Mandanteninformationen zum Jahreswechsel 2016/2017

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1 Mandanteninformationen zum Jahreswechsel 2016/2017 Inhalt Privatbereich 1. Elektronische Zustellung eines Verwaltungsakts jetzt möglich 2. Steuerbescheide: Bekanntgabe und Abruf auch elektronisch möglich 3. Schreib- und Rechenfehler: Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wird jetzt möglich 4. Spenden: Belege müssen nur mehr auf Nachfrage vorgelegt werden 5. Steuerliche Förderung der Elektromobilität: Elektroauto fahren und Steuern sparen 6. Grundfreibetrag und Kindergeld: Erhöhung geplant 7. Umzugskosten: Pauschalen für sonstige Umzugskosten und Höchstbetrag für Unterrichtskosten werden angepasst 8. Publikum-Investmentfonds brauchen nur noch 4 Kennzahlen 9. Keine Vorabpauschale mehr bei betrieblicher Altersvorsorge und privaten Lebensversicherungen 10. Cum/Cum-Gestaltungen sollen verhindert werden Unternehmer und Freiberufler 1. Länderübergreifender Datenabruf soll Steuerhinterziehung erschweren 2. Datenübermittlungspflichten werden vereinheitlicht und zentral geregelt 3. Mehr Zeit für die Abgabe von Steuererklärungen 4. Verspätungszuschlag: Weniger Streit durch gerechtere Festsetzungsregeln 5. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Änderungen beim Lohnsteuerjahresausgleich und ELStAM-Verfahren 6. Verschiedene Lohnarten: Erleichterungen für den Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren 7. Neue Werte für Sachbezüge Sozialversicherung: Die voraussichtlichen Werte für Neue Regeln zur Besteuerung von Spezial-Investmentfonds 10. Erbschaftsteuer: Vereinfachtes Ertragswertverfahren 11. Erbschaftsteuer: Vorab-Abschlag für Familienunternehmen 12. Erbschaftsteuer: Verschonungsregelung für begünstigtes Unternehmensvermögen 13. Erbschaftsteuer: Ermittlung des begünstigten Unternehmensvermögens 14. Erbschaftsteuer: Stundung auf begünstigtes Vermögen ohne Voraussetzungen und ohne Zinsen 15. Erbschaftsteuer: Lohnsummenregelung muss auch von kleinen Unternehmen beachtet werden - 1 -

2 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer 1. Einführung eines Risikomanagementsystems 2. Allgemeine Regelungen für alle Investmentfonds 3. Befreiung von der Gewerbesteuer 4. Inkrafttreten und Rumpfgeschäftsjahr Privatbereich 1. Elektronische Zustellung eines Verwaltungsakts jetzt möglich 87a AO 2. Steuerbescheide: Bekanntgabe und Abruf auch elektronisch möglich 122 a AO 3. Schreib- und Rechenfehler: Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wird jetzt möglich 173a AO 4. Spenden: Belege müssen nur mehr auf Nachfrage vorgelegt werden 50 Abs. 8 EStDV, 175 b AO - 2 -

3 5. Steuerliche Förderung der Elektromobilität: Elektroauto fahren und Steuern sparen 3d Abs. 1 KraftStG, 3d Abs. 4 KraftStG, 3 Nr. 46 EStG, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, 52 Abs. 4 Satz 9 bzw. Abs. 37c EStG Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. 6. Grundfreibetrag und Kindergeld: Erhöhung geplant 32a EStG, 32 Abs. 6 EStG, 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG 7. Umzugskosten: Pauschalen für sonstige Umzugskosten und Höchstbetrag für Unterrichtskosten werden angepasst BMF, Schreiben v , IV C 5 - S 2353/16/10005 Das BMF-Schreiben v ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden. 8. Publikum-Investmentfonds brauchen nur noch 4 Kennzahlen 9. Keine Vorabpauschale mehr bei betrieblicher Altersvorsorge und privaten Lebensversicherungen 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG, 18 InvStG 10. Cum/Cum-Gestaltungen sollen verhindert werden 36a EStG Inkrafttreten rückwirkend zum Durch die Überarbeitung wurde die überschießende Wirkung der Norm nicht beseitigt. Selbst der Bundesrat stellt mit der Zustimmung zum InvStRefG fest, dass die Regelung in Bezug auf die genaue Feststellung des Mindestwertänderungsrisikos kaum praktikabel ist. Zudem konstatiert er, dass die konkrete Ausgestaltung des 36a EStG weiterhin Spielraum für eine Umgehung der Dividendenbesteuerung zulässt und dass die Cum/Cum-Gestaltungen noch zielgenauer unterbunden werden müssen. Weitere Änderungen sind damit bereits absehbar. Weitere Konkretisierungen werden in Form eines BMF-Schreibens zeitnah zu erwarten sein

4 Unternehmer und Freiberufler 1. Länderübergreifender Datenabruf soll Steuerhinterziehung erschweren 88b AO Inkrafttreten am Datenübermittlungspflichten werden vereinheitlicht und zentral geregelt 93c AO 3. Mehr Zeit für die Abgabe von Steuererklärungen 149 AO 4. Verspätungszuschlag: Weniger Streit durch gerechtere Festsetzungsregeln 152 AO 5. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Änderungen beim Lohnsteuerjahresausgleich und ELStAM-Verfahren 42b Abs. 3 EStG, 39b Abs. 5 und 5a EStG, 41 Abs. 1 Satz 7 EStG - 4 -

5 6. Verschiedene Lohnarten: Erleichterungen für den Arbeitgeber im ELStAM- Verfahren 39e Abs. 5a EStG 7. Neue Werte für Sachbezüge Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV Inkrafttreten: Die neuen Sachbezugswerte 2017 können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2017 angewendet werden, da die geänderte SvEV am in Kraft treten wird. Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Für die Sachbezüge im Jahr 2017 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2015 bis Juni 2016 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist um 1,9 % gestiegen. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. 8. Sozialversicherung: Die voraussichtlichen Werte für 2017 Referentenentwurf der Rechengrößen-Verordnung in der Sozialversicherung für Neue Regeln zur Besteuerung von Spezial-Investmentfonds 25 ff. InvStG 10. Erbschaftsteuer: Vereinfachtes Ertragswertverfahren 203 BewG, gilt jedoch für alle Bewertungen im Jahr Erbschaftsteuer: Vorab-Abschlag für Familienunternehmen 13 Abs. 9 ErbStG - 5 -

6 12. Erbschaftsteuer: Verschonungsregelung für begünstigtes Unternehmensvermögen 13a ErbStG, 13b ErbStG 13. Erbschaftsteuer: Ermittlung des begünstigten Unternehmensvermögens 13b ErbStG 14. Erbschaftsteuer: Stundung auf begünstigtes Vermögen ohne Voraussetzungen und ohne Zinsen 28 ErbStG 15. Erbschaftsteuer: Lohnsummenregelung muss auch von kleinen Unternehmen beachtet werden 28a ErbStG - 6 -

7 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer 1. Einführung eines Risikomanagementsystems 88 Abs. 5 AO, 155 Abs. 4 und 5 AO 2. Allgemeine Regelungen für alle Investmentfonds 8 Abs. 2 InvStG, 5a InvStG, 53 Abs. 5 InvStG, 6 Abs. 5 Nr. 2 InvStG Es erfolgt eine Abschaffung der transparenten Besteuerung und Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems. Die steuerlichen Bekanntmachungspflichten für Publikumsfonds fallen weg. Aufgrund der Erweiterung des Investmentfondsbegriffs sind mehr ausländische Gesellschaften unter das neue InvStG zu subsumieren. 3. Befreiung von der Gewerbesteuer 8 InvStG, 15 InvStG 4. Inkrafttreten und Rumpfgeschäftsjahr 56 InvStG Bei der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres wird es sich wohl um ein Steuerliches Rumpfgeschäftsjahr handeln. Dieses bedeutet wiederum Mehraufwand bei der Administration und Bereitstellung der Daten. Bei der steuerlichen Behandlung der Ergebnisse aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem angeschafft wurden und daher nach aktuellem Recht bestandsgeschützt sind, ist vorgesehen, die Steuerfreiheit bei einer Veräußerung ab dem entfallen zu lassen. Ein ab dem entstandener Gewinn oder Verlust wäre dann voll steuerpflichtig. Dies bedeutet wiederum eine Ungleichbehandlung von der Direktanlage und der Anlage über einen Investmentfonds

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