SACHSEN. Befehlsstellen zu betreiben, ohne dass es zu Störungen im Digitalfunk
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- Julia Pfaff
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1 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) /8661 Dresden, 1, JI S November 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs. -Nr. : 6/6799 Thema: Einrichtung ortsfeste Landfunkstellen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: An welchen Standorten sollen ortsfeste Landfunkstellen eingerichtet werden? Bitte nach Landkreisen und zuständige IRLS einzeln aufführen. Mit dem Fachkonzept "Ortsfeste Landfunkstellen im BRK-Bereich" der ehemaligen Projektgruppe BOS-Digitalfunk Sachsen wurde unter fachlichen Gesichtspunkten den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, bei größeren oder lang andauernden Einsätzen eine gesicherte Kommunikation aus ortsfesten Befehlsstellen zu betreiben, ohne dass es zu Störungen im Digitalfunk kommt. Die in Frage kommenden Standorte für ortsfeste Landfunkstellen wurden von den Landkreisen gemeldet und sind Bestandteil der im Fachkonzept genannten ortsfesten Befehlsstellen (Anlage). Frage 2: Wie sollen die Landfunkstellen personell besetzt werden und über welche Mindestausbildung muss das Personal verfügen? Frage 3: Nehmen die Landfunkstellen gemeindeübergreifende Aufgaben war und wenn ja, wie ist die anteilige Finanzierung für Einrichtung, Betrieb (inklusive Ausbildung, Wartung usw. ) und im Einsatzfall geregelt (Kostensplittung)? Bitte einzeln aufführen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str Dresden Telefon Telefax sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, , 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden.
2 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgange oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und der Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren ist nach 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Sächs- BRKG) weisungsfreie Pflichtaufgabe und damit Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde. Hierzu zählen auch die Besetzung ortsfester Landfunkstellen, die Mindestausbildung des Personals und die Finanzierung. Frage 4: Wie viel Fördermittel stehen zur Einrichtung der Landfunkstellen insgesamt sowie pro Landfunkstelle zur Verfügung? Wie viel Prozent der zu erwartenden Einrichtungskosten sind damit abgedeckt und wer trägt die verbleibenden Kosten? Die Fördermittel für die ortsfesten Landfunkstellen sind Bestandteil der Gesamtfinanzierung zur Einführung des BOS-Digitalfunks im Freistaat Sachsen. Für die Einführung des Digitalfunks bei den Kommunen stehen seit dem Jahre 2012 rund 16 Mio. Euro zur Verfügung. Die Förderung pro Landfunkstelle richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Eine bestimmte Fördermittelsumme ist nicht vorgesehen. Die Errichtung der ortsfesten Landfunkstellen werden vom Freistaat Sachsen mit 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Die verbleibenden Kosten tragen die Kommunen. Frage 5: Wie wird sichergestellt, dass fehlendes Personal, welches zum Betrieb der Landfunkstellen aus dem sonstigen Einsatzgeschehen abgezogen wird, nicht zur Nichteinsatzfähigkeit der entsendenden Einheit führt? Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vor- Seite 2 von 3
3 STAATSM1N!STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSETN gange oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und der Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen öffentlichen feuprwehr ist nach 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 Satz SächsBRKG weisung^fre)fe Pflichtaufgabe und damit Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde. Hierzu zphlt auch die Führung und Leitung im Einsatz. Mi reu.hdlichen Grüßen Markus Ulbic Anlage Seite 3 von 3
4 Übersicht ortsfester Landfunkstellen Integrierte Regionalleitstelle Chemnitz Gemeinde/Ortsteil Chemnitz 1 Chemnitz 2 Chemnitz 3 Annaberg Aue Bockau Breitenbrunn Burkhardtsdorf Crottendorf Ehrenfriedersdorf Großolbersdorf Jöhstadt Lößnitz Marienberg Oelsnitz Olbernhau Pockau Schneeberg Schönheide Schwarzenberg Stollberg Zschopau Zwönitz Augustusburg Brand-Erbisdorf Burgstädt Döbeln Flöha Frankenberg Frauenstein Frei be rg Hainichen Halsbrücke Leisnig Mittweida Oederan Kreisfreie Stadt/Landkreis Stadt Chemnitz Stadt Chemnitz Stadt Chemnitz Land kreis Erzgebirgskreis Land kreis Mittelsachsen
5 Chemnitz Dresden Ostrau Roch l itz Roßwein Waldheim Dresden 1 Dresden 2 Dresden 3 Dresden 4 Dresden 5 Dresden 6 Dresden 7 Dresden 8 Coswig Ebersbach Gröditz Großenhain Klipphausen Lampertswalde Lommatzsch Meißen Moritzburg Nossen Radebeul Radeburg Riesa Thiendorf Weinböhla Zeithain Alte n be rg Bad Gottleuba Bad Schandau Dippoldiswalde Freital Glashütte Heidenau Königstein Kreischa Neustadt Pirna Schmiedeberg Sebnitz
6 Dresden Leipzig Ostsachsen (Hoyerswerda) Stolpen Wilsdruff Leipzig 1 Leipzig 2 Leipzig 3 Leipzig 4 Leipzig 5 Leipzig 6 Bad Lausick Borna Brandis Frohburg Geithain Grimma Groitzsch Markkleeberg Markranstädt Naunhof Regis-Breitingen Thallwitz Würzen Zwenkau Bad Düben Beilrode Belgern Dahlen Delitzsch Dommitzsch Eilenburg Krostitz Liebschützberg Mockrehna Mügeln Oschatz Schkeuditz Taucha Torgau Wiedemar Bautzen Bernsdorf Bischofswerda
7 Ostsachsen (Hoyerswerda) Zwickau Burkau Cunewalde Großdubrau Großröhrsdorf Hoyerswerda Kamenz Königsbrück Königswartha Lohsa Neukirch Ottendorf Panschwitz Pulsnitz Radeberg Sohland Weißenberg Wilthen Bad Muskau Boxberg Ebersbach-Neug. Görlitz Großschönau Herrnhut Hohendubrau Kodersdorf Löbau Neusalza Niesky Reichenbach Rothenburg Schleife Seifhennersdorf Weißwasser Zittau Adorf Auerbach Elsterberg Falkenstein Klingenthal Lengenfeld Markneukirchen Land kreis Bautzen Land kreis Görlitz
8 Zwickau Oelsnitz Flauen Reichenbach Rodewisch Rosenbach Schöneck Tirpersdorf Treuen Weischlitz Crimmitschau Glauchau Hartenstein Hohenstein Kirchberg Lichtenstein Limbach Meerane Waldenburg Werdau Wilkau Zwickau 1 Zwickau 2 Zwickau 3 Land kreis Zwickau Land kreis Zwickau
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