Vorprüfung des Einzelfalls

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1 Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 zu 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 101 Stadtzentrum, 27. Änderung zum Zwecke der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit

2 UVP-Vorprüfung Seite 2 1. Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Olsberg beabsichtigt die 27. Änderung des Bebauungsplanes 101 Stadtzentrum im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Ziel des Verfahrens ist der Erhalt und die Fortführung der bestehenden Nutzung als Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel. Nach 13a (1) Satz 2 Nr. 2 bedarf ein Bebauungsplan, in dem eine Grundfläche in der Größenordnung zwischen und m² festgesetzt wird, im beschleunigten Verfahren einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach BauGB. Die Größe des Plangebietes beträgt m². Für das Bauleitplanverfahren ist somit gemäß 13 a Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Nach Anlage 2 zu 13a (1) Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind in der Vorprüfung des Einzelfalles die Merkmale des Vorhabens sowie die Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete darzustellen. Die Vorprüfung des Einzelfalls dokumentiert, ob mit der 27. Änderung des Bebauungsplanes erhebliche Umweltauswirkungen verbunden sind, die eine Umweltprüfung gemäß 2 Abs. 4 BauGB erforderlich machen. Ist diese Verpflichtung nicht gegeben, kann das beschleunigte Verfahren angewandt werden. 2. Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) UVPG 3c UVP-Pflicht im Einzelfall : Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

3 UVP-Vorprüfung Seite 3 3. Vorprüfung des Einzelfalls Anhand der nachfolgenden Checkliste wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens nach 13a BauGB für den Bebauungsplan Nr. 101 Stadtzentrum, 27. Änderung hinsichtlich der Umweltaspekte erfüllt sind. 1 Handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung? Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Siedlungsbereich Der Bebauungsplan knüpft an die Planungsleitlinien in 1 Abs.6 Nr. 4 BauGB an ( Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche) Der Bebauungsplan wird für Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt 2 Liegt die zulässige Grundfläche innerhalb der zulässigen Grenzen? Fallgruppe 1: Die zulässige Grundfläche beträgt weniger als 2 Hektar Fallgruppe 2: Die zulässige Grundfläche beträgt 2 bis unter 7 Hektar 3 Ist eine UVP-Pflicht ausgeschlossen? Das beschleunigte Bebauungsplanverfahren gilt ausschließlich für diejenigen Vorhaben, für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 13a BauGB Abs. 1 Satz 3) Auswertung: Gemäß Anlage 1 zu 3 Absatz 1 Satz 1 UVPG Ziffer 18.8 i.v. mit Ziffer ist für die Planung von Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich festzustellen, ob es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt : Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird A = Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls Entscheidung: Für das Bebauungsplanverfahren Nr. 101 Stadtzentrum, 27. Änderung kann eine UVP- Pflicht im Sinne des UVPG ausgeschlossen werden. Als Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG durchzuführen. A 4 Bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten? Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Flora-Fauna Habitat und Vogelschutzgebiete beeinträchtigt werden. 5 Sind nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten? Die Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursachen wird.

4 UVP-Vorprüfung Seite 4 4. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls Nr. Kriterien 1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere im Bezug auf das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt Größe Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 6,4 ha, ist derzeit bereits bebaut und nahezu versiegelt. Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplans als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel festgesetzt. Dies ermöglicht die Erweiterung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes, der nach der Erweiterung über der Schwelle des 11 Abs. 3 BauNVO liegen wird und somit nur in Kern- und Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandels zulässig ist. Die Stadt Olsberg verfolgt das Ziel der planerischen Steuerung des Einzelhandels. An diesem Standort soll zudem ausschließlich Einzelhandel zulässig sein. Insgesamt ist die Festsetzung SO dazu geeignet. Dabei wird auf eine Begrenzung der Verkaufsfläche auf m² festgesetzt. Anhand der örtlichen Gegebenheiten in der Umgebung und der vorgesehenen Versiegelung durch das Vorhaben werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,6 im Baugebiet festgesetzt. Damit wird hinsichtlich der GRZ die durch 17 BauNVO vorgegebene Obergrenze für sonstige Sondergebiete ausgeschöpft. Das Ausschöpfen der Obergrenze hinsichtlich der Grundflächenzahl entspricht dem Gebot des 1a BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Eine effektive Ausnutzung des Baugrundstücks im Zuge der Nachverdichtung vermeidet die Inanspruchnahme von Flächen an anderer Stelle. Dadurch wird auch die ergänzende Festsetzung nach 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO begründet, wonach die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unter der Grundstücksoberfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden darf. Die maximale Gebäudehöhe wird mit 8,5 m festgesetzt. Bezugspunkt ist die Straße Ruhrufer. Die festgesetzte Gebäudehöhe ermöglicht einen modernen Einzelhandelsbetrieb. Zusätzlich wird festgesetzt, dass die Gebäudehöhe durch haustechnische Anlagen und Anlagen zur Solarenergiegewinnung um bis zu einen Meter überschritten werden darf. Damit soll einerseits den spezifischen Anforderungen eines Einzelhandelsbetriebes entsprochen werden, andererseits soll die Option der Solarenergiegewinnung auch aus Gründen des Klimaschutzes bestehen. Die Zulässigkeit von max. zwei Vollgeschossen wird unverändert aus der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans 101 übernommen.

5 UVP-Vorprüfung Seite 5 Nr. Kriterien 1.2 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst die Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung 1.4 die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme Regionalplan / Flächennutzungsplan Der Regionalplan stellt ASB dar. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche Großflächiger Einzelhandel dar. Überlagernd wird es als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sein können und seit der Fassung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans als Teil des zentralen Versorgungsbereiches ZVB 2 Neues Stadtzentrum dargestellt. Bestehender Bebauungsplan Der südliche Teil des Änderungsbereichs ist heute im Bebauungsplan Nr. 101 als Kerngebiet festgesetzt. Der bestehende Bebauungsplan setzt eine maximal zweigeschossige Bauweise mit deiner Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,6 fest. Der nördliche Bereich ist bislang als Stellplatzanlage mit begrenzenden Grünflächen festgesetzt. Ein schmaler Streifen des westlichen Änderungsbereiches wird bislang als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage festgesetzt. Entwicklungskonzept Der Rat der Stadt Olsberg hat 2009 ein Einzelhandelskonzept für die Stadt Olsberg beschlossen. Das Plangebiet ist Bestandteil des zentralen Versorgungsbereiches Bigge, der insbesondere den großflächigen, zentrenrelevanten Einzelhandel aufnehmen soll. Das Einzelhandelskonzept bezeichnet konkret das Plangebiet als potenziellen Ansiedlungsstandort für großflächigen Einzelhandel. Die nachhaltige Entwicklung wird durch Stärkung der Innenentwicklung gefördert. Eine Flächeninanspruchnahme im Außenbereich kann dadurch vermieden werden. Erwägungen zu Umwelt, Gesundheit und Nachhaltigkeit siehe 1.4 Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Das Plangebiet ist durch die bestehende Nutzung und das Verkehrsaufkommen auf den Straßen Ruhrufer und Fruges Straße vorbelastet. Die Umgebung des Plangebietes ist planungsrechtlich nicht durch störungsempfindliche Nutzungen geprägt. Es finden sich eine öffentliche Grünfläche (Sportplatz), weitere Einzelhandelsnutzungen sowie ein Gewerbegebiet. Durch die Festsetzung des Sondergebietes ist keine grundsätzliche Unverträglichkeit zu befürchten. Auch in dem bislang festgesetzten Kerngebiet ist ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden und auch als großflächiger Betrieb bereits zulässig. Darüber hinaus werden die Stellplätze nunmehr nicht mehr dem Gewerbegebiet zugewandt fest gesetzt. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Tier- und Pflanzenwelt im großflächig bebauten und versiegelten Plangebiet ist geprägt durch verbreitete und nicht gefährdete Arten der Siedlungsflächen. Die biologische Vielfalt ist gering ausgeprägt. Dem Plangebiet kommt somit keine besondere Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt und die biologische Vielfalt zu.

6 UVP-Vorprüfung Seite 6 Nr. Kriterien Gebiete des Netzes Natura 2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile sind im Plangebiet ebenso wie in dessen Umfeld nicht vorhanden. Boden Im Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Böden. Die Böden sind großflächig versiegelt und überbaut, sie nehmen keine bedeutsamen Funktionen im Landschaftshaushalt wahr. Das Plangebiet wird im Verzeichnis der Altstandorte und Altablagerungen des Hochsauerlandkreises als Teil eines Altstandortes (Fläche-Nr ) geführt. Bei einer gutachterlichen Bodenuntersuchung konnten keine Verunreinigungen gefunden werden, aus denen Einschränkungen für die geplante Nutzung abzuleiten sind. Wasser Aufgrund der bestehenden großflächigen Überbauung und Versiegelung nimmt das Plangebiet keine Funktionen für die Grundwasserregeneration wahr. Grundwassergeprägte Bereiche sind nicht vorhanden. Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht festgesetzt oder geplant. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Änderungsgebiet der 27. Änderung des Bebauungsplanes 101 liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Ein Teil des Plangebietes im Nordwesten ist im Hochwasseraktionsplan Ruhr (HWAP Ruhr), als Überflutungsfläche gekennzeichnet. Klima / Luft Das Plangebiet ist großflächig überbaut und versiegelt und weist nur wenige Grünflächen und Gehölzbestände auf. Emittierende industrielle Nutzungen sind nicht vorhanden. Verkehrsbedingte Emissionen entstehen durch die bestehende Nutzung. Mit der Planänderung sind keine erheblichen neuen Emissionen verbunden. Das Plangebiet nimmt keine klimatischen Ausgleichsfunktionen wahr, sondern ist aufgrund der bestehenden Versiegelung und Bebauung als Belastungsraum zu bewerten. Mit der Planänderung ist keine Verschlechterung der Situation verbunden. Die Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht den Einsatz von Photovoltaik. Der neue Verbrauchermarkt entspricht aktuellen Energiesparstandards und trägt somit zur Verringerung von Emissionen bei. Landschafts- und Ortsbild Das Landschafts- bzw. Stadtbild im Plangebiet ist durch die bestehende Nutzung für den Einzelhandel geprägt. Besondere stadtbildprägende Funktionen sind nicht vorhanden. Mit der Planänderung ist keine wesentliche Änderung und keine Verschlechterung der Situation verbunden. Kultur- und sonstige Sachgüter Das Plangebiet weist keine Objekte des Denkmalschutzes auf. Hinweise auf das Vorkommen von Bodendenkmalen liegen ebenfalls nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Funde auftreten, gibt die Begründung Hinweise. Wechselwirkungen Das Plangebiet ist durch die bestehende Nutzung für den

7 UVP-Vorprüfung Seite 7 Nr. Kriterien 1.5 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften; großflächigen Einzelhandel ohne besondere für den Naturund Landschaftshaushalt bedeutsame Wechselbeziehungen gekennzeichnet. Die 27. Änderung des Bebauungsplanes 101 hat keinen Einfluss und keine Bedeutung für die Durchführung nationaler oder europäischer Umweltvorschriften, da lediglich ein bestehender rechtkräftiger Bebauungsplan mit bestehender Nutzung für den großflächigen Einzelhandel entsprechend den aktuellen Anforderungen angepasst wird. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen) 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten 2.6 folgende Gebiete Natura 2000-Gebiete nach 7 Absatz 1 Nr. 8 BNatSchG Naturschutzgebiete gemäß 23 BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer erfasst Nationalparke gemäß 24 BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer erfasst Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den Der Bauungsplan dient zeitlich unbefristet der planungsrechtlichen Sicherung der weiteren Entwicklung der Bestandsnutzung sowie der Schaffung von Zulässigkeitsvoraussetzungen zukünftiger Nutzungen. Es werden keine zusätzlichen Versiegelungen vorbereitet. Das Plangebiet ist derzeit bereits bebaut und nahezu vollständig versiegelt. Da es sich bei dem Verfahren um die Entwicklung von bereits zulässigen Nutzungen handelt sind keine relevanten neuen oder zusätzlichen Auswirkungen kumulativer und grenzüberschreitender Art zu erwarten. Neue Risiken für die Umwelt und für die menschliche Gesundheit sind bei den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht absehbar bzw. erkennbar. Die Planänderung lässt keine neuen erheblichen und nachhaltigen neuen Auswirkungen erwarten. e neue Auswirkungen in das Umfeld entstehen ebenfalls nicht. Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind keine erheblichen zusätzlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft, das kulturelle Erbe oder die Intensität der Bodennutzung zu erwarten. Eine Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten ist nicht zu erwarten.

8 UVP-Vorprüfung Seite 8 Nr. Kriterien 25 und 26 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 BNatSchG Wasserschutzgebiete gem. 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete gemäß 53 Absatz 4 WHG sowie Überschwemmungsgebiete gem. 76 WHG Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte im Sinne des 2 Abs. 2 ROG in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 5. Zusammenfassung Aufgrund der Vorhabens- und Standortmerkmale der 27. Änderung des Bebauungsplans Nr. 101 sind auf die Nutzungen, Qualitäten und Schutzgüter am Standort und im Einwirkungsbereich nach dem derzeitigen Kenntnisstand voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten. Schutzgebiete und -ausweisungen sind. Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen nicht, der Eingriff hat bereits stattgefunden. Im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens werden weitere Gutachten zu den möglichen Auswirkungen und zu den Einwirkungen aus der Umgebung erstellt und aufgrund der Ergebnisse ggf. entsprechende, notwendige Festsetzungen getroffen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG kommt zu dem Ergebnis, dass die 27. Änderung des Bebauungsplans Nr. 101 voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Die Erstellung eines Umweltberichtes gemäß 2a BauGB ist nicht erforderlich.

9 UVP-Vorprüfung Seite 9 Das Ergebnis der Einzelfallprüfung wird mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.

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