SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 B 156/12 3 L 736/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 14. August 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Februar L 736/11 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2011 anzuordnen. 2 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verneint, weil diese Norm in der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung Anwendung finde und der Antragsteller, dessen Ehe im Zeitpunkt der Trennung im Dezember 2010 keine drei Jahre angedauert habe, die Verlängerungsvoraussetzung des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens drei statt zuvor zwei Jahren nicht erfülle. Die Neufassung der Norm sei anwendbar, weil bei Verpflichtungsbegehren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz abzustellen sei und hier besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts keine Ausnahme erforderten. Es gebe keine gesetzliche Übergangsregelung für vor dem 1. Juli 2011 gestellte Verlängerungsanträge, und der

3 3 Antragsteller könne sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Die zu verlängernde Aufenthaltserlaubnis sei bis zum 1. Juli 2011 gültig gewesen, so dass der Beginn der begehrten einjährigen Verlängerung nach 31 Abs. 1 AufenthG in der Zukunft und damit im Geltungszeitraum der Neufassung der Norm liege. Die Gesetzesänderung bewirke hier weder eine echte noch eine unzulässige unechte Rückwirkung, da sie sich auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und Rechtsbeziehungen für die Zukunft beziehe. 3 Der Antragsteller sieht demgegenüber einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil der Gesetzgeber auf eine bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits erlangte Rechtsposition in einer Weise eingewirkt habe, dass diese nachträglich entfalle. Dadurch, dass er den Verlängerungsantrag bereits zum 15. April 2011 gestellt habe, als noch die alte Normfassung gegolten und er deren Anforderung einer zweijährigen Ehebestandszeit erfüllt habe, habe er einen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis erlangt, in die das Änderungsgesetz nachträglich eingreife. Zum Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau und der Antragstellung habe er auch darauf vertrauen dürfen, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil ändern werde. 4 Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Januar 2002, BVerwGE 115, 352). Danach ist hier der Zeitpunkt der Senatsentscheidung maßgeblich, zu dem die Neufassung des 31 AufenthG bereits seit über einem Jahr in Kraft ist (vgl. zur Änderung der Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahren durch 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2004, BVerwGE 121, 86). Ferner ist weder dem Wortlaut noch dem Regelungsgehalt des 31 AufenthG oder anderer Vorschriften des zum 1. Juli 2011 geänderten Aufenthaltsgesetzes zu entnehmen, dass im Hinblick auf Altfälle wie den des Antragstellers, in denen die Ehe bereits vor Inkrafttreten der Neufassung gescheitert war, von einem früheren Zeitpunkt auszugehen ist. So fehlt insbesondere eine Übergangsvorschrift, die derartige Altfälle von der Neuregelung ausnimmt. Die Entstehungsgeschichte und die Begründung des Än-

4 4 derungsgesetzes lassen ebenfalls nicht erkennen, dass die Neufassung des 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf solche Altfälle keine Anwendung finden soll. Die Frage ist nicht explizit behandelt worden, so dass anzunehmen ist, dass sie stillschweigend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Problematik der Änderung des 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG beantwortet werden sollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es nur allgemein: Wahrnehmungen aus der ausländerrechtlichen Praxis deuten darauf hin, dass die (frühere) Verkürzung der Mindestehebestandszeit auf zwei Jahre zu einer Erhöhung der Scheineheverdachtsfälle geführt hat. Darüber hinaus erhöht die Verlängerung der Mindestehebestandszeit die Wahrscheinlichkeit, dass eine Scheinehe nachgewiesen werden kann, bevor durch sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet wird (BT-Drs. 17/4401 S. 10). 5 Auch die Gesetzessystematik verlangt nicht, Altfälle wie den des Antragstellers von der Neufassung des 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auszunehmen. Zu der erwähnten vergleichbaren Problematik der Vorgängerregelung des 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16. Juni 2004 a. a. O.) insoweit ausgeführt: Einzelne Oberverwaltungsgerichte vertreten zwar die Auffassung, die Neufassung sei nur anwendbar, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegolten habe, und erfasse daher Fälle wie den vorliegenden nicht. Sie verweisen darauf, dass das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten erst bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehe, nämlich sich zu diesem Zeitpunkt von einem abgeleiteten, akzessorischen Aufenthaltsrecht zu einem selbständigen Aufenthaltsrecht wandele; auch der Zusammenhang mit der Regelung eines sog. Eingliederungsjahres in 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG mache deutlich, dass jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung vom Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden müsse (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 10. März 2003, EzAR 023 Nr. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2001, InfAuslR 2001, 281; OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juli S NVwZ 2001, Beilage Nr. 10 S. 116 <nur Leitsatz>; vgl. auch Renner, Nachtrag "Staatsangehörigkeitsrecht" zur 7. Aufl. des Kommentars zum Ausländerrecht, 19 AuslG Rn. 42 und 45; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, 19 AuslG Rn. 7). Dieser Auffassung sind die anderen Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe zu Recht nicht gefolgt. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass 19 AuslG in allen seinen Regelungen mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht an die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern an den Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis anknüpft. Die "Umwandlung" bzw. Verselbständigung einer

5 5 Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf ihrer Geltungsdauer, die das Ausländerrecht in anderen Zusammenhängen kennt (vgl. z.b. 21 Abs. 3 AuslG), ist in 19 AuslG gerade nicht geregelt. Im Hinblick auf die in 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG allgemein vorgesehene Befugnis, befristet erteilte Aufenthaltserlaubnisse bei Wegfall einer wesentlichen Erteilungsvoraussetzung nachträglich zeitlich zu beschränken, können aus dem Wegfall oder einer sonstigen gravierenden Veränderung einer Erteilungsvoraussetzung unmittelbar nur dann aufenthaltsrechtliche Folgerungen gezogen werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angelegt ist. Im Übrigen hat der erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung zum Aufenthaltsrecht gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht auf die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgestellt (vgl. Urteil vom 24. Mai BVerwG 1 C BVerwGE 98, 313 <317>). Hieran wird festgehalten. Soweit die Gegenmeinung sich schließlich darauf beruft, dass die Anwendung der Neuregelung in Fällen einer schon vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gescheiterten Ehe diejenigen Ausländer ungerechtfertigt privilegiere, die diesen Umstand nicht sogleich der Ausländerbehörde mitgeteilt hätten und deren Aufenthaltserlaubnis noch einen längeren Zeitraum gelte, berücksichtigt sie nicht, dass es die Ausländerbehörde in der Hand hat, solche Privilegierungen zu verhindern, indem sie der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis von vornherein entsprechende Nebenbestimmungen beifügt (etwa eine auflösende Bedingung für den Fall der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und eine Auflage über die Pflicht zu deren Mitteilung). Dieses - auch unabhängig von der Gesetzesänderung bestehende - Problem gibt deshalb keinen Anlass, die zeitliche Geltung der Neuregelung anders zu beurteilen. 6 Schließlich verstößt die Anwendung der Neufassung des 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf Altfälle nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Insbesondere liegt hierin keine echte Rückwirkung der Vorschrift (durch Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine Rechtsnorm entfaltet eine derartige Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1986, BVerfGE 72, 200). Da die Neufassung nur auf Aufenthaltserlaubnisse anwendbar ist, die nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum 1. Juli 2011 zu verlängern sind, treten ihre Rechtsfolgen nicht rückwirkend ein. Eine nur ausnahmsweise zulässige ( echte ) Rückwirkung von Rechtsfolgen liegt darin nicht. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2012 (22 K 3024/11), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem die Trennung nach zweijähriger Ehedauer, der Verlängerungsantrag und anders als hier der Ablauf der Gültigkeitsdauer der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis vor dem 1. Juli 2011 eingetreten waren. Dagegen konnte die ehebezogene Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers, die bis zum 1. Juli 2011 gültig war,

6 6 nach den oben zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die für 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gleichermaßen zutreffen, erst nach dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, mithin nach Inkrafttreten der Neufassung verlängert werden. In einem solchen Fall stellt sich die Anwendung der Neufassung auf Altfälle lediglich als eine tatbestandliche Rückanknüpfung ( unechte Rückwirkung) dar, bei der sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergeben (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten. 7 Die in Rede stehende unechte Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber erstrebten Zielsetzung, Scheinehen besser nachweisen zu können, geeignet und nach den Erfahrungen mit der kürzeren Mindestehebestandszeit, die zu einer Erhöhung der Scheineheverdachtsfälle geführt hatte, erforderlich (vgl. zur Entstehungsgeschichte oben). Ein besseres oder zumindest gleichwertiges Mittel zur Erreichung dieser Zielsetzung ist nicht erkennbar. Das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung einer zweijährigen Mindestehebestandszeit als Voraussetzung für die eheunabhängige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wiegt deutlich geringer. Der Antragsteller konnte nicht davon ausgehen, dass ein nach bisheriger Rechtslage mögliches eheunabhängiges Aufenthaltsrecht keinen nachträglichen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird. Etwaigen Härten ist nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem durch die Härtefallregelung des 31 Abs. 2 AufenthG Rechnung zu tragen (vgl. BT- Drs. 17/4401 S. 10). Im Übrigen bewahrt der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht vor jeder Enttäuschung; verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d. h. eine Vertrauensinvestition, die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (BVerfG, Beschl. v. 12. September BvR 58/06 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Für einen Eingriff in eine solche rechtlich geschützte Rechtsposition ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Sollte der Antragsteller seine allenfalls zweijährige Ehe unabhängig von der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis allein im Vertrauen auf ein an die Trennung anknüpfendes Aufenthaltsrecht geführt haben, wäre dies ohnehin nicht schutzwürdig.

7 7 8 Soweit der Antragsteller zuletzt noch pauschal behauptet, ihm sei ein Aufenthaltstitel auch aus Gründen seiner wirtschaftlichen eigenständigen Beschäftigung und Integration zu erteilen, genügt sein Beschwerdevorbringen bereits nicht den Darlegungsvoraussetzungen des 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO. Danach muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie nicht tragfähig sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum der Antragsteller, der bei einer Pizzeria als Koch arbeitet, während seines Aufenthalts nach Aktenlage aber überwiegend Sozialleistungen bezog, einen Anspruch weder aus 18 Abs. 2 und 3 AufenthG noch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK aus 25 Abs. 5 AufenthG herleiten kann. Die Beschwerdebegründung lässt keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts erkennen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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