E-Government E-Government Pauer 2018/2019
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- Vincent Rosenberg
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1 E-Government
2 BEGRIFFSDEFINITION (1) Als Electronic Government (kurz E-Government) wird die Nutzung des Internet und anderer elektronischer Medien zur Durchführung von Abläufen zwischen der öffentlichen Verwaltung, Behörden, der Politik und den Bürgern und Bürgerinnen sowie Unternehmen bezeichnet.
3 BEGRIFFSDEFINITION (2) E-Government ist der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien in öffentlichen Verwaltungen in Verbindung mit organisatorischen Änderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste und demokratische Prozesse zu verbessern und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu erleichtern.
4 Aktivitäten der EK Eine digitale Agenda für Europa ( ) Europäischer egovernment-aktionsplan Einsatz der IKT zur Förderung intelligent, nachhaltig und innovativ handelnder Behörden ( ) Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa ( ) EU-eGovernment-Aktionsplan Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ( )
5 EU-eGovernment-Aktionsplan Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung Standardmäßig digital Grundsatz der einmaligen Erfassung Inklusion und Barrierefreiheit Offenheit und Transparenz Standardmäßig grenzübergreifend Standardmäßig interoperabel Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit
6 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ( eidas-vo )
7 Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz SVG), BGBl. I 50/2016 i.d.f. BGBl. I 32/2018
8 Verordnung über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstverordnung SVV) Verordnung des Bundeskanzlers über die Feststellung der Eignung des Vereins Zentrum für sichere Informationstechnologie Austria (A-SIT) als Bestätigungsstelle BGBl. II 208/2016
9 Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Governmentgesetz - E-GovG) BGBl I 10/2004 idf BGBl I 40/2017 BGBl I 10/2004 idf BGBl I 32/2018
10 RECHTSGRUNDLAGEN E-Government-Gesetz Datenschutzgesetz Verwaltungsverfahrensgesetze Zustellgesetz
11 E-Government-Gesetz Durchführungsverordnungen E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (BGBl II 289/2004 idf BGBl II 213/2013) Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 (BGBl II 330/2009) Ergänzungsregisterverordnung 2009 (BGBl II 331/2009) E-Government-Gleichwertigkeitsverordnung (BGBl II 170/2010)
12 E-GovG Ziele ( 1 Abs. 1) Förderung rechtserheblicher elektronischer Kommunikation Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen
13 E-GovG ( 1 Abs. 2) Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird
14 E-GovG ( 1 Abs. 3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web- Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.
15 WAI-Richtlinien (Web Accessibility Initiative) Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) Authoring Tool Accessibility Guidelines (ATAG) User Agent Accessibility Guidelines (UAAG)
16 WCAG Aufbau Prinzipien Richtlinien Erfolgskriterien (Konformitätsstufen)
17 WCAG Prinzipien Prinzip 1 Wahrnehmbarkeit Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass sie diese wahrnehmen können
18 WCAG Prinzipien Prinzip 2 Bedienbarkeit Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein.
19 WCAG Prinzipien Prinzip 3 Verständlichkeit Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.
20 WCAG Prinzipien Prinzip 4 Robustheit Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Auswahl an Benutzeragenten einschließlich assistierender Techniken interpretiert werden können.
21 WCAG Richtlinien 1.1 Textalternativen Stellen Sie Textalternativen für alle Nicht-Text-Inhalte zur Verfügung, so dass diese in andere vom Benutzer benötigte Formen geändert werden können, wie zum Beispiel Großschrift, Braille, Symbole oder einfachere Sprache. 1.2 Zeitbasierte Medien Stellen Sie Alternativen für zeitbasierte Medien zur Verfügung. 1.3 Anpassbar Erstellen Sie Inhalte, die auf verschiedene Arten dargestellt werden können (z.b. einfacheres Layout), ohne dass Informationen oder Struktur verloren gehen. 1.4 Unterscheidbar Machen Sie es Benutzern leichter, Inhalt zu sehen und zu hören einschließlich der Trennung von Vorder- und Hintergrund.
22 WCAG Richtlinien 2.1 Bedienbar Per Tastatur zugänglich: Sorgen Sie dafür, dass alle Funktionalitäten per Tastatur zugänglich sind. 2.2 Ausreichend Zeit Ausreichend Zeit: Geben Sie den Benutzern ausreichend Zeit, Inhalte zu lesen und zu benutzen. 2.3 Anfälle Gestalten Sie Inhalte nicht auf Arten, von denen bekannt ist, dass sie zu Anfällen führen. 2.4 Navigierbar Stellen Sie Mittel zur Verfügung, um Benutzer dabei zu unterstützen zu navigieren, Inhalte zu finden und zu bestimmen, wo sie sich befinden.
23 WCAG Richtlinien 3.1 Verständlich Machen Sie Inhalt lesbar und verständlich. 3.2 Vorhersehbar Sorgen Sie dafür, dass Webseiten vorhersehbar aussehen und funktionieren. 3.3 Hilfestellung bei der Eingabe Hilfestellung bei der Eingabe: Helfen Sie den Benutzern dabei, Fehler zu vermeiden und zu korrigieren. 4.1 Kompatibel Maximieren Sie die Kompatibilität mit aktuellen und zukünftigen Benutzeragenten, einschließlich assistierender Techniken.
24 WCAG Konformität (Beispiel) Untertitel werden für alle aufgezeichneten Audioinhalte in synchronisierten Medien bereitgestellt, außer die Medien sind eine Medienalternative für Text und als solche deutlich gekennzeichnet. (Stufe A) Untertitel werden für alle Live- Audioinhalte in synchronisierten Medien bereitgestellt. (Stufe AA) Eine Übersetzung in die Gebärdensprache wird für alle aufgezeichneten Audioinhalte in synchronisierten Medien bereitgestellt. (Stufe AAA)......
25 Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
26 BETROFFENER ( 2 Z. 7 E-GovG) Betroffener ist jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt.
27 IDENTITÄT Die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen
28 EINDEUTIGE IDENTITÄT Die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird.
29 AUTHENTIZITÄT Die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch der tatsächliche Urheber ist.
30 IDENTITÄT Bezeichnung einer Person AUTHENTIZITÄT Echtheit einer Handlung oder Willenserklärung Name: Maria Müller Geburtsdatum: Geburtsort: Wien Wohnort: Wien 12.,... Nummerische Bezeichnung: Maria Müller
31 Gegenstand der eidas-vo Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, anerkennen. Festlegung der Vorschriften für Vertrauensdienste insbesondere für elektronische Transaktionen Festlegung des Rechtsrahmens für elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, elektronische Dokumente, Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben und Zertifizierungsdienste für die Website-Authentifizierung
32 ELEKTRONISCHE SIGNATUR Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (Art. 3 Z.10 eidas-vo )
33 FORTGESCHRITTENE ELEKTRONISCHE SIGNATUR Elektronische Signatur, die eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist, die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht, unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten so verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (Art. 3 Z. 11 ivm Art. 26 "eidas-vo )
34 QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR Fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht (Art. 3 Z. 12 eidas-vo ).
35 ELEKTRONISCHES SIEGEL Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mir ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen (Art. 3 Z.25 eidas-vo )
36 Elektronischer Identitätsnachweis Der Elektronische Identitätsnachweis ist eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur mit einer Personenbindung und den zugehörigen Sicherheitsdaten und funktionen verbindet.
37 STAMMZAHL Stammzahl ist die einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bpk) gemäß 9 und 14 bestimmt ist ( 2 Z. 8 E-GovG)
38 STAMMZAHL Bildung Zur Bildung der Stammzahl werden herangezogen: ZMR-Zahl Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters Firmenbuchnummer Vereinsregisterzahl
39 Personenbindung ZMR-Zahl Stammzahlenregisterbehörde Stammzahl Max Mustermann Personenbindung
40 VERWALTUNGSSIGNATUR Verwaltungssignaturen sind Signaturen, die im Bereich ihrer Verwendung eine hinreichende Sicherheit bieten auch wenn sie nicht notwendigerweise allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten der qualifizierten Signatur genügen und nicht notwendigerweise auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen.
41 RECHTSGRUNDLAGEN (Verwaltungsverfahren) Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen EGVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG Verwaltungsstrafgesetz VStG Verwaltungsvollstreckungsgesetz VVG Zustellgesetz - ZustG
42 Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden, sonstige Mitteilungen) schriftlich mündlich telefonisch grundsätzlich
43 schriftliche Anbringen ( 13 Abs. 2 AVG) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
44 Anbringen Nachweis der Identität und Authentizität Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens hat die Behörde den Einschreiter zu deren Nachweis innerhalb angemessener Frist aufzufordern mit der Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. (vgl. 13 Abs. 4 i.v.m. 13 Abs. 3 AVG)
45 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung
46 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen Stammzahlenregisterbehörde Fremd-bPK Erziehung Steuern Soz. Vers. Wahlen bpk1 bpk2 bpk3 bpk4 Stammzahl ZMR-Zahl
47 Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im privaten Bereich wird das bereichsspezifische Personenkennzeichen gebildet, in dem die Stammzahl des Auftraggebers des privaten Bereiches als Bereichskennung herangezogen wird. E-GovG idf 40/2017
48 Bürgerkartentaugliche Anwendungen im Ausland Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen bei bürgerkartentauglichen Anwendungen im Ausland wird an Stelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Zeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organsiationsspezifisches Kennzeichen verwendet. E-GovG idf 40/2017
49 Anbringen durch den Betroffenen mittels eigener Bürgerkarte durch Vertreter Einzelfallvertreter berufsmäßiger Parteienvertreter durch besonders ermächtigtes Organ einer Behörde
50 Bürgerkarte und Stellvertretung Soll die Bürgerkarte für vertretungsweises Handeln verwendet werden, muss auf der Bürgerkarte des Vertreters ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung eingetragen sein. ( 5 Abs. 1 1.Satz E-GovG idf 40/2017)
51 Vollmacht Einzelfallvertreter: Webformular Stammzahlenregisterbehörde Vollmachtsnachweis: elektr. signierte Bestätigung durch Vertretenen, ermächtigtes Organ der Behörde oder Notar Berufsmäßiger Parteienvertreter: Eintragung der generellen Vertretungsbefugnis in der Bürgerkarte, keine Eintragung der konkreten Bevollmächtigung
52 Widerruf von Vollmachten Online-Widerrufsregister bei Stammzahlenregisterbehörde Jederzeit zugängliche öffentliche Internetadresse Einsichtsmöglichkeit durch jedermann
53 Elektronischer Datennachweis Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten Daten aus Registern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereiches Sonstige Daten
54 Elektronischer Datennachweis Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten Der elektronische Nachweis über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des Dokumentationsregisters nach 114 Abs. 2 BAO geführt werden ( 16 Abs. 1 E-GovG) Anm: Das Dokumentationsregister soll sicherstellen, dass alle Abgabepflichtigen erfasst und gleichmäßig behandelt werden und die Abgaben nicht zu Unrecht verkürzt werden. Es hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
55 Elektronischer Datennachweis Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten Nachweis erfolgt durch Vorlage einer elektronisch signierten oder besiegelten Registerauskunft durch den Betroffenen selbst Elektronische Einsicht in das Register durch den Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auf Ersuchen des Betroffenen Amtswegige Beschaffung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Datenermittlung.
56 Elektronischer Datennachweis Daten aus Registern Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten zu beurteilen, die in einem elektronischen Register eines Auftraggebers des öffentlichen Bereiches enthalten sind, haben sie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. ( 17 Abs Satz E-GovG)
57 Elektronischer Datennachweis Daten aus elektronischen Registern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereiches Datenverifizierung erfolgt durch Datenermittlung im Datenfernverkehr durch die Behörde selbst
58 Elektronischer Datennachweis sonstige Daten Inwieweit Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen bereit sind, elektronische Nachweise über von ihnen in ihrem Zuständigkeits- bzw. Geschäftsbereich gespeicherte Informationen auszustellen, ist von ihnen im Internet zu veröffentlichen. ( 18 1.Satz E-GovG)
59 Elektronischer Datennachweis sonstige Daten Nachweis erfolgt durch Ausstellung einer elektronisch signierten Bestätigung durch die Behörde bzw. Person mit öffentlichem Glauben Elektronische Anforderung durch Dritte im Auftrag des Betroffenen Amtswegige Beschaffung bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung für diese Datenermittlung.
60 Amtssignatur Die Amtssignatur ist eine besondere Signatur oder ein besonderes Siegel eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs. Sie darf ausschließlich von diesem bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
61 Amtssignatur Behörde veröffentlicht Bildmarke im Internet Hinweis auf die Rückführbarkeit zur Signaturbzw. Siegelprüfung
62 Beweiskraft von Ausdrucken Ausdrucke eines elektronischen Dokuments haben die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ( 292 ZPO), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde, die Amtsssignatur prüfbar bzw. das Dokument anders verifizierbar ist das Dokument einen Hinweis auf das Verfahren der Prüfung bzw. Verifizierung enthält ( 20 E-GovG)
63 Zustellung Die Zustellung ist das rechtlich geregelte Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher schriftlicher Erledigungen knüpfen.
64 Zustelldienste Post Sonstiger Universaldienstbetreiber Übergangszustelldienst (elektronischer Zustelldienst des BKA) Zugelassener privater elektronischer Zustelldienst
65
66 Leistungen der Zustelldienste Zustellleistung Ermittlungsleistung Verrechnungsleistung
67 Zustellleistung Die Zustellleistung umfasst u.a.: Die Weiterleitung der relevanten Daten der eigenen Kunden an den Ermittlungs- und Zustelldienst Die Verständigung des Empfängers, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt Die Protokollierung aller relevanten Daten des Zustellvorganges (= Zustellnachweis) und deren Übermittlung an die Behörde
68 Ermittlungsleistung Die Ermittlungsleistung umfasst: Die Feststellung, ob der Empfänger bei einem Zustelldienst angemeldet ist und gegebenenfalls ob der Kunde die elektronische Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen hat. Die Übermittlung welche Formate der Empfänger akzeptiert sowie die für eine Verschlüsselung erforderlichen Angaben und die Internetadresse des betreffenden Zustelldienstes
69 Verrechnungsleistung Die Verrechnungsleistung umfasst: Die Weiterleitung des von der Behörde für die Zustellung zu entrichtenden Entgeltes an den Zustelldienst, der die Zustellleistung erbracht hat. Die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit der Behörde
70 Elektronische Zustellung mit ohne Zustellnachweis o Zugelassener Zustelldienst o Zugelassener Zustelldienst o Zustellung an eine bekanntgegebene elektronische Zustelladresse o Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
71 Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis Vorgangsweise Zustellverfügung der Behörde 1. (unverzügliche) elektronische Verständigung des Empfängers Nach 48 Stunden 2. elektronische Verständigung Übermittlung der protokollierten Daten über den Zustellvorgang an die Behörde (Zustellnachweis)
72 Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis Rechtswirkungen Rechtswirkung tritt ein mit Abholung am ersten Werktag nach Versendung der ersten elektronischen Verständigung an die Abgabestelle Nichteintreten dieser Wirkung wenn Empfänger keine Kenntnis von den Verständigungen hatte und bei Abwesenheit von Abgabestelle (Details siehe 35 Abs. 7 ZustG)
73 Elektronische Zustellung (Zustelldienst) ohne Zustellnachweis Vorgangsweise Zustellverfügung der Behörde 1. (unverzügliche) elektronische Verständigung des Empfängers Nach 48 Stunden 2. elektronische Verständigung
74 Elektronische Zustellung (Zustelldienst) ohne Zustellnachweis Rechtswirkungen Rechtswirkung tritt ein mit Abholung am ersten Werktag nach Versendung der ersten elektronischen Verständigung an die Abgabestelle Nichteintreten dieser Wirkung wenn Empfänger keine Kenntnis von den Verständigungen hatte und bei Abwesenheit von Abgabestelle (Details siehe 35 Abs. 7 ZustG) Nachweis der erfolgten Zustellung obliegt der Behörde
75 Elektronische Zustellung (elektronische Zustelladresse) ohne Zustellnachweis Rechtswirkungen Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Nachweis der erfolgten Zustellung obliegt der Behörde
76 Elektronische Zustellung (elektronisches Kommunikationssystem) ohne Zustellnachweis Rechtswirkungen Dokument gilt mit dem erstmaligen Bereithalten des Dokumentes zur Abholung als zugestellt. Nachweis der erfolgten Zustellung obliegt der Behörde
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