Aktuelle ertragsteuerliche Aspekte des Sanierungs- und Insolvenzsteuerrechts. Dr. Rolf Möhlenbrock Bundesministerium der Finanzen, Berlin

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1 c Aktuelle ertragsteuerliche Aspekte des Sanierungs- und Insolvenzsteuerrechts Dr. Rolf Möhlenbrock Bundesministerium der Finanzen, Berlin

2 Ausgangslage Im Rahmen der Sanierung eines Unternehmens ist es häufig erforderlich, dass Gläubiger einen Teil ihrer Forderungen erlassen. Unterstellt, dass das im Anschluss an den Erlass bilanziell sanierte Unternehmen - neues Kapital einwirbt und - eine hinreichende Schuldentragfähigkeit entwickelt, demzufolge seine Leistungsfähigkeit wiedererlangt. Sanierungsgewinne aus einem Forderungserlass der Besteuerung zu unterwerfen, obwohl dem Unternehmen keine neuen Betriebsmittel zur Steuerzahlung zufließen, erschwert die Sanierung und macht diese unattraktiv. Dr. Rolf Möhlenbrock 2

3 Inhalt Aktuelle ertragsteuerliche Aspekte des Sanierungs- und Insolvenzsteuerrechts I. Historische Entwicklung II. Erlasse/ Urteile III. Gesetzliche Neuregelung IV. Vertrauensschutzregelung V. Ausblick VI. Dr. Rolf Möhlenbrock 3

4 I. Historische Entwicklung Dr. Rolf Möhlenbrock 4

5 I. Historische Entwicklung 1. Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs Betriebsfremder Vorgang (Einkommensteuerrecht) und Erlass aus Billigkeitsgründen (Körperschaftsteuerrecht) nach Verrechnung mit Verlustvorträgen : Einführung 11 Nr. 4 KStG Abzug des Sanierungsgewinns vom Einkommen und Abschaffung Verlustvorträge, analoge Anwendung im Einkommensteuerrecht. Dr. Rolf Möhlenbrock 5

6 I. Historische Entwicklung 3. Rechtsprechung des BFH Nichtbesteuerung aufgrund Richterrecht gerechtfertigt. Festhalten an der Verrechnung mit Verlustvorträgen auch nach Wiedereinführung des Verlustvortrags. Nachdem der Große Senat des BFH in 1968 entschieden hatte, dass im Körperschaftsteuerrecht der Abzug des Sanierungsgewinns nach 11 Nr. 4 KStG den Verlustvortrag unberührt lasse, folgte der BFH dieser Rechtsauffassung auch für das Einkommensteuerrecht. 4. Einführung 3 Nr. 66 EStG in 1977 Steuerfrei sind Erhöhungen des Betriebsvermögens dadurch, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise erlassen. Verlustvorträge (soweit gesetzlich zugelassen (ab 1988)) bleiben erhalten. Dr. Rolf Möhlenbrock 6

7 I. Historische Entwicklung 5. Aufhebung des 3 Nummer 66 EStG ab 1998 Aufgrund Doppelbegünstigung (Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns/Erhalt der Verlustvorträge). Nichtbesteuerung von Sanierungsgewinnen wegen einzelner persönlicher und/oder sachlicher Billigkeitsmaßnahmen. 6. Veröffentlichung des sog. Sanierungserlasses (BMF-Schreiben vom ) Notwendigkeit aufgrund Zielkonflikt mit der neuen ab geltenden InsO. Dr. Rolf Möhlenbrock 7

8 I. Historische Entwicklung 7. Vorlagebeschluss des X. Senats des BFH vom (X R 23/13) Keine Verfassungswidrigkeit des Sanierungserlasses. Keine Beihilfe. 8. Beschluss des Großen Senats des BFH vom (GrS 1/15) Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Keine Aussagen zur Beihilfe. Dr. Rolf Möhlenbrock 8

9 II. Erlasse/ Urteile (1) Sanierungserlass vom (2) Beschluss des Großen Senats des BFH vom (GrS 1/15) Dr. Rolf Möhlenbrock 9

10 II. Erlasse/ Urteile Sanierungserlass vom 27. März 2003 Gewährung sachlicher Billigkeitsmaßnahmen: - Vollständige Verrechnung aller Verlustverrechnungspotentiale im Rahmen einer abweichenden Steuerfestsetzung ( 163 AO). - Stundung der auf den verbleibenden Sanierungsgewinn entfallenden Steuer mit dem Ziel des späteren Erlasses. Voraussetzungen: - Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens. - Sanierungseignung des Schulderlasses. - Sanierungsabsicht der Gläubiger. Ø Grundsätzlich sind nur unternehmensbezogene Sanierungen begünstigt. Dr. Rolf Möhlenbrock 10

11 II. Erlasse/ Urteile Beschluss des Großen Senats des BFH vom (GrS 1/15) Ø Sanierungserlass vom verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG. Ø Die im Grundsatz nicht angegriffene Nichtbesteuerung von Sanierungsgewinnen bedarf einer gesetzlichen Regelung (Prinzip des Vorrangs des Gesetzes). Ø Verstoß gegen das normierte Legalitätsprinzip nach 85 Satz 1 AO. Dr. Rolf Möhlenbrock 11

12 III. Gesetzliche Neuregelung (1) 3a EStG - Sanierungserträge (2) 3c Abs. 4 EStG - Sanierungskosten Dr. Rolf Möhlenbrock 12

13 III. Gesetzliche Neuregelung 3a EStG - Sanierungserträge Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsgewinn) sind steuerfrei Dr. Rolf Möhlenbrock 13

14 III. Gesetzliche Neuregelung 3a EStG - Sanierungserträge Voraussetzungen: Nachweis der unternehmensbezogenen Sanierung: - Sanierungsbedürftigkeit, - Sanierungsfähigkeit, - Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses, - Sanierungsabsicht der Gläubiger. Ausübung gewinnmindernder steuerlicher Wahlrechte (z.b. TW-AfA, Bewertungswahlrecht GWG) in dem Jahr der Erzielung des Sanierungsertrags und im Folgejahr. Dr. Rolf Möhlenbrock 14

15 III. Gesetzliche Neuregelung 3a EStG - Sanierungserträge Wirkung des 3a EStG: Ø Überführung des Sanierungserlasses (1:1) ins Gesetz. Ø Verbesserte Rechtssicherheit für Betroffene (insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht). Dr. Rolf Möhlenbrock 15

16 III. Gesetzliche Neuregelung 3c Abs. 4 EStG - Sanierungskosten Abzugsverbot der Sanierungskosten. Untergang der Verluste, in der in 3a Abs. 3 EStG genannten Reihenfolge bis zur Höhe des um die Sanierungskosten ( 3c Abs. 4 EStG) geminderten Sanierungsertrags (= Sanierungsgewinn) für: - Unternehmensbezogene Sanierungen, - Gleichstellung Fälle Restschuldbefreiung etc. Dr. Rolf Möhlenbrock 16

17 III. Gesetzliche Neuregelung Inkrafttretensvorbehalt Ø 3a und 3c Abs. 4 EStG, 7b GewStG sowie die Folgeänderungen im KStG treten erst nach der beihilferechtlichen Bewilligung in Kraft. Ø Bis dahin: Übergangsregelung vom oder einzelne persönliche (oder sachliche) Billigkeitsmaßnahmen. Dr. Rolf Möhlenbrock 17

18 IV. Vertrauensschutzregelung (1) BMF-Schreiben vom (2) BFH vom I R 52/14 und X R 38/15 (3) BMF-Schreiben vom Dr. Rolf Möhlenbrock 18

19 IV. Vertrauensschutzregelung BMF-Schreiben vom Altfälle Forderungsverzicht der Gläubiger bis einschließlich , dann uneingeschränkte Anwendung des Sanierungserlasses. 2. Vorliegen einer verbindlichen Auskunft/Zusage a) Erteilung bis einschließlich Kein Widerruf der verbindlichen Auskunft/Zusage. - Damit: Anwendung des Sanierungserlasses, unabhängig vom Zeitpunkt des Forderungsverzichtes der Gläubiger. b) Erteilung nach dem Kein Widerruf, wenn Forderungsverzicht der Gläubiger bis zur Entscheidung über die Rücknahme bereits vollzogen wurde. Dr. Rolf Möhlenbrock 19

20 IV. Vertrauensschutzregelung BMF-Schreiben vom Neufälle (Forderungsverzicht nach dem /keine verbindliche Auskunft/Zusage) Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen nach 163 Abs. 1 Satz 2 AO und Stundungen nach 222 AO sind mit Blick auf gesetzliche Neuregelung unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen ( 227 AO) sind zurückzustellen. Billigkeitsmaßnahmen aus anderen nicht im Bereich des Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen sind weiterhin möglich. Ø Widerruf, wenn eine gesetzliche Regelung in Kraft tritt oder bis zum nicht in Kraft getreten ist! Dr. Rolf Möhlenbrock 20

21 IV. Vertrauensschutzregelung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung BFH vom I R 52/14 Sachverhalt: A B 500 DM 500 DM Mu-S.A. AB-GmbH To-S.A DM 10/2003: Verkauf der Ges- Anteile für 1 Erlass der zuvor von Mu-S.A. gewährten Liquiditätsvorschüsse ihv Beteiligung A & B mit je 500 DM und To-S.A. mit DM an AB-GmbH (Stammkapital = DM). AB-GmbH hatte bis zum Jahr 2004 erhebliche Verbindlichkeiten ggü. der To-S.A. und wies bilanziell nicht durch EK gedeckte Fehlbeträge auf. Verkauf sämtlicher Ges-Anteile (100 %) durch To-S.A. in 2004 an E & F (Mitarbeiter) zum Kaufpreis von 1. Forderungsverzicht der To-S.A. ggü. der AB-GmbH 2004 ihv , der als außerordentlicher Ertrag erfasst wurde. Mu-S.A. leistete 2004 sog. Liquiditätsvorschüsse an die AB- GmbH ihv insgesamt , die der AB-GmbH in 2005 erlassen wurden. Erlassantrag (Kö-Steuer) der AB-GmbH wurde unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom aus sachlichen Billigkeitsgründen abgelehnt (Fehlen der erforderlichen Sanierungsabsicht; primäre Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis). Dr. Rolf Möhlenbrock 21

22 IV. Vertrauensschutzregelung BFH vom I R 52/14 Leitsatz: Die im BMF-Schreiben vom vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar. Dr. Rolf Möhlenbrock 22

23 IV. Vertrauensschutzregelung BFH vom I R 52/14 Aus den Orientierungssätzen: 1. Führt der Gesetzgeber eine steuerliche Begünstigungsregelung ein, nachdem sich durch eine Gerichtsentscheidung herausgestellt hat, dass eine bislang im Billigkeitsweg durchgeführte Verwaltungspraxis gegen das Legalitätsprinzip verstößt, obliegt ihm auch die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die gesetzliche Begünstigung auf Altfälle anzuwenden ist. 2. Bezieht der Gesetzgeber die Altfälle nicht durch eine Übergangsregelung mit in die Neuregelung ein, steht es der Finanzverwaltung nicht zu, die bisherige Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg fortzusetzen. Dr. Rolf Möhlenbrock 23

24 IV. Vertrauensschutzregelung BFH vom I R 52/14 Streitig ist: Ø Ein Steuererlass für einen Gewinn aus einem Forderungsverzicht. Ø FA versagt den Antrag auf Steuererlass (Fehlen der erforderlichen Sanierungsabsicht). Dr. Rolf Möhlenbrock 24

25 IV. Vertrauensschutzregelung BFH vom X R 38/15 Leitsatz: Wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem erlassen worden sind, kommt weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach 3a EStG n.f. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF-Schreiben vom oder vom in Betracht. Dr. Rolf Möhlenbrock 25

26 IV. Vertrauensschutzregelung BFH vom X R 38/15 Orientierungssatz: 1. Die im BMF-Schreiben vom vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar. Eine Übergangsregelung für Altfälle hätte nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können. Dr. Rolf Möhlenbrock 26

27 IV. Vertrauensschutzregelung BFH vom X R 38/15 Aus den Entscheidungsgründen: 1. 3a EStG n.f. nur für Fälle anwendbar, in denen die Schulden nach dem erlassen worden sind (hier 2006). 2. BMF-Schreiben vom Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und darf daher von den Gerichten nicht angewendet werden. 3. BMF-Schreiben vom Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und darf daher von den Gerichten nicht angewendet werden. Dr. Rolf Möhlenbrock 27

28 IV. Vertrauensschutzregelung Übergangsregelung BFH-Urteile vom (X R 38/15, I R 52/14): Auch die Übergangsregelung für Altfälle (Forderungsverzicht bis einschließlich ) verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Übergangsregelung für Fälle mit verbindlicher Auskunft und Behandlung der Neufälle nicht verworfen. Ø Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung, um entstandene Verunsicherungen bei den betroffenen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden nach den beiden Entscheidungen des BFH auszuräumen. Dr. Rolf Möhlenbrock 28

29 IV. Vertrauensschutzregelung Übergangsregelung Bei Anwendung der Urteilsgrundsätze: Billigkeitsmaßnahmen in Altfällen nur aufgrund ü anderweitiger ü sachlicher oder ü persönlicher Billigkeitsgründe im Einzelfall. Folge: Übersteigt der Umfang der Billigkeitsmaßnahmen einen Gesamtbetrag (Steuer) von innerhalb von 3 Steuerjahren ist der Einzelfall der KOM zur Genehmigung vorzulegen. Dr. Rolf Möhlenbrock 29

30 IV. Vertrauensschutzregelung BMF-Schreiben vom Nichtanwendungserlass II: Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Nichtanwendung der BFH-Urteile vom (BFH Aktenzeichen I R 52/14 und X R 38/15): Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Dr. Rolf Möhlenbrock 30

31 IV. Vertrauensschutzregelung BMF-Schreiben vom Begründung: Die Finanzverwaltung sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich ) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetz... wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen. Demnach ist für Schuldenerlasse bis (einschließlich) zum aus Vertrauensschutzgründen nach dem BMF-Schreiben vom (sog. Sanierungserlass) zu verfahren. Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorgehen angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichts die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredtem Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert. Dr. Rolf Möhlenbrock 31

32 V. Ausblick (1) Genehmigungsvorbehalt zur Neuregelung (2) Was kommt als nächstes... Dr. Rolf Möhlenbrock 32

33 V. Ausblick Genehmigungsvorbehalt EuGH hat zu einer mit der Sanierungsklausel des 8c KStG vergleichbaren Vorschrift des finnischen Steuerrechts entschieden, dass eine solche Regelung nicht notwendig als verbotene bzw. notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe zu beurteilen sei. KOM bzw. auch der BFH hatten im Hinblick auf den Sanierungserlass vom keine beihilferechtlichen Bedenken. Die Nichtbesteuerung des Sanierungsgewinns sei vielmehr in den Grundprinzipien der Steuerrechtsordnung begründet. Ø Verbleibende Zweifel an der Beihilfefreiheit der Maßnahme sowie an der beihilferechtlichen Genehmigungsfähigkeit des 3a EStG? Dr. Rolf Möhlenbrock 33

34 V. Ausblick Genehmigungsvorbehalt Soweit die KOM 3a EStG wegen verbotener Beihilfe als europarechtswidrig ansieht und infolge dessen gegen sämtliche Erlassbescheide und verbindliche Auskünfte in Sanierungserlassfällen vorgeht, könnten etwaige Steuervorteile aufgrund von sanierungsbedingten Erlassen rückzahlungspflichtig werden. Dr. Rolf Möhlenbrock 34

35 V. Ausblick Was kommt als nächstes... Abschluss der Verhandlungen mit der KOM Weiterer gesetzlicher Änderungsbedarf - Übergangsregelung - Etwaige Herstellung einer Beihilferechtskonformität, soweit es hierfür noch einer Anpassung bedarf Dr. Rolf Möhlenbrock 35

36 VI. Des Übels Wurzel (1) Entscheidung des BFH GrS 1/94 (2) BFH vom IX R 36/15 Dr. Rolf Möhlenbrock 36

37 VI. Des Übels Wurzel BFH vom I R 23/93, I R 58/93 und I R 103/93 50 % P GbR A GmbH B R 50 % 50 % 50 % Zahlung von Pachtzinsen für die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen Sachverhalt (I R 23/93): A & B = Gesellschafter der GmbH P & R = Geschäftsführer der GmbH P & R = Brüder von B und P = Ehemann von A GmbH hatte ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen von der GbR gepachtet, an der P & R zu je ½ beteiligt waren. GmbH erzielte Verluste, so dass sie die mit der GbR vereinbarten Pachtzinsen nur zu einem Teil bezahlen konnten. Die nicht bezahlten Pachtzinsen wurden zu Darlehensverbindlichkeiten umgewandelt und mit 10 % verzinst. P & R hatten ebenfalls noch Darlehensforderungen ggü. der GmbH. Verzicht von P & R sowohl persönlich als auch als Gesellschafter der GbR auf die Darlehensforderungen. Die GmbH behandelte den Wegfall der Verbindlichkeiten als steuerfreien Sanierungserlass. Nachdem das FA diesen nicht anerkannte, machte sie geltend, die Verzichte seien Einlagen der Gesellschafter. Dr. Rolf Möhlenbrock 37

38 VI. Des Übels Wurzel BFH vom I R 23/93, I R 58/93 und I R 103/93 Der I. Senat legte dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: 1. Führt der Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bei letzterer zu einer Einlage in Höhe des Nominalwertes der Verbindlichkeit oder in Höhe des Teilwertes der Forderung? 2. Ist eine Einlage bei der Kapitalgesellschaft auch dann anzunehmen, wenn der Forderungsverzicht im Sinne der vorgenannten Vorlagefrage von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird (Drittaufwand)? 3. Löst der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft bei ihm stets den Zufluss des erlassenen Forderungsbetrages nach Art des 11 EStG aus oder tritt diese Rechtsfolge nur bei bestimmten Formen eines Forderungsverzichtes (z.b. Erlassvertrag i.s. des 397 BGB) ein? Dr. Rolf Möhlenbrock 38

39 VI. Des Übels Wurzel BFH vom I R 23/93, I R 58/93 und I R 103/93 Leitsatz: 1. Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht. 2. Der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage führt bei ihm zum Zufluss des noch werthaltigen Teils der Forderung. 3. Eine verdeckte Einlage bei der Kapitalgesellschaft kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Forderungsverzicht von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird. Dr. Rolf Möhlenbrock 39

40 VI. Des Übels Wurzel BFH vom I R 23/93, I R 58/93 und I R 103/93 Aus den Orientierungssätzen: Eine verdeckte Einlage kann auch durch den Verzicht auf Forderungen ggü. der Gesellschaft bewirkt werden. Ein solcher Verzicht ist bei einer Kapitalgesellschaft nach handelsrechtlichen Grundsätzen als Gewinn auszuweisen. Steuerrechtlich ist dem durch den Abzug einer verdeckten Einlage zu begegnen, wenn der Gesellschafter den Erlass im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis gewährt hat. Einlagen sind nach 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Die Bewertung von verdeckten Einlagen folgt allein steuerrechtlichen Regelungen. Dr. Rolf Möhlenbrock 40

41 VI. Des Übels Wurzel BFH vom I R 23/93, I R 58/93 und I R 103/93 Aus den Orientierungssätzen: Verzichtet eine dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nahestehende Person im eigenwirtschaftlichen Interesse (z.b. Gesundung der Gesellschaft und Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen zum Gläubiger) auf eine Forderung ggü. der Gesellschaft, so ergibt sich hieraus keine (verdeckte) Einlage bei der Gesellschaft. Verzichtet ein den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft nahestehender Gläubiger auf eine Forderung ggü. der Gesellschaft, um damit eine Zuwendung ggü. den Gesellschaftern zu machen, die dadurch ihrerseits eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft erbringen, so beruht die Vermögensmehrung bei der Gesellschaft auf einer gleichzeitig vollzogenen Vermögensübertragung des Gläubigers auf die Gesellschafter und der Gesellschafter auf die Gesellschaft. Dr. Rolf Möhlenbrock 41

42 VI. Des Übels Wurzel BFH vom IX R 36/15 Leitsatz: 1. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des 17 EStG entfallen. Ø Es ist deshalb erforderlich, neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu entwickeln. Dr. Rolf Möhlenbrock 42

43 VI. Des Übels Wurzel BFH vom IX R 36/15 Leitsatz: 2. Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Ø Ø Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist (Tz. 38 ff). Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital (vgl. hierzu BFH-Urteil vom I R 100/10). In einem solchen Fall käme dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu. Dr. Rolf Möhlenbrock 43

44 VI. Des Übels Wurzel BFH vom IX R 36/15 Leitsatz (Vertrauensschutz): 3. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Dr. Rolf Möhlenbrock 44

45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Rolf Möhlenbrock 45

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