Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 3c UVPG

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1 Unterlage Nr Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 3c UVPG A 96 Lindau München AS Greifenberg AS Inning Planfeststellung Verkehrsführung für die Tunnelnachrüstung Eching Aufgestellt: Kempten, AUTOBAHNDIREKTION SÜDBAYERN Dienststelle Kempten Rodehack Baudirektor

2 Fassung vom Auftraggeber: Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Kempten Rottachstraße Kempten Betreuung: Dipl.-Ing. (FH) Leix Auftragnehmer: Bearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) D. Narr Dipl.-Ing. (FH) A. Körner

3 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG 1 Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Zusätzliche gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. Neubaumaßnahme Änderung oder Erweiterung einer Straße Art/Umfang 1.1 Baulänge in km: 1 km 1.2 Geschätzte Flächeninanspruchnahme in ha (Bau/Anlage): 1.3 Geschätzter Umfang der Neuversiegelung in ha: 1.4 Geschätzter Umfang der Erdarbeiten in m³: 1.5 Ingenieurbauwerke (z. B. Anzahl der Brückenbauwerke, gegebenenfalls erläutern): 1.5a Geschätzte Länge der Bauzeit: Nur vorübergehend; siehe zusätzliche Da es sich um provisorische technische Anlagen handelt, kommt es zu keiner dauerhaften Neuversiegelung. siehe zusätzliche 1 Brücke für die provisorische Richtungsfahrbahn über den Kreisverkehr (vorübergehend) Ca. 3 Jahre (von Baubeginn bis Rückbau und Wiederbegrünung) Treten nachfolgende Wirkfaktoren bei dem Vorhaben auf? Zusätzliche gegebenenfalls am Ende dieser Tabelle. nein ja geschätzter Umfang/ 1.6 Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben/prognostizierte Verkehrsbelastung (DTV) 1.7 Erhöhung der Lärmemissionen 1.8 Erhöhung der Schadstoffemissionen 1.9 Zusätzliche Zerschneidung ( ) 1.10 Visuelle Veränderungen ( ) Keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben Vorübergehende Lärmemissionen unterhalb der eigentumsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle Nur vorübergehend; siehe zusätzliche Nur vorübergehend; siehe zusätzliche 1.11 Veränderungen des Grundwassers 3

4 1.12 Änderung an Gewässern oder Verlegung von Gewässern 1.13 Klimatische Veränderungen Sonstige Wirkungen oder Merkmale des Vorhabens (Anlage, Bau oder Betrieb), die erhebliche nachhaltige Umweltauswirkungen hervorrufen können: - Abwasser/Oberflächenentwässerung - Abfall (z. B. belastete Böden/ Asphalte bei Ausbaumaßnahmen) - Rohstoffbedarf - besondere Probleme des Baugrundes (z.b. Moorböden) - Abwicklung des Baubetriebes - andere, und zwar: grenzüberschreitende Auswirkungen -... Gibt es frühere Änderungen des Vorhabens, die noch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind (vgl. 3e Abs. 2 UVPG)? Handelt es sich offensichtlich nicht um einen empfindlichen Standort? Siehe zusätzliche 1.17 Gesamteinschätzung der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens Einschätzung, ob von dem Vorhaben aufgrund der unter B 1.1 bis B 1.16 beschriebenen Wirkfaktoren und einer groben Betrachtung des betroffenen Standortes erhebliche nachteilige Auswirkungen ausgehen können. Eine Betrachtung der Punkte B 2 und B 3 ist entbehrlich, wenn die Einschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass von dem Vorhaben offensichtlich keine nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können und es sich offensichtlich nicht um einen empfindlichen Standort handelt. Dies ist nachvollziehbar zu begründen. Die Straßenbauverwaltung kann einen Vorschlag für eine Begründung liefern, entscheidend ist die abschließende Einschätzung der Genehmigungsbehörde. Wenn die Einschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der beschriebenen Merkmale und der Wirkfaktoren des Vorhabens und einer Kenntnis des betroffenen Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung der Teile B 2 und B 3 weiterzuführen. Begründung, warum aufgrund der Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens gegebenenfalls keine nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können: zu 1 Zu Flächeninanspruchnahme Für den Zeitraum der Tunnelsanierung kommt es zur Flächeninanspruchnahme durch Überbauung oder Versiegelung. Da die provisorische Richtungsfahrbahn einschließlich der Böschungen, Entwässerungsmulden und provisorischen Brückenbauwerke nach Abschluss der Tunnelnachrüstung vollständig rückgebaut und die Flächen der ursprünglichen Nutzung zugeführt werden, ist keine dauerhafte Neuinanspruchnahme von Flächen durch das Vorhaben festzustellen. Zu 1.4 Umfang der Erdarbeiten Insgesamt werden ca m³ Boden abgefahren. Ein Großteil davon stammt aus der Gestaltungsfläche zwischen vorhandener Staatsstraße und Gießüblerstraße. Von den ca m³ anzuliefernden Boden wird ein Großteil für die Anrampung zum Brückenbauwerk benötigt. Nach Durchführung der Maßnahme werden ca m³ Boden abgetragen. Davon 4

5 werden ca m³ zur Wiederherstellung der Geländemodellierung zwischen Staatsstraße und Gießüblerstraße verwendet. Ca m³ sind abzufahren. Das Dammschüttmaterial im Bereich der westlichen Rampe wird nicht abgefahren, sondern lediglich modelliert. Zu 1.9 Zerschneidung Zu einer vorübergehenden Neuzerschneidung kommt es durch die Umfahrung im Bereich des Tunnels. Bestehende Verbindungen zwischen den Ortsteilen südlich und nördlich der Autobahn werden jedoch für den KfZ-Verkehr sowie für Fußgänger und Radfahrer aufrechterhalten. Für bodengebunden wandernde Tierarten stellt jedoch die bestehende Staatstraße bereits eine gewisse Barriere infolge Anlage und Betrieb dar, die nur am Durchlassbauwerk bei Bau-km Austauschmöglichkeiten über die Straße hinweg zulässt. Insgesamt verstärkt sich die Barrierewirkung vorübergehend für den Zeitraum der Tunnelsanierung im Bereich von Bau-km bis durch die provisorische Fahrbahn außerhalb des Tunnels. Von einer erheblichen Verschlechterung der Austauschbeziehungen ist im Hinblick auf die Ausgangslage und die bestehende Breite der Autobahntrasse von knapp 30 m nicht auszugehen. Zu 1.10 Visuelle Veränderungen Da es sich um eine bestandsnahe Umfahrung des Tunnels handelt, ist die technische Überprägung der Landschaft begrenzt auf vorbelastete Randbereiche. Zudem wirkt die visuelle Beeinflussung der provisorischen technischen Anlagen nur über den Zeitraum der Sanierungsarbeiten, da die Anlagen nach Beendigung der Bauarbeiten wieder entfernt werden. Durch die Baumaßnahmen sind Verluste eingewachsener Gehölzstrukturen im Bereich der bestehenden Staatsstraße und Tunneldecke erforderlich. Die Neugestaltung des Landschaftsbildes nach Beendigung der Sanierung ist jedoch durch die landschaftsgerechte Gestaltung und Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzungen gewährleistet. Zu 1.14 Sonstige Wirkungen Abfall: Für die Herstellung der Provisorien sind ca. 30 m³ bituminöse Fahrbahnbefestigungen und ca. 50 m³ bituminöse Geh- und Radwegbefestigungen zu beseitigen Standortbezogene Kriterien Nutzungen Sind Nutzungen betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können? Wenn ja, am Ende dieser Tabelle erläutern. Gibt es: Aussagen in dem für das Gebiet geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm oder in der Flächennutzungsplanung zu Nutzungen, die mit dem Vorhaben unvereinbar sind (z. B. Vorranggebiete für Landwirtschaft oder Erholung)? Wohngebiete oder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 Abs. 2 und 5 ROG)? Empfindliche Nutzungen (Krankenhäuser, Altersheime, Kirchen, Schulen etc.)? Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholungsnutzung/den Fremdenverkehr? Altlasten, Altablagerungen, Deponien? Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei? Kultur- und sonstige Sachgüter? Gibt es andere Vorhaben, die mit dem geplanten Vorhaben einen gemeinsamen Einwirkungsbereich haben und kumulierend wirken? nein ja Art, Umfang, Größe Ammerseeufer in ausreichender Entfernung Siehe zusätzliche 5

6 2.1.9 Sonstige nutzungsbezogene Kriterien, und zwar: Rechtswirksame Schutzgebietskategorien Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, die einen Schutzstatus besitzen? Wenn ja, sind der Umfang und die Erheblichkeit der Betroffenheit am Ende der Tabelle zu erläutern. Insbesondere ist zu erläutern, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß 34 BNatSchG erforderlich ist. In den Bundesländern sind die Schutzgebietskategorien entsprechend den landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß 33 BNatSchG (es sind auch Beeinträchtigungen zu betrachten, die von außen in das Gebiet hineinwirken können). Solange die Natura 2000-Gebiete nicht abschließend bestimmt sind, sollten auch potentielle Gebiete mitbetrachtet werden Naturschutzgebiete gemäß 23 BNatSchG nein ja Art, Größe Umfang der Betroffenheit FFH-Gebiet DE Windach, siehe zusätzliche Nationalparke gemäß 24 BNatSchG Biosphärenreservate gemäß 25 BNatSchG Landschaftsschutzgebiete gemäß 26 BNatSchG Naturparke gemäß 27 BNatSchG LSG Ammersee- West, siehe zusätzliche Naturdenkmale gemäß 28 BNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß 29 BNatSchG Besonders geschützte Biotope gemäß 30 BNatSchG Sonstige besonders geschützte Bereiche gemäß Naturschutzgesetz des Landes Biotope für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (sofern bekannt) Wasserschutzgebiete gemäß 19 WHG Heilquellenschutzgebiete gemäß Landeswasserrecht Überschwemmungsgebiete gemäß 32 WHG Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, archäologische Interessengebiete Schutzwald, Erholungswald gemäß 12 Bundeswaldgesetz, Bannwald entsprechend Landeswaldgesetz Siehe zusätzliche zu Naturwaldreservate 6

7 Schutzgutbezogene Kriterien (Qualitätskriterien) Können die Merkmale und Wirkfaktoren des Vorhabens aufgrund der Qualität der betroffenen Schutzgüter zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen? Die Informationen sind im Wesentlichen aus der Landschaftsplanung des Landes zu entnehmen. Bei Betroffenheit gegebenenfalls zusätzlich am Ende der Tabelle erläutern. Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere (soweit bekannt auch die Lebensräume/Vorkommen streng geschützter Arten i. S. von 19 Abs. 3 i. V. m. 10 Abs. 2 Ziff. 11 BNatSchG) nein ja Art, Größe Umfang der Betroffenheit Böden mit besonderen Funktionen für den Naturhaushalt (z.b. Böden mit besonderen Standorteigenschaften, mit kultur- /naturhistorischer Bedeutung, Hochmoore, alte Waldstandorte) Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung Natürliche Überschwemmungsgebiete Bedeutsame Grundwasservorkommen Für das Landschaftsbild bedeutende Landschaften oder Landschaftsteile Flächen mit besonderer klimatischer Bedeutung (Kaltluftentstehungsgebiete, Frischluftbahnen) oder besonderer Empfindlichkeit (Belastungsgebiete mit kritischer Vorbelastung) Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz, z.b. - Gebiete, die als Naturschutzgroßprojekte des Bundes gefördert werden - unzerschnittene verkehrsarme Räume - Important Bird Areas - Feuchtgebiete internationaler Bedeutung nach,,ramsar Konvention" - Gebiete landesweiter Schutzprogramme (z.b. Gewässerschutzprogramm, Auenschutzprogramm) - landesweit wertvolle Lebensräume (z.b. für Flora oder Fauna wertvolle Flächen, avifaunistisch wertvolle Bereiche) - Biotopverbundflächen - ökologisch bedeutsame Funktionsbeziehungen - sonstige 7

8 2.4 Umweltqualitätsnormen Sind durch das Vorhaben Gebiete betroffen, in denen nationale oder europäisch festgelegte 1 ) Umweltqualitätsnormen bereits erreicht oder überschritten sind? Falls betroffen, bitte unten näher erläutern. nein ja Art und Umfang der Betroffenheit zu 2. Zu Kultur- und sonstige Sachgüter Für das im Bereich der Gießübler Straße im Baufeld bekannte Bodendenkmal ist nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Landsberg am Lech eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen und sind das weitere Vorgehen bzw. ggf. notwendige Schutzmaßnahmen des Bodendenkmals abzustimmen. Zu FFH-Gebiete oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß 33 BNatSchG Insgesamt ergeben sich aus der Unterlage zur FFH-Verträglichkeitsabschätzung (FFH-VA) für das FFH-Gebiet DE Windach keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele, des Schutzgebietes, seiner maßgeblichen Bestandteile oder des gesamten Netzes Natura 2000 i. S. v. Art. 3 FFH-RL umgesetzt in 33 und 34 BNatSchG. Durch weitere Projektwirkungen, auch kumulativ mit anderen Projekten, werden keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht. Das Bauvorhaben ist daher im Sinne der FFH-RL zulässig. 1) Zu Landschaftsschutzgebiete gemäß 26 BNatSchG Das Vorhaben liegt zwar im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ammersee-West, die erforderlichen Flächeninanspruchnahmen wirken jedoch nur temporär für den Zeitraum der Tunnelsanierung. Die beanspruchten Flächen liegen im Umfeld der A 96 und des örtlichen Straßenverkehrsnetzes, womit es sich um bereits vorbelastete Bereiche handelt, die weder für das Landschaftsbild noch die Erholung von essentieller Bedeutung sind. Da die Kriterien einer ständigen Fortschreibung und Aktualisierung bedürfen, wurde auf eine Auflistung verzichtet. Es wird beim BMU angeregt, eine relevante Liste zu erstellen und über das Internet zur Verfügung zu stellen. 8

9 3 Überblick über die Erheblichkeit möglicher Auswirkungen Kriterien für die Einschätzung der Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind anhand der unter Punkt 1 und 2 gemachten Angaben zu beurteilen. Die Matrix dient nur dazu, einen Überblick über die näher zu behandelnden Punkte bei der Gesamteinschätzung unter Punkt 4 zu geben. Wenn in der Zeile für ein Schutzgut kein Eintrag erfolgt, ist dieses Schutzgut für die Einschätzung nicht maßgeblich. Relativ hohes Ausmaß Relativ geringe Wiederherstellbarkeit Relativ große Schwere/Komplexität Relativ hohe Wahrscheinlichkeit Relativ lange Dauer Relativ hohe Häufigkeit grenzüberschreitend 3.1 Mensch/Bevölkerung/Wohnen 3.2 Tiere 3.3 Pflanzen 3.4 Boden 3.5 Wasser 3.6 Luft 3.7 Klima 3.8 Landschaft 3.9 Kulturgüter 3.10 Sachgüter 9

10 4 Gesamteinschätzung der Auswirkungen des Vorhabens Besteht die Möglichkeit, dass von dem Vorhaben aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen erhebliche und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen? Wenn ja, UVP-Pflicht. Wird dies verneint, ist dies zusammenfassend zu begründen. Diese Gesamteinschätzung kann von der Straßenbauverwaltung vorbereitet werden. Zuständig für die Entscheidung ist letztendlich die Genehmigungsbehörde. Die Begründung soll die Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen des Vorhabens enthalten und erläutern, warum aus Sicht der Straßenbauverwaltung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Erst die argumentative Zusammenfassung der einzelnen Teile des Prüfkataloges ermöglicht eine Einschätzung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen und eine Gesamteinschätzung. nein ja (UVP- Pflicht) zu 4 Schwere und Komplexität der Auswirkungen Insgesamt sind schwere und komplexe Auswirkungen nicht zu erwarten. Sämtliche Eingriffe werden naturschutzfachlich entsprechend den Vorgaben des BNatSchG (Eingriffsvermeidung Eingriffsminderung - Ausgleich) behandelt. Ein entsprechender landschaftspflegerischer Begleitplan ist Bestandteil der Fachplanung. Die naturschutzfachlichen Erfordernisse werden im Rahmen des LBP voll berücksichtigt. Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen Durch die vorübergehende Versiegelung von Boden werden die Bodenfunktionen im Sinne des 2 BBodSchG zerstört. Es handelt sich jedoch überwiegend um durch die bestehende Straße vorbelastete Böden. Ferner können sich die betroffenen Böden nach Rückbau der provisorischen Straßenflächen mittelfristig wieder regenerieren. Die betroffenen Offenland- und Gehölzflächen sind grundsätzlich innerhalb eines planbaren Zeitraums kurz- bis mittelfristig wiederherstellbar und die Auswirkungen somit reversibel. Die Beeinträchtigungen der Arten- und Biotopausstattung und faunistischer Funktionsbeziehungen sowie artenschutzrechtliche Belange werden in den Unterlagen 12.1 bis 12.4 (LBP, sap) berücksichtigt. Nach Verwirklichung der landschaftspflegerischen Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen. Die vorhabensbedingten Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG werden durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert. Unvermeidbare Beeinträchtigungen werden durch die geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen kompensiert. Beeinträchtigungen für das im Baufeld bekannte Bodendenkmal können für das Vorhaben zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sind jedoch mit Lage unmittelbar angrenzend an die bestehende Autobahntrasse (d.h. im ehemaligen Baufeld) als unwahrscheinlich anzusehen. Fazit Es handelt sich um eine Baumaßnahme in einem durch hohes Verkehrsaufkommen und Versiegelung vorbelasteten Bereich. Besondere Empfindlichkeiten liegen nicht vor, da ausreichend Abstand zu sensiblen Gebieten (z. B. FFH-Gebiet Windacht, Ammersee) eingehalten wird. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken sich im Wesentlichen auf Flächeninanspruchnahmen und Störungen, die sich jedoch auf den Zeitraum der Tunnelsanierung beschränken. Die Auswirkungen sind überschaubar und können 10

11 im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung nach den fachgesetzlichen Maßstäben abgehandelt werden. Sinnvolle Alternativen zur vorgesehenen Baumaßnahme sind nicht abzusehen. Nach Auffassung des Fachgutachters verspricht die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Eine UVP wird deshalb im vorliegenden Fall für entbehrlich gehalten. 11

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