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1 Kurzprofil Die Kanzlei beschäftigt sich mit Versicherungs- und Bankrecht, Finanzen, Immobilien, Vermögensverwaltung. Insbesondere das Haftungsrecht der Anlageberater, Agenten, Versicherungsmakler, Kapitalanlagevermittler und Vertriebsorganisationen gehören zum Kerngeschäft. Steuersparmodelle, Optimierung steuerliche Deklaration einschließlich internationaler Gestaltungen runden den Service ab. Personen geb sanwalt Johannes Fiala Kontakt Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber RA, PA, StB & WP De-la-Paz-Str München Tel.: Fax: Betriebliche Altersversorgung: Insolvenzverwalter kann Rückdeckungsversicherung einziehen Betriebliche Altersversorgung: Insolvenzverwalter kann Rückdeckungsversicherung einer Pensionzusage des GGF einziehen und verwerten!* *von Johannes Fiala, sanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann ( Auf Vertriebsschulungen wird gerne behauptet, die betriebliche Altersvorsorge sei insolvenzgeschützt. An dieses Geld des geschäftsführenden Gesellschafters (GGF) insbesondere die Rückdeckungsversicherung komme auch ein Insolvenzverwalter nicht heran, wenn beispielsweise die eigene GmbH-Pleite geht. Dies ist jedoch leider schlicht falsch. Neues BGH-Urteil: Richtig ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden hat, dass der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung, trotz Unverfallbarkeit und Verpfändung (!) an den GGF, einziehen und verwerten kann (Az. IX ZR 138/04). Damit ist dann Schluß mit der Wertsteigerung des Versicherungskapitals, wie sie der Vermittler vor vielen Jahren mit etwa 7% vorgerechnet hat. Der vom Insolvenzverwalter beklagte schweizer Versicherer wollte das Versicherungskapital nicht auszahlen, und hatte sich bis in die dritte Instanz erfolglos auf die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung berufen: Danach kann ein Pfandrecht an einer Forderung erst greifen, wenn der Anspruch des Pfandgläubigers (also hier des GGF) fällig ist. Erst im Leistungsfalle tritt mithin die sogenannte Pfandreife ein; und erst dann geht das der Einziehung auf den Pfandgläubiger über. Bis dahin kann der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung kündigen, was gleichzeitig den Widerruf aller Bezugsrechte bedeutet, vgl. 13 I 2 ALB 86: Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass ein Pfandrecht an künftigen und bedingten Forderungen problemlos bestellt werden kann, 1204 II BGB. Die Württembergische Lebensversicherung AG kommentiert die slage treffend: Das Vewertungsrecht vor Pfandreife liegt auch nach der Insolvenzordnung allein beim Insolvenzverwalter, der allerdings den Erlös in Höhe der zu sichernden Forderung (vgl. 45 Satz 1 InsO) zurückbehalten und vorrangig hinterlegen muss, bis die zu versichernde Forderung aus der Versorgungsanwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt ( 191 Abs.1, 198 InsO). Widerrufliches Bezugsrecht: In der Praxis wird bei der Pensionszusage allenfalls ein widerrufliches Bezugsrecht, auch nach Unverfallbarkeit, eingeräumt im Zweifel liegt das Bezugsrecht der Rückdeckungsversicherung in der Praxis nicht unwiderruflich beim GGF. Dies gehört nach der Meinung der SchweizerLeben PensionsManagement (SLPM) zum Wesen der Rückdeckungsversicherung. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass sich die Sicherheit auch anders gestalten lassen könnte. Der Kunde muss ordentlich aufgeklärt werden. Fällt die GmbH in Konkurs, und haftet der GGF persönlich beispielsweise durch eine Bürgschaft so können die Gläubiger oftmals auf die Rückdeckungsversicherung zugreifen erklärt der Wirtschaftsberater Jürgen Abstreiter. Und genau hier liegt eine kaum beachtete Lücke im Insolvenzschutz des GGF, denn in den allermeisten Fällen verlangen der GmbH kreditgebende Banken als Sicherheit

2 zusätzlich eine persönliche Bürgschaft des GGF. Daher kann nahezu jeder GGF von diesem Szenario betroffen sein. Bedeutung des Bezugsrechts: Wenn die Absicherung des GGF ernsthaft auch vor dem Leistungsfall, also vor Pfandreife, gewollt ist, muss ein unwiderrufliches Bezugsrecht (als echter Vertrag zu Gunsten Dritter ) eingeräumt werden. Der Versicherungsmakler Herrmann Siebenhaar empfiehlt den Weg über eine Gehaltsumwandlung, denn dann ist die sonst bei arbeitgeberfinanzierter bav übliche Zeitdauer bis zur Unverfallbarkeit kein Problem mehr. Wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht bestünde, könnte auch ein Insolvenzverwalter auf GmbH-Ebene die Rückdeckungsversicherung nicht mehr verwerten; bis dato ist dies bei der Pensionszusage praktisch unüblich. Auch dies wäre jedoch für sich allein nicht ausreichend, wenn der GGF persönlich neben seiner GmbH haftet. In der Praxis wird wenig beachtet, dass in Versicherungsverträgen in der Form einer Direktversicherung für Mitarbeiter, die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts nicht oder zu spät eingreift: Für das Verständnis wichtig ist, dass die arbeitsrechtliche Unverfallbarkeit der Anwartschaft von der Regelung im Versicherungsvertrag strikt zu trennen ist. Kein Insolvenzschutz bei Geschäftsführerhaftung: Wenn eine GmbH in Konkurs fällt, kommt es nicht selten dazu, dass der Geschäftsführer zusätzlich in die Manager -Haftung genommen wird. Häufigste Gegner sind hierbei neben dem Insolvenzverwalter, auch das Finanzamt und die Krankenversicherungen. Besitzt der Gesellschafter beispielsweise ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu einer Direktversicherung, welche der Arbeitgeber (die GmbH) für ihn eingerichtet hat, wird jeder Gläubiger des Geschäftsführers diesen Anspruch sofort pfänden können. Im Falle einer Pfändung erfolgt die Zahlung allerdings erst mit Fälligkeit, also dem Eintritt des Versorgungsfalles. Schutz für den GGF vor Vollstreckungen bieten hier allenfalls Gestaltungen mit Berührung zum Ausland: Über Gesellschaften in der Schweiz und in Luxemburg kann ein weitergehender Pfändungsschutz auch für den GGF persönlich erreicht werden, erläutert der Versicherungsmakler Herrmann Siebenhaar. Und bei Pensionszusage: Bietet die Pensionszusage einen besseren Schutz in der Insolvenz? Besitzt der Gesellschafter eine unverfallbare Pensionszusage, so wird auf manchen Maklerschulungen gerne erzählt, dass der Insolvenzverwalter die Pension ausbezahlt und solange dies dauert, eben seine Akte nicht schließen könne. Dann würde der GGF eine allenfalls teilweise pfändbare Rente bekommen. Verschwiegen wird bei derartigen Teil- Schulungen, dass der Insolvenzverwalter dem Pfandgläubiger (GGF) eine Frist durch das Insolvenzgericht zur Verwertung der Rückdeckungsversicherung setzen lassen kann, 173 InsO. Dies betont der BGH auch in dieser jüngsten Entscheidung zur Pensionszusage vom Nach der m/n-tel-regelung ist hier das Deckungskapital bis zur Insolvenzeröffnung betroffen. Spätestens damit endet dann der Traum von der insolvenzgeschützten bzw. zumindest nur teilweise pfändbaren Rente des GGF, denn dann kommt das gesamte Kapital an die versicherte Person (GGF) zur Auszahlung und ist sofort vollständig pfändbar. Teilauszahlung trotz Pfandrecht? Eine weitere häufige Delikatesse ist, dass sich Versicherer und Insolvenzverwalter in der Praxis vor einer Auszahlung oder Teilauszahlung von Rückkaufswerten kaum orientieren, ob denn das Pfändungsrecht des GGF (wie im o.g. BGH-Urteil erläutert) bereits greift: Wenn beim Versicherer keine BU eingedeckt ist, kann dennoch in der Pensionszusage eine 100% Leistung bei Invalidität zugesagt worden sein dann liegt ein Leistungsfall und eine Fälligkeit bereits vor. Die damit eingetretene Pfandreife sollte eine Auszahlung verhindern. Zumeist wird darauf nicht geachtet: Dann muss wie bei den Fällen des 3 BetrAVG der Versicherer möglicherweise doppelt zahlen, denn der Insolvenzverwalter könnte sich eventuell auf die Zahlung trotz Kenntnis von der Nichtschuld berufen, 814 BGB. Beratungsrisiko: Die Gestaltung des Bezugsrechtes ist nur ein Fallstrick. Es kommen zahlreiche Punkte zum Tragen, die nicht nur die gesamte Pensionszusage gefährden können (verdeckte Gewinnausschüttung) sondern bei mangelnder Kontrolle (Soll/Ist-Vergleich) die GmbH in enorme Schieflage manövrieren. Laut Versicherungsmakler Hermann Siebenhaar waren über 70 % der von ihm überprüften Pensionszusagen lückenhaft, bzw. im Falle einer Betriebsprüfung stark gefährdet. Der Unternehmensberater für bav in Pöcking, Andreas Michael Bosl, ein Spezialist für die Sanierung von Pensionszusagen konstatiert, dass bei einem aktuellen Checkup der Textbausteine einer Pensionszusage für einen beherrschenden GGF einer GmbH, werden bis zu 95 % aller geprüften Pensionszusagen nicht den derzeit aktuellen arbeits- und/oder steuerrechtlichen Vorschriften und Bedingungen standhalten. In den letzten 10 Jahren gab es eine Viel-zahl von Verwaltungsanweisungen und Gerichtsurteilen zu Pensionszusagen von GGF`s. Die Formalien der meisten bestehenden Pensionszusagen blieben dagegen unverändert und wurden der neuen sprechung bzw. Gesetzeslage nicht angepasst. Viele Pensionszusagen sind deshalb nicht mehr rechtssicher formuliert oder der Insolvenzschutz besteht nicht mehr. Häufig führt dies, unabhängig von einer Verpfändung der Rückdekkungsversicherung, zum sofortigen und totalen Verlust der gesamten Versicherungswerte (Aktiva) im Insolvenzfall. Als Beispiel ist hier der so genannte Widerrufsvorbehalt in den Pensionszusagen zu nennen, der steuerrechtlich nach den Einkommensteuerrichtlinien bei Zusagen für klassische Arbeitnehmer seine Berechtigung hat, bei beherrschenden GGF führt diese Klausel jedoch im Insolvenzfall zumeist automatisch und unwiderruflich zum Verlust der gesamten Rückdeckungsversicherung. Jegliche Verpfändung geht damit ins Leere. Folge: Die komplette Altersversorgung des GGF geht verloren, zusätzlich droht eine hohe Steuerschuld durch die Auflösung der Rückstellungen. Nur der Insolvenzverwalter ist darüber entzückt erhöht sich doch dadurch die zu verteilende Masse in seinen Händen. Es bedarf nicht viel Phantasie für die Beantwortung der Frage, welche Berater dann in die Haftung genommen werden. Zukunftsmarkt für Experten: Die Sanierung von Pensionzusagen erweist sich als Wachstumsmarkt ohne Kompetenz im Arbeits-, Steuerund Insolvenzrecht ist hier kaum etwas professionell zu machen. Viel zu wenige Versicherer betreiben die systematische Sanierung aus den eigenen Beständen heraus. Stand:

3 er3_fiala_bav_2ter :58 Uhr Seite 116 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 138/04 Verkündet am: 7. April 2005 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem sstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 50 Abs. 1, 80 Abs. 1, 191, 198 BGB 1282 Abs. 1, 1228 Abs. 2 a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft. b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220). BGH, Urteil vom 7. April 2005 IX ZR 138/04 OLG München LG München I Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill für erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von s wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hat zwei in den Jahren 1959 und 1961 geborene Geschäftsführer, die an der Gesellschaft zu je 1/2 Anteil beteiligt sind. Für diese schloß sie im Jahre 1993 bei der Beklagten je eine Lebensversicherung ab. Als Bezugsberechtigte im Erlebensfall waren die Geschäftsführer benannt; die Bezugsberechtigung war widerruflich. Am 15. Februar 1993 verpfändete die Gesellschaft die Lebensversicherungen an ihre Geschäftsführer. Die Verpfändung wurde der Beklagten angezeigt. Bei den Lebensversicherungen handelt es sich um Rückdeckungsversicherungen. Sie dienen der Pensionssicherung der Geschäftsführer, denen die Schuldnerin unverfallbare Pensionszusagen erteilt hat. Diese umfassen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens des 60. Lebensjahres, sowie Leistungen der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Kläger die Lebensversicherungen und verlangte von der Beklagten die Zahlung der jeweiligen Rückkaufswerte in Höhe von insgesamt (9.115, ,90 = ,52 ). Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil die Versicherungen verpfändet seien und ihr die Zustimmungen der versorgungsberechtigten Personen nicht vorlägen. Das Landgericht hat die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, beiden Geschäftsführern ständen unverfallbare Anwartschaften auf die Pensionszahlungen zu, die durch Pfandrechte an den Forderungen gegen die Beklagte gesichert seien. Es sei gerade Sinn und Zweck der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen, den Insolvenzfall des Arbeitgebers abzusichern. Der klagende Insolvenzverwalter sei aber zur Einziehung der Rückkaufswerte berechtigt, weil es an der Pfandreife der pfandrechtsgesicherten Forderungen mangele. Aufschiebend bedingte Forderungen berechtigten nur zur Sicherung. Aus 191 Abs. 1, 198 InsO ergebe sich, daß der hierauf entfallende Anteil nicht auszuzahlen, sondern durch den Insolvenzverwalter zu hinterlegen sei. Die Vorschrift des 166 Abs. 2 InsO, der dem Verwalter das Einziehungsrecht nur für sicherungsabgetretene, nicht aber für verpfändete Forderungen zuweise, stehe dem nicht entgegen. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger, auf den das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Schuldnerin bezüglich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens übergegangen ist ( 80 Abs. 1 InsO), ist berechtigt, die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen ohne Zustimmung der Pfandrechtsgläubiger einzuziehen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die den Gesellschafter-Geschäftsführern erteilten Versorgungszusagen nicht den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen (vgl. 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 BetrAVG), die Versorgungsanwartschaften nach den von der Schuldnerin abgegebenen Pensionszusagen selbst für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft als unverfallbare Ansprüche ausgestaltet worden sind, das Bezugsrecht der Rückdeckungsversicherungen ohne eine wirksame Verpfändung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nach 13 Abs. 1 Satz 2 ALB 86 widerrufen werden konnte (vgl. BGHZ 156, 350, 353) und die Verpfändungsvereinbarungen in bezug auf den Eintritt der Pfandreife und die Geltendmachung des Pfandrechts keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen enthalten (vgl Abs. 2 Satz 1, 1281, 1284 BGB). Hiergegen wendet sich die Revision nicht. 116

4 er3_fiala_bav_2ter :58 Uhr Seite Ohne eine wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, daß der Rückkaufswert in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 IX ZR 169/92, ZIP 1993, 600, 602). a) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung hat der Bezugsberechtigte weder einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (vgl. 166 Abs. 2 VVG) noch eine sonstige gesicherte sposition etwa ein Anwartschaftsrecht erworben. Vielmehr besitzt er lediglich eine mehr oder wenige starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keiner e aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen e bei ihm (BGHZ 156, 350, 356 m.w.n.). b) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, welche Anforderungen an den Widerruf der Bezugsberechtigung zu stellen sind, um den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Rückkaufswert zur Masse zu ziehen. aa) In dem Urteil vom 4. März 1993 (aao) hat der Bundesgerichtshof noch die Erlöschenstheorie zugrunde gelegt und ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß es einer förmlichen Kündigung des Versicherungsvertrags nach 165 Abs. 1 VVG nicht bedarf, weil diese Vorschrift nur für das gesunde Versicherungsverhältnis gilt (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aao S. 601 f). Dies könnte nunmehr anders sein, weil nach der neuen sprechung des Senats (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zur Folge hat, daß die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistung ihre Durchsetzbarkeit verlieren (s. hierzu Kayser, Festschrift für Kreft S. 341, 345, 347, 349). bb) Vorliegend hat der Kläger die Bezugsberechtigung indes vor Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen, so daß die Streitfrage keine Bedeutung gewinnt. Der Widerruf liegt in den am 7. August 2002 und am 21. Mai 2003 ausgesprochenen Kündigungen der Versicherungsverträge, die mit der Aufforde-rung verbunden waren, die Rückkaufswerte auf ein näher bezeichnetes Massekonto zu zahlen (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1993 aao S. 602; Elfring BB 2004, 617, 619 f). 3. Der Rückkaufswert gebührt vorbehaltlich des Sicherstellungsrechts der Pfandgläubiger der Insolvenzmasse ( 35 InsO), und der Insolvenzverwalter darf ihn auch dann einziehen ( 80 Abs. 1 InsO), wenn die Ansprüche des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, jedoch noch keine Pfandreife eingetreten ist, weil die zu sichernde Forderung unter einer aufschiebenden Bedingung steht. a) Der Bundesgerichtshof hat zur Konkursordnung bereits entschieden, daß es sich bei Ansprüchen auf Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente nicht um betagte Ansprüche ( 65 KO, 41 InsO), sondern um aufschiebend bedingte Ansprüche im Sinne von 67 KO handelt, wenn die Voraussetzungen noch nicht eingetreten sind. Unter der Geltung der Konkursordnung berechtigten Forderungen unter aufschiebender Bedingung nur zu einer Sicherung. Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkursdividende wird bei der Verteilung zwar grundsätzlich berükksichtigt ( 154 KO), aber zurückbehalten und anschließend hinterlegt ( 168 Nr. 2, 169 KO). Fällt die Bedingung später aus, ist der Betrag nach Maßgabe des 166 KO zur nachträglichen Verteilung zu bringen (BGHZ 136, 220, 223). Weitergehende Ansprüche des Bezugsberechtigten ergeben sich im Anwendungsbereich der Konkursordnung auch nicht aus dem akzessorischen Pfandrecht an der Versicherungsforderung. Der Pfandgläubiger ist gemäß 1282 Abs. 1, 1228 Abs. 2 BGB erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung zur Einziehung des verpfändeten s befugt. Ist jene nicht fällig, steht das Verwertungsrecht nach 48, 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter zu. Die Pfandgläubiger können nur Sicherstellung ihrer Versorgungsansprüche aus dem Erlös verlangen (BGHZ 136, 220, 227). b) Unter der Geltung der Insolvenzordnung bleibt, wie in der vorgenannten Entscheidung schon angedeutet ist (aao S. 225 f), die insolvenzrechtliche Ausgangslage gleich. aa) Dementsprechend bestimmen nunmehr die 191 Abs. 1, 198 InsO, daß der auf aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht ausgezahlt, sondern hinterlegt wird; 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO ordnet die Nach-tragsverteilung an, wenn derart zurückbehaltene Beträge später für die Verteilung frei werden (vgl. BGHZ 136, 220, 225 f; Lwowski/Bitter, in MünchKomm-InsO, 42 Rn. 11; Füchsl/ Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 191 Rn. 8; Koll-hosser, in Prölss/Martin VVG 27. Aufl. 165 Rn. 4; Bitter NZI 2000, 399, 400; Blomeyer VersR 1999, 653, 662 f; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341; Stegmann/Lind NVersZ 2002, 193, 201). Das gilt auch im Streitfall, weil sich der Versorgungsfall als aufschiebende Bedingung des gegen die Schuldnerin gerichteten Versorgungsanspruchs darstellt. bb) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife keinen Zahlungsanspruch gegen den Drittschuldner, sondern nur einen Sicherstellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter, und ist er deshalb nicht befugt, das Pfandrecht selbst einzuziehen ( 1282 Abs. 1, 1228 Abs. 2 BGB), steht das Einzugsrecht allein dem Verwalter zu, auf den das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers übergegangen ist. (1) Dies ergibt sich allerdings nicht aus 166 Abs. 2 InsO. Nach dieser Bestimmung darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Hierunter fallen sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630, 1631 f). In dem genannten Senatsurteil wird unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (BT- Drucks. 12/2443 S. 178 ff) ausgeführt, gegen das Einziehungsrecht bei offen sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie den daraus folgenden Anspruch auf Zahlung der Feststellungskostenpauschale ( 170 Abs. 2, 171 Abs. 1 InsO) könne nicht eingewandt werden, daß die Sicherungsabtretung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 1986) in die Nähe eines rechtsgeschäftlichen Besitzpfandrechts rücke. Beide sinstitute seien im Blick auf die erheblich unterschiedlichen sfolgen zu unterscheiden; für eine Umdeutung sei kein Raum (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aao S. 1632). Diese sprechung bezog sich jedoch auf die Verwertung eines Lebensversicherungsvertrages durch die Sicherungszessionarin, eine Bank, deren gesicherte Forderung unbedingt und fällig war. Die Entscheidung verhält sich weder zur Verwertung von pfandrechtsgesicherten Forderungen im allgemeinen noch zu der hier entscheidenden Frage, was gilt, wenn die Verwertung des Pfandrechts vor Eintritt der Pfandreife erfolgen soll. Auf diese Fallgestaltung trifft auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung nicht zu, daß bei Forderungsverpfändung der Gläubiger nach materiellem zur Einziehung des Pfandes berechtigt sei ( 1282 Abs. 1 BGB), der Drittschuldner von vornherein damit rechnen müsse, von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden und das Einziehungsrecht des Verwalters hier die praktische Abwicklun nicht vereinfache (BT-Drucks. 12/2443 S. 178 f). (2) Im übrigen räumt 173 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Insolvenzverwalter im Interesse einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens das ein, das aus 50 Abs. 1, 173 Abs. 1 InsO folgende grundsätzliche Verwertungsrecht des Pfandrechtsgläubigers auf sich überzuleiten. Der Übergang des Verwertungsrechts des Gläubigers setzt einen Antrag 117

5 er3_fiala_bav_2ter :58 Uhr Seite 118 des Verwalters mit Fristsetzung voraus, innerhalb welcher der Sicherungsgläubiger das Sicherungsgut zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist (jedenfalls auch) der Verwalter zur Verwertung berechtigt ( 173 Abs. 2 Satz 2 InsO; vgl. HK- InsO/Landfermann, InsO 3. Aufl. 173 Rn. 6). Fehlt es an der Pfandreife, weil die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung noch bedingt ist, geht die Regelung ins Leere; denn dem Pfandgläubiger kann keine angemessene Frist zur Selbstverwertung gesetzt werden. (3) Das Verwertungsrecht vor Pfandreife liegt damit auch nach der Insolvenzordnung allein beim Insolvenzverwalter, der allerdings den Erlös in Höhe der zu sichernden Forderung (vgl. 45 Satz 1 InsO) zurückbehalten und vorrangig hinterlegen muß, bis die zu sichernde Forderung aus der Versorgungsanwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt ( 191 Abs. 1, 198 InsO; ebenso Bitter NZI 2000, 399, 400, 405; Küppers/Louven BB 2004, 337, 341; Stegmann/Lind NVersZ 2002, 193, 201; im Ergebnis auch Marotzke ZZP 109 [1996], 429, 449 f; Blomeyer VersR 1999, 653, 663). cc) Hat der Begünstigte vor Fälligkeit des Versorgungsanspruchs als Pfandgläubiger gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherung, weil seine Forderung aufschiebend bedingt ist, kann der Drittschuldner entsprechend dem von der Revision gestellten Hilfsantrag auch nicht verlangen, daß die Klagesumme nur zum Zwecke der Hinterlegung zu zahlen ist (vgl Satz 2 BGB). Wie der Kläger nach der Einziehung mit den Rückkaufswerten zu verfahren hat, ist nicht Gegenstand dieses sstreits. Die Frage beurteilt sich ausschließlich nach den dem Insolvenzverwalter auferlegten Pflichten im Verhältnis zu den pfandrechtsgesicherten Gläubigern. Diesen haftet er für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens ( 60 InsO), wobei er auch für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte einzustehen hat. Sicherstellung kann der Pfandgläubiger jedoch nur insoweit verlangen, als ihm ein durch das Pfandrecht gesicherter Versorgungsanspruch gegen die Schuldnerin zusteht. Fischer Ganter Kayser Neskovic Vill Presse Pressemitteilungen Berlin, 23. Juni 2005 Bundesjustizministerium stellt Änderungen im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht vor Das Bundesministerium der Justiz hat in einem Referentenentwurf Änderungen des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts an die Justizverwaltungen der Länder und die beteiligten Kreise versandt. Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer besser abgesichert werden als bisher, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, soll deutlich verbessert werden. Dann sind Versicherungen von Selbstständigen genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. I. Absicherung der Altersvorsorge Selbstständiger 1. Ausgangslage Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte Selbstständiger keinen ausreichenden Pfändungsschutz. Sie unterfallen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Auch das der Alterssicherung dienende Vermögen und die der Alterssicherung dienenden Einkünfte Selbstständiger sind vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu schützen, um das Existenzminimum des Selbstständigen im Alter zu sichern, den Staat von Sozialleistungen zu entlasten, bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen zu schaffen und eine Kultur der Selbstständigkeit zu fördern, betonte Zypries. 2. Geschützte Kapitalanlagen Ideal wäre es gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität alle Anlageformen gleichermaßen zu schützen. Da ein solch umfassender Ansatz zahlreiche Probleme bereitet, soll in einem ersten Schritt die am weitesten verbreitete Form der Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden. a) Schutzumfang Soll der Pfändungsschutz dem eines Arbeitnehmers angenähert sein, so muss dem Versicherungsnehmer im Versorgungsfall aus dem im Rahmen der Versicherung angesparten Kapital in etwa die gleiche Rente zufließen wie dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. aa) Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. bb) Zum anderen muss der Versicherungsnehmer, um eine Rente zu erhalten, anders als im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung, das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Um überhaupt in den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher auch das angesparte Vorsorgevermögen zu schützen. b) Verhinderung von Missbrauch Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Gläubigerzugriff entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital zu beschränken, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Weiter muss gewährleistet sein, dass die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. c) Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist abhängig vom Lebensalter progressiv ausgestaltet. Mit zunehmenden Alter erhöht sich nicht nur der absolute Betrag, der unpfändbar ist, sondern auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert werden können. Das angesparte Kapital wird in einem Umfang abgesichert, dass im Falle einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden kann, deren Höhe in etwa der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen ( 850 c ZPO) entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18jährigen bis zu 7000 Euro bei einem über 60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. II. Änderungen der Insolvenzanfechtung Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Insolvenzanfechtung insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern neu geregelt werden. Die Insolvenzanfechtung wurde durch die neuere sprechung des Bundesgerichtshofs für den Insolvenzverwalter deutlich erleichtert. Hierdurch sind insbesondere die öffentlich-rechtlichen Gläubiger benachteiligt. Um einerseits dem Interesse der öffentlich-rechtlichen Gläubiger Rechnung zu tragen, andererseits nicht den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu verletzen, wird u.a. die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung mit einer allgemeinen Regelung auf Fälle unlauteren Verhaltens beschränkt. 118

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