Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes

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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 13. Wahlperiode Drucksache 1 3/ September 2001 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes A Problem Gewalt im sozialen Nahraum ist ein Phänomen, von dem ganz überwiegend Frauen und Kinder als Opfer betroffen sind. Nach einer UNO-Studie hat jede dritte Frau in Deutschland Gewalterfahrung. Angesichts dieses Ausmaßes der Gewalt sind gesetzgeberische Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor häuslicher Gewalt erforderlich. Nach dem Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vom 1. Dezember 1999 liegt der Schwerpunkt der Maßnahmen in einer Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes für die Opfer. Mit dem von der Bundesregierung am 13. Dezember 2000 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz), das voraussichtlich Anfang nächsten Jahres in Kraft tritt, wird eine besondere Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts bei widerrechtlichen und vorsätzlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit und Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen geschaffen. Darüber hinaus wird eine Anspruchsgrundlage für die - zumindest zeitweise - Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung geschaffen, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Polizeiliche Maßnahmen sollen den künftig verbesserten zivilrechtlichen Rechtsschutz nach dem Gewaltschutzgesetz flankieren, um die Gefahr erneuter Gewaltanwendung im Interesse der Opfer bereits vor dem Erwirken gerichtlichen Schutzes zu beseitigen. Ein zeitlich lückenloser Schutz vom Einschreiten der Polizei bis zum Erwirken einer gerichtlichen Schutzanordnung kann nach der geltenden Fassung des Polizeigesetzes wegen der engen zeitlichen Begrenzung der in Betracht kommenden polizeilichen Standardmaßnahmen (Platzverweis, Ingewahrsamnahme) in der Regel nicht gewährt werden. Datum des Originals: /Ausgegeben: Die Veröffentlichungen des Landtags sind fortlaufend oder auch einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Postfach , Telefon (02 11) , zu beziehen.

2 B Lösung Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen des Polizei gesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes. In einer speziellen Vorschrift wird der Polizei insbesondere die Befugnis eingeräumt, die gewalttätige Person für die Dauer von regelmäßig zehn Tagen aus der vom Opfer bewohnten Wohnung zu verweisen, wobei sich die Dauer der Wohnungsverweisung bzw. des Rückkehrverbots im Falle der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes bis zur gerichtlichen Entscheidung verlängert, maximal jedoch auf insgesamt 20 Tage. C Alternativen Keine. o Kosten Da nicht abzuschätzen ist, in welchem Umfang gerichtlicher (vorläufiger) Rechtsschutz gegen die Anordnungen von Wohnungsverweisungen bzw. Rückkehrverboten beantragt werden wird, sind konkrete Angaben zu den dem Landeshaushalt entstehenden Kosten nicht möglich. Nach den Erfahrungen in Österreich, wo am 1. Mai 1997 das ähnliche Regelungen enthaltende Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie ("Gewaltschutzgesetz n ) in Kraft getreten ist, sind personelle Mehrbelastungen bei der Polizei und eine daraus resultierende Notwendigkeit zusätzlicher Einstellungen von Polizeibeamtinnen und -beamten nicht eingetreten, da die neue Vorgehensweise gegen häusliche Gewalt auf eine dauerhafte Lösung des Problems ausgerichtet ist. E Zuständigkeit Zuständig ist das Innenministerium. F Belange der kommunalen Selbstverwaltung Belange der kommunalen Selbstverwaltung werden nicht unmittelbar berührt. Mittelbare Auswirkungen können sich aus der Notwendigkeit einer flankierenden Beratung ergeben, sofern diese in kommunaler Trägerschaft durchzuführen ist. Auch hier gelten die unter D. gemachten Ausführungen zur Durchbrechung des Gewaltkreislaufs. 2

3 Landtag Nordrhein-Westfalen Wahlperiode Drucksache 13/1525 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PoIG NW) Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Polizeigesetz des Landes Nordrhein Westfalen (PoIG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 Artikel 1 Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NRW. S.70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung "PoIG NW" durch die amtliche Abkürzung "PoIG NRW" ersetzt. Polizeigesetz des Landes Nordrhein Westfalen (PoIG NW) 2. In der Inhaltsübersicht erhält der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts folgende Fassung: "Dritter Unterabschnitt Platzverweisung, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt 34 Platzverweisung 34 a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt" 3. 7 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern "Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes)" wird ein Komma angefügt, das Wort "und" gestrichen sowie folgender Halbsatz eingefügt "Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes) und". Dritter Unterabschnitt Platzverweisung 34 Platzverweisung 7 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 3

4 Landtag Nordrhein-Westfalen Wahlperiode Drucksache 13/1525 Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei Erster Unterabschnitt Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung 4. Nach 33 wird die Überschrift für den Dritten Unterabschnitt wie folgt gefasst: "Dritter Unterabschnitt Platzverweisung, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt" Dritter Unterabschnitt Platzverweisung 5. Nach 34 wird folgende Vorschrift eingefügt: " 34 a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt (1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. 4

5 Landtag Nordrhein-Westfalen Wahlperiode Drucksache 13/1525 (2) Der Person, gegen die sich die Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönliche Bedarfs mitzunehmen. (3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen. (4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes und auf die Möglichkeit der Unterstützung durch geeignete Beratungsstellen hinzuweisen. (5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzutei- 5

6 Landtag Nordrhein-Westfalen Wahlperiode Drucksache 13/1525 len; die 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen. (7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen. " 6. In 35 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: "4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach 34 a durchzusetzen,". Die bisherige Nummer 4 wird Nummer In 53 Abs. 1 werden das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" und die Wörter "Fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. 4. daß unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist. 53 Zwangsgeld (1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens zehn und höchstens fünftausend Deutsche Mark schriftlich festgesetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1994 Das Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528)' zuletzt geändert durch Gesetz vom 6

7 Landtag Nordrhein-Westfalen Wahlperiode Drucksache 13/ Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115)' wird wie folgt geändert: 24 Nr. 13 erhält folgende Fassung: 24 Geltung des Polizeigesetzes.. 34, 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 4, 36 bis 46." bis 46. Artikel 3 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 7

8 Landtag Nordrhein -Westfalen-13. Wahlperiode 13/1525 8

9 1. Begründung zu Artikel 1 (Änderung des Polizeigesetzes) A Allgemeine Begründung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der polizeiliche Schutz vor häuslicher Gewalt verbessert werden. Untersuchungen belegen, dass bei Gewalt in der häuslichen Sphäre ganz überwiegend Frauen und Kinder die Opfer sind. Nach einer UNO-Studie hat jede dritte Frau in Deutschland Gewalterfahrung. Angesichts des in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleisteten Schutzes auf Leben und körperliche Unversehrtheit obliegt dem Staat die Pflicht, sich eindeutig auf die Seite der Gewaltopfer zu stellen. Gewalt in der häuslichen Sphäre muss ebenso als kriminelles Unrecht missbilligt und sanktioniert werden wie Gewalt im öffentlichen Raum. Insbesondere ist einer Haltung Absage zu erteilen, nach der hausliche Gewalt als reine "Privatangelegenheit" angesehen wird, in die der Staat sich nicht einzumischen hat, oder die als bloße "Familienstreitigkeit" verharmlost wird. Die Bundesregierung hat am 13. Dezember 2000 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz) beschlossen, der am 8. März 2001 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde und voraussichtlich zum 1. Januar 2002 in Kraft tritt. Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts bei widerrechtlichen und vorsätzlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit und Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Handlungen. Der Gesetzentwurf enthält u. a. eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für - in der Regel befristete - gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen, die auch im Wege einer einstweiligen Anordnung ergehen können. Danach kann das Gericht insbesondere ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung der verletzten Person sowie sonstige Kontakt- und Näherungsverbote aussprechen. Darüber hinaus wird eine Anspruchsgrundlage für die - zumindest befristete - Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung geschaffen, wenn die gefährdete Person mit der gewalttätigen Person (nachfolgende: betroffene Person) einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt, und zwar unabhängig von der Frage, wer als Allein- oder Miteigentümer bzw. als Mieter an der Wohnung berechtigt ist. Da gerichtlicher Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz auch im Eilverfahren in aller Regel nicht unmittelbar nach einer Gewalttat im häuslichen Bereich erreichbar ist, sollen polizeiliche Maßnahmen den künftig verbesserten zivilrechtlichen Rechtsschutz flankieren, indem der Polizei die Befugnis eingeräumt wird, bei Gewalt im Rahmen der häuslichen Sphäre die betroffene Person aus der Wohnung zu verweisen und ein mehrtägiges Rückkehrverbot auszusprechen, orientiert an dem Zeitraum, innerhalb dessen vom Opfer unter Zubilligung einer angemessenen Bedenkzeit die Beantragung zivilgerichtlichen Schutzes erwartet werden kann bzw. bis zu einer Entscheidung des angerufenen Gerichts. 9

10 Die bisherigen Befugnisse nach dem Polizeigesetz reichen hierzu nicht aus. Zwar kann die Polizei nach 34 PolG NW zur Gefahrenabwehr einen Platzverweis aussprechen, d. h. eine Person zur Abwehr einer Gefahr vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Der Platzverweis ist jedoch zeitlich eng begrenzt und rechtfertigt eine mehrtägige Verweisung einer Person aus einer Wohnung schon deswegen nicht, weil hiermit ein Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) verbunden ist und dieses Grundrecht im Katalog der auf Grund des 7 PolG NW eingeschränkten Grundrechte bislang nicht aufgeführt ist. Auch eine Entfernung der betroffenen Person aus der Wohnung im Wege der Ingewahrsamnahme nach 35 PolG NW, die insbesondere in Betracht kommt, wenn auf einen Platzverweis nicht reagiert wird, reicht nicht in allen Fällen aus, um bis zur Erreichbarkeit zivilgerichtlichen Schutzes die Gefahr erneuter Gewaltanwendung zu beseitigen. Die Ingewahrsamnahme ist zeitlich eng begrenzt; sie endet spätestens mit dem Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. B Einzelbegründung Zu Nr. 1 Die neue amtliche Abkürzung wird an die gebräuchliche Abkürzung für nordrheinwestfälische Gesetze angepasst. Zu Nr. 2 Es handelt sich um die wegen der Einführung der neuen Vorschrift des 34 a (vgl. unten zu Nr. 4) notwendigen redaktionellen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses zum PolG NW. Zu Nr. 3 Die Aufnahme des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) in den Katalog der auf Grund des 7 PolG NW eingeschränkten Grundrechte ist erforderlich, um dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Die Verweisung einer Person aus ihrer Wohnung und deren näherem Umfeld für eine nicht unerhebliche Zeitdauer, zu der die Polizei durch die Einführung des 34 a ermächtigt werden soll (vgl. unten zu Nr. 5), stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG dar. Unter dem Begriff der Freizügigkeit wird nicht nur die Möglichkeit verstanden, "an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen" (BVerfGE 2, S. 266 (273); 43, S. 203 (211); 80, S. 137 (150)). Art. 11 Abs. 1 GG schützt vielmehr auch die "negative Freizügigkeit", also das Recht, am Ort des selbst gewählten Aufenthaltes bleiben zu dürfen (Vgl. etwa Kunig, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 11 Rdnr. 18 m. w. N.; ferner Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 11 Rdnr. 34). Einschränkungen der Freizügigkeit dürfen nach Art. 11 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes u. a. "zur Vorbeugung von Straftaten" vorgenommen werden (sog. Kriminalvorbehalt). Bei häuslicher Gewalt dient die Verweisung der betroffenen Person aus der Wohnung der Verhinderung künftiger Gewaltanwendung, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriminalvorbehalts vorliegen. 10

11 Zu Nr. 4 Es handelt sich um eine wegen der Einführung der neuen Vorschrift des 34 a notwendige redaktionelle Anpassung der Überschrift für den Dritten Unterabschnitt (vgl. oben zu Nr. 1 und nachfolgend zu Nr. 5). Zu Nr. 5 Nr. 5 enthält das Kernstück des Gesetzentwurfs, nämlich die Einführung der neuen Vorschrift des 34 a, die der Polizei in Fällen von häuslicher Gewalt insbesondere eine Befugnis zur Verweisung der betroffenen Person aus der Wohnung und zur Erteilung eines mehrtägigen Rückkehrverbotes einräumt. Absatz 1 Satz 1 nennt als Voraussetzung für die Verweisung aus einer Wohnung bzw. die Erteilung eines Rückkehrverbotes eine von einer betroffenen Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer gefährdeten Person, die in der Wohnung wohnt. Demnach können die vorbezeichneten Maßnahmen zum einen gegenüber einer betroffenen Person, die sich nur vorübergehend (z. B. im Rahmen eines Besuchs) in einer fremden Wohnung aufhält, zur Abwehr der genannten Gefahren angeordnet werden. Die Polizei ist jedoch auch befugt, einen (Allein- oder Mit-)Berechtigten (z. B. Eigentümer, Mieter) aus seiner Wohnung zu verweisen oder ihm die Rückkehr in die Wohnung zeitweilig zu verbieten, sofern dieses zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter einer dauerhaft in der Wohnung lebenden gefährdeten Person erforderlich ist. Die Vorschrift wird somit in der Praxis bei Gewalt in ehelichen oder nichtehelichen (verschieden- oder gleichgeschlechtlich orientierten) Lebensgemeinschaften zur Anwendung gelangen, aber auch bei Lebensgemeinschaften, die derselben (Geschwister) oder verschiedenen Generationen (z. B. Tochter/Vater, Mutter/Sohn) angehören. Der Schutz der Vorschrift soll auch Mitgliedern von Wohngemeinschaften, insbesondere auch alten Menschen, die zur Sicherung ihrer Versorgung einen gemeinsamen Haushalt begründet haben, zuteil werden. Im Hinblick auf die Grundrechte der betroffenen Person, gegen die die Maßnahmen sich richten, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Anhebung der Gefahrenschwelle für eine Verweisung aus der Wohnung bzw. ein Rückkehrverbot ("gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit") gegenüber derjenigen für eine Platzverweisung nach 34 PolG NW (Gefahr im Sinne von 8 Abs. 1 PolG NW) aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hierbei entspricht der Begriff der "gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person" dem Begriff der "dringenden Gefahr" im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG. "Gegenwärtig" bedeutet hierbei, dass der Eintritt eines Schadens jederzeit erfolgen kann. Bei der von der Polizei anzustellenden Gefahrenprognose ist zu berücksichtigen, dass sich Anhaltspunkte für den jederzeit möglichen Schadenseintritt für eines der genannten Rechtsgüter insbesondere aus einer vorangegangenen Gewaltanwendung ergeben können. Studien belegen, dass häusliche Gewalt oftmals ein Seriendelikt ist, dem ein Gewaltkreislauf zugrunde liegt, der von einer Wiederholung in immer kürzeren Abständen sowie einer Steigerung der Gewaltintensität geprägt ist. Gewaltbeziehungen entstehen nicht von heute auf morgen, sondern im Verlauf von Monaten oder Jahren. Die Gewalttat bleibt daher in aller Regel kein isoliertes, einmaliges Vorkommnis; 11

12 vielmehr setzt die betroffene Person ihre Misshandlungen typischerweise fort. Daher ist insbesondere nach einer schweren Gewalttat in der häuslichen Sphäre die Gefahr für das Opfer nicht beendet, sondern es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person erneut gewalttätig wird. Ein der Wohnungsverweisung oder der Erteilung eines Rückkehrverbotes entgegenstehender Wille des Gewaltopfers ist hingegen für die polizeiliche Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der gegenüber der betroffenen Person zu ergreifenden Maßnahmen grundsätzlich unbeachtlich, da maßgebliches Kriterium allein die in der konkreten Situation an hand der oben dargelegten Kriterien vorzunehmende polizeiliche Gefahrenprognose ist. Opfer einer Gewaltbeziehung, die sich über Monate oder gar Jahre hinweg stabilisiert hat, neigen typischerweise dazu, das Geschehen zu verharmlosen oder die betroffene Person sogar gegenüber der Polizei (vielfach aus Angst vor späteren "Racheakten" oder wegen einer wirtschaftlichen bzw. emotionalen Abhängigkeit von der betroffenen Person) in Schutz zu nehmen. Maßgeblich für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist somit allein die Gefahrenprognose, dass einem Menschen in seiner Wohnung (jederzeit) Gewalt droht, die durch eine Wohnungsverweisung der betroffenen Person bzw. durch die Erteilung eines Rückkehrverbotes verhindert werden kann. Bei einer entsprechenden Gefahrenprognose wird die Polizei somit im Regelfall zu einer Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 kommen, insbesondere in Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betroffene Person bereits zum wiederholten Male gegenüber der gefährdeten Person Gewalt ausgeübt hat oder dass die betroffene Person zwar zum ersten Mal gewalttätig geworden ist, auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen jedoch mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Gleichwohl ist Absatz 1 als Ermessensvorschrift ausgestaltet, um der Polizei die Möglichkeit zu geben, auf Besonderheiten des Einzelfalles flexibel reagieren und in Ausnahmefällen auch von einer Wegweisung oder der Erteilung eines Rückkehrverbotes absehen zu können. So sind etwa Fallkonstellationen denkbar, in denen eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1 zwar besteht, die Wohnungsverweisung der betroffenen Person bzw. die Erteilung eines Rückkehrverbotes aber ausnahmsweise nicht das geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt, etwa weil die betroffene Person die Wohnung im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei bereits verlassen hat (dann ist allenfalls die Erteilung eines Rückkehrverbotes, nicht aber eine Verweisung aus der Wohnung erforderlich, vgl. dazu die Ausführungen im nächsten Absatz) oder die gefährdete Person minderjährig oder pflegebedürftig ist und im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei außer der betroffenen Person keine weitere (volljährige) Person in der Wohnung lebt, die die Betreuung oder Pflege der gefährdeten Person(en) übernehmen könnte (dann muss durch Maßnahmen der zuständigen Behörde - etwa Jugendamt, Sozialamt - sichergestellt werden, dass die gefährdeten Personen anderweitig, ggf. in geeigneten öffentlichen Einrichtungen, betreut werden). Fallkonstellationen, in denen ausnahmsweise ein Absehen von den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 in Betracht kommt, sollen in untergesetzlichen Vorschriften dargestellt werden. 12

13 Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot müssen gleichzeitig angeordnet werden, wenn sich die betroffene Person beim Einschreiten der Polizei in der Wohnung aufhält. Daneben ist aber auch die alleinige Erteilung eines Rückkehrverbotes möglich, wenn sich eine Wohnungsverweisung erübrigt hat, weil die betroffene Person im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei die Wohnung bereits verlassen und die Polizei - etwa auf Grund von Zeugenaussagen des Gewaltopfers oder der Nachbarn, auf Grund der (möglicherweise ärztlich attestierten) Schwere der auf Fremdverschulden zurückzuführenden Verletzungen des Opfers oder aus anderen Gründen - ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme hat, dass auch in Zukunft Gewalttaten der betroffenen Person drohen. In praktischer Hinsicht ist allerdings erforderlich, dass der Aufenthaltsort der betroffenen Person bekannt ist, damit das Rückkehrverbot ihr gegenüber ausgesprochen werden kann. Ist der Aufenthalt der betroffenen Person nicht bekannt, empfiehlt es sich, das Rückkehrverbot durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erteilen und diesen im Wege der Ersatzzustellung nach 1 LZG in Verbindung mit 11 VwZG zuzustellen. Wohnungsverweisung und Rückverkehrverbot sind nicht auf die Wohnung beschränkt, sondern können im Interesse eines ausreichenden Schutzes für das Opfer auch auf die unmittelbare Umgebung der Wohnung ausgedehnt werden. Welche Räumlichkeiten zur unmittelbaren Umgebung zählen, ist von den örtlichen Verhältnissen (z.b. dichte oder weitläufige Bebauung) abhängig. Wesentliches Kriterium ist das Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person vor erneuter Gewaltanwendung (vgl. Absatz 1 Satz 3). Da der Begriff der Wohnung im Sinne des PolG NW nicht nur Wohn- und Nebenräume, sondern auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum umfasst (vgl. 41 Abs. 1 Satz 2 PolG NW), räumt Absatz 1 Satz 2 der Polizei die Möglichkeit ein, die Maßnahmen nach Absatz 1 auf Wohn- und Nebenräume zu beschränken. Eine solche Beschränkung kann mit Blick auf die Grundrechte der betroffenen Person nach Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentum) insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die betroffene Person in ihrer Wohnung oder in deren näherer Umgebung ihrem Beruf nachgeht und die Anwesenheit der betroffenen Person im Betrieb für dessen Erhalt oder den Erhalt wichtiger Produktionsmittel zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage (auch im Interesse der gefährdeten Person) unerlässlich ist (z.b. landwirtschaftlicher Familienbetrieb). Das setzt allerdings voraus, dass die örtlichen Verhältnisse so beschaffen sind, dass der Schutz der gefährdeten Person auch durch eine auf den reinen Wohnbereich beschränkte Verweisung der betroffenen Person gewährleistet ist. Darüber hinaus erstrecken sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot nicht zwingend auch auf die unmittelbare Umgebung der Wohnung, sondern können in Fallkonstellationen wie der eben geschilderten auch auf die Wohnung beschränkt werden, sofern der Schutz der gefährdeten Person nach wie vor gewährleistet ist (das Bindewort "sowie" in Absatz 1 Satz 1 ist sowohl kumulativ als auch alternativ zu verstehen). Die Polizei hat der betroffenen Person den Umgebungsbereich einer Wohnungsverweisung bzw. eines Rückkehrverbotes genau zu verdeutlichen (Absatz 1 Satz 3), um dem Bestimmtheitserfordernis nach 37 Abs. 1 VwVfG. NRW Genüge zu tun. 13

14 Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot können als Verwaltungsakte in Gegenwart der betroffenen Person mündlich angeordnet werden ( 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. NRW.); die Maßnahmen sind schriftlich zu bestätigen und zu begründen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht (etwa wegen der Absicht der betroffenen Person, Widerspruch und Klage zu erheben bzw. einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu erwirken) und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt ( 37 Abs. 2 Satz 2, 39 VwVfG. NRW). Einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf es nicht, da es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten im Sinne des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO handelt und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bereits nach dieser Vorschrift entfällt. Die Maßnahmen können mit Verwaltungszwang nach den 50 ff. PolG NW durchgesetzt werden, wobei insbesondere die Androhung eines Zwangsgeldes nach den 53, 56 PolG NW für den Fall einer Nichtbeachtung des Rückkehrverbotes sowie unmittelbarer Zwang nach den 55, 57 ff. PolG NW in Betracht kommen. Darüber hinaus kann die Polizei die betroffene Person zur Durchsetzung der Maßnahmen in Gewahrsam ( 35 ff. PolG NW) nehmen (vgl. unten zu Nr. 6). Zur Durchsetzung der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes kann die Polizei weitere Maßnahmen ergreifen bzw. veranlassen (etwa Sicherstellung von Hausund Wohnungsschlüsseln, Wechsel des Türschlosses bzw. Schlüsselzylinders). Nähere Einzelheiten hierzu sollen durch untergesetzliche Vorschriften geregelt werden. Durch die Verpflichtung der Polizei in Absatz 2, der betroffenen Person bei oder (in Ausnahmefällen) auch noch nach der Wohnungsverweisung Gelegenheit zur Mitnahme dringend benötigter Gegenstände des persönlichen Bedarfs (z.b. Kleidungsstücke, Hygieneartikel, Papiere) zu geben, soll dem mit der befristeten Wohnungsverweisung verbundenen Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Person aus Art. 14 GG ein Teil seiner Härte genommen werden. Allerdings ist auch hierbei der Schutz des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung zu berücksichtigen, indem die Polizei darauf hinwirkt, dass die betroffene Person nach Möglichkeit bereits bei der Wohnungsverweisung alle dringend benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnimmt. Falls die betroffene Person nach der Wohnungsverweisung glaubhaft darlegt, weitere noch in der Wohnung befindliche Gegenstände im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dringend zu benötigen, darf sie die Wohnung zu diesem Zweck nur in Begleitung der Polizei aufsuchen; die gefährdete Person ist von der Polizei nach Möglichkeit zuvor zu benachrichtigen. Der gefährdeten Person ist von der Polizei zuvor Gelegenheit zu geben, die Gegenstände - etwa über Dritte - herauszugeben, damit eine erneute Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person möglichst vermieden werden kann. Näheres soll in untergesetzlichen Vorschriften geregelt werden. Die in Absatz 3 normierte Verpflichtung der Polizei, die betroffene Person zur Angabe einer Anschrift oder einer zustellungsbevollmächtigten Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 1 oder dem Erwirken zivilrechtlichen Schutzes aufzufordern, soll im Interesse des Opferschutzes insbesondere sicherstellen, dass die betroffene Person ohne die Notwendigkeit einer erneuten Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person umgehend von allen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen Kenntnis erhält, Ladungen etc. ohne zeitliche Verzögerung zugestellt werden 14

15 können und gerichtlicher Schutz vor erneuter Gewalt schnellstmöglich erreicht werden kann. Daneben ist durch diese Regelung aber auch gewährleistet, dass die betroffene Person, sobald nach polizeilicher oder gerichtlicher Einschätzung eine Gefahr künftiger Gewaltanwendung nicht mehr besteht, umgehend über die von der Polizei oder dem Gericht verfügte Aufhebung der Maßnahmen informiert wird. Es empfiehlt sich, die betroffene Person aufzufordern, eine Adresse auch für die Zustellung ihrer sonstigen Post (z. B. Privatbriefe) anzugeben, um einen weiteren möglichen Vorwand der betroffenen Person für eine erneute Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person auszuschließen. Mit der in Absatz 4 geregelten Verpflichtung der Polizei, die gefährdete Person auf die Möglichkeit einer Beantragung zivilrechtlichen Schutzes und die Möglichkeit einer Unterstützung durch geeignete Beratungsstellen hinzuweisen, soll erreicht werden, dass die Gefahr künftiger Gewaltanwendung dauerhaft beseitigt wird. Die grundsätzlich zehntägige Wohnungsverweisung der betroffenen Person durch die Polizei nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 stellt dafür eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung dar. In vielen Fällen wird die Gewaltbeziehung nur im Rahmen eines längerfristigen mehrmonatigen Betretungsverbots, das nur im Wege des zivilrechtlichen Schutzes verhängt werden kann, dauerhaft beendet werden können, entweder dadurch, dass sich die betroffene Person im Laufe dieses längeren Zeitraums einsichtig zeigt und ihr Fehlverhalten - ggf. mit therapeutischer Hilfe - abstellt, oder dass sich die gefährdete Person zur endgültigen Trennung oder Scheidung von der betroffenen Person entschließt und die hierzu erforderlichen Schritte in die Wege leitet, ohne erneute Gewalttätigkeiten befürchten zu müssen. In jedem Fall ist die Beendigung der Gewaltbeziehung ein längerer Prozess. Insbesondere bedürfen die Opfer, die typischerweise in die vielfach über lange Zeit gewachsene Gewaltbeziehung verstrickt und der betroffenen Person in ambivalenter Haltung verbunden sind, der Stärkung und Beratung. Es macht Sinn, dass sie über die bestehenden Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten öffentlicher und nichtöffentlicher Institutionen möglichst schon in dem Moment der Krise, in dem eine besondere Offenheit erwartet werden kann, informiert werden. Der Begriff "geeignete Beratungsstellen" ist vor diesem Hintergrund bewusst weit gefasst; er umfasst sowohl die Möglichkeit, anwaltliehe Hilfe zur Beantragung zivilrechtlichen Rechtsschutzes als auch das Beratungsangebot öffentlicher und nichtöffentlicher Stellen in Anspruch zu nehmen, deren spezielle Aufgabe es ist, Opfern häuslicher Gewalt in Form einer intervenierenden Sozialarbeit unterstützend zur Seite zu stehen und gemeinsam mit ihnen Lösungen zu finden, um die persönliche Situation zu verbessern und die Gewaltbeziehung zu beenden. In Österreich wurden zu diesem Zweck besondere (nichtstaatliche) Interventionsstellen eingerichtet, denen - auch ohne ausdrücklichen Wunsch des Gewaltopfers - die polizeiliche Einsatzdokumentation übermittelt wird und die daraufhin von sich aus Kontakt mit dem (auf Grund des Verharrens in einer oft seit Monaten oder gar Jahren von Gewalt geprägten Beziehung traumatisierten) Opfer aufnehmen, um es zur Beantragung zivilrechtlichen Schutzes zu ermutigen (sog. pro-aktiver Ansatz). 15

16 Von einer Beratung ohne oder gar gegen den Willen der gefährdeten Person soll nach diesem Entwurf im Gegensatz zum österreichischen Modell abgesehen werden. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine "aufgedrängte" Beratung einer Entmündigung des Opfers gleichkommen würde, die mit einer selbstbestimmten Entscheidung über die weitere Lebensplanung nicht zu vereinbaren ist. Der entgegenstehende Wille der gefährdeten Person hat lediglich bei der Entscheidung über die polizeiliche Wohnungsverweisung der betroffenen Person bzw. der Erteilung eines Rückkehrverbotes unbeachtet zu bleiben, da hierdurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (künftige Begehung von Straftaten, insbesondere Körperverletzungsdelikten) abgewehrt werden soll (für deren Bewertung lediglich objektive Kriterien maßgebend sein können), nicht aber bei der Frage, wie die gefährdete Person ihr Leben nach der Beseitigung dieser Gefahr weiter gestalten will. Die Polizei sollte der gefährdeten Person daher lediglich in der Nähe des Wohnorts der gefährdeten Person gelegene Beratungsstellen gemäß der Beratungskonzeption, die zurzeit noch erarbeitet wird (vgl. nachfolgend Seite 16), nennen (zu diesem Zweck kann auch ein entsprechendes Merkblatt überreicht werden), ihr eine Inanspruchnahme derartiger Beratungsmöglichkeiten nahelegen und ggf. anbieten, durch Weitergabe des Namens und der Telefonnummer der gefährdeten Person eine Kontaktaufnahme durch die von der gefährdeten Person ausgewählte Beratungsstelle zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sollte eine polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, die eine Beratung im Sinne des Satzes 1 durchführen, nur mit Einwilligung der gefährdeten Person vorgenommen werden. Gemäß 4 Abs. 1 Satz 3 DSG NRW bedarf die Einwilligung in die Datenweitergabe grundsätzlich der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. In Fällen häuslicher Gewalt kann allerdings in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die gefährdete Person im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, in der es nicht angemessen ist, ihr die Abgabe einer schriftlichen, auf die Weitergabe von Daten gerichteten Willenserklärung zuzumuten. Statt dessen sollte in der polizeilichen Einsatzdokumentation vermerkt werden, dass die gefährdete Person auf in der Nähe ihres Wohnorts gelegene Beratungsstellen hingewiesen wurde und, sofern die Kontaktaufnahme zu der Beratungsstelle durch Vermittlung der Polizei (wie im vorherigen Absatz geschildert) dem Wunsch der gefährdeten Person entspricht, in die Weitergabe ihres Namens und ihrer Telefonnummer an die von ihr ausgewählte Beratungsstelle eingewilligt hat. Die Fraktion der CDU hat unter dem 9. März 2001 einen Antrag zur Thematik der häuslichen Gewalt in den Landtag eingebracht (Drucksache 13/851). In dem Antrag wird zum Einen gefordert, "die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Verweises aus der ehelichen Wohnung innerhalb des nord rhein-westfälischen Polizeigesetzes zügig zu erweitern", zum Anderen soll die Landesregierung Modellprojekte zur Bekämpfung häuslicher Gewalt entwickeln und Gewaltdelikte aus dem Kontext häuslicher Gewalt in der Polizeilichen Kriminalstatistik besonders ausweisen. 16

17 Der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte Antrag vom 19. März 2001 (Drucksache 13/916) enthält Eckpunkte für einen Landesaktionsplan zum Problem bereich der häuslichen Gewalt, die sich auf Polizei, Justiz, Beratungsinfrastruktur und das Zusammenwirken der unterschiedlichsten Institutionen beziehen. Für die einzelfallbezogene Intervention wird in dem Antrag eine intensive Auseinandersetzung mit der österreich ischen Rechtslage und Praxis für erforderlich erachtet. Die Landesregierung wird aufgefordert, unter Berücksichtigung der österreich ischen Erfahrungen und der verschiedenen Modellprojekte anderer Länder eine für Nordrhein Westfalen geeignete Konzeption zu entwickeln und umzusetzen. Dabei gelte es ein Modell zu finden, das einerseits auf die spezifischen Bedingungen Nordrhein-Westfalens zugeschnitten ist und andererseits den Interessen der Gewaltopfer (zumeist Frauen und Kinder) höchstmöglich Rechnung trägt. Die Landesregierung arbeitet derzeit an einer solchen Konzeption. Unter anderem befasst sich eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe unter Leitung des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit intensiv mit der Problematik. Unverzichtbar ist darüber hinaus der intensive Dialog mit den Expertinnen und Experten vor Ort, den Vertreterinnen der Infrastruktur gegen Gewalt (Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen, Frauennotrufe), den kommunalen Spitzenverbänden, der Ärzteschaft, Jugendhilfe und anderen. Die Landesregierung erwartet von der geplanten Anhörung des Landtags, die die Ausschüsse für Frauenpolitik, für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform, für Rechtspolitik und für Kinder, Jugend und Familie am 25. und 26. Oktober 2001 durchführen werden, wichtige Impulse. Absatz 5 regelt die zulässige Dauer der Wohnungsverweisung des Rückkehrverbotes. Die Bestimmung einer Frist von im Regelfall zehn Tagen in Absatz 5 Satz 1 ermöglicht es den Opfern häuslicher Gewalt, sich in Ruhe und ohne weitere Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen Klarheit über die persönliche Lebenssituation und das weitere Vorgehen zu verschaffen und hierzu anwaltliche Beratung sowie die Unterstützung sonstiger Beratungsstellen, Hilfsorganisationen oder Behörden (z. B. Jugendamt, Sozialamt) in Anspruch zu nehmen. Der genannte Zeitraum erscheint unter Berücksichtigung der Interessen der gefährdeten Person angemessen und zumutbar, um eine Entscheidung über die Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Schutzes treffen und entsprechende Anträge bei Gericht stellen zu können. In Ausnahmefällen kann die Polizei auch eine kürzere Zeitdauer der Maßnahmen festlegen, wenn die auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls geboten erscheint und gleichwohl gewährleistet ist, dass der gefährdeten Person eine angemessene Bedenkzeit zur Verfügung steht und sie vor erneuter Gewaltausübung der betroffenen Person geschützt ist. Näheres (insbesondere mögliche Fallkonstellationen für eine Verkürzung der grundsätzlich zehntägigen Frist) soll in untergesetzlichen Vorschriften geregelt werden. Nach Absatz 5 Satz 2 verlängern sich Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbot im Falle des innerhalb der grundsätzlich zehntägigen bzw. der von der Polizei in Ausnahmefällen festgelegten kürzeren Frist nach Absatz 5 Satz 1 beantragten zivilrechtlichen Schutzes bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung, maximal jedoch um weitere zehn Tage nach Ende der im jeweiligen Einzelfall verfügten Maßnahmen (sowohl im Regelfall einer zehntägigen Dauer der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes als auch im Ausnahmefall einer von der Polizei festgelegten kürzeren Frist verlängern sich die Maßnahmen somit um maximal jeweils weitere zehn Tage). 17

18 Durch die zeitliche Vorgabe einer Höchstdauer der Maßnahmen von insgesamt 20 Tagen nach ihrer Anordnung wird ein lückenloser Schutz des Gewaltopfers bis zum Erwirken zivilrechtlichen Schutzes sichergestellt. Es dürfte dem Gericht in nahezu allen Fällen möglich sein, über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vor häuslicher Gewalt innerhalb des in Absatz 5 Satz 2 genannten Zeitraums zu entscheiden (wobei nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung der Schutz im Wege der einstweiligen Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, vgl. den durch Art. 5. Nr. 2 des Gesetzentwurfs neu eingefügten 64a FGG, insbesondere dessen Absatz 2, Sätze 4 und 6). Der Zeitraum nach Absatz 5 Satz 2 erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache angemessen, dass die Polizei auf Grund ihrer Aufgabenzuweisung nach dem PolG NW nur im Rahmen einer ersten Krisenintervention und nur bis zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung tätig werden kann. Für die Berechnung der Fristen in Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 (Beginn, Ende) sind 31 VwVfG.NRW sowie - in entsprechender Anwendung - die 187 bis 193 BGB maßgebend. Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Erlass einer einstweiligen Anordnung soll ein vornehmlich für zivilrechtliche Zwecke bestimmtes Formblatt entwickelt werden, in das die Polizei in Form eines Kurzprotokolls neben den Personalien nur Angaben über Tatort und -zeit sowie eigene Feststellungen (z. B. Verletzungen, Zustand der Wohnung) aufnimmt, ohne - im Gegensatz zu der für Zwecke des Strafverfahrens zur fertigenden Einsatzdokumentation - darüber hinausgehende rechtliche Bewertungen vorzunehmen. Der gefährdeten Person könnte dann eine Durchschrift dieses Kurzprotokolls ausgehändigt werden, die einem späteren Antrag auf Gewährung (einstweiligen) zivilrechtlichen Rechtsschutzes beigefügt werden kann. Darüber hinaus kann das Kurzprotokoll auch eine etwaige spätere Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen durch die Polizeibehörde bzw. das Verwaltungsgericht erleichtern. Nähere Einzelheiten sollen in untergesetzlichen Vorschriften geregelt werden. Sollten vor Ablauf der in Absatz 5 Satz 1 genannten bzw. von der Polizei gesetzten Frist bzw. der Frist in Absatz 5 Satz 2 Umstände eintreten, die zur vorzeitigen Beendigung der nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen führen können (etwa, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die polizeiliche Gefahrenprognose, z. B. wegen einer Falschaussage der gefährdeten Person oder sonstiger Zeugen, unzutreffend war), sind nach Absatz 5 Satz 3 die allgemeinen Vorschriften des Vw.VfG.NRW über die Aufhebung von Verwaltungsakten einschlägig ( 48, 49 VwVfG.NRW). Bei Anhaltspunkten für eine bereits seit längerer Zeit bestehende, stabile Gewaltbeziehung erscheint der Widerruf der Maßnahmen allerdings kaum denkbar, da in diesem Fall ein etwaiger, auf eine vorzeitige Aufhebung der Maßnahmen gerichteter Wille der gefährdeten Person aus den oben genannten Gründen unbeachtlich ist. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Polizei weitere, begleitende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnungsverweisung und dem Rückkehrverbot zu treffen hat (z. B. Information der gefährdeten und der betroffenen Person gemäß Absatz 6 Satz 2 über die Dauer der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 verfügten Maßnahmen, Überprüfung gemäß Absatz 7, vgl. dazu unten), ist von der Dauer der 18

19 Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes im konkreten Einzelfall abhängig. Das setzt insbesondere voraus, dass die Polizei über die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie über den Tag der gerichtlichen Entscheidung informiert ist. Absatz 6 Satz 1 enthält daher eine Verpflichtung des Gerichts, die Polizei unverzüglich von der AntragsteIlung sowie vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Die 18 bis 22 EGGVG, die Vorgaben für die von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes enthalten, bleiben unberührt, da es sich bei der Verpflichtung in Absatz 6 Satz 1 nicht um eine Datenübermittlung aus einem landesrechtlich geregelten Verfahren handelt (vgl. hierzu 1 2 Abs. 1 Satz 2 EGGVG) und eine Abweichung landesrechtlicher Verfahrensregelungen von den Vorgaben der 18 und 22 EGGVG daher nicht in Betracht kommt. Die in Absatz 6 Satz 2 normierte Verpflichtung der Polizei, die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 im konkreten Einzelfall zu informieren, schafft für beide Personen die nötige Rechtssicherheit und gibt insbesondere der gefährdeten Person, sofern sie ein weiteres Zusammenleben mit der betroffenen Person ablehnt, die Möglichkeit, sich umgehend um anderweitige Unterkunftsmöglichkeiten zu bemühen. Die Verpflichtung der Polizei in Absatz 7, die Einhaltung des Rückkehrverbotes mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen, dient dem Schutz der gefährdeten Person. Es empfiehlt sich, die Überprüfung frühzeitig durchzuführen, etwa innerhalb der ersten drei Tage nach der Wohnungsverweisung bzw. der Erteilung eines Rückkehrverbotes, da nach den Erfahrungen in Österreich Missachtungen des Verbots zwar selten sind (nur etwa jeder 12. weggewiesene Täter übertritt das Verbot), aber meist in diesem Zeitraum vorkommen. Bei Zuwiderhandlungen kann ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt und/oder die betroffene Person in Gewahrsam genommen werden (vgl. unten zu Nr. 6). Zu Nr. 6 Durch die Erweiterung des Katalogs der Voraussetzungen für ein Ingewahrsamnahme ( 35 Abs. 1 PolG NW) um die Maßnahmen nach 34a Abs. 1 soll erreicht werden, dass eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt - ähnlich wie ein Platzverweis des Störers nach 34 PolG NW - notfalls auch durch Ingewahrsamnahme der betroffenen Person durchgesetzt werden können. Zu Nr. 7 Nr. 7 enthält die Umstellung der bisher auf Deutsche Mark lautenden Wertangaben des Mindest- und des Höchstbetrages des Zwangsgeldes gemäß 53 Abs. 1 PolG NW in Euro, da mit dem 1. Januar 2002, dem voraussichtlichen Zeitpunkt des In-Kraft Tretens des Gesetzes (vgl. Art. 3), die automatische rechtliche Umstellung der Deutschen Mark als nationaler Währungseinheit auf die Euro-Währungseinheit einschließlich der Untereinheit Cent stattfindet. 19

20 2. Begründung zu Artikel 2 (Änderung des Ordnungsbehördengesetzes) Durch ausdrückliche Herausnahme der Ermächtigungsgrundlage zur Wohnungsverweisung bzw. zur Erteilung eines Rückkehrverbotes ( 34a) sowie der Ermächtigungsgrundlage zur Ingewahrsamnahme zwecks Durchsetzung der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes ( 35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NW - neu) aus dem Katalog der nach 24 Nr. 13 OBG für die Ordnungsbehörden entsprechend geltenden Vorschriften des Polizeigesetzes (polizeiliche Standard maßnahmen gemäß den 34 bis 46 PolG NW) soll klargestellt werden, dass die Befugnis zur Wohnungsverweisung bzw. zur Erteilung eines Rückkehrverbotes nur der Polizei, nicht auch den Ordnungsbehörden zukommen soll. Angesichts des Umstandes, dass bei Gewalt in der häuslichen Sphäre ein besonders sensibles Vorgehen der einschreitenden Behörde erforderlich ist und Polizeibeamtinnen und -beamte über langjährige, teilweise durch Fortbildung vertiefte Erfahrungen im Umgang mit Tätern und Opfern verfügen, soll es bei einer alleinigen Zuständigkeit der Polizei bleiben. Dem Opfer häuslicher Gewalt soll insbesondere nicht zugemutet werden, nach polizeilicher Wohnungsverweisung der betroffenen Person noch bei einer weiteren Behörde vorsprechen zu müssen, um eine Verlängerung des Rückkehrverbots bis zur gerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Im Übrigen ist zu bedenken, dass Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbot nicht zuletzt der Verhütung künftiger Straftaten (insbesondere von Körperverletzungsdelikten) dienen. Darüber hinaus dürfte, da Gewalttaten im häuslichen Bereich erfahrungsgemäß häufig in den Abend- oder Nachtstunden bzw. an Wochenenden und Feiertagen begangen werden, im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens ein Handeln anderer Behörden tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein. Zwar ist die Zeitdauer der Maßnahmen nach 34a Abs. 1 so bemessen, dass jedenfalls im Laufe des Zeitraums eines Rückkehrverbots in der Regel auch die Ordnungsbehörden erreichbar wären; da aber die Gefahr künftiger Gewaltanwendung auch durch ordnungsbehördliche Maßnahmen letztlich nicht dauerhaft beseitigt werden kann, es hierzu vielmehr einer Entscheidung des Zivilgerichts bedarf und der Zeitraum der polizeilichen Wohnungsverweisung bzw. des Rückkehrverbotes insbesondere an der Erreichbarkeit zivilgerichtlichen Rechtsschutzes orientiert, sind die polizeilichen Maßnahmen nach 34 a Abs. 1 auch in Anbetracht ihrer Höchstdauer ( 34 a Abs. 5) noch als Maßnahmen der akuten Krisenintervention im Rahmen der Zuständigkeit der Polizei nach 1 Abs. 1 PolG NW anzusehen. Schließlich ist zu bedenken, dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ordnungsbehörden in der Praxis ohnehin polizeiliche Hilfe anfordern würden, sofern die betroffene Person, was in nicht wenigen Fällen denkbar erscheint, Widerstandshandlungen wegen der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots begeht. 3. Begründung zu Artikel 3 (In-Kratt-Treten) Die Vorschrift enthält die Regelung für das In-Kraft-Treten der Novelle. Der Zeitpunkt wurde im Hinblick auf das voraussichtliche In-Kraft-Treten des Gewaltschutzgesetzes (1. Januar 2002) gewählt. 20

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