VerbandExtra: Aktuelles im August 2014

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1 VerbandExtra: Aktuelles im August Prüfung von Finanzanlagevermittlern auch für Steuerberater zulässig Die Neuregelung der Finanzanlagevermittlung bringt auch für den Berufsstand der Steuerberater ein interessantes Tätigkeitsfeld zutage. So wurde mit Wirkung zum der Kreis der nach 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geeigneten Prüfer nicht nur auf Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer festgelegt, sondern auf andere geeignete Personen erweitert. Damit dürfen auch Steuerberater die jährlichen Prüfungen für diese Gewerbetreibenden durchführen. Dafür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) seinerzeit eingesetzt. a. Hintergrund Bislang waren Finanzanlagenvermittler zusammen mit Maklern, Bauträgern und Baubetreuern in 34c GewO enthalten. Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom wurden die Anforderungen für diese Berufsgruppe neu geregelt. Neben erweiterten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, enthält 34f Gewerbeordnung (GewO) mit Wirkung zum auch einen eigenständigen Erlaubnistatbestand für die Berufsausübung der Finanzanlagenvermittler. Konkretisierungen hierzu sind in der FinVermV enthalten, die die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen enthält. b. Vermittler unterliegen jährlicher Prüfpflicht Die gemäß 34f GewO i.v.m. 24 FinVermV geregelte jährliche Pflichtprüfung der Finanzanlagenvermittler soll der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnen, ein zutreffendes Bild von der ordnungsgemäßen Abwicklung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten durch den Gewerbetreibenden zu erlangen. Der hierfür erforderliche Prüfungsbericht ist der zuständigen Behörde bis spätestens zum des Folgejahres zu übermitteln. Diese Frist ist bindend und kann bei Missachtung eine Geldbuße nach sich ziehen. c. Achtung: Stichtag 31. Dezember 2014 Der erstmals einzureichende Prüfbericht 2013 ist bis spätestens zum an die betreffende Behörde zu übermitteln. Sollten Sie Finanzanlagenvermittler in Ihrer Mandantschaft haben, weisen Sie diese unbedingt auf die Erlaubnis- und Prüfungspflicht hin! 2. BVerfG nimmt die Vorteile für Unternehmenserben auseinander Was nun? Kaum ein gutes Haar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an den Begünstigungen für Erben von Unternehmensvermögen während der mündlichen Verhandlung am in Karlsruhe gelassen. Mit jeder weiteren Frage an die Vertreter der Bundesregierung wurde die grundlegende Kritik durch den Ersten Senat anschaulicher. Nach den Erörterungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregelungen im Herbst durch das Urteil des BVerfG ins Wanken geraten, erheblich gestiegen. So stellt sich nun für viele die Frage nach dem praktischen Handlungsbedarf. Gute Nachrichten: Vertrauensschutz geht vor! Trotz der massiven Zweifel des BVerfG an den geltenden Regelungen, bleibt abzuwarten, wie der Richterspruch ausfällt. Dem BVerfG stehen abhängig von seiner rechtlichen Würdigung verschiedene Entscheidungsvarianten zur Verfügung. Die Entscheidungsmöglichkeiten bergen aber für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen dann kein Risiko, soweit ein Erb- oder Schenkungsfall durch einen Steuerbescheid entschieden ist. Der Bescheid gewährt selbst bei dessen Vorläufigkeit durch den gesetzlich fixierten Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Steuerpflichti- Geschäftsführerin: Dr. Yvonne Susanne Kellersohn, RAin Präsident: Dipl.-Vw. Lars-Michael Lanbin, Stb Willy-Brandt-Ufer Kiel Telefon (04 31) Fax info@stbvsh.de Internet: Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Kiel VR 2137 KI Bankverbindung: Förde Sparkasse (BLZ ) Konto BIC/SWIFT : NOLADE21KIE IBAN : DE Steuernummer

2 gen Sicherheit (vgl. den tabellarischen Kurzüberblick des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG). Für die Praxis unsicher: Teilnichtigkeit Bei Erb- oder Schenkungsfällen, die bis zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht durch einen Steuerbescheid veranlagt wurden, sieht es hingegen anders aus: Eine gewisse Gefahr besteht in der Beratungspraxis, wenn das BVerfG nicht das ganze ErbStG, sondern allein die Verschonungsregelungen für verfassungswidrig erachtet und insoweit die Teilnichtigkeit ausspricht. Teilnichtigkeit würde bedeuten, dass die Begünstigungen für Unternehmensvermögen rückwirkend, seit dem bei der Steuerfestsetzung nicht mehr anwendbar wären. Mangels ausdrücklichem, gesetzlichem Vertrauensschutzes kämen erhebliche, zum Steuerentstehungszeitpunkt unvorhersehbare Mehrbelastungen auf die Steuerpflichtigen zu. Dies hätte die Wirkung einer echten Rückwirkung. Da allerdings die Entscheidung des BVerfG Gesetzescharakter hat (vgl. 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass das BVerfG bei einem Ausspruch der Teilnichtigkeit die von ihm selbst insoweit, aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus entwickelten Grundsätze zum Vertrauensschutz bei rückwirkenden Steuergesetzen zu beachten hat (vgl. Zipfel/Regierer/Vosseler in DStR 2014, S ff.). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint der Ausspruch der Teilnichtigkeit verfassungsrechtlich kritisch. Eine Steuerfestsetzung nach dem Richterspruch für einen Erb- oder Schenkungsfall vor der Entscheidung dürfte insoweit rechtswidrig sein. Was hinterfragt das BVerfG? Das BVerfG hat in der mündlichen Verhandlung nicht den von ihm selbst, in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass eine gesetzliche Ungleichbehandlung zugunsten des mittelständischen Betriebsvermögens aus Gründen der Gemeinwohlbindung zulässig ist, angegriffen. Vielmehr monierte es mit seinen Fragen die Unschärfe sowohl der Gesetzesbegründung als auch die des Wortlauts des geltenden Rechts. Weder ginge der Förderungszweck für eine so weitreichende Begünstigung, wie sie derzeit bestünde, ausreichend aus den Gesetzesmaterialien hervor. Noch ließe der Gesetzeswortlaut im Detail erkennen, wer und was gefördert werden solle. Die Stellschrauben für eine zielgenauere, gerechtfertigte Verschonung traten durch die Fragen der Richterschaft deutlich hervor, so unter anderem: Warum sei keine Vermögensobergrenze für das begünstigte Betriebsvermögen eingeführt worden? Warum sei eine Begünstigung erst bei einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % ausgeschlossen? Warum sei die Bindung der Begünstigung an die sog. Mindestlohnsumme sowie Lohnsummenfrist erst bei einer Beschäftigtenzahl von 20 Mitarbeitern aufgehoben? Beriefen sich die Vertreter der Bundesregierung zwar mit treffenden Ausführungen auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dürfte dies dem BVerfG im Ergebnis nicht ausgereicht haben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. war als vom BVerfG eingeladener Sachverständiger durch StBin/RAin Sylvia Mein in der mündlichen Verhandlung vertreten. 3. Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erweiterung der Erleichterungen Erneut ergänzt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Datum vom seine Fragen- Antworten-Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens und schafft damit eine weitere wichtige Ausnahme für betroffene Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich gilt: Infolge der gesetzlichen Änderung der 51a, 52a EStG müssen ab dem neben Banken und Kreditinstituten u.a. auch alle Kapitalgesellschaften im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge ermitteln und die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abführen.

3 Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) jedoch verschiedene Ausnahmeregelungen zur Entlastung der Kapitalgesellschaften erreichen. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob in Ihrem Fall aufgrund einer der folgenden Punkte die geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt vorerst unterbleiben kann. Ausgenommen sind: ü Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o.g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen. ü Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils vom ) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen auch keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim BZSt erfolgen. ü Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben. Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt. ü Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil. Darüber hinaus hat das BZSt in einem weiteren Katalog nunmehr auch Antworten auf vielfach aufgeworfene Einzelfragen zur Registrierung im BZStOnline-Portal und Verfahrenszulassung veröffentlicht. Darunter u.a. der Hinweis, dass jede Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der o.g. Ausnahmen zur Verfahrensteilnahme verpflichtet ist, aber einen Datenübermittler zur Abfrage beauftragt, sich dennoch selbst registrieren muss. Hintergrund: Der Datenübermittler muss bei der Abfrage die Zulassungsnummer der Gesellschaft, für die er die Abfrage durchführt, angeben. Stand: Lesen Sie hierzu auch: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erste Erleichterungen für Kapitalgesellschaften Arbeitshilfe Automatisches Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2015 Informieren Sie (sich) jetzt!

4 Die Arbeitshilfe steht allen in den Steuerberaterverbänden organisierten Steuerberater/-innen auf der Internetplattform StBdirekt unter der Rubrik DStV aktuell/praxis-tipps zum Download zur Verfügung. 4. Mitteilung des Finanzamtes Itzehoe an die Steuerberaterkammer wegen Alphabetisierung der Steuerakten für gewerbliche und freiberufliche Einzelunternehmen ab : nur noch eingeschränkte Bearbeitung von gewerblichen / freiberuflichen Fällen - keine Änderung von Grundkennbuchstaben (ESt, Religion, USt, GewSt, LSt) mehr möglich - Aufnahmestopp von neuen Fällen - keine Aktenübernahmen oder abgaben - Bearbeitung von Steuererklärungen etc. grds. möglich : Festsetzungsstopp à die betroffenen Dienststellen sind geschlossen - keine Auskünfte möglich (weder telefonisch noch persönlich) - keine Bearbeitung von Posteingängen - keine Bearbeitung von Anträgen, ELStAM jedoch möglich! - keine Bearbeitung von Steuererklärungen - Bearbeitung von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen im Regelfall möglich ab : normale Bearbeitung ist grds. wieder möglich nicht betroffen sind: Arbeitnehmer, Personengesellschaften, Körperschaften 5. Mitteilung des Finanzamtes Eckernförde-Schleswig Das Finanzamt weist darauf hin, dass sowohl die Bewertungsstelle als auch die Erhebungsstelle (ehemals Finanzkasse und Vollstreckung) des Finanzamtes Eckernförde-Schleswig Standort Eckernförde nach Schleswig umgezogen ist. Somit sind zukünftige Anfragen an die Bewertungsstelle und die Erhebungsstelle insgesamt nur noch an den Standort Schleswig für die gesamten vom Finanzamt Eckernförde-Schleswig betreuten Gemeinden bzw. Steuerpflichtige zu richten (Tel.: ). Ich bitte diese Information an Ihre Mitglieder weiterzuleiten. 6. Telearbeit in der Steuerberatungskanzlei Der Deutsche Steuerberaterverband hat eine ausführliche Broschüre zur Telearbeit in der Steuerberatungskanzlei herausgegeben. Die Autoren der Broschüre erläutern welche Vorteile und Chancen Telearbeit bietet, welche Risiken dabei bestehen können und welche technischen Grundlagen geschaffen werden müssen. Sie informieren, wie Telearbeiter in das Kanzleiumfeld integriert werden können, was in Bezug auf Versicherungen zu beachten ist und was bei Telearbeit steuerlich und berufsrechtlich zu beachten ist. Die Broschüre enthält auch Informationen zur vertraglichen Gestaltung, am Ende der Broschüre ist ein Mustervertrag abgedruckt. Sie finden die Broschüre in der Informationsdatenbank StBdirekt (StBdirekt-Nr ,

5 7. StBdirekt Präsentation für Mitglieder Unsere Verbändedatenbank StBdirekt bietet Informationen zu aktuellen Fragen des Steuerrechts, Berufs-, Haftungs- und Gebührenrechts sowie der EDV. Entscheidungen des DStV sind recherchierbar. Für ein schnelleres Finden sind sie thematisch sortiert. Mit anderen Berufsangehörigen kann über aktuelle Entwicklungen in für Sie relevanten Bereichen diskutiert werden. Mit StBdirekt haben Sie nicht nur Zugriff auf die Informationen, die Sie gerade benötigen; Sie können sie auch komfortabel verwalten. Sehr hilfreich ist beispielsweise die Funktion, Favoriten zu kennzeichnen. Auch virtuelle Notizen sind möglich. Nahezu täglich werden neue Dokumente eingestellt eine Übersicht dazu verschaffen Ihnen der Wochen-Überblick auf der Startseite sowie der wöchentliche Newsletter. Melden Sie sich jetzt kostenlos an und entdecken Sie, wie StBdirekt Sie in Ihrem beruflichen Alltag unterstützen kann. Zwecks Veranschaulichung der Funktionalitäten von StBdirekt ist eine Präsentation erstellt worden. Diese finden Sie unter 8. Infos zum Download Auf unserer Internetseite finden Sie unter "Aktuelles" folgendes Material: ESt-Kurzinfo des FM SH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Vergütung für die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen zur Verschaffung der Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland (Verkauf Umbruchrechten) KöSt-Kurzinfo des FM SH zum Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter; Anwendung des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen 9. Seminare für Ihre Kanzlei im August (Auswahl) Gestaltende Steuerberatung Dr. Martin Strahl Geldwerte Vorteile Michael Seifert Reisekosten Michael Seifert im September (Auswahl) Anteilsübertragung in der steuerlichen Praxis Prof. Dr. Hans Ott Aushilfen und Minijobs Jörg Romanowski Vereine und Verbände Dr. Jörg Alvermann Beratung in der Insolvenz Prof. Dr. Volker Römermann USt. im Immobilienbereich Heinz Flügge Betriebliches Kfz Torsten Querbach Die Besteuerung der öffentlichen Hand Dr. Jörg Alvermann Holstenhallenrest. Weitere Termine finden Sie unter

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