Schwarzhorn Eischoll AG

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1 ENTWURF STATUTEN DER Schwarzhorn Eischoll AG mit Sitz in Eischoll I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER DER GESELLSCHAFT Artikel 1 FIRMA, SITZ Unter der Firma Schwarzhorn Eischoll AG besteht aufgrund dieser Statuten und des XXVI. Titels des Schweizerischen Obligationenrechts eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Eischoll. ZWECK Artikel 2 Zweck der Gesellschaft ist die Führung und der Kauf des Restaurants Schwarzhorn in der Gemeinde Eischoll. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen direkt oder indirekt beteiligen. Sie kann überhaupt alle Massnahmen ergreifen und alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehen oder demselben dienen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. DAUER Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Artikel 3

2 2 II. AKTIENKAPITAL, AKTIEN UND AKTIONÄRE Artikel 4 AKTIENKAPITAL Das Aktienkapital beträgt CHF (in Worten: Schweizer Franken x-tausend) und ist eingeteilt in x Namenaktien zum Nennwert von je CHF (in Worten: Schweizer Franken fünftausend). Das Aktienkapital ist zu 100 % liberiert. AKTIEN Artikel 5 Die Gesellschaft kann anstelle von einzelnen Aktien Zertifikate über eine Mehrzahl von Aktien ausgeben. Die Aktien bzw. die Zertifikate tragen die Unterschrift des einzigen Mitgliedes des Verwaltungsrates oder, falls dieser mehrere Mitglieder umfasst, des Präsidenten und eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsrates. UMWANDLUNG DER AKTIEN Artikel 6 Die Generalversammlung kann jederzeit Namenaktien in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln. Sie ist ferner befugt, Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung Stimmrechtsaktien ausgeben. Das Eigentum oder andere Rechte an einer Aktie schliessen die Anerkennung der Statuten in der jeweils gültigen Form in sich. AKTIENBUCH Artikel 7 Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in das die Eigentümer oder Nutzniesser der Namenaktien mit Namen und Adresse und unter Angabe der Anzahl und der Nummern der ihnen zustehenden Aktien einzutragen sind. Zuständig für die Führung des Aktienbuches ist der Verwaltungsrat. Die Eintragung im Aktienbuch setzt den Ausweis über die formrichtige und statutengemässe Übertragung der Aktie voraus. Vom Datum der Einberufung einer Generalversammlung bis zu dem auf die Generalversammlung folgenden Tag werden keine Eintragungen in das Aktienbuch vorgenommen.

3 3 Wechselt ein Namenaktionär den Wohnort, so hat er der Gesellschaft die neue Adresse mitzuteilen. Bis zum Erhalt einer entsprechenden Mitteilung durch die Gesellschaft erfolgen alle brieflichen Mitteilungen rechtsgültig an seine im Aktienbuch eingetragene Adresse. ÜBERTRAGUNG VON NAMENAKTIEN Artikel 8 Die Übertragung von Namenaktien und aller damit verbundenen Rechte erfolgt durch Indossament auf dem Aktientitel oder Zertifikat. Falls keine Aktientitel oder Zertifikate bestehen, erfolgt die Abtretung durch schriftliche Abtretungserklärung. Zur rechtgültigen Übertragung von Namenaktien und aller daraus fliessenden Rechte bedarf es der vorgängigen Zustimmung des Verwaltungsrates (Art. 685a OR). Die Gesellschaft kann die Zustimmung zur Übertragung aus wichtigen Gründen verweigern. Als wichtige Gründe gelten namentlich: - wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien auf eigenen Namen und eigene Rechnung erwirbt; - wenn der Erwerber direkt oder indirekt in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft steht oder die wirtschaftliche Selbständigkeit der Gesellschaft gefährdet werden kann; - wenn die Eintragung des Erwerbers im Aktienbuch objektiv unvereinbar ist mit der Zwecksetzung der Gesellschaft; - wenn die Anerkennung des Erwerbers die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu erbringen; - und, ohne Angabe von Gründen, wenn der Verwaltungsrat dem Veräusserer anbietet, dass die Gesellschaft die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches übernimmt. Sind Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet. Im Falle einer Übertragung von Aktien unter den Aktionären wird beim Übernahmepreis auf den reinen Substanzwert abgestellt. Im Falle einer Übertragung von Aktien von einem Aktionär an einen Dritten haben die übrigen Aktionäre ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des Erwerbs dieser Aktien. Sofern mehrere Aktionäre an einer Übernahme interessiert sind, erfolgt die Zuteilung zu gleichen Teilen. Vorbehalten bleibt die notwendige Zustimmung des Verwaltungsrates gemäss den vorangehenden Ausführungen. Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von Aktien innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

4 4 Artikel 9 GEMEINSAME EIGENTÜMER Stehen Aktien aus irgendeinem Grunde in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Rechte aus den Aktien nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Im Falle der Nutzniessung wird das Stimmrecht durch den Nutzniesser ausgeübt. BEZUGSRECHT Artikel 10 Das Aktienkapital kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit erhöht oder herabgesetzt werden. Im Falle der Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer Aktien haben die bisherigen Aktionäre ein Bezugsrecht im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes, sofern die Generalversammlung dieses Recht nicht aus wichtigen Gründen einschränkt oder ausschliesst. Wichtige Gründe sind insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. Die Generalversammlung setzt die Emissions- und Bezugsbedingungen fest. Soweit die alten Aktionäre vom proportionalen Zeichnungsrecht keinen Gebrauch machen, kann der Verwaltungsrat die neuen Aktien beliebig zuteilen. III. ORGANISATION Artikel 11 ORGANE Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Generalversammlung; b) der Verwaltungsrat; c) die Revisionsstelle.

5 5 a) DIE GENERALVERSAMMLUNG Artikel 12 ORDENTLICHE UND AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG Die Generalversammlung der Aktionäre findet am Gesellschaftssitz oder an einem anderen vom einberufenden Organ zu bestimmenden Orte statt. Nebst den Aktionären sind die Mitglieder des Verwaltungsrates berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres abgehalten. Ausserordentliche Generalversammlungen finden in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen statt oder wenn sonst hiezu ein Bedürfnis besteht. Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, schriftlich verlangt werden. In diesem Falle hat der Verwaltungsrat die Generalversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen. ZUSTÄNDIGKEIT ZUR EINBERUFUNG Artikel 13 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Vertretern der Anleihensgläubiger und den Liquidatoren zu. EINBERUFUNG Artikel 14 Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch einfachen Brief zu erfolgen. Tag, Zeit und Ort der Generalversammlung, die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre, welche die Durchführung der Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben (Traktandenliste), sind bei der Einberufung bekannt zu geben. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat den Hinweis zu enthalten, dass die Jahresrechnung mit dem Revisionsbericht, der Jahresbericht des Verwaltungsrates und dessen Anträge über die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie das Protokoll der letzten Generalversammlung 20 Tage vor dem Versammlungstag zur Einsicht der Aktionäre am Sitz der Gesellschaft oder bei der beauftragten Treuhandstelle aufliegt.

6 6 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung. UNIVERSALVERSAMMLUNG Artikel 15 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls nicht widersprochen wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Einladungsformalitäten abhalten. In einer solchen Universalversammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und beschlossen werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind. BEFUGNISSE Artikel 16 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse resp. Pflichten: 1. Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und Wahl und Abberufung derselben; 3. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle; 4. Genehmigung des Jahresberichtes des Verwaltungsrates; 5. Genehmigung der Jahresrechnung, einer allfälligen Konzernrechnung sowie der Abnahme des Berichtes der Revisionsstelle; 6. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere Festsetzung der Dividende sowie des Gewinnanteils des Verwaltungsrates; 7. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie aller weiteren mit der Geschäftsführung befassten Personen; 8. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Ihr stehen im Weiteren die folgenden Befugnisse zu: 9. Beschlussfassung über die Änderung des Aktienkapitals; 10. Beschlussfassung über die Fusion mit einer anderen Gesellschaft; 11. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft; 12 Allenfalls Entlastung der Revisionsstelle.

7 7 Artikel 17 VERTRETUNG In der Generalversammlung berechtigt jede Aktie je zu einer Stimme. Die Aktionäre vertreten ihre Aktien selber oder durch Mitaktionäre. Sind Gesellschaften Mitaktionäre, werden diese durch die hiefür bezeichneten Personen vertreten. Bei einer Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. VORSITZ UND PROTOKOLL Artikel 18 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates oder, wenn er verhindert ist, ein von der Versammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer, der nicht Aktionär zu sein braucht. Der Stimmenzähler wird aus der Zahl der anwesenden Aktionäre oder Aktienvertreter gewählt. Das Protokoll der Versammlung, das über die Anträge, die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu geben hat und die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu enthalten hat, ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. BESCHLUSSFASSUNG UND WAHLEN Artikel 19 Die Generalversammlung beschliesst und wählt, soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Aktionär verlangt, dass sie geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. STIMMRECHTSQUOREN Artikel 20 Folgende Beschlüsse müssen mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen und gleichzeitig 2/3 der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigen (Art. 704 Abs. 1 und 2 OR): 1. Änderung des Gesellschaftszweckes; 2. Einführung von Stimmrechtsaktien; 3. Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 4. genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung; 5. Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen; 6. Kapitalherabsetzung;

8 8 7. Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts; 8. Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 9. Auflösung der Gesellschaft oder Liquidation; 10. Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien; 11. ganze oder teilweise Aufhebung der Stimmrechtsaktien; 12. Aufgabe oder Änderung des Betriebes; 13. Fusion, Kauf und Verkauf von Beteiligungen und / oder Immobilien; 14. Wahl und Abberufung der Verwaltungsräte; 15. Ausschüttung von Dividenden. Die Generalversammlung darf die Jahresrechnung nur dann abnehmen und über die Verwendung des Bilanzgewinnes beschliessen, wenn ein Revisionsbericht vorliegt und ein Revisor anwesend ist. Auf die Anwesenheit eines Revisors kann die Generalversammlung durch einstimmigen Beschluss verzichten. AUSKUNFTSRECHT Artikel 21 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Verwaltungsratsbeschluss unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses eingesehen werden. b) DER VERWALTUNGSRAT RECHTE UND PFLICHTEN Artikel 22 Dem Verwaltungsrat steht die Oberleitung der Gesellschaft zu. Er hat die gesetzlichen Befugnisse und Pflichten. Insbesondere hat er von Gesetzes wegen die folgenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben: 1. Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen; somit Entwicklung der strategischen Ziele, Festlegung der Mittel zur Erreichung derselben, Festlegung der Geschäftspolitik; 2. Festlegung der Organisation und eines Organisationsreglements; 3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; 4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen sowie Regelung der Zeichnungsberechtigung; 5. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6. Erstellung des Geschäftsberichtes sowie Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;

9 9 7. Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung; 8. Beschlussfassung über die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien; 9. Beschlüsse zur Feststellung von Kapitalerhöhungen und daraus folgende Statutenänderungen. Er hat überdies u.a. die folgenden Obliegenheiten: 10. Führung der gemäss Organisationsreglement dem Verwaltungsrat vorbehaltenen Geschäfte; Vertretung der Gesellschaft nach aussen; 11. Antragstellung betreffend Verwendung des Bilanzgewinnes; 12. Beschlussfassung über die Errichtung von Zweigniederlassungen, Gründungen von Tochtergesellschaften sowie Übernahme und Veräusserung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften; 13. Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum; 14. Aufnahme von Darlehen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaften; 15. Beschlussfassung über Anhebung und Abstand von Prozessen und Abschluss von Vergleichen. WAHL UND ZUSAMMENSETZUNG Artikel 23 Der Verwaltungsrat besteht aus 1 bis 5 Mitgliedern, die jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selber. Insbesondere bestimmt er den Präsidenten sowie den Protokollführer, welcher nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht, und er regelt die Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident oder, wenn er verhindert ist, ein vom Verwaltungsrat bestimmtes anderes Mitglied. Mitglieder, deren Amtsdauer abgelaufen ist, sind wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt das an seiner Stelle gewählte Mitglied in die Amtsdauer ein. DELEGATION DER BEFUGNISSE Artikel 24 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften, Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Deren Zusammensetzung, Befugnisse und Pflichten können in einem Organisationsreglement festgelegt werden. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Unter Vorbehalt seiner unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben ist der Verwaltungsrat ferner befugt, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung der Gesellschaft an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder Dritte, die nicht Aktionäre zu sein brauchen (Direktoren,

10 10 Geschäftsführer), zu übertragen. Er legt die dazu notwendigen Einzelheiten in einem Organisationsreglement fest. EINBERUFUNG Artikel 25 Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren eines seiner Mitglieder. Jedes Mitglied kann beim Vorsitzenden schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen. BESCHLUSSFASSUNG Artikel 26 Der Verwaltungsrat beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Beschlüsse können, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt, auch auf dem Zirkularweg gefasst werden; sie sind ins Protokoll aufzunehmen. PROTOKOLL Artikel 27 Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Zirkularbeschlüsse sind in das nächste Protokoll des Verwaltungsrates aufzunehmen. Sämtlichen Verwaltungsräten ist vom geschäftsführenden Verwaltungsrat innert vierzehn Tagen eine Kopie des Protokolls der entsprechenden Verwaltungsratssitzung zuzustellen. Die Protokolle sind vom Verwaltungsrat jeweils in der nächsten Sitzung zu genehmigen. c) DIE REVISIONSSTELLE REVISION, WAHL UND AMTSDAUER Artikel 28 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn: 1. die Gesellschaft nicht zur eingeschränkten oder ordentlichen Revision verpflichtet ist;

11 11 2. sämtliche Aktionäre zustimmen; und 3. die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf diesfalls die Beschlüsse nach Art. 16 Ziff. 3 ff. erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt. Artikel 29 ANFORDERUNGEN AN DIE REVISIONSSTELLE Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Ist die Gesellschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Ist die Gesellschaft zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle nach Artikel 28. Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein. Die Revisionsstelle wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. BEFUGNISSE Artikel 30 Die Revisionsstelle hat die Rechte und Pflichten gemäss Art. 728 ff. OR.

12 12 IV. RECHNUNGSABSCHLUSS UND GEWINNVERTEILUNG GESCHÄFTSJAHR Artikel 31 Das Geschäftsjahr dauert grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. Dezember. Auf Ende des Geschäftsjahres sind die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Der Verwaltungsrat kann jedoch Anfang und Ende des Geschäftsjahres selber festlegen. RESERVEFONDS Artikel 32 Nach Vornahme angemessener Abschreibungen ist aus dem Reingewinn jährlich mindestens ein Betrag von 5 % dem allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser die Höhe von einem Fünftel des einbezahlten Aktienkapitals erreicht hat (Art. 671 OR). GEWINNVERTEILUNG Artikel 33 Der nach Vornahme der Abschreibungen und Speisung des gesetzlichen Reservefonds verbleibende Reingewinn und ein allfälliger Gewinnvortrag früherer Geschäftsjahre steht unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (OR Art. 671 ff.) zur Verfügung der Generalversammlung. VERWENDUNG DES RESERVEFONDS Artikel 34 Der allgemeine Reservefonds darf, soweit er die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten. Die Generalversammlung kann im Sinne von OR Art. 672 weitere Zuwendungen beschliessen, ebenso die Anlage anderer Fonds. Der Reservefonds wird weder getrennt verwaltet noch verzinst.

13 13 Artikel 35 DIVERSES Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch einfachen Brief an die letzte im Aktienbuch eingetragene Adresse. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, weitere Publikationsorgane zu bezeichnen. V. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT Artikel 36 Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen. Die Durchführung der Liquidation ist dem Verwaltungsrat zu übertragen, sofern die Generalversammlung das Mandat nicht an eine andere Person überträgt. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss fällt ausschliesslich den im Aktienbuch eingetragenen Aktionären im Verhältnis ihres Aktienbesitzes zu. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Diese Statuten treten mit der Eintragung in das Handelsregister in Kraft. Sie wurden an der heutigen Gründerversammlung angenommen. Eischoll, den XX Die Gründer: sig. XX Für getreue Abschrift! Eischoll, den XX

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