1/06. Sonderausgabe zum Pferderecht: Gewährleistung beim Pferdekauf. Umfang einer Lebendfohlengarantie. Verkehrssicherungspflicht
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- Philipp Brodbeck
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1 1/06 Sonderausgabe zum Pferderecht: Gewährleistung beim Pferdekauf Umfang einer Lebendfohlengarantie Verkehrssicherungspflicht Gewerbliche Pferdehaltung Rechtsprechung
2 Gewährleistung beim Pferdekauf Tiere werden gemäß 90a BGB als Sachen behandelt. Wenn sich das gekaufte Pferd aufgrund gesundheitlicher oder wegen Ausbildungsmängeln als unreitbarer Steiger entpuppt, muss der Käufer dem Verkäufer deshalb grundsätzlich die Gelegenheit geben, entweder ein anderes Pferd zu liefern (Nachlieferung) oder den Mangel mittels tierärztlicher Behandlung oder Korrekturausbildung zu beseitigen (Nachbesserung). Erst wenn der Verkäufer dies abgelehnt hat oder innerhalb der gesetzten Frist kein Erfolg zu verzeichnen ist, kann das Pferd zurückgegeben und Erstattung des Kaufpreises verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn das vielleicht bereits doch liebgewonnene Pferd dazu nochmals in die Obhut des Verkäufers gegeben werden muss! Anders kann es aber unter Umständen dann sein, wenn das Tier gar nicht therapierbar ist (BGH VIII ZR 126/05). Halten Sie diese Formalien unbedingt ein, denn sonst verlieren Sie Ihre Gewährleistungsansprüche! Umfang einer Lebendfohlengarantie Die oftmals verwandte Abrede Bedeckung mit Lebendfohlengarantie muss nicht in jedem Falle zu dem vom Stutenbesitzer gewünschten Erfolg führen. Denn unter den Vertragspartnern kann durchaus streitig werden, unter welchen Umständen der Garantiefall eintreten soll: nur wenn die Stute nicht aufgenommen hat? oder wenn die Stute verfohlt? oder wenn das Fohlen nach der Geburt verstirbt? oder wenn es Tage später stirbt? Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt sich, genau festzuhalten, in welchen Fällen der Garantiefall eintreten soll! Zusätzlich können eine kurzfristige Anzeigepflicht sowie eine begrenzte Nachbedeckungszeit vereinbart werden.
3 Mitverschulden bei Huftritt Wenn ein Pferd bei einem Ausritt ohne erkennbaren Grund austritt und dabei den nachfolgenden Reiter verletzt, verwirklicht sich eine typische Tiergefahr. Der Halter muss deshalb auch ohne eigenes Verschulden für den entstandenen Schaden aufkommen. Bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (1 Pferdelänge) muss sich der Geschädigte aber ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses kann bei grob fahrlässigem Verhalten auch zum gänzlichen Ausschluss seiner Ersatzansprüche führen (OLG Bamberg 4 U 77/03). Sorgen Sie als Tierhalter stets für ausreichenden Versicherungsschutz und nehmen Sie die Beitragszahlung fristgerecht vor! Verkehrssicherungspflicht des Halters Pferdekoppeln und -boxen müssen in zumutbarer Weise dagegen geschützt sein, dass Unbefugte die Pferde freilassen können. Selbst in ländlicher und dünn besiedelter Gegend beinhaltet die Verkehrssicherungspflicht des Tierhalters auch die Sicherung von Gelände und Ställen gegen Manipulationen unbefugter Personen (OLG Nürnberg 9 U 3987/03). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Koppel an einer öffentlichen Straße liegt! Gewerbliche Pferdehaltung Halter von Luxustieren haften grundsätzlich für Schäden, die ihr Tier verursacht. Nur gewerbliche Pferdehalter, deren Tierhaltung der Gewinnerzielung dient, können nachweisen, dass alle Sorgfaltsregeln beachtet wurden. Der tatsächlichen Erzielung eines Gewinns bedarf es dabei aber nicht (LG Dresden 8 S 8/05). Für Reitschulen kann in diesem Zusammenhang eine Gewerbeanmeldung äußerst wichtig werden!
4 Leitsätze aus der Rechtsprechung Der Inhaber eines Reitstalls muss nicht für Schäden aufkommen, die sich beim Führen des Pferdes von und zur Weide ereignen, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter diese Tätigkeit vertraglich übernommen hat (OLG Hamburg 6 U 33/87). Der Eigentümer eines Pferdes, der Ersatz für den Schaden verlangt, der als Folge des verzögerten Beginns einer tierärztlichen Kolik-Behandlung entstanden ist, muss die Pflichtverletzung des Tierarztes und auch den Ursachenzusammenhang für den Eintritt des Schadens beweisen (OLG Karlsruhe 4 U 132/98). Ein Weidezaun als Schutz gegen das Überspringen durch eine Stute muss mindestens 1.20 m hoch sein (OLG Celle 9 U 130/99). Wer Pferde gewerblich für Ausritte vermietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass das Pferd ordnungsgemäß gesattelt ist. In Zweifelsfällen muss er den Kunden zusätzlich darauf hinweisen, dass dieser den Sitz des Sattels unterwegs noch einmal prüfen soll. Werden diese Sorgfalts- und Hinweispflichten verletzt und es kommt zu einem Unfall, weil der Sattel nicht korrekt festgezurrt wurde, ist der Vermieter dem Kunden gegenüber grundsätzlich schadensersatzpflichtig (LG Arnsberg 5 S 41/00). Fehler einer Reitanfängerin im Umgang mit einem Schulpferd der Reitlehrerin (z.b. Ziehen des Pferdes trotz Scheuen) sind der Schülerin dann nicht im Rahmen des Mitverschuldens anzurechnen, wenn das fehlerhafte Verhalten dem Vorbild ihrer Reitlehrerin entspricht (OLG Frankfurt 24 U 128/05). Nähert sich ein PKW innerhalb einer Ortschaft mit überhöhter Geschwindigkeit einer Reitergruppe und nimmt dieser dann eine Vollbremsung vor, so haftet der Tierhalter nur zu einem geringeren Satz, wenn sein Pferd aufgrund des Verhaltens des PKW-Fahrers scheut und es gerade deshalb zu einem Unfall kommt (OLG Köln 9 U 7/91).
5 Neue Rechtsform für ij: Wegen der Expansion über Europa hinaus firmiert ij ab 2006 als englische Limited by Guarantee, mit DR KREUZER & COLL als ständigem Mitglied im neuen Board. Unter Leitung von IHK und Wirtschaftsreferat knüpfte die Nürnberger Wirtschaftsdelegation zahlreiche Kontakte zu Regierungsstellen und Wirtschaftsverbänden in China. Dabei erläuterte RA Dr. G. Kreuzer vor dem chinesischen Unternehmerverband (CEC) in Peking rechtliche Aspekte des Deutschlandgeschäftes. In unseren Konferenzräumen führen wir laufend Seminare zu aktuellen wirtschaftsrechtlichen Themen durch, z.b. Arbeitsrecht, AGB, internationales Recht, Pferderecht, Mittelstandsrecht, Unternehmensnachfolge, Vertragsrecht. Wenn Sie Informationen wünschen, kontaktieren Sie uns - auch per unter veranstaltungen@kreuzer.de! Ihre Ansprechpartnerin Rechtsanwältin Monique Milarc (Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Pferderecht) Büro Dresden
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