AUDITA UNTERNEHMENSGRUPPE. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Consultants

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1 AUDITA UNTERNEHMENSGRUPPE Wirtschaftsprüfer Steuerberater Consultants

2 I. GoBD das scharfe (neue) Schwert der Finanzverwaltung Seit ist die GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) in Kraft getreten. Diese definiert die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung für alle wirtschaftlich handelnde Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) umfassender, als es je gefordert war. Für die klassischen Bereiche der Finanz-, Anlagen- sowie Lohnund Gehaltsbuchhaltung werden vom Steuerberater praxisgerechte und GoBDkonforme Lösungen angeboten.

3 I. GoBD das scharfe (neue) Schwert der Finanzverwaltung Neu und bisher vollständig unbekannt im Rahmen der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sind die elementar entscheidenden Hauptforderungen der GoBD. - Vollständigkeit - Richtigkeit - Unveränderbarkeit - Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen - Geschäftsvorfälle und Buchungen zeitnah erfassen - Verfahrensdokumentation

4 Die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Hauptforderungen können heute noch nicht realistisch abgeschätzt werden. Sicher ist nur, dass diese Hauptforderungen seit in Rechtskraft gesetzt wurden und diese von allen wirtschaftlich Beteiligten umgesetzt werden müssen.

5 II. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens / Steuererklärungen sollen schneller bearbeitet werden Das Besteuerungsverfahren wird digital. Zumindest sieht dies das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor. Es soll am 01. Januar 2017 in Kraft treten und schrittweise bis Ende 2022 umgesetzt werden. Belege sind zum Teil nur noch auf Anforderung einzureichen. Das Ziel: Steuererklärungen sollen künftig zügiger bearbeitet werden.

6 II. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens / Steuererklärungen sollen schneller bearbeitet werden Neue Fristen für die Abgabe. Die Fristen zur Abgabe der Jahressteuererklärung werden zum Jahresende 2017 verlängert. Unberatene Steuerpflichtige müssen ihre Erklärung künftig bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen, beratene Steuerpflichtige bis zum letzten Tag des Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Dies gilt für Besteuerungszeiträume nach dem Es wird zudem bei beratenen Steuerpflichtigen ein automatischer Verspätungszuschlag bei zu später Abgabe der Erklärung eingeführt.

7 III. Registrierkassen neue Pflichten ab 2017 Betriebe, die ein elektronisches Kassensystem nutzen, müssen sich ab 2017 auf verschärfte Vorschriften einrichten. Können die vorhandenen Kassensysteme dies nicht leisten, müssen sie bis dahin angepasst oder, wenn dies nicht möglich ist, durch eine neue Kasse ersetzt werden. Die Registrierkassen müssen künftig den Vorschriften der GoBD entsprechen. Wer ab 2017 noch eine Kasse verwendet, die nicht den aktuellen Vorgaben der Finanzverwaltung genügt, d.h. nicht über ein Datenbank- oder Archivsystem verfügt, riskiert daher bei einer Betriebsprüfung Schätzungen und Steuernachforderungen.

8 III. Registrierkassen neue Pflichten ab 2017 Zu den Anforderungen gehört, dass die Kasse einen sogenannten Z-Bon erstellen kann. Dieser Bon stellt den täglichen Kassenabschluss dar. Die Kasse muss Daten manipulationssicher speichern können und nachträgliche Veränderungen ausschließen. Der Fiskus muss zudem jederzeit die Daten abrufen und prüfen können Es ist empfehlenswert, Kassensysteme zu verwenden, die über ein Testat bezüglich ihrer Ordnungsmäßigkeit verfügen!

9 IV. Erbschaftsteuer langwierige Reform abgeschlossen Das neue Gesetz tritt rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft. Freizeit- und Luxusgegenstände Sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände, die der privaten Lebensführung dienen, sollen nicht begünstigt werden. Stundung der Erbschaftsteuer Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie gestundet werden (Stundung der Erbschaftsteuer auf begünstigtes Vermögen bis zu sieben Jahre bei Erwerbern im Todesfall).

10 IV. Erbschaftsteuer langwierige Reform abgeschlossen Danach sind eine 6%-ige Verzinsung und eine jährliche Tilgung in Höhe von je einem Sechstel zu zahlen. Missbrauchsbekämpfung So genannte Cash-Gesellschaften sollen durch die neuen Regeln verhindert werden. Vorwegabschlag bei Familienunternehmen Beschlossen wurde ein Vorwegabschlag (Steuerabschlag auf den Firmenwert) bei Familienunternehmen mit Kapitalbindung bzw. Verfügungsbeschränkung.

11 IV. Erbschaftsteuer langwierige Reform abgeschlossen Die Satzung des Unternehmens muss die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5% des Gewinns beschränken. 100 Prozent Verschonung Der optionale Verschonungsabschlag von 100 Prozent wird gewährt, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht.

12 IV. Erbschaftsteuer langwierige Reform abgeschlossen Berechnung des Unternehmenswerts Der Kapitalisierungsfaktor für das vereinfachte Ertragswertverfahren soll nun 13,75 Prozent betragen und je nach Entwicklung der Zinsstrukturdaten in den folgenden Jahren angepasst werden. Regelungen für Großvermögen Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen EUR je Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung. Dabei muss der Erbe nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Lässt sich der Erbe auf die Prüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen.

13 IV. Erbschaftsteuer langwierige Reform abgeschlossen Regelungen für Kleinbetriebe Kleinbetriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern werden von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts ausgenommen. Damit trifft die Ausnahmeregelung auf weniger Betriebe als bisher zu.

14 V. Von Elektromobilität bis Bürokratieabbau Elektromobilität Anstelle der geltenden fünfjährigen Steuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge gilt rückwirkend zum 01. Januar 2016 eine zehnjährige Kfz- Steuerbefreiung. Arbeitgeber erhalten einen Anreiz für den Ausbau der Ladeinfrastruktur (Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeuges im Betrieb des Arbeitgebers). TIPP: Vorgesehen ist ebenfalls eine Kaufprämie von EUR für rein elektrische Fahrzeuge und von EUR für Plug-in-Hybride.

15 V. Von Elektromobilität bis Bürokratieabbau Bürokratieabbau Anhebung der Beitragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer- Anmeldungen von auf EUR Erhöhung des Schwellenwertes für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 200 EUR Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, können anhand des Wertes für den Vormonat benannt werden.

16 V. Von Elektromobilität bis Bürokratieabbau Körperschaften Die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften soll neu geregelt werden. Gegenwärtig gehen nicht genutzte Verluste unter, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden ( 8 c Körperschaftsteuergesetz KStG). Als Ausnahmen gelten die Konzernklausel und die Stille-Reserven-Klausel. Zukünftig sollen einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge Körperschaften nicht genutzte Verluste weiterhin nutzen können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Wechsel des Anteilseigners erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.

17 Ansprechpartner: Charlottenstr. 80 D Berlin Dr. Joachim Feske Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Willy-Brandt-Platz 2 D Schönefeld Ralf Zauft Wirtschaftsprüfer Steuerberater LW Buchstelle Uetersener Str. 7 D Wittstock Tel.: berlin@audita-team.de Sebastian Wisch Steuerberater Friedrich-Ebert-Str. 10 D Neuruppin

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