BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HOLLABRUNN Fachgebiet Verkehr 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24
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1 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HOLLABRUNN Fachgebiet Verkehr 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24 Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, 2020 Straßenmeisterei Hollabrunn Museumgasse Hollabrunn Beilagen HLS1-V-06521/026 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Fax: 02952/ Internet: Bürgerservice-Telefon 02742/ DVR: (0 2952) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Manuela Hacker August 2013 Betrifft L 35, Gemeindegebiet Wullersdorf, KG Grund, Arbeiten auf oder neben der Straße, Bewilligung I. Bewilligung Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erteilt Ihnen die Bewilligung zur Durchführung folgender Arbeiten im Gemeindegebiet von Wullersdorf, KG Grund: Art der Arbeiten: Schadstellensanierung Straße: L 35 von 7,050 bis km 7,200 Zeitraum: 26. August 2013 bis 30. August 2013 (innerhalb von 1 Arbeitstag) Sie sind verpflichtet folgende Auflagen und Bedingungen einzuhalten bzw. zu erfüllen: 1. Allfällige Behelfsfahrbahnen (insbesondere Brücken) haben mindestens die gleiche Tragfähigkeit wie der wegen der Bauarbeiten gesperrte Straßenabschnitt zu erhalten. Diese Tragfähigkeit ist auch auf Umleitungsstrecken sicherzustellen. 2. Behelfsfahrbahnen haben einen Mindestradius von 20 m zu erhalten, wobei eine entsprechende Kurvenverbreiterung vorzusehen ist. Niveauunterschiede auf Behelfsfahrbahnen sind so auszugleichen, dass eine max. Steigung von 12 % nicht überschritten wird. Neigungsbrüche sind mit einem Mindestkuppenradius von 50 m und einem Mindestwannenradius von 60 m auszurunden.
2 Bei Straßenquerungen darf die Einengungsstrecke in Straßenachse gemessen max. 20 m lang sein. Straßenquerungen in offener Bauweise, die weniger als 150 m Abstand voneinander haben, dürfen nicht zur selben Zeit hergestellt werden. 4. Höhenunterschiede quer zur Fahrbahn mit mehr als 2 cm sind im Verhältnis 1:10 anzurampen. Höhenunterschiede über 8 cm sind entsprechend Punkt 2 auszurunden. Wird der betreffende Straßenabschnitt mit Linienbussen befahren, so sind die Rampen im Verhältnis 1:20 auszuführen. Ersatzgehsteige sind niveaugleich an die jeweils anschließenden Gehsteige anzubinden. Längsrillen bzw. Längsstufen sind in den überfahrbaren Bereichen im Maße 1:20 anzurampen, wenn diese eine Höhe von 1 cm überschreiten. In den nicht überfahrbaren Bereichen ist eine Absicherung gegen Überfahren durch Leitkegel oder dergleichen vorzunehmen. 5. Provisorische Schotterfahrbahnen sind so zu behandeln, dass es zu keiner wesentlichen Staubbildung kommen kann. 6. Künetten, Gräben, Schächte, Gerüste, Abgrabungen aller Art usw. sind gegen Verkehrsflächen (Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege und dgl.) durch rot-weiß gestreifte Latten, Absperrgitter oder dgl. standfest abzuschranken. Die Verwendung von Spießen ist nur bei sandverfugten Straßen oder auf Schotterstraßen gestattet. Querabsperrungen sind rückstrahlend auszuführen. 7. Abschrankungen für Fußgänger entlang absturzgefährdeter Abschnitte haben eine Mindesthöhe von 1,00 m über dem Niveau der Gehflächen aufzuweisen. Die Abschrankung hat aus Brust-, Mittel und Fußwehr zu bestehen, wobei der lichte Abstand zwischen jeweils zwei Teilen der Umwehrung nicht mehr als 0,4 m betragen darf. Die Fußwehr muss mindestens 12 cm hoch sein. Entlang von Radwegen ist eine weitere Wehr in einer Höhe von 1,20 m über dem Niveau der Fahrfläche anzubringen. Die Dimensionierung auf Geländerdruck hat bei Absturzhöhen von weniger als 1 m gemäß ÖNORM V 2104 und bei Absturzhöhen ab 1 m auf Geländerdruck gemäß ÖNORM B 4002 zu erfolgen. 8. Bei Dämmerung, Nebel, Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, ist der Beginn der Abschrankung durch rotes Licht, wenn nur links, durch weißes Licht, wenn nur rechts und durch gelbes Licht, wenn an beiden Seiten der Abschrankung vorbeigefahren werden kann, zu kennzeichnen. 9. An jenen Stellen, an denen der Verkehr durch eine Abschrankung zu einer scharfen Richtungsänderung (z.b. Fahrbahnenge, Fahrstreifenwechsel, Umleitung) verhalten wird, sind Leitwinkel, Leitbaken oder dgl. in rückstrahlender Ausführung in erforderlicher Anzahl und gestaffelt so anzubringen, dass sie nur aus einer Fahrtrichtung wahrnehmbar sind und dass die Winkelspitzen den Straßenverlauf anzeigen. Verziehungen sind für Geschwindigkeiten von 30 km/h im Verhältnis von mindestens 1:10, von 50 km/h im Verhältnis von mindestens 1:15 und von 70 km/h im Verhältnis von mindestens 1:20 auszubilden. 10. Die Lagerung von Aushub-, Baumaterial und Schutt sowie das Abstellen und Einsetzen von Baumaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten darf nur innerhalb der abgeschrankten bzw. gekennzeichneten Fläche erfolgen.
3 Fahrbahnseitig bzw. gehsteigseitig gelagertes Material ist gegen Abrollen auf die freizuhaltenden Verkehrsflächen zu sichern. 12. Der Verkehr ist durch geeignete Maßnahmen (z.b. Bohlen, Matten) gegen herabfallende Gegenstände so zu schützen, dass auch der größte möglicherweise herabfallende Gegenstand sicher aufgefangen werden kann. 13. Haus- und Grundstückszufahrten, Zugänge zu den Häusern, Zufahrten zu Betrieben, Werkstätten und dgl. sind in verkehrssicherer Weise, gegebenenfalls durch Überbrückungen aufrecht zu erhalten. Bei unvermeidbaren Behinderungen ist das Einvernehmen mit den Anrainern herzustellen. 14. Die vorgeschriebene Verkehrsregelung ist für die gesamte Dauer der Behinderung in Betrieb zu halten. 15. Bei Verkehrsregelung durch eine Ampel hat die Rot-Gelbzeit 2 Sekunden, die Gelbzeit bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 60 km/h 3 Sekunden und bei zulässigen Geschwindigkeiten bis 70 km/h 4 Sekunden zu betragen. Die Räumzeit ist in die Rotzeit einzubeziehen. Die nachstehend angeführten Richtwerte für die Umlaufzeit sind ungültig, wenn aus der Leistungsberechnung größere Mindestzeiten resultieren. Räumzeittabelle Räumgeschwindigkeit (km/h) Räumweg (m) Räumzeit (s) Richtwerte für die Umlaufzeit Räumweg (m) Umlaufzeit (s) Bei Absicherung der Baustelle (Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen) sowie der Verkehrsregelung, insbesondere bei Verwendung von Ampeln, ist auf alle im gekennzeichneten Baustellenbereich einmündenden Straßen und Wegen so Bedacht zu nehmen, dass Verkehrsteilnehmer, die in die Straße einfahren, sofort die Verkehrsbeschränkungen und die freigegebene Fahrtrichtung im Baustellenbereich erkennen können. 17. Der Fahrbahnrand im Bereich der Arbeitsstelle ist durch Leiteinrichtungen zu kennzeichnen, wobei bei der Verwendung von Einzelelementen ein Abstand von 30 m () und 12 m (Ortsgebiet) nicht überschritten werden darf. Im Verziehungsbereich ist jeweils der halbe Abstand anzuwenden.
4 Gegenstände, die weniger als 4,50 m über der Fahrbahn angebracht sind bzw. die weniger als 0,6 m Abstand vom Fahrbahnrand haben, sind rot-weiß gestreift mit rückstrahlendem Material auffällig zu kennzeichnen. Die damit verbundenen Verkehrsbeschränkungen sind mit den entsprechenden Verkehrszeichen anzuzeigen. 19. Die vom Bauführer mit der Verkehrsregelung betrauten Personen müssen volljährig, der deutschen Sprache mächtig und mit derartigen Aufgaben vertraut sein. 20. Alle vorhandenen Verkehrszeichen, die mit der vorgeschriebenen Verkehrsregelung im Widerspruch stehen, sind vollflächig wirksam abzudecken. Abdeckungen sind windund wettersicher auszuführen und dürfen keine Reflexionen zulassen. Das Verkleben der Verkehrszeichen ist verboten. Am Baustellenende sind im Sinne der Fahrtrichtungen dauernd geltende Verordnungen durch entsprechende Verkehrszeichen wieder kundzumachen. 21. Sind Sperrlinien, Sperrflächen oder Pfeilmarkierungen vorübergehend außer Kraft zu setzen, so sind sie entweder zu entfernen, abzudecken oder durch vorübergehende Markierungen zu ersetzen. Bei kurzfristigen Baustellen ist ein Hinweisschild weiße Bodenmarkierung ungültig und bei Vorhandensein oranger Markierungen der Hinweis orange Markierung beachten im Zusammenhang mit dem Verkehrszeichen Baustelle ( 50/9 StVO 1960) anzubringen. 22. Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind in rückstrahlender Ausführung vorzusehen. 23. Bei Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960 (insbesondere die 48 57) und der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 StVZVO 1998, zu beachten. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrszeichen so aufzustellen sind, dass sie von den Lenkern herankommender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können; auf einer Standsäule nicht mehr als zwei Verkehrszeichen angebracht sein dürfen. 24. Verkehrszeichen, deren Anbringung nicht angeordnet wurde, dürfen nicht aufgestellt werden. 25. Es ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft sowie der örtlich zuständigen Polizeiinspektion spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn eine Person namhaft zu machen, die ständig (auch an Sonn- und Feiertagen und während der Nacht) erreichbar ist und Unzukömmlichkeiten bei der Absicherung der Baustelle sowie bei der Verkehrsregelung sofort abzustellen hat. 26. Der jeweilige Aufstellungsort, der genaue Zeitpunkt (Tag, Stunde) der jeweiligen Anbringung und Entfernung sämtlicher Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sowie der genaue Zeitpunkt der Abdeckung und Entfernung der Abdeckung von Verkehrszeichen sind schriftlich festzuhalten (z.b. im Baubuch) und der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn unter genauer Anführung der einzelnen Verkehrszeichen schriftlich spätestens eine Woche nach Arbeitsende bekannt zu geben.
5 Die Aufstellung der Verkehrszeichen hat im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion und der Straßenmeisterei Hollabrunn zu erfolgen. 28. Bei einer nicht stationären Baustelle ist der Standort der ihr zugeordneten Verkehrszeichen mit dem Arbeitsfortschritt zu verändern. 29. Dem mit der Aufstellung der Verkehrszeichen befassten Personenkreis sind die Bedingungen der Verordnung und des Bescheides nachweislich zur Kenntnis zu bringen. 30. Bei Wegfall des Erfordernisses sind die beanspruchten Verkehrsflächen (auch in Teilbereichen) zu räumen, in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen und Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Leiteinrichtungen sofort zu entfernen bzw. wirksam abzudecken. Vorher vorhanden gewesene und eventuell abgedeckte Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Leiteinrichtungen sind wieder in Wirkung zu setzen. 31. Provisorisch geschlossene Künetten sind zur endgültigen Wiederherstellung in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 32. Auf der Umleitungsstrecke (den Umleitungsstrecken) darf keine wesentliche Herabsetzung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch Streckensperren, halbseitige Sperren oder dgl. vorliegen. 33. Für den Erfordernisfall werden weitere Vorschreibungen vorbehalten. 34. Die Arbeiten sind von bis durchzuführen. 35. Der Fahrzeugverkehr ist aufrecht zu erhalten: auf Umleitung über L 35-B 303-L 1067-B2-L35 und retour 36. Die Verkehrsführung ist durch Leitbaken ersichtlich zu machen. 37. Der Fußgängerverkehr ist erforderlichenfalls durch Überbrückung aufrecht zu erhalten: durch Umleitung auf den gegenüberliegenden Straßenrand 38. Der öffentliche Kraftfahrlinienverkehr ist aufrecht zu erhalten durch Umleitung über L 35-B 303-L 1067-B2-L35 und retour. 39. Im Baustellenbereich ist der Verkehr bei Einengung der Fahrbahn auf einen Fahrstreifen zu regeln durch: 40. Die Verkehrsbeschränkungen sind mit nachstehenden Straßenverkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung StVO 1960 kundzumachen:
6 Fahrverbot ( 52 lit a Z 1 StVO 1960) Am Beginn des Baustellenbereiches Fahrverbot ( 52 lit a Z 1 StVO 1960) mit dem Zusatz: Zufahrt bis Baustelle gestattet Auf der L 35 bei der Kreuzung mit der B 303 Auf der L 35 bei der Kreuzung mit der B 2 Auf der L 35 am östlichen Ortsende von Obersteinerbrunn Überholen verboten ( 52 lit a Z 4a und 52 lit a Z 4b StVO 1960) von 100 m vor bis 25 m nach der Arbeitsstelle (Kundmachung des Beginns an beiden Seiten der Fahrbahn) Wartepflicht bei Gegenverkehr ( 52 lit a Z 5 StVO 1960) unmittelbar vor der jeweiligen Einengung für die Fahrtrichtung, deren Fahrstreifen gesperrt ist Geschwindigkeitsbeschränkung ( 52 lit a Z 10a und 52 lit a Z 10b StVO 1960) a) auf 30 km/h von 25 m vor bis 25 m nach der jeweiligen Arbeitsstelle während der tatsächlichen Arbeitszeit oder bei Schotterfahrbahn oder Splittfahrbahn oder Niveauunterschieden von mehr als 2 cm oder einer Fahrstreifenbreite von weniger als 3,0 m während der gesamten Baudauer b) auf 50 km/h von 50 m vor bis 25 m nach der jeweiligen Arbeitsstelle im auf 50 km/h von 50 m vor bis 25 m vor der jeweiligen Arbeitsstelle im während der tatsächlichen Arbeitszeit oder bei Schotterfahrbahn oder Splittfahrbahn oder Niveauunterschieden von mehr als 2 cm oder einer Fahrstreifenbreite von weniger als 3,0 m während der gesamten Baudauer c) auf 70 km/h von 100 m vor bis 50 m vor / 25 m nach der jeweiligen Arbeitsstelle im Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen ( 52 lit a Z 11 StVO 1960) jeweils 25 m nach der Arbeitsstelle Halten und Parken verboten mit dem Zusatz Anfang und Ende ( 52 lit a Z 13b StVO 1960) Vorgeschriebene Fahrtrichtung ( 52 lit b Z 15 StVO 1960) a) in Richtung 45 schräg nach unten zum freien Fahrstreifen weisend jeweils am Beginn einer Einengung in Fahrtrichtung zu derselben gesehen. b) mit dem Zusatz Fußgänger in Richtung gegenüberliegenden Gehsteig.
7 Folgende Straßenverkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960 sind anzubringen: Querrinne ( 50 Z 1 StVO 1960) 25 m vor der jeweiligen Fahrbahnunebenheit für beide Fahrtrichtungen im Ortsgebiet (im Freiland mit 150 m Entfernungsangabe auf einer Zusatztafel) Fahrbahnverengung ( 50 Z 8 StVO 1960) 50 m (Ortsgebiet), 200 m (Freiland) vor der jeweiligen Einengung aus beiden Fahrtrichtungen mit dem Symbol, das den tatsächlichen Verlauf der Einengung zeigt. Dieses Verkehrszeichen entfällt, wenn Verkehrszeichen gemäß 50 Z 15 StVO 1960 Vorankündigung eines Lichtzeichens angeordnet wird Baustelle ( 50 Z 9 StVO 1960) 50 m (Ortsgebiet), 200 m (Freiland) vor der jeweiligen Verkehrsbehinderung für beide Fahrtrichtungen. Wenn die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von Ortsgebieten mehr als 50 km/h beträgt, ist das Verkehrszeichen 75 m vor der Verkehrsbehinderung anzubringen Wartepflicht für Gegenverkehr ( 53 Z 7a StVO 1960) 10 m vor der jeweiligen Einengung für die freie Fahrtrichtung Sackgasse ( 53 Z 11 StVO 1960) Auf der L 35 bei der Kreuzung mit der B 303 Auf der L 35 bei der Kreuzung mit der B 2 Auf der L 35 am östlichen Ortsende von Obersteinerbrunn Umleitung ( 53 Z 16b StVO 1960) auf allen Kreuzungen und Einmündungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend. 42. Gefahrenzeichen ( 50 StVO 1960) sind im Mittelformat (s-100 cm) im Vorschriftszeichen ( 52 StVO 1960) im Mittelformat 1 (Durchmesser 96 cm) im Hinweiszeichen ( 53 StVO 1960) im Mittelformat 1 im auszuführen. 43. Vom Beginn der Sperre sind in Kenntnis zu setzen: die örtliche Einsatzzentrale der Feuerwehr die örtliche Einsatzzentrale der Rettung die betroffenen Anrainer die Straßenmeisterei Hollabrunn die jeweiligen Busunternehmen (Linien. u. Schülerbusverkehr)
8 - 8 - Rechtsgrundlagen I. für die Sachentscheidung: 90 Abs 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 StVO b StVO 1960 Begründung Die Bewilligung konnte unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nur unter der auferlegten Befristung und den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Kostenvorschreibung beruht auf den im Spruch des Bescheides angeführten Gesetzesstellen. Rechtsmittelbelehrung Es besteht das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit die Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eingebracht werden, diesen Bescheid bezeichnen (Geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat), einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie eine Begründung des Antrages enthalten. Die Gebühr für die Berufung beträgt 14,30. Hinweis Mit den Arbeiten darf nicht begonnen werden, solange hiefür keine Bewilligung zur Sondernutzung von Straßengrund vorliegt. Diese Bewilligung ist vom Auftraggeber bei der NÖ Straßenbauabteilung 1, 2020 Hollabrunn, Aspersdorfer Straße 28 (Tel /2381) zu erwirken. Ergeht an: 3. Marktgemeinde Wullersdorf, Bahnstraße 255, 2041 Wullersdorf Straßenbauabteilung 1 - Hollabrunn, Aspersdorferstraße 28, 2020 Hollabrunn 2. Polizeiinspektion Guntersdorf, Kalladorfer Straße 299/1, 2042 Guntersdorf 4. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Amtsgasse 9, 2020 Hollabrunn 5. Wirtschaftskammer NÖ Bezirksstelle - Hollabrunn, Amtsgasse 9, 2020 Hollabrunn
9 - 9 - Für den Bezirkshauptmann Mag. K r o m o s e r
10 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HOLLABRUNN Fachgebiet Verkehr 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24 Beilagen HLS1-V-06521/026 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Fax: 02952/ Internet: Bürgerservice-Telefon 02742/ DVR: (0 2952) 9025 Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Manuela Hacker August 2013 Betrifft L 35, Gemeindegebiet Wullersdorf, Arbeiten auf oder neben der Straße, Bewilligung Verordnung Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verordnet gemäß 43 Abs. 1a StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der L 35 im Bereich von km 7,050 bis km 7,200 im Gemeindegebiet von Wullersdorf, KG Grund, folgende vorübergehende Verkehrsverbote und beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten von 26. August 2013 bis 30. August 2013 (innerhalb von 1 Arbeitstag): Fahrverbot ( 52 lit. a Z 1 StVO 1960) am Beginn des Baustellenbereiches Fahrverbot ( 52 lit. a Z 1 StVO 1960) mit dem Zusatz: Zufahrt bis Baustelle gestattet Auf der L 35 bei der Kreuzung mit der B 303 Auf der L 35 bei der Kreuzung mit der B 2 Auf der L 35 am östlichen Ortsende von Obersteinerbrunn Überholen verboten ( 52 lit. a Z 4a und 52 lit. a Z 4b StVO 1960) von 100 m vor bis 25 m nach der Arbeitsstelle (Kundmachung des Beginns an beiden Seiten der Fahrbahn) Wartepflicht bei Gegenverkehr ( 52 lit. a Z 5 StVO 1960) unmittelbar vor der jeweiligen Einengung für die Fahrtrichtung, deren Fahrstreifen gesperrt ist. Geschwindigkeitsbeschränkung ( 52 lit. a Z 10a und 52 lit. a Z 10b StVO 1960) a) auf 30 km/h von 25 m vor bis 25 m nach der jeweiligen Arbeitsstelle während der tatsächlichen Arbeitszeit oder bei Schotterfahrbahn oder Splittfahrbahn oder Niveauunterschieden von mehr als 2 cm oder einer Fahrstreifenbreite von weniger als 3,0 m
11 - 2 - während der gesamten Baudauer b) auf 50 km/h von 50 m vor bis 25 m nach der jeweiligen Arbeitsstelle im auf 50 km/h von 50 m vor bis 25 m vor der jeweiligen Arbeitsstelle im während der tatsächlichen Arbeitszeit oder bei Schotterfahrbahn oder Splittfahrbahn oder Niveauunterschieden von mehr als 2 cm oder einer Fahrstreifenbreite von weniger als 3,0 m während der gesamten Baudauer c) auf 70 km/h von 100 m vor bis 50 m vor / 25 m nach der jeweiligen Arbeitsstelle im. Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen ( 52 lit. a Z 11 StVO 1960) jeweils 25 m nach der Arbeitsstelle. Halten und Parken verboten mit dem Zusatz Anfang und Ende ( 52 lit. a Z 13b StVO 1960) Vorgeschriebene Fahrtrichtung ( 52 lit. b Z 15 StVO 1960) a) in Richtung 45 schräg nach unten zum freien Fahrstreifen weisend jeweils am Beginn einer Einengung in Fahrtrichtung zu derselben gesehen. mit dem Zusatz Fußgänger in Richtung gegenüberliegenden Gehsteig. Gemäß 44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft. Für den Bezirkshauptmann Mag. K r o m o s e r Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter:
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