GS-HSM-20. Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Spritzgießmaschinen. Stand

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1 Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Spritzgießmaschinen Stand Prüf- und Zertifizierungsstelle Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen im DGUV Test Kreuzstraße Düsseldorf

2 Inhaltsverzeichnis Seite 0. Vorbemerkung 3 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 3 Prüfbereiche Spritzgießmaschinen 4 2. Antragstellung und Prüfauftrag Antragstellung Dokumente bei Antragstellung Angebot und Vertrag Teilprüfungen/Unterauftrag Ort und Zeit der Prüfung 7 3. Art, Umfang und Durchführung des Prüfverfahrens Sicherheitstechnische Anforderungen Vorbereitung für die Prüfung am Baumuster Prüfung am Baumuster Nachprüfung 9 4. Gültigkeitsdauer und Zurückziehen einer Prüfbescheinigung Gültigkeitsdauer Zurückziehen einer Prüfbescheinigung 9 ANLAGE 1 : Antragsformular 10 ANLAGE 2 : Richtlinien/Normen/weitere Regelwerke/ 11 ergänzende Anforderungen Seite 2 von 12

3 0. Vorbemerkung Diese Grundsätze werden den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und dem technischen Fortschritt folgend von Zeit zu Zeit überarbeitet und ergänzt. Für die Prüfung durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist stets die neueste Ausgabe verbindlich. Diese Grundsätze enthalten eine Auswahl der für die Prüfung und Zertifizierung der Arbeitssicherheit von Maschinen und Einrichtungen der Prüfgebiete wichtigen Vorschriften und Regeln der Technik. Neben diesen Prüfgrundsätzen ist jeweils die neueste Fassung der Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen (DGUV Grundsatz ) verbindlich. 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die Prüfung und Zertifizierung wird durchgeführt von der Prüf- und Zertifizierungsstelle Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen im DGUV Test Kreuzstraße Düsseldorf Telefon: Telefax: Prüfbereiche der Prüf- und Zertifizierungsstelle Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen (HSM) Prüfbereich: Spritzgießmaschinen Die Prüfbereiche der Prüf- und Zertifizierungsstelle HSM sind auf der Seite des DGUV Test in einer Datenbank aufgeführt: > Produktprüfung und -zertifizierung > Prüfgrundsätze und Erfahrungsaustauschkreise > Prüfgrundsätze Seite 3 von 12

4 Für Spritzgießmaschinen, die unter den Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG fallen, gilt gem. Art. 12 dieser Richtlinie: 1. Ist die Maschine nach den in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG genannten harmonisierten Normen hergestellt und diese Normen berücksichtigen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen b) das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die im Anhang VIII Nummer 3 beschriebene Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen c) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. 2. Wurden bei der Herstellung der Maschine die in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG genannten harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschinen keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die im Anhang VIII Nummer 3 beschriebene Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen b) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. Für Spritzgießmaschinen nach Anhang IV Nr. 10 und 11 der Richtlinie 2006/42/EG ist die Prüf- und Zertifizierungsstelle notifizierte europäische Prüfstelle (gemeldete oder benannte Stelle). Für den Prüfbereich Spritzgießmaschinen sind insbesondere folgende Bereiche auf geführt: Kunststoffspritzgießmaschinen in den Ausführungen mit - hydraulischem Antrieb - elektrischem Antrieb - hybridem Antrieb. Seite 4 von 12

5 1.2.2 Gummispritzgießmaschinen in den Ausführungen wie Steuerungen und Bauteile für Spritzgießmaschinen Schließsicherungen für Spritzgießmaschinen insbesondere Ventile und Ventilkombinationen Zubehöreinrichtungen Zubehöreinrichtungen, welche als integrierter Bestandteil der unter Ziffer bis genannten Prüfbereiche an Spritzgießmaschinen angebaut oder verwendet werden. 2. Antragstellung und Prüfauftrag 2.1 Antragstellung Die Antragstellung erfolgt mit dem in Anlage 1 als Muster beigefügten Formblatt. Für jedes Baumuster ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Mit der Antragstellung ist die Art und der Umfang des vorgesehenen Auftrages, z. B. Prüfung und/oder Zertifizierung anzugeben. Einzelheiten zur Prüfung und Zertifizierung sind in der Prüf- und Zertifizierungsordnung (DGUV Grundsatz ) geregelt. Die Angabe von Name und Anschrift des Herstellers ist ggf. durch Name und Anschrift seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten (Importeurs) zu ergänzen. Bei technischen Arbeitsmitteln, die sich aus verschiedenen Baugruppen zusammensetzen, sind ebenfalls Name und Anschrift der einzelnen Hersteller, Lieferer o- der Importeure anzugeben. 2.2 Dokumente bei Antragstellung Dem Antrag sind entsprechend Abschnitt 3.1 der Prüf- und Zertifizierungsordnung (DGUV Grundsatz ) Unterlagen beizufügen. Sofern die Unterlagen in einer Fremdsprache abgefasst sind, ist eine deutsche Übersetzung erforderlich. Zu den Unterlagen (technische Dokumentation) gehören z. B. - Gesamtplan der Maschine(Fundamentplan, Abmessungen und Anordnungsplan aller wesentlichen Maschinenbaugruppen und Schutzeinrichtungen) - detaillierte und vollständige Pläne, evtl. mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden; - jeglichen technischen Bericht oder jegliches von einer weiteren Stelle oder Seite 5 von 12

6 Laboratorium ausgestellte Zertifikat zu steuerungstechnischen Ausrüstungen - Zusammenstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinen) bei Serienanfertigung - Beschreibung über Bau- und Funktionsweise - Prospektunterlagen - Fotografien - Steuerkreispläne: - elektrische - elektronisch - hydraulisch - pneumatisch - Softwareunterlagen (Programmbeschreibung, Diskette der sicherheitsrelevanten Programmteile) - Angaben über Druckbehälter - Maßnahmen zur Minderung des Lärms - Angaben über zusätzlich angebaute Aggregate, die bei serienmäßiger Herstellung fehlen - Referenzliste bzw. Zahl der bisher gelieferten Maschinen - Betriebsanleitung. Geräuschmessberichte mit Angabe der Messverfahren, Maschinenanordnung und Betriebsbedingungen, die den Messungen zu Grunde lagen sowie Messberichte über die Oberflächentemperaturen der Spritzeinheit nach DIN EN 201. Prüfbericht der Isolations-, Spannungs-, Schutzleiterkontakt- und Funktionsprüfung nach DIN EN :2007. Eine Betriebsanleitung gemäß Abschnitt 6 der DIN EN , aus der insbesondere Folgendes hervorgeht: - Angaben über das Erzeugnis - Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung - Montage, Transport, Aufstellung oder Anbringung - Inbetriebnahme, Betrieb, Rüsten und Instandhaltung - Überwachung der sicherheitstechnischen Einrichtungen. Alle Lebensphasen der Maschine müssen beschrieben sein; insbesondere sind die sicherheitstechnischen Hinweise hervorzuheben. 2.3 Angebot und Vertrag Nach Eingang der Auftragsunterlagen wird dem Auftraggeber entsprechend der aktuellen Gebührenordnung ein Angebot unterbreitet und der Prüfvertrag zugesandt. Der von beiden Parteien unterschriebene Prüfvertrag gilt als Auftragsannahme. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sind gemäß DGUV Grundsatz geregelt. Seite 6 von 12

7 2.4 Teilprüfungen/Unterauftrag Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Prüfungen oder Teilprüfungen in Form von Unteraufträgen an andere Prüflaboratorien zu vergeben. Die Vergabe erfolgt nach Abstimmung mit dem Auftraggeber. 2.5 Ort und Zeit der Prüfung Es ist anzugeben, an welchem Ort und in welcher Zeit, vorzugsweise beim Hersteller, ein betriebsbereites Baumuster zur Prüfung bereitgestellt werden kann. Bei Auswahl des Prüfortes ist zu beachten, dass ein in der Praxis üblicher Betrieb möglich sein muss. Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt Art, Umfang und Durchführung des Prüfverfahrens 3.1 Sicherheitstechnische Anforderungen Der sicherheitstechnischen Prüfung von Maschinen und Einrichtungen des Sachgebietes werden insbesondere die in der Anlage 2 aufgeführten Vorschriften, Normen, Bestimmungen und Regeln in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt (teilweise auch nur auszugsweise Anwendung). Darüber hinaus können von der Prüfstelle festgelegte Prüfanforderungen für Maschinen und Einrichtungen des Prüfgebietes und die Datenblätter der europäischen Koordination der notifizierten Stellen CNB/M/04 in der jeweils aktuellen Fassung berücksichtigt werden. 3.2 Vorbereitungen für die Prüfung am Baumuster Für die Prüfung müssen Bedienpersonal und Personen anwesend sein, die die notwendigen Auskünfte über Bau, Ausrüstung und Funktionsweise des zu prüfenden Baumusters geben können. Das Baumuster muss in betriebsbereitem Zustand vorgestellt werden. Erforderlichenfalls müssen Werkstücke oder Werkstoffe und Werkzeuge bereitgestellt werden, um den Einsatz unter betriebsgemäßen Bedingungen beurteilen zu können. Die Prüfumgebung darf die Prüfergebnisse nicht verfälschen oder sich negativ auf die Prüfung auswirken. Während der Prüfung muss der Prüfbereich vor extremen Einflüssen durch Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Geräusche, Erschütterungen o- der anderen Störungen geschützt sein. Kenndaten, die einen Einfluss auf die Geräuschmessung haben, müssen bekannt sein. Der Rauminhalt des Aufstellungsraumes sollte zur Durchführung der Lärmmessung wenigstens 3000 m³ betragen. Bei kleineren Räumen empfiehlt sich vorherige Rücksprache mit der Prüfstelle. Die Maschine ist so aufzustellen, dass sie allseits gut zugänglich ist. Für die Lärmmessungen ist von allen Seiten ein freier Abstand von wenigstens 2m einzuhalten. Seite 7 von 12

8 Für die Zeit der Lärmmessung sollen im Aufstellungsraum möglichst wenig Fremdgeräusche herrschen. Störende Geräusche sind zu unterlassen. Für die Durchführung der elektrischen Messungen nach DIN EN Teil 1: Abschnitte 19.2; 19.3 und 19.4 sollten bei der Prüfung die Messgeräte des Herstellers bereitgestellt werden. Es müssen Absperrungen gegen den Zutritt Unbefugter aufgestellt sowie isolierende Unterlagen für zwei Personen bereitgelegt werden. Wenn möglich, soll die Maschine für die Spannungsprüfung ebenfalls auf eine isolierende Unterlage, z. B. auf Holzbohlen gestellt werden. Für die Spannungsprüfung nach DIN EN Teil 1: Abschnitt 20.4 muss vorher festgelegt werden, welche Teile der elektrischen Ausrüstung der Maschine zu trennen bzw. zu überbrücken sind. Es ist sicherzustellen, dass der Maschinenkörper zuverlässig in Schutzmaßnahmen gegen erhöhte Berührungsspannungen einbezogen ist. Alle Messwerte werden durch die Prüfer der Prüfstelle HSM selbst ermittelt, hierzu werden die eigenen Messgeräte der Prüfstelle verwendet oder es werden die Messgeräte eines Herstellers verwendet; in diesem Fall hat sich ein Prüfer davon zu überzeugen, dass die verwendeten Messgeräte geeignet und in den Kalibrierzyklus der Firma eingebunden sind. Bei Maschinen, deren Gefahrenbereich durch Bodenkontaktplatten zu sichern ist, müssen Prüfgewichte von 300 N und 500 N zur Verfügung stehen. 3.3 Prüfung am Baumuster An dem vorgestellten Baumuster wird im Einzelnen insbesondere Folgendes geprüft: Übereinstimmung des Baumusters mit den eingereichten Unterlagen. Prüfung des Baumusters nach den sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß Abschnitt 3.1, ob die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. Isolations-, Spannungs-, Schutzleiterkontakt- und Funktionsprüfungen nach DIN EN 60204, Teil 1, Abschnitt 19 (s. hierzu auch Punkt 3.2 dieses Prüfgrundsatzes ). Messung des Schalldruckpegels am festen Arbeitsplatz oder Bedienplatz und des Messflächenschalldruckpegels bei belasteter und unbelasteter Maschine (sofern hierüber keine Prüfbericht vorliegen). Der Antragsteller muss sich damit einverstanden erklären, dass im Bedarfsfall bei der Prüfung auch Teile der Einrichtung zerstört werden (unabhängig von Abschnitt 9 der Grundsätze -allgemein DGUV Grundsatz ). Prüfung der Sicherheitseinrichtungen auf Funktion und Wirksamkeit Seite 8 von 12

9 - Verdeckung der Gefahrstellen (Werkzeug-) Schließsicherung-Einrichtung, die verhindert, dass die Schließbewegung des Werkzeuges eingeleitet werden kann, solange sich Personen im Gefahrenbereich befinden; (Tür-) Schließsicherung (z. B. an Maschine mit horizontaler Werkzeug-Schließ-bewegung, wenn deren lichter Holmabstand mehr als 1200 mm beträgt) usw. - Für die Durchführung einer Fehlersimulation ist sicherzustellen, dass alle elektrischen und elektronischen Bauteile zugänglich sind (insbesondere Schütze, Relais, Schalter und SPS-Ein- und Ausgänge), ggf. sind geeignete Adapter bereitzustellen. Prüfung auf Quetsch- und Scherstellen - Schließmechanismus - Spritzaggregat usw. -Dosiereinrichtung usw. - Zusatzeinrichtungen. 3.4 Nachprüfung Sind bei der Prüfung wesentliche sicherheitstechnische Mängel festgestellt worden, wird ggf. eine Nachprüfung erforderlich. Wenn der Antragsteller die im Prüfbericht angegebenen Änderungen durchgeführt hat, unterrichtet er die Prüfstelle, ggf. unter Beifügung geeigneter Unterlagen. Die Prüfstelle entscheidet, ob eine Nachprüfung am Baumuster erforderlich ist. 4. Gültigkeitsdauer und Zurückziehen einer Prüfbescheinigung 4.1 Gültigkeitsdauer Die Gültigkeit der Bescheinigung wird auf max. 5 Jahre begrenzt. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Verlängerung erfolgen. 4.2 Zurückziehen einer Prüfbescheinigung Eine Prüfbescheinigung kann auch zurückgezogen werden, wenn - sich in der Praxis herausstellt, dass die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind - sich Änderungen an Prüfgrundlagen ergeben. Seite 9 von 12

10 Antrag an: Prüf- und Zertifizierungsstelle Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen im DGUV Test Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kreuzstraße Düsseldorf ANLAGE 1 Name und Anschrift des Antragstellers Firma: Ansprechpartner: Straße + Hausnummer: Ort + PLZ: Land: Zeichen des Antragstellers: Datum: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.): Antrag auf EG-Baumusterprüfung GS-Prüfung QSS nach X der EG-MRL Baumusterprüfung Konzeptprüfung QSS Allgemein Wir beantragen die Prüfung des folgenden Erzeugnisses: Bezeichnung: Typ(en): Hersteller: Fertigungsstätte(n): Das Erzeugnis wird serienmäßig hergestellt. EG-/Baumusterprüfungen an o. g. Erzeugnis oder an Teilen davon wurde(n) bereits/noch nicht *) beantragt/durchgeführt *) bei: **) Die Antragsunterlagen sind als Anlage beigefügt. Ort Datum , den Unterschrift des Antragstellers *) Nichtzutreffendes streichen **) Zutreffendenfalls bitte Unterlagen beifügen Seite 10 von 12

11 ANLAGE 2 (Seite 1 von 2) Der sicherheitstechnischen Prüfung von Spritzgießmaschinen sind insbesondere nachfolgende Richtlinien, Normen und weiteren Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt. EG-Richtlinien Bezeichnung 2006/42/EG 2014/68/EU 2014/30/EU 2014/35/EU Titel Richtlinie für Maschinen Druckgeräterichtlinie EMV-Richtlinie Niederspannungsrichtlinie Normen Bezeichnung DIN EN 201 DIN EN ISO T1+2 DIN EN ISO DIN EN 349 DIN EN ISO DIN EN ISO DIN EN 574 DIN EN T1 und T2 DIN EN ISO 4413 DIN EN ISO 4414 Titel Gummi- und Kunststoffmaschinen SPRITZGIESSMASCHINEN Sicherheitsanforderungen Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe; Allgemeine Gestaltungsleitsätze, Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodik Teil 2: Technische Leitsätze und Spezifikationen Sicherheit von Maschinen: Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen Sicherheit v Maschine NOT-Halt-Gestaltungsleitlinien Sicherheit von Maschinen: Temperaturen berührbarer Oberflächen Zweihandschaltungen Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen Teil 1: Gestaltungsgrundsätze, Teil-2: Validierung Fluidtechnik-Allgem. Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile Fluidtechnik-Allgem. Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile Seite 11 von 12

12 DIN EN ISO DIN EN Verriegelungseinrichtungen mit und ohne Zuhaltung Sicherheit von Maschinen, Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen Nationale Regelungen - Gesetze/Verordnungen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 08. November 2011 Unfallverhütungsvorschriften (sofern die hierin enthaltenen Anforderungen nicht in europäischen Richtlinien und/oder Normen enthalten sind) Bezeichnung BGV A1 BGV A3 Titel BG Vorschrift: Grundsätze der Prävention Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Besondere Regelwerke für Maschinen und Einrichtungen des Prüfgebietes Spritzgießmaschinen (sofern die hierin enthaltenen Anforderungen nicht in europäischen Richtlinien und/oder Normen enthalten sind) Bezeichnung BGR 500 BGR 237 Titel Kap Betreiben von Druck- und Spritzgießmaschinen Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen BGI 749 Merkblatt T 009 CNB/M/04.xxx Spritzgießmaschinen; Beschaffung, Ausrüstung, Betrieb Datenblätter (recommendation for Use) der europäischen Koordination der Prüfstellen (hier: VG4) Technical Sheets der VG 4 CNB/M/04.xxx Seite 12 von 12

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