Agenturvereinbarung. Abgeschlossen am unten angesetzten Tag und Ort zwischen. Name: Anschrift: GISA Zahl: und. EUROHERC Versicherung AG

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1 Agenturvereinbarung für Mehrfachagenten im Hauptgewerbe isd 94 Ziff. 76 GewO Abgeschlossen am unten angesetzten Tag und Ort zwischen Name: Anschrift: GISA Zahl: IBAN: (im Folgenden kurz Mehrfachagent genannt) und EUROHERC Versicherung AG Zweigniederlassung Österreich Parkring 20, 1010 Wien HG Wien FN468908x, DVR (im Folgenden kurz EUROHERC genannt) Beilagen: 1. EUROHERC Provisionstabelle

2 I. Rechtsstellung der Parteien 1. EUROHERC betreibt ein Unternehmen, das den Betrieb von Vertragsversicherung in Österreich zum Gegenstand hat. 2. Der Mehrfachagent ist selbstständiger Unternehmer und verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gem. 94 Ziff. 76 GewO. Der Mehrfachagent verpflichtet sich insbesondere die Informations- und Dokumentationspflichten der 137 bis 138 GewO einzuhalten, und EUROHERC stichprobenartige Kontrollen durchführen zu lassen. II. Gegenstand des Vertrags 1. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Vergütung von EUROHERC an den Mehrfachagenten für dessen Betreuung von Versicherungsnehmern nach Maßgabe der jeweils letztgültigen Provisionstabellen, welche integrierende Bestandteile dieser Vereinbarung bilden. Bei Abweichungen und Widersprüchen geht diese Vereinbarung der Provisionstabelle vor. Wünscht EUROHERC Abweichungen von der gültigen Provisionstabelle, hat sie dies dem Mehrfachagenten mitzuteilen. 2. Der Mehrfachagent hat sämtliche Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen an die zuständige Geschäftsstelle weiterzuleiten und übernimmt die Haftung für die ordnungsgemäße Weitergabe der Anträge und aller mitgeteilten Angaben. Über die Vermittlung neuer Versicherungsverträge hinaus, hat der Mehrfachagent den Bestand sorgfältig zu pflegen, zu erhalten, die einzelnen Verträge bei Bedarf zu aktualisieren und die Versicherungsnehmer ordentlich zu betreuen. 3. Der Mehrfachagent ist jedoch nicht berechtigt: a) Über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu entscheiden, b) Verlängerung, Änderung oder Stornierung von Versicherungsverträgen zu vereinbaren, c) Deckungszusagen zu erteilen, d) Produkte oder Bedingungen von EUROHERC abzuändern, e) Prämien zu stunden, zu ändern oder eine Ratenzahlung einzuräumen, oder f) Geldbeträge in irgendwelcher Form entgegenzunehmen. III. Rechtliche Grundlagen 1. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich abgaben-, gewerbe- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, ist der Mehrfachagent selbst verantwortlich. EUROHERC ist in keinem Fall zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Der Seite 2 von 7

3 gegenständliche Vertrag ist ein Werkvertrag und begründet zwischen den Vertragsteilen weder ein Dienstverhältnis, noch einen freien Dienstvertrag. 2. Ein Verlust oder die Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung, ein Wegfall des Haftungsnachweises sowie eine Löschung bzw. drohende Löschung aus dem Vermittlerregister sind EUROHERC unverzüglich zu melden. 3. Die für die Versicherungsvermittlung festgelegten Vorschriften, insbesondere zum erforderlichen Haftungsnachweis und zu den Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden, sind dem Mehrfachagenten bekannt. Die Tätigkeit für EUROHERC verrichtet der Mehrfachagent auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. 4. Der Mehrfachagent hat seine Tätigkeit unter Wahrung der Interessen von EUROHERC mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Insbesondere ist der Mehrfachagent verpflichtet, EUROHERC bei der Vertragsanbahnung über alle für die Vertragsannahme bzw. die Übernahme des Versicherungsschutzes wesentlichen Umstände (bekannte, bekanntwerdende oder erkennbare Risken) schriftlich zu informieren. 5. Jegliches öffentliche Auftreten unter dem Namen EUROHERC (zb. Anzeigen, Bekanntmachungen, Angebote, Drucksorten) sowie jede vom Mehrfachagenten verwendete eigene Verkaufsunterlage für EUROHERC Produkte, bedarf der vorherigen Zustimmung von EUROHERC. Die Freigabe ist jederzeit widerruflich. Zeitungsinserate für Mitarbeitersuche sind unter dem Namen EUROHERC prinzipiell unzulässig. Es sind stets nur aktuelle EUROHERC Werbemittel zu verwenden. 6. Der Mehrfachagent haftet im vollen Umfang für sein eigenes Fehlverhalten. Er hat soweit gesetzlich zulässig EUROHERC in jedem Fall schadlos zu halten. Falls der Mehrfachagent Mitarbeiter und/oder Subagenten beschäftigt, hat er dies EUROHERC zu melden, da er gegenüber EUROHERC für deren Verschulden wie für sein eigenes haftet ( 1313a ABGB). Ein Arbeits- oder sonstiges Rechtsverhältnis zwischen diesen Mitarbeitern und EUROHERC wird nicht begründet. IV. Provisionsbestimmungen 1. EUROHERC vergütet dem Mehrfachagenten Provision für den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag dann, wenn dieser im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen ist (d.h. insbesondere, wenn ein vom Antragsteller (oder Mehrfachagent in Vollmacht) unterfertigter Antrag eingereicht und dieser von EUROHERC durch die Ausstellung der Polizze angenommen worden ist), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie bezahlt hat. Seite 3 von 7

4 2. Als vom Mehrfachagenten vermittelt gilt ein Versicherungsvertrag jedenfalls dann, wenn bei EUROHERC ein Antrag, Deckungsauftrag oder Offert eingeht, auf welchem ein Hinweis auf die Vermittlungstätigkeit des Mehrfachagenten (z.b. Antragsformular des Mehrfachagenten, Stempel oder Unterschrift des Mehrfachagenten, Vermittlernummer o.ä.) angebracht ist. 3. Die Höhe der Provision bemisst sich nach den in der Provisionstabelle festgehaltenen Provisionssätzen. Berechnungsbasis ist die Jahresnettoprämie ohne Gebühren und Versicherungssteuern. Werden die Provisionssätze geändert, so finden die neuen Sätze auf alle ab dem Zeitpunkt der Änderung abgeschlossenen Versicherungsverträge Anwendung. 4. Die Provision teilt das Schicksal der Prämie. Die Provision ist von der Zahlweise (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) des Vertrages abhängig. Bei Konvertierungen oder Erweiterungen von bereits bestehenden Versicherungsverträgen gebührt dem Mehrfachagenten die Provision für die Mehrprämie bis zum Ablauf des Vertrages. Mit der Provision sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen des Mehrfachagenten abgegolten. 5. Der Provisionsanspruch des Mehrfachagenten entfällt bzw. vermindert sich, wenn EUROHERC gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat. Als gerechtfertigte Gründe gelten insbesondere die Ausübung gesetzlicher Rechte zum Rücktritt oder zur außerordentlicher Kündigung durch EUROHERC wegen der Nichtzahlung von Erst- oder Folgeprämien, Obliegenheitsverletzungen, des Eintritts von Gefahrenerhöhungen oder nach Eintritt des Versicherungsfalls (Schadenfallkündigung). Als nicht-gerechtfertigte Gründe gelten die Freigabe eines Versicherungsvertrags wegen Kompensationsgeschäften, und Abschluss von Einzelverträgen hinsichtlich desselben Risikos mit demselben Versicherungsnehmer, ohne wesentliche Vertragsänderungen über Vermittlung eines anderen Vermittlers. V. Abwicklung von Provisionszahlungen 1. EUROHERC stellt über die zur Verrechnung gelangenden Provisionen Provisionsberechnungen aus. Die Berechnung gilt als vom Mehrfachagenten anerkannt, wenn er den Inhalt nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich widerspricht, oder einen allfälligen mangelnden Zugang nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich reklamiert. 2. Zu Unrecht erhaltene oder aufgrund der obigen Bestimmungen zu viel bezogene Provisionen sind vom Mehrfachagenten an EUROHERC umgehend zurückzuerstatten. Seite 4 von 7

5 3. Der Mehrfachagent ist damit einverstanden, dass bestehende Sollsalden auf seinen Konten mit Guthaben aus Provisionen oder Vergütungen geführter Konten ausgeglichen werden können. 4. Provisionsansprüche des Mehrfachagenten können nur mit Zustimmung der Gesellschaft rechtswirksam verpfändet oder abgetreten werden. Jedwede Provisionsabgabe/-weitergabe ist untersagt, ebenso ist untersagt, dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten, sowie Angestellten dieser Personen unmittelbar oder mittelbar einen Vorteil aus dem Mehrfachagenten gebührenden Entgelt zuzuwenden. VI. Datenschutz und Geldwäschebestimmungen 1. Es sind die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere, das aktuelle Datenschutzgesetz, die Gewerbeordnung, des VersVG und VAG, im speziellen auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Geldwäsche ( 98b Abs. 1,2 und 3 Z 1 sowie 98 e Abs. 1 VAG) einzuhalten. 2. Der Mehrfachagent verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer auf die Bestimmungen der FATCA-Umsetzung und auf die wahrheitsgetreue Beantwortung der diesbezüglichen Antragsfragen hinzuweisen. 3. Die von EUROHERC anvertraut oder bekannt gewordenen Daten dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung Dritten übermittelt werden. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Daten unberechtigten Personen weder zur Kenntnis gelangen, noch von diesen eingesehen werden können. Weiterreichende gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen bleiben unberührt. 4. Die Wahrung des Datengeheimnisses, auch nach Beendigung der Zusammenarbeit, ist zu beachten. Sämtliche von EUROHERC ausgegebenen Unterlagen, wie Prämientarife, Formulare, etc., bleiben Eigentum derselben und erfordern eine streng vertrauliche Behandlung. VII. Dauer des Vertrags Kündigung 1. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft. Es ersetzt alle bisher zwischen dem Mehrfachagenten und EUROHERC bestehenden Provisionsvereinbarungen; ausgenommen davon sind Vereinbarungen über Sondervergütungen. 2. Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum letzten eines Monats aufgekündigt werden. Die Kündigungsfrist verlängert sich mit der Seite 5 von 7

6 Tätigkeitsdauer isd 21 Handelsvertretergesetz (HVertrG). Die vorgesehene Kündigungsfrist entfällt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß 22 HVertrG oder der Beeinträchtigung oder Schmälerung des Geschäftsbestandes oder des geschäftlichen Interesses oder des Ansehens von EUROHERC. Die Kündigung hat jedenfalls mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 3. Bei Beendigung dieses Vertrages, hat der Mehrfachagent alle von EUROHERC zur Verfügung gestellten Instrumente und Unterlagen, sofern diese nicht verbraucht wurden, zurückzugeben. VIII. Ansprüche bei Beendigung des Vertrags 1. Bei Beendigung des Vermittlerverhältnisses ist der Mehrfachagent unverzüglich verpflichtet, einen etwaigen Schuldsaldo einzubezahlen. 2. Nach Beendigung des Vertrags ist die Folgeprovision bis zum natürlichen Ablauf der Verträge auszubezahlen. Die Betreuungsprovision besteht in Anwendung des 26c Abs 1a HVertrG aus der Hälfte der Folgeprovision und ist nach Beendigung des Vertrags gemäß 26c Abs 2 HVertrG nicht mehr auszuzahlen. 3. EUROHERC ist wahlweise berechtigt, anstelle der Provisionen eine Abschlagszahlung gemäß 26d HVertrG zu leisten. Mit dieser Regelung sind alle Provisionsansprüche abschließend geregelt. Ein Ausgleichsanspruch nach 24 HVertrG ist gemäß 26d HVertrG ausgeschlossen. 4. Wird der Agenturvertrag von EUROHERC aus wichtigem Grund oder den in 22 Abs. 2 Z. 2, 4 und 5 HVertrG genannten Gründen beendet, so entfällt jeder weitere Provisionsanspruch. 5. Für den Fall der Beendigung des Agenturvertrages durch den Mehrfachagenten ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes behält sich EUROHERC das Recht gemäß 23 Abs. 1 Satz 2 HVertrG vor, etwaige dadurch entstandene Schadenersatzansprüche mit etwaigen Provisionsansprüchen des Mehrfachagenten aufzurechnen. 6. Im Falle des Ablebens des Mehrfachagenten wird die Vermittlungsvereinbarung beendet und es erfolgt eine Sperrung des Provisionskontos, sodass zu diesem Konto keine Neuvermittlungen mehr möglich sind. Bestehen Ansprüche auf Provisionen, so können die Erben nach Einantwortung der Verlassenschaft über die Provisionsansprüche verfügen. Provisionen sind durch die Erben erst dann endgültig verdient, wenn der vom Erblasser vermittelte Vertrag über den gesamten Haftungszeitraum Bestand hat, die Beiträge bezahlt wurden und keine Konvertierung des Vertrags durch die Verdienstlichkeit eines Dritten erfolgt ist. Wird ein Vertrag, für den der/die Erbe(n) Provisionen erhalten haben, während des Haftungszeitraums storniert, so hat EUROHERC Seite 6 von 7

7 gegen den/die Erben einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung der vorschüssig ausbezahlten Provisionen. Ein negativer Saldo ist unverzüglich auszugleichen. IX. Schlussbestimmungen 1. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstoßen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen, die der Intention der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen. 2. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form im Sinne des 1b Abs. 1 VersVG. Dies gilt auch für das Abgehen vom Gebot der geschriebenen Form. 3. Es gilt österreichisches Recht. Für sämtliche Streitigkeiten, welche sich aus diesem Übereinkommen oder über dessen Bestand ergeben, ist ausschließlich das sachlich für Handelssachen zuständige Gericht in Wien (I. Gemeindebezirk) zuständig. 4. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, wobei jede Ausfertigung ein Original darstellt. Ort, Datum Unterschrift Mehrfachagent Ort, Datum Unterschrift EUROHERC Seite 7 von 7

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