '103' '518' '131' '984' Nettoinvestition 2'542' '387' '984' '646' '646' '518' '518' '984' '984'

17 Gemeinde Stans Bilanz mit Veränderung 1 Aktiven 56'623' '091' '532' Finanzvermögen 19'210' '940' '269' Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 7'486' '464' '021' Forderungen 5'905' '550' '355' Kurzfristige Finanzanlagen 104 Aktive Rechnungsabgrenzungen 374' ' ' Finanzanlagen 879' ' ' Sachanlagen 4'563' '563' Verwaltungsvermögen 37'412' '150' ' Sachanlagen 53'991' '244' '747' Beteiligungen, Grundkapitalien 1'235' '233' ' Investitionsbeiträge 16' ' ' Kumulierte zusätzliche Abschreibungen -17'831' '335' '495' Passiven -56'623' '452' '170' Fremdkapital -44'660' '906' '753' Total Laufende Verbindlichkeiten -8'080' '757' ' Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzung -943' '454' ' Langfristige Finanzverbindlichkeiten -32'649' '344' '304' Langfristige Rückstellungen -2'987' '349' ' Eigenkapital -11'963' '545' ' Verpflichtungen bzw. Vorschüsse gegenüber -10'175' '876' ' Spezialfinanzierungen 291 Fonds -451' ' ' Vorfinanzierungen -1'000' '000' Neubewertungsreserve Finanzvermögen -336' ' ' Übriges Eigenkapital Bilanz % Bilanz % Zu- / Abnahme % 299 Bilanzüberschuss/-fehlbetrag Gewinn / Verlust -1'361' '361'

18 Politische Gemeinde Stans Geldflussrechnung 2012 Zahlen in Tausend CHF Geldflussrechnung (indirekte Darstellung) + - Rechnung 2012 Budget 2012 Rechnung 2011 Betriebliche Tätigkeit Ergebnis der Erfolgsrechnung Abschreibungen Verwaltungsvermögen und Investitionsbeiträge planmässige, ausserplanmässige, zusätzliche Darlehen VV, Bund für NRP Abnahme Zunahme Forderungen bzw. laufende Verbindlichkeiten Abnahme Zunahme Vorräte und angefangene Arbeiten Abnahme Zunahme aktive Rechnungsabgrenzungen Abnahme Zunahme laufende Verpflichtungen (Kontokorrente, Kreditoren) Zunahme Abnahme Rückstellungen Zunahme Abnahme passive Rechnungsabgrenzungen Zunahme Abnahme Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, Fonds, Vorfinanzierungen sowie diverse Reservenkonten des EK Einlagen Entnahmen Cash Flow aus betrieblicher Tätigkeit -1' ' ' ' Investitionstätigkeit Ausgaben Einnahmen Cash Drain aus Investitionstätigkeit Finanzierungsfehlbetrag (-überschuss) 0-3' ' ' Finanzierungstätigkeit langfristige Finanzverbindlichkeiten Zunahme Abnahme kurzfristige Finanzverbindlichkeiten Zunahme Abnahme Finanz- und Sachanlagen FV (kurzfristige) Abnahme Zunahme Finanz- und Sachanlagen FV (langfristige) Abnahme Zunahme Cash Flow (-Drain) aus Finanzierungstätigkeit -1' ' Veränderung des Fonds "Geld" -1'

19 Politische Gemeinde Stans Anhang 2012 Anhang - Inhaltsverzeichnis Nr. Titel 1 Regelwerk der Rechnungslegung und Begründung von Abweichungen 2 Rechnungslegungsgrundsätze, inkl. der wesentlichen Grundsätze zu Bilanzierung und Bewertung 3 Sachanlagen im Verwaltungsvermögen 4 Massgebliche Beteiligungen 5 Weitere Beteiligungen 6 Beteiligungsspiegel 7 Investitionsbeiträge 8 Rückstellungen 9 Fonds 10 Eigenkapitalnachweis 11 Gewährleistungsspiegel 12 Noch verfügbare Verpflichtungskredite 13 Finanzkennzahlen 14 Kreditüberschreitungen Erfolgsrechnung, Begründungen 19

20 Politische Gemeinde Stans Anhang Regelwerk der Rechnungslegung und Begründung von Abweichungen Das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG; NG 171.2) sowie die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltsverordnung, GemFHV; NG ) bilden die Grundlage. Regelwerk Die Rechnungslegung erfolgt nach HRM2 sowie den Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor ( Rechnungslegung Die Rechnungslegung basiert auf den Fachempfehlungen gemäss Handbuch "Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell der Kantone und Gemeinden HRM2", welches im 2008 von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren herausgegeben wurde. Abweichungen von diesem Standard sind anzugeben und zu begründen. Abweichungen Die Neubewertung des Verwaltungsvermögens erfolgte per über kumulierte zusätzliche Abschreibungen. Die Beteiligungen sind zum Nominalwert eingesetzt. 2 Rechnungslegungsgrundsätze, inkl. der wesentlichen Grundsätze zu Bilanzierung und Bewertung Grundsätze der Rechnungslegung Die Rechnungslegungsgrundsätze sind im Finanzhaushaltsgesetz ( Art. 53) beschrieben. Sie richten sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen Die flüssigen Mittel beinhalten Kassabestände, Post- und Bankguthaben sowie Geldmarktanlagen mit ursprünglichen Laufzeiten von maximal drei Monaten. Sie werden zum Nominalwert bewertet. Forderungen Der ausgewiesene Wert entspricht den fakturierten Beträgen abzüglich Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen, Rückvergütungen und Skonti. Diese Wertberichtigungen werden auf Grund der Differenz zwischen dem Nennwert der Forderungen und dem geschätzten einbringbaren Nettobetrag ermittelt. Kurzfristige Finanzanlagen Die kurzfristigen Finanzanlagen beinhalten Darlehen, verzinsliche Anlagen und Festgelder, welche eine Laufzeit von 90 Tagen bis 1 Jahr haben. Die Bewertung erfolgt zu Nominalwerten abzüglich allfälliger Wertberichtigungen. Vorräte Die Vorräte werden zu Anschaffungskosten bewertet. Diese werden nach der gleitenden Durchschnittsmethode ermittelt. Bei Bedarf werden Wertberichtigungen vorgenommen. Finanzanlagen Aktien und Anteilscheine werden zum Stichtagskurs bewertet. Die verzinslichen Anlagen werden zum Nominalwert abzüglich allfälliger Wertberichtigungen bewertet. 20

21 Politische Gemeinde Stans Anhang 2012 Sachanlagen im Finanzvermögen Mit der Einführung von HRM2 per 2012 wurden die Sachanlagen des Finanzvermögens neu bewertet. Anlagen im Verwaltungsvermögen Die Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bilanziert. Die Sachanlagen des Verwaltungsvermögens werden ordentlich nach ihrer Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Zusätzliche Abschreibungen als Mittel der Finanzpolitik sind zulässig und werden als ausserordentlicher Aufwand gebucht. In der Bilanz sind die ausserordentlichen Abschreibungen in der Gruppe "zusätzliche kumulierte Abschreibungen" ausgewiesen. Dieses Vorgehen bringt den Nutzen, dass ein betriebliches Ergebnis ohne den Einfluss von zusätzlichen Abschreibungen gezeigt werden kann. Die Aufwertungskorrektur wird über den ausserordentlichen Aufwand sofort wieder ausgeglichen, das heisst, das Eigenkapital verändert sich nicht. Folgende Nutzungsdauern werden angewendet: Strassen: 40 Jahre; Verbauungen der Engelberger-Aa: 30 Jahre; Hochbauten: 25 Jahre; Mobilien, Fahrzeuge, immaterielle Anlagen: 5 Jahre; Maschinen: 5-10 Jahre Darlehen Darlehen werden im Verwaltungsvermögen bilanziert, wenn sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gewährt werden. Sie werden zu Nominalwerten bewertet. Bei Bedarf werden Wertberichtigungen gebildet. Beteiligungen Die Beteiligungen werden zu Anschaffungswerten abzüglich notwendiger Wertberichtigungen bilanziert. Investitionsbeiträge Für Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Organisationen richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten Anlage. Im Rahmen der Einführung von HRM2 per 2012 wurde das gleiche Vorgehen wie bei den Anlagen im Verwaltungsvermögen gewählt. kumulierte zusätzliche Abschreibungen Die kumulierten zusätzlichen Abschreibungen zeigen die finanzpolitisch motivierten Abschreibungen. Laufende Verbindlichkeiten Die laufenden Verbindlichkeiten werden zum Nominalwert ausgewiesen. Finanzverbindlichkeiten Die Finanzverbindlichkeiten bestehen aus Verpflichtungen gegenüber Banken und anderen Parteien. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Nominalwerten. Übrige langfristige Finanzverbindlichkeiten Die übrigen langfristigen Finanzverbindlichkeiten beinhalten langfristige Darlehen und Investitionshilfedarlehen. Spezialrechnungen Verpflichtungen gegenüber Spezialrechnungen werden zu Nominalwerten bilanziert. Der Aufwand und der Ertrag der Spezialrechnungen werden nicht in der Erfolgsrechnung verbucht. 21

22 Politische Gemeinde Stans Anhang 2012 Rückstellungen Eine Rückstellung ist eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag) begründete, wahrscheinliche, vereinbarte oder faktische Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber schätzbar ist. Des Weiteren dürfen Rückstellungen nur für den Zweck gebraucht werden, für den sie gebildet wurden. Die Rückstellungen werden jedes Jahr neu berechnet und im Rückstellungsspiegel aufgeführt. Zweckgebundene Fonds Die zweckgebundenen Fonds werden zu Nominalwerten bewertet. Sie werden nach ihrem Charakter und wirtschaftlichem Gehalt in Eigen- und Fremdkapital zugeordnet. Im Eigenkapital werden zweckgebundene Fonds ausgewiesen, wenn das Gesetz für die Art oder den Zeitpunkt der Verwendung ausdrücklich einen Handlungsspielraum gewährt. Die übrigen zweckgebundenen Fonds werden im Fremdkapital ausgewiesen. Aufwand und Ertrag der zweckgebundenen Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht. Am Jahresende wird der Ertrag und Aufwand der zweckgebundenen Fonds durch Einlagen bzw. Entnahmen erfolgsmässig neutralisiert. Neubewertungsreserven Mit der Neubewertung des bilanzierten Finanzvermögens sind die entstandenen Mehrwerte der Neubewertungsreserven zugewiesen worden. 22

23 Politische Gemeinde Stans Anhang Sachanlagen im Verwaltungsvermögen Total Grundstücke Tiefbauten Strassen übrige Tiefbauten Hochbau Verwaltung Schulhäuser Zahlen in Tausend CHF Mobilien Anschaffungskosten Stand per '038 2'417 8'990 5' '111 81'649 25'393 56' '981 Zugänge (ohne Spezialfinanzierung) 2' '585 1' Abgänge (ohne Spezialfinanzierung) Stand per '241 2'417 9'460 6' '174 83'234 26'403 56' '131 kumulierte Abschreibungen Stand per ' '008-2' '338-15'784-21' '701 Ordentliche Abschreibungen -4' '456-1'060-2' '050 Abgänge Abschreibungen Stand per ' '451-2' '794-16'844-23' '751 Bilanzwert per '244 2'417 6'008 3' '244 42'440 9'559 32' kumulierte zusätzliche Abschreibungen Stand per ' '225-2' '029-13' ' zusätzliche Abschreibungen 2' ' ' Auflösung zusätzliche Abschreibungen Abgänge zusätzliche Abschreibungen Stand per ' '983-2' ' ' Nettowert per '913 2'417 3'025 1' '266 30'161 9'559 20' Brandversicherungswerte 131' '205 32'869 94' '821 Vorjahr Bilanzwert per '991 2'417 5'982 3' '312 44'312 9'610 34' '280 Nettowert per '169 2'417 2'758 1' '283 30'655 9'610 21'

24 Politische Gemeinde Stans Anhang Massgebliche Beteiligungen Name Rechtsform Tätigkeiten, erfüllte öffentliche Aufgaben Dokumentation der wesentlichen Verflechtungen der Gemeinde mit der Organisation Gesetz Heizverbund untere Kniri AG Bau und Betrieb eines zentralen Heizwerkes und der für die Versorgung der Wärmebezüger notwendigen Leitungsanlagen auf dem Gebiet Stans; Gemeinde Stans ist Bezüger Aktienkapital CHF 300'000. Anteil Gemeinde 10% Besitz Aktien und Aktionärsdarlehen von CHF 400' Die Gemeinde Stans ist durch ein Mitglied im Verwaltungsrat vertreten. Bahnhofparking Stans AG Bau und Betrieb einer unterirdischen Parkgarage im Bereiche Breitenhaus- Bahnhof Stans mit Nebenanlagen Aktienkapital CHF 3'400'000. Anteil Gemeinde 29% Besitz Aktien / Einsitz im Verwaltungsrat Kehricht Verwertungs Verband Nidwalden Gemeindezweckverband Der Verband bezweckt die gemeinsame Sammlung und Entsorgung sämtlicher Abfälle für die Verbandsgemeinden Stans, Ennetmoos, Dallenwil, Stansstad, Oberdorf, Buochs, Ennetbürgen, Wolfenschiessen, Beckenried, Hergiswil und Emmetten Kein Gesellschaftskapital; Kostenverteilung erfolgt nach staturarischem Schlüssel Die Gemeinde Stans ist mit drei Delegierten im Verband vertreten. Abwasserverband Rotzwinkel Gemeindezweckverband Betrieb Abwasserverband Rotzwinkel mit den Verbandsgemeinden, Stans, Stansstad, Oberdorf, Ennetmoos, Dallenwil, Wolfenschiessen Kein Gesellschaftskapital; Kostenverteilung erfolgt nach staturarischem Schlüssel Die Gemeinde Stans ist mit sechs Delegierten im Verband vertreten. 5 Weitere Beteiligungen Name Rechtsform Tätigkeiten, erfüllte öffentliche Aufgaben Wesentliche weitere Beteiligte Dokumentation der wesentlichen Verflechtungen der Gemeinde mit der Organisation Gesetz GIS Daten AG AG Das GIS Daten AG stellt interessierten Grundeigentümern, Architekten und Ingenieuren, Gemeinden und Bauämtern eine Fülle aktueller Daten als Entscheidungs- und Planungshilfe zur Verfügung. Im Kanton Nidwalden sind die Belange der Geoinformation für den Kanton, die Gemeinden, die Werke und die Privaten auf einer gemeinsamen Plattform zusammengeführt worden. Kantone OW und NW je Besitz Aktien 12.5%, Gemeinden OW und NW mit je 17.5%, Swisscom 10%, EWN und EWO je 5%, Private 10% 24

25 Politische Gemeinde Stans Anhang Beteiligungsspiegel Zahlen in Tausend CHF Name Total Heizverbund untere Kniri Bahnhofparking Diverse Anschaffungswerte Stand per Zugänge 0 0 Abgänge 0 0 Stand per Wertberichtigungen Stand per Wertberichtigung 0 0 Wertaufholung 0 0 Stand per Bilanzwert per Investitionsbeiträge Total an ZB Zahlen in Tausend CHF Anschaffungskosten Stand per Zugänge Abgänge Stand per kumulierte Abschreibungen Stand per Ordentliche Abschreibungen Abschreibungen Abgänge Stand per Bilanzwert per kumulierte zusätzliche Abschreibungen Stand per zusätzliche Abschreibungen Auflösung zusätzliche Abschreibungen Stand per Nettowert per Vorjahr Bilanzwert per Nettowert per

26 Politische Gemeinde Stans Anhang Rückstellungen Zahlen in Tausend CHF Bilanzwert 1.1. Bildung Auflösunwendung Ver Rückstellungen -2' '350 Langfristig Verzinsungsbeitrag Pensionskasse Langfristig Verpflichtungen Pensionskasse -2' '107 Fonds im Eigenkapital Parkplatzabgeltung Kapelle Mettenweg Vermächtnis (Legate und Stiftungen) Fonds Zahlen in Tausend CHF Erfolgsrechnung Bilanzwert Aufwand Ertrag 1.1. Einlage Entnahme Fonds im Fremdkapital Eigenkapitalnachweis Zahlen in Tausend CHF Bilanzwert Bilanzwert 1.1. Einlage Entnahme Einlage Entnahmergebnis Jahres Eigenkapitalnachweis 11' '361 11'185 Fonds Verpflichtung Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung 3' '821 3' '821 Abwasserbeseitigung (Investitionsrechnung) 5' '377 5' '377 Abfallbeseitigung Wohnhaus Mettenweg: Betrieb 1' '222 1' '222 Wohnhaus Mettenweg: Sozialfonds Feuerwehr Vorfinanzierung Neubau Alterssiedlung 1' '000 1' '000 Neubewertungsreserven FV Total Verpflichtung Spezialfinanzierung, Vorfinanzierung und Neubewertungsreserven 11' '085 11' '085 Bilanzüberschuss / - fehlbetrag 0 0-1'361-1'

27 Politische Gemeinde Stans Anhang Gewährleistungsspiegel Zahlen in Tausend CHF Eventualverpflichtungen Pensionskasse Unterdeckung / Anteilsmässige Rückstellung getätigt 6'132 4' Noch verfügbare Verpflichtungskredite Kredit Zahlen in Tausend CHF Beschluss Verfall Gesamt verbraucht offen Investitionsrechnung 3' Verwaltungsliegenschaften Hochbauten Jugendkulturhaus GV Strassen Strassen Beleuchtung Aemättlistrasse GV Beleuchtung St. Josef GV Wasserversorgung Stans Wasserversorgung Leitungen Langmattring GV Erweiterung bis Gerenmüli GV Ober Milchbrunnen 1. Etappe GV ' Aemättlistrasse GV Abwasserbeseitigung Abwasserbeseitigung Trennsystem Langmattring GV Trennsystem St. Klara Rain GV Trennsystem St. Josef GV Trennsystem Amättlistrasse GV Gewässverbauungen Gewässerverbauungen Schutzmassnahmen Kniri West GV '850 6' Zinskostenbeitrag Engelberger Aa GV

28 Politische Gemeinde Stans Anhang Finanzkennzahlen 2012 Zahlen in Tausend CHF Nettoschuld I (Nettovermögen = -) 25'966 Fremdkapital 42'907 Finanzvermögen -16'941 Gemeindeeinwohner 8'039 Nettoschuld I pro Gemeindeeinwohner in Franken 3'230 Nettoverschuldungsquotient (NS / FE) 137.9% Nettoschuld I (NS) 25'966 Fiskalertrag (FE) 18'829 Richtwerte Nettoverschuldungsquotient unter 100 % = gut, zwischen 100 und 150 % = genügend, über 150 % = schlecht Selbstfinanzierungsgrad (SF / NI) 62.2% Selbstfinanzierung (SF) 1'581 Nettoinvestitionen (NI) 2'543 Richtwerte Selbstfinanzierungsgrad Hochkonjunktur über 100 %, Normalfall 80 bis 100 %, Abschwung 50 bis 80 % Selbstfinanzierungsgrad (SF / NI) (mit Berücksichtigung aller Entnahmen aus dem EK) 62.2% Selbstfinanzierung (SF) (mit Berücksichtigung aller Entnahmen aus dem EK) 1'581 Nettoinvestitionen (NI) 2'543 Richtwerte Selbstfinanzierungsgrad Hochkonjunktur über 100 %, Normalfall 80 bis 100 %, Abschwung 50 bis 80 % Die Definitionen für die Kennzahlen sind in Art. 36 des FHG zu finden (NG 511.1). Die Richtwerte ergeben sich aus dem Handbuch HRM2. 28

29 Politische Gemeinde Stans Anhang Finanzkennzahlen 2012 Zahlen in Tausend CHF Zinsbelastungsanteil (NZA / LE) 2.6% Nettozinsaufwand (NZA) 849 Laufender Ertrag (LE) 32'632 Richtwerte Zinsbelastungsanteil 0-4 % = gut, 4-9 % = genügend, 10 % und mehr = schlecht Selbstfinanzierungsanteil (SF / LE) 4.8% Selbstfinanzierung (SF) 1'581 Laufender Ertrag (LE) 32'632 Richtwerte Selbstfinanzierungsanteil über 20 % = gut, 10 bis 20 % = mittel, unter 10 % = schlecht Bruttoverschuldungsanteil (BS / LE) 119.8% Bruttoschulden (BS) 39'102 Laufender Ertrag (LE) 32'632 Richtwerte Bruttoverschuldungsanteil < 50 % = sehr gut, 50 und 100 % = gut, 100 und 150 % = mittel, 150 bis 200 % = schlecht, > 200% kritisch Investitionsanteil (BI / KGA) 10.5% Bruttoinvestitionen (BI) 3'646 Konsolidierter Gesamtaufwand (KGA) 34'594 Richtwerte Investitionsanteil unter 10 % = schwach, 10 bis 20 % = mittel, 20 bis 30 % = stark, über 40 % = sehr stark Kapitaldienstanteil (NZA+OA / LE) 17.8% Nettozinsaufwand + ordentliche Abschreibungen (NZA+OA) 5'807 Laufender Ertrag (LE) 32'632 Richtwerte Kapitaldienstanteil bis 5 % = geringe Belastung, 5 bis 15 % = tragbare Belastung, über 15 % = hohe Belastung Die Definitionen für die Kennzahlen sind in Art. 36 des FHG zu finden (NG 511.1). Die Richtwerte ergeben sich aus dem Handbuch HRM2. 29

30 Politische Gemeinde Stans Anhang Kreditüberschreitungen Erfolgsrechnung, Begründungen Zahlen in Tausend CHF Gemäss Art. 48 Finanzhaushaltgesetz kann der Gemeinderat Kreditüberschreitungen für Aufwände und Ausgaben beschliessen, welche ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde keinen Aufschub ertragen oder es sich um eine gebundene Ausgabe handelt. Diese sind anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen. Nicht aufgeführt werden Beträge unter 5'000 Franken, Verrechnungen, Weiterleitungen, vertraglich gebundene Positionen (z.b. Schulbeiträge), Fondsrechnungen oder wenn sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen. Besoldungen sind im Rahmen des Globalbudget insgesamt eingehalten. Konto Erfolgsrechnung Budget LR Nachtrag Budget Budget Rechnung Abweichung Begründung 01 Legislative und Exekutive Sitzungsgelder u. übriger Aufwand Kommissi Aenderung Abrechnungsart/zusätzlicher Aufwand Jun. bis Dez Gemeindeversammlung und übrige Aufwend Druckkosten in Pos budgetiert Löhne Behörden Anpassung der Pensen ab Mitte Jahr Sitzungsgelder u. übriger Aufwand Kommissi Aenderung Abrechnungsart/zusätzlicher Aufwand Jun. bis Dez Honorare externe Berater, Gutachter, Fachex Weniger Kosten für Umsetzung ZSPG als budgetiert Empfänge und Anlässe Gesamtpersonalanlass ZSPG Ehrengaben, Geschenke Beitrag an Murmeltiergehege 02 Allgemeine Dienste Personalwerbung Kosten Rekrutierung Stv. Leiter Finanzamt Entschädigungen von Kanton für Steuerverw Entschädigung ist von Anzahl Dossier abhängig Personalwerbung Kosten Rekrutierung GS-Stv Büromaterial Zusätzliches Briefpapier/Couvert mit neuem Logo Drucksachen, Publikationen Druck neuer Reglemente Porti zu tief budgetiert Planungen und Projektierungen Dritter Projekt "Stanser Dorf (er-)leben" Unterhalt immaterielle Anlagen Zusatzkosten ArcView Mieten, Benützungskosten Anlagen Miete zusätzliches Kopiergerät für die Abt. Immobilien Reisekosten und Spesen bei der Budgetierung im Lohn eingerechnet Planungen und Projektierungen Dritter Planung Stansstaderstrasse GRB Unterhalt Heizverbund Tellenmatt Budgetierung unter Liegenschaften Schule Miet- und Pachtzinsen zusammmen mit Konto Allgemeines Rechtswesen Honorare externe Berater, Gutachter, Fachex Aufwand für rechtliche Abklärungen Anschaffungen Maschinen, Geräte und Fahrz Neue Signalisation notwendig 15 Feuerwehr Planmässige Abschreibungen Sachanlagen Abschreibungen direkt belastet Unterhalt Fahrzeuge zusätzlicher Service bei NW 32 notwendig 16 Verteidigung Unterhalt Hochbauten, Gebäude Ersatz Steuerung Heizung 30

31 Politische Gemeinde Stans Anhang Ersatzbeiträge für Schutzräume Mehr Ersatzbeiträge beschlossen+abgerechnet 21 Obligatorische Schule Temporäre Arbeitskräfte höherer Aufwand infolge Mutterschaftsurlaub und Krankheiten Renten und Rentenanteile Frühpensionierung in der Budgetphase nicht bekannt Lehrmittel Technisches Gestalten Im Konto budgetiert Übriger Material- und Warenaufwand Bezug von Papier/Büromaterial zu tief budgetiert Löhne ambulante Förderung Zusätzliche Pensen notwendig Temporäre Arbeitskräfte Mehraufwand infolge unterschiedlichen Absenzen Lehrmittel Hauswirtschaft Bezüge Lebensmittel / Beiträge Eltern siehe Konto Übriger Material- und Warenaufwand Kopierpapier/Büromaterial in Pos budgetiert Exkursionen, Schulreisen und Lager Durchschnitt der letzetn Jahre budgetiert Renten und Rentenanteile Frühpensionierung in der Budgetphase nicht bekannt Löhne der Lehrkräfte 0 0 1'383 1'390 7 Zusatzpensen 2. Halbjahr Dienstleistungen Dritter Unterricht durch andere Musikschulen Exkursionen, Schulreisen und Lager Musiklager mit Gde Buochs/Beitrag siehe Konto Temporäre Arbeitskräfte Sonderreinigung in Pos budgetiert Renten und Rentenanteile Frühpensionierung in der Budgetphase nicht bekannt Anschaffungen Maschinen, Geräte und Fahrz Ersatz von Gefahrenstoffregal / nicht budgetiert Unterhalt Tellenmatt Ersatz Schubboden, Revisionswartung Heizung, Türdurchburch Unterhalt Pestalozzi Elektrokontrolle Planmässige Abschreibung Sachanlagen Einmalige Abschreibung Telefonzentrale Planmässige Abschreibung Sachanlagen Einmalige Abschreibung Software Unterhalt immaterielle Anlagen Lizenzen und Softwareanpassung 31 Kulturerbe Anschaffungen Immaterielle Anlagen (Softwa ILZ Betriebskosten für Installation Dienstleistungen Dritter die Sponsorbeitrag sind unter Ertrag verbucht Dienstleistungen Dritter Inkl. Kosten von Konto Sport und Freizeit Löhne Wegunterhalt Auftrag Stanserhornbahn / Beitrag siehe Konto Löhne des Verwaltungs- und Betriebspersonl Übergang Personalwechsel Unterhalt Maschinen, Geräte, Fahrzeuge Div. Service ausserhalb Planung 53 Alter und Hinterlassene Temporäre Arbeitskräfte Einsatz Zivildienstleistende / bei Budget in Lohn erfasst Renten und Rentenanteile Frühpensionierung Planung und Projektierung Dritter Machbarkeitsstudie Mettenweg/Weidli; Kantonsbeitrag im Ertrag Übriger Betriebsaufwand Teilkosten Machbarkeitsstudie / Buchung sollte in sein Pensionsgelder Tarifanpassung Pflegezuschläge Anteil Kanton Konto Jugendkulturhaus Planung Planung / Kommission Aufwand Beitrag an Chinderhuis NW Situative Mehrbetreuung notwendig 31

32 Politische Gemeinde Stans Anhang Strassenverkehr Pikettentschädigung in Pos Lohn budgetiert Aus- und Weiterbildung des Personals in Pos Lohn budgetiert / Ausbildung Lehrlinge Übriger Material- und Warenaufwand Notwendiger Ersatz Robidog Anschaffungen Maschinen, Geräte und Fahrz Ersatz Stromaggregat / Berufskleidung siehe Konto Schneeräumung durch Dritte Mehraufwand durch grossen Schneefall Kehrichtabfuhr durch Dritte Abfallentsorgung Unterhalt Strassenbeleuchtung Ausserordentliche Mängelbehebung Unterhalt Fahrzeuge Ersatz Kupplung Aebi und zusätzlich notwendige Unterhaltsarbeiten Parkplatzüberwachung Zusatzauftrag Überwachnung Spital / siehe Konto Abwasserbeseitigung Nachführung Kataster Abwasser infolge baulicher Situation bereits ausgeführt Unterhalt Leitungsnetz zusätzliche Kanalisationssanierung Unterhalt Pumpwerk+Sonderbauwerke Anteil Unterhaltskosten / Ausführung durch ARA Rotzwinkel Entschädigung an Gemeindeverband für den Beitrag an ARA Rotzwinkel gemäss Kostenverteiler Reinigung durch Dritte Zusatzaufwand durch Ferienablösung 74 Lawinenverbauungen Planmässige Abschreibung Sachanlagen Abschreibung Felssanierung 77 Übriger Umweltschutz Unterhalt Friedhofanlage Mehrkosten infolge grossen Schneemengen Planmässige Abschreibung Sachanlagen Direktverbuchung aus Anlagebuchhaltung Entschädigungen Energiestadt-Kommission u Änderung Reglement Abrechnung bis Dezember Raumordnung Siedlungsleitbild Stans zusätzliche Kosten durch Einbezug Energiekonzept 91 Steuern Wertberichtigungen auf Forderungen gemäss Angaben Kanton Entschädigungen an Kanton für Steuerverwa inkl. Gutschrift Bussen 93 Finanz- und Lastenausgleich Finanzkraftausgleich an Kanton Gemäss Angaben Kanton aufgrund Steuerertrag Lastenausgleich des Kantons 0 0-1' '210 Gemäss Angaben Kanton aufgrund Steuerertrag Übrige Ertragsanteile Erbschafts- und Schenkungssteuer Minderertrag / nicht budgetierbar 96 Vermögens- und Schuldenverwaltung Zinsaufwand für Unterdeckung Pensionskass Zinsaufwand gem PK / Rückstellung 1/3 aufgelöst Baulicher Unterhalt Liegenschaften FV Wasserschaden Wiederkehrweid / Sturmschaden Bahnhofplatz 32

33 4. Traktandum Bericht und Antrag des Gemeinderates zur Jahresrechnung 2012 der Wasserversorgung zuhanden der Versammlung der Politischen Gemeinde Stans vom 22. Mai 2013 Die Jahresrechnung der Wasserversorgung schliesst in der Erfolgsrechnung mit einem Ertragsüberschuss von Fr. 676' ab. Der Betrag wird dem Eigenkapital gutgeschrieben, das damit auf Fr '392 zunimmt. Die Investitionsrechnung zeigt Mehrausgaben von Fr. 545'590.17, die der Rückstellung entnommen werden. Zu einzelnen Konten, deren Rechnungsergebnisse wesentlich vom Budget abweichen, geben wir Ihnen folgende Erläuterungen: Erfolgsrechnung Anschaffungen Maschinen, Geräte und Fahrzeug Die Beschaffung von Maschinen und Geräten fiel tiefer aus als budgetiert Unterhalt Leitungsnetz und Reservoire Der Aufwand beträgt Fr. 234'313 und ist somit Fr. 54'313 höher als im Budget vorgesehen. Nicht vorhersehbar sind Leitungsbrüche, welche in diesem Jahr nicht budgetierte Kosten von Fr. 43'900 verursachten Planung und Projektierung Die Planung der Leitungserneuerungen Schmiedgasse und Gehren sind im Rahmen des Budgets ausgeführt worden Zins auf Kontokorrentguthaben Das zurzeit bei der Wasserversorgung nicht benötigte Kapital von 4,9 Millionen Franken wird durch die Politische Gemeinde eingesetzt und verzinst. Zinsertrag = Fr. 60' Wasserzinsen Der Ertrag aus Wasserzinsen ergab Fr. 501'841 oder 2,4 % mehr als im Vorjahr Anschlussgebühren Die Anschlussgebühren werden neu innerhalb der Erfolgsrechnung aufgeführt und betragen für das Jahr 2012 Fr Investitionsrechnung Wasserbau Einbau UV Anlage Schilt; Die Gesamtkosten per Ende Jahr belaufen sich auf Fr Budgetiert waren Fr , Daraus ergibt sich eine Budgetüberschreitung von Fr welche mit zusätzlichen Aufwendungen aufgrund Planungsänderungen begründet wird. Unvorhergesehene Leitungserneuerungen Die Leitungen zwischen dem neu erstellten Jugendkulturhaus und dem Gebiet Eichli sind ausserplanmässig im Zusammenhang mit dem Neubau erneuert worden. Die Kosten beliefen sich auf Fr Weitere zeitliche Verschiebungen verschiedener Positionen und noch nicht klare Plangrundlagen der privaten Bautätigkeit erklären grösstenteils die Abweichungen zum Budget. Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, die Rechnung der Wasserversorgung Stans für das Jahr 2012 zu genehmigen und der Verwendung des Mehrertrages zuzustimmen. 33

34 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Gesamtübersicht Zahlen in Tausend CHF Gesamtübersicht Rechnung 2012 Budget 2012 Rechnung 2011 Erfolgsrechnung Betrieblicher Aufwand Betrieblicher Ertrag 1' Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit Ergebnis aus Finanzierung Operatives Ergebnis Ausserordentliches Ergebnis Gesamtergebnis Erfolgsrechnung Investitionsrechnung Investitionsausgaben Investitionseinnahmen Nettoinvestition Geldflussrechnung Cash Flow aus betrieblicher Tätigkeit Cash Drain aus Investitionstätigkeit Finanzierungsfehlbetrag (-überschuss) Cash Flow (-Drain) aus Finanzierungstätigkeit Veränderung des Fonds "Geld"

35 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Erfolgsrechnung Gestufter Erfolgsausweis Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Betrieblicher Aufwand -675' ' ' Personalaufwand -235' ' ' Sach- und übriger Aufwand -357' ' ' Abschreibungen 35 Einlagen 36 Transferaufwand -82' ' ' Durchlaufende Beiträge Betrieblicher Ertrag 1'291' ' ' Fiskalertrag 41 Regalien und Konzessionen 1' Entgelte 1'284' ' ' Verschiedene Erträge 7' ' ' Entnahmen Fonds 46 Transferertrag 47 Durchlaufende Beiträge Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit 616' ' ' Finanzaufwand 44 Finanzertrag 60' ' ' Ergebnis aus Finanzierung 60' ' ' Operatives Ergebnis 676' ' ' Ausserordentlicher Aufwand 48 Ausserordentlicher Ertrag Ausserordentliches Ergebnis Betrag Betrag Betrag Gesamtergebnis Erfolgsrechnung 676' ' '

36 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Erfolgsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 7 UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG 675' '352' ' ' ' ' Nettoergebnis 676' ' ' Wasserversorgung 675' '352' ' ' ' ' Wasserversorgung 675' '352' ' ' ' ' ' '352' ' ' ' ' Gesamtergebnis 676' ' ' '352' '352' ' ' ' '

37 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Investitionsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen 7 UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG 545' ' ' Nettoinvestition 545' ' ' Wasserversorgung 545' ' ' Wasserversorgung 545' ' ' ' ' ' Nettoinvestition 545' ' ' ' ' ' ' ' '

38 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Bilanz mit Veränderung Bilanz % Bilanz % Zu- / Abnahme % 1 Aktiven 5'839' '035' ' Finanzvermögen 5'839' '035' ' Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 49' ' ' Forderungen 5'790' '933' ' Vorräte und angefangene Arbeiten Verwaltungsvermögen Sachanlagen Passiven -5'839' '358' ' Fremdkapital -102' ' ' Total Laufende Verbindlichkeiten -102' ' ' Langfristige Rückstellungen 29 Eigenkapital -5'736' '191' ' Spezialfinanzierungen im Eigenkapital -4'934' '389' ' Übriges Eigenkapital -801' ' Bilanzüberschuss/-fehlbetrag Gewinn / Verlust 676' '

39 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Geldflussrechnung 2012 Zahlen in Tausend CHF Geldflussrechnung (indirekte Darstellung) + - Rechnung 2012 Budget 2012 Rechnung 2011 Betriebliche Tätigkeit Ergebnis der Erfolgsrechnung Abschreibungen Verwaltungsvermögen und Investitionsbeiträge planmässige, ausserplanmässige, zusätzliche Darlehen VV, Bund für NRP Abnahme Zunahme Forderungen bzw. laufende Verbindlichkeiten Abnahme Zunahme Vorräte und angefangene Arbeiten Abnahme Zunahme aktive Rechnungsabgrenzungen Abnahme Zunahme laufende Verpflichtungen (Kontokorrente, Kreditoren) Zunahme Abnahme Rückstellungen Zunahme Abnahme passive Rechnungsabgrenzungen Zunahme Abnahme Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, Fonds, Vorfinanzierungen sowie diverse Reservenkonten des EK Einlagen Entnahmen Cash Flow aus betrieblicher Tätigkeit Investitionstätigkeit Ausgaben Einnahmen Cash Drain aus Investitionstätigkeit Finanzierungsfehlbetrag (-überschuss) Finanzierungstätigkeit langfristige Finanzverbindlichkeiten Zunahme Abnahme kurzfristige Finanzverbindlichkeiten Zunahme Abnahme Finanz- und Sachanlagen FV (kurzfristige) Abnahme Zunahme Finanz- und Sachanlagen FV (langfristige) Abnahme Zunahme Cash Flow (-Drain) aus Finanzierungstätigkeit Veränderung des Fonds "Geld"

40 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Anhang 2012 Anhang - Inhaltsverzeichnis Nr. Titel 1 Regelwerk der Rechnungslegung und Begründung von Abweichungen 2 Rechnungslegungsgrundsätze, inkl. der wesentlichen Grundsätze zu Bilanzierung und Bewertung 3 Eigenkapitalnachweis 4 Noch verfügbare Verpflichtungskredite 5 Finanzkennzahlen 6 Kreditüberschreitungen Erfolgsrechnung, Begründungen 40

41 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Anhang Regelwerk der Rechnungslegung und Begründung von Abweichungen Das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG; NG 171.2) sowie die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltsverordnung, GemFHV; NG ) bilden die Grundlage. Regelwerk Die Rechnungslegung erfolgt nach HRM2 sowie den Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor ( Rechnungslegung Die Rechnungslegung basiert auf den Fachempfehlungen gemäss Handbuch "Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell der Kantone und Gemeinden HRM2", welches im 2008 von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren herausgegeben wurde. Abweichungen von diesem Standard sind anzugeben und zu begründen. Abweichungen Die Neubewertung des Verwaltungsvermögens erfolgte per über kumulierte zusätzliche Abschreibungen. Die Beteiligungen sind zum Nominalwert eingesetzt. 2 Rechnungslegungsgrundsätze, inkl. der wesentlichen Grundsätze zu Bilanzierung und Bewertung Grundsätze der Rechnungslegung Die Rechnungslegungsgrundsätze sind im Finanzhaushaltsgesetz ( Art. 53) beschrieben. Sie richten sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen Die flüssigen Mittel beinhalten Kassabestände, Post- und Bankguthaben sowie Geldmarktanlagen mit ursprünglichen Laufzeiten von maximal drei Monaten. Sie werden zum Nominalwert bewertet. Forderungen Der ausgewiesene Wert entspricht den fakturierten Beträgen abzüglich Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen, Rückvergütungen und Skonti. Diese Wertberichtigungen werden auf Grund der Differenz zwischen dem Nennwert der Forderungen und dem geschätzten einbringbaren Nettobetrag ermittelt. Kurzfristige Finanzanlagen Die kurzfristigen Finanzanlagen beinhalten Darlehen, verzinsliche Anlagen und Festgelder, welche eine Laufzeit von 90 Tagen bis 1 Jahr haben. Die Bewertung erfolgt zu Nominalwerten abzüglich allfälliger Wertberichtigungen. Vorräte Die Vorräte werden zu Anschaffungskosten bewertet. Diese werden nach der gleitenden Durchschnittsmethode ermittelt. Bei Bedarf werden Wertberichtigungen vorgenommen. Laufende Verbindlichkeiten Die laufenden Verbindlichkeiten werden zum Nominalwert ausgewiesen. 41

42 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Anhang 2012 Finanzverbindlichkeiten Die Finanzverbindlichkeiten bestehen aus Verpflichtungen gegenüber Banken und anderen Parteien. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Nominalwerten. Rückstellungen Eine Rückstellung ist eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag) begründete, wahrscheinliche, vereinbarte oder faktische Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber schätzbar ist. Des Weiteren dürfen Rückstellungen nur für den Zweck gebraucht werden, für den sie gebildet wurden. Die Rückstellungen werden jedes Jahr neu berechnet und im Rückstellungsspiegel aufgeführt. 3 Eigenkapitalnachweis 1.1. Einlage Entnahme Einlage Zahlen in Tausend CHF Eigenkapitalnachweis 5' '868 Spezialfinanzierung im Eigenkapital 4' '389 4' '389 Bilanzwert Bilanzwert Entnahme Jahresergebnis Total Spezialfinanzierung im Eigenkapital 4' '389 4' '389 Bilanzüberschuss / - fehlbetrag ' Noch verfügbare Verpflichtungskredite Kredit Zahlen in Tausend CHF Beschluss Verfall Gesamt verbraucht offen Investitionsrechnung Wasserversorgung Stans Wasserversorgung Leitungen Langmattring GV Erweiterung bis Gerenmüli GV Ober Milchbrunnen 1. Etappe GV ' Aemättlistrasse GV Einbau UV Anlage Schilt GV

43 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Anhang Finanzkennzahlen 2012 Zahlen in Tausend CHF Nettoschuld I (Nettovermögen = -) -5'868 Fremdkapital 168 Finanzvermögen -6'036 Gemeindeeinwohner 8'039 Nettoschuld I pro Gemeindeeinwohner in Franken -730 Nettoverschuldungsquotient (NS / FE) 100.0% Nettoschuld I (NS) 1 Fiskalertrag (FE) 1 Richtwerte Nettoverschuldungsquotient unter 100 % = gut, zwischen 100 und 150 % = genügend, über 150 % = schlecht Selbstfinanzierungsgrad (SF / NI) 124.0% Selbstfinanzierung (SF) 677 Nettoinvestitionen (NI) 546 Richtwerte Selbstfinanzierungsgrad Hochkonjunktur über 100 %, Normalfall 80 bis 100 %, Abschwung 50 bis 80 % Selbstfinanzierungsgrad (SF / NI) (mit Berücksichtigung aller Entnahmen aus dem EK) 124.0% Selbstfinanzierung (SF) (mit Berücksichtigung aller Entnahmen aus dem EK) 677 Nettoinvestitionen (NI) 546 Richtwerte Selbstfinanzierungsgrad Hochkonjunktur über 100 %, Normalfall 80 bis 100 %, Abschwung 50 bis 80 % Die Definitionen für die Kennzahlen sind in Art. 36 des FHG zu finden (NG 511.1). Die Richtwerte ergeben sich aus dem Handbuch HRM2. 43

44 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Anhang Finanzkennzahlen 2012 Zahlen in Tausend CHF Zinsbelastungsanteil (NZA / LE) -4.5% Nettozinsaufwand (NZA) -60 Laufender Ertrag (LE) 1'352 Richtwerte Zinsbelastungsanteil 0-4 % = gut, 4-9 % = genügend, 10 % und mehr = schlecht Selbstfinanzierungsanteil (SF / LE) 50.0% Selbstfinanzierung (SF) 677 Laufender Ertrag (LE) 1'352 Richtwerte Selbstfinanzierungsanteil über 20 % = gut, 10 bis 20 % = mittel, unter 10 % = schlecht Bruttoverschuldungsanteil (BS / LE) 12.4% Bruttoschulden (BS) 168 Laufender Ertrag (LE) 1'352 Richtwerte Bruttoverschuldungsanteil < 50 % = sehr gut, 50 und 100 % = gut, 100 und 150 % = mittel, 150 bis 200 % = schlecht, > 200% kritisch Investitionsanteil (BI / KGA) 44.7% Bruttoinvestitionen (BI) 546 Konsolidierter Gesamtaufwand (KGA) 1'221 Richtwerte Investitionsanteil unter 10 % = schwach, 10 bis 20 % = mittel, 20 bis 30 % = stark, über 40 % = sehr stark Kapitaldienstanteil (NZA+OA / LE) -4.5% Nettozinsaufwand + ordentliche Abschreibungen (NZA+OA) -60 Laufender Ertrag (LE) 1'352 Richtwerte Kapitaldienstanteil bis 5 % = geringe Belastung, 5 bis 15 % = tragbare Belastung, über 15 % = hohe Belastung Die Definitionen für die Kennzahlen sind in Art. 36 des FHG zu finden (NG 511.1). Die Richtwerte ergeben sich aus dem Handbuch HRM2. 44

45 Wasserversorgung der Gemeinde Stans Anhang Kreditüberschreitungen Erfolgsrechnung, Begründungen Zahlen in Tausend CHF Gemäss Art. 48 Finanzhaushaltgesetz kann der Gemeinderat Kreditüberschreitungen für Aufwände und Ausgaben beschliessen, welche ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde keinen Aufschub ertragen oder es sich um eine gebundene Ausgabe handelt. Diese sind anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen. Nicht aufgeführt werden Beträge unter 5'000 Franken, Verrechnungen, Weiterleitungen, vertraglich gebundene Positionen (z.b. Schulbeiträge), Fondsrechnungen oder wenn sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen. Besoldungen sind im Rahmen des Globalbudget insgesamt eingehalten. Konto Erfolgsrechnung Budget LR Nachtrag Budget Budget Rechnung Abweichung Begründung 710 Wasserversorgung Stans Betriebs-, Verbrauchsmaterial, Treibstoff zusätzliches Material benötigt für die Wasserleitungen Strom, Heizmaterial, Wasser u. Kehricht höhere Pumpenleistungen erforderten mehr Strom Planungen und Projektierungen Dritter zusätzliche Devisierungen erforderlich Nachführen Katasterplan zusätzliche Leistungen gegenüber Kostenschätzung Unterhalt Leitungsnetz und Reservoire Leitungsbrüche mit Kosten von Fr. 49' Unterhalt Maschinen, Geräte und Fahrzeuge zusätzlicher Aufwand für die Bereitstellung von Daten 45

46 Politische Gemeinde Stans / Wasserversorgung konsolidiert Gesamtübersicht Zahlen in Tausend CHF Gesamtübersicht Rechnung 2012 Budget 2012 Rechnung 2011 Erfolgsrechnung Betrieblicher Aufwand -36'210-36'004 0 Betrieblicher Ertrag 33'181 33'460 0 Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit -3'029-2'544 0 Ergebnis aus Finanzierung Operatives Ergebnis -3'180-2'810 0 Ausserordentliches Ergebnis 2'495 2'530 0 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung Investitionsrechnung Investitionsausgaben 4'192 5'158 0 Investitionseinnahmen 1'103 1'131 0 Nettoinvestition 3'089 4'027 0 Geldflussrechnung Cash Flow aus betrieblicher Tätigkeit 3' Cash Drain aus Investitionstätigkeit -3' Finanzierungsfehlbetrag (-überschuss) Cash Flow (-Drain) aus Finanzierungstätigkeit -1' Veränderung des Fonds "Geld"

47 Politische Gemeinde Stans / Wasserversorgung konsolidiert Erfolgsrechnung Gestufter Erfolgsausweis Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Betrag Betrag Betrag Betrieblicher Aufwand -36'209' '004' '140' Personalaufwand -19'458' '606' '025' Sach- und übriger Aufwand -6'366' '707' '645' Abschreibungen -4'957' '578' '751' Einlagen -491' ' ' Transferaufwand -4'911' '624' '274' Durchlaufende Beiträge -23' ' ' Betrieblicher Ertrag 33'180' '459' '570' Fiskalertrag 18'829' '815' '544' Regalien und Konzessionen 1' Entgelte 7'507' '824' '105' Verschiedene Erträge 31' ' ' Entnahmen Fonds 12' ' ' Transferertrag 6'776' '722' '771' Durchlaufende Beiträge 23' ' ' Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit -3'028' '544' '569' Finanzaufwand -918' ' ' Finanzertrag 767' ' ' Ergebnis aus Finanzierung -150' ' ' Operatives Ergebnis -3'179' '809' '632' Ausserordentlicher Aufwand 2'495' '529' '672' Ausserordentlicher Ertrag Ausserordentliches Ergebnis 2'495' '529' '672' Gesamtergebnis Erfolgsrechnung -684' ' '

48 Gemeinde Stans / Wasserversorgung konsolidiert Erfolgsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 4'091' '474' '188' '268' '508' '564' Legislative und Exekutive 683' ' ' ' ' ' Allgemeine Dienste 3'408' '471' '504' '264' '920' '561' ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT, 857' ' ' ' '100' '057' Öffentliche Sicherheit 10' ' ' Allgemeines Rechtswesen 69' ' ' ' ' ' Feuerwehr 638' ' ' ' ' ' Verteidigung 139' ' ' ' ' ' BILDUNG 18'287' '240' '401' '011' '705' '040' Obligatorische Schule 18'287' '240' '401' '011' '705' '040' KULTUR, SPORT UND FREIZEIT, KIRCHE 1'659' ' '671' ' '721' ' Kulturerbe 12' ' ' Übrige Kultur 360' ' ' ' ' ' Medien 86' ' ' Sport und Freizeit 1'200' ' '182' ' '162' ' GESUNDHEIT 211' ' ' Ambulante Hauswirtschaft 174' ' ' Gesundheitsprävention 28' ' ' Übriges Gesundheitswesen 8' ' ' SOZIALE SICHERHEIT 2'509' '780' '546' '640' '629' '750' Alter und Hinterlassene 1'554' '552' '491' '490' '592' '590' Familie und Jugend 470' ' ' ' ' ' Arbeitslosigkeit ' ' Sozialhilfe und Asylwesen 481' ' ' ' ' ' Übrige Soziale Wohlfahrt 2' ' ' VERKEHR 1'703' ' '716' ' '441' ' Strassenverkehr 1'567' ' '573' ' '308' ' Öffentlicher Verkehr 136' ' ' ' ' ' UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG 4'182' '402' '164' '722' '344' '160' Wasserversorgung 675' '291' ' ' ' ' Abwasserbeseitigung 1'731' '685' '672' '629' '687' '639' Abfallwirtschaft 1'321' '321' '401' '401' '401' '401' Verbauungen 88' ' ' Arten- und Landschaftsschutz 15' ' ' Übriger Umweltschutz 296' ' ' ' ' ' Raumordnung 54' ' ' ' VOLKSWIRTSCHAFT 61' ' ' ' ' '

49 Gemeinde Stans / Wasserversorgung konsolidiert Erfolgsrechnung 81 Landwirtschaft 2' ' ' Tourismus 53' ' ' ' ' ' Industrie, Gewerbe, Handel 5' ' ' FINANZEN UND STEUERN 2'470' '494' '896' '935' '503' '653' Steuern 919' '793' ' '840' '009' '142' Finanz- und Lastenausgleich 553' ' '210' ' ' Übrige Ertragsanteile 661' ' ' Vermögens- und Schuldenverwaltung 997' ' '017' ' ' ' Rückverteilungen 7' '036' '351' '825' '545' '277' '317' Gesamtergebnis 684' ' ' '036' '036' '825' '825' '277' '277'

50 Politische Gemeinde Stans / Wasserversorgung konsolidiert Investitionsrechnung Funktionale Gliederung Rechnung 2012 Budget 2012 Budget 2013 Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 1'908' '088' '890' '070' ' Allgemeine Dienste 1'908' '088' '890' '070' ' ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT, 146' ' ' Feuerwehr 31' ' Verteidigung 115' ' ' BILDUNG 706' ' ' ' Obligatorische Schule 706' ' ' ' KULTUR, SPORT UND FREIZEIT, KIRCHE 74' ' ' Kulturerbe 96' Sport und Freizeit 74' ' ' VERKEHR 405' ' ' Strassenverkehr 405' ' ' UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG 949' ' ' Wasserversorgung 545' ' ' Abwasserbeseitigung 340' ' ' Verbauungen 63' ' ' '191' '103' '158' '131' '519' Nettoinvestition 3'088' '027' '519' '191' '191' '158' '158' '519' '519'

51 Politische Gemeinde Stans / Wasserversorgung konsolidiert Bilanz 2012 Bilanz Veränderung Zahlen in Tausend CHF 1 A K T I V E N 10 FINANZVERMÖGEN 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 101 Forderungen 102 Kurzfristige Finanzanlagen 104 Aktive Rechnungsabgrenzung 106 Vorräte und angefangene Arbeiten 107 Finanzanlagen 108 Sachanlagen 14 VERWALTUNGSVERMÖGEN 140 Sachanlagen 142 Immaterielle Anlagen 144 Darlehen 145 Beteiligungen, Grundkapitalien 146 Investitionsbeiträge 148 kumulierte zusätzliche Abschreibungen 54'250 56'913-2'663 17'100 19'500-2'401 6'566 7' '608 6'146-1' '564 4' '150 37' '244 53'991-2' '233 1' '336-17'831 2'495 2 P A S S I V E N -54'250-56'913 2' FREMDKAPITAL 200 Laufende Verbindlichkeiten 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten 204 Passive Rechnungsabgrenzung 205 Kurzfristige Rückstellungen 206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten 208 Langfristige Rückstellungen 209 Verbindlichkeiten gegenüber Fonds im FK 29 EIGENKAPITAL 290 Verpflichtung bzw. Vorschüsse gegenü. Spezialfinanzierung 291 Fonds im Eigenkapital 293 Vorfinanzierungen 296 Neubewertungsreserve FV 299 Bilanzüberschuss -37'198-39'213 2'015-3'049-2' ' '344-32'649 2'305-2'350-3' '052-17' '266-15' '000-1'

52 Politische Gemeinde Stans / Wasserversorgung konsolidiert Geldflussrechnung 2012 Zahlen in Tausend CHF Geldflussrechnung (indirekte Darstellung) + - Rechnung 2012 Budget 2012 Rechnung 2011 Betriebliche Tätigkeit Ergebnis der Erfolgsrechnung Abschreibungen Verwaltungsvermögen und Investitionsbeiträge planmässige, ausserplanmässige, zusätzliche Darlehen VV, Bund für NRP Abnahme Zunahme Forderungen bzw. laufende Verbindlichkeiten Abnahme Zunahme Vorräte und angefangene Arbeiten Abnahme Zunahme aktive Rechnungsabgrenzungen Abnahme Zunahme laufende Verpflichtungen (Kontokorrente, Kreditoren) Zunahme Abnahme Rückstellungen Zunahme Abnahme passive Rechnungsabgrenzungen Zunahme Abnahme Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, Fonds, Vorfinanzierungen sowie diverse Reservenkonten des EK Einlagen Entnahmen Cash Flow aus betrieblicher Tätigkeit ' ' ' Investitionstätigkeit Ausgaben Einnahmen Cash Drain aus Investitionstätigkeit Finanzierungsfehlbetrag (-überschuss) 0-4' ' ' Finanzierungstätigkeit langfristige Finanzverbindlichkeiten Zunahme Abnahme kurzfristige Finanzverbindlichkeiten Zunahme Abnahme Finanz- und Sachanlagen FV (kurzfristige) Abnahme Zunahme Finanz- und Sachanlagen FV (langfristige) Abnahme Zunahme Cash Flow (-Drain) aus Finanzierungstätigkeit -1' ' Veränderung des Fonds "Geld"

53 Prüfungsbericht und Antrag der Finanzkommission an die Stimmberechtigten der Gemeinde Stans zur Jahresrechnung 2012 Als Finanzkommission haben wir gemäss Art. 105 des Gemeindegesetzes die Buchführung und die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und Anhang) der Politischen Gemeinde und der Wasserversorgung gemäss Gemeindegesetz für das Rechnungsjahr 2012 geprüft. Für die Jahresrechnungen ist der Gemeinderat verantwortlich, während unsere Aufgabe darin besteht, diese zu prüfen. Unsere Prüfung erfolgte nach dem gesetzlichen Auftrag. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass wesentliche Fehlaussagen in den Jahresrechnungen mit angemessener Sicherheit erkannt werden. Wir prüften die Posten und Angaben der Jahresrechnungen mittels Analysen und Erhebungen auf der Basis von Stichproben. Ferner beurteilten wir die Anwendung der massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze, die wesentlichen Bewertungsentscheide sowie die Darstellung der Jahresrechnungen als Ganzes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine ausreichende Grundlage für unser Urteil bildet. Gemäss unserer Beurteilung entsprechen die Buchführung und die Jahresrechnungen den gesetzlichen Bestimmungen. Wir beantragen, die vorliegenden Jahresrechnungen der Politischen Gemeinde und der Wasserversorgung zu genehmigen. Stans, 27. April 2013 Finanzkommission Stans Walter Barmettler Roland Furger René Marti Matthias Howald Thomas Segessenmann 53

54 5. Traktandum Reglement (siehe Anhang) Aufgrund von Art. 10c des Feuerschutzgesetzes 1 erlässt der Verwaltungsrat NSV ein Reglement über die Organisation, die Aufgaben, die Ausrüstung, den Einsatz und die Besoldung der Stützpunktfeuerwehr. Mit dem vorliegenden Reglement wird die Grundlage für die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Stans gelegt. Darin definiert die NSV die Anforderungen an die Stützpunktfeuerwehr. Antrag des Gemeinderates auf die Genehmigung der Neuorganisation und Leistungsvereinbarung zwischen der Nidwaldner Sachversicherung NSV und der Politischen Gemeinde Stans betreffend Führung der Stützpunktfeuerwehr Ausgangslage: Bis heute existieren Vereinbarungen des Kantons Nidwalden mit der Gemeinde Stans über den Betrieb der Stützpunktfeuerwehr aus dem Jahre 1994 und über den Kauf der Liegenschaft aus dem Jahre Die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) ist von Gesetzes wegen in die Rechtsposition des Kantons eingetreten, ohne dass die Verträge inhaltlich je angepasst wurden. In einer neuen Leistungsvereinbarung sollen die heutigen Aufgaben abgebildet werden. Die Struktur der Leistungsvereinbarung orientiert sich dabei am Reglement, welches durch den Verwaltungsrat der NSV erlassen wird. Mit vorliegendem Geschäft geht es darum, die in den Übergangbestimmungen des Feuerschutzgesetztes 1 geforderte Leistungsvereinbarung abzuschliessen und so das Gelebte ins Recht zu setzen. Dabei werden die eingespielten und bewährten Aufgabenteilungen und Kostenteiler weitgehend beibehalten. Das Kommando, die Administration, der Materialunterhalt sowie der Hausdienst werden mit Teil- und Vollzeit-Anstellungen besetzt. Dies ist teilweise bereits heute so. Da sich der Aufwand vervielfacht hat und die Grenze einer reinen Milizorganisation erreicht wird, erfolgt eine Anpassung der Funktionen und Pensen. Diese Kosten werden durch beide Organisationen im Verhältnis des Aufwandes zu tragen sein. Leistungsvereinbarung (siehe Anhang) Organisation Die Feuerwehr bleibt eine Milizorganisation, was die Einsatzorganisation betrifft. Die zunehmenden und vielfältigen administrativen Arbeiten des Kommandanten sowie weiterer Feuerwehrkader und planbare Unterhaltsarbeiten im Material- und Fahrzeugdienst werden teilweise mit Teilzeit- und Vollzeit-Beschäftigung gewährleistet. Art und Umfang der Aufgaben Die Aufgaben werden im Reglement der NSV definiert. Dabei werden die bisherigen Leistungen, wie sie seit über zehn Jahren ausgeführt werden, aufgeführt. Sollen Art und Umfang der Leistungen Anpassungen erfahren, werden diese gemeinsam ausgehandelt. Dabei werden die Möglichkeiten der Feuerwehr einerseits und die finanziellen Konsequenzen andererseits berücksichtigt. Kostenteiler In der Leistungsvereinbarung ist ein Teiler nach effektivem Aufwand für die Stützpunktaufgaben (NSV) beziehungsweise für die Ortsfeuerwehraufgaben (Gemeinde Stans) vorgesehen. Nicht definitiv zuteilbare Kosten werden mittels Umlageverfahren belastet. Die Kosten für die Baurechtszinsen Feuerwehrgebäude werden gemäss bisherigem Teiler vom 25. September 1995 mit 76 % zu Lasten der NSV und 24 % zu Lasten der Gemeinde Stans verrechnet. Die Investitionen werden von den Trägern separat übernommen. Kostenteiler und Abgeltung sollen alle vier Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst werden, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Sollte sich bei der Erarbeitung des Betriebskonzepts eine Verschiebung des Teilers ergeben, würde diese Änderung dem Verwaltungsrat NSV und dem Gemeinderat bereits im Herbst 2013 beantragt. 54

55 Personalkonzept Um die planbaren Arbeiten effizienter und effektiver ausführen zu können, sind verschiedene Positionen in Teilzeit und Vollzeit anzupassen bzw. zu schaffen. Die Feuerschutzkommission hat diesbezüglich gemeinsam mit den Verantwortlichen der NSV folgende Aufteilung erarbeitet. Feuerwehr-Kommandant: 40 % - max. 50 %-Pensum (ca. 30 % zu Gunsten Stützpunkt; ca. 20 % zu Gunsten Orts-Feuerwehr) Das Pensum wurde bewusst so festgelegt, dass ein neuer Feuerwehr-Kommandant parallel zu dieser Funktion hauptberuflich in seinem angestammten Beruf bleiben kann. Das hat den Vorteil, dass - nach Beendigung der Kommando-Funktion die Arbeitsmarkfähigkeit nach wie vor vorhanden ist und - die Perspektiven der motivierten jungen Feuerwehr-Kader erhalten bleiben Assistenz Feuerwehr: 40 % - 60 %-Pensum Die administrativen Aufgaben der Feuerwehr sollten in Zusammenarbeit mit der Organisation erledigt werden können. Aufgrund der Analysen geht die Feuerschutzkommission von einem ca. 40 % - 60 %-Pensum aus. Materialwart: 100 %-Pensum Viele Aufgaben, welche heute durch die Angehörigen der Feuerwehr (AdFW) erledigt werden und so auch eine zusätzliche hohe Bereitschaft und Präsenz ausserhalb der Einsätze im Feuerwehr-Dienst erfordern, könnten professionell durch einen Materialwart erledigt werden. Zum Vergleich sind verschiedene Personalmodelle, umliegender Stützpunktfeuerwehren aufgeführt: FW- Organisation Stüpt-FW Uri Stüpt-FW Sarnen Stüpt-FW Emmen Stüpt-FW Sursee Freiwillige FW Zug Stv FW-Amt 100 % Ort-FW Kriens Stüpt-FW Stans Pensum Kommandant Pensum Administration Pensum Materialwart weitere Pensen/ Bemerkungen 0 % 0 % 0% teilweise über Strasseninspektorat organ. 20 % 15 % 80 % - 85 % 40 %, jetzt 100 % 100 % Chemiewehr 40 % 60 % 20 % 20 % neu 80 % 100 % AZUBI 100 % in Stadtverwaltung Betriebspraktiker 40 % 80 % + 65 % 5 x 100 % L FW-Amt 100 % 40 % k. A. 100 % 40 % - 50 % 40 % bis 60 % 100 % Der Stellenantritt soll per 1. Januar 2014 erfolgen können. Finanzielle Auswirkungen Im erarbeiteten Planbudget wurden die finanziellen Auswirkungen des neuen Kostenteilers und des neuen Personalkonzepts für die NSV sowie die Gemeinde Stans dargestellt. Dabei wurde auf Grund der bisherigen Budgets bzw. der bisherigen Abschlüsse Hochrechnungen angestellt. Bei den Personalkosten wurden zur besseren Vergleichbarkeit die bisherigen Soldansätze, die bisherigen Löhne sowie ein geschätzter Lohn für den zukünftigen Kommandanten budgetiert. Gestützt auf die Berechnungen des Finanzamtes Stans ist davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung der Feuerwehr (Orts- und Stützpunktfeuerwehr) nicht höher ausfallen werden. Dies ist auf die Professionalisierung zurück zu führen. 55

56 Kündigung/Auflösung der Leistungsvereinbarung Da der Standort der Stützpunktfeuerwehr geografisch gebunden ist (Einsatzzeiten/Fahrzeiten zum Einsatzort) muss die Ortsfeuerwehr Stans bei einer Kündigung einen neuen Standort finden. Die Stützpunktfeuerwehr wird das Lokal an der oberen Spichermatt 10 kaum aufgeben können. Daher ist auch eine sehr lange Kündigungsfrist von 5 Jahren vorgesehen. So wird keine der beiden Organisationen in Zugzwang geraten. Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, die Neuorganisation der Feuerwehr und die vorliegende Leistungsvereinbarung zwischen der Nidwaldner Sachversicherung NSV und der Politischen Gemeinde Stans betreffend Führung einer Stützpunktfeuerwehr zu genehmigen und dem Gemeinderat die Befugnis zu erteilen, zukünftige Anpassungen an der Vereinbarung vorzunehmen. 1 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, NG 613.1) 56

57 Leistungsvereinbarung zwischen Nidwaldner Sachversicherung, Riedenmatt 1, 6370 Stans, vertreten durch Karl Tschopp, Verwaltungsratspräsident, und Dr. Christoph Baumgartner, Direktor und Politische Gemeinde Stans, 6370 Stans, vertreten durch den Gemeinderat und dieser durch Beatrice Richard-Ruf, Gemeindepräsidentin und Esther Bachmann, Gemeindeschreiberin betreffend Stützpunktfeuerwehr Stans 1. Zweck und Geltungsbereich Diese Leistungsvereinbarung regelt basierend auf dem Reglement des Verwaltungsrates der NSV gemäss Art. 10c Feuerschutzgesetz 1 (FSG) die Zusammenarbeit der Nidwaldner Sachversicherung und der vom Regierungsrat gemäss Art. 10b FSG bestimmten Gemeinde Stans im Hinblick auf den Betrieb der Stützpunktfeuerwehr Stans. Sie definiert Umfang und Qualität der Leistungen, regelt die Zusammenarbeit und legt die Finanzierung fest. 2. Organisation Die Organisation ergibt sich aus dem Reglement des Verwaltungsrates der NSV gemäss Art. 10c FSG. Das Kommando der Stützpunktfeuerwehr ist im Milizsystem organisiert. 3. Aufgaben Die Aufgaben der Stützpunktfeuerwehr ergeben sich aus dem Reglement des Verwaltungsrates der NSV gemäss Art. 10c FSG. Der Leistungsumfang der Stützpunktfeuerwehr ergibt sich aus dem Reglement des Verwaltungsrates der NSV gemäss Art. 10c FSG sowie den Leistungsvereinbarungen mit den verschiedenen Partnern. Vor der Anpassung der Art sowie des Umfangs der Aufgaben wird die Gemeinde angehört. 4. Anforderungen Das Feuerwehrinspektorat definiert den konkreten Ausbildungsaufwand, die notwendige Infrastruktur und Ausrüstung für die Erfüllung der einzelnen Aufgaben. 5. Kosten und Finanzierung 5.1 Betrieb und Unterhalt Die Betriebspauschale wird aufgrund - des vom Feuerwehrinspektorat definierten konkreten Ausbildungsaufwandes, - des Aufwandes für den Unterhalt und den Betrieb des Gebäudes, - des Personalaufwandes (exkl. Einsätze), - des Baurechtszinanteils für das Stützpunktareal, - des Aufwandes für die Wartung und den Unterhalt der Fahrzeuge und Materials, und - des Verwaltungsaufwandes für die Stützpunktaufgaben jährlich zwischen dem Feuerwehrinspektorat und der Gemeinde Stans festgelegt. Der Aufwand für den Unterhalt und den Betrieb sowie der Personalaufwand werden anteilsmässig von der NSV und von der Gemeinde Stans getragen. Der Teiler wird aufgrund des konkreten Aufwandes festgelegt. Der Zinsanteil für das Stützpunktareal beträgt für die NSV 76 % und für die Gemeinde Stans 24 %. 5.2 Investitionen Investitionen der NSV in Stützpunktmaterial und -infrastruktur werden vom Feuerwehrinspektorat in Zusammenarbeit mit den Feuerschutzorganen definiert und gehen zu Lasten der NSV. Investitionen der Gemeinde Stans in Ortsfeuerwehrmaterial und -infrastruktur richten sich nach der Subventionsordnung der Feuerschutzgesetzgebung. 5.3 Einsatzkosten Die Einsatzkosten werden nach effektivem Aufwand separat vergütet. 6. Dauer der Vereinbarung Diese Vereinbarung wird für die Dauer von 25 Jahren, d.h. bis am geschlossen. In beidseitigem Einvernehmen kann die Dauer der Vereinbarung geändert werden. Falls die Vereinbarung von einem der Vertragspartner nicht fünf Jahre vor Ablauf gekündigt wird, d.h. bis am , verlängert sie sich automatisch um weitere fünf Jahre. 57

58 7. Allgemeine Bestimmungen / Schlussbestimmungen Sofern die NSV die Vereinbarung kündigt, hat die Gemeinde Stans der NSV den Güterschatzungswert des Feuerwehrgebäudes zu 76% zu ersetzen. Sofern die Gemeinde Stans die Vereinbarung kündigt, hat die Gemeinde Stans der NSV den Verkehrswert des Feuerwehrgebäudes zu 76% zu ersetzen. 8. Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen Diese Vereinbarung tritt auf den in Kraft. Sie ersetzt sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Kanton Nidwalden bzw. der NSV und der Gemeinde Stans im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Liegenschaft der Stützpunktfeuerwehr. Mit dieser Vereinbarung werden insbesondere die Verträge vom und zwischen dem Kanton Nidwalden und der Gemeinde Stans aufgehoben. Der Kostenteiler gemäss vorstehender Ziff. 5.1 Abs. 2 wird alle vier Jahre aufgrund des dannzumaligen durchschnittlichen Aufwandes überprüft und nötigenfalls angepasst. 9. Anhang Reglement Stützpunktfeuerwehr des Verwaltungsrates der NSV gemäss Art. 10c FSG 6370 Stans,. Nidwaldner Sachversicherung.. Karl Tschopp, Verwaltungsratspräsident Dr. Christoph Baumgartner, Direktor Politische Gemeinde Stans... Beatrice Richard-Ruf, Gemeindepräsidentin.. Esther Bachmann, Gemeindeschreiberin 1 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, NG 613.1) 58

59 Das nachstehende Reglement ist nicht Gegenstand der Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten der Gemeinde. Der Anhang dient der Information. Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung erlässt gestützt auf Art. 10c des Feuerschutzgesetzes (NG 613.1; FSG) das nachfolgende Reglement Stützpunktfeuerwehr 1. Geltungsbereich Dieses Reglement legt die Organisation, die Aufgaben, die Ausrüstung, den Einsatz und die Finanzierung der Stützpunktfeuerwehr fest. Die Organisation und die Zuständigkeiten der mit dem Betrieb der Stützpunktfeuerwehr beauftragten Gemeindefeuerwehr richtet sich nach der geltenden Feuerschutzgesetzgebung. 2. Organisation Die Organisation regelt die Zuständigkeit und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden und Organe gemäss Feuerschutzgesetzgebung. 2.1 Regierungsrat Der Regierungsrat bezeichnet eine Gemeindefeuerwehr, welche die Aufgaben als Stützpunktfeuerwehr zu übernehmen hat (Art. 10b Abs. 1 FSG). 2.2 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat erlässt das vorliegende Reglement. Er genehmigt die Vereinbarung über die Führung der Stützpunktfeuerwehr sowie den Voranschlag und den Rechnungsabschluss im Rahmen der Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung der NSV. Der Verwaltungsrat bestätigt die Wahl des Stützpunktkommandos. 2.3 Direktion Die Direktion ist zuständig für den Abschluss von weiteren Verträgen bzw. Leistungsvereinbarungen betreffend die nachfolgend aufgeführten Aufgaben. 2.4 Feuerwehrinspektorat Das Feuerwehrinspektorat übt die Aufsicht über die Stützpunktfeuerwehr aus. Es koordiniert die Zusammenarbeit zwischen der NSV, den Feuerschutzorganen der Gemeinde sowie weiteren Partnern und Amtsstellen. Es prüft erarbeitet mit der Gemeinde Stans die Betriebspauschale, prüft den Voranschlag betreffend Investitionen bzw. Subventionen und unterbreitet diese im Rahmen des ordentlichen Budgets dem Verwaltungsrat zur Genehmigung. Das Feuerwehrinspektorat nimmt Einsitz in der Feuerschutzkommission. Es ist zuständig für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. 2.5 Feuerschutzorgane der Gemeinde Die Feuerschutzorgane der Gemeinde sind im Rahmen der Vereinbarung über die Führung der Stützpunktfeuerwehr zuständig für den Vollzug des vorliegenden Reglements. 3. Aufgaben Die Stützpunktfeuerwehr ist eine Unterstützungseinheit mit schweren Geräten und spezifischen Einsatzmitteln. 3.1 Schadenwehr Nationalstrasse Die Stützpunktfeuerwehr stellt den Einsatz als Schadenwehr auf den zugeteilten Abschnitten der Nationalstrasse gemäss spezieller Leistungsvereinbarung sicher. 3.2 Strassenrettung sowie Hilfe in Notlagen und technische Hilfeleistungen Die Stützpunktfeuerwehr leistet Strassenrettungseinsätze auf dem gesamten Kantonsgebiet sowie technische Hilfeleistungen. 3.3 ABC-Stützpunkt B Die Stützpunktfeuerwehr stellt den Einsatz als Schadenwehr Stützpunkt B bei ABC Ereignissen sicher, welche die Bevölkerung, die Einsatzkräfte und die Umwelt gefährden. 3.4 Gewässerstützpunkt Die Stützpunktfeuerwehr stellt den Einsatz als Schadenwehr gemäss spezieller Leistungsvereinbarung sicher. 3.5 Schadenwehr Bahnanlagen und Tunnel Die Stützpunktfeuerwehr stellt den Einsatz als Schadenwehr auf den zugeteilten Abschnitten der Bahnanlagen gemäss spezieller Leistungsvereinbarung sicher. 3.6 Schadenwehr Flugplatz Die Stützpunktfeuerwehr unterstützt auf dem Flugplatz Buochs den Pikettdienst und den Einsatz gemäss spezieller Leistungsvereinbarung. 59

60 3.7 Unterstützung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren Die Stützpunktfeuerwehr stellt den Einsatz zur Unterstützung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehr mit schweren Geräten und spezifischen Einsatzmitteln sicher. 3.8 Weitere Dienstleistungen Weitere Dienstleistungen, insbesondere Einsätze ausserhalb des Kantons, sind vorgängig durch das Feuerwehrinspektorat zu genehmigen. 4. Anforderungen 6. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt per in Kraft. Stans, Nidwaldner Sachversicherung Karl Tschopp, Verwaltungsratspräsident Dr. Christoph Baumgartner, Direktor 4.1 Personal Die Stützpunktfeuerwehr verfügt über das geeignete Personal für die Sicherstellung der Stützpunktaufgaben. 4.2 Mittel Die Stützpunktfeuerwehr verfügt über die notwendigen Einsatzmittel. Diese umfassen Grund- und Sonderausrüstung. 4.3 Stützpunktfeuerwehrlokal Die Stützpunktfeuerwehr verfügt für die Sicherstellung ihrer Aufgaben über die notwendige Infrastruktur. Besitzverhältnisse, Betrieb und Unterhalt werden in einer separaten Vereinbarung geregelt. 5. Kosten und Finanzierung 5.1 Mittel Für die Bewältigung der Stützpunktaufgaben stehen Mittel aus Leistungsvereinbarungen und Beiträgen der NSV zur Verfügung. 5.2 Betrieb und Unterhalt Die NSV leistet eine jährliche Betriebspauschale an die Betriebs- und Unterhaltskosten gemäss separater Leistungsvereinbarung. 5.3 Investitionen Die NSV trägt die Investitionskosten für die spezifischen Mittel zur Erfüllung der vorerwähnten Aufgaben. An Investitionskosten für Mittel zur Erfüllung von Ortsfeuerwehraufgaben beteiligt sich die NSV gemäss Subventionsreglement. 60

61 Stellungsnahme der Finanzkommission zum Antrag des Gemeinderates auf die Genehmigung der Neuorganisation und Leistungsvereinbarung zwischen der Nidwaldner Sachversicherung NSV und der Politischen Gemeinde Stans betreffend Führung der Stützpunktfeuerwehr Die Finanzkommission hat den Antrag des Gemeindesrates an der Sitzung vom geprüft. In der Leistungsvereinbarung sind die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen transparent dargestellt. Die Finanzkommission empfiehlt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, dem Antrag des Gemeinderates zuzustimmen. Stans, 22. April 2013 Finanzkommission Stans Walter Barmettler Matthias Howald René Marti Roland Furger Thomas Segessenmann 61

62 6. Traktandum Antrag des Gemeinderates auf Teilrevision der Nutzungsplanung Unter Spichermatt (Arrondierung der Zentrumszone und Anpassung des Verkehrsrichtplans) sowie der Geschäfte zum Bebauungsplan Unter Spichermatt (nicht gütlich erledigte Einsprachen, allfällige Abänderungsanträge) In Kürze Die HRS Real Estate AG Frauenfeld und die Investorin Rhyn Beyeler Consulting Hergiswil, planen auf dem Areal Unter Spichermatt Stans, eine multifunktionale Überbauung von überregionaler Bedeutung, welche die modernen Bedürfnisse wie Einkaufen, Wohnen und Arbeiten verbindet. Sie bildet die Schnittstelle zwischen Länderpark und dem Wohngebiet entlang der Autobahn und setzt einen städtebaulichen Akzent im Eingangsbereich zum Dorf. Im 1. und 2. Untergeschoss werden rund 500 Parkplätze sowie die Veloabstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner angeordnet. Das Einkaufs- und Dienstleistungszentrum, mit einer Einkaufsfläche von rund 15'000 m 2, befindet sich im Erdund im 1. Obergeschoss des Sockelgebäudes. Über dem Sockelbau sind drei Aufbauten mit insgesamt 42 Wohnungen und je eine Aufbaute für Büros bzw. für Lager / Erschliessung und Technik vorgesehen. An der südöstlichen Grundstückecke rundet ein grosszügiger Begegnungs- und Vorplatzbereich die Bebauung ab. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr sowie den Langsamverkehr erfolgt ab dem Kreisel Länderpark zum verlegten Veronika-Gut-Weg. Die Anlieferung für die Ladengeschäfte erfolgt direkt ab der Stansstaderstrasse in das Erdgeschoss mit Wegfahrt über die rückseitige Erschliessung Veronika-Gut-Weg. Für das vorliegende Projekt ist ein Bebauungsplan erforderlich. Dieser wurde von Kanton und Gemeinde baurechtlich geprüft und für gesetzeskonform befunden und somit öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist sind mehrere Einsprachen eingegangen. Damit der vorliegende Bebauungsplan überhaupt bewilligungsfähig wird, sind Änderungen des Zonenplanes sowie des Verkehrsrichtplanes notwendig. Im Grundsatz geht es dabei darum, den bestehenden Veronika-Gut-Weg an den Länderparkkreisel zu verschieben. Diese Änderungen sind unabhängig des vorliegenden Projekts sinnvoll, kann doch damit die Einfahrtssituation des Veronika-Gut-Weges wesentlich verbessert werden. Auch die Anpassungen von Zonenplan und Verkehrsrichtplan wurden öffentlich aufgelegt es sind mehrere Einsprachen und Anregungen eingegangen. Im Oktober 2012 fand eine öffentliche Orientierungsversammlung zum Bebauungsplan statt. Ende Januar 2013 führte der Gemeinderat mit allen Einsprechenden Einspracheverhandlungen durch. Bisher konnte trotz gewissen Kompromissen von Seiten HRS keine gütliche Einigung über die Einsprachen erreicht werden. Somit befindet die Frühlings-Gemeindeversammlung über die Einsprachen. Die Schlussabstimmung über die Zustimmung oder Ablehnung zum Bebauungsplan Unter Spichermatt findet an einer separaten Urnenabstimmung ausserhalb der Gemeindeversammlung statt. Ablauf an der Gemeindeversammlung Der Gemeinderat informiert über das Geschäft. Anschliessend werden folgende Geschäfte zur Abstimmung vorgelegt: Zonenplan - Behandlung und Abstimmung der offenen Einsprachen zur Änderung des Zonenplanes - Behandlung und Abstimmung allfälliger Abänderungsanträge zur Zonenplanänderung - Bei Abweisung der Einsprachen Behandlung und Abstimmung zur eigentlichen Änderung des Zonenplanes Verkehrsrichtplan - Behandlung und Abstimmung allfälliger Abänderungsanträge zur Änderung des Verkehrsrichtplanes - Behandlung und Abstimmung zur Änderung des Verkehrsrichtplanes Bebauungsplan - Bei Zustimmung zur Änderung von Zonenplan und Verkehrsrichtplan, Behandlung und Abstimmung der offenen Einsprachen zum Bebauungsplan - Behandlung und Abstimmung allfälliger Abänderungsanträge zum Bebauungsplan 62

63 Stimmt die Gemeindeversammlung der Änderung des Zonenplanes und des Verkehrsrichtplanes zu, weist sie die Einsprachen zum Bebauungsplan ab, soll der durch allfällig beschlossene Abänderungsanträge angepasste Bebauungsplan voraussichtlich im September 2013 dem Stimmvolk an der Urne zur Abstimmung vorgelegt werden. Bitte lesen Sie die detaillierten Angaben zu diesem Geschäft auf den folgenden Seiten der Botschaft. Inhaltsverzeichnis: I Zu behandelnde Geschäfte 1. Ausgangslage 2. Ablauf der Gemeindeversammlung 2.1 Hinweis zum Verfahren 2.2 Rechtsmittel 3. Änderung der Zonenplanung 3.1 Ausgangslage 3.2 Vorpüfung 3.3 Oeffentliche Auflage 3.4 Einsprachen und Antrag des Gemeinderates zum Zonenplan Siedlung 3.5 Allfällige Abänderungsanträge 3.6 Antrag des Gemeinderates auf Anpassung der Zonenplanung 4. Anpassung des Verkehrsrichtplanes 4.1 Ausgangslage 4.2 Vorpüfung 4.3 Oeffentliche Auflage 4.4 Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auflage und allfällige Abänderungsanträge 4.5 Stellungnahme des Gemeinderates zu den Anregungen aus der öffentlichen Auflage 4.6 Antrag des Gemeinderates auf Anpassung des Verkehrsrichtplanes 5. Bebauungsplan 5.1 Ausgangslage 5.2 Vorpüfung 5.3 Oeffentliche Auflage 5.4 Einsprachen und Antrag des Gemeinderates zum Bebauungsplan 5.5 Allfällige Abänderungsanträge 5.6 Antrag des Gemeinderates auf Abweisung der Einsprachen 5.7 Information über Urnenabstimmung 6. Stellungnahme des Gemeinderates / Antrag 6.1 Schlussfolgerung 6.2 Anträge (Zusammenfassung) II Ausführliche Information zum Bebauungsplan 7. Planerische und gesetzliche Grundlagen 7.1 Kantonales Baugesetz 7.2 Nutzungsplanung der Gemeinde Stans 7.3 Weitere gesetzliche Grundlagen 8. Vorbereitung / Erarbeitung des vorliegenden Bebauungsplanes 9. Vorstellung des Bebauungsplanes durch die Gesuchstellerin 9.1 Städtebau / Architektur / Freiraumgestaltung 9.2 Oekologisches und ökonomisches Energiekonzept 9.3 Nutzung 9.4 Verkehrskonzept / Parkierung / öffentlicher Verkehr 10. Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt 10.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 10.2 Relevante Umweltbereiche 10.3 Gesamtbeurteilung I Zu behandelnde Geschäfte 1. Ausgangslage Die HRS Real Estate AG Frauenfeld und die Investorin Rhyn Beyeler Consulting Hergiswil planen auf dem Areal der Unter Spichermatt eine multifunktionale Überbauung, welche die Bedürfnisse Einkaufen, Wohnen und Arbeiten verbinden soll. Sie soll eine Schnittstelle zwischen dem Länderpark und dem Wohngebiet hinter der Stansstaderstrasse bilden. Für die Realisierung einer solchen Überbauung sind folgende raumplanerische Instrumente anzupassen bzw. zu erarbeiten: - Anpassung des Zonenplans Siedlung: Eine Fläche von 790 m 2 der Parzelle Nr. 367 soll der Zentrumszone zugeführt werden, damit die Erschliessung ab dem Kreisel Länderpark funktioniert. Zusätzlich wird der Veronika-Gut-Weg zwischen den Parzellen Nrn. 411 und 1000 eingezont (siehe Kapitel 3). - Anpassung des Verkehrsrichtplans: Der bestehende Veronika-Gut-Weg wird umgelegt und an den Kreisel Länderpark angeschlossen. Diese Massnahme ist bereits im rechtskräftigen Verkehrsrichtplan vorgesehen. Im Rahmen der Anpassung des Verkehrsrichtplans wird die Bezeichnung des Veronika-Gut-Wegs als Zufahrtsstrasse und die Signatur des Trottoirs entfernt (siehe Kapitel 4). - Bebauungsplan inkl. Umweltverträglichkeitsbericht: Der Bebauungsplan Unter Spichermatt schafft die rechtliche Voraussetzung für die Realisierung eines Einkaufszentrums mit Parkhaus, Wohnungen und Büros. Detaillierte Informationen können dem Kapitel II entnommen werden. Gemäss Baugesetz 8 stellt der Gemeinderat Bebauungspläne auf. Somit ist dieser verantwortlich für die Recht- und Zweckmässigkeit der Planung. Im vorliegenden 63

64 Fall hat die Grundeigentümerin einen Bebauungsplan erarbeitet und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet. Am 25. Oktober 2012 wurde im Rahmen einer Informationsveranstaltung über den Bebauungsplan seitens der Gemeinde und der Grundeigentümer informiert. Die Anpassung des Zonenplans Siedlung, der Verkehrsrichtplan sowie der Bebauungsplan inkl. Umweltverträglichkeitsbericht wurden öffentlich aufgelegt. Im Rahmen dieser öffentlichen Auflage sind beim Gemeinderat diverse Einsprachen bzw. Anregungen eingegangen. Der Gemeinderat hat mit den Einsprechenden Gespräche geführt. Es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. In den Kapiteln 3.4 und 5.4 werden die Einsprachen aufgeführt und seitens des Gemeinderats erläutert. Im Rahmen der Gemeindeversammlung vom 22. Mai 2013 werden folgende Geschäfte zur Beschlussfassung den stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterbreitet: - nicht gütlich erledigte Einsprachen und allfällige Abänderungsanträge sowie Anpassung des Zonenplans Siedlung; - allfällige Abänderungsanträge und Anpassung des Verkehrsrichtplans; - nicht gütlich erledigte Einsprachen und allfällige Abänderungsanträge zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat wird der Gemeindeversammlung die Abweisung der nicht gütlich erledigten Einsprachen beantragen. Der Bebauungsplan wird voraussichtlich an der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 zur Beschlussfassung den stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterbreitet, sofern der Anpassung der Nutzungsplanung zugestimmt wird und die Einsprachen nicht gutgeheissen werden (siehe Kapitel 5.7). 2. Ablauf der Gemeindeversammlung 2.1 Hinweis zum Verfahren - Abänderungsanträge zum Zonenplan Siedlung sind spätestens 10 Tage vor dem Tag der Gemeindeversammlung, d.h. bis spätestens am 13. Mai 2013 schriftlich an den Gemeinderat einzureichen (Poststempel oder Briefkasten Gemeindehaus bis Uhr). An der Gemeindeversammlung können dazu keine Abänderungsanträge mehr eingereicht werden (Art. 82 Abs. 3 Baugesetz 8 ). - Abänderungsanträge zum Verkehrsrichtplan können an der Gemeindeversammlung gestellt werden. Die Anregungen aus der öffentlichen Auflage, falls noch bestehend, sind als Abänderungsanträge an der Gemeindeversammlung zu stellen (Art. 50 Abs. 1 Gemeindegesetz 9 ). - Abänderungsanträge zum Bebauungsplan Unter Spichermatt sind spätestens 10 Tage vor dem Tag der Gemeindeversammlung, d.h. bis spätestens am 13. Mai 2013 schriftlich beim Gemeinderat einzureichen (Poststempel oder Briefkasten Gemeindehaus bis Uhr). An der Gemeindeversammlung können dazu keine Abänderungsanträge mehr eingereicht werden (Art. 90 Abs. 2 Baugesetz 8 ). - Hat die Gemeindeversammlung über Einsprachen von nicht stimmberechtigten Einsprechern zu entscheiden, haben diese das Recht, sich an der Gemeindeversammlung persönlich zur Behandlung ihrer Einsprache zu äussern. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 2 Baugesetz 8 ). 2.2 Rechtsmittel Zonenplan Der Gemeinderat teilt den Einsprechenden den Entscheid über die Einsprachen und den betroffenen Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen unter Hinweis auf das Rechtsmittel mit (Art. 82 Abs. 4 Baugesetz 8 ). Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung betreffend die Änderung der Zonenplanung können innert 20 Tagen seit Empfang der Mitteilung schriftlich und begründet mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden Verkehrsrichtplan Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung betreffend die Anpassung des Verkehrsrichtplans ist kein Rechtsmittel gegeben Bebauungsplan Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung betreffend die Einsprachen und die Abänderungsanträge zum Bebauungsplan können innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim Regierungsrat angefochten werden. Der Beschluss der Stimmberechtigten anlässlich der Urnenabstimmung über die Genehmigung des Bebauungsplans wird vom Gemeinderat den Einsprechern und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. Die Beschlüsse der Stimmberechtigten können binnen 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (Art. 90 Abs. 3 und 4 Baugesetz 8 ). 3. Änderung der Zonenplanung 3.1 Ausgangslage Im Verkehrsrichtplan vom 29. Juni 2000 mit Änderungen vom 14. Juni 2005 wurde festgelegt, dass die Erschliessung des Gebiets Unter Spichermatt / Hostatt ab dem Kreisel Länderpark zu erfolgen hat, da mit der Realisierung des Kreisels Länderpark die Kreuzung Stansstaderstrasse - Veronika-Gut-Weg aus verkehrstechnischer Sicht nicht mehr optimal ist. Um die Erschliessung ab dem Kreisel Länderpark bzw. die Umlegung des Veronika-Gut-Wegs, welche im Bebauungsplan aufgezeigt wird, realisieren zu können, muss eine Fläche von 790 m 2 der Parzelle Nr. 367 in die 64

65 Zentrumszone inkl. Überlagerung mit der Zone kundenintensive Nutzungen überführt werden. Zusätzlich wird der Veronika-Gut-Weg zwischen den Parzellen Nrn. 411 und 1000 in die Zentrumszone eingezont und mit der Zone kundenintensive Nutzungen überlagert. Die Parzellen Nrn. 882 und 411 sind mit der Gestaltungsplan- oder Bebauungsplanpflicht belegt. Dieser Perimeter wird entsprechend angepasst, so dass die Zentrumszone der Parzellen Nrn. 412 (teilweise), 1000 und 367 (teilweise) auch der Gestaltungsplan- oder Bebauungsplanpflicht unterstellt werden. Im Weiteren wird auf der Parzelle Nr. 882 entlang der Autobahn die Gewässerraumzone des A2 Kanals in einer Breite von ca. 17 m ausgeschieden. Die Gewässerraumzone dient dem Schutz vor Hochwasser und der Gewährleistung des Gewässerunterhalts. Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist innerhalb der Gewässerraumzone nicht zulässig. Die planerischen Grundlagen des rechtsgültigen Zonenplanes und der vorgesehenen Änderungen sind im Anhang ersichtlich. 3.2 Vorprüfung Im Oktober 2010 übermittelte die Gemeinde Stans der Baudirektion Nidwalden die Unterlagen der Teilrevision der Nutzungsplanung zur Vorprüfung. Die Baudirektion führte in Folge bei verschiedenen Amtsstellen eine Vernehmlassung durch und stellte am 14. März 2011 ihren Bericht der Gemeinde Stans zu. Aus Sicht der Baudirektion kann eine Genehmigung durch den Regierungsrat nach der Überarbeitung der geforderten Punkte und einer Nachprüfung durch den Kanton in Aussicht gestellt werden. Anschliessend wurde eine 2. und 3. Vorprüfung durchgeführt (Vorprüfungsbericht am 22. Dezember 2011 bzw. 30. Juli 2012 an den Gemeinderat). Die Unterlagen wurden entsprechend angepasst, so dass alle Forderungen seitens der Baudirektion bereinigt werden konnten. 3.3 Öffentliche Auflage Der Auszug des Zonenplans Siedlung Unter Spichermatt lag vom 17. Oktober bis 16. November 2012 während 30 Tagen öffentlich auf. Innert dieser Auflagefrist sind beim Gemeinderat 17 Einsprachen eingegangen. Der Gemeindrat hat die Einspracheverhandlungen Ende Januar 2013 geführt. Die Einsprachen konnten nicht gütlich erledigt werden. Unter Kapitel 3.4 werden die einzelnen Einsprachepunkte und die Erwägungen inkl. Antrag des Gemeinderats aufgeführt. 3.4 Einsprachen und Antrag des Gemeinderates zum Zonenplan Siedlung Innert der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingegangen: 1. Viktor und Pascale Haefeli-Schlapp, Obere Spichermatt 61, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Ida Szloboda und Antonios Stavrogiannopoulos, Obere Spichermatt 59, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Peter und Bernadette Kirchgessner, Obere Spichermatt 57, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Adrian und Gaby Schmidiger, Obere Spichermatt 55, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Ursula Odermatt und Heinz Bachmann, Obere Spichermatt 51, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Michèle Janes, Obere Spichermatt 49, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Zoe Haas und Alois Barmettler, Obere Spichermatt 45, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Jörg und Birgit Henseleit, Obere Spichermatt 43, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Gabriela Amiet und Norbert Christen, Obere Spichermatt 41, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Rolf und Helen Muff-Stähli, Obere Spichermatt 39, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Roger und Evelyn Sandi-Schuler, Obere Spichermatt 37, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Kurt und Pia Sidler-Niederberger, Obere Spichermatt 35, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Andreas und Ilka Remiger, Obere Spichermatt 33, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Kerstin Hug und Stephan Schumacher, Obere Spichermatt 19, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Hanspeter und Leonie Vogel, Obere Spichermatt 13, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Rachel Alpstäg und Matthias Strebel, Obere Spichermatt 3, 6370 Stans, Parzelle Nr vom René und Edith Bösch-Mathis, Obere Spichermatt 53, 6370 Stans, Parzelle Nr vom

66 I. Erwägungen zu den Einsprachen Ziffern 1-16: Die Einsprachen der Einsprechenden Ziffern 1-16 sind im Wortlaut weitgehend identisch und werden vorliegend gemeinsam abgehandelt. a) Die Einsprechenden wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft und sind vom Bauvorhaben mehr als jede/r Dritte betroffen und somit zur Einsprache legitimiert. b) Die Einsprechenden stellen folgende Anträge: 1. Die Einsprache sei gutzuheissen. 2. Auf das Gesuch um Revision des Zonenplanes Siedlung betreffend Arrondierung Zentrumszone/Zone kundenintensive Nutzung Unter Spichermatt (Umzonung einer Fläche von 790 m 2 ab Grundstück Nr. 367 in die Zentrumszone, Einzonung des Veronika-Gut-Weges zwischen den Grundstücken Nrn. 411 und 1000) mit Ausscheidung einer Gewässerraumzone (A2 Kanal) und Erweiterung des Bebauungsplanpflichtperimeters sei nicht einzutreten. 3. Eventuell sei das Gesuch um Revision des Zonenplanes Siedlung betreffend Arrondierung Zentrumszone/Zone kundenintensive Nutzung Unter Spichermatt (Umzonung einer Fläche von 790 m 2 ab Grundstück Nr. 367 in die Zentrumszone, Einzonung des Veronika-Gut-Weges zwischen den Grundstücken Nrn. 411 und 1000) mit Ausscheidung einer Gewässerraumzone (A2 Kanal) und Erweiterung des Bebauungsplanpflichtperimeters abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Politischen Gemeinde Stans. c) Die Einsprechenden machen geltend, dass gemäss Art. 15 Raumplanungsgesetz 1 Bauzonen Land umfassen, das sich für die Überbauung eignet oder weitgehend überbaut und voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Die Erschliessung diene somit der Verwirklichung der Bauzonenplanung und die Erschliessungspolitik werde zum hauptsächlichen, zentralen Mittel der Bodenpolitik. Was nicht innert nützlicher Frist erschlossen werden könne, gehöre nicht in die Bauzone. Sei eine zeitgerechte und tatsächliche genügende Erschliessung im Rahmen der Zonenplanung nicht nachweisbar, dürfe kein Bauland eingezont werden. Dazu gehöre auch die umweltrechtliche Erschliessung. Die Parzelle Nr. 882 (Parzellenfläche 5511 m2) ist gemäss dem rechtsgültigen Zonenplan der Zentrumszone zugewiesen. Im Rahmen dieser zu behandelnden Teilrevision wird eine Fläche von 790 m 2 der Parzelle Nr (Parzellenfläche 3415 m2) sowie der Strassenabschnitt des Veronika-Gut-Weges zwischen der Parzellen Nrn. 411 und 1000 der Zentrumszone zugewiesen. Artikel 15 lit. b Raumplanungsgesetz 1 hält fest, dass Bauzonen Land umfassen, das sich für die Überbauung eignet und unter anderem voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Das Land, das von der Gemeinde innert 15 Jahren für die Überbauung benötigt wird, muss (grob) erschlossen werden. Das Land ist als Bauzone geeignet, wenn es technisch und aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung (u.a. Ziele der Raumplanung, Umweltrecht, rechtliche Eignung) überbaubar ist. Die einzuzonenden Flächen sind über die Stansstaderstrasse erschlossen und die Anschlussmöglichkeit an die Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sind vorhanden. Die Groberschliessung ist gegeben. Weiter handelt es sich bei der Einzonung um eine Arrondierung. Die einzuzonenden Flächen sind aufgrund ihrer Grösse und Form nicht zonenkonform überbaubar. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden sind die bestehenden wie auch die einzuzonenden Flächen (Arrondierung) dem Gesetz entsprechend ausreichend erschlossen. Der Anschlusspunkt der verkehrsmässigen Erschliessung der zu arrondierenden Zone ab der Stansstaderstrasse wurde zudem bereits im rechtskräftigen Verkehrsrichtplan 2000 mit Änderungen 2005 ab dem Kreisel Länderpark festgelegt. d) Die Einsprechenden machen geltend, dass im Rahmen der vorliegenden Revision des Zonenplanes Siedlung der zwingend erforderliche Erschliessungsnachweis nicht erbracht wurde. Aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens, welches durch das geplante Bauvorhaben verursacht werde sowie aufgrund des geplanten Anschlusses des Areals Unter Spichermatt an den Kreisel Länderpark, welcher bereits heute überlastet sei, müsse bereits im Rahmen der Zonenplanung zwingend auch nicht nur die erforderlichen erschliessungsmässigen Massnahmen für das von der Zonenplanung betroffene Gebiet, sondern auch die daraus zu realisierenden Massnahmen am übergeordneten Strassennetz aufgezeigt werden. Auch die daraus resultierenden Kosten seien zu ermitteln und es sei aufzuzeigen, wie diese Kosten unter den beteiligten Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) verteilt werden sollen. Die Erläuterungen betreffend ausreichender Erschliessung gemäss Art. 15 Raumplanungsgesetz 1 sind unter der Abhandlung c) zu entnehmen. Die Erschliessung als Voraussetzung für eine Einzonung ist gegeben. Im rechtskräftigen Verkehrsrichtplan vom 29. Juni 2000 mit Änderungen, welche am 14. Juni 2005 von der Gemeindeversammlung beschlossen und mit Beschluss Nr. 737 am 16. November 2005 vom Regierungsrat Nidwalden genehmigt wurde, wird festgesetzt, dass die Erschliessung für die Unter Spichermatt ab dem geplanten Kreisel (heute realisierter Kreisel Länderpark) zu erfolgen hat. Die Erschliessung ist bei einer wesentlichen Nutzungserweiterung im Gebiet beziehungsweise spätestens im Rahmen der Gestaltungsplanerarbeitung aufzuzeigen und hat zum gegebenen Zeitpunkt rechtlich gesichert zu sein. Nach Realisierung der neuen Zufahrt ist die heutige Zufahrt von der Kantonsstrasse über den Veronika-Gut-Weg aufzuheben. Im Rahmen dieser Revision wird dies planrechtlich vorgenommen, wobei auch der Verkehrsrichtplan entsprechend angepasst wird. 66

67 Durch die Arrondierung der Zone entsteht keine erhebliche Änderung der Belastung auf dem übergeordneten Strassennetz. Erst im Rahmen der Bebauungsplanung bzw. der Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufzuzeigen, mit welchen Mehrbelastungen zu rechnen ist. Die Einsprechenden machen des Weiteren geltend, dass die Massnahmenplanung gemäss Art. 44a Umweltschutzgesetz des Bundes 2 unzureichend sei und die zu erwartenden Emissionen erheblich seien. Der Massnahmenplan sei zu ergänzen. Folglich hätte die vorliegende Zoneplanrevision erst dann öffentlich aufgelegt werden dürfen, wenn auch der Massnahmenplan in derjenigen Form ergänzt werde, dass er ausreichende Massnahmen enthalte, damit übermässige Luftschadstoffbelastung auf das gesetzliche Mass reduziert werden könne. Die Massnahmenplanung wird nicht für eine Einzonung vorausgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Einzonung gemäss Art. 15 Raumplanungsgesetz 1 sind erfüllt (siehe auch Abhandlung c). Der Massnahmenplan Luftreinhaltung wurde im August 2007 aktualisiert und ergänzt. Es sind für das Projekt Unter Spichermatt keine direkt anwendbaren Massnahmen vorgesehen. Entsprechende Massnahmen sind im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichts aufzuzeigen. Das massgebende Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Bebauungsplanverfahren. Weiter ist anzumerken, dass es sich bei der Einzonung um eine Arrondierung handelt, mit welcher eine zweckmässige Überbauung der bereits rechtskräftigen Zentrumszone ermöglicht wird bzw. die Vorgaben des rechtskräftigen Verkehrsrichtplans 2000 mit Änderungen 2005 umgesetzt werden. Die Einsprechenden rügen die Verletzung des Prinzips der Koordination gemäss Art. 25a Abs. 4 Raumplanungsgesetz 1 aufgrund der vorstehend genannten Ausführungen der verkehrlichen als auch der luftschadstoffmässigen Auswirkungen, da im Rahmen der Nutzungsplanung die verschiedenen raumrelevanten Anliegen und Tätigkeiten nicht aufeinander abgestimmt wurden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern gegen die gesetzlichen Vorschriften bezüglich die Koordination verstossen worden sein soll. e) Die Einsprechenden machen geltend, dass auf dem Areal Unter Spichermatt eine multifunktionale Überbauung für Einkaufen, Wohnen und Arbeiten entstehen solle und sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Projektes der Länderpark befinde, welcher über bedeutend grössere Verkaufsflächen verfüge. Gemäss Studien sei das Kaufkraftpotential in der Region Luzern, Nidwalden, Obwalden und Uri abgedeckt. Es sei für weitere zusätzliche, grössere Verkaufsflächen kein Bedarf ausgewiesen. Somit verstosse die Zonenplanrevision gegen Art. 15 lit. b Raumplanungsgesetz 1, wonach Land nur dann eingezont werden dürfe, wenn ein voraussichtlicher Bedarf geltend gemacht werden könne. Für die Einzonung liege keine Bedarfsprognose zugrunde. Die Ausscheidung zusätzlicher Verkaufsflächen, wofür überhaupt kein Bedarf bestehe, verstosse auch gegen die Planungsgrundsätze von Art. 3 Abs. 2 lit. b Raumplanungsgesetz 1 vor, wonach sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen haben. Zudem liege auch ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 3 lit. b Raumplanungsgesetz 1, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung möglichst zu verschonen seien. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, den Bedarf an Verkaufsflächen durch eine Expertise seitens der Gesuchstellerin abklären zu lassen. Bei der Einzonung handelt es sich um eine Arrondierung, mit welcher eine zweckmässige Überbauung der bereits rechtskräftigen Zentrumszone gestützt auf den Bebauungsplan ermöglicht wird bzw. die Vorgaben des rechtskräftigen Verkehrsrichtplans 2000 mit Änderungen 2005 umgesetzt werden. Im Verkehrsrichtplan wird festgesetzt, dass die Erschliessung der Unter Spichermatt an den Kreisel Länderpark zu erfolgen hat und dass die heutige Zufahrt von der Kantonsstrasse über den Veronika-Gut-Weg aufzuheben ist. Eine Realisierung von Verkaufsflächen ist bereits nach geltendem Zonenplan konform und somit realisierbar. Gemäss Art. 59 Baugesetz 8 sind in den Kern-, Zentrums- und Dorfzonen öffentliche Bauten, Wohnbauten, Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebe sowie mässig störende Gewerbebetriebe zulässig, sofern sie sich mit dem gewachsenen Charakter des Ortskerns, Zentrums oder Dorfes vereinbaren lassen. II. Antrag des Gemeinderates Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beantragt der Gemeinderat den Stimmberechtigten die Einsprachen vollumfänglich abzuweisen. III. Erwägungen zur Einsprache Ziffer 17: a) Die Einsprechenden wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft und sind vom Bauvorhaben mehr als jede/r Dritte betroffen und somit zur Einsprache legitimiert. b) Die Einsprechenden stellen folgende Anträge: 3 Auf die Arrondierung Zentrumszone sowie Umzonung und Verlegung des Grundstückes 412, Veronika-Gut-Weg ist zu verzichten. 4 Die geplante Arrondierung und Zonenplanänderung darf zu keiner Erhöhung des heute gültigen Lärmschutzwertes von ES II für unser Grundstück führen. 5 Die Erschliessung und Zufahrten der geplanten Überbauung sind ohne Umzonung zulasten des Grundstückes 367 Hostatt zu lösen. 67

68 6 Eine Nutzungsplanänderung zur Erstellung eines Einkaufszentrums soll erst erfolgen, wenn die Lösung der Verkehrsprobleme auf der Stansstaderstrasse und dem Autobahnanschluss Stans Nord geplant und die Umsetzung sichergestellt ist. c) Die Einsprechenden machen geltend, dass die geplante Strassenführung und Verlegung des Veronika-Gut-Weges zu einer erheblichen Erhöhung der Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück führe. Im rechtskräftigen Verkehrsrichtplan vom 29. Juni 2000 mit Änderungen, welche am 14. Juni 2005 von der Gemeindeversammlung beschlossen und mit Beschluss Nr. 737 am 16. November 2005 vom Regierungsrat Nidwalden genehmigt wurde, wird festgesetzt, dass die Erschliessung für die Unter Spichermatt ab dem geplanten Kreisel (heute realisierter Kreisel Länderpark) zu erfolgen hat und dass die heutige Zufahrt von der Kantonsstrasse über den Veronika-Gut-Weg aufzuheben ist. Die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften ist im Rahmen des Bebauungsplanes bzw. Umweltverträglichkeitsberichts aufzuzeigen und im Bauprojekt umzusetzen. Die Lärmempfindlichkeitsstufen der nahen Wohnzonen (ES II) müssen an der Zonengrenze zur Wohnzone eingehalten werden. d) Die Einsprechenden machen geltend, dass auf der geplanten neuen Strassenführung des Veronika-Gut-Weges auf die Seite Obere Spichermatt, Hostatt und seitlich des Länderparkkreisels keine Lärmschutzmassnahmen geplant seien. Auf diese Einwendung kann nicht eingetreten werden, da sie nicht zonenplanrelevant ist. Die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften ist im Rahmen des Bebauungsplanes bzw. Umweltverträglichkeitsberichts aufzuzeigen und im Bauprojekt umzusetzen. e) Die Einsprechenden machen geltend, dass die geplante Nutzung und Strassenführung zu erhöhten Schadstoff- und Lichtimmissionen in unmittelbarer Nähe ihres Grundstückes führe. Auch auf diese Einwendung kann nicht eingetreten werden, da sie nicht zonenplanrelevant ist. Die Einhaltung der Vorschriften gemäss Umweltgesetzgebung ist im Rahmen des Bebauungsplanes bzw. Umweltverträglichkeitsberichts aufzuzeigen und im Bauprojekt umzusetzen. f) Die Einsprechenden machen geltend, dass die geplante überdimensionierte Überbauung und der stark zunehmende Verkehrslärm zu einer Wertvermindung ihres Grundstückes führe. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass vorliegend lediglich zu überprüfen ist, ob durch die Einzonung die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den bisherigen unveränderten Zustand. Diese Einwendung ist nicht massgebend. g) Die Einsprechenden machen geltend, dass die geplante Überbauung und Nutzung für die Bedürfnisse von Stans überdimensioniert und nicht notwendig seien. An der Stansstaderstrasse bestehe bereits ein grosses Einkaufszentrum und mit den Überbauungen Aemättlipark und Bitzi seien weitere Einkaufsmöglichkeiten und Wohnungen im Bau, wodurch die heute schon prekäre Verkehrssituation noch verschärft werde. Bei der Einzonung handelt es sich um eine Arrondierung, mit welcher eine zweckmässige Überbauung der bereits rechtskräftigen Zentrumszone gestützt auf den Bebauungsplan ermöglicht wird bzw. die Vorgaben des rechtskräftigen Verkehrsrichtplans 2000 mit Änderungen 2005 umgesetzt werden. Im Verkehrsrichtplan wird festgesetzt, dass die Erschliessung der Unter Spichermatt ab dem Kreisel Länderpark zu erfolgen hat und dass die heutige Zufahrt von der Kantonsstrasse über den Veronika-Gut-Weg abzuheben ist. Eine Realisierung von Verkaufsflächen ist bereits nach geltendem Recht zonenplankonform und somit realisierbar. h) Die Einsprechenden machen des Weiteren geltend, dass gemäss Art. 198 Ziff. 2 Baugesetz 8 ein Bebauungsplan für ein Einkaufszentrum nur genehmigt werden dürfe, wenn der notwendige Bau oder Ausbau von kantonalen und kommunalen Strassen im angrenzenden Einzugsgebiet eines Einkaufszentrums auch ausserhalb des vom Bebauungsplan erfassten Bereichs durch verbindliche Pläne gewährleistet und deren Verwirklichung sichergestellt sei. Diese Einwendung ist nicht zonenplanrelevant. Folglich kann auf diese Einwendung nicht eingetreten werden. Es ist auf das Bebauungsplanverfahren hinzuweisen. IV. Antrag des Gemeinderates Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beantragt der Gemeinderat den Stimmberechtigten die Einsprache vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 68

69 3.5 Allfällige Abänderungsanträge Abänderungsanträge zum Zonenplan Siedlung sind spätestens 10 Tage vor dem Tag der Gemeindeversammlung, d.h. bis spätestens am 13. Mai 2013 schriftlich an den Gemeinderat einzureichen (Poststempel oder Briefkasten Gemeindehaus bis Uhr). An der Gemeindeversammlung können dazu keine Abänderungsanträge mehr eingereicht werden (Art. 82 Abs. 3 Baugesetz 8 ). 3.6 Antrag Gemeinderat auf Anpassung der Zonenplanung Mit dieser Anpassung des Zonenplans Siedlung im Bereich der Unter Spichermatt kann sichergestellt werden, dass das Gebiet Unter Spichermatt künftig ab dem Kreisel Länderpark erschlossen werden kann. Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, dieser Anpassung zuzustimmen. 4. Anpassung des Verkehrsrichtplans 4.1 Ausgangslage Im Verkehrsrichtplan vom 29. Juni 2000 mit Änderung vom 14. Juni 2005 ist festgesetzt, dass die Erschliessung des Gebiets Unter Spichermatt ab dem geplanten Kreisel zu erfolgen hat, und dass die Erschliessung bei einer wesentlichen Nutzungserweiterung im Gebiet bzw. spätestens im Rahmen der Gestaltungsplanerarbeitung aufzuzeigen ist und zum gegebenen Zeitpunkt rechtlich gesichert zu sein hat. In der Zwischenzeit wurde der Kreisel Länderpark realisiert und ein Bebauungsplan erarbeitet. Aus diesem Grund wird im Rahmen der Teileinzonung/Arrondierung der Parzelle Nr. 367 und des Teilabschnitts des Veronika-Gut- Wegs der Verkehrsrichtplan dahingehend angepasst, dass die Bezeichnung der Strasse als Zufahrtsstrasse sowie die Signatur des Trottoirs entfernt werden. Zusätzlich wird bei der Anpassung festgelegt, dass der ehemalige Fussweg auf dem Veronika-Gut-Weg mittels neuer Linienführung gesichert wird und dass der massgebende Strassenabschnitt als Gemeindestrasse zu klassifizieren ist. Das dazugehörende Koordinationsblatt wird entsprechend angepasst. Die planerischen Grundlagen des rechtsgültigen Verkehrsrichtplans und der vorgesehenen Änderungen sind im Anhang ersichtlich. 4.2 Vorprüfung Die Anpassung des Verkehrsrichtplans ist ein Teil der Teilrevision der Nutzungsplanung und wurde entsprechend mit der Anpassung des Zonenplans Siedlung im Oktober 2010 durch die Gemeinde Stans der Baudirektion Nidwalden zur Vorprüfung eingereicht (siehe Kapitel 3.2). Der Verkehrsrichtplan wurde gestützt auf den 1. Vorprüfungsbericht angepasst. Der Verfahrensablauf sieht vor, dass der Verkehrsrichtplan in einem formellen Verfahren angepasst wird und dass der Strassenabschnitt nach der Umlegung die Funktion einer Gemeindestrasse erhält. Im Rahmen der 2. und 3. Vorprüfung wurden seitens der Baudirektion keine Forderungen mehr gestellt. 4.3 Öffentliche Auflage Die Anpassung des Verkehrsrichtplans lag vom 17. Oktober bis 16. November 2012 während 30 Tagen öffentlich auf. Innert dieser Auflagefrist sind beim Gemeinderat 17 Anregungen eingegangen. Zum Verkehrsrichtplan können im Rahmen der öffentlichen Auflage schriftlich und begründet Anregungen und Vorschläge eingereicht werden. Es besteht keine Einsprachemöglichkeit. 4.4 Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auflage und allfällige Abänderungsanträge Die Anregungen, welche im Rahmen der öffentlichen Auflage zum Verkehrsrichtplan eingegangen sind, sind nicht der Gemeindeversammlung zur Zustimmung vorzulegen. Diese Anregungen, falls noch bestehend, sind als Abänderungsanträge an der Gemeindeversammlung zu stellen (Art. 50 Abs. 1 Gemeindegesetz 9 ). 4.5 Stellungnahme des Gemeinderates zu den Anregungen aus der öffentlichen Auflage Im Wesentlichen sind die eingegangenen Anregungen inhaltlich ähnlich wie die Einsprachen zur Zonenplanänderung und zum Bebauungsplan, welche an der Gemeindeversammlung behandelt und entschieden werden. Jene Aspekte zur Änderung des Verkehrsrichtplanes, welche noch offen sind, können als Abänderungsanträge direkt an der Gemeindeversammlung vorgebracht werden. Der Gemeinderat ist sich der Verkehrsprobleme im Gebiet Spichermatt bewusst, hält aber auch fest, dass im gültigen, vom Stimmvolk beschlossenen Verkehrsrichtplan bereits ein Erschliessungshinweis ab dem Länderparkkreisel vorhanden ist es wird lediglich der bestehende Veronika-Gut-Weg verschoben und der alte aufgehoben. Der Gemeinderat möchte auf keinen Fall diese wertvollen Hinweise und Anregungen einfach unter den Tisch wischen, ist aber auch der Meinung, auf eine umfangreiche Abhandlung in der Botschaft zur Gemeindeversammlung zu verzichten, um diese Botschaft nicht noch länger werden zu lassen. 4.6 Antrag des Gemeinderates auf Anpassung des Verkehrsrichtplanes Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, der Anpassung des Verkehrsrichtplanes zuzustimmen. 69

70 5. Bebauungsplan 5.1 Ausgangslage Die HRS Real Estate AG Frauenfeld und die Investorin Rhyn Beyeler Consulting Hergiswil planen auf dem Areal der Unter Spichermatt eine multifunktionale Überbauung, welche die Bedürfnisse Einkaufen, Wohnen und Arbeiten verbinden soll. Sie soll eine Schnittstelle zwischen dem Länderpark und dem Wohngebiet hinter der Stansstaderstrasse bilden. Detaillierte Informationen können im Kapitel II Ausführliche Informationen zum Bebauungsplan entnommen werden. 5.2 Vorprüfung Die Gemeinde Stans hat der Baudirektion Nidwalden die Unterlagen zum Bebauungsplan inkl. Umweltverträglichkeitsbericht im Oktober 2010 zur Vorprüfung übermittelt. Die Baudirektion führte bei verschiedenen Amtsstellen eine Vernehmlassung durch und stellte am 14. März 2011 ihren Bericht der Gemeinde Stans zu. Aus Sicht der Baudirektion kann eine Genehmigung durch den Regierungsrat nach der Überarbeitung der geforderten Punkte und einer Nachprüfung durch den Kanton in Aussicht gestellt werden. Anschliessend wurde eine 2. und 3. Vorprüfung durchgeführt (Vorprüfungsbericht am 22. Dezember 2011 bzw. 30. Juli 2012 an den Gemeinderat). Die Unterlagen wurden entsprechend angepasst, so dass alle Forderungen seitens der Baudirektion bereinigt werden konnten. 5.3 Öffentliche Auflage Der Bebauungsplan Unter Spichermatt inkl. Umweltverträglichkeitsbericht lag vom 17. Oktober bis 16. November 2012 während 30 Tagen öffentlich auf. Innert dieser Auflagefrist sind beim Gemeinderat 17 Einsprachen eingegangen. Der Gemeindrat hat im Januar 2013 Einspracheverhandlungen geführt. Die Einsprachen konnten nicht gütlich erledigt werden. Unter Kapitel 5.4 werden die einzelnen Einsprachepunkte und die Stellungnahme inkl. Antrag des Gemeinderats aufgeführt. 5.4 Einsprachen und Antrag des Gemeinderats zum Bebauungsplan Innert der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingegangen: 1. Viktor und Pascale Haefeli-Schlapp, Obere Spichermatt 61, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Ida Szloboda und Antonios Stavrogiannopoulos, Obere Spichermatt 59, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Peter und Bernadette Kirchgessner, Obere Spichermatt 57, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Adrian und Gaby Schmidiger, Obere Spichermatt 55, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Ursula Odermatt und Heinz Bachmann, Obere Spichermatt 51, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Michèle Janes, Obere Spichermatt 49, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Zoe Haas und Alois Barmettler, Obere Spichermatt 45, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Jörg und Birgit Henseleit, Obere Spichermatt 43, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Gabriela Amiet und Norbert Christen, Obere Spichermatt 41, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Rolf und Helen Muff-Stähli, Obere Spichermatt 39, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Roger und Evelyn Sandi-Schuler, Obere Spichermatt 37, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Kurt und Pia Sidler-Niederberger, Obere Spichermatt 35, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Andreas und Ilka Remiger, Obere Spichermatt 33, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Kerstin Hug und Stephan Schumacher, Obere Spichermatt 19, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Hanspeter und Leonie Vogel, Obere Spichermatt 13, 6370 Stans, Parzelle Nr vom Rachel Alpstäg und Matthias Strebel, Obere Spichermatt 3, 6370 Stans, Parzelle Nr vom René und Edith Bösch-Mathis, Obere Spichermatt 53, 6370 Stans, Parzelle Nr vom I. Erwägungen zu den Einsprachen Ziffern 1-16: Die Einsprachen der Einsprechenden Ziffern 1-16 sind im Wortlaut weitgehend identisch und werden vorliegend gemeinsam abgehandelt. a) Die Einsprechenden wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft und sind vom Bauvorhaben mehr als jede/r Dritte betroffen und somit zur Einsprache legitimiert. b) Die Einsprechenden stellen folgende Anträge: 1. Die Einsprache sei gutzuheissen. 2. Auf das Gesuch um Beschlussfassung und Genehmigung des Bebauungsplans Unter Spichermatt sei nicht einzutreten. 3. Eventuell sei das Gesuch um Beschlussfassung und Genehmigung des Bebauungsplans Unter Spichermatt abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin bzw. der Politischen Gemeinde Stans. 70

71 c) Die Einsprechenden machen geltend, mit dem Bebauungsplan würde eine multifunktionale Überbauung von überregionaler Bedeutung realisiert und der wesentliche Bestandteil dieser Überbauung würde die Realisierung eines Einkaufszentrums in der Grössenordnung von 15'000 m 2 Nettofläche bilden. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bau- und Zonenreglement 11 sichere die Zentrumszone die Zentrumsfunktionen wie Einkauf, Begegnung, Dienstleistung und Wohnen und gemäss Art. 59 Baugesetz 8 würden Zentrumszonen Ortsteile umfassen, die zentrumsbildende Funktionen aufweisen oder dem Ort das Gepräge geben. Aus diesen Bestimmungen würde sich ergeben, dass der Sinn und Zweck der Zentrumszone darin bestehe, die Zentrumsfunktionen entsprechend dem Bedarf des betreffenden Dorfes, maximal der betreffenden Region zu sichern. Würde nun eine multifunktionale Überbauung von überregionaler Bedeutung realisiert, würde sich ein solches Vorhaben in der Zentrumszone als nicht mehr zonenkonform erweisen. Überdies würde zusätzlich zum Länderpark für weitere grössere Verkaufsflächen gar kein Bedarf bestehen. Die Einsprechenden fordern eine entsprechende Expertise bezüglich des Bedarfs nach Verkaufsflächen. Gemäss Art. 59 Baugesetz 8 sind in den Kern-, Zentrums- und Dorfzonen öffentliche Bauten, Wohnbauten, Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebe sowie mässig störende Gewerbebetriebe zulässig, sofern sie sich mit dem gewachsenen Charakter des Ortskerns, Zentrums oder Dorfes vereinbaren lassen. Vorliegend steht ein Bebauungsplan zur Diskussion, der die Erstellung von Geschäftsbetrieben, wozu auch Verkaufsflächen eines Einkaufszentrums zu zählen sind, sowie Wohnungen und Büros vorsieht. Weder Art. 59 Baugesetz 8 noch Art. 13 Bau- und Zonenreglement 11 enthalten irgendwelche Einschränkungen in Bezug auf das Ausmass einer entsprechenden Überbauung, noch beinhalten die entsprechenden Vorschriften des kantonalen und kommunalen Baurechts Bestimmungen, dass der bauwillige Grundeigentümer ein entsprechendes Bedürfnis nachzuweisen hätte oder sich auf lediglich lokale oder maximal regionale Bedürfnisse zu beschränken hätte. Wenn die Einsprechenden aus den Begriffen der Zentrumszone derartige Beschränkungen ableiten wollen, fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage. Da ein Bedürfnisnachweis vom Bauherrn nicht zu erbringen ist, besteht auch keine Rechtsgrundlage dafür, ein Bedürfnis durch eine Expertise abklären zu lassen. Soweit sich die Einsprechenden darauf berufen, ein Einkaufszentrum in der geplanten Grösse könne nicht als mässig störender Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Baugesetz 8 angesprochen werden, kann den Einsprechenden nicht gefolgt werden. Unter einem Gewerbebetrieb gemäss Baugesetz 8 sind Produktionsstätten von Handwerkern oder KMU's zu verstehen, die nicht zwingend in eine Industriezone gehören. Das von den Einsprechenden zitierte Bundesgerichtsurteil kann für die vorliegende Problematik nicht als einschlägig betrachtet werden, denn im zitierten Urteil geht es um eine Betonaufbereitungsanlage in einer Gewerbezone, was mit dem vorliegend zu diskutierenden Bebauungsplan nicht vergleichbar ist. Aus den Unterlagen geht denn auch hervor, dass keinerlei Gewerbebetriebe, die störend sein könnten, überhaupt geplant sind. Das Bauvorhaben erweist sich somit grundsätzlich als zonenplankonform im Hinblick auf Art. 59 Baugesetz 8 und Art. 13 Bau- und Zonenreglement 11. d) Die Einsprechenden machen im Weiteren geltend, gemäss Art. 197 Abs. 2 Baugesetz 8 müsse ein Einkaufszentrum einem bestehenden oder geplanten Orts- oder Quartierkern zugeordnet sein. Das geplante Einkaufszentrum könne jedoch keinem geplanten Orts- oder Quartierkern zugeordnet werden und selbst wenn dies der Fall wäre, müsste die Verkaufsfläche massiv reduziert werden. Auch im Hinblick auf Art. 197 Baugesetz 8 berufen sich die Einsprechenden darauf, ein Einkaufszentrum könnte lediglich die Bedürfnisse des ihm zugeordneten Zentrums abdecken. Wie bereits vorstehend dargelegt enthält die kantonale und kommunale Baugesetzgebung keine Einschränkungen im Hinblick auf die Frage, ob ein Bauvorhaben lediglich lokale, regionale oder sogar überregionale Bedürfnisse abdecken dürfe. Auch Art. 197 Baugesetz 8 bildet keine gesetzliche Grundlage dafür, das Bauvorhaben nicht zu genehmigen oder massiv zu reduzieren. Wie die Gesuchstellerin zu Recht in ihrer Vernehmlassung ausführt, ordnet der Bebauungsplan das Einkaufszentrum dem geplanten Ortskern zu und ergänzt damit die mit dem Länderpark bereits teilweise umgesetzte übergeordnete Planung. Zu Recht weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass es einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gleichkäme, würde man die bereits teilweise umgesetzte übergeordnete Planung am geplanten Standort nicht weiterführen. Der Länderpark, der deutlich mehr Fläche aufweist als das vorliegende Bauprojekt liegt ebenfalls in der Zentrumszone und bildet bereits einen entsprechenden Schwerpunkt als Einkaufszentrum, sodass nicht davon gesprochen werden kann, das geplante Bauvorhaben könnte nicht einem geplanten bzw. bereits teilweise bestehenden Orts-Kern zugeordnet werden, abgesehen davon, dass auch der Länderpark bereits überregionale Bedürfnisse abdeckt. e) Die Einsprechenden machen im Weiteren geltend, gemäss Art. 13 Abs. 3 Bau- und Zonenreglement 11 seien in der Zentrumszone maximal vier Vollgeschosse zulässig, während gemäss den Bauvorschriften zum Bebauungsplan zwei Bonusgeschosse, total somit effektiv sechs Vollgeschosse als zulässig erklärt werden sollen. In einem demokratisch legitimierten Verfahren hätten die Stimmberechtigten in der Zentrumszone die zulässige Nutzung auf vier Vollgeschosse festgelegt und die Einsprechenden hätten als angrenzende Grundeigentümer im Vertrauen auf die Einhaltung dieser Vorschrift Grundeigentum erworben. 71

72 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auch der Bebauungsplan dem gleichen demokratisch legitimierten Verfahren wie die Zonenplanung unterliegt und der kantonale Gesetzgeber in Art. 87 Baugesetz 8 den kommunalen Stimmberechtigten die Kompetenz erteilt hat, im Bebauungsplanverfahren in Einzelheiten vom Zonenplan und vom Bau- und Zonenreglement 11 abzuweichen. Nachdem der Bebauungsplan wie der Zonenplan selbst durch die Stimmberechtigten zu erlassen ist, kann Art. 87 Baugesetz 8 nicht besonders eng ausgelegt werden, wie dies die Einsprechenden geltend machen. Ein Abweichen in Einzelheiten kann nicht bedeuten, dass Abweichungen nur in minimer Form möglich wären. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden kann nicht von Bonusgeschossen die Rede sein, denn bei einem Bebauungsplan wird nicht wie beim Gestaltungsplan ein Bonus erteilt, sondern es werden spezifische Regelungen erlassen. In Bezug auf die Geschosszahl muss auf Art. 86 insbesondere Abs. 1 Ziff. 2 Baugesetz 8 hingewiesen werden. Diese Bestimmung regelt unter dem Titel "Besonderer Inhalt", in Kern-, Zentrums- und Dorfzonen, dass im Bebauungsplan unter Ziffer 2 die Geschosszahl zusätzlich geregelt werden kann. Da es sich unbestrittenermassen um eine Zentrumszone handelt, ist von der Zonenplanung her die Möglichkeit gegeben die Geschosszahl zu erhöhen. Kann im Bebauungsplan die Geschosszahl abweichend vom Bau- und Zonenreglement 11 anders geregelt werden, spielt auch die Qualifikation keine Rolle, ob es sich im Sinne der Baugesetzgebung um Vollgeschosse handelt oder nicht. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden sind abweichende Bestimmungen im Bebauungsplan zulässig und in genau gleicher Weise demokratisch legitimiert wie die Vorschriften des Bau- und Zonenreglements 11. f) Die Einsprechenden machen im Weiteren geltend, die Bebauungsplanvorschriften würden eine Gebäudehöhe von maximal 22.5 Meter ab Niveaupunkt NP= m ü. M. bis Oberkante Dachrand ( m ü. M.) vorsehen. Ob der ausgemittelte Niveaupunkt effektiv dem gewachsenen Terrain entspreche könne aus den Gesuchsunterlagen nicht entnommen werde. Sie seien deshalb mangelhaft, sodass auf das Bebauungsplangesuch nicht eingetreten werden könne. Die Gebäudehöhe ist in Art. 163 Baugesetz 8 geregelt. Gemäss Art. 163 Abs. 5 Baugesetz 8 können in einem Bebauungsplan die Absätze 3 und 4 von Art. 163 anders geregelt werden. In Abs. 4 wird ausgeführt, die Gebäudehöhe könne auch in Metermassen umschrieben werden und sie würde die ausgemittelte Höhe der Fassaden gemäss Art. 145 Abs. 2 Baugesetz 8 bilden. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen kann die Höhe in Metermassen angegeben werden und es kann somit auch gleichzeitig definiert werden, ab welchem Niveaupunkt die entsprechende Höhe zu messen ist. Wenn somit der Bebauungsplan die maximale Höhe in Meter ab Niveau NP= m ü. M. bis Oberkante Dachrand ( m ü. M.) definiert, ist dazu die rechtliche Grundlage gegeben. Angesichts dieser Definition ist im Übrigen auch die Höhe des gewachsenen Terrains nicht massgebend. Die Gesuchsunterlagen sind somit nicht mangelhaft und dem Nichteintretensantrag der Einsprechenden kann nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann der Argumentation der Einsprechenden gefolgt werden, die Definition der Gebäudehöhe würde bis zu drei zusätzliche Vollgeschosse zulassen. Man verweist im Übrigen auf die Begründung in Bezug auf die Geschossigkeit. g) Die Einsprechenden bringen im Weiteren vor, im Umweltverträglichkeitsbericht als auch im Verkehrsgutachten würde von anderen Projektwerten ausgegangen, als dies in Art. 5 der Bauvorschriften festgehalten sei. Damit würden sich die Unterlagen als mangelhaft erweisen und auf das Bebauungsplangesuch wäre deshalb nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin weist zu Recht in ihrer Stellungnahme zu den Einsprachen darauf hin, dass sich die im Verkehrsgutachten verwendeten Kennwerte nicht in jedem Fall mit den Angaben im Bebauungsplan decken und zwar deshalb, weil gewisse Flächen gemäss den massgebenden Normen für die Verkehrserzeugung und die Parkfeldberechnung nicht relevant sind und deshalb nicht berücksichtigt werden müssen. Für die Verkehrsanalyse hingegen werden nur die reinen Ladenflächen berücksichtigt und das Baugesetz definiert als Verkaufsfläche "alle durch das Publikum zugänglichen Flächen" und schliesst damit Flächen wie die Mall, die Toiletten und ähnliches, die für die Verkehrserzeugung nicht einberechnet werden müssen, ein. In Bezug auf die Wohnungen werden in der Verkehrsanalyse die Anzahl Wohneinheiten berücksichtigt und nicht die Bruttogeschossfläche. Zudem beziehen sich die Angaben im Verkehrsgutachten auf das konkrete Bauvorhaben, welches nicht mit der maximal möglichen Grösse gemäss Bebauungsplanvorschriften deckungsgleich ist. Die Unterlagen erweisen sich somit als genügend und dem Nichteintretensantrag der Einsprechenden kann nicht gefolgt werden. h) Die Einsprechenden machen im Weiteren geltend, dass die im Gutachten der AKP Verkehrsingenieure AG prognostizierte Anzahl Fahrten aufgrund falscher und bedeutend tieferer Projektkennwerte somit erheblich höher ausfallen würden. Demgegenüber hält die Baudirektion Nidwalden in ihrer Vorprüfung ausdrücklich fest, dass die im Bericht aufgeführten Grundlagen und Aussagen plausibel und korrekt seien und stellt im Weiteren fest, dass der abgebildete Verkehr im Zustand 2022 tendenziell höher ist, als der Verkehr, welcher im Verkehrsmodell für den Zeithorizont 2030 aufgeführt wird. Somit sind die im Bericht "verkehrstechnische Untersuchungen" aufgeführten Schlussfolgerungen auf der sicheren Seite". 72

73 Die Einsprechenden machen weiterhin geltend, aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens, welches durch das geplante Bauvorhaben verursacht würde, müssten im Bebauungsplanverfahren zwingend nicht nur die erforderlichen erschliessungsmässigen Massnahmen für das Bebauungsplanareal selbst, sondern auch die daraus zu realisierenden Massnahmen am übergeordneten Strassennetz aufgezeigt werden. Dazu hält die kantonale Baudirektion in der Vorprüfung im Sachgebiet Verkehr ausdrücklich fest, dass das Bauvorhaben Unter Spichermatt grundsätzlich realisiert werden könne. Dies bedeutet, dass das bestehende Strassennetz genügend ist, jedoch noch optimiert werden kann. Für die prognostizierte Verkehrsüberlastung im Raum Anschluss Stans Nord bis NKB-Kreisel sind im Rahmen des Verkehrskonzeptes Stans übergeordnete Massnahmen zu treffen (Umfahrung Stans West etc.). Die im Verkehrsbericht aufgeführten möglichen Massnahmen auf dem Kantonsstrassennetz und dem A2-Anschluss Stans Nord müssen vom Tiefbauamt Nidwalden zusammen mit dem ASTRA (Bundesamt für Strassen) weiter entwickelt werden. Damit steht aufgrund der Vorprüfung der kantonalen zuständigen Behörde fest, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens von der Bauherrschaft nicht gefordert werden kann, einen Ausbau des Kantonsstrassennetzes zu finanzieren oder mindestens abzuwarten. Wie die Baudirektion richtig festhält, hat die übergeordnete Verkehrsplanung die entsprechenden Massnahmen zu projektieren und zu gegebener Zeit in die Tat umzusetzen. Als einzige Randbedingung für die weitere Bearbeitung des Bebauungsplans bezüglich Verkehr hat das Kantonale Tiefbauamt festgestellt, dass die Einfahrt zur Parkierung so zu gestalten sei, dass kein Rückstau auf den Kreisel Länderpark erfolge und die Überbauungen "Veronika-Gut-Weg" ohne Staus erreicht werden können. Zudem sei je nach Gesamtverkehrsbelastung auf der Achse Stansstaderstrasse nicht auszuschliessen, dass die neue Erschliessungsstrasse, d.h. der neue Veronika-Gut-Weg zukünftig beim Kreisel Länderpark mit einer Dosierung versehen werden müsse. Daher seien die notwendigen Stauraumkapazitäten im Konzept der Überbauung oder der Erschliessungsstrasse vorzusehen. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden sind die aufgelegten Unterlagen namentlich auch das Gutachten der AKP Verkehrsingenieure AG genügend und zeigen die sich im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan zur Diskussion stehenden Massnahmen auf. Ein Ausbau des öffentlichen Strassennetzes kann im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan nicht gefordert werden. i) Die Einsprechenden machen im Weiteren geltend, die Erschliessung für die Anlieferungen genügten weder hinsichtlich der Verkehrssicherheit noch der Dimensionierung den einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS. Die Gesuchstellerin weist zu Recht in ihrer Stellungnahme zu den Einsprachen darauf hin, dass diese Vorwürfe pauschal vorgetragen werden und insbesondere nicht substantiiert wird, welche VSS-Normen verletzt sein sollen. Auch die Behauptungen einer Rückstauproblematik werden nicht substantiiert, sodass sie auch nicht konkret abgehandelt werden können. Die Gesuchstellerin führt zu Recht aus, die erforderlichen markierungs-, signalisations- und verkehrstechnischen Massnahmen seien nicht im Bebauungsplan, sondern im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. Auf die Befürchtungen der Einsprechenden bezüglich der Querung des Fuss- und Radweges und des Rückfahrens von Lieferwagen bei der Anlieferung ist der Argumentation der Gesuchstellerin beizupflichten, dass ein Unfallrisiko grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Immerhin findet eine allfällige Rückwärtsfahrt der Lieferwagen ausserhalb des Fuss- und Radweges statt, sodass ein entsprechender Konflikt durch die Abtrennung nicht besteht. Zudem hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 125 II 129 festgehalten, dass es im Verantwortungsbereich des jeweiligen Fahrzeuglenkers liegt, für eine sichere Fahrt zu sorgen und notfalls auch für alle Rückwärtsfahrmanöver eine Hilfsperson beigezogen werden müsse, welche Pflicht sich aus Art. 17 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung 5 ergeben würde. Die von den Einsprechenden befürchtete Rückstaugefahr dürfte eher unwahrscheinlich sein, da die Anlieferungen zeitlich gestaffelt erfolgen. Sollte es trotzdem zu Wartezeiten kommen, können die wartenden Fahrzeuge auf dem Ausscherstreifen "Anlieferung" warten, bis die Zufahrt frei ist. Der Ausscherstreifen ist genügend gross dimensioniert, um einen Rückstau zu vermeiden. Der Bebauungsplan erweist sich somit auch in diesem Punkte nicht als rechtswidrig. j) Die Einsprechenden machen geltend, in Bezug auf die Umweltverträglichkeit insbesondere im Hinblick auf die Luftreinhaltung hätten die Behörden einen Plan von Massnahmen zu erstellen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der übermässigen Immissionen nötig seien. Wie im Umweltverträglichkeitsbericht zum Bebauungsplan Seite 30 und 31 zutreffend festgehalten wird, wurde zwecks Senkung der Luftschadstoff-Emissionen von den Innerschweizer Kantonen 1999 gemäss Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung 7 ein neuer, gemeinsamer Massnahmenplan Luftreinhaltung erarbeitet und im August 2007 aktualisiert und ergänzt. Gemäss dem Massnahmenplan 1999 wäre vom Massnahmenpaket M2 Regionalverkehr die Massnahme M2b zu beachten. Diese sieht eine Harmonisierung der Rahmenbedingungen für die Erschliessung von publikumsintensiven Anlagen (Parkfelder, öffentlicher Verkehr) vor. Diese Massnahme wurde vom Kanton Nidwalden aus dem Massnahmenplan gestrichen. Im neuen 73

74 Massnahmenplan Luftreinhaltung II (2007) ist keine für das Projekt Unter Spichermatt direkt anwendbare Massnahme enthalten. Die Zielsetzungen des Massnahmenplans werden jedoch für das vorliegende Projekt durch Verbesserungen und eine Verdichtung des Bus-Fahrplans erreicht, indem der öffentliche Verkehr um drei zusätzliche Kurspaare ergänzt werden soll. Im Weiteren ist eine zb-haltestelle "Obere Bitzi" im Gespräch. Ausserdem berücksichtigt das Projekt mit der Erstellung von lediglich 535 Parkplätzen die Belastungssituation insbesondere dadurch, indem vom ermittelten Parkplatzbedarf (Mittelwert) entsprechend der Praxis der Innerschweizer Umweltämter ein zusätzlicher Umwelt-Abzug von rund 10 % vorgenommen wurde. Mit diesen zusätzlichen Massnahmen werden gemäss der richtigen Feststellung des Umweltverträglichkeitsberichts die Zielsetzungen des Massnahmenplans erfüllt. Der Bebauungsplan steht somit mit den Zielen des Massnahmenplans Luftreinhaltung im Einklang, zumal gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht der Mehrausstoss an Schadstoffen, welcher infolge des Projektes zusätzlich anfallen dürfte, verglichen mit den jährlich im gesamten Untersuchungsperimeter emittierten Schadstoffmengen aus dem heute schon bestehenden Verkehr lediglich um rund 1 % beim NOx sowie 1.7 % bei den VOC und 1.8 % bei den Staubemissionen betragen. Zu Recht kommt der Umweltschutzbericht zum Schluss, im Vergleich zum bestehenden Verkehr sei diese Zunahme gering und damit vernachlässigbar. Die Einwendungen der Einsprechenden erweisen sich auch diesbezüglich als nicht stichhaltig. k) Die Einsprechenden machen geltend, die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Bebauungsplangebiet seien als heikel zu qualifizieren. Zudem bestehe für das Bebauungsplangebiet und die angrenzenden Gebiete eine Hochwassergefahr Gefahrenzone 3. Es wäre daher dieser Problematik besondere Beachtung zu schenken. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht sich mit dieser Problematik bereits auseinandergesetzt hat und zudem ein Bericht der Geotest AG Buochs bezüglich Massnahmen für Bauten im Grundwasser vorliegt. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht und Bericht der Geotest AG sind die gewässerschutzrechtlichen Auflagen erfüllt und die Umweltverträglichkeit im Bereich des Grundwasserschutzes für die Stufe 1 (Bebauungsplan) grundsätzlich nachgewiesen. Wie die Einsprechenden ebenfalls zu Recht darauf hinweisen, sind die entsprechenden Massnahmen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahren im Sinne von entsprechenden Auflagen zu verfügen. Die Grundwasserproblematik ist somit nicht geeignet, die Genehmigung des Bebauungsplans zu verhindern. Unbestritten auch von Seiten der Bauherrschaft ist, dass im Rahmen der Bauarbeiten sämtliche Massnahmen zu ergreifen sind, damit nicht Schäden an Nachbarliegenschaften entstehen und vorgängig auch dafür zu sorgen sein wird, dass durch Rissprotokolle und ähnliches im Baubewilligungsverfahren gesorgt werden muss und durch entsprechende Auflagen sicherzustellen ist. Auch von Seiten der Bauherrschaft ist unbestritten, dass vorsorgliche Beweisaufnahmen für die Spundwandarbeiten, die Pfählung und die Grundwasserabsenkung vorgenommen werden müssen. Auch kann nicht davon gesprochen werden, der Umweltverträglichkeitsbericht äussere sich lediglich zu Erschütterungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Spundwänden. Tatsache ist, dass die Spundwandarbeiten die grössten Erschütterungen verursachen, sodass es richtig ist, dass im Umweltverträglichkeitsbericht nur auf diesen Arbeitsschritt Bezug genommen wurde. Die Pfählung wird mit Grossbohrpfählen ausgeführt werden, was relativ emissionsarm sein dürfte. Wie bereits ausgeführt sind jedoch die Massnahmen zur Vermeidung von Immissionen konkret erst im Baubewilligungsverfahren festzulegen. l) Die Einsprechenden machen schlussendlich noch geltend, das Bauvorhaben habe sich gemäss Art. 164 Baugesetz 8 in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Bauten seien zu verbieten, sofern sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Das Eingliederungsgebot gemäss Art. 164 Baugesetz 8 wird lediglich dann verletzt, wenn das Orts- oder Landschaftsbild durch die Baute erheblich beeinträchtigt wird. Damit ist klar, dass nicht jede Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zum Verbot einer Bebauung führen kann. Vorliegend kann jedoch weder durch Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe geltend gemacht werden das Bauvorhaben würde das Orts- bzw. Landschaftsbild im Sinne der gesetzlichen Bestimmung erheblich stören. Wie bereits vorstehend einlässlich dargelegt wurde, kann im Rahmen eines Bebauungsplans durchaus statt lediglich vier-, sechsgeschossig gebaut werden. Das Argument, das zonenprägende Charakteristikum sei eine viergeschossige Bebauung, trifft nach wie vor nicht zu. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich der Länderpark, der als voluminöses Einkaufszentrum eine Höhe von 22.5 Meter aufweist und damit gleich hoch ist wie das geplante Bauvorhaben. Östlich des Länderparks ist ein Büro- und Wohngebäude im Rohbau erstellt, das ebenfalls diese Höhe aufweist. Es ist somit nicht richtig, dass allein schon mit der Bewilligung von sechs Geschossen eine Verletzung von Art. 164 Baugesetz 8 einhergehe. Indem in unmittelbarer Nähe bereits zwei Gebäudekomplexe die gleiche Höhe wie das geplante Bauvor- 74

75 haben aufweisen, sind diese Bauten für das Ortsbild im Bebauungsplangebiet prägend. Damit verstösst das geplante Bauvorhaben entgegen der Ansicht der Einsprecher nicht gegen Art. 164 Baugesetz 8. II. Antrag des Gemeinderates: Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beantragt der Gemeinderat den Stimmberechtigten die Einsprachen vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Erwägungen zu der Einsprache Ziffer 17 a) Die Einsprechenden wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft und sind vom Bauvorhaben mehr als jede/r Dritte betroffen und somit zur Einsprache legitimiert. b) Die Einsprechenden stellen folgende Anträge: 3. Die maximale Bauhöhe ist gemäss gültigem Zonenplan auf 18 Meter zu reduzieren. Die Mantellinie ist entsprechend anzupassen. 4. Auf das fünfte Bonusgeschoss ist zu verzichten. Die Mantellinie ist entsprechend anzupassen. 5. Die Höhe der Südfassade, Trakt C ist auf die gleiche Höhe wie der Gebäudeteil des Länderparks entlang der Stansstaderstrasse zu reduzieren. Die Mantellinie ist entsprechend anzupassen. 6. Die über Terrain zulässige Höhe eines Untergeschosses von 1.5 Meter soll nicht auf die Gesamthöhe zugeschlagen werden, da ein Herausragen des Untergeschosses über Terrain gar nicht geplant ist. Die Mantellinie ist entsprechend anzupassen. 7. Die geplante Überbauung darf zu keiner Erhöhung des heutig gültigen Lärmschutzwertes von ES II für unser Grundstück führen. 8. Die Erschliessung und Zufahrten der geplanten Überbauung sind ohne Umzonung zulasten des Grundstücks 367 Hostatt, sondern auf dem bestehenden Grundstück 1000 bzw. über die bestehende Zufahrt zu lösen. 9. Die Erschliessung und Zufahrten der geplanten Überbauung sind auf der Seite der Stansstaderstrasse zu lösen. 10. Sollte die Erschliessung wider Erwarten über den verlegten Veronika-Gut- Weg erfolgen, ist ein durchgehender Lärmschutz von den Grundstücken 1330 und 1362 bis zur Bushaltestelle an der Stansstaderstrasse zu erstellen. 11. Die südliche Gebäudefassade, Trakt C soll mindestens einen Grenzabstand von 17.5 Metern zum Grundstück 367 Hostatt betragen. Um dies zu erreichen soll das Gebäude auf die Höhe des Weges in die Obere Spichermatt zurückversetzt werden. Die Mantellinie ist entsprechend anzupassen. Das ergibt einen harmonischeren Übergang zu den umliegenden Liegenschaften. 12. Sollte die Erschliessung wider Erwarten über den verlegten Veronika-Gut- Weg erfolgen, soll der Abstand zwischen der südlichen Gebäudefassade, Trakt C und der geplanten neuen Zufahrtsstrasse mindestens 10 Meter plus den Platzbedarf für ein zusätzliches Trottoir auf der Seite des Grundstücks 367 Hostatt betragen. Um dies zu erreichen soll das Gebäude auf die Höhe des Weges in die Obere Spichermatt zurückversetzt werden. Die Mantellinie ist entsprechend anzupassen. das ergibt mehr Platz und mehr Sicherheit für die Fussgänger, da der Fussgängerstreifen direkt vor der Ein- /Ausfahrt durchführt und von herausfahrenden Fahrzeugen nicht eingesehen werden kann. 13. Die Bewilligung des Bebauungsplans zur Erstellung eines Einkaufszentrums soll erst erfolgen, wenn die Lösung der Verkehrsprobleme auf der Stansstaderstrasse und dem Autobahnanschluss Stans Nord geplant und die Umsetzung sichergestellt ist. 14. Es sollen keine Leuchtreklamen zum angrenzenden Wohnquartier Obere Spichermatt zugelassen werden, um übermässige Lichtimmissionen zu verhindern. 15. Damit ein Ansteigen des jetzt schon kritischen Grundwasserspiegels vermieden werden kann, soll auf ein 2. Untergeschoss verzichtet werden. c) Die Einsprechenden stellen nicht weniger als dreizehn verschiedene Anträge, die jedoch inhaltlich eigentliche Abänderungsanträge sind, über welche nicht im Einspracheverfahren entschieden werden kann. Mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache kann lediglich die Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden. Stellen die Einsprechenden die Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen fest, haben sie logischerweise den Antrag zu stellen, wegen der Verletzung öffentlichen Rechts sei auf das Gesuch um Beschlussfassung und Genehmigung des Bebauungsplans nicht einzutreten bzw. sei das Gesuch abzuweisen. Aus dem Inhalt der Anträge der Einsprechenden kann geschlossen werden, dass die Einsprechenden davon ausgehen, es sei öffentliches Recht verletzt und 75

76 auf den Bebauungsplan sei nicht einzutreten bzw. soweit eingetreten werden kann, sei er abzuweisen. Auf die Anträge Ziff. 3 bis 15 der Einsprache kann somit nicht eingetreten werden. Sie zielen offensichtlich auf eine Änderung des Bebauungsplanes im Sinne der Vorschläge der Einsprechenden ab. Im Einspracheverfahren kann jedoch allein über die Verletzung öffentlichen Rechts durch das aufgelegte Projekt entschieden werden. Auf die Anträge der Einsprechenden um Änderung des Bebauungsplans im Sinne ihrer Anträge kann daher nicht eingetreten werden. Hingegen besteht im Verfahren zur Genehmigung des Bebauungsplans gemäss Art. 90 Abs. 2 Baugesetz 8 die Möglichkeit, spätestens 10 Tage vor dem Tag der Gemeindeversammlung schriftlich beim Gemeinderat Abänderungsanträge zum Bebauungsplan einzureichen. Um überspitzten Formalismus zu vermeiden kann man die Anträge der Einsprechenden als Antrag auf Nichteintreten bzw. Nichtgenehmigung des Bebauungsplans interpretieren und soweit eine Begründung dazu vorgebracht wurde auch als Einsprache behandeln. d) Die Einsprechenden machen geltend, die geplante Überbauung sei für die Bedürfnisse von Stans überdimensioniert und nicht notwendig. Gemäss Art. 59 Baugesetz 8 sind in den Kern-, Zentrums- und Dorfzonen öffentliche Bauten, Wohnbauten, Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebe sowie mässig störende Gewerbebetriebe zulässig, sofern sie sich mit dem gewachsenen Charakter des Ortskerns, des Zentrums oder Dorfes vereinbaren lassen. Vorliegend steht ein Bebauungsplan zur Diskussion, der die Erstellung von Geschäftsbetrieben, wozu auch Verkaufsflächen eines Einkaufszentrums zu zählen sind sowie Wohnungen und Büros vorsieht. Weder Art. 59 Baugesetz 8 noch Art. 13 Bau- und Zonenreglement 11 enthalten irgendwelche Einschränkungen in Bezug auf das Ausmass einer entsprechenden Überbauung, noch beinhalten die entsprechenden Vorschriften des kantonalen und kommunalen Baurechtes Bestimmungen, dass der bauwillige Grundeigentümer ein entsprechendes Bedürfnis nachzuweisen hätte oder sich auf lediglich lokale oder maximal regionale Bedürfnisse zu beschränken hätte. Wenn die Einsprechenden aus den Begriffen der Zentrumszonen derartige Beschränkungen ableiten wollen, fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage. e) Soweit die Einsprechenden geltend machen, die geplante Nutzung und Strassenführung führe zu erhöhten Schadstoff- und Lichtimmissionen in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks, ist dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Vorschriften der Gesetzgebung über die Luftreinhaltung eingehalten sind. Wie im Umweltverträglichkeitsbericht zum Bebauungsplan Seite 30 und 31 zutreffend festgehalten wird, wurde zwecks Senkung der Luftschadstoffemissionen von den Innerschweizer Kantonen 1999 gemäss Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung 7 ein neuer, gemeinsamer Massnahmenplan Luftreinhaltung erarbeitet und im August 2007 aktualisiert und ergänzt. Die vorgesehene Massnahme wurde im Kanton Nidwalden aus dem Massnahmenplan gestrichen. Im neuen Massnahmenplan Luftreinhaltung II (2007) ist keine für das Projekt Unter Spichermatt direkt anwendbare Massnahme enthalten. Die Zielsetzungen des Massnahmenplans werden jedoch für das vorliegende Projekt durch Verbesserungen und eine Verdichtung des Busfahrplans erreicht, indem der öffentliche Verkehr um drei zusätzliche Kurspaare ergänzt werden soll. Im Weiteren ist eine zb-haltestelle "Obere Bitzi" im Gespräch. Ausserdem berücksichtigt das Projekt mit der Erstellung von lediglich 535 Parkplätzen die Belastungssituation insbesondere dadurch, indem vom ermittelten Parkplatzbedarf (Mittelwert) entsprechend der Praxis der Innerschweizer Umweltämter ein zusätzlicher Umwelt-Abzug von rund 10 % vorgenommen wurde. Mit diesen zusätzlichen Massnahmen werden gemäss der richtigen Feststellung des Umweltverträglichkeitsberichtes die Zielsetzungen des Massnahmenplans erfüllt. Der Bebauungsplan steht somit mit den Zielen des Massnahmenplans Luftreinhaltung im Einklang, zumal gemäss Umweltverträglichkeitsbericht der Mehrausstoss an Schadstoffen, welcher infolge des Projektes zusätzlich anfallen dürfte, verglichen mit den jährlichen gesamten im Untersuchungsperimeter emittierten Schadstoffmengen aus dem heute schon bestehenden Verkehr gering und damit vernachlässigbar ist. Soweit die Einsprechenden zusätzliche Lichtimmissionen geltend machen wollen, ist dieser Einwand weder substantiiert noch verweisen die Einsprechenden auf eine entsprechende öffentlich-rechtliche Bestimmung, welche verletzt sein könnte. Die Einsprache ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einsprechenden machen überdies geltend, es würde durch das Projekt zusätzlicher Verkehrslärm entstehen, was zu einer Wertverminderung ihres Grundstücks führen würde. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass vorliegend lediglich zu überprüfen ist, ob durch den Bebauungsplan die gesetzlichen Bestimmungen, vorliegend die Bestimmungen in Bezug auf den Lärmschutz eingehalten sind. Wird in der Nachbarschaft gebaut und hält sich das Bauprojekt an die gesetzlichen Vorschriften, hat kein Nachbar einen Rechtsanspruch auf die Beibehaltung des Status quo. Dies gilt selbst dann, wenn eine Wertverminderung des eigenen Grundstücks eintreten sollte, was vorliegend jedoch ohnehin als unwahrscheinlich erscheint. Der Umweltverträglichkeitsbericht hat die Lärmbelastung untersucht und ist zum Schluss gekommen, die Mehrbeanspruchung durch den Verkehr der Stansstaderstrasse, welcher durch den Betrieb der Unter Spichermatt verursacht werde, sei bei 76

77 allen untersuchten Abschnitten gering. Die dadurch bewirkte Emissionszunahme betrage im Maximum wenige Zehntel Dezibel. Damit würden die Emissionspegel und entsprechend auch die Lärmimmissionen praktisch nicht verändert werden. Auf dem Zufahrtsabschnitt des Veronika-Gut-Weges nehme die Lärmemission deutlich zu, wobei die Gesamtemission allerdings immer noch so tief sei, dass der Planungswert der ES III bereits im Abstand von 5 Meter ab Strassenmitte eingehalten sei. Der Umweltverträglichkeitsbericht hält unmissverständlich fest, dass infolge der Mehrbelastung keine Immissionsgrenzwerte überschritten oder wahrnehmbare Zunahmen der Lärmimmissionen verursacht werden. Die Anforderungen von Art. 9 Lärmschutz-Verordnung 6 sind damit erfüllt. Der Einwand der Einsprechenden bezüglich der Zunahme des Verkehrslärms erweist sich somit als nicht begründet. f) Die Einsprechenden machen im Weiteren geltend, die geplante Gebäudehöhe von 22.5 Meter führe zu übermässigem Schattenwurf und verhindere die Weitsicht, was durch die Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe gemäss gültigem Bau- und Zonenreglement 11 verhindert werden könne. Die Gebäudehöhe ist in Art. 163 Baugesetz 8 geregelt. Gemäss Art. 163 Abs. 5 Baugesetz 8 können in einem Bebauungsplan die Absätze 3 und 4 von Art. 163 anders geregelt werden. In Abs. 4 wird ausgeführt, die Gebäudehöhe könne auch in Metermassen umschrieben werden und sie würde die ausgemittelte Höhe der Fassaden gemäss Art. 145 Abs. 2 Baugesetz 8 bilden. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen kann die Höhe in Metermassen angegeben werden und es kann somit auch gleichzeitig definiert werden, ab welchem Niveaupunkt die entsprechende Höhe zu messen ist. Es erweist sich somit klar, dass in einem Bebauungsplan eine Gebäudehöhe von 22.5 Meter festgesetzt werden kann und ein solcher Beschluss nicht rechtswidrig ist. Ein übermässiger Schattenwurf ist im Übrigen aufgrund der Distanz des Grundstücks der Einsprechenden zum Bebauungsplangebiet praktisch ausgeschlossen. Bei der angeblichen Behinderung der Weitsicht verhält es sich wiederum so, dass kein geschütztes Recht des Eigentümers auf Beibehaltung einer Weitsicht oder Aussicht besteht, sofern bei einer Bebauung des Nachbargrundstücks die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Soweit die Einsprechenden geltend machen, das Bauvorhaben würde der Ästhetik widersprechen, berufen sich die Einsprechenden offensichtlich auf Art. 164 Baugesetz 8. Das Eingliederungsgebot gemäss Art. 164 Baugesetz 8 wird lediglich dann verletzt, wenn das Ortsbild und/oder Landschaftsbild durch die Baute erheblich beeinträchtigt wird. Damit ist klar, dass nicht jede Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zum Verbot einer Bebauung führen kann. Vorliegend kann jedoch weder durch Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe geltend gemacht werden, das Bauvorhaben würde das Orts- bzw. Landschaftsbild im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erheblich stören. Indem in unmittelbarer Nähe bereits zwei Gebäudekomplexe die gleiche Höhe wie das geplante Bauvorhaben aufweisen, sind diese Bauten für das Ortsbild im Bebauungsplangebiet prägend. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden verstösst das geplante Bauvorhaben nicht gegen Art. 164 Baugesetz 8. g) Die Einsprechenden machen im Weiteren geltend, gemäss Art. 185 Abs. 4 Baugesetz 8 könne der Nutzungsbonus nicht zusätzlich zum Bonus gemäss Baugesetz 8 Art. 97 bewilligt werden. Die Einsprechenden übersehen, dass vorliegend nicht von einem Bonus die Rede sein kann, denn bei einem Bebauungsplan wird nicht wie beim Gestaltungsplan ein Bonus erteilt, sondern spezifische Regelungen erlassen. Die Abweichung des Bebauungsplans vom Bau- und Zonenreglement 11, z.b. bezüglich Geschosszahl usw., ist kein Bonus, sondern eine spezifische Regelung, für welche der kantonale Gesetzgeber in Art. 87 Baugesetz 8 den kommunalen Stimmberechtigten die Kompetenz erteilt hat, im Bebauungsplanverfahren in Einzelheiten vom Zonenplan und vom Bau- und Zonenreglement 11 abzuweichen. Vorliegend handelt es sich jedoch weder um einen Nutzungsbonus im Sinne von Art. 185 Abs. 4 Baugesetz 8, weil irgendwelche erhöhte Qualitätsstandards i.s. Energie eingehalten wären, noch um einen Bonus im Sinne von Art. 97 Baugesetz 8, zumal Art. 97 Baugesetz 8 lediglich vom Gestaltungsplan handelt, während vorliegend ein Bebauungsplan im Sinne von Art. 84 bis 93 Baugesetz 8 zur Diskussion steht. Weiter machen die Einsprechenden geltend, gemäss Art. 198 Ziff. 2 Baugesetz 8 dürfe ein Bebauungsplan für ein Einkaufszentrum nur genehmigt werden, wenn der notwendige Bau oder Ausbau von kantonalen und kommunalen Strassen im angrenzenden Einzugsgebiet eines Einkaufszentrums auch ausserhalb des vom Bebauungsplan erfassten Bereiches durch verbindliche Pläne gewährleistet und deren Verwirklichung finanziell sichergestellt sei. Zudem weisen die Einsprechenden darauf hin, dass auf der Stansstaderstrasse schon heute prekäre Verkehrsverhältnisse herrschen würden und keine Lösung vorhanden sei. In der Vorprüfung zur Genehmigung des Bebauungsplans hält die kantonale Baudirektion im Sachgebiet Verkehr ausdrücklich fest, dass das Bauvorhaben Unter Spichermatt grundsätzlich realisiert werden könne. Dies bedeutet, dass das bestehende Strassennetz auch für die zusätzliche Belastung genügend ist und somit kein Bau oder Ausbau von kantonalen und kommunalen Strassen notwendig ist. Unbestritten ist, dass das Strassennetz jedoch noch optimiert werden kann. Es steht somit fest, dass Art. 198 Ziff. 2 Baugesetz 8 mit einer Genehmigung des Bebauungsplans nicht verletzt ist. Betreffend Optimierung ist vorgesehen, für die prognostizierte Verkehrsüberlastung im Raum Anschluss Stans Nord bis NKB-Kreisel im Rahmen des Verkehrskonzeptes Stans übergeordnete Massnahmen zu treffen. Die 77

78 im Verkehrsbericht aufgeführten möglichen Massnahmen auf dem Kantonsstrassennetz und dem A2-Anschluss Stans Nord müssen vom Tiefbauamt Nidwalden zusammen mit dem ASTRA (Bundesamt für Strassen) weiter entwickelt werden. Damit steht aufgrund der Vorprüfung der kantonalen zuständigen Behörde fest, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens von der Bauherrschaft nicht gefordert werden kann, einen Ausbau des Kantonsstrassennetzes zu finanzieren oder mindestens abzuwarten. Wie die Baudirektion richtig festhält, hat die übergeordnete Verkehrsplanung die entsprechenden Massnahmen zu projektieren und zu gegebener Zeit in die Tat umzusetzen. Wie bereits ausgeführt handelt es sich jedoch dabei nicht um den Bau oder Ausbau der bestehenden Strassennetze, sondern ausschliesslich um optimierende Massnahmen. h) Die Einsprechenden führen im Weiteren aus, der Grundwasserspiegel stelle schon heute in Stans z.b. im Gebiet Kohlgraben ein Problem dar und diese Problematik sei im Umweltbericht zu wenig kritisch hinterfragt worden. Es bestünde das Risiko, dass Schäden am Grundstück der Einsprechenden und am Tiefgaragenanteil auftreten könnten. Zudem könnte ein Anstieg des Grundwasserspiegels zu baulichen Zusatzmassnahmen oder Sanierungsmassnahmen auf dem Grundstück der Einsprechenden führen. Es ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht sich mit dieser Problematik bereits auseinandergesetzt hat und zudem ein Bericht der Geotest AG, Buochs bezüglich Massnahmen für Bauten im Grundwasser vorliegt. Die Einsprechenden substantiieren nicht, weshalb gemäss ihrer Ansicht entgegen den Ausführungen im Umweltverträglichkeitsbericht und im Bericht der Geotest AG die gewässerschutzrechtlichen Auflagen nicht erfüllt sein sollen bzw. die Umweltverträglichkeit im Bereich des Grundwasserschutzes für die Stufe 1 (Bebauungsplan) grundsätzlich nicht nachgewiesen wäre. Im Übrigen sind die Einsprechenden darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Massnahmen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens im Sinne von entsprechenden Auflagen zu verfügen sind. Die Grundwasserproblematik ist somit nicht geeignet, die Genehmigung des Bebauungsplans zu verhindern. Unbestritten auch von Seiten der Bauherrschaft ist, dass im Rahmen der Bauarbeiten sämtliche Massnahmen zu ergreifen sind, damit nicht Schäden an Nachbarliegenschaften entstehen und vorgängig auch dafür zu sorgen sein wird, dass durch Rissprotokolle und Ähnliches im Baubewilligungsverfahren gesorgt werden muss und durch entsprechende Auflagen sicherzustellen ist. Auch von Seiten der Bauherrschaft ist unbestritten, dass vorsorgliche Beweisaufnahmen für die Spundwandarbeiten, die Pfählung und die Grundwasserabsenkung vorgenommen werden müssen. IV. Antrag des Gemeinderates: Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, die Einsprache vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.5 Allfällige Abänderungsanträge Abänderungsanträge zum Bebauungsplan Unter Spichermatt sind spätestens 10 Tage vor dem Tag der Gemeindeversammlung, d.h. bis spätestens am 13. Mai 2013 schriftlich an den Gemeinderat einzureichen (Poststempel oder Briefkasten Gemeindehaus bis Uhr). An der Gemeindeversammlung können dazu keine Abänderungsanträge mehr eingereicht werden (Art. 90 Abs. 2 Baugesetz 8 ). Allfällig eingegangene Abänderungsanträge werden vorgängig vom Gemeinderat diskutiert und an der Gemeindeversammlung zur Zustimmung oder Ablehnung empfohlen. 5.6 Antrag des Gemeinderates auf Abweisung der Einsprachen Der Gemeinderat ist überzeugt, dass mit diesem Bebauungsplan die raumplanerischen und umweltrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und eine neue, den Bedürfnis entsprechende Überbauung realisiert werden kann. Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten, die Einsprachen abzuweisen. 5.7 Information über Urnenabstimmung Der Gemeinderat hat unter Hinweis auf Art. 74 Abs. 2 Gemeindegesetz 9 in Verbindung mit der Gemeindeordnung 12 Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 beschlossen, die Schlussabstimmung über den Bebauungsplan Unter Spichermatt den Stimmberechtigten an einer Urnenabstimmung ausserhalb der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Seit 1996 wurden aufgrund eines öffentlichen Begehrens alle Bebauungspläne der Gemeinde Stans den Stimmberechtigten an einer Urnenabstimmung vorgelegt. Dieser Praxis will man weiterhin folgen. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Gemeindeordnung 12 hat die Durchführung der Urnenabstimmung getrennt von der Gemeindeversammlung zu erfolgen. Die Urnenabstimmung wird voraussichtlich am 22. September 2013 stattfinden, vorausgesetzt, dass an der Gemeindeversammlung: - der Anpassung des Zonenplans Siedlung zugestimmt wird; - der Anpassung des Verkehrsrichtplans zugestimmt wird; - die Einsprachen zum Bebauungsplan abgewiesen werden; - allfällig beschlossene Abänderungsanträge bis dahin im Bebauungsplan eingearbeitet sind; - kein Rechtsmittel gegen die Anpassungen des Zonenplans sowie die Abänderungsanträge ergriffen werden. 78

79 6. Stellungnahme des Gemeinderates / Anträge 6.1 Schlussfolgerung Der Gemeinderat ist der Meinung, dass der vorliegende Bebauungsplan insgesamt eine auf alle gesetzlichen und planerischen Vorgaben abgestimmte Planung darstellt und als ausgewogen bezeichnet werden kann. Der Bebauungsplan wird erst mit der Änderung der Zonenplanung und der Anpassung des Verkehrsrichtplanes bewilligungsfähig. Deshalb entscheidet das Stimmvolk zuerst an der Gemeindeversammlung über diese beiden Anpassungen. Aus Sicht des Gemeinderates sind die Änderungen der Zonenplanung und die Anpassung des Verkehrsrichtplanes ohnehin sinnvoll und notwendig, wird doch die problematische Einfahrt des bestehenden Veronika-Gut-Weges neu an den Länderparkkreisel angeschlossen, was vor allem für den Links-Abbieger nach Stans eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Situation darstellt. Auch kann mit den Anpassungen eine sinnvolle neue Parzellierung im Gebiet Unter Spichermatt erreicht werden. Für den vorliegenden Bebauungsplan wurden von Gemeinderat und Kanton zahlreiche Auflagen gemacht und im Projekt umgesetzt. Mit der Verdichtung des Busbetriebs, der Entflechtung von motorisiertem und Langsamverkehr und der Bewirtschaftung der Parkplätze wird dem Anliegen der Luftreinhaltung entsprochen. Den Anliegen des Lärmschutzes kann mit der Verlegung der Anlieferung ins Gebäude begegnet werden. Mit der Reduktion der Parkplätze gemäss Umweltverträglichkeitsbericht kann der Verkehr reduziert werden. Der Gemeinderat ist sich aber bewusst, dass die Verkehrsprobleme in Stans unabhängig des vorliegenden Bebauungsplanes zielstrebig angegangen und nachhaltig gelöst werden müssen. Der Gemeinderat verspricht sich unter anderem von der Umsetzung des Agglomerationsprogramms ganzheitliche und zielführende Lösungsansätze. Im Bebauungsplan und den vorliegenden Vertragswerken sind auch die Kostenfolgen (Verlegung Strasse und Leitungen, Landabtretungen, Bypass) formuliert und klar zu Gunsten der Gemeinde geregelt. 6.2 Anträge (Zusammenfassung) Betreffend Teilrevision der Nutzungsplanung Unter Spichermatt (Arrondierung der Zentrumszone und Anpassung des Verkehrsrichtplans) sowie der Geschäfte zum Bebauungsplan Unter Spichermatt (nicht gütlich erledigte Einsprachen, allfällige Abänderungsanträge) beantragt der Gemeinderat den Stimmberechtigten: zur Anpassung Zonenplan 1. die Einsprachen zur Teilrevision der Nutzungsplanung unter Punkt 3.4 der vorliegenden Botschaft gemäss Begründung Ziffer I IV ohne Kostenfolge zu Lasten der Einsprechenden vollumfänglich abzuweisen 2. Beschlussfassung über allfällige Abänderungsanträge 3. der Änderung des Zonenplans Siedlung zuzustimmen zur Änderung Verkehrsrichtplan 1. Beschlussfassung über allfällige Abänderungsanträge 2. der Änderung des Verkehrsrichtplanes zuzustimmen zum Bebauungsplan Unter Spichermatt, Behandlung der Einsprachen 1. die Einsprachen zum Bebauungsplan unter Pkt. 5.4 der vorliegenden Botschaft gemäss Begründung Ziffer I IV ohne Kostenfolge zu Lasten der Einsprechenden vollumfänglich abzuweisen 2. Beschlussfassung über allfällige Abänderungsanträge (Die Schlussabstimmung über die Zustimmung oder Ablehnung zum Bebauungsplan Unter Spichermatt findet an einer separaten Urnenabstimmung ausserhalb der Gemeindeversammlung statt) 79

80 II Ausführliche Informationen zum Bebauungsplan (informativ) Der Bebauungsplan wird voraussichtlich an der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 zur Abstimmung gebracht. Jedoch sind für die Meinungsbildung zu den nicht gütlich erledigten Einsprachen und allfällige Abänderungsanträge, über welche an dieser Gemeindeversammlung behandelt wird, ausführliche Informationen wichtig. 7. Planerische und gesetzliche GrundlagenBaugesetz 8 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist mit der Gestaltungsplan- oder Bebauungsplanpflicht überlagert. Es ist ein Bebauungsplan zu erarbeiten, da gemäss Art. 197 Abs. 1 Baugesetz 8 für Einkaufszentren von mehr als 2000 m 2 Nettofläche ein Bebauungsplan vorausgesetzt wird. Der Bebauungsplan bezweckt unter anderem die Festlegung massgeblicher Elemente einer Überbauung, die Freihaltung für die Erschliessungsanlagen erforderlichen Landes und die Ausscheidung des im öffentlichen Interesse nicht zu überbauenden Gebietes (Art. 84 Baugesetz 8 ). Das Baugesetz 8 (Art. 198) hält weiter fest, dass ein Bebauungsplan für ein Einkaufszentrum nur genehmigt werden darf, wenn: - die für die Erschliessung erforderlichen Anlagen für den Verkehr (genügende verkehrsgerechte Zu- und Wegfahrten mit hinreichendem Stauraum, eine ausreichende Anzahl Abstellflächen für Fahrzeuge) sowie für die Wasser- und Energieversorgung und die Abwasser- und Abfallbeseitigung entweder bereits vorhanden sind oder gleichzeitig mit dem Einkaufszentrum nach den Weisungen der zuständigen Behörden erstellt werden; - der notwendige Bau oder Ausbau von kantonalen und kommunalen Strassen im angrenzenden Einzugsgebiet eines Einkaufszentrums auch ausserhalb des vom Bebauungsplan erfassten Bereiches durch verbindliche Pläne gewährleistet und deren Verwirklichung finanziell sichergestellt ist. - Im Weiteren gemäss Art. 197 Abs. 4 Baugesetz 8 müssen Einkaufszentren ab 5000 m 2 mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gut erreichbar sein. 7.2 Nutzungsplanung der Gemeinde Stans Mehrheitlich liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Stans vom 14. Juni 2005 (RRB Nr. 737 vom 16. November 2005) in der Zentrumszone und ist mit der Zone kundenintensive Nutzungen überlagert (Parzellen Nrn. 882, 411 und 1000). Zusätzlich sind die Parzellen Nrn. 822 und 411 mit einer Gestaltungsplan- oder Bebauungsplanpflicht belegt. Gemäss Baugesetz sind Einkaufszentren mit mehr als 2000 m 2 Nettofläche nur gestützt auf einen Bebauungsplan zu bewilligen. Ein Teil der Parzelle Nr. 367 (Fläche von 790 m 2 ) sowie die Verkehrsfläche des Veronika-Gut-Wegs zwischen den Parzellen Nrn. 411 und 1000 sollen der Zentrumszone zugewiesen und mit der Zone kundenintensive Nutzungen überlagert sowie der Bebauungsplanpflicht unterstellt werden (siehe Kapitel 3.1). Die Zentrumszone sichert gemäss Art. 13 Abs. 1 Bau- und Zonenreglement 11 die Zentrums-Funktionen wie Einkauf, Begegnung, Dienstleistung und Wohnen. In der überlagerten Zone kundenintensive Nutzungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 Bauund Zonenreglement 11 Freizeiteinrichtungen, Fachmärkte, Erweiterungsmöglichkeiten für Einkauf sowie kundenintensive Dienstleistungsbetriebe zulässig. Der Verkehrsrichtplan vom 29. Juni 2000 mit Änderung vom 14. Juni 2005 wird angepasst. Im Bebauungsplan wird aufgezeigt, wie die Erschliessung ab dem Kreisel Länderpark umgesetzt werden soll (teilweise Umlegung des Veronika-Gut- Weges). Diese Erschliessung ist bereits im rechtskräftigen Verkehrsrichtplan festgesetzt. Im Rahmen der Teilrevision wird nun die Bezeichnung der Strasse als Zufahrtsstrasse sowie die Signatur des Trottoirs entfernt und das Koordinationsblatt entsprechend angepasst. Die Umzonung und Anpassung des Perimeters Bebauungsplanpflicht sowie der Anpassung des Verkehrsrichtplan werden im Rahmen dieser Gemeindeversammlung vom 22. Mai 2013 behandelt (siehe Kapitel 3 Änderung der Nutzungsplanung und Kapitel 4 Anpassung des Verkehrsrichtplans). 7.3 Weitere gesetzliche Grundlagen Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes mussten weitere gesetzliche Vorgaben berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um solche des Umweltrechts. 8. Vorbereitung / Erarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans Am 7. Juni 2010 reichten die HRS Real Estate AG Frauenfeld und die Rhyn Beyeler Consulting Hergiswil den Bebauungsplan Unter Spichermatt ein. Der Bericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung 3 wurde vom Gemeinderat verfasst und mit den Bebauungsplanunterlagen dem Kanton im Juni 2010 zur Vorprüfung übermittelt. Die Baudirektion Nidwalden führte bei verschiedenen Amtsstellen eine Vernehmlassung durch und stellte am 14. März 2011 ihren Bericht der Gemeinde Stans zu. Es wurden insgesamt drei Vorprüfungen beim Kanton durchgeführt. Aufgrund der jeweiligen Vorprüfungsberichte wurden die Unterlagen zum Bebauungsplan überarbeitet und optimiert. Die Unterlagen zum Bebauungsplan wurden vom 17. Oktober bis 16. November 2012 während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der Umweltverträglichkeitsbericht konnte gleichzeitig gestützt auf Art. 15 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) 4 während der öffentlichen Auflage eingesehen werden. Im Rahmen dieser öffentlichen Auflage sind diverse Einsprachen eingegangen. Der Umweltverträglichkeitsbericht wurde im Oktober 2012 dem Amt für Umwelt zur Beurteilung überreicht. Die Umweltverträglichkeitsbeurteilung durch das Amt für Umwelt vom 5. Dezember 2012 diente als Grundlage für den gemeinderätlichen Prüfentscheid vom 11. März Die Beurteilung wird zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht und dem Prüfentscheid gestützt auf Art. 20 UVPV 4 ab dem 10. April 2013 während 30 Tagen öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt. 80

81 9. Vorstellung des Bebauungsplans durch die Gesuchstellerin 9.1 Städtebau / Architektur / Freiraumgestaltung a) Gestaltung allgemein: Um an dieser sensiblen städtebaulichen Situation ein optimales Gebäude für Stans zu entwickeln, wurde der Entwurf in enger Zusammenarbeit mit einem Gestaltungsbeirat erarbeitet. Mit Meinrad Grüter, Luzern wurden Konzept, Kubatur, Erschliessung und Architektur entwickelt. b) Städtebau und Lage: Das Areal liegt im nördlichen Teil des Ortes Stans, zwischen der Autobahn A2 und der Stansstaderstrasse unmittelbar am Autobahnanschluss Stans-Nord. Die Lage wird vom Einkaufszentrum Länderpark dominiert. Dieses wirkt aktuell als Referenzpunkt zum Einkaufen. Die prominente Verkehrsachse erschliesst unter anderem auch das Dorfzentrum. Zusammen mit dem Länderpark entstehen durch das neue Gebäude eine Torsituation und ein prominenter Eingang zum Ort. Die geografische Lage des Areals wird von Bergen umschlossen, namentlich vom Pilatus, Stanserhorn, Buochserhorn und Bürgenstock. Auf Grund der zentralen Lage (Verkehrsanbindung) einer guten Besonnung und der aussergewöhnlichen Aussicht in die Landschaft eignet sich die Lage des Einkaufszentrums auch sehr gut für eine Büro- bzw. Wohnnutzung in den oberen Geschossen. Das neue Gebäude besteht aus Einkaufzentrum im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sowie Büro- und Wohnzeilen ab dem 2. Obergeschoss. Es ist präzis in das Grundstück gesetzt und als Gesamtform gut proportioniert. Der Zugang zum Einkaufszentrum bzw. für die Bürozeile in den oberen Geschossen ist nach Süden zum neuen Kreisel orientiert und wird über einen grosszügig gestalteten öffentlichen Platz erschlossen. Mit dem auskragenden Kopfbau wird ein attraktiver überdeckter Vorplatzbereich geschaffen. Die Zufahrt zur Tiefgarage des Gebäudes befindet sich ebenfalls an der Südfassade. Um Lärmemissionen für das Quartier zu vermeiden ist diese in unmittelbarer Nähe zum Kreisel positioniert. Die Zufahrt der Anlieferung direkt an der Stansstaderstrasse vermeidet Lärmemissionen und wird sich positiv vor allem für die bestehenden Wohnbauten am Veronika-Gut-Weg auswirken. Die Entladung der Anlieferfahrzeuge findet im neuen Gebäude statt. Das Zentrum überzeugt als volumetrische Gesamtform und bildet einen massstäblich interessanten Übergang von den bestehenden Wohnbauten im Osten zum neuen Zentrum links und rechts der Stansstaderstrasse. Die Wohnzeilen mit den dazwischenliegenden, gut dimensionierten Höfen bieten Gewähr für ein attraktives Wohnen im Zentrum. Der Grünraum zwischen dem Zentrum und den bestehenden Wohnbauten am Veronika-Gut-Weg ist in der vorgeschlagenen Form ein guter Ansatz, als Grünfilter zwischen Bestehendem und Neuem zu wirken. Hier befinden sich auch die Zugänge zu den Wohnungen in den oberen Geschossen. c) Architektur und Fassade: Die Idee, die aufgesetzten Wohnzeilen in die Gesamtform volumetrisch zu integrieren trägt zu einer differenziert gestalteten Gebäudekomposition bei. Der Bürotrakt als Kopfbau am Platz im Süden und der Techniktrakt als Lärmschutz gegen die Autobahn im Norden sind überzeugend gesetzt. Die Visualisierungen zeigen deutlich, dass die gestalterische Zusammenfassung von Einkaufzentrum und darüberliegenden Nutzungen wie Wohnen, Büro und Technik zu einem gut gegliederten Gesamtkomplex überzeugend wirkt. Die Artikulierung der Geschossigkeit durch umlaufende Deckenränder zeigt Massstäblichkeit und bildet einen verbindenden Übergang sowohl zur bestehenden Wohnüberbauung im Osten wie auch zum Länderpark. d) Freiraum: Das Begrünungskonzept ist geteilt in einen Strassenbereich und einen Flachdachbereich. Die Stansstaderstrasse wird vom Fussgängerbereich und Veloweg vor dem Einkaufszentrum getrennt. Diese Trennung erfolgt durch eine Baumallee (Stammhöhe 3 m und Krone 6-7 m) in einem Grünstreifen. Die hochstämmigen einzelnen Bäume entlang der Stanstaderstrasse bilden mit den vorhandenen hochstämmigen Bäumen am Länderpark eine Baumallee zwischen den beiden Einkaufszentren. Die oberirdischen Veloabstellplätze befinden sich unter einer Auskragung direkt am Einkaufzentrum und sind somit alle überdeckt. Der städtische Platz vor dem Eingang ist ein wichtiges Element in der Zentrumszone und ist ein wesentlicher Punkt der städtebaulichen Gesamtidee. Die Gestaltung des Freiraums östlich zur Nahtstelle der Wohnbebauung ist kompakt zusammengefasst und schafft mit zahlreichen hochstämmigen Baumgruppen einen versöhnlichen Übergang zu den bestehenden Wohnhäusern. Auf dem Flachdach des Einkaufszentrums werden Spiel- und Begegnungsbereiche für die Anwohner angelegt. Die Abgrenzung zwischen den individuellen Gartenflächen erfolgt auch über Strauchbepflanzungen. Die Dachrandbepflanzung der Vorder- und Rückseite erhöht die Attraktivität des Gebäudes für Anwohner sowie Betrachter. 81

82 9.2 Ökologisches und ökonomisches Energiekonzept Für das Projekt Unter Spichermatt in Stans sind die Zielsetzungen für die Verringerung des CO 2 -Ausstosses und die Reduktion des Energieverbrauches essentiell. Ein niedriger Energieverbrauch ist auch mit den zu erwartenden, künftigen steigenden Energieabgaben für die Wirtschaftlichkeit dieser Bebauung entscheidend. Um diese Ziele zu erreichen, sind in das Projekt die nachfolgenden Parameter berechnend in die Projektentwicklung eingeflossen: - Ökonomisch kompakter Baukörper, massive Bauweise - Maximale Speichermasse mit integrierter Wärmeverteilung - Rauminhalte mit optimalem Verhältnis von Oberfläche und Volumen - Überdurchschnittliche Wärmedämmung - Dachbegrünung als zusätzliche Wärmedämmung und ästhetischer Gewinn für die darüber liegenden Wohnungseinheiten (Wohnungskomfort) - Konsequente Süd-Westorientierung der Wohnungseinheiten - Lichtdurchflutete Räume in den Wohngeschossen und im Büroteil, optimale Nutzung der passiven Sonnenenergie - Niedrigste Betriebskosten dank durchdachtem Gesamtenergiekonzept (Abwärmenutzung) - Lüftungssystem mit Wärmerückgewinnung - Ressourcenschonender Ausbau mit sorgfältiger Auswahl der verwendeten Baumaterialien wie Ortsbeton, Holz und Stein - Energiesparende Elektroinstallationen, Apparate und Geräte - Keine CO 2 -Emmissionen, da der Betrieb aller Haustechnikanlagen für die Verkaufsflächen ohne fossile Brennstoffe erstellt werden können - Anlehnung an den Minergie-Standard oder entsprechende Energieeffizienz der Bauweise Die oben erwähnten Parameter für das Gesamtenergiekonzept bringen ausserordentliche Energieeinsparungen. Ein optimiertes Fassadensystem ermöglicht einen hohen Passivenergieertrag, auch bei diffuser Sonneneinstrahlung. Reicht die gespeicherte Energie nicht mehr aus, wird die Restwärme durch Wärmerückgewinnung (Abwärmenutzung) erzeugt. Die Gebäudehülle kann im Minergie-Standard erstellt werden. Ein Anschluss an die Fernwärme (Holz, Biomasse) liegt falls technisch möglich, als ergänzende Quelle auf der Hand. Alternativenergien (CO 2 -neutral) werden angestrebt (evtl. Photovoltaik, Grundwassernutzung etc.). Die Beleuchtungselemente sind gemäss aktuellem Stand der Technik zu realisieren. 9.3 Nutzung Das neue Gebäude kann als Hybrid-Gebäude mit verschiedensten Nutzungen auf einem Grundstück verstanden und bezeichnet werden. Diese Art der Gebäudetypologie ist sehr zeitgemäss und nachhaltig. Durch die sehr kompakte Bauweise und das Konzept, Dienstleistungen wie Büro und Verkauf bzw. Wohnen in einem Gebäude zu konzentrieren, entstehen zahlreiche positive Synergien. Es werden durch das Bauvorhaben ca. 100 neue Arbeitsplätze im Einkaufzentrum entstehen. Die zusätzlichen Verkaufsflächen werden das vorhandene Angebot durch das Einkaufzentrum Länderpark noch interessanter gestalten. In den Bürogeschossen werden ca. 80 moderne und flexible Büroarbeitsplätze mit guter Adresse im Zentrum von Stans angeboten. In den oberen Geschossen sind ca. 42 Wohnungen geplant. Diese Wohnungen haben durchwegs eine optimale Südausrichtung. Es werden also Wohnungen entstehen, die optimal belichtet werden und aus denen die einzigartige Aussicht in die Berglandschaft von Stans genossen werden kann. Durch die den Wohnungen vorgelagerten begrünten Innenhöfe entstehen attraktive Aussenräume für alle Anwohner. Ein guter Wohnungsmix mit 2 ½- bis 5 ½-Zimmer-Wohnungen soll für eine durchmischte und heterogene Wohnatmosphäre sorgen. Von diesen 42 Wohneinheiten sind ca Wohnungen als Singlewohnungen und als Familienwohnungen angedacht. Es wird somit attraktiver Wohnraum für ca Anwohner angeboten Nutzflächen Verkauf und Lager Hauptnutzfläche Food m² Lager Food m² Dritte (inkl. Lager) m² Total m² Büro und Wohnen Büro m² Wohnen m² Total m² Total Nutzfläche Vermietung m² 82

83 Nebenräume Mall m² Parkhaus m² Nebenräume (Technik etc.) m² Total m² Total Nebenräume m² Schätzung Anzahl Anwohner/innen Geschoss 2 1/2 3 1/2 4 1/2 5 1/2 65 m² - 70 m² 95 m² m² 120 m² m² 140 m² m² 2 Obergeschoss Obergeschoss Obergeschoss Schätzung Anzahl Arbeitsplätze Nutzung Anzahl m² Schlüssel Mitarbeiter ca. Neufert und gerundet auf geschätzt 10 Einkaufszentrum - Läden Büro Total 180 Summe Total 42 davon Familienwohnungen 35 Anwohner/innen geschätzt im mittel Summe Anwohner/innen gerundet auf 10 Total Verkehrskonzept / Parkierung / Öffentlicher Verkehr Erschliessung motorisierter Verkehr und Langsamverkehr Das Bebauungsplangebiet Unter Spichermatt wird für den motorisierten Verkehr ab dem Kreisel Länderpark erschlossen. Dazu wird dieser mit einem vierten Arm ergänzt, wozu er auch bei seiner ursprünglichen Konzeption ausgelegt wurde. Der bestehende Veronika-Gut-Weg wird dazu an den Kreisel Länderpark verlegt. Durch die Verlegung des Anbindungspunktes des Veronika-Gut-Wegs von seinem bestehenden Anschluss an die Stansstaderstrasse zum Kreisel Länderpark klärt sich die Verkehrssituation und wird aus verkehrsplanerischen Gesichtspunkten optimiert. Die bestehende Einmündung des Veronika-Gut-Weges ist zur Erschliessung des Areals nicht geeignet und kann auch nicht in geeigneter Form angepasst werden. Durch die Verlegung wird das Verkehrssystem zwischen dem Kreisel Länderpark 83

84 und dem Autobahnanschluss von diesem Anbindungspunkt entlastet und kann somit besser und auch sicherer betrieben werden. Am Kreisel Länderpark wird der Platz für einen allfälligen zukünftigen Bypass auf der Beziehung Veronika-Gut-Weg - Stansstaderstrasse freigehalten, so dass künftig Anpassungen des öffentlichen Strassensystem möglich bleiben. Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Unter Spichermatt ist die Realisierung dieses Bypasses jedoch nicht erforderlich. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt direkt ab dem neuen, verlegten Veronika-Gut- Weg und in relativ kurzer Distanz zum Kreisel Länderpark. Dadurch werden die Auswirkungen des Verkehrs auf das hinterliegende Wohngebiet minimiert. Einzig einige wenige Aussenparkfelder werden rückwärtig erschlossen. Diese sind aber für die Kunden der Geschäfte auf dem Bebauungsplan-Areal nicht nutzbar, sondern bleiben bestimmten definierten Zwecken (z.b. Besucherparkplätze für die Wohnnutzungen, Büromietern, etc.) vorbehalten. Dadurch weisen diese Parkfelder geringere Frequenzen auf. Die Ein- und Ausfahrt der Parkierung und die Schrankensysteme werden so gestaltet und dimensioniert, dass keine Rückstaus auf den Kreisel Länderpark entstehen und die Zufahrt zu den übrigen Nutzungen am neuen Veronika-Gut-Weg ungehindert möglich ist. Für die Ausfahrt aus dem Parking werden Vorkehrungen zur Umsetzung einer Ausfahrtsdosierung über die Parkschrankenanlage getroffen. Damit kann das Verkehrsaufkommen aus dem Bebauungsplan Unter Spichermatt zum Kreisel Länderpark bei Bedarf dosiert werden. Für den Fuss- und Veloverkehr sowie ab den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs erfolgen die Erschliessung und der Hauptzugang ab dem grosszügigen Platz beim Kreisel Länderpark. Dieser kann aus allen Richtungen über klar definierte Zugänge und Querungsmöglichkeiten (Gehwege, Fussgängerstreifen, Velofurten, Radstreifen und -wege) sicher und direkt erreicht werden. Die Bushaltestelle Länderpark liegt in geringer Distanz zum Bebauungsplan-Areal Unter Spichermatt und stellt somit eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr sicher. Die Anlieferung auf das Bebauungsplangebiet erfolgt direkt ab der Stansstaderstrasse zu den Anlieferungsrampen im Innern des Gebäudes respektive für kleine Lieferwagen seitlich an der Stansstaderstrasse. Die Wegfahrt, welche zu einer späteren Tageszeit erfolgt, führt rückwärtig über den Veronika-Gut-Weg und den Kreisel Länderpark. Durch dieses Regime wird das hinterliegende Wohngebiet von der Hälfte aller Anlieferungsfahrten (nämlich allen Zufahrten) entlastet und die Wegfahrten erfolgen zu einer späteren Tageszeit als die Zufahrten Abstellanlagen für Motorfahrzeuge und Velos inkl. Bewirtschaftung Die Parkierung für Motorfahrzeuge erfolgt, mit Ausnahme einiger weniger Parkfelder auf der Rückseite, in einer zweigeschossigen Tiefgarage unterhalb des Gebäudes. Es sind insgesamt 535 Parkfelder vorgesehen. Diese Anzahl orientiert sich an der Untergrenze des gemäss Vorgaben (Baugesetz und Normen) erforderlichen Bedarfs. Es werden somit nur die effektiv benötigten Parkfelder und keine Überkapazitäten geschaffen. Die Parkierungsanlage wird mit einer Parkraumbewirtschaftung versehen. Die Parkfelder für die öffentlich zugänglichen Nutzungen (Verkauf, Restaurants etc.) werden ab der ersten Minute bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung und die Gebührenstruktur richten sich dabei nach den Parkplatzbewirtschaftungen des Länderparks und der Lidl-Filiale respektive nach den kommunalen Vorgaben. Für Velos werden total 308 Abstellplätze, davon 154 für die Bewohner/innen, eingerichtet. Die Abstellanlagen werden grundsätzlich überdacht angeordnet. Jene für Bewohner/innen und Personal sind in einer unterirdischen Velostation untergebracht, welche über den Veronika-Gut-Weg oder den Platz beim Kreisel Länderpark erreicht werden kann. Die Abstellplätze für Kunden und Besucher liegen nahe an den Eingängen und sind rasch aufzufinden, da sie direkt über die Velowege und Radstreifen erreichbar sind Öffentlicher Verkehr Die Erschliessung des Bebauungsplangebietes Unter Spichermatt mit dem öffentlichen Verkehr ist durch die Bushaltestelle "Stans Länderpark" gegeben. Diese wird durch zwei Buslinien bedient: - Buslinie : Stansstad - Stans Länderpark - Stans Bahnhof - Oberdorf - Büren: fährt stündlich. - Buslinie : Stans Länderpark - Stans Bahnhof - Emmetten - Seelisberg: verkehrt im Halbstundentakt von und zum Bahnhof Stans Im Rahmen des Bebauungsplans Unter Spichermatt ist ein Ausbau des Angebotes mit drei zusätzlichen Kurspaaren pro Tag vorgesehen. Die Bauherrschaft des Bebauungsplans Unter Spichermatt übernimmt dabei die Kosten für diese drei zusätzlichen Kurspaare pro Tag und schliesst eine entsprechende Vereinbarung ab. 10. Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt Das Areal Unter Spichermatt befindet sich an der Ausfahrt Stans-Nord der A2, direkt angrenzend an die A2 und die Kantonsstrasse KH1, vis-à-vis des Einkaufszentrums Länderpark. Die HRS Real Estate AG Frauenfeld als Investorin und die Rhyn Beyeler Consulting Hergiswil als Grundeigentümerin planen auf der Unter Spichermatt eine multifunktionelle Überbauung von überregionaler Bedeutung, welche die modernen Bedürfnisse wie Einkaufen - Wohnen - Arbeiten verbindet. Sie bildet eine Schnittstelle zwischen dem grossmassstäblichen Länderpark und dem 84

85 Wohngebiet hinter der Stansstaderstrasse. Das Gebäude birgt in den 2 Untergeschossen das Parking mit 505 Parkplätzen (+ 30 PP im Freien); im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss ist ein Einkaufs- und Dienstleistungszentrum mit 15'676 m 2 Einkaufsfläche (inkl. Mall und Lagerräume) geplant. Über dem Sockelbau ruhen 3- geschossige kammförmige Aufbauten für m 2 Büros und 42 Wohnungen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Gesetzliche Rahmenbedingungen Die UVP im Bewilligungsverfahren: Gesetzliche Grundlagen für die UVP-Pflicht Gemäss Art. 1 und Anhang UVPV 4 [3] ist bei der Errichtung von Einkaufszentren mit mehr als m 2 Verkaufsfläche (Anlagetyp 80.5) sowie von Parkhäusern und -plätzen für mehr als 500 Fahrzeuge (Anlagetyp 11.4) im massgeblichen Bewilligungsverfahren die Umweltverträglichkeit der Anlage zu prüfen. Das Projekt Unter Spichermatt übertrifft die genannten Limiten. Geplant sind 15'676 m 2 Verkaufsfläche (inkl. Mall und Lagerräume) bzw. 535 Parkplätze. Das Projekt untersteht somit als neue Anlage der UVP-Pflicht. Der Projektverfasser erstellt dazu den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) (resp. lässt ihn von der Roos+Partner AG erstellen). Massgebliches UVP-Verfahren Das massgebliche Verfahren wird sowohl für den Anlagetyp 80.5 wie auch für den Anlagetyp 11.4 nach der Vorgabe der UVPV durch das kantonale Recht geregelt. Gemäss der kantonalen Umweltschutzverordnung 10 vom 12. Juli 2005 ( 36 Abs. 3) wird die Umweltverträglichkeit des Projektes stufengerecht zuerst im Bebauungsplanverfahren geprüft. In Anlehnung an Art. 9 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes des Bundes 2 [4]) sowie Art. 5 Abs. 3 der UVPV 4 [3], die eine möglichst frühzeitige Überprüfung der Umweltverträglichkeit verlangen, werden auf der Stufe des Bebauungsplans nach Art. 84 ff Baugesetz 8 die wesentlichen und bereits ersichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt aufgezeigt und begutachtet. Die zuständige Behörde im Bebauungsplanverfahren ist nach Art. 91 des Baugesetzes 8 der Regierungsrat. Die abschliessende Prüfung der Umweltverträglichkeit erfolgt dann auf Stufe Baubewilligung. Die zuständige Prüfbehörde für das Baubewilligungsverfahren ist nach Art. 212 Baugesetz 8 [2] der Gemeinderat von Stans. Raumverträglichkeit Das Areal der Unter Spichermatt liegt heute in einer Zentrumszone. Für die Überbauung braucht es den Erlass eines Bebauungsplans und dieser unterliegt der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht. Der Bebauungsplan ist von den Stimmberechtigten der Gemeinde Stans zu verabschieden. Der vorgesehene Standort erfüllt sowohl die im kantonalen Richtplan gestellten Anforderungen an ein Regionalzentrum als auch die im Baugesetz 8 sowie die im Bau- und Zonenreglement 11 der Gemeinde Stans enthaltenen Vorschriften. Insbesondere ist er einem bestehenden Ortskern zugeordnet und verkehrsmässig gut erschlossen. Das Bauvorhaben ist damit zonenkonform Prüfung Amt für Umwelt (AfU) des Kantons Nidwalden und weiterer Fachstellen Den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 31. August 2012 für den Bebauungsplan Unter Spichermatt wurde durch das Amt für Umwelt des Kantons Nidwalden (AfU) begutachtet. Dazu wurden verschiedene kantonale Ämter und Fachstellen zu einem Mitbericht eingeladen. Das Vorhaben und damit die Umweltverträglichkeit werden in einem zweistufigen Verfahren wie folgt abgewickelt: 1. Stufe; Bebauungsplanverfahren 2. Stufe; Baubewilligungsverfahren Die formelle Prüfung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit hat durch den Gemeinderat Stans gestützt auf die vorhandene Beurteilung des Amtes für Umwelt vom 5. Dezember 2012 zu erfolgen UVP, Prüfung Gemeinde, Beschluss GR, öffentliche Auflage, Rechtsmittel Im Prüfentscheid des Gemeinderates Stans vom 11. März 2013 wird festgehalten, dass der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB, 1. Stufe) gemäss Beurteilung des Amtes für Umwelt, insgesamt vollständig, nachvollziehbar und fachlich korrekt ist. Die im UVB gemachten Aussagen zur Verminderung von Umweltbelastungen gemäss aufgelisteten Massnahmen sind umzusetzen und die entsprechenden Bedingungen und Auflagen der Beurteilung des Amtes für Umwelt ist ein Bestandteil des Prüfentscheides. Im Weiteren sind die relevanten Umweltbereiche im Baubewilligungsverfahren (2. Stufe) intensiv zu behandeln und die Umsetzung der Auflagen sind mit entsprechenden Massnahmen durchzusetzen und zu überwachen. Die Beurteilung wird gestützt auf Art. 20 Abs. 1 UVPV 4 zusammen mit dem UVB und dem Prüfentscheid (1. Stufe) während 30 Tagen vom 10. April 2013 und bis 10. Mai 2013 öffentlich aufgelegt. Gegen den gemeinderätlichen Prüfentscheid ist kein Rechtsmittel gegeben Relevante Umweltbereiche Aufgrund der mit dem Projekt verbundenen Aktivitäten (hauptsächlich motorisierter Strassenverkehr) und technischen Einrichtungen bzw. des Bauwerkes ergeben sich die wichtigen Auswirkungen des Vorhabens in den folgenden Umweltbereichen, die nachfolgend kurz dargestellt sind: - Verkehr - Luftreinhaltung - Lärm - Wasser / Abwasser - Ortsbild und Ökologie 85

86 Erschliessung und motorisierter Verkehr Die Erschliessung erfolgt über eine neu zu erstellende Zufahrtsstrasse anstelle des bestehenden Veronika-Gut-Weges ab dem Kreisel Länderpark auf der Stansstaderstrasse. Gemäss dem separaten Bericht Verkehrstechnische Untersuchungen der AKP Verkehrsingenieur AG wird das Verkehrsaufkommen der Unter Spichermatt mit seinen 535 Parkplätzen Fahrzeug-Bewegungen pro Tag (365 Tage) betragen. Davon sind rund 730 sog. en passant -Fahrten, d.h. auch ohne das Projekt im Perimeter stattfindende Fahrten, die lediglich für den Besuch der Unter Spichermatt unterbrochen werden. Dieser Verkehr verteilt sich auf die umliegenden Strassen. Auf der Stansstaderstrasse wurden auch die Leistungsfähigkeiten der angrenzenden Kreuzungen und Kreisel untersucht Öffentlicher Verkehr und Langsamverkehr Das Baugesetz schreibt für ein Einkaufszentrum eine gute Erschliessung mit dem ÖV vor. Die Erschliessung durch den ÖV erfolgt über die Bus-Haltestelle beim Länderpark. Das ÖV-Angebot wurde im Zusammenhang mit der Erweiterung des Länderpark verbessert und als hinreichend eingestuft. Heute bedient die nur rund 50 m von der Unter Spichermatt entfernte Haltestelle Länderpark zwei Buslinien im ½- Stundentakt. Eine weitere Verbesserung des ÖV-Angebots mit 3 zusätzlichen Kurspaaren zwischen Stans und dem Länderpark ist mit der Fertigstellung des Einkaufszentrums Unter Spichermatt vorgesehen. Für die Velofahrer ist die Stansstaderstrasse heute wie auch in Zukunft die Hauptachse, um zur Unter Spichermatt zu gelangen. Die Erreichbarkeit der Unter Spichermatt für die Fussgänger und Velofahrer ist mit den im Rahmen der Länderpark- Erweiterung angepassten und ergänzten Fuss- und Velowegen entlang der Stansstaderstrasse und Bitzistrasse gut gewährleistet. Diese Massnahmen bedeuteten eine erhebliche Verbesserung und tragen viel zur Attraktivierung des Fussgängerund Veloverkehrs bei Luftreinhaltung / Luftschadstoffe Verglichen mit den jährlich im gesamten Untersuchungsperimeter durch den bestehenden Verkehr bereits ohne das Vorhaben emittierten Schadstoffmengen beträgt der Ausstoss der Schadstoffe, welche durch den Neuverkehr der Unter Spichermatt zusätzlich emittiert werden, nur rund 1.0% beim NOx sowie 1.7% bei den VOC und 1.8% bei den Partikel-Emissionen. Im Vergleich zum bestehenden Verkehr ist diese Zunahme vernachlässigbar. Innerbetriebliche Verkehrsemissionen (Parkierung) machen beim NOx und Staub lediglich rund 0.3% vom Luftschadstoffausstoss des Gesamtverkehrs der untersuchten Strassen aus. Hingegen sind die VOC-Emissionen aufgrund der Verdampfungsverluste grösser, sie entsprechen knapp 6% der auf den untersuchten Strassen freigesetzten Menge. Solche Verdampfungsverluste durch die parkierten Fahr- zeuge werden auch in umliegenden Liegenschaften erzeugt, die vergleichbaren Mengenangaben dazu allerdings fehlen. Gleiches gilt für den Kaltstartzuschlag. Die Bedeutung dieser Emissionen wird dadurch relativiert. Der Massnahmenplan Luftreinhaltung der Innerschweizer Kantone definiert für das Vorhaben keine konkreten, direkt umsetzbaren Massnahmen. Die Zielsetzungen des Massnahmenplans werden sinngemäss erfüllt Lärm Die Zusatz-Lärmemissionen durch den Verkehr, welcher durch den Betrieb der Unter Spichermatt verursacht wird, sind bei allen untersuchten Strassenabschnitten gering. Damit verändern sich die Emissionspegel und entsprechend auch die Lärmimmissionen bei angrenzenden Gebäuden praktisch nicht. Einzig der Zufahrtsabschnitt des neuen Veronika-Gut-Wegs weist deutlich höhere Emissionen auf, entlang von diesem sind jedoch keine lärmempfindlichen Gebäude vorhanden. Zudem hält die Gesamtemission auch hier den Planungswert der Lärmschutz-Verordnung 6 für Empfindlichkeitsstufe ES III bereits im Abstand vom 5 m ab Strassenmitte ein. Es werden infolge der Mehrbelastung bei angrenzenden Gebäuden keine Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Verordnung 6 überschritten oder wahrnehmbare Zunahmen der Lärmimmissionen verursacht. Die Anforderungen des Artikels 9 Lärmschutz-Verordnung 6 sind damit erfüllt. Bezüglich Lärmimmissionen ist demzufolge der durch die geplante Überbauung verursachte Strassenverkehr umweltverträglich. Dank der Anordnung der Parkierung und der Warenanlieferung im geschlossenen Gebäude können auch bezüglich Betriebslärm die Grenzwerte (Planungswerte) der Lärmschutz-Verordnung 6 eingehalten werden. Die Lärmbelastung des geplanten Gebäudes durch die umliegenden Lärmquellen (Strassenverkehr) kann nach dem derzeitigen Planungsstand die Anforderungen der Lärmschutz-Verordnung 6 einhalten. Der detaillierte Nachweis wird im Baubewilligungsverfahren erbracht, wenn Details des Gebäudes definitiv bekannt sind Grundwasser / Wasser / Abwasser Es sind zwei Untergeschosse und somit ein Eingriff (samt Pfahlfundation) ins Grundwasser vorgesehen. Den daraus entstehenden Auswirkungen auf das Grundwasser wird mit geeigneten Massnahmen derart entgegengewirkt, dass die ursprünglichen Grundwasserfliessverhältnisse wieder hergestellt sind. Dies kann im Bereich des eingetauchten Gebäudes mit einer 0.7 bis 1.0 m mächtigen Sickerböllipackung um den Baukörper erreicht werden. Unverschmutztes Meteorwasser (Dach) wird nach einer Retention versickert, Platzwasser und Verkehrswegabwasser gelangen ebenfalls über Retention mit teilweiser Versickerung in den A2-Kanal. Häusliches Abwasser wird in die Kanalisation geführt und der ARA zugeleitet. 86

87 Hochwasserschutz Durch das Kürzen des Gebäudes am Südende und der Gestaltung eines offenen Platzes, welcher bei Extremereignissen als Abflusskorridor wirkt, der Optimierung der Höhenlage des Trottoirs entlang der Stansstaderstrasse und der Optimierung des Längenprofils des neuen Veronika-Gut-Wegs sowie der Durchfahrt auf der Ostseite des Gebäudes kann eine Mehrgefährdung (Wasserspiegelanstieg < 0.05 m beim Extremereignis Engelberger Aa, Wasserspiegelanstieg < 0.20 m beim Dammbruch Engelberger Aa) bei den Nachbarparzellen bei einem Extremereignis und dem Restrisiko ausgeschlossen werden. Beim Restrisiko (Dammbruch Engelberger Aa) können auch die zusätzlichen Kriterien (zusätzlich erosionsgefährdete Flächen und zusätzlich überflutete Flächen) eingehalten werden Ortsbild / Ökologie Das Ortsbild ist durch die Strassenzüge der Stansstaderstrasse und der Autobahn A2 bestimmt, die sich unmittelbar neben der Unter Spichermatt kreuzen. An diesen Strassenzügen befindet sich heute als markantes Gebäude der Länderpark. Daneben sind hier diverse weitere Bauten vorhanden. Die Stansstaderstrasse ist heute die wichtigste Einfallsachse nach Stans, mit entsprechend hohem Verkehrsaufkommen. An der Strasse sind verschiedene Büro- und Verkaufsgebäude angeordnet, welche das Erscheinungsbild prägen. Diese Bebauungen bestehen zum Teil aus mehrgeschossigen Gebäuden, die in dichter Bauweise angeordnet sind und ohne Bezug zum Dorf stehen. Das Areal der Unter Spichermatt befindet sich nicht im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung; es befindet sich ca. 1.5 km vom historischen Zentrum von Stans entfernt. Die geplanten Gebäulichkeiten auf der Unter Spichermatt sind vom historischen Kern von Stans aus nicht sichtbar. Das auf der Unter Spichermatt gestandene alte Joller Haus (Spukhaus) ist abgebrochen worden; vor dem Abbruch wurde es dokumentiert. Obwohl das Grundstück grösstenteils mit dem neuen Gebäude überbaut wird, sind vor allem grosse Flächen extensive Dachbegrünungen und Dachgartengestaltungen mit Sträuchern möglich. Die begrünten Dachflächen der Sockelbauten dienen als Begegnungsbereiche für die Anwohner/innen und der Retention von Regenwasser. Das Vorhaben erfüllt mit den vorgesehenen Massnahmen der Umgebungsgestaltung und der Dachbegrünung die heutigen Anforderungen in Bezug auf den ökologischen Ausgleich im Siedlungsgebiet Gesamtbeurteilung Anhand der für den Bebauungsplan erarbeiteten Projektunterlagen und Basisdaten konnten die auf dieser Stufe zu beurteilenden Umweltbereiche und Projektbelange abschliessend abgehandelt werden. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Verkehr, Lärm und Luft sowie Grundwasser- und Hochwasserschutz. Dabei ging es um jene Fakten, welche für einen grundsätzlichen Entscheid über die Umweltverträglichkeit für die im Bebauungsplan zu bewilligenden Bauten und deren Funktionen von Bedeutung sind. Es kann festgestellt werden, dass auf dieser Stufe die umweltrechtlichen Gesetze und Verordnungen sowie die gewässerschutztechnischen Vorgaben mit geeigneten Massnahmen eingehalten sind. Umweltbereiche, welche im Bebauungsplanverfahren noch nicht geprüft werden können, werden stufengerecht im Baubewilligungsverfahren dargestellt und geprüft. Die abschliessende Beurteilung der relevanten Bereiche und die Prüfung der Umweltverträglichkeit erfolgen dann im Baubewilligungsverfahren. Es kann bereits im Bebauungsplan festgestellt werden, dass das Bauvorhaben Unter Spichermatt mit geeigneten Massnahmen umweltverträglich wird Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR ) Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR ) Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR ) Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR ) Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR ) Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG, NG 611.1) 9 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG, NG 171.1) 10 Vollzugsverordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kusv, NG ) 11 Bau- und Zonenreglement (Gemeinde Stans, vom 14. Juni 2005) 12 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Stans (Gemeinde Stans, vom 26. September 2010) 87

88 rechtsgültiger Zonenplan vorgesehene Änderungen zuhanden Gemeindeversammlung 88

89 rechtsgültiger Verkehrsrichtplan vorgesehene Änderungen zuhanden Gemeindeversammlung 89

90 90

91

92

Grüsch (AfG GEFIS HRM2)

Grüsch (AfG GEFIS HRM2) Allgemeine Daten 2016 2017 +/- Einwohner 2'049 2'074 25 Steuerfuss in % 90.000 90.000 0 Handänderungssteuer in % 2.000 2.000 0 Liegenschaftssteuer in 0.800 0.800 0 RP-Index in % 79.5 74.7-4.8 Finanzkennzahlen

Mehr

Kt. Graubünden (AfG GEFIS HRM1) CHF/Einwohner

Kt. Graubünden (AfG GEFIS HRM1) CHF/Einwohner Kt. Graubünden (AfG GEFIS HRM1) CHF/Einwohner HRM 1 Allgemeine Daten 2011 2012 2013 2014 2015 +/- Einwohner 193'388 193'920 182'398 177'285 120'060-57'225 Steuerfuss in % 104.776 104.243 102.581 100.826

Mehr

Vals (AfG GEFIS HRM2)

Vals (AfG GEFIS HRM2) Vals (AfG GEFIS HRM2) HRM 2 Allgemeine Daten 2015 2016 +/- Einwohner 990 984-6 Steuerfuss in % 100.000 100.000 0 Handänderungssteuer in % 2.000 2.000 0 Liegenschaftssteuer in 1.000 1.000 0 Finanzkraftgruppe

Mehr

Klosters-Serneus (AfG GEFIS HRM2)

Klosters-Serneus (AfG GEFIS HRM2) Klosters-Serneus (AfG GEFIS HRM2) HRM 2 Allgemeine Daten 2016 Einwohner 4'476 Steuerfuss in % 90.200 Handänderungssteuer in % 2.000 Liegenschaftssteuer in 0.500 RP-Index in % 134.0 Finanzkennzahlen 2016

Mehr

Calanca (AfG GEFIS HRM2)

Calanca (AfG GEFIS HRM2) Calanca (AfG GEFIS HRM2) Region: Moesa BFS Nr: 3837 HRM 2 www.comunedicalanca.ch Allgemeine Daten 2015 2016 +/- Einwohner 187 192 5 Steuerfuss in % 90.000 90.000 0 Handänderungssteuer in % 2.000 2.000

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG)

Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) vom 21. Oktober 2009 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 und in Ausführung von Art. 70 90 der Kantonsverfassung,

Mehr

Staatsrechnung 2016 Zahlen im Überblick

Staatsrechnung 2016 Zahlen im Überblick Staatsrechnung 2016 Zahlen im Überblick 1 Impressum Appenzell Ausserrhoden Departement Finanzen Amt für Finanzen, Regierungsgebäude, 9102 Herisau www.ar.ch Vertrieb Dienstleistungs- und Materialzentrale

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 12 Inhalt

Mehr

Politische Gemeinde Ennetbürgen

Politische Gemeinde Ennetbürgen Budget 2018 Rechnung 2017 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 1 990 900.00 594 000.00 1 993 000.00 558 300.00 2 008 787.89 640 255.91 Nettoergebnis 1 396 900.00 1 434 700.00 1 368 531.98 01 Legislative und Exekutive

Mehr

Politische Gemeinde Ennetbürgen

Politische Gemeinde Ennetbürgen 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 2'008'787.89 640'255.91 2'051'400.00 593'500.00 2'007'644.59 588'299.85 Nettoergebnis 1'368'531.98 1'457'900.00 1'419'344.74 01 Legislative und Exekutive 220'079.20 240'700.00 242'450.20

Mehr

Anhang 1: Aufbau des Rechnungswesens (Art. 17)

Anhang 1: Aufbau des Rechnungswesens (Art. 17) Anhang : Aufbau des Rechnungswesens (Art. 7) (Stand. Januar 06). Finanzvermögen Das Finanzvermögen wird wie folgt unterteilt: a) flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen; b) Forderungen; c) kurzfristige

Mehr

Reformierte Kirchgemeinde Konolfingen. Finanzplan Kultur, Sport und Freizeit, Kirche. Kirchen und religiöse Angelegenheiten.

Reformierte Kirchgemeinde Konolfingen. Finanzplan Kultur, Sport und Freizeit, Kirche. Kirchen und religiöse Angelegenheiten. Leitdaten Körperschaft Titel Titel Funktion einstufig Titel Funktion dreistufig Reformierte Kirchgemeinde Konolfingen Finanzplan 2018-2023 Kultur, Sport und Freizeit, Kirche Kirchen und religiöse Angelegenheiten

Mehr

Kontenrahmen für Bilanz, Erfolgs- und Investitionsrechnung ( 2 Abs. 1 VAF)

Kontenrahmen für Bilanz, Erfolgs- und Investitionsrechnung ( 2 Abs. 1 VAF) Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 2017) Kontenrahmen für Bilanz, Erfolgs- und Investitionsrechnung ( 2 Abs. 1 VAF) 1. Kontenrahmen Bilanz 1 Aktiven 10 Finanzvermögen 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen

Mehr

1 Aktiven 64'319' '793' '473' Finanzvermögen 20'890' '338' '448'628.05

1 Aktiven 64'319' '793' '473' Finanzvermögen 20'890' '338' '448'628.05 1 Aktiven 64'319'260.28 67'793'182.29-3'473'922.01 10 Finanzvermögen 20'890'210.39 22'338'838.44-1'448'628.05 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 12'610'901.94 14'926'898.98-2'315'997.04 1000

Mehr

Gemeinde Widen DREISTUFIGER ERFOLGSAUSWEIS ORTSBÜRGERGEMEINDE Datum

Gemeinde Widen DREISTUFIGER ERFOLGSAUSWEIS ORTSBÜRGERGEMEINDE Datum Gemeinde Widen DREISTUFIGER ERFOLGSAUSWEIS ORTSBÜRGERGEMEINDE ERFOLGSRECHNUNG Budget Budget Rechnung 2019 2018 2017 Betrieblicher Aufwand 54'719 53'763 46'370.75 30 Personalaufwand 2'000 2'000 2'425.45

Mehr

1 Aktiven 61'251' '319' '067' Finanzvermögen 19'389' '890' '500'723.44

1 Aktiven 61'251' '319' '067' Finanzvermögen 19'389' '890' '500'723.44 1 Aktiven 61'251'649.50 64'319'260.28-3'067'610.78 10 Finanzvermögen 19'389'486.95 20'890'210.39-1'500'723.44 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 6'927'673.85 12'610'901.94-5'683'228.09 1000

Mehr

Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2015 (nach HRM2)

Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2015 (nach HRM2) Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2015 (nach HRM2) Seite 2 von 44 Inhaltsverzeichnis 1 BERICHTERSTATTUNG...4 2 ECKDATEN...8 2.1 Übersicht...8 2.2 Selbstfinanzierung...9 2.3 Gestufte

Mehr

Erläuterungen Ortsbürgergemeinde Bözen

Erläuterungen Ortsbürgergemeinde Bözen Erläuterungen Ortsbürgergemeinde Bözen a) Allgemeines Die Ortsbürgerverwaltung schliesst mit einem Ertragsüberschuss von Fr. 5'550.00 (Kto. 9990.9000.00) ab, welcher dem Eigenkapital gutgeschrieben wird.

Mehr

A1. 31 Sach- und übriger Betriebsaufwand. 41 Regalien und Konzessionen. 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen

A1. 31 Sach- und übriger Betriebsaufwand. 41 Regalien und Konzessionen. 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 1 621.1-A1 Anhang 1 zu Artikel 18 und 83 (Stand 01.01.2017) Finanzbuchhaltung Gliederung der Jahresrechnung nach Kontenklassen und Sachgruppen Verwaltungsrechnung Erfolgsrechnung Investitionsrechnung 1

Mehr

Nettoschuld in CHF pro Einwohner

Nettoschuld in CHF pro Einwohner Nettoschuld in CHF pro Einwohner Konto Nr. Bezeichnung 2015 2016 + 20 Fremdkapital 24'015'126 29'503'960-10 Finanzvermögen 84'615'686 82'917'403 = Nettoschuld -60'600'560-53'413'443 = ständige Wohnbevölkerung

Mehr

Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2016 (nach HRM2)

Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2016 (nach HRM2) Röm.-kath. Kirchgemeinde 4900 Langenthal JAHRESRECHNUNG 2016 (nach HRM2) Seite 2 von 48 Inhaltsverzeichnis 1 BERICHTERSTATTUNG...4 2 ECKDATEN...8 2.1 Übersicht...8 2.2 Selbstfinanzierung...9 2.3 Gestufte

Mehr

Informationsveranstaltung Vernehmlassung FHVG März 2012 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) für die Bündner Gemeinden

Informationsveranstaltung Vernehmlassung FHVG März 2012 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) für die Bündner Gemeinden Informationsveranstaltung Vernehmlassung FHVG März 2012 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) für die Bündner Gemeinden Graubünden AfG, März 2012 2 Gesetzliche Grundlagen für HRM2 Finanzhaushaltsgesetz

Mehr

Erfolgsrechnung Budget /

Erfolgsrechnung Budget / Budget 2016 Budget 2015 Rechnung 2014 FUNKTIONALE GLIEDERUNG 3'864'487.00 3'680'825.00 183'662.00 0 Allgemeine Verwaltung 540'930.00 67'100.00 473'830.00 01 Legislative und Exekutive 68'190.00 68'190.00

Mehr

2.1.2 Finanzkennzahlen

2.1.2 Finanzkennzahlen 2.1.2 Finanzkennzahlen 2.1.2.1 Grundlagen Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden 7 Finanzkennzahlen 1 Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die für die Gemeinden massgeblichen

Mehr

Erfolgsrechnung. (nach Sachgruppen) 3 Aufwand 6'580' '463'500 6'338' Personalaufwand 865' ' '620.

Erfolgsrechnung. (nach Sachgruppen) 3 Aufwand 6'580' '463'500 6'338' Personalaufwand 865' ' '620. -26'497.39 232'300-64'346.87 3 Aufwand 6'580'979.10 6'463'500 6'338'783.22 30 Personalaufwand 865'999.85 794'900 879'620.25 300 Behörden und Kommissionen 25'005.00 39'400 31'310.00 3000 Entschädigungen,

Mehr

Gestufter Erfolgsausweis Einwohnergemeinde ERFOLGSRECHNUNG Budget 2013 Budget 2012 Rechnung 2011 Betrieblicher Aufwand 8'149'265.00 7'776'200.00 7'805'736.58 30 Personalaufwand 2'464'585.00 2'344'650.00

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 14 Geldflussrechnung

Mehr

Einleitende Bemerkungen zur Jahresrechnung 2013

Einleitende Bemerkungen zur Jahresrechnung 2013 Jahresrechnung 2013 Kurzversion Einleitende Bemerkungen zur Jahresrechnung 2013 Laufende Rechnung Die Rechnung 2013 der Einwohnergemeinde Biel-Benken schliesst mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 512 372.87

Mehr

ERFOLGSRECHNUNG. Gemeinde Mägenwil EINWOHNERGEMEINDE

ERFOLGSRECHNUNG. Gemeinde Mägenwil EINWOHNERGEMEINDE 3 Aufwand 9'204'450 9'159'600 8'693'022.47 30 Personalaufwand 1'628'750 1'644'850 1'592'082.99 300 Behörden und Kommissionen 137'500 157'200 142'244.25 3000 Löhne, Tag- und Sitzungsgelder an Behörden und

Mehr

Botschaft an den Grossen Gemeinderat für die 4. Sitzung vom 29. Juni 2017 Traktanden Nr. 37 Registratur Nr Axioma Nr.

Botschaft an den Grossen Gemeinderat für die 4. Sitzung vom 29. Juni 2017 Traktanden Nr. 37 Registratur Nr Axioma Nr. GGR Botschaft Botschaft an den Grossen Gemeinderat für die 4. Sitzung vom 29. Juni 2017 Traktanden Nr. 37 Registratur Nr. 20.3.01 Axioma Nr. 2977 Ostermundigen, 30. Mai 2017 / ArnNie Jahresrechnung 2016;

Mehr

ERFOLGSRECHNUNG. Gemeinde Mägenwil EINWOHNERGEMEINDE

ERFOLGSRECHNUNG. Gemeinde Mägenwil EINWOHNERGEMEINDE 3 Aufwand 9'002'466.51 9'397'285 9'358'617.44 30 Personalaufwand 1'533'702.35 1'604'000 1'497'838.05 300 Behörden und Kommissionen 134'771.85 148'700 135'877.30 3000 Löhne, Tag- und Sitzungsgelder an Behörden

Mehr

Erfolgsrechnung. (nach Sachgruppen) 3 Aufwand 6'338' '061' Personalaufwand 879' '600

Erfolgsrechnung. (nach Sachgruppen) 3 Aufwand 6'338' '061' Personalaufwand 879' '600 -64'346.87 148'100 3 Aufwand 6'338'783.22 6'061'180 30 Personalaufwand 879'620.25 775'600 300 Behörden und Kommissionen 31'310.00 41'100 3000 Entschädigungen, Tag- und Sitzungsgelder an Behörden und Kommissionen

Mehr

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg)

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg) Vernehmlassungsvorlage 511.1 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I.

Mehr

Schulgemeinden HRM2 BUDGET / FINANZPLAN Standard-Dokumentation

Schulgemeinden HRM2 BUDGET / FINANZPLAN Standard-Dokumentation Schulgemeinden HRM2 BUDGET / FINANZPLAN Standard-Dokumentation 27. November 2015 Hinweise individuell zu ergänzen Veränderungen / Ergänzungen gegenüber der letzten Version vom 9. Dezember 2014 65 2012

Mehr

Erfolgsrechnung 3. Investitionsrechnung 4

Erfolgsrechnung 3. Investitionsrechnung 4 VORANSCHLAG 2015 Seiten Kommentar zum Voranschlag des Exekutivorgans 2 Erfolgsrechnung 3 Investitionsrechnung 4 Anhang 5 Anmerkungen: Der Voranschlag, der hier als illustratives Muster dargestellt ist,

Mehr

Reformierte Kirche Belp-Belpberg-Toffen. Budget Nach Harmonisiertem Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2)

Reformierte Kirche Belp-Belpberg-Toffen. Budget Nach Harmonisiertem Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) Reformierte Kirche Belp-Belpberg-Toffen Budget 2017 Nach Harmonisiertem Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) Reformierte Kirche Belp-Belpberg-Toffen Seite 2 Reformierte Kirche Belp-Belpberg-Toffen Seite 3 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Jahresrechnung 2007 Buchs

Jahresrechnung 2007 Buchs GEMEINDEAMT DES KANTONS ZÜRICH Jahresrechnung 2007 Buchs Projektziel: Ausweis der Jahresrechnung 2007 der Gemeinde Buchs nach den neuen Rechnungslegungsstandards Neues Rechnungsmodell HRM2 vorgegebene

Mehr

1 Aktiven 8'910' '140' '877' '647' Finanzvermögen 2'654' '354' '903' '203'817.

1 Aktiven 8'910' '140' '877' '647' Finanzvermögen 2'654' '354' '903' '203'817. 1 Aktiven 8'910'643.34 25'140'385.33 23'877'218.27 7'647'476.28 10 Finanzvermögen 2'654'900.78 21'354'194.77 20'903'111.28 2'203'817.29 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 595'375.85 13'621'722.92

Mehr

Bellikon. Ortsbürgergemeindeversammlung. Einladung. Bellikon. Gemeinde. Freitag, 9. Juni 2017, 20 Uhr, Waldhütte Bellikon.

Bellikon. Ortsbürgergemeindeversammlung. Einladung. Bellikon. Gemeinde. Freitag, 9. Juni 2017, 20 Uhr, Waldhütte Bellikon. Gemeinde Bellikon www.bellikon.ch Einladung Ortsbürgergemeindeversammlung Bellikon Freitag, 9. Juni 2017, 20 Uhr, Waldhütte Bellikon Liebe Ortsbürgerinnen und Ortsbürger Mit dem Rechnungsabschluss 2016

Mehr

Kirchgemeindeversammlung

Kirchgemeindeversammlung Die stimmberechtigten Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Egg werden herzlich eingeladen zur Teilnahme an der Kirchgemeindeversammlung Sonntag, 2. Dezember 2018, ca. 11.10 Uhr, in der

Mehr

1 Aktiven 33'139' '525' '766' '380' Finanzvermögen 3'847' '561' '704' '991'244.

1 Aktiven 33'139' '525' '766' '380' Finanzvermögen 3'847' '561' '704' '991'244. 1 Aktiven 33'139'365.58 56'525'775.91-49'766'162.23 26'380'816.52 10 Finanzvermögen 3'847'181.52 46'561'573.81-46'704'571.78 3'991'244.11 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 1'269'077.91 34'814'123.56-33'611'676.03

Mehr

1 Rechtliche Grundlagen Zweck Finanzkennzahlen... 3

1 Rechtliche Grundlagen Zweck Finanzkennzahlen... 3 23 Finanzkennzahlen Finanzkennzahlen fassen in übersichtlicher Form die finanzielle Situation und Entwicklung einer Gemeinde zusammen und ermöglichen einen Vergleich unter den Gemeinden. Daher sind im

Mehr

B.1 Finanzkennzahlen: Definitionen und Berechnung

B.1 Finanzkennzahlen: Definitionen und Berechnung B.1 Finanzkennzahlen: Definitionen und Teil 1 Kennzahlen 1. Priorität (alphabetische Reihenfolge) Tabelle 18.1 Nettoverschuldungsquotient Nettoverschuldungsquotient Nettoschulden I 40 Fiskalertrag Basiszahl

Mehr

1 Aktiven A1. Anhang 1: Kostenrahmen der Bilanz (Stand )

1 Aktiven A1. Anhang 1: Kostenrahmen der Bilanz (Stand ) 1 170.511-A1 Anhang 1: Kostenrahmen der Bilanz (Stand 01.01.2013) 1- bis 4-stellige Sachgruppen sind generell verbindlich. Die 5-stellige Sachgruppe ist verbindlich, wenn hier genannt. 5. Ziffer allgemein:

Mehr

Die detaillierte Jahresrechnung kann auf eingesehen oder bei der Gemeindekanzlei angefordert werden.

Die detaillierte Jahresrechnung kann auf   eingesehen oder bei der Gemeindekanzlei angefordert werden. Begründungen von Abweichungen zum Budget einschliesslich Nachtragskredite 2014 Gemäss 11 Gemeindefinanzhaushaltsverordnung (NG 171.21) sind Kreditüberschreitungen gemäss Art. 47 Gemeindefinanzhaushaltsgesetz

Mehr

Voranschlag Medienkonferenz Regierungsgebäude. Herisau, 29. September Departement Finanzen

Voranschlag Medienkonferenz Regierungsgebäude. Herisau, 29. September Departement Finanzen Voranschlag 2016 Medienkonferenz Regierungsgebäude Herisau, 29. September 2015 Departement Finanzen 1 Begrüssung Köbi Frei, Regierungsrat 2 Inhalt 1 Begrüssung RR Köbi Frei 2 Ausgangslage Voranschlag 2016

Mehr

Erfolgsrechnung Übersicht Artengliederung

Erfolgsrechnung Übersicht Artengliederung Konto Artengliederung ER HRM2 Aufwand Aufwand Aufwand 3 Aufwand 23'170'140.00 24'783'662.00 30 Personalaufwand 7'659'970.00 9'627'240.00 300 Behörden und Kommissionen 50'600.00 92'740.00 3000 Behörden

Mehr

Inhaltsverzeichnis Kapitel 16

Inhaltsverzeichnis Kapitel 16 Inhaltsverzeichnis Kapitel 16 16 Finanzkennzahlen 16.1 Allgemein... 1 16.2 Nettoverschuldungsquotient... 2 16.3 Selbstfinanzierungsgrad... 3 16.4 Zinsbelastungsanteil... 5 16.5 Nettoschuld in Franken pro

Mehr

4. Funktionen 4.1 Erfolgsrechnung nach Funktionen (inkl. Kommentar) Seite 20-24 4.2 Investitionsrechnung nach Funktionen Seite 25

4. Funktionen 4.1 Erfolgsrechnung nach Funktionen (inkl. Kommentar) Seite 20-24 4.2 Investitionsrechnung nach Funktionen Seite 25 Einwohnergemeinde Pieterlen Jahresrechnung 2014 nach HRM2 Einwohnergemeinde Pieterlen Inhaltsverzeichnis 1. Berichterstattung Seite 1-10 2. Eckdaten 2.1 Übersicht Seite 11 2.2 Selbstfinanzierung und Finanzierungsergebnis

Mehr

Bilanz mit Periodenvergleich Rechnung 2013

Bilanz mit Periodenvergleich Rechnung 2013 1 Aktiven 10'652'503.73 8'931'600.50-9'457'549.41 10'555'697.68 10 Finanzvermögen 6'722'287.87 8'064'455.13-8'858'489.16 6'893'566.94 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 2'284'912.81 4'483'198.65-5'291'468.62

Mehr

Die Finanzkennzahlen der Gemeinde Schüpfheim. für das Jahr (Budget)

Die Finanzkennzahlen der Gemeinde Schüpfheim. für das Jahr (Budget) Die Finanzkennzahlen der Gemeinde Schüpfheim für das Jahr 2018 (Budget) (erstellt am 03.10.2017 / Nicol Hodel) Erklärungen zur der Finanzkennzahlen Allgemeines In allen gelben Feldern können Eingaben gemacht

Mehr

Jahresrechnung 2017 Gemeinde Galmiz

Jahresrechnung 2017 Gemeinde Galmiz Jahresrechnung 2017 Gemeinde Galmiz genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 26. März 2018 revidiert durch den Revisor am 17. April 2018 geprüft durch die Finanzkommission am 25. April 2018 genehmigt an

Mehr

Geschäft Nr. 6 Finanzen

Geschäft Nr. 6 Finanzen Geschäft Nr. 6 Finanzen 6.1 Genehmigung des s für das Jahr Das wird in zusammengefasster Form vorgelegt. Das detaillierte kann auf der Gemeindeverwaltung oder unter www.ennetbuergen.ch eingesehen oder

Mehr

Anhang C Finanzkennzahlen: Definitionen und Berechnung

Anhang C Finanzkennzahlen: Definitionen und Berechnung Anhang C Die Tabellen in diesem Anhang beschreiben die Details der Berechnung der acht Kennzahlen, welche von der Fachempfehlung 18 vorgesehen werden. Die Tabellen von Teil 1 zeigen die Formeln zur Berechnung

Mehr

Vorbericht Budget 2017 Gemeindeverband Feuerwehr innert dem Kirchet

Vorbericht Budget 2017 Gemeindeverband Feuerwehr innert dem Kirchet Vorbericht Budget 2017 Gemeindeverband Feuerwehr innert dem Kirchet Nach HRM2 27. September 2016 Seite 2 von 8 Inhalt Auf einen Blick...3 Rechnungslegungsgrundsätze Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell

Mehr

Handbuch Rechnungswesen für St.Galler Gemeinden Artengliederung (Sachgruppen) (1.02)

Handbuch Rechnungswesen für St.Galler Gemeinden Artengliederung (Sachgruppen) (1.02) Kanton St.Gallen Departement des Innern Handbuch Rechnungswesen für St.Galler Gemeinden Artengliederung (Sachgruppen) (1.02) BESTANDESRECHNUNG 1 Aktiven 10 Finanzvermögen 100 Flüssige Mittel 1000 Kasse

Mehr

Handbuch Rechnungswesen für St.Galler Gemeinden Artengliederung (Sachgruppen) (1.02)

Handbuch Rechnungswesen für St.Galler Gemeinden Artengliederung (Sachgruppen) (1.02) Kanton St.Gallen Departement des Innern Handbuch Rechnungswesen für St.Galler Gemeinden Artengliederung (Sachgruppen) (1.02) BESTANDESRECHNUNG 1 Aktiven 10 Finanzvermögen 100 Flüssige Mittel 1000 Kasse

Mehr

Vorbericht Budget 2018 Gemeindeverband Feuerwehr innert dem Kirchet

Vorbericht Budget 2018 Gemeindeverband Feuerwehr innert dem Kirchet Vorbericht Budget 218 Gemeindeverband Feuerwehr innert dem Kirchet Nach HRM2 September 217 Inhalt Vorschau... 3 1 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2)... 3 Allgemeines... 3 Abschreibungen...

Mehr

Jahresrechnung 2017 Medienorientierung

Jahresrechnung 2017 Medienorientierung Jahresrechnung 2017 Medienorientierung Regierungsrätin Barbara Janom Steiner Chur, 14. März 2018 1 Die Ergebnisse der Jahresrechnung 2017 Rechnung 2016 Budget inkl. NK 2017 Rechnung 2017 Differenz zur

Mehr

GEMEINDE LENGNAU. Budget 2016 O R T S B Ü R G E R. Erläuterungen

GEMEINDE LENGNAU. Budget 2016 O R T S B Ü R G E R. Erläuterungen GEMEINDE LENGNAU Budget 2016 O R T S B Ü R G E R Erläuterungen Budget 2016 1 GEMEINDE LENGNAU Erläuterungen zum Budget 2016 der Ortsbürgergemeinde a) Allgemeines Die Funktionen Ortsbürgerverwaltung und

Mehr

Erfolgsrechnung. Erfolgsrechnung Artengliederung Budget 2017 ERFOLGSRECHNUNG 41'533'600 37'908' Aufwand 41'533'600

Erfolgsrechnung. Erfolgsrechnung Artengliederung Budget 2017 ERFOLGSRECHNUNG 41'533'600 37'908' Aufwand 41'533'600 ERFOLGSRECHNUNG 41'533'600 37'908'300 Nettoergebnis 3'625'300 3 41'533'600 30 Personalaufwand 12'055'600 300 Behörden und Kommissionen 528'500 3000 Löhne, Tag- und Sitzungsgelder 528'500 301 Löhne des

Mehr

Seite 15 Erläuterungen zum Aufgaben- und Finanzplan 2015 bis 2020 Wie bereits mehrmals erwähnt, fallen die Steuererträge der juristischen Personen nicht mehr so hoch aus. Der Gemeinderat und die Arbeitsgruppe

Mehr

Jahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis

Jahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis Jahresbericht 2016 Inhaltsverzeichnis Revisionsbericht Seite 2 Bilanz Seite 3 Erfolgsrechnung Seite 4 Geldflussrechnung Seite 5 Rechnung über die Veränderung des Kapitals Seite 6 Anhang Seite 7 Seite 1

Mehr

Geldflussrechnung. Handbuch RMSG, September 2017 Geldflussrechnung 06 01

Geldflussrechnung. Handbuch RMSG, September 2017 Geldflussrechnung 06 01 Geldflussrechnung Handbuch RMSG, September 2017 Geldflussrechnung 06 01 06 Geldflussrechnung Rechtsgrundlagen: insbesondere Art. 110e GG Die Geldflussrechnung gliedert den Geldfluss 1 nach seiner Herkunft

Mehr

Fachempfehlung 14 Geldflussrechnung

Fachempfehlung 14 Geldflussrechnung Fachempfehlung 14 Empfehlung 1 Die stellt einerseits die Einzahlungen oder die Einnahmen der Berichtsperiode (Liquiditätszufluss) und andererseits die Auszahlungen oder die Ausgaben derselben Periode (Liquiditätsabfluss)

Mehr

GEMEINDE LENGNAU. Budget 2017 O R T S B Ü R G E R. Erläuterungen

GEMEINDE LENGNAU. Budget 2017 O R T S B Ü R G E R. Erläuterungen GEMEINDE LENGNAU Budget 2017 O R T S B Ü R G E R Erläuterungen Budget 2017 1 1 GEMEINDE LENGNAU Erläuterungen zum Budget 2017 der Ortsbürgergemeinde a) Allgemeines Die Funktionen Ortsbürgerverwaltung und

Mehr

Amt für Gemeinden Gemeindefinanzen Finanzielle Steuerung und Kennzahlen

Amt für Gemeinden Gemeindefinanzen  Finanzielle Steuerung und Kennzahlen Amt für Gemeinden Gemeindefinanzen www.agem.so.ch Finanzielle Steuerung und Kennzahlen 1 Grundlagen FE17 - Finanzpolitische Zielgrössen und Instrumente 2 Ausgangslage Lineare Abschreibungen nach Nutzungsdauer

Mehr

Finanzkennzahlen (Stand November 2005) Kanton Zürich. Gemeindeamt des Kantons Zürich Gemeindefinanzen

Finanzkennzahlen (Stand November 2005) Kanton Zürich. Gemeindeamt des Kantons Zürich Gemeindefinanzen E Gemeindeamt des Kantons Zürich Gemeindefinanzen Finanzkennzahlen (Stand November 2005) Kanton Zürich Übersicht der gültigen Finanzkennzahlen mit Formeln und Aussagen Finanzkennzahlen 1 Finanzkennzahlen

Mehr

Budget 2012 Funktionale Gliederung Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 992' '400.00

Budget 2012 Funktionale Gliederung Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 992' '400.00 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 992'900.00 92'400.00 01 Legislative und Exekutive 104'500.00 011 Legislative 7'500.00 0110 Legislative 7'500.00 3000.10 Entschädigung Finanzkommission 4'000.00 3102.00 Drucksachen,

Mehr

Die Finanzkennzahlen der Gemeinde Beromünster

Die Finanzkennzahlen der Gemeinde Beromünster Die Finanzkennzahlen der Gemeinde Beromünster für das Jahr 2014 Erklärungen zur der Finanzkennzahlen Allgemeines In allen gelben Feldern können Eingaben gemacht werden. Geben Sie die Zahlen immer aus der

Mehr

Einwohnergemeinde 3076 Worb. Jahresrechnung 2016

Einwohnergemeinde 3076 Worb. Jahresrechnung 2016 Einwohnergemeinde 3076 Worb Jahresrechnung 2016 Inhaltsverzeichnis Ausgangslage 3 Ergebnis 4 Ergebnis Allgemeiner Haushalt 7 Nachkredite 10 Bruttoinvestitionen 11 Investitionseinnahmen und Nettoinvestitionen

Mehr

Erläuterungen zum Budget 2015

Erläuterungen zum Budget 2015 Angaben über Waldfläche und Sollbestand der Forstreserve 1. Waldfläche 131 ha 2. Sollbestand der Forstreserve auf Grund des Bruttoholzerlös 29 213 CHF 15 58.9 3. Doppelter Sollbestand der Forstreserve

Mehr

Budget 2018 Schwellenkorporation Hasliberg

Budget 2018 Schwellenkorporation Hasliberg Budget 2018 Schwellenkorporation Hasliberg nach HRM2 (gemäss Art. 29 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden FHDV, BSG 170.511) Hasliberg, 18.10.2017 Inhalt 0 Auf einen Blick (Management

Mehr

JAHRESRECHNUNG Erfolgsrechnung 2. Investitionsrechnung 3. Geldflussrechnung 4. Bilanz 5. Anhang 6. Seiten. Anmerkungen:

JAHRESRECHNUNG Erfolgsrechnung 2. Investitionsrechnung 3. Geldflussrechnung 4. Bilanz 5. Anhang 6. Seiten. Anmerkungen: JAHRESRECHNUNG 2014 Seiten Erfolgsrechnung 2 Investitionsrechnung 3 Geldflussrechnung 4 Bilanz 5 Anhang 6 Anmerkungen: Die Jahresrechnung, die hier als illustratives Muster dargestellt ist, wird Teil der

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (Anpassung an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell)

zur Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (Anpassung an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell) Gesetz vom 6. Oktober 2010 Inkrafttreten: 01.01.2011 zur Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (Anpassung an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell) Der Grosse Rat des Kantons

Mehr

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 10 Ausserordentliche

Mehr

Jahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis

Jahresbericht Angestellten-Fürsorge-Stiftung der Stiftung Schloss Regensberg. Inhaltsverzeichnis Jahresbericht 2015 Inhaltsverzeichnis Revisionsbericht Seite 2 Bilanz Seite 3 Erfolgsrechnung Seite 4 Geldflussrechnung Seite 5 Rechnung über die Veränderung des Kapitals Seite 6 Anhang Seite 7 Seite 1

Mehr

7.5 Spezialfinanzierung Energieversorgung Spezialfinanzierung Abfall Spezialfinanzierung Feuerwehr...

7.5 Spezialfinanzierung Energieversorgung Spezialfinanzierung Abfall Spezialfinanzierung Feuerwehr... Jahresrechnung 2016 INHALTSVERZEICHNIS 0 Auf einen Blick (Management Summary)...4 1 Berichterstattung...7 2 ECKDATEN... 16 2.1 Übersicht... 16 2.2 Selbstfinanzierung / Finanzierungsergebnis... 17 2.3 Gestufte

Mehr

Übergang und weitere Neubewertungen

Übergang und weitere Neubewertungen Amt für Gemeinden Gemeindefinanzen www.agem.so.ch HRM2-Einführungsinstruktion 3 Übergang und weitere Neubewertungen 18.04.2016 HRM2-Einführungsinstruktion 3 1 Ausgangslage (1) Grundsätzlich sind neben

Mehr

Bilanz mit Veränderung Rechnung 2017

Bilanz mit Veränderung Rechnung 2017 1 Aktiven 18'496'783.96 17'194'170.61 1'302'613.35 10 Finanzvermögen 8'258'645.51 8'154'190.02 104'455.49 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 3'394'975.76 4'110'189.77-715'214.01 1000 Kasse

Mehr

7 Typische Geldflüsse, welche in den Geldfluss aus operativer Tätigkeit eingehen, sind bei öffentlichen

7 Typische Geldflüsse, welche in den Geldfluss aus operativer Tätigkeit eingehen, sind bei öffentlichen Nr. 14: Empfehlung 1 Die stellt einerseits die Einzahlungen oder die Einnahmen der Berichtsperiode (Liquiditätszufluss) und andererseits die Auszahlungen oder die Ausgaben derselben Periode (Liquiditätsabfluss)

Mehr

Kontenrahmen der Bilanz

Kontenrahmen der Bilanz 1 170.511-A1 Anhang 1 (Stand 01.05.2016) Kontenrahmen der Bilanz Kontenstruktur: 5+2 Stellen; Muster 99999.99 1- bis 4-stellige Sachgruppen sind generell verbindlich. Die 5-stellige Sachgruppe ist verbindlich,

Mehr

Nummer Bezeichnung Rechnung 2015 Budget 2015 Rechnung 2014 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag

Nummer Bezeichnung Rechnung 2015 Budget 2015 Rechnung 2014 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag FUNKTIONALE GLIEDERUNG 18'015'234.92 18'891'002.19 18'070'800.00 17'746'200.00 Nettoergebnis 875'767.27 324'600.00 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 29'889.25 32'900.00 Nettoergebnis 29'889.25 32'900.00 1 Legislative

Mehr

Ortsbürgergemeinde Riniken Budget 2018

Ortsbürgergemeinde Riniken Budget 2018 Ortsbürgergemeinde Riniken Budget 2018 Erläuterungen Budget 2018 Ortsbürgergemeinde Riniken Erläuterungen zum Budget 2018 Allgemeines Das vorliegende Budget der Ortsbürgergemeinde weist einen Aufwandüberschuss

Mehr

Einwohnergemeinde Dürrenroth. Budget Nach HRM2. Seite 1

Einwohnergemeinde Dürrenroth. Budget Nach HRM2. Seite 1 Seite 1 Einwohnergemeinde Dürrenroth Budget 2018 Nach HRM2 (gemäss Art. 29 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden FHDV [BSG 170.511]) Seite 2 Inhalt 0 Auf einen Blick... 3 1 Rechnungslegungsgrundsätze

Mehr

Finanzielle Steuerung

Finanzielle Steuerung Finanzielle Steuerung Handbuch RMSG, September 2017 Finanzielle Steuerung 15 01 15 Finanzielle Steuerung Rechtsgrundlagen: insbesondere Art. 43, 44, 44a, 53 ff., 113 ff., 122 GG; Art. 23 ff., 30, 31 ff.

Mehr

(gemäss Art. 29 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden FHDV [BSG ])

(gemäss Art. 29 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden FHDV [BSG ]) Einwohnergemeinde Schwanden Vorbericht Budget 2018 Nach HRM2 (gemäss Art. 29 Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden FHDV [BSG 170.511]) (Version März 2016) 12. Dezember 2017 Hinweis:

Mehr

Postkonto CH '000' Postkonto CH '000'415.50

Postkonto CH '000' Postkonto CH '000'415.50 1 Aktiven 28'510'546.35 73'999'946.15 69'005'421.45 10 Finanzvermögen 14'149'854.70 71'080'731.38 67'821'057.25 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 3'035'435.86 34'213'030.88 31'017'111.79

Mehr

Einwohnergemeindeversammlung Luterbach

Einwohnergemeindeversammlung Luterbach Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung Luterbach Termin Donnerstag, 8. Juni 2017 Ort/Zeit Schulhaus, Aula, 19.30 20.10 Uhr Vorsitz Protokollführer Publikation Aktenauflage Michael Ochsenbein, Gemeindepräsident

Mehr

Schule Bischofszell. detaillierte Zahlenlisten Budget 2018

Schule Bischofszell. detaillierte Zahlenlisten Budget 2018 Schule Bischofszell detaillierte Zahlenlisten Budget 2018 Versammlung der Volksschulgemeinde Bischofszell Donnerstag, 7. Dezember 2017, 20.00 Uhr Mehrzweckhalle Zihlschlacht anschliessend Apéro VSG Bischofszell,

Mehr

ORTSBÜRGERGEMEINDE ZEIHEN. Budget (Stand )

ORTSBÜRGERGEMEINDE ZEIHEN. Budget (Stand ) ORTSBÜRGERGEMEINDE ZEIHEN Budget 2018 (Stand 26.09.2017) 1 ERLÄUTERUNGEN a) Allgemeines Das Budget des Forstbetriebes Homberg-Schenkenberg basiert auf der aktuellen Organisation mit den sechs Vertragsgemeinden

Mehr

Einwohnergemeinde Arlesheim. Budget. für das Jahr 2014

Einwohnergemeinde Arlesheim. Budget. für das Jahr 2014 Einwohnergemeinde Arlesheim Budget für das Jahr 2014 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seiten Budget Laufende Rechnung Ergebnis-Übersicht 3 Funktionale Gliederung Zusammenzug 4 Artengliederung Zusammenzug

Mehr

Einwohnergemeinde Siselen. Jahresrechnung korrigierte Fassung

Einwohnergemeinde Siselen. Jahresrechnung korrigierte Fassung Einwohnergemeinde Siselen Jahresrechnung 2016 korrigierte Fassung Korrektur Aufgrund der Umstellung vom Rechnungsmodel HRM1 zu HRM2 werden die Spezialfianzierungen neu unter der Kontogruppe Eingenkapital

Mehr

Einwohnergemeinde Ostermundigen JAHRESRECHNUNG 2016 HRM2

Einwohnergemeinde Ostermundigen JAHRESRECHNUNG 2016 HRM2 Einwohnergemeinde Ostermundigen JAHRESRECHNUNG 2016 HRM2 INHALTSVERZEICHNIS 1 BERICHTERSTATTUNG... 4 1.1 Bericht... 4 1.1.1 Erfolgsrechnung... 4 1.1.2 Steueranlagen... 6 1.1.3 Spezialfinanzierungen (SF)...

Mehr

Weiterbildung Finanzkommission

Weiterbildung Finanzkommission Finanzverwaltung Weiterbildung Finanzkommission Modul 3 13. / 15. / 16. Oktober 2014 Marco Hofmann 1 Thema Teilrevision Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (NG 171.2 GemFHG) Teilrevision Vollzugsverordnung

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Gemeinden. RMSG Praxismodul 3. Führung Anlagenbuchhaltung. auf RMSG. Departement des Innern

Kanton St.Gallen Amt für Gemeinden. RMSG Praxismodul 3. Führung Anlagenbuchhaltung. auf RMSG. Departement des Innern RMSG Praxismodul 3 Führung Anlagenbuchhaltung / Übergang HRM1 auf RMSG Departement des Innern Agenda 1. Begrüssung und Einführung 2. Geschäftsvorfälle in der Anlagenbuchhaltung 3. Praxisaufgabe Anlagenbuchhaltung

Mehr

Die detaillierte Jahresrechnung kann auf eingesehen oder bei der Gemeindekanzlei angefordert werden.

Die detaillierte Jahresrechnung kann auf  eingesehen oder bei der Gemeindekanzlei angefordert werden. Begründungen von Abweichungen zum Budget einschliesslich Nachtragskredite 2013 Gemäss 11 Gemeindefinanzhaushaltsverordnung (NG 171.21) sind Kreditüberschreitungen gemäss Art. 47 Gemeindefinanzhaushaltsgesetz

Mehr

Voranschlag 2018 Einwohnergemeinde

Voranschlag 2018 Einwohnergemeinde Niederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau Voranschlag 2018 Einwohnergemeinde Inhaltsverzeichnis: Ergebnisse Seite 2 Wesentliche Veränderungen Seite 8 Seite 12 Artengliederung Seite 34 Investitionsrechnung

Mehr

Fachempfehlung 12. Empfehlung. Fachempfehlung 12. Anlagegüter und Anlagenbuchhaltung

Fachempfehlung 12. Empfehlung. Fachempfehlung 12. Anlagegüter und Anlagenbuchhaltung Fachempfehlung 12 Anlagegüter und Anlagenbuchhaltung Empfehlung 1 Die Anlagenbuchhaltung ist der besondere buchhalterische Ausweis über die Anlagegüter, in welchem die detaillierten Angaben über die Entwicklung

Mehr

Wasser- und Elektrizitätswerk Steinhausen

Wasser- und Elektrizitätswerk Steinhausen Bilanz Anfangsbestand Veränderungen Endbestand 1.1.2017 31.12.2017 1 AKTIVEN 10 FINANZVERMÖGEN 100 FLÜSSIGE MITTEL 1000 Kassa 1000.00 Kassa 1'406.10 1'308.85 2'714.95 Total Kassa 1'406.10 1'308.85 2'714.95

Mehr