Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Winden, Hub- und Zuggeräten und ihren Bauteilen
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- Günter Heinrich
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1 Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Winden, Hub- und Zuggeräten und ihren Bauteilen Stand Sicherheitskomponenten und Maschinen im DGUV Test Kreuzstraße Düsseldorf
2 Seite 0. Vorbemerkung 3 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 3 Prüfbereich "Winden, Hub- und Zuggeräte 4 2. Antragstellung und Prüfauftrag Antragstellung Dokumente bei Antragstellung Angebot und Vertrag Teilprüfungen/Unterauftrag Ort und Zeit der Prüfung 6 3. Art, Umfang und Durchführung des Prüfverfahrens Sicherheitstechnische Anforderungen Dokumente für die Durchführung der Prüfung Vorbereitungen für die Prüfung am Baumuster Dokumentationsprüfung und Prüfung am Baumuster Vorprüfung Bauprüfung Funktionsprüfung Belastungsprüfung Prüfbericht Nachprüfung Kontrollmaßnahmen 9 4. Gültigkeitsdauer und Zurückziehen einer Prüfbescheinigung Gültigkeitsdauer Zurückziehen einer Prüfbescheinigung 9 ANLAGE 1 : Antragsformular 10 ANLAGE 2: Richtlinien/Normen/weitere Regelwerke/ ergänzende Anforderungen 11 Seite 2 von 15
3 0. Vorbemerkung Diese Grundsätze werden den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und dem technischen Fortschritt folgend von Zeit zu Zeit überarbeitet und ergänzt. Für die Prüfung durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist stets die neueste Ausgabe verbindlich. Diese Grundsätze enthalten eine Auswahl der für die Prüfung und Zertifizierung der Arbeitssicherheit von Maschinen und Einrichtungen der Prüfgebiete wichtigen Vorschriften und Regeln der Technik. Neben diesen Prüfgrundsätzen ist jeweils die neueste Fassung der "Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen" (DGUV Grundsatz ) verbindlich. 1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die Prüfung und Zertifizierung wird durchgeführt von der Sicherheitskomponenten und Maschinen im DGUV Test Kreuzstraße Düsseldorf Telefon: Telefax: Prüfbereiche der Prüf- und Zertifizierungsstelle Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen (HSM) Prüfbereich: Winden, Hub- und Zuggeräte Die Prüfbereiche der Prüf- und Zertifizierungsstelle HSM sind auf der Seite des DGUV Test in einer Datenbank aufgeführt: > Produktprüfung und -zertifizierung > Prüfgrundsätze und Erfahrungsaustauschkreise > Prüfgrundsätze Seite 3 von 15
4 Zum Prüfbereich gehören: Kraftgetriebene Hubwerke und Winden einschl. deren Fahrwerke Elektroseilzüge Treibscheibenwinden Elektrokettenzüge Druckluftzüge Winden für hängende Personenaufnahmemittel Winden in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung. Handgetriebene Geräte und deren Fahrwerke Handkettenzüge Hebelzüge Klemmbackenwinden Trommelwinden Flaschenzüge. Sonstige Hubgeräte Hubarbeitsbühnen Hebekissen Kolbengeräte, hydraulisch oder pneumatisch Rangierheber Unterstellheber Zahnstangenwinden Schraubenwinden Zurrwinden. Für Winden, Hub- und Zuggeräte und deren Bauteile ist die Prüf- und Zertifizierungsstelle Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen; akkreditierte Prüfstelle. Für Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, die unter den Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG fallen (Gefährdung des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m) gilt: 1. Ist die Maschine nach den in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG genannten harmonisierten Normen hergestellt und diese Normen berücksichtigen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen b) das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die im Anhang VIII Nummer 3 beschriebene Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen; c) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. Seite 4 von 15
5 2. Wurden bei der Herstellung der Maschine die in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG genannten harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschinen keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüf-verfahren sowie die im Anhang VIII Nummer 3 beschriebene Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen b) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. Für Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern nach Anhang IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG ist die Prüf- und Zertifizierungsstelle Hebezeuge, Sicherheitskomponenten und Maschinen des Fachbereiches Holz und Metall notifizierte europäische Prüfstelle (gemeldete oder benannte Stelle). 2. Antragstellung und Prüfauftrag 2.1 Antragstellung Die Antragstellung erfolgt mit dem in Anlage 1 als Muster beigefügten Formblatt. Für jedes Baumuster ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Mit der Antragstellung sind die Art und der Umfang des vorgesehenen Auftrages, z. B. Prüfung und/oder Zertifizierung anzugeben. Einzelheiten zur Prüfung und Zertifizierung sind in der Prüf- und Zertifizierungsordnung (DGUV Grundsatz ) geregelt. Die Angabe von Name und Anschrift des Herstellers ist ggf. durch Name und Anschrift seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten (Importeurs) zu ergänzen. Bei technischen Arbeitsmitteln, die sich aus verschiedenen Baugruppen zusammensetzen, sind ebenfalls Name und Anschrift der einzelnen Hersteller, Lieferer oder Importeure anzugeben. 2.2 Dokumente bei Antragstellung Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus welchem Art und Umfang der durchzuführenden Prüfung eindeutig hervorgehen. Sofern die Unterlagen in einer Fremdsprache abgefasst sind, ist eine deutsche Übersetzung erforderlich. Dem Antrag müssen mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden: - Prospektunterlagen und Fotos (soweit vorhanden) - Zeichnungen und Beschreibungen, welche eine Abschätzung des Prüfaufwandes ermöglichen - Beschreibung der sicherheitsbezogenen Funktionen. Seite 5 von 15
6 2.3 Angebot und Vertrag Nach Eingang der Auftragsunterlagen wird dem Auftraggeber entsprechend der aktuellen Gebührenordnung ein Angebot unterbreitet und der Prüfvertrag zugesandt. Der von beiden Parteien unterschriebene Prüfvertrag gilt als Auftragsannahme. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sind gemäß DGUV Grundsatz geregelt. 2.4 Teilprüfungen/Unterauftrag Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Prüfungen oder Teilprüfungen in Form von Unteraufträgen an andere Prüflaboratorien zu vergeben. Die Vergabe erfolgt nach Abstimmung mit dem Auftraggeber. 2.5 Ort und Zeit der Prüfung Es ist anzugeben, an welchem Ort und in welcher Zeit, vorzugsweise beim Hersteller, ein betriebsbereites Baumuster zur Prüfung bereitgestellt werden kann. Bei Auswahl des Prüfortes ist zu beachten, dass ein in der Praxis üblicher Betrieb möglich sein muss. Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt Art, Umfang und Durchführung des Prüfverfahrens 3.1 Sicherheitstechnische Anforderungen Der sicherheitstechnischen Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten und ihren Bauteilen werden die in der Anlage 2 aufgeführten Vorschriften, Normen, Bestimmungen und Regeln in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt (teilweise auch nur auszugsweise Anwendung). Darüber hinaus können von der Prüfstelle festgelegte Prüfanforderungen für Maschinen und Einrichtungen des Prüfbereiches in der jeweils aktuellen Fassung berücksichtigt werden. 3.2 Dokumente für die Durchführung der Prüfung Zu den Unterlagen (technische Dokumentation), die der Prüf- und Zertifizierungsstelle zur Verfügung gestellt werden müssen, gehören soweit zutreffend z. B. nachfolgende Unterlagen, die in einer Dokumentationsliste mit Angabe der jeweiligen Dok. Nr., des Datums und der Version zusammenzustellen sind. Die Dokumente sind grundsätzlich in digitaler Form (z. B. PDF) vorzulegen. Seite 6 von 15
7 Die im Anhang VII der RL 2006/42/EG genannten Unterlagen (soweit zutreffend), z. B. - eine allgemeine Beschreibung der Maschine (Bau- und Funktionsweise) - Zusammenstellungszeichnung der Maschine - detaillierte und vollständige Zeichnungen, mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen, Datenblättern usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind - Steuerkreispläne (elektrische, elektronische, hydraulische, pneumatische) - Softwareunterlagen - eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden - angewandte Normen und sonstige technische Spezifikationen - vorhandene technische Berichte oder von weiteren Laboratorien ausgestellte Zertifikate - Prüfbericht der elektrischen Prüfungen gemäß Kap. 18 der EN bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigter Maschinen mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG - Angaben zu Lärmminderungsmaßnahmen - Angaben über zusätzlich angebaute Aggregate, die bei serienmäßiger Herstellung nicht vorgesehen sind - Beschreibung der sicherheitsbezogenen Funktionen, Blockschaltbilder, Nachweis der erforderlichen Performance Level gemäß EN ISO Berichte über Teilprüfungen, deren Durchführung die technische Ausrüstung unseres Prüflabors nicht ermöglicht (z. B. Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)) - Betriebsanleitung - ggf. Konformitätserklärung - ggf. Einbauerklärung für unvollständige Maschine. Bei Bedarf kann die Prüfstelle weitere Unterlagen anfordern. Sofern die Unterlagen in einer Fremdsprache abgefasst sind, ist eine deutsche Übersetzung erforderlich. 3.3 Vorbereitungen für die Prüfung am Baumuster Die Prüfung des Baumusters erfolgt grundsätzlich beim Hersteller. Wird das Baumuster bei einem Dritten geprüft, z. B. beim Betreiber, so hat der Antragsteller von diesem eine Einverständniserklärung zur Durchführung der Prüfung beizubringen Bei Auswahl des Prüfortes ist zu beachten, dass ein in der Praxis üblicher Betrieb möglich sein muss. Die Prüfumgebung darf die Prüfergebnisse nicht verfälschen oder sich negativ auf die Prüfung auswirken. Während der Prüfung muss der Prüfbereich vor Einflüssen durch Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Geräusche, Erschütterungen oder anderen Störungen geschützt sein. Seite 7 von 15
8 3.3.3 Das Baumuster muss in betriebsbereitem Zustand vorgestellt werden. Es müssen Prüfeinrichtungen und Prüfgewichte bereitgestellt werden. Dynamometer oder Druckzylinder anstelle von Prüfgewichten für die Belastungsprüfung sind nicht geeignet Für die Prüfung müssen Bedienungspersonal und Personen anwesend sein, die die notwendigen Auskünfte über Bau, Ausrüstung und Funktionsweise des zu prüfenden Baumusters geben können Der Auftraggeber muss sich damit einverstanden erklären, dass im Bedarfsfall bei der Prüfung auch Teile der Einrichtung zerstört werden können Die Geräuschmessungen sollten in einem (möglichst leeren) Raum oder auf einem Messplatz im Freien durchgeführt werden. Die Maschine ist so aufzustellen, dass sie allseits gut zugänglich ist. Für die Geräuschmessung ist von allen Seiten ein freier Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. Für die Zeit der Geräuschmessung sollen im Aufstellungsraum möglichst wenige Fremdgeräusche herrschen. Störende Geräusche sind zu unterlassen. 3.4 Dokumentationsprüfung und Prüfung am Baumuster Vorprüfung Die Vorprüfung besteht aus einer Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der eingereichten Unterlagen. Die Zeichnungen und Berechnungen der im Kraftfluss liegenden Teile werden stichprobenartig geprüft Bauprüfung Bei der Bauprüfung wird die Übereinstimmung des Baumusters mit den eingereichten Unterlagen überprüft Funktionsprüfung Prüfung des Baumusters nach den sicherheitstechnischen Anforderungen gemäß Abschnitt 3.1. Wenn Messgeräte des Herstellers verwendet werden, müssen diese in den Kalibrierzyklus der Firma eingebunden sein Belastungsprüfung Die statische Prüfung erfolgt bei kraftbetriebenen Geräten mit einer Nennlast 1000 kg und bei handbetriebenen Geräten mit dem 1,5-fachen der Nennlast; bei anderen kraftbetriebenen mit dem 1,25-fachen der Nennlast, sofern Europa-Normen keine anderen Festlegungen enthalten. Die dynamische Prüfung wird mit dem 1,1-fachen der Nennlast durchgeführt, wobei die Prüflast mehrfach gehoben, gesenkt und ggf. verfahren wird. Dabei werden alle Funktionen geprüft. Seite 8 von 15
9 Wenn Messgeräte des Herstellers verwendet werden, müssen diese in den Kalibrierzyklus der Firma eingebunden sein. 3.5 Prüfbericht Über das Ergebnis der Prüfung erstellt die Prüf- und Zertifizierungsstelle einen Prüfbericht, von dem der Auftraggeber eine Ausfertigung erhält. Der Prüfbericht darf nur im vollen Wortlaut verwendet werden. 3.6 Nachprüfung Sind bei der Prüfung Mängel festgestellt worden, wird eine Nachprüfung erforderlich. Wenn der Auftraggeber die im Prüfbericht angegebenen Änderungen durchgeführt hat, unterrichtet er die Prüfstelle ggf. unter Beifügung geeigneter Unterlagen. Die Prüfstelle entscheidet, ob eine Nachprüfung am Baumuster erforderlich ist. 3.7 Kontrollmaßnahmen Die Prüf- und Zertifizierungsstelle führt Kontrollmaßnahmen durch. Einzelheiten zu den Kontrollmaßnahmen sind in der "Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf-und Zertifizierungsstellen im DGUV Test" (DGUV Grundsatz ) Abschnitt 11 geregelt. 4. Gültigkeitsdauer und Zurückziehen einer Prüfbescheinigung 4.1 Gültigkeitsdauer Die Gültigkeit der Bescheinigung wird auf max. 5 Jahre begrenzt. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Verlängerung erfolgen. 4.2 Zurückziehen einer Prüfbescheinigung Eine Prüfbescheinigung kann auch zurückgezogen werden, wenn - sich in der Praxis herausstellt, dass die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind - sich Änderungen an Prüfgrundlagen ergeben. Seite 9 von 15
10 Antrag an: Sicherheitskomponenten und Maschinen im DGUV Test Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kreuzstraße Düsseldorf ANLAGE 1 Name und Anschrift des Antragstellers Firma: Ansprechpartner: Straße + Hausnummer: Ort + PLZ: Land: Zeichen des Antragstellers: Datum: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.): Antrag auf EG-Baumusterprüfung GS-Prüfung QSS nach X der EG-MRL Baumusterprüfung Konzeptprüfung QSS Allgemein Wir beantragen die Prüfung des folgenden Erzeugnisses: Bezeichnung: Typ(en): Hersteller: Fertigungsstätte(n): Das Erzeugnis wird serienmäßig hergestellt. EG-/Baumusterprüfungen an o. g. Erzeugnis oder an Teilen davon wurde(n) bereits/noch nicht *) beantragt/durchgeführt *) bei: **) Die Antragsunterlagen sind als Anlage beigefügt. Ort Datum , den Unterschrift des Antragstellers *) Nichtzutreffendes streichen **) Zutreffendenfalls bitte Unterlagen beifügen Seite 10 von 15
11 Seite 11 von 15 ANLAGE 2 Der sicherheitstechnischen Prüfung von Winden Hub- und Zuggeräten werden insbesondere folgende Richtlinien, Normen, weitere Regelwerke und ergänzende Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt: 1 Allgemeine Regelwerke EG-Richtlinien Bezeichnung Titel 2006/42/EG 2014/68/EU 2014/30/EU 2014/35/EU 2014/68/EU 2000/14/EG Maschinenrichtlinie Einfache Druckbehälter EMV-Richtlinie Niederspannungsrichtlinie Druckgeräte-Richtlinie Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Europäische Normen Bezeichnung Titel DIN EN 280 DIN EN ISO DIN EN ISO DIN EN 349 DIN EN ISO DIN EN 528 DIN EN ISO Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung d. Quetschens von Körperteilen Sicherheit von Maschinen - Not-Halt - Gestaltungsleitsätze Regalbediengeräte; Sicherheit Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen - Teil 1: Heiße Oberflächen
12 Seite 12 von 15 Bezeichnung DIN EN 818 DIN EN 842 DIN EN 894 ISO DIN EN ISO DIN EN ISO 4413 DIN EN ISO 4414 DIN EN 1037 DIN EN ISO DIN EN 1494 DIN EN 1808 DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN Titel Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke; Sicherheit; Teil 1: Allg. Abnahmebedingungen Teil 7: Feintolerierte Rundstahlketten für Serien-Hebezeuge, Güteklasse T Sicherheit von Maschinen; Optische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen; Gestaltung und Prüfung Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen: Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzerinteraktionen mit Anzeigen und Stellteilen Teil 2: Anzeigen Teil 3: Stellteile Sicherheit von Maschinen; Trennende Schutzeinrichtungen Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze, Teil 2: Validierung Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile Sicherheit von Maschinen, Vermeidung von unerwartetem Anlauf Sicherheit von Maschinen; Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen - Leitsätze für Gestaltung und Auswahl Fahrbare und ortsveränderliche Hubgeräte und verwandte Einrichtungen Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel; Berechnung, Standsicherheit, Bau - Prüfungen Sicherheit von Kranen; Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen Bauaufzüge für den Materialtransport Teil 1: Aufzüge mit betretbarer Plattform Teil 2: Schrägaufzüge mit nicht betretbaren Lastaufnahmemitteln Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit senkrecht geführten Fahrkörben Krane, Informationen für die Nutzung und Prüfung Teil 1: Betriebsanleitungen Teil 2: Kennzeichnungen
13 Seite 13 von 15 Bezeichnung DIN EN DIN EN DIN EN Titel Krane, Konstruktion allgemein Krane - Kraftbetriebene Winden und Hubwerke - Teil1: Kraftbetriebene Winden Krane - Kraftbetriebene Winden und Hubwerke - Teil 2: Kraftbetriebene Hubwerke DIN EN Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge DIN EN DIN ISO 4309 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 6: Kranbahnen Krane, - Drahtseile - Wartung und Instandhaltung, Inspektion und Ablage Nationale Regelungen Bezeichnung Titel ProdSG VO zum ProdSG Produktsicherheitsgesetz Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz DIN Normen Bezeichnung DIN DIN 5684 DIN DIN DIN DIN DIN DIN Titel Geprüfte Rundstahlketten; Sicherheitstechnische Anforderungen Rundstahlketten für Hebezeuge Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Berechnung und Ausführung Federzüge, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Werkstoffe; Tragfähigkeiten und vorhandene Spannungen Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen für geschmiedete Lasthaken Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen für Lamellenhaken Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung
14 Seite 14 von 15 DGUV-Vorschriften Bezeichnung DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A 1) DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A 3) DGUV Vorschrift 17 (bisher BGV C 1) DGUV Voschrift 52 (bisher BGV D 6) DGUV Vorschrift 54 (bisher BGV D 8) DGUV Vorschrift 64 (bisher BGV D 21) DGUV Vorschrift 70 (bisher BGV D 29) Titel Grundsätze der Prävention Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung Krane Winden, Hub- und Zuggeräte Schwimmende Geräte Fahrzeuge DGUV-Regeln/DGUV-Informationen/DGUV-Grundsätze Bezeichnung Titel DGUV Regel (bisher BGR 159) DGUV Information DGUV Regel (bisher BGG 905) DGUV Regel (bisher BGR 237) DGUV Regel (bisher ZH 1/547) Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen Grundsätze für die Prüfung von Kranen Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen Richtlinien für Funkfernsteuerungen von Kranen
15 Seite 15 von 15 2 Ergänzende Anforderungen 2.1 Kennzeichnung Die Kennzeichnung muss, wenn nicht anders vereinbart, in der Landessprache des Ver wenderlandes erfolgen. 2.2 Klemmbackengeräte Bei Klemmbackengeräten muss die Klemmwirkung noch bei einer Seildurchmesser-minderung von 20% zuverlässig gewährleistet sein. Die Nennlast muss gehalten werden. Bei kraftbetriebenen Klemmbackengeräten muss durch entsprechende Werkstoffwahl und - behandlung der Klemmbacken dem vorzeitigen Verschleiß der Klemmflächen entgegengewirkt sein. Für das rückwärtige Aufsetzen des Gerätes am Seileinlauf müssen die in das Gehäuse eingeleiteten Kräfte sicher aufgenommen werden können, soweit diese Einsatzart nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (siehe auch 2.7). 2.3 Stützeinrichtungen für Sattelanhänger Stirnradstufen (Getriebeumschaltung) müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Gesperre und Lastdruckbremsen müssen vollständig gekapselt sein, damit sie durch Verschmutzung oder Witterungseinflüsse nicht unwirksam werden. An jeder Stütze muss ein Typenschild mit den erforderlichen Angaben angebracht sein, das auch Stützlast und Hublast je Stütze ausweist. 2.4 Rangierheber Zusätzlich zu der Tragfähigkeitsangabe ist der Belastungshubbereich anzugeben, in dem die zulässige Belastung aufgenommen werden kann. Auf den Geräten ist gut sichtbar und dauerhaft anzugeben: "An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Umkippen, Abgleiten, Abrollen gesichert und mit Unterstellböcken abgestützt sind". 2.5 Fahrzeugwinden Bei Winden, bei denen der Kraftfluss zwischen Rücklaufsicherung und Lastwelle von Hand unterbrochen werden kann, müssen die einzelnen Schaltstellungen des Schalthebels gekennzeichnet sein. Der Schalthebel muss in den Schaltstellungen formschlüssig und selbsttätig wirkend arretiert sein oder die Kupplung muss durch Federkraft geschlossen werden. Kugelschnäpper reichen in der Regel nicht aus. Werden die Winden von der Fahrzeugbatterie aus gespeist, muss ein Hauptschalter vorhanden sein. Die Leiteranschlüsse müssen abgedeckt sein. 2.6 Seilwinden Zahntriebe, die sich in unmittelbarer Nähe von Drahtseilen befinden, müssen abgedeckt sein, so dass das Seil nicht in den Zahneingriff gelangen kann. 2.7 Winden für Personentransport An Winden, die für Personentransport verwendet werden, muss die für den Personentransport zulässige Belastung zusätzlich angegeben sein. Bei Klemmbackengeräten muss die Freischaltung gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
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