3 Ausblick auf erst spätere sowie derzeit beabsichtigte Gesetzesvorhaben

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1 54 Neue Steuergesetzgebung 3 Ausblick auf erst spätere sowie derzeit beabsichtigte Gesetzesvorhaben 3.1 Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerlicher Regelungen Durch das zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses nur im Referentenentwurf vom vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen vor allem wesentliche in 2009 ergangene EuGH Urteile sowie EU-Richtlinien umgesetzt werden. Ein Zeitplan für den Gang dieses Gesetzes ist zurzeit noch nicht bekannt. Das Inkrafttreten ist im Grundsatz für den Tag nach Verkündung geplant. Auf geplante Abweichungen wird gesondert hingewiesen Gewährung der Altersvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person Der EuGH hat in einem kürzlich ergangenen Urteil 67 die Auffassung vertreten, dass die Riester-Rente als soziale Vergünstigung im Ausgleich für die in der deutschen Alterssicherung vorgenommenen Einschnitte gewährt werde. Dementsprechend müsse diese Zulage jedem Förderberechtigten zugutekommen, der im deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert ist. Die Zulagengewährung dürfe nicht vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person abhängig gemacht werden. Diese Vorgabe möchte der Gesetzgeber in 10a EStG-E umsetzen, indem zu den potenziell Förderberechtigten künftig nur die Personen gehören sollen, die in einem inländischen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Die Anknüpfung der Förderberechtigung in den 92a, 93 bis 95 EStG an die unbeschränkte Steuerpflicht soll aufgegeben werden. Für Zwecke des Bestandsschutzes allerdings soll bei Beendigung der (fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht die alte Gesetzeslage der 93, 94 und 95 EStG fortgelten. 68 Außerdem ist geplant, dass das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen auch für die Anschaffung einer im EU-/EWR-Ausland belegenen selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden darf. Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften sollen gemäß den vorgesehenen Änderungen in 49 EStG zukünftig auch Bezüge von ausländischen Zahlstellen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sofern die Leistung auf Beiträgen beruht, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Normen: 10a, 49, 79, 92a, 95, 52 Abs. 24c, 63a und 66 EStG; 10 und 13 AltvDV EuGH v , C 269/07, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. 52 Abs. 24c, 63a und 66 EStG-E.

2 usblick auf erst spätere sowie derzeit beabsichtigte Gesetzesvorhaben Begünstigte Mitarbeiterkapitalbeteiligung auch bei Entgeltumwandlung A Mit der Streichung von Buchst. a des 3 Nr. 39 EStG soll Arbeitnehmern die Beteiligung an ihrem Unternehmen bzw. an Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen i. S. d. 90l InvStG auch dann steuerbegünstigt ermöglicht werden, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Voraussetzung soll danach nicht mehr sein, dass die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird. 69 Diese Änderung am erst kürzlich beschlossenen Gesetz soll bereits am in Kraft treten 70, um die Entgeltumwandlung von Beginn an in die begünstigten Maßnahmen einzubeziehen Ausweitung der degressiven AfA auf Gebäude im EU-/EWR-Ausland Die degressive AfA gemäß 7 Abs. 5 EStG kann bislang nur für im Inland belegene Gebäude in Anspruch genommen werden. Dies steht nach Ansicht des EuGH nicht im Einklang mit Art. 56 EG-Vertrag. 71 Daher soll dem Abs. 5 ein neuer Satz 4 angefügt werden, der den Anwendungsbereich der degressiven AfA auf Gebäude ausweitet, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind. Auf Antrag soll dies auch für Veranlagungszeiträume gelten, für die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind Ausweitung des Anwendungsbereichs des 10b EStG auf im EU-/EWR-Ausland ansässige gemeinnützige Körperschaften Zukünftig sollen Spenden auch dann abziehbar sein, wenn sie an eine in einem EU-/EWR- Mitgliedstaat ansässige Körperschaft oder juristische Personen des öffentlichen Rechts geleistet wurden. Voraussetzung soll sein, dass diese den Vorgaben der AO entspricht und mit dem Mitgliedstaat ein Amtshilfeabkommen abgeschlossen wurde. Das Gleiche gilt bei der Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung. Da die Änderung der Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung 73 dient, sollen sie auch auf alle noch nicht offenen Verfahren angewandt werden. Literaturhinweis: Fischer, FR 2009, S. 249 Normen: 10b EStG; 9 KStG; 9 Nr. 5 Buchst. a GewStG Vgl. A.1.8. Artikel 10 Abs. 2 des Referentenentwurfs zum Änderungsgesetz. EuGH v , C 35/08, Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez. 52 Abs. 21c EStG-E. EuGH v , C 318/07, Hein Persche.

3 56 Neue Steuergesetzgebung Befreiung von der USt für Postdienstleistungen Derzeit sind nach 4 Nr. 11b UStG lediglich die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG von der Umsatzsteuer befreit. Nach einem EuGH-Urteil 74 sind allerdings alle Postuniversaldienstleistungen von Unternehmern zu befreien, die verpflichtet sind oder sich verpflichtet haben, in einem Mitgliedstaat die Gesamtheit der Postuniversaldienstleistungen, wie sie in Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom gemeinschaftsweit festgelegt ist, oder einen Teil dessen zu gewährleisten. Mit einem zum in Kraft tretenden, neu gefassten 4 Nr. 11b UStG soll dies sichergestellt werden. Den Nutzern muss dabei ein Universaldienst zur Verfügung stehen, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. Ein tragbarer Preis liegt vor, wenn er den realen Preis für die durchschnittliche Nachfrage eines Privathaushalts nach dieser Universaldienstleistung nicht übersteigt. Die entsprechende Verpflichtung, einen derartigen Leistungsumfang anzubieten, sollen Unternehmer einseitig eingehen und wieder lösen können, um somit in den Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen. Dem Bundeszentralamt für Steuern soll dabei die Aufgabe zukommen, die entsprechende Prüfung durchzuführen und das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheiden. 75 Der Umfang des begünstigten Leistungsspektrums nach der o. g. beinhaltet nicht: Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm bis zu 20 Kilogramm, adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als 2 Kilogramm, Expresszustellungen und Nachnahmesendungen, Leistungen, die individuell vereinbart oder zu Sonderkonditionen erbracht werden, sowie Leistungen, die zwar grundsätzlich für jedermann zugänglich sind, aber nicht für den durchschnittlichen Nachfrager eines Privathaushalts bestimmt sind. Literaturhinweis: Jacobs, UR 2009, S Neufassung des 13b UStG Im Zuge der Änderungen des Ortes der sonstigen Leistungen ab dem ist künftig bei der Erbringung von sonstigen Leistungen, bei denen der Leistungsort im Ausland belegen ist, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. 77 Um eine effektive Kontrolle auch des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs zu ermöglichen, soll künftig der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer für derartige Umsätze i. S. d. 3a Abs. 2 UStG vereinheitlicht werden. 13b Abs. 1 UStG-E bestimmt als diesen Zeitpunkt den Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist EuGH v , C 357/07, TNT Post UK. 5 Abs. 1 Nr. 35 FVG-E tritt bereits am Tag nach Verkündung in Kraft. In deutsches Recht umgesetzt durch das JStG 2009, s. Steueränderungen 2008/2009, S a Abs. 1 S. 2 UStG.

4 usblick auf erst spätere sowie derzeit beabsichtigte Gesetzesvorhaben 57 Des Weiteren ist durch 13b Abs. 3 UStG-E geplant, im Fall von Dauerleistungen die Steuer spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres entstehen zu lassen, in dem sie tatsächlich erbracht wurde, und damit nicht erst wie bisher nach Erbringung der Gesamtleistung. A In Erweiterung des bisherigen Abs. 2 des 13b UStG sollen darüber hinaus juristische Personen des privaten Rechts künftig auch dann Steuerschuldner in den Fällen des 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 UStG-E (entspricht Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG in der bisherigen Fassung) sein, wenn sie nicht Unternehmer sind. Die Neufassung des 13b UStG soll am in Kraft treten Umfassende Modifikationen bei den Zusammenfassenden Meldungen In den 18a und 18b UStG-E sollen Modifikationen bei den Zusammenfassenden Meldungen der Betrugsbekämpfung dienen. So soll der Zeitraum zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des 25b Abs. 2 UStG von bisher quartalsweise auf monatlich verkürzt werden. Ausnahmen sollen lediglich für Unternehmer bestehen bleiben, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in Höhe von nicht mehr als , bzw bis zum , im Quartal bewirken. Die Möglichkeit zur Dauerfristverlängerung soll gestrichen werden. Als einzige Erleichterung ist geplant, die Frist zur Abgabe vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bzw. -quartals zu verlängern. Abweichend davon wird das Quartal als der Meldezeitraum bestimmt für ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Auf Antrag soll jedoch auch für diese Leistungen die monatliche Meldung möglich sein. Im Gegensatz zur ab dem geltenden Regelung, nach der derartige sonstige Leistungen in dem Meldezeitraum zu melden sind, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Meldezeitraum nach Leistungserbringung, sollen die sonstigen Leistungen künftig für den Meldezeitraum gemeldet werden, in dem sie tatsächlich ausgeführt worden ist. Zuletzt soll auch die Berichtigung einer fehlerhaften oder unvollständigen Zusammenfassenden Meldung innerhalb eines Monats (bislang: innerhalb von drei Monaten) vorzunehmen sein. Die Regelungen sollen zum in Kraft treten Erteilung einer USt-Id-Nr. auf Antrag bei allen Unternehmen Gemäß 27a Abs. 1 S. 2 UStG erhalten Unternehmer, die 19 Abs. 1 oder ausschließlich 24 Abs. 1 bis 3 UStG anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, nur dann eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Diese Einschränkung soll nunmehr aufgehoben werden, die o. g. Unternehmer sollen ohne Einschränkung auf Antrag beim BZSt eine USt-Id-Nr. erhalten und damit den sonstigen Unternehmern nach 2 UStG gleichstehen Artikel 10 Abs. 4 des Referentenentwurfs zum Änderungsgesetz. Artikel 10 Abs. 4 des Referentenentwurfs zum Änderungsgesetz.

5 58 Neue Steuergesetzgebung Die Einschränkung ist im Zuge der Änderungen des Ortes der sonstigen Leistungen ab dem hinfällig geworden. Folgerichtig soll auch diese Regelung zum in Kraft treten Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes lag zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lediglich als Referentenentwurf der Bundesregierung vom vor. Geplante Inhalte sind neben der Klarstellung bestehender Regelungen vor allem die weitere Vereinheitlichung von Regelungen, die bereits in den Rechtsverordnungen der Länder enthalten sind. Zudem ist geplant, die erst kürzlich mit dem Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze 82 eingeführte Steuerbefreiung für Diesel-Pkw mit der Abgasnorm Euro 6 rückwirkend auf Erstzulassungen zwischen dem und dem zu beschränken. Vorgesehenes Inkrafttreten ist der Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt In deutsches Recht umgesetzt durch das JStG 2009, s. Steueränderungen 2008/2009, S Artikel 10 Abs. 3 des Referentenentwurfs zum Änderungsgesetz. Siehe A.1.12.

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