GA-Sonderprogramm Hochwasser

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1 1. Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms Hochwasser der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) Rechtsgrundlage Vom 30. September 2002 Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Sinne von Artikel 91a des Grundgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), des Sonderprogramms Hochwasser zum 31. Rahmenplan der GA vom 12. September 2002 und in Verbindung mit 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in Verbindung mit 44 Abs. 1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl S. 118) geändert worden sind, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Sicherung beziehungsweise zum Ersatz von Arbeitsplätzen in Gemeinden, die in besonderem Maße von Hochwasserschäden betroffen sind. Zuwendungszweck Dieses Sonderprogramm gilt für die Zeit vom 11. August 2002 bis zum 31. Dezember 2003 und umfasst die Förderung von gewerblichen Investitionen von Unternehmen und von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen zur Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens und Infrastruktureinrichtungen, die infolge von Hochwassereinwirkungen von Elbe oder Mulde einschließlich der jeweiligen Zuflüsse und Einzugsgebiete im August 2002 in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden beschädigt sind Förderfähige Kosten; Zuwendungsempfänger sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Für dieses Sonderprogramm gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen des 31. Rahmenplans. Für geförderte Wirtschaftsgüter, die infolge des Hochwassers zerstört oder unbrauchbar geworden sind, gilt die Verbleibensfrist von 5 Jahren nach Ziffer des 31. Rahmenplans (Rahmenplan) als erfüllt. Gleiches gilt für die Besetzung von Arbeitsplätzen nach Ziffer 2.2 Rahmenplan, die mit einem geförderten Investitionsvorhaben verbunden sind. Die Kosten zur Wiederherstellung oder Wiederanschaffung dieser Wirtschaftsgüter sind im Rahmen einer Investition nach Ziffer Rahmenplan unbeschadet der in Ziffer 2.2 Rahmenplan genannten Schwellen förderfähig. Abweichend von Ziffer Rahmenplan können bei Investitionen von vom Hochwasser geschädigten Unternehmen in den in der Anlage genannten Gemeinden die Anschaffungskosten von Ersatzinvestitionen und von gebrauchten Wirtschaftsgütern bei den förderfähigen Kosten berücksichtigt werden. Abweichend von Ziffer Rahmenplan dürfen Investitionshilfen für vom Hochwasser geschädigte Unternehmen in den in der Anlage genannten Gemeinden mit Mitteln der GA maximal in Höhe der nachstehenden (Brutto-)Sätze gewährt werden. Betriebsstätten von kleinen und mittleren Unternehmen 1 75% sonstige Betriebsstätten 50% Abweichend von Ziffer Rahmenplan gilt nicht, dass der beihilfefreie Eigenbeitrag des Investors mindestens 25% betragen muss. Bei Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln einschließlich Versicherungsleistungen darf die Förderung 100% der Wiederherstellungskosten nicht überschreiten. Dabei sind alle öffentlichen Finanzierungshilfen, insbesondere die Investitionszulage, DtA- und KfW-Programme, Landesprogramme, aber auch steuerliche Effekte wie Abschreibungsmöglichkeiten und Verlustvor-/-rücktrag, Versicherungsleistungen sowie etwaige Schadenersatzansprüche zu berücksichtigen. Spendenmittel sind nur dann zuwendungsmindernd anzurechnen, wenn sich ohne Anrechnung eine Schadensregulierung von über 100% ergeben würde. Fassung vom Seite 1 von 10

2 Ein Verbot der Inanspruchnahme weiterer öffentlicher Fördermittel für Schäden, die nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind (zum Beispiel im Rahmen der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Gewährung von Zuwendungen für die vom Hochwasser geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe aus dem Hochwasser-Hilfsfonds vom 5. September 2002), besteht nicht. Abweichend von Ziffer 8 des Beschlusses des Planungsausschusses zum Sonderprogramm Hochwasser richtet sich in den in der Anlage genannten Gemeinden die Förderung zur Wiederherstellung von vom Hochwasser beschädigten Infrastruktureinrichtungen nach der Rahmenrichtlinie zur VV Aufbauhilfe Infrastruktur in den Gemeinden Im Übrigen gilt die Richtlinie Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur ( GA-Infra) vom 11. Dezember 2000, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Ziffer Rahmenplan gilt die Zweckbindungsfrist für vom Hochwasser beschädigte Infrastruktureinrichtungen als erfüllt. Nachweis der Verwendung Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt den in Ziffer 4.2 genannten Stellen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gilt die Vorl. VwV zu 44 SäHO. Dabei wird ein vereinfachter Verwendungsnachweis gemäß Nummer Vorl. VwV in Verbindung mit Nr. 6.6 ANBest-P zu 44 SäHO zugelassen. Verfahren Investitionszuschüsse nach diesem Programm dürfen nur gewährt werden, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2003 bei den in Ziffer 4.2 genannten Stellen gestellt worden ist. Für Investitionsvorhaben, die nach dem 11. August 2002 und vor Antragstellung begonnen wurden, können abweichend von Ziffer (Satz 2) Rahmenplan in Verbindung mit Ziffer 3.3 Rahmenplan in begründeten Fällen GA-Mittel gewährt werden. Anträge nach diesem Sonderprogramm können für gewerbliche Investitionen bei der Sächsischen Aufbaubank und für Investitionen für Infrastruktureinrichtungen beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium gestellt werden. Diese sind auch Bewilligungsstellen. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 11. August 2002 in Kraft. Dresden, den 30. September 2002 Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Gillo Anlage zu Ziffer 1 Einwohner Sachsen Landkreis Delitzsch Bad Düben Doberschütz Eilenburg Jesewitz Laußig Löbnitz Zschepplin Landkreis Döbeln Bockelwitz Döbeln Ebersbach Großweitzschen Hartha Leisnig Niederstriegis Roßwein Fassung vom Seite 2 von 10

3 Waldheim Ziegra-Knobelsdorf Landkreis Leipziger Land Borna Espenhain Eulatal Frohburg Geithain Groitzsch Großlehna Großpösna Kitzscher Kohren-Sahlis Lobstädt Markranstädt Narsdorf Regis-Breitingen Rötha Wyhratal Landkreis Muldentalkreis Bad Lausick Bennewitz Colditz Grimma Großbardau Großbothen Hohburg Kühren-Burkhardtshain Machern Naunhof Nerchau Parthenstein Thallwitz Trebsen/Mulde Wurzen Zschadraß Landkreis Torgau-Oschatz Arzberg Beilrode Belgern Cavertitz Fassung vom Seite 3 von 10

4 Dommitzsch Elsnig Großtreben-Zwethau Liebschützberg Mügeln Naundorf Oschatz Pflückuff Sornzig-Ablass Torgau Wermsdorf Dresden, Stadt Weißeritzkreis Altenberg Bannewitz Bärenstein Dippoldiswalde Dorfhain Freital Geising Glashütte Hartmannsdorf-Reichenau Hermsdorf/Erzgeb Höckendorf Kreischa Malter Pretzschendorf Rabenau Reinhardtsgrimma Schmiedeberg Tharandt Wilsdruff Landkreis Sächsische Schweiz Bad Gottleuba-Berggießhübel Bad Schandau Bahretal Dohma Dohna Gohrisch Heidenau Hohnstein Hohwald Fassung vom Seite 4 von 10

5 Kirnitzschtal Königstein/Sächs.Schw Liebstadt Lohmen Müglitztal Pirna Porschdorf Rathen 491 Rathmannsdorf Reinhardtsdorf-Schöna Rosenthal-Bielatal1 849 Sebnitz Stadt Wehlen Struppen Landkreis Meißen Coswig Diera-Zehren Heynitz Käbschütztal Ketzerbachtal Klipphausen Leuben-Schleinitz Lommatzsch Meißen Moritzburg Niederau Nossen Radebeul Radeburg Triebischtal/Taubenhain Weinböhla Landkreis Riesa-Großenhain Diesbar-Seußlitz Ebersbach Großenhain Hirschstein Lampertswalde Nauwalde Nünchritz Priestewitz Riesa Röderaue Schönfeld Fassung vom Seite 5 von 10

6 Stauchitz Strehla Tauscha Thiendorf Weißig a. R Wildenhain Wülknitz Zabeltitz Zeithain Landkreis Annaberg Annaberg-Buchholz Bärenstein Crottendorf Ehrenfriedersdorf Elterlein Gelenau/Erzgeb Geyer Jöhstadt Königswalde Mildenau Oberwiesenthal Scheibenberg Schlettau Sehmatal Tannenberg Thum Wiesa Landkreis Aue-Schwarzenberg Aue Beierfeld Bernsbach Bockau Breitenbrunn Eibenstock Erlabrunn Grünhain Johanngeorgenstadt Lauter/Sa Lößnitz Markersbach Pöhla Raschau Fassung vom Seite 6 von 10

7 Rittersgrün Schlema Schneeberg Schönheide Schwarzenberg/Erzgeb Sosa Stützengrün Zschorlau Landkreis Chemnitzer Land Bernsdorf Callenberg Gersdorf Glauchau Hohnstein-Ernstthal Lichtenstein Limbach-Oberfrohna Meerane Niederfrohna Oberlungwitz Oberwiera Remse Schönberg 981 St. Egidien Waldenburg Landkreis Freiberg Augustusburg Bobritzsch Brand Erbisdorf Dorfchemnitz b. Sayda Eppendorf Falkenau Flöha Frankenstein Frauenstein Freiberg Gahlenz 974 Großhartmannsdorf Großschirma Halsbrücke Hilbersdorf Leubsdorf Lichtenberg/Erzgeb Mulda/Sa Fassung vom Seite 7 von 10

8 Neuhausen/Erzgeb Niederschöna Niederwiesa Oberschöna Oederan Rechenberg-Bienenmühle Reinsberg Sayda Siebenlehn Weißenborn/Erzgeb Landkreis Mittlerer Erzgebirgkreis Amtsberg Borstendorf Deutschneudorf Drebach Gornau Großrückerswalde Grünhainichen Heidersdorf Hirtstein Lengefeld Marienberg Olbernhau Pfaffroda Pobershau Pockau Scharfenstein Seiffen/Erzgeb Venusberg Waldkirchen Wolkenstein Zschopau Landkreis Mittweida Altmittweida Burgstädt Claußnitz Erlau Frankenberg Gehringswalde Hainichen Hartmannsdorf Königsfeld Fassung vom Seite 8 von 10

9 Königshain-Wiederau Kriebstein Langensteinbach Lichtenau Lunzenau Mittweida Mühlau Penig Rochlitz Rossau Seelitz Striegistal Taura Tiefenbach Wechselburg Zettlitz Landkreis Stollberg Auerbach Burkhardtsdorf Erlbach-Kirchberg Gornsdorf Hohndorf Hormersdorf Jahnsdorf/Erzgeb Lugau/Erzgeb Neukirchen/Erzgeb Niederwürschnitz Niederdorf Oelsnitz/Erzgeb Stollberg/Erzgeb Thalheim/Erzgeb Zwönitz Landkreis Vogtlandkreis Adorf Auerbach Ellefeld Falkenstein Grünbach Hammerbrücke Heinsdorfergrund Klingenthal/Sa Lengenfeld Fassung vom Seite 9 von 10

10 Morgenröthe-Rautenkranz 931 Mylau Neumark Rodewisch Schöneck Steinberg Tannenbergsthal/Vogtl Treuen Zwota Landkreis Zwickauer Land Crinitzberg Fraureuth Hartenstein Hartmannsdorf b. Kirchberg Hirschfeld Kirchberg Langenbernsdorf Langenweißbach Mülsen Reinsdorf Wildenfels Wilkau-Haßlau Landkreis Kamenz Ottendorf-Okrilla Pulsnitz Radeberg Wachau Stadt Chemnitz Stadt Leipzig Stadt Plauen Stadt Zwickau Summe Sachsen Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Ziffer des 31. Rahmenplans Fassung vom Seite 10 von 10

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