Die Schweiz hat als Standort für internationale Unternehmen zu kämpfen Unternehmenssteuerreform III
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- Dominik Langenberg
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1 Die Schweiz hat als Standort für internationale Unternehmen zu kämpfen Unternehmenssteuerreform III Ein nicht einfacher Weg für die Schweiz mit staatspolitischer Brisanz zum Erhalten des bisherigen Erfolges Dr. Jürg E. Hartmann April 2014 Der Druck auf die Schweiz und die derzeitige Reaktion Seit einigen Jahren steht die Schweiz unter internationalem Druck in Bezug auf die Unternehmensbesteuerung, vorab durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die G20 und die Europäische Union (EU). Hauptangriffspunkte bilden die privilegierenden kantonalen Steuerregime für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften, die Prinzipalbesteuerung und die Praxis der Finanzbetriebstätten. Im Jahre 2007 hat die EU-Kommission erstmals die privilegierenden kantonalen Steuerregime als unerlaubte staatliche Beihilfen kritisiert, welche angeblich den Wettbewerb verfälschen und das Freihandelsabkommen aus dem Jahre 1972 verletzen würden. Seither hat dieser Druck angehalten, verstärkt durch das OECD Forum über schädliche Steuerpraktiken und BEPS (Aktionsplan zur Bekämpfung der Erosion der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung). Die Steuerbelastung für ordentlich besteuerte Unternehmen in der Schweiz auf Stufe von Bund, Kantonen und Gemeinden, deren Gewinn grundsätzlich gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip nach dem Handelsrecht ermittelt wird, variiert derzeit für die Gewinnsteuer zwischen rund 12% (Luzern) und rund 25% (Genf). Dagegen stehen beispielsweise in der EU ordentliche Gewinnsteuersätze für Unternehmen zwischen rund 10% (Bulgarien), rund 12% (Irland), rund 29% (Deutschland) und rund 32% (Frankreich, Spanien). Dagegen entrichten unter den heftig von der OECD und der EU als schädlichen Steuerwettbewerb kritisierten privilegierenden kantonalen Steuerregimen auf Ebene von Kantonen und Gemeinden Holdinggesellschaften grundsätzlich keine Gewinnsteuer, ausser auf Erträgen aus schweizerischem Grundeigentum. Die Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften), die keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben, entrichten nur eine reduzierte Gewinnsteuer. Damit wird auch Kantonen mit hohen ordentlichen Unternehmens-Gewinnsteuersätzen ermöglicht, im internationalen Wettbewerb für mobiles Kapital und für Holdinggesellschaften mit Beteiligungsaktivitäten, konzerninternen Dienstleistungen, Finanzierungsaktivitäten, Tätigkeiten im Bereich von Immaterialgütern und dem internationalen Grosshandel (Roh- Hartmann Müller Partner, Rechtsanwälte/Attorneys at Law CH-8044 Zürich, Zürichbergstrasse 66 Tel. +41 (0) Fax +41 (0)
2 stofffirmen) mit attraktiven privilegierenden Gewinnsteuersätzen mitzuhalten (z.b. Genf). Diese reduzierten Gewinnsteuersätze sind sehr gering und damit liegen die gesamthaften Gewinnsteuersätze von Bund, Kantonen und Gemeinden meist wenig über dem Gewinnsteuersatz für die direkte Bundessteuer von 8,5%. Für die wichtigen gemischten Gesellschaften mit internationalen Handelserträgen liegt der gesamthafte Gewinnsteuersatz in der Regel zwischen 9 und 12%. Bei der Prinzipalbesteuerung bestehen fixe Zuteilungsregeln für die internationale Steuerausscheidung, wonach 30% des Gewinnes der schweizerischen Prinzipalgesellschaft zugeteilt wird, was internationale Kritik unter dem at arm s length Prinzip provoziert. Bei schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Finanzgesellschaften wird dem ausländischen Sitz ein Nutzungsentgelt für das der Betriebsstätte zur Verfügung gestellte Kapital zugestanden, was als ring-fencing kritisiert wird (selektive Steuerprivilegierung nur für ausländische Gesellschaften). Am 18. Dezember 2013 veröffentlichte der Bundesrat den Schlussbericht zur Unternehmenssteuerreform III (Schlussbericht), welcher sich mit dem internationalen Druck auseinandersetzt und mögliche Wege aufzeigt, um die Attraktivität des Wirtschafts- und Steuerstandortes Schweiz für multinationale Unternehmen unter einem neuen international ausgerichteten und akzeptierten Unternehmens-Steuersystem (das Plätze auf schwarzen Listen ausschliesst) aufrechtzuerhalten. Die Hauptstossrichtung des Schlussberichtes geht im Wesentlichen auf die Abschaffung der privilegierenden kantonalen Steuerregime mit Ersatz durch international akzeptierte Lizenzboxen und eine international genehme zinsbereinigte Gewinnsteuer auf (überschiessendem) Eigenkapital sowie auf die Reduktion der Gewinnsteuersätze von Kantonen und Gemeinden, womit ein effektiver gesamthafter ordentlicher Unternehmens-Gewinnsteuersatz von 12 14% (Bund, Kanton, Gemeinde) angestrebt werden soll. Dieser sollte auch noch für internationale Handelserträge der heute privilegierten Handelsfirmen (vorab in den Kantonen Zug, Genf und Waadt) attraktiv sein. Der Schlussbericht des Bundesrates vom Dezember 2013 wurde zwischenzeitlich den Kantonen zur Vernehmlassung unterbreitet. Dazu hat sich bereits auch die economiesuisse am 11. März 2014, obwohl nicht eingeladen, seitens der Wirtschaft und deren Verbände geäussert. Es soll bis Mitte 2014 seitens des Bundesrates eine Vernehmlassungsvorlage vorliegen, womit sodann das offizielle Vernehmlassungsverfahren zur Gesetzgebung beginnen kann. Ziel ist eine Implementierung der Steuerreform voraussichtlich Allerdings hat die EU eine Stillhalteklausel bezüglich Gegenmassnahmen während dieser Vorbereitungszeit am 12. März 2014 abgelehnt, so dass dieser Zeitfahrplan wiederum in Frage steht. Die vorgeschlagenen Massnahmen Der Schlussbericht unterstellt, dass die international kritisierten privilegierenden kantonalen Steuerregime zufolge des zunehmenden internationalen Drucks und möglicher Retorsionsmassnahmen mittelfristig aufzugeben sind, unbesehen ob dieser Druck gerechtfertigt und dass dieser auch teilweise auf die sich seit der Finanzkrise 2007 stark verschlechternden Staatsfinanzen unkompetitiver Wohlfahrtsstaaten zurückzuführen ist. Als (teilweiser) Ersatz der wegfallenden privilegierenden kantonalen Steuerregime sollen neue Regelungen für mobile Erträge und Kapitalien eingeführt werden, wel- 2
3 che allgemein anerkannten internationalen Standards der OECD entsprechen, steuersystematisch begründbar sind und in Mitgliedstaaten der OECD angewendet werden, wobei auch die Akzeptanz durch die EU zu berücksichtigen ist. Lizenzbox Als ersten Ersatz schlägt der Schlussbericht die Einführung eines Lizenzbox-Systems auf Stufe Kanton und Gemeinde vor nicht aber auf Bundesebene, um Entwicklung und Nutzung von geistigem Eigentum (IP) zu fördern. Dieses soll im Steuerharmonierungsgesetz verbindlich umschrieben und definiert werden, womit Kantone und Gemeinden lediglich noch den (privilegierenden) Gewinnsteuersatz für die Lizenzbox festlegen können. International haben vorab europäische Staaten (allerdings teilweise noch kritisierte) Lizenzboxen eingeführt, wie Belgien, Frankreich, Irland, Luxemburg, Holland, Spanien, UK und Zypern. Die für Erträge und Gewinne in Lizenzboxen international angewandten (privilegierten) effektiven Gewinnsteuersätze bewegen sich zwischen 2,5% (Liechtenstein) und 15% (Spanien). Entscheidend wird sein, welche IP Rechte für eine Lizenzbox qualifizieren (Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Geschäftsgeheimnisse, Know-How). Je breiter die Lizenzbox, desto höher die Gefahr einer internationalen Nichtanerkennung und des Steuerausfalls in der Schweiz, der jedoch gleichzeitig auch die Attraktivität der Schweiz für Firmen mit Lizenzboxen durch grössere Steuerentlastung erhöht. Der Schlussbericht gibt diesbezüglich keine Empfehlung ab. Aus Bern verlautet, dass keine breite Lizenzbox geplant sei. Dem widerspricht economiesuisse, welche naturgemäss für eine breite Lizenzbox plädiert und (zu Recht) auch eine Lizenzbox auf Stufe Bund in die Diskussion bringt. In Berücksichtigung der Planungssicherheit für Unternehmen wäre wohl eine mittlere bis engere Lizenzbox angezeigt, nachdem bereits heute vorab breite Lizenzboxen durch die OECD und die EU hinterfragt werden. Die (privilegiert) steuerbaren Erträge der Lizenzbox können direkt mittels (aufwändigen) Transferpreisstudien oder indirekt durch Ermittlung der nicht privilegiert besteuerten Erträge und der für die Lizenzbox verbleibenden Residualerträge ermittelt werden. Richtiger- und pragmatischerweise empfiehlt die economiesuisse die indirekte Methode. Zinsbereinigte Gewinnsteuer auf Eigenkapital Die zinsbereinigte Gewinnsteuer erweitert den Abzug von Finanzierungskosten über den Schuldzinsabzug hinaus, indem zusätzlich kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital als Aufwand steuerlich abgezogen werden können. Das Grundmodell der zinsbereinigten Gewinnsteuer wurde in Belgien und Liechtenstein eingeführt und wird von der EU und OECD als international akzeptierte Lösung grundsätzlich anerkannt. Entsprechend wird im Schlussbericht eine zinsbereinigte Gewinnsteuer zur Anziehung von Konzernaktivitäten vorgeschlagen für Kanton und Gemeinde, allenfalls auch für den Bund, allerdings nicht auf dem ganzen Eigenkapital, sondern nur auf dem Sicherheitseigenkapital, dem Teil des Eigenkapitals, das eine angemessene Eigenfinanzierung einer Gesellschaft überschreitet. In Berücksichtigung eines vorläufig vorgeschlagenen 3
4 Schutzzinssatzes von 50 Basispunkten über dem Zins langfristiger Bundesanleihen oder dem durchschnittlichen Satz von Schweizer Industrieanleihen, wird auch bei der Sicherheits-Eigenkapitallösung immer noch mit Steuerausfällen von bis zu 500 bzw. 550 Millionen Franken auf Bundes- bzw. Kantons- und Gemeindestufe gerechnet. Diese Lösung wird auch von economiesuisse befürwortet. Allerdings verbleiben dabei noch heikle Fragen der Definition des Sicherheitseigenkapitals und des Kernkapitals zu lösen. Derzeit schwanken die effektiven ordentlichen Gewinnsteuersätze von Kantonen und Gemeinden derart, dass sich (einschliesslich Bundessteuer von 8,5%) ein effektiver ordentlicher gesamthafter Gewinnsteuersatz zwischen 12% in Niedersteuerkantonen und 25% in Hochsteuerkantonen ergibt. Bereits heute kennen einige Kantone effektive ordentliche gesamthafte Unternehmens-Gewinnsteuersätze (einschliesslich Bundessteuer) von 12 14%. Dieser effektive ordentliche gesamthafte Gewinnsteuersatz von 12 14% müsste wohl von weiteren betroffenen Kantonen angestrebt werden, insbesondere diejenigen, welche internationale Handelsfirmen mit ausländischen Erträgen und Konzernholdinggesellschaften halten wollen und derzeit (noch) hohe gesamthafte Gewinnsteuersätze aufweisen, wie beispielsweise Genf. Dabei soll der derzeitige Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer von 8,5% gemäss Schlussbericht vorerst belassen werden. Dies muss indes im Rahmen einer gerechten Lastenverteilung hinterfragt werden. Senkung kantonaler Gewinnsteuersätze Soweit die privilegierenden kantonalen Steuerregime abgeschafft werden und durch Lizenzboxen und eine zinsbereinigte Gewinnsteuer auf Eigenkapital dafür kein ausreichender Ersatz geschaffen werden kann, besteht für die Kantone und Gemeinden Veranlassung, ihren derzeitigen ordentlichen Gewinnsteuersatz zu senken, um die verbleibenden mobilien Erträge und Kapitalien zu erhalten, vorab bei Handelsgesellschaften mit internationalen Erträgen. Die Kantone sind gestützt auf die Verfassung frei, die Höhe der Gewinnsteuersätze zu bestimmen. Der Schlussbericht schätzt den mit der Senkung der Gewinnsteuersätze und den oben dargelegten Massnahmen verbundenen Steuerausfall für Kantone und Gemeinden zwischen 2 und 3 Milliarden Franken. Hier stellt sich dann die Frage der frühzeitig einzuleitenden Gegenfinanzierung. Weitere Massnahmen Der Schlussbericht schlägt weiter vorab die Aufhebung der Emissionsabgabe von 1% auf der Ausgabe von Beteiligungsrechten vor, was jährliche Mindereinnahmen beim Bund von rund 240 Millionen Franken bewirken dürfte. Sodann wird die Prüfung des Umbaus des Verrechnungssteuer-Systems zur Verbesserung des schweizerischen Kapitalmarkes angeregt (Entrichtung der Verrechnungssteuer durch die Zahlstellen und nicht mehr durch Schuldner). Gegen die Zahlstellenlösung wehren sich vorab die Banken. Weiter werden Verbesserungen und Erleichterungen beim Beteiligungsabzug (zur Vermeidung der Dividendendoppelbesteuerung bei Tochtergesellschaften) angeregt samt Wechsel zu einem (international gebräuchlicheren) System der Reduktion der Bemessungsgrundlage, welches jedoch aus Kreisen der Wirtschaft als nicht notwendig 4
5 verworfen wird. Zudem wird auch eine Reduktion oder Aufhebung der Kapitalsteuer für Unternehmen auf Stufe von Kantonen und Gemeinden in Erwägung gezogen, was aus Sicht der Wirtschaft unbedingt erforderlich ist. Letztlich wird auch eine Anpassung des heute überholten Systems der pauschalen Steueranrechnung vorgeschlagen, was keine grosse Opposition auslöst. Gegenfinanzierung Gemäss Schlussbericht werden die rechtzeitig zu planenden und einzuführenden Gegenfinanzierungsmassnahmen Steuereinnahmeausfälle unter dem neuen Unternehmenssteuersystem (abhängig von den letztlich beschlossenen Massnahmen) bis zu 3 Milliarden Franken abzudecken haben, die vorab auf der Ebene von Kantonen und Gemeinden anfallen. Diese Ausfälle sollen grundsätzlich gleichmässig von Bund und Kantonen mit Gemeinden getragen werden. Auf Bundesebene werden als einnahmeseitige Massnahmen der Wechsel zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer und die Einführung einer Beteiligungs- bzw. Kapitalgewinnsteuer für natürliche Personen erwogen, aus welcher sich Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden von rund bis zu 1 Milliarde Franken ergeben könnten. Der Wechsel zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer dürfte wenig kritisch sein, da nur von Bankenseite Opposition zu erwarten ist. Die Einführung einer Beteiligungs- bzw. Kapitalgewinnsteuer wird von der Wirtschaft (vorab economiesuisse) heftig kritisiert. Sie ist richtigerweise strikte abzulehnen. Diese würde eine grundsätzliche Neuordnung des schweizerischen Steuersystems bedingen, das Reformpaket verzögern und die Steuerlast der natürlichen Personen erhöhen, was auch der Standortattraktivität abträglich ist. Als weitere Option wird eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in Betracht gezogen. Obwohl sich Bern über die Finanzministerin heute dagegen kategorisch wehrt, ist dies ein möglicher Weg, zumal die Mehrwertsteuerbelastung in der Schweiz im internationalen Vergleich gering und gemäss Theorie weniger wachstumshemmend ist als die Erhöhung direkter Steuern. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer um 1% könnte in etwa den maximalen Steuerausfall von ca. 3 Milliarden Franken decken. Letztlich wird im Schlussbericht auch auf Bundesebene eine erhöhte Besteuerung natürlicher Personen (vorab durch Verbreiterung der Bemessungsgrundlage mit Reduktion von Steuervergünstigungen) angedacht, welche sowohl Bund sowie Kantonen und Gemeinden erhöhte Steuereinnahmen ermöglichen würden. Damit würde die Steuerlast von den Unternehmen zu den natürlichen Personen verschoben. Dies kann indes nicht der Weg sein, da die Spitzensteuersätze für natürliche Personen, einschliesslich der für höhere Einkommen Steuercharakter aufweisenden Sozialversicherungsbeiträge, bereits an gewissen Orten rund 50% (z.b. Bern und Zürich) erreicht haben. Diese Sätze sind international vergleichbar mit Spitzensätzen anderer Wohlfahrtsstaaten. Zudem kann die Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz nur erhalten werden, wenn auch besser verdienende natürliche Personen vernünftig und angemessen besteuert werden. Diese Problematik wird sich vorab und verschärft für Kantone und Gemeinden stellen, die erwägen, Gewinnsteuerausfälle von Unternehmen durch Erhöhung der Einkommenssteuersätze für natürliche Personen zu kompensieren. Es bestehen indes die aufge- 5
6 zeigten Grenzen, was letztlich für Bund und Kantone samt Gemeinden ausgabenseitige Massnahmen, Einschränkung staatlicher Leistungen und Sparen bedeutet. Diese ausgabenseitigen Massnahmen werden im Schlussbericht mit keinem Wort angesprochen. Sie sind indes von zentraler Bedeutung und in der Gegenfinanzierung zumindest gleichwertig mit den möglichen zusätzlichen Einnahmen zu berücksichtigen. Fazit Die Schweiz wird einen schwierigen Weg vor sich haben, um ihr neues Unternehmens-Besteuerungssystem mit der Unternehmenssteuerreform III innert nützlicher Frist internationalen Vorgaben anzupassen. Ob diese internationalen Vorgaben, welche zudem im Detail teilweise noch nicht feststehen, gerechtfertigt sind oder nicht, ist nicht wesentlich. Von Bedeutung ist allein, dass der Druck zur Anpassung besteht und Retorsionsmassnahmen im Nichtumsetzungsfalle nicht auszuschliessen sind. Vorbote ist die erwähnte Verweigerung der Stillhalteklausel der EU zu Gegenmassnahmen während der kommenden Umsetzungszeit von rund 4 Jahren. Will die Schweiz ihre Weltoffenheit, ihre Attraktivität als Unternehmensstandort und ihren Wohlstand erhalten, so hat sie sich dem bestehenden internationalen Druck in der Unternehmensbesteuerung (weitgehend) anzupassen; dies noch vermehrt seit dem 9. Februar 2014 mit Annahme der Masseneinwanderungsinitiative. Die Anpassung wird indes zu tiefgreifenden politischen Diskussionen und Ausmarchungen führen, da der Wegfall der kritisierten privilegierenden kantonalen Steuerregime und die Aufrechterhaltung des Unternehmensstandortes vorab nur durch massive Steuerausfälle bewirkt und erkauft werden kann, welche (entsprechend den gewählten Lösungen) 3 Milliarden Franken erreichen können. Die Gegenfinanzierung dieser Steuerausfälle ist nicht einfach und ist politisch brisant. Die Aufteilung der (anteiligen) Gegenfinanzierung zwischen Bund und Kantonen/Gemeinden ist schon schwierig. Überlagert wird diese Diskussion noch durch das komplizierte Finanzausgleichssystem und den Umstand, dass unter internationalen Gesichtspunkten bei Aufrechterhaltung der kantonalen Finanzautonomie vom Bund wohl keine international nicht genehmen Beihilfen geleistet werden dürfen. Es führt aber in jedem Falle kein Weg daran vorbei, dass diese Gegenfinanzierung vorab durch einen erheblichen Kostenabbau der Gemeinwesen, auf Stufe Bund, Kantonen und Gemeinden, getragen werden muss und dass Staatsaufgaben erneut und ernsthaft in Bezug auf das Notwendige und Machbare überdacht werden müssen. Erst dann kann der einnahmeseitige Weg beschritten und gewisse (andere) Steuern erhöht werden. Im Vordergrund muss die Gegenfinanzierung über eine Mehrwertsteuererhöhung sowie die Zahlstellenlösung für die Verrechnungssteuern stehen. Dies mit entsprechender Unterstützung der Kantone durch den Bund, direkt über möglicherweise problematische Beihilfen und/oder indirekt über eine Senkung der Gewinnsteuer- und Einkommenssteuersätze der direkten Bundessteuer, welche Kantonen und Gemeinden Handlungsfreiheit für steuerliche Mehreinnahmen bei Unternehmen und natürlichen Personen schafft ohne dass natürliche Personen letztlich gesamthaft erhöht besteuert werden müssen. Eine Verlagerung der Steuerlast von Unternehmen zu natürlichen Personen und eine Erhöhung des Einkommensteuersatzes für letztere kann nicht zielführend sein. Dasselbe gilt für die Einführung einer Beteiligungs- bzw. Kapitalgewinnbesteuerung. Soll in der Besteuerung von Unternehmen (zumindest in den OECD Ländern) international ein level playing field mit sich über die Länder annähernden Steuersystemen geschaffen werden und Vision sein, so wird die steuerliche Attraktivität von Unternehmensstandorten in einzelnen Ländern letztlich weitgehend im Wettbewerb durch den geltenden Gewinnsteuersatz für Unternehmen bestimmt (unbesehen von Lizenz- und an- 6
7 deren anerkannten Privilegierungsmassnahmen), der wiederum von den jeweils definierten Staatsausgaben abhängt, soweit Staaten überhaupt noch (zumindest mittelfristig) auf ein ausgeglichenes Budget Wert legen und nicht durch immer weitere Verschuldung einem totalen Bankrott zusteuern wollen. Selbstverständlich sind bei dieser Standortwahl von Unternehmen auch andere Faktoren mitentscheidend, wie Rechtssicherheit, Personalressourcen, Infrastruktur, vernünftige Besteuerung von natürlichen Personen etc. Hier hat die Schweiz (derzeit noch) recht gute Karten. Die Schweiz wird sich damit gezwungenermassen auf diesen Weg begeben und sich diesem (Steuer-) Wettbewerb stellen müssen. Dabei hat sie aus dem Wettbewerb in vorderen Positionen hervorzugehen, sofern das derzeitige Wohlstands- und Produktivitätsniveau erhalten werden sollen, die wiederum auch von der internationalen Attraktivität für Unternehmen in der Schweiz und dem Marktzugang von Schweizer Unternehmen im Ausland abhängig sind. Länder haben sich dabei in dieser sich abzeichnenden Entwicklung wie Unternehmen dem Wettbewerb zu stellen und nur die kosteneffizienten und erfolgreichen Länder werden Wohlstand und Gewinne nachhaltig sichern und wahren können. Abschottungen und Protektionismen zur Überspielung von (Staats-) Kostenineffizienzen sind in einem wirksamen Wettbewerb mittelbis längerfristig nicht zielführend. Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Der Inhalt dieses Artikels stellt keine Rechts- oder Steuerauskunft dar und darf nicht als solche verwendet werden. Sollten Sie eine auf Ihre persönlichen Umstände bezogene Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Kontaktperson bei Hartmann Müller Partner oder an den Autor des vorliegenden Artikels. Hartmann Müller Partner Rechtsanwälte / Attorneys at Law Dr. Jürg. E. Hartmann Dr. Niklaus B. Müller, LL.M. Dr. Marco G. Barbatti Dr. Beat Spörri, LL.M. Lic. iur. Markus Aeschbacher, LL.M. Lic. iur. Marco Colombini Dr. Hans-Ulrich Schoch Lic. iur. Ilona Singer Lic. iur. Dirk Winkler CH-8044 Zürich Zürichbergstrasse 66 Telefon +41 (0) Telefax +41 (0)
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