Verordnung zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Gefährdung durch Mikroorganismen

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1 1 Impfkonzept der Universität Zürich 1. Ziel Angehörige der Universität Zürich, welche Umgang mit humanpathogenen Mikroorganismen haben oder gegenüber diesen exponiert sein können, sollen durch ein optimal auf ihre Tätigkeiten abgestimmtes Impfprogramm wirksam vor berufsbedingten Infektionen geschützt werden. Das vorliegende Impfkonzept ist Teil eines ganzheitlichen Sicherheitskonzepts zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. 2. Geltungsbereich Die vorliegenden Empfehlungen richten sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. Drittmittelangestellte) der Universität Zürich sowie der Vetsuisse (Tierspital) und insbesondere an die Vorgesetzten, die für die Umsetzung verantwortlich sind. Für Mitarbeitende des Universitätsspitals (USZ) und Drittmittelangestellte mit Arbeitsplatz im USZ gilt das Impfkonzept USZ des Personalärztlichen Dienstes 1. Für Studierende gelten speziell auf die Studienrichtung abgestimmte Empfehlungen. Für Studierende der medizinischen Fakultät sind beispielsweise die Impfempfehlungen des Instituts für Sozial- und Präventivmedizin (vgl. Informationsblatt Impfaktion für Studierende der Medizin in klinischen Semestern, August 2005, von Prof. R. Steffen) und für jene der Zahnmedizin diejenigen des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZZMK) zu berücksichtigen. 3. Hintergrund Gemäss Artikel 14 der SAMV 2 (vgl. Gesetzestext am Ende dieses Dokuments) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor berufsbedingten Infektionen zu schützen. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen einen Mikroorganismus, mit dem sie umgehen oder dem sie ausgesetzt sein könnten, noch nicht immun, so müssen sie auf Veranlassung und Kosten des Arbeitgebers eine wirksame Impfung erhalten, wo dies möglich und sinnvoll ist (Art. 14, Abs. 1, SAMV). Die getroffenen Massnahmen sind zu dokumentieren. Aktuell sind an gut 30 Instituten der Universität Zürich Arbeitsplätze vorhanden, an welchen eine Gefährdung durch humanpathogene Mikroorganismen möglich ist. In den letzten drei Jahren ( ) wurden an der Universität Zürich (ohne USZ) durchschnittlich 35 Verletzungen gemeldet (z.b. durch Stich, Schnitt, Biss, etc.; mit und ohne Arbeitsausfall), bei denen eine potentielle Infektionsgefahr durch Mikroorganismen bestand (2002: 43 Fälle, 2003: 47 Fälle, 2004: 26 Fälle). 4. Verantwortung und Kompetenzen Arbeitgeber/Vorgesetzte: Sie haben die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aufgaben gemäss Art. 13 und 14, SAMV (vgl. Gesetzestext am Ende dieses Dokuments. Sicherstellung des Impfangebots sowie Erfüllung der weiteren im Biosicherheitskonzept der Universität Zürich definierten Pflichten. Information der Mitarbeitenden über Infektionsgefährdungen und die erforderlichen Impfungen. Biosicherheitsbeauftragte: Unterstützung der Vorgesetzten bei der Ausführung der oben genannten Aufgaben. 1 Organisation und Durchführung der Impfungen werden vom USZ übernommen. 2 Verordnung zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Gefährdung durch Mikroorganismen

2 Arbeitnehmende: Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und der zugehörigen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, Art. 11) sind Arbeitnehmende verpflichtet, Weisungen in Bezug auf Arbeitssicherheit zu befolgen, die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu befolgen und insbesondere auch die persönliche Schutzausrüstung zu benützen. Die Durchführung aktiver Schutzimpfungen stellt allerdings eine Ausnahmesituation dar. Da aktive Schutzimpfungen den Charakter eines invasiven Eingriffs haben, können sie nicht zwingend verlangt, sondern lediglich empfohlen werden. Durch die Befürwortung und Annahme des empfohlenen Impfschutzes nehmen Arbeitnehmende zudem ihre Sorgfaltspflicht gegenüber Personen in ihrem unmittelbaren Umfeld am Arbeitsplatz sowie im Privatleben (Familie, Freunde) wahr, für welche sie bei Verweigerung der Impfung eine potentielle Infektionsquelle darstellen und durch ihr Verhalten möglicherweise deren Gesundheit gefährden. Das gilt für die meisten Erreger. Die Verweigerung von Schutzimpfungen trotz wiederholter Aufklärung über die Notwendigkeit im Rahmen der Arbeitsschutzmassnahmen muss vom Arbeitgeber schriftlich dokumentiert werden. Er kann damit belegen, dass er seiner Fürsorgepflicht nachgekommen ist. Zudem hat er die Möglichkeit, Arbeitnehmende, welche den Impfschutz nicht annehmen wollen, in andere Arbeitsbereiche zu versetzen, wenn ihm dies zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Mitarbeitenden notwendig erscheint. Arbeitsarzt 3 : Aufgaben gemäss Art. 14, Abs. 3-6, SAMV: Impfberatung und Durchführung von Impfungen. Führen und Aufbewahren einer Gesundheitsakte. 5. Empfohlene Impfungen nach Tätigkeitsgebieten Gestützt auf die anerkannten Expertengremien (Centers for Disease Control, Schweizerische Kommission für Impffragen BAG, suva und andere) empfehlen wir Neueintretenden bzw. Angehörigen der Universität folgende, arbeitsmedizinisch indizierte Impfungen: Tätigkeitsgebiet Hepatitis A Hepatitis B Tollwut Tetanus FSME Influenza Andere Umgang mit menschlichem Blut, Körperflüssigkeiten und Gewebe Nur falls Umgang mit Stuhlproben Röteln Menningokokken* Ev. Tuberkulin-Test 4 Gezielte Forschungstätigkeit mit humanpathogenen Keimen 2 Je nach eingesetztem Mikroorganismus: z.b. Polio-Impfung Umgang mit: - Labortieren - Primaten (Labor) - Primaten (Zoo) Ev. Tuberkulin-Test 4 - Haus- und Nutztieren (Tierspital) - Fledermäusen - Wasser-/Hausgeflügel, Vögeln, Schweinen Arbeit in der Natur Borelliose 5 (je nach Endemie -gebiet) Gärtnerei 6 Borelliose 5 Pflege von Aussenanlagen 6 Borelliose 5 Umgang mit Spitalpatienten Gemäss Impfkonzept USZ Zahnmedizin / ZZMK Gemäss Impfkonzept USZ/ZZMK Berufl. Auslandeinsätze Empfehlungen des beratenden Arztes *: Angestellte in mikrobiologischen Labors mit einem potentiellen Expositionsrisiko gegenüber Meningokokken-Suspensionen. : Frauen in diagnostisch-mikrobiologischen Laboratorien im gebärfähigen Alter mit negativer Rubeolen-Serologie. : Zentrum für Reisemedizin der Universität Zürich 3 Die arbeitsärztliche Betreuung erfolgt durch den Arbeitsmediziner der Abt. Sicherheit und Umwelt in Zusammenarbeit mit der Abt. für Arbeits- und Umweltmedizin des Instituts für Sozial- und Präventivmedizin und der Medizinischen Poliklinik. 4 Falls Mantoux-Test positiv, Vorgehen gemäss Konsensus USZ vom ( γ-inf-test). 5 Sofern eine Impfung auf dem Markt ist. 6 Wenn bei Arbeit Verletzungs-/Infektionsgefahr z.b. durch mit Blut kontaminierte Spritzen/Nadeln besteht. (ASVZ, Betrieb)

3 3 6. Praktische Durchführung a) Abklärungsschritte: - Ermitteln der Infektionsgefährdungen am Arbeitsplatz und Festlegen des erforderlichen Impfschutzes. - Personenerfassung: Der Arbeitgeber erfasst (ev. in Zusammenarbeit mit dem Biosicherheitsbeauftragten oder der Abt. Sicherheit und Umwelt) diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor berufsbedingten Infektionen (vgl. Tabelle) geschützt werden müssen und legt in Abhängigkeit der auszuführenden Tätigkeiten die erforderlichen Impfungen fest. - Neueintretende werden vom Arbeitgeber idealerweise bereits beim Einstellungsgespräch und sonst in den ersten Arbeitstagen mündlich und schriftlich (Merkblatt) über die erforderlichen Impfungen informiert. b) Durchführung der arbeitsmedizinisch indizierten Impfungen: - Impfstelle: Impfberatung, Durchführung der Impfung und Führen der Gesundheitsakte werden von der Abt. Arbeits- und Umweltmedizin des Instituts für Sozial- und Präventivmedizin und der Medizinischen Poliklinik des Universitässpitals übernommen und nach den geltenden Ansätzen abgerechnet (vgl. Merkblatt für die Impfberatung). (Grössere Impfaktionen (z.b. Grippeimpfung), Spezialimpfungen (z.b. Vaccinia) und Reiseimpfungen (bei beruflichen Auslandeinsätzen) oder die Impfung von Studierenden werden am Zentrum für Reisemedizin der Universität Zürich durchgeführt.) - Abrechnung: Die Kosten werden analog der Finanzierung von persönlicher Schutzausrüstung vom Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Organisationseinheit übernommen. c) Dokumentation: Mitarbeiterverzeichnis durch den Arbeitgeber und Gesundheitsakte durch die Abt. Arbeits- und Umweltmedizin (gemäss Art. 13 bzw. Art. 14, SAMV) d) Spezielles - Mutterschutz: vgl. separates Merkblatt - Vorgehen nach Exposition/Unfall: Die Betroffenen suchen den Notfall USZ oder eine andere vergleichbare Institution auf, welche Erstbehandlung, Postexpositionsprophylaxe und versicherungsrechtlich relevante Dokumentation gewährleisten kann. Anhang ergänzende Unterlagen zum Impfkonzept - Merkblatt für Vorgesetzte (analog Impfkonzept USZ) - Merkblatt für Mitarbeitende (s. IMM) - Unfallmeldeblatt - Verzichtserklärung - Informationsblatt für Studierende der Medizin in klinischen Semestern

4 4 Gesetzliche Grundlagen Auszüge aus der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) Art. 13 Verzeichnis betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis führen, in dem aufzuführen sind: a. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 2 4 haben; b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 ausgesetzt sind oder waren; c. die Art der Arbeit und nach Möglichkeit der betreffende Mikroorganismus; d. Unfälle und Zwischenfälle mit Mikroorganismen. 2 Er muss das Verzeichnis während mindestens zehn Jahren nach dem letzten Umgang mit Mikroorganismen bzw. nach der letzten bekannten Exposition gegenüber Mikroorganismen aufbewahren. 3 Während eines entsprechend längeren Zeitraums, höchstens jedoch während 40 Jahren nach dem letzten Umgang bzw. nach der letzten bekannten Exposition ist das Verzeichnis aufzubewahren, wenn: a. Mikroorganismen im Spiel sind, die bekanntermassen dauerhafte oder latente Infektionen hervorrufen können; b. eine durch Mikroorganismen hervorgerufene Infektion nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand erst diagnostiziert werden kann, wenn viele Jahre später eine Krankheit ausbricht; c. eine allfällige Infektion schwer wiegende Langzeitfolgen haben kann; d. mit einer besonders langen Inkubationszeit vor dem Ausbruch einer allfälligen Krankheit zu rechnen ist; e. eine allfällige Krankheit Folgen haben kann, die trotz Behandlung über längere Zeit hinweg gelegentlich wieder auftreten. 4 Stellt der Betrieb seine Tätigkeit ein, so ist das Verzeichnis der SUVA zu übergeben. 5 Zugang zu diesem Verzeichnis haben: a. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich aller Angaben, die sie persönlich betreffen; b. die in Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Ärztinnen und Ärzte, die Durchführungsorgane der Unfallverhütung und die Unfallversicherer, um Unfällen vorbeugen oder Versicherungsfälle abklären zu können. 4. Abschnitt: Gesundheitsüberwachung Art Bei der Gefahrenermittlung und der Risikobewertung muss der Arbeitgeber prüfen oder prüfen lassen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besondere arbeitsmedizinische Schutzmassnahmen erforderlich sind. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen einen Mikroorganismus, mit dem sie umgehen oder dem sie ausgesetzt sein könnten, noch nicht immun, so müssen sie auf Veranlassung und Kosten des Arbeitgebers eine wirksame Impfung erhalten, wo dies möglich und sinnvoll ist. 2 Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den besondere arbeitsmedizinische Schutzmassnahmen erforderlich sind, muss der Arbeitgeber veranlassen, dass der beigezogene Arbeitsarzt, der Betriebs- oder ein Vertrauensarzt eine besondere Gesundheitsakte führt. 3 In der Gesundheitsakte werden folgende Daten festgehalten: a. Gründe für die besonderen arbeitsmedizinischen Schutzmassnahmen; b. Untersuchungen zum Immunitätsstatus der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; c. durchgeführte Impfungen; d. medizinische Untersuchungsergebnisse bei Unfällen und Zwischenfällen oder anderen Expositionen gegenüber Mikroorganismen sowie bei begründetem Verdacht auf eine bei der beruflichen Tätigkeit erworbene Infektionskrankheit. 4 Für die Aufbewahrung der Gesundheitsakte gilt Artikel 13 Absätze 2 und 3 sinngemäss. 5 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über alle medizinischen Kontrollen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu informieren; sie sind anzuleiten, wie sie sich beim Auftreten bestimmter Krankheitssymptome zu verhalten haben. 6 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Zugang zu ihrer Gesundheitsakte und allen Unterlagen über die sie betreffenden arbeitsmedizinischen Massnahmen. Impfkonzept zur Stellungnahme an: 1. Fachgremium von allen Stellungnahme bis am erhalten! - Prof. Dr. med. R. Steffen, Leiter der Abteilung Epidemiologie und Prävention übertragbarer Krankheiten, ISPMZ - Prof. Dr. med. Ph. Hotz, Leiter der Abteilung Arbeits- und Umweltmedizin, ISPMZ/USZ - Dr. med. W. Ostermayer, Leitender Arzt Personalärztlicher Dienst USZ - Dr. med. B. Merz, Arbeitsmedizinerin USZ - Prof. Dr. med. vet. U. Hübscher, Dekan der Vetsuisse-Fakultät (ev. Informationsblatt für Studierende der Veterinärmedizin analog zu jenem der Medizin erwünscht?) 2. Kommission für biologische Sicherheit der Universität Zürich-Der Präsident(Prof. Dr. A. Borbély) hat das Konzept gut geheissen. 3. Kommission A&G der Universität Zürich; ETH: am von beiden Stellungnahme erhalten. 4. Prof. W. Bär, Dekan der Medizinischen Fakultät: am Stellungnahme erhalten. 5. Prof. Klaus W. Grätz, Vertreter des ZZMK und Prodekan der Medizinischen Fakultät: am Stellungnahme erhalten. 6. Antrag an Universitätsleitung, inkl. Stellungnahme der verschiedenen Gremien

5 5 Vorgehen Abklärungen bezüglich des erforderlichen Impfschutzes gemäss Impfkonzept der Universität Zürich Infektionsgefährdung am Arbeitsplatz vorhanden?* Nein Keine weiteren Massnahmen. Es gilt der Routine-Impfplan für die Allgemeinbevölkerung der Schweiz; die Impfungen sind gemäss den geltenden Empfehlungen aufzufrischen. Impfschutz möglich? Nein Andere geeignete Massnahmen treffen. Welche MA sind betroffen? Anzahl MA? Risikogruppen? Mündliche & schriftliche Information der aktuellen MA und bei Neueintritten erfolgt? Arbeitsmedizinisch indizierte Impfungen: mit Abt. Arbeits- und Umweltmedizin organisieren Spezialimpfungen, Impfungen für berufliche Auslandaufenthalte, Impfaktionen sowie Impfungen für Studierende: können im Zentrum für Reisemedizin der Universität Zürich durchgeführt werden Immer mit Anmeldung: Medizinische Poliklinik/USZ: Tel Bitte erwähnen Sie, dass Sie Angestellte(r) der Universität Zürich sind und einen Termin bei Herrn Dr. med. Alexander Nydegger für eine arbeitsmedizinisch indizierte Impfung benötigen. Ohne Anmeldung: Hirschengraben 84, Öffnungszeiten: Mo: Uhr Di: geschlossen Mi: Uhr Do: Uhr Fr: Uhr * Bei Fragen bitte die Abt. Sicherheit und Umwelt (Bereich Arbeitshygiene) kontaktieren: Tel. 044/

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