Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
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- Lars Jaeger
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1 Ausgabe 14/ Juni 2016 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Regierungsvorlage zum EU-Abgabenänderungsgesetz 2016: Verrechnungspreisdokumentationsgesetz Inhalt 01 Regierungsvorlage zum EU- Abgabenänderungsgesetz 2016: Verrechnungspreisdokumentationsgesetz 03 Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht 04 Verlängerung des Handwerkerbonus im Bundesgesetzblatt veröffentlicht 04 Neue EU Anti-Missbrauchs- Richtlinie 05 BMF-Info: Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern 06 BMF: Einkünftezurechnung bei Vorbehaltsfruchtgenuss an Liegenschaften Das Bundesministerium für Finanzen hat am 14. Juni 2016 die Regierungsvorlage zum EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 veröffentlicht. Darin sind insbesondere einige Änderungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) enthalten. Die wesentlichsten Neuerungen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf, über den wir in den Tax Short Cuts Nr. 10/2016 vom 12. Mai 2016 berichtet haben, werden in der Folge dargestellt. Dokumentationspflicht Während gemäß Begutachtungsentwurf die Umsatzschwelle für die Verpflichtung zur Erstellung eines Master Files und Local Files in Höhe von EUR 50 Mio nur im vorangegangenen Jahr überschritten werden musste, legt die Regierungsvorlage nun fest, dass die Umsatzschwelle in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren überschritten werden muss. Die Verpflichtung entfällt ab dem folgenden Wirtschaftsjahr, wenn die Umsatzschwelle in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren nicht überschritten wird. Die Verpflichtung, zur Erstellung eines Master Files und Local Files bei Provisionserlösen von über EUR 5 Mio entfällt. Master File und Local File In der Regierungsvorlage werden neben den Feststellungen, dass das Master File umfassende Informationen zur Unternehmensgruppe und das Local File spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe umfassen, auch die abzudeckenden Teilbereiche dargestellt.
2 Regierungsvorlage zum EU-Abgabenänderungsgesetz 2016: Verrechnungspreisdokumentationsgesetz Im Master File sind folgende 5 Teilbereiche zu berücksichtigen: Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe; Beschreibung der Geschäftstätigkeit; Dokumentation der immateriellen Werte; Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeit; und Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen. Im Local File sind folgende Teilbereiche darzustellen: Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit; Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle und Finanzinformationen. Die in den oben genannten Teilbereichen darzustellenden Informationen sind in der entsprechenden Durchführungsverordnung, über deren Entwurf wir in unseren Tax Short Cuts Nr. 12/2016 vom 31. Mai 2016 bereits berichtet haben, detailliert dargestellt. Verpflichtende Übermittlung des Country-by-Country Reportings Die Regierungsvorlage sieht im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf vor, dass eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit dem zuständigen Finanzamt die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitteilen muss, wenn die in Österreich ansässige Geschäftseinheit weder die oberste Muttergesellschaft ist, die das Country-by-Country Reporting grundsätzlich übergeben muss, noch als vertretende Muttergesellschaft in deren Pflichten eintritt. Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung des Country-by-Country Reportings In die Regierungsvorlage wurde zusätzlich aufgenommen, dass eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit von der obersten Muttergesellschaft alle erforderlichen Informationen einzuholen hat, um die Berichtspflicht erfüllen zu können, wenn Sie in die Pflicht der obersten Muttergesellschaft eintritt. Stellt die Muttergesellschaft die Informationen nicht bereit, ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und das Country-by-Country Reporting mit den verfügbaren Informationen zu übermitteln. Dokumentationssprache Gemäß der Regierungsvorlage ist die gesamte Dokumentation (Master File, Local File und Country-by-Country Reporting) in einer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache oder in englischer Sprache zu erstellen. Das Erfordernis der Erstellung einer beglaubigten Übersetzung ist in der Regierungsvorlage nicht mehr vorgesehen. Strafbestimmungen In der Regierungsvorlage wurde die Strafe für die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Übermittlung des Country-by-Country Reporting durch die nicht fristgerechte Übermittlung oder die unrichtige oder Nicht-Übermittlung meldepflichtiger Punkte von EUR auf EUR reduziert. Zeitlicher Anwendungsbereich Die Dokumentationsverpflichtung gilt unverändert für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner Nur wenn die in Österreich ansässige Geschäftseinheit per Bescheid zur Vertretung der obersten Muttergesellschaft verpflichtet wird, können sich die übermittelten Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2016 2
3 Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht Bundesabgabenordnung Der Ministerrat hat am 21. Juni 2016 einige Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht (siehe auch unsere Tax Short Cuts Nr. 6/2016 vom 22. März 2016) beschlossen. Wesentliche Eckpunkte sind: Die technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen soll nicht schon ab 1. Jänner 2017, sondern erst ab 1. April 2017 verpflichtend sein. Für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen. Feste von gemeinnützigen Vereinen und von Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden. Diese Erleichterung soll auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis EUR ,-) und unter der Bedingung, dass Überschüsse für gemeinnützige oder parteipolitische Zwecke verwendet werden. Der Kantinenbetrieb gemeinnütziger Vereine soll von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn die Kantine maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet ist und einen Umsatz von maximal EUR ,- erzielt. Keine Registrierkassenpflicht soll es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze EUR ,- nicht überschreiten. Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze losgelöst vom Gesamtumsatz - von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn sie EUR ,- nicht überschreiten (Kalte-Hände Regelung). Obwohl sich durch den Beschluss keine Änderungen an den technischen und organisatorischen Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ergeben, stellt die zeitliche Verschiebung eine Erleichterung dar, da die damit verbundenen Umsetzungsmaßnahmen für Unternehmen unter Umständen äußerst komplex und zeitaufwendig sein können. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf unser EY-Expertenteam verweisen, welches bereits viele Unternehmen bei der Maßnahmenplanung und Umsetzungsbegleitung betreffend der RKSV unterstützt hat. Gemeinsam mit unseren Kunden erarbeiten wir gezielt pragmatische Lösungskonzepte zur technischen und organisatorischen Umsetzung der RKSV. Im Rahmen von Workshops wird eingangs ein gemeinsames Verständnis der steuerrechtlichen und technischen Anforderungen geschaffen. Weitere Themenschwerpunkte bilden die Erfassung sämtlicher registrierkassenpflichtiger Geschäftsfälle und die konzeptionelle Nachbildung der existierenden Kassensystemlandschaft inklusive relevanter Systeme, Komponenten, Schnittstellen und Datenflüsse. Auf Basis der gewonnen Erkenntnisse und bereitgestellter Unterlagen sprechen wir Empfehlungen zu einer adäquaten Umsetzung der RKSV aus. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Registrierkassenpflicht bitte wenden Sie sich dazu an Mag. Susanne Zach (susanne.zach@at.ey.com) und Mag. Miriam Hofer (miriam.hofer@at.ey.com). EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2016 3
4 Verlängerung des Handwerkerbonus im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Handwerkerbonus Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 11/2016 vom 18. Mai 2016 berichtet, soll der Handwerkerbonus zur Förderung von Handwerkerleistungen nach dem 31. Mai 2016 und bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden. Der Handwerkerbonus beträgt 20% der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer, Kosten begrenzt mit EUR 3.000,00). Am 13. Juni 2016 wurde nun die Verlängerung des Handwerkerbonus im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Bundesgesetz enthält im Vergleich zur Regierungsvorlage keine wesentlichen Änderungen. Neue EU Anti-Missbrauchs-Richtlinie Körperschaftsteuergesetz Die EU-Finanzminister haben sich im Rahmen des ECOFIN-Treffens vom 17. Juni 2016 auf die Einführung einer Anti-Missbrauchs-Richtlinie (AMR) geeinigt. Wie bereits Anfang des Jahres berichtet (Vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 03/2016 vom 9. Februar 2016), hat die Kommission am 28. Jänner 2016 einen Entwurf für eine AMR veröffentlicht. Das Ziel der Richtlinie ist es, eine unionsweite, einheitliche Umsetzung von Anti-Missbrauchs-Bestimmungen, die im Rahmen des BEPS- Projekts der OECD ausgearbeitet wurden, zu gewährleisten. Die nun vorliegende Version der AMR wird zu tiefgreifenden Veränderungen im österreichischen Konzernsteuerrecht führen und multinational agierende Unternehmen vor große Herausforderungen stellen. Im Wesentlichen schreibt die AMR nun in fünf Teilbereichen neue Mindeststandards für Anti-Missbrauch-Bestimmungen vor: Zinsabzugsbeschränkungen ( Zinsschranke ) Hier sieht die Richtlinie dem OECD-Vorschlag folgend eine ertragswertorientierte Zinsschranke vor. So sollen Nettozinsaufwendungen nur mehr bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abzugsfähig sein. Allerdings können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von dieser Regelung vorsehen. Zum einen können Nettozinsaufwendungen bis zu EUR 3 Mio. generell vom Abzugsverbot ausgenommen werden, zum anderen können eigenständige Unternehmen von der Zinsabzugsbeschränkung ausgenommen werden. Außerdem ermöglichen es sogenannte equity ratio rules, dass Zinsen oberhalb der vorgesehen Schranke unter bestimmten Voraussetzungen auch im Konzern abzugsfähig bleiben. Für nicht abzugsfähige Nettozinsaufwendungen sieht die Richtlinie auch Vortrags- bzw. Rücktragsmöglichkeiten vor. Wegzugsbesteuerung Die einheitliche Wegzugsbesteuerung soll die Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsstätten und Hauptsitz eines Unternehmens regeln. Außerdem soll die Regelung bei grenzüberschreitenden Sitz- oder Betriebsstättenverlegungen zur Anwendung kommen, wenn das Besteuerungsrecht eines Mitgliedstaates eingeschränkt wird. Ähnlich zur seit 1. Jänner 2016 geltenden österreichischen Regelung sieht auch die AMR eine Möglichkeit der Ratenzahlung für die anlässlich der Entstrickung entstandene Steuerschuld vor. Korrespondierend zur vorgesehenen Besteuerung der aufgedeckten stillen EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2016 4
5 Neue EU Anti-Missbrauchs-Richtlinie Reserven im Wegzugsstaat ist der Zuzugsstaat nach der Richtlinie verpflichtet, auf den Verkehrswert im Zuzugszeitpunkt aufzuwerten ( Step-Up ). Allgemeine Antimissbrauchsbestimmung (GAAR) Die vorgesehene GAAR entspricht der bereits in der Mutter-Tochter-Richtlinie vorgesehenen Regelung. Die Bestimmung ist sehr allgemein formuliert und besagt, dass bei der Berechnung der Körperschaftsteuer unangemessene Gestaltungen oder einer Abfolge solcher Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, außer Acht bleiben sollen. Controlled Foreign Company-Regelung (CFC) Die AMR sieht auch eine sogenannte CFC-Regelung für Tochtergesellschaften und Betriebsstätten vor. Dadurch kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zur Zurechnung thesaurierter Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften zur österreichischen KöSt Bemessungsgrundlage der inländischen Muttergesellschaft. Dabei ist die Regelung nur hinsichtlich der Besteuerung von passiven Einkünften (z.b. Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Leasingeinnahmen) anwendbar. Die Regel kommt zur Anwendung, wenn die inländische Gesellschaft an der ausländischen Gesellschaft oder Betriebsstätte direkt oder indirekt zu 50% beteiligt bzw. gewinnbeteiligt ist und die Besteuerung der passiven Einkünfte niedriger ist als die Differenz zwischen einer fiktiven inländischen Besteuerung dieser Einkünfte und der tatsächlichen Besteuerung im Ausland. Beim momentanen österreichischen Körperschaftssteuersatz von 25% würde die Bestimmung bei einem ausländischen Steuersatz von unter 12,5% zur Anwendung kommen. Neutralisierung hybrider Gestaltungen Um einen doppelten Betriebsausgabenabzug in zwei Mitgliedstaaten zu verhindern, soll bei hybriden Gesellschaften und hybriden Finanzierungen der entsprechende Aufwand nur mehr in einem Staat abzugsfähig sein. Außerdem soll bei Zahlungen ohne korrespondierende Besteuerung beim Empfänger der Betriebsausgabenabzug generell versagt werden. Umsetzung Nach der politischen Einigung muss die Richtlinie noch formal vom Rat beschlossen werden. Grundsätzlich ist geplant, dass die Regelungen der AMR mit 1. Jänner 2019 anwendbar sein sollen. Die Mitgliedsstaaten müssen bis dahin entsprechende Gesetze erlassen. Die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung müssen mit Wirkung 1. Jänner 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Bei der Zinsschranke können Mitgliedstaaten bis 1. Jänner 2024 zuwarten, vorausgesetzt, dass bis dahin keine verbindliche Einigung auf Ebene der OECD hinsichtlich einer Zinsschranke im Sinne der Richtlinie vorliegt und dass die bisherigen inländischen Zinsabzugsverbote der EU-Zinsschranke gleichwertig sind. Hier bleibt abzuwarten, ob dies für die momentane österreichische Rechtslage zutrifft. BMF-Info: Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern Körperschaftsteuergesetz Gemäß 9 Abs. 7 KStG kann im Rahmen der Gruppenbesteuerung bei Fremderwerb inländischer Beteiligungen an betriebsführenden Gesellschaften nach 1. Jänner 2005 und vor 1. März 2014 und anschließender Gruppenbildung eine ausschließlich steuerliche Firmenwertabschreibung auf die Beteiligung geltend gemacht werden. Bei ausländischen Gruppenmitgliedern hingegen kann diese steuerliche Abschreibung nicht geltend gemacht werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2016 5
6 BMF-Info: Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern Das BMF hat nun am 17. Juni 2016 eine Information betreffend Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern (BMF /0178- VI/6/2016 vom 16. Juni 2016) veröffentlicht. Darin wird die geänderte Rechtsansicht der Finanzverwaltung genauer dargestellt. In Anlehnung an das VwGH Erkenntnis vom 10. Februar 2016 (2015/15/0001) bzw. die EuGH-Entscheidung vom 6. Oktober 2015 Rs C-66/14 (vgl. unsere Tax Short Cuts Nr. 21/2015 vom 7. Oktober 2015) wird klargestellt, dass die Firmenwertabschreibung nun auch für beschränkt steuerpflichtige Beteiligungskörperschaften geltend gemacht werden kann. In der Information werden außerdem Folgefragen aus dem VwGH-Erkenntnis beantwortet. Außerdem wird auf die Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung auf Auslandsbeteiligungen für Veranlagungszeiträume ab 2014 eingegangen. Die Wiederaufnahme bereits rechtskräftig veranlagter Jahre aus Gründen des EuGH-Urteils hat laut BMF-Info jedoch nicht zu erfolgen, weil weder ein EuGH-Urteil noch ein Erkenntnis des VwGH einen Wiederaufnahmegrund nach 303 BAO darstellen. Die Information geht der bisherigen Rz 1129 Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 vor und soll bei der nächsten Wartung in die Körperschaftsteuerrichtlinien eingearbeitet werden. Die detaillierte Information kann unter folgendem Link abgerufen werden: a ac c77aac81 BMF: Einkünftezurechnung bei Vorbehaltsfruchtgenuss an Liegenschaften Einkommensteuergesetz Mit dem Wartungserlass 2015 der Einkommensteuerrichtlinien wurde die Ausgestaltung von Fruchtgenussvereinbarungen (vgl. Rz 111 ff. EStR) neu geregelt. Das BMF hat nun der Kammer der Wirtschaftstreuhänder seine Meinung zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Fruchtgenussvereinbarungen (auch für bereits bestehende Vereinbarungen) mitgeteilt. Laut BMF kann bei Vorbehaltsfruchtgenuss (auch bei bereits erfolgter Übertragung) die Afa grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zur Zahlung einer Substanzabgeltung zwischen Eigentümer und Fruchtgenussberechtigten besteht. Wurde in der Vergangenheit bei der Übertragung der Liegenschaft keine entsprechende Vereinbarung getroffen, ist dies nun nachzuholen. Dabei ist zu beachten, dass die neu abgeschlossenen Vereinbarungen nicht rückwirkend gelten, sondern erst für die Zukunft wirken. Um die Afa geltend machen zu können, muss außerdem die Substanzabgeltung auch tatsächlich bezahlt worden sein. Eine nur theoretische Verrechnung der Substanzabgeltung reicht dabei nicht aus. Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Zweifel der tatsächliche Zahlungsfluss auch nachzuweisen ist. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2016 6
7 BMF: Einkünftezurechnung bei Vorbehaltsfruchtgenuss an Liegenschaften Gemäß den Umsatzsteuerrichtlinien stellen unentgeltliche Übertragungen (von Liegenschaften) unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts mangels Gegenleistung keinen steuerbaren Umsatz dar. Bei Vereinbarung einer Substanzabgeltung liegt aber nun nach Ansicht des BMF ein Entgelt vor, welches - sofern keine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt auch steuerpflichtig ist. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2016 7
8 Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer - Adresse an: Abmeldung Ansprechpartner Business Tax Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com International Tax Dr. Roland Rief Telefon roland.rief@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon ingrid.rattinger@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. ( EY ) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h Wien, Wagramer Straße Linz, Blumauerstraße Salzburg, Sterneckstraße Klagenfurt, Eiskellerstraße 5 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 14/2016 8
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