Mandantenbrief November 2000:

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1 Mandantenbrief November 2000: Steuertermine: Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Kapitalertragsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Die fünftägige Zahlungsschonfrist endet am für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die fünftägige Zahlungsschonfrist am Der hat außerdem Bedeutung für den letzten Tag der fünftägigen Abgabeschonfrist. Die Lohnsteuer-Anmeldung wie auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen bis zu diesem Tag beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldungen innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen von Verspätungsoder Säumniszuschlägen zu vermeiden. Diese Regelung gilt nicht bei Anmeldungssteuern in Hamburg. Alle Angaben ohne Gewähr. Inhalt Seite 1. Arbeitnehmer-Ehegatten und die Wahl der Steuerklassen 2 2. Bescheinigung zur Steuerfreistellung (630-DM-Job) 5 3. Der geplante Telefonkostenerlass ist aufgehoben 6 4. Werbungskosten: Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte 6 5. Personengesellschaft: Wesentliche Beteiligung 7 6. Selbstnutzung einer vermieteten Wohnung: Werbungskostenabzug 8

2 7. Öko-Förderung im Rahmen der Eigenheimzulage wurde verlängert 9 1. Arbeitnehmer-Ehegatten und die Wahl der Steuerklassen Für das Kalenderjahr 2001 sollten Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, ihre Steuerklassenwahl überprüfen, um von den neuen Steuertabellen zu profitieren. Das erscheint insbesondere ratsam, da die neuen Steuertabellen und die veränderten Lohnund Gehaltsverhältnisse die bisher gewählten Lohnsteuerklassen in Frage stellen können. Arbeitnehmer-Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Lohnsteuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (derjenige mit dem höheren Verdienst) nach Steuerklasse III und der andere Ehegatte nach Steuerklasse V besteuert werden will. Haben die Ehegatten die Steuerklassenkombination III/V gewählt, so gestaltet sich der Lohnsteuerabzug so, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60%, der in Steuerklasse V eingestufte 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Die Ehegatten habe aber dennoch die Möglichkeit die Steuerklassenkombination IV/IV zu wählen, wenn sie einen höheren Steuerabzug des einen Ehegatten in der Steuerklasse V vermeiden wollen. Zu bedenken ist allerdings insoweit, dass dann im Gegenzug die für den anderen Ehegatten günstigere Steuerklasse III entfällt. Im Hinblick auf die neuen Steuertabellen hat das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet, um die Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten zu erleichtern. Diese Tabellen finden Sie an diesen Artikel angehängt. Zu beachten ist hierbei einmal, dass bei eingetragenen Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte, diese vor der Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom Bruttolohn abzuziehen sind, um den tatsächlichen Lohnsteuerabzug zu erhalten. Die Tabellen können weiterhin nur treffende Aussagen machen, wenn von einem im Kalenderjahr konstanten Monatslohn ausgegangen wird. Davon abgesehen trifft die einbehaltene Lohnsteuer noch keine Aussage über die Höhe der Jahressteuerschuld im Veranlagungszeitraum. Die einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und der einbehaltene Solidaritätszuschlag auf Grundlage des monatlichen Bruttoarbeitslohns stellen insoweit lediglich Vorauszahlungen auf die am Ende des Jahres zu ermittelnde Steuerschuld dar. Die eigentliche Jahressteuer ermittelt sich dann nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls und wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst. Bei der Wahl der Steuerklasse von Arbeitnehmer-Ehegatten ist auch zu bedenken, dass die Kombination der Steuerklassen die Höhe der Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Das Arbeitsamt erkennt grundsätzlich bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen die vor Jahresbeginn getroffene Lohnsteuerklassenwahl an. Praxistipp: Rechnen Sie damit, in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen in Anspruch zu nehmen, so sollten Sie sich bei dem zuständigen Träger der Lohnersatzleistungen bzw. bei Ihrem Arbeitgeber erkundigen, inwieweit sich ein Steuerklassenwechsel auswirkt. Seite 2

3 In der Praxis wird bei Ehegatten, die bisher beide schon Arbeitslohn bezogen haben von der Gemeinde auf die Lohnsteuerkarten die Lohnsteuerklassen eintragen, die im Vorjahr bereits auf den Lohnsteuerkarten bescheinigt waren. Sollen nun die Steuerklassen verändert werden, können die Ehegatten vor dem zu der zuständigen Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, gehen. Entscheiden sich die Ehegatten während des entsprechenden Jahres für einen Lohnsteuerklassenwechsel, so können sie ihn einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2001, bei der zuständigen Gemeinde beantragen. Die Ehegatten müssen den Antrag gemeinsam stellen und unterschreiben, unter Beifügung beider Lohnsteuerkarten. Die Gemeinde lässt einen Steuerklassenwechsel auch ein weiteres Mal zu, wenn ein Ehegatte im Laufe des Jahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt. Tabelle I: bei Rentenversicherungspflicht des höherverdienenden Ehegatten Monat- Monatlicher Arbeitslohn B *) in DM bei Monat- Monatlicher Arbeitslohn B *) in DM bei licher... des geringerverdienenden Ehegatten licher... des geringerverdienenden Ehegatten Arbeits- Arbeitslohn A lohn A *) DM *) DM Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungsfreiheit Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungsfreiheit Seite 3

4 *) Nach Abzug etwaiger Freibeträge Quelle: BMF 2000 Tabelle II: bei Rentenversicherungsfreiheit des höherverdienenden Ehegatten Monatlicher Arbeitslohn A *) DM Monatlicher Arbeitslohn B *) in DM bei... des geringerverdienenden Ehegatten Monatlicher Arbeitslohn A *) DM Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungsfreiheit Monatlicher Arbeitslohn B *) in DM bei... des geringerverdienenden Ehegatten Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungsfreiheit Seite 4

5 *) Nach Abzug etwaiger Freibeträge Quelle: BMF Bescheinigung zur Steuerfreistellung (630-DM-Job) Gerade wurde der Vordruck des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (630-DM-Arbeitsverhältnis) für 2001 im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Der Arbeitnehmer hat damit die Möglichkeit, die Einnahmen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis brutto für netto zu erhalten. Die Steuerfreistellungs-Bescheinigung wird nur dann erteilt, wenn die Summe der übrigen Einkünfte im Kalenderjahr nicht positiv sind. Außer dem Arbeitslohn für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis darf der Antragstellende keine Einkünfte haben, soweit diese positiv sind. Hierzu zählen allerdings nicht die Einkünfte des Ehegatten, sie brauchen in dem Antrag auch nicht angegeben zu werden. Zu den übrigen Einkünften gehören gemäß 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle positiven und negativen Einkünfte. Insbesondere gehören hierzu der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung, der Ertragsanteil einer Rente, Zinseinnahmen nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und des Sparerfreibetrags und Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten, soweit dieser hierfür den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen kann. Außer Acht bleiben die steuerfreien Einnahmen, wie z.b. Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld und Sozialhilfe sowie z.b. pauschal besteuerte Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bestehen mehrere pauschal besteuerte Arbeitsverhältnisse aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, so sind diese anzugeben. Die Steuerfreiheit ist dann nur gewährleistet, wenn der Arbeitslohn aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen insgesamt 630 DM nicht übersteigt. Seite 5

6 Weitere Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung durch den Arbeitgeber neben der Freistellungsbescheinigung ist, dass dieser im jeweiligen Lohnzeitraum für den Arbeitslohn den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12% abführt. Praxistipp: Ein Antrag auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt (in der Regel das Wohnsitzfinanzamt). Dort ist der Antrag auch einzureichen. 2. Der geplante Telefonkostenerlass ist aufgehoben Die geplante Einführung einer Steuer auf die private Internetnutzung und Telefonnutzung am Arbeitsplatz ist vom Tisch. Auch zukünftig sollen die private Mitbenutzung der Computer und Telefone im Betrieb steuerfrei gestellt werden. Die von Bundesfinanzminister Hans Eichel geplante sog. Surf-Steuer wird nun doch nicht verwirklicht, da sie -wie in Regierungskreisen zu hören war- die New Economy behindere und zudem auch viel zu bürokratisch sei. Die bleibende Steuerfreiheit ist nun offiziell mit Schreiben vom 16. Oktober garantiert worden. Die Regelungen zum Erlass vom 24. Mai 2000 sind damit vom Tisch. Das wird auch von den Wirtschaftsverbände begrüßt, die sich vehement gegen die Einführung dieser Steuer zur Wehr gesetzt hatten. In der Begründung führten sie unter anderem an, dass der Aufwand und die Kosten im Zusammenhang mit der "Surf-Steuer" nach dem Telefonkostenerlass des Bundesfinanzministeriums in keinem Verhältnis zu den erwarteten Steuereinnahmen stehe. Der im Mai bekannt gewordene Telefonkostenerlass des Bundesfinanzministeriums hatte vorgesehen, private Internet-Aktivitäten des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz als geldwerten Vorteil zu besteuern. Als Nachweis der privaten Internetgänge sollte der jeweilige Arbeitgeber Datum, Uhrzeit, Dauer der Nutzung sowie die angewählte Internet-Adresse zur konkreten Besteuerung dokumentieren. Diese verschärften Vorschriften sollten auch für die private Nutzung des Telefonanschlusses am Arbeitsplatz gelten. 3. Werbungskosten: Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte Erleidet der Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall mit seinem privaten Pkw, so kann er die Aufwendungen für die Beseitigung der Unfallschäden als Werbungskosten geltend machen. Es handelt sich insoweit um außergewöhnliche Kosten, die, da sie auf einer beruflich bedingten Fahrt entstanden sind, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mindern. Hat das Fahrzeug bei dem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten oder ist darauf verzichtet worden, es zu reparieren, kann die Wertminderung durch Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung berücksichtigt werden. Ist die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen, so ist eine Absetzung ausgeschlossen. Seite 6

7 Bei älteren Pkw vertrat die Finanzverwaltung bisher den Standpunkt, dass ein Ansatz einer Abschreibung für außergwöhnliche technische Absetzung (AfaA) nicht in Frage käme. Insoweit würde es an einem abschreibungsfähigen Restwert des Fahrzeugs fehlen. Das hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom (Aktenzeichen: 9 K 438/99) anders entschieden. Mit diesem Urteil wurde die bisherige Auffassung, dass eine AfaA nur bei Pkw zum Ansatz käme, die zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls maximal fünf Jahre alt sind, geändert. Für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen für einen Pkw eine außergewöhnliche Abschreibung möglich ist, wurden neue Ansätze gebildet. Machen Arbeitnehmer ihre Kfz-Kosten nur im Rahmen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte mit einem Pauschbetrag von 70 Pfennig je Entfernungskilometer geltend, kann bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von km pro Jahr von einer achtjährigen Nutzungsdauer des Pkw ausgegangen werden. Wurde der Pkw in gebrauchtem Zustand angeschafft, so beginnt die Nutzungsdauer von Neuem an zu laufen. Das heißt, dass auch bei einem Pkw, der gebraucht erworben wurde und mit dem dann ein Totalschaden auf der beruflichen Fahrt erlitten wurde, eine außergewöhnliche Afa geltend gemacht werden kann. 4. Personengesellschaft: Wesentliche Beteiligung Ist ein Gesellschafter z.b. einer GmbH mit mindestens 10% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so stellt die Veräußerung der Beteiligung, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehört, ein steuerpflichtiger Erlös des Gesellschafters dar. Anders ist es, wenn es sich um eine Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft handelt. Hier bestimmt sich die wesentliche Beteiligung nach anderen Kriterien. Der Bundesfinanzhof stellt insoweit nicht auf die Gesellschaft sondern auf die einzelnen Gesellschafter ab, da die Beteiligung ihnen anteilig zuzurechnen ist. Tritt der Fall ein, dass die Personengesellschaft die Beteiligung verkauft, liegt nur für die Gesellschafter ein steuerpflichtiger Gewinn vor, denen im Rahmen der anteiligen Zurechnung mindestens 10% der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist. Seite 7

8 Beispiel: An einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind zwei Gesellschafter beteiligt. Gesellschafter Maier ist zu 8%, Gesellschafter Müller zu 92% beteiligt. Zu dem Gesamthandsvermögen dieser Personengesellschaft gehört eine Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 50%. Die Personengesellschaft veräußert die Anteile an der GmbH. Somit wird eine Beteiligung von mehr als 10% veräußert. Dennoch ist nicht der gesamte Gewinn zu versteuern, da es sich um eine Beteiligung am Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft handelt. Maßgebend ist die Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Gesellschafter Maier ist im vorliegenden Beispiel nicht wesentlich beteiligt (mit 8%), also muss er den auf ihn entfallenden Gewinn nicht versteuern. Gesellschafter Müller muss den Veräußerungsgewinn versteuern, soweit er auf ihn entfällt. 5. Selbstnutzung einer vermieteten Wohnung: Werbungskostenabzug Aufwendungen, die der Vermieter zur Beseitigung von Mieterschäden trägt, sind als Werbungskosten nur teilweise abzugsfähig, wenn der Vermieter die Wohnung selbst nutzen möchte. Mit Urteil vom hat der Bundesfinanzhof insoweit verschiedene Leitsätze aufgestellt, wann die Aufwendungen für die Instandsetzung der Mietwohnung im Fall der Selbstnutzung als Werbungskosten anerkannt werden. Grundsätzlich handelt es sich bei Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden und Abnutzungserscheinungen, die der Vermieter an der bisher vermieteten Wohnung vor deren Eigennutzung durchführt, nicht um Werbungskosten im Sinne des 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Aufwendungen mindern nicht die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach 21 Abs. 1 EStG. Hat der Vermieter jedoch die Mietkaution einbehalten, so liegen zunächst Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Werden nun aus den Mitteln der einbehaltenen Kaution Reparaturkosten durchgeführt, so stellen diese Werbungskosten dar, die von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind. Werbungskosten können auch Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens sein, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch einer Mietsache verbundenen Abnutzung deutlich übersteigt. Hierunter fällt insbesondere auch der mutwillig verursachte Schaden an der Mietwohnung. Übersteigen die Aufwendungen den Wert des zerstörten Wirtschaftsguts, kommt eine Berücksichtigung als Werbungskosten unter dem Gesichtspunkt der Schadensbeseitigung nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn sie grundsätzlich deshalb Erhaltungsaufwendungen darstellen, weil sie den ursprünglichen Zustand lediglich in zeitgemäßer Form wiederherstellen. Seite 8

9 6. Öko-Förderung im Rahmen der Eigenheimzulage wurde verlängert Zum sollte im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage die Öko-Förderung auslaufen. Es sollte ab dem keine Zulage mehr für energiesparende Maßnahmen und Niedrigenergiehäuser geben. In seiner Sitzung am hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung die Änderung des Eigenheimzulagegesetzes beschlossen. Für den privaten Bauherren oder Erwerber bedeutet dies eine Verlängerung der bisherigen zusätzlichen Förderungsleistungen über das Jahr 2001 hinaus. Bauherren und Erwerber, die Anspruch auf die Eigenheimzulage haben, können neben dem Fördergrundbetrag auch weiterhin für den Einbau bestimmter Energie sparender Anlagen wie Wärmepumpen, Solar- oder Wärmerückgewinnungsanlagen nach 9 Abs. 3 EigZulG (Eigenheimzulagengesetz) eine zusätzliche Förderung von bis zu 500 DM (256 Euro) pro Jahr in Anspruch nehmen. Es bleibt weiterhin auch für den Bau oder Kauf eines Niedrigenergiehauses nach 9 Abs. 4 EigZulG eine Zulage von 400 DM (205 Euro) pro Jahr erhalten. Beide Zulagen werden für einen Zeitraum von acht Jahren gewährt. Die Zusatzförderung bestimmter Energie sparender Maßnahmen wird um zwei weitere Jahre bis zum verlängert Beachte: Die Öko-Förderung wird nur demjenigen gewährt, der auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fördergrundbetrags nach 9 Abs. 2 EigZulG erfüllt. Seite 9

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